{"status":"available","doknr":"OLD365169","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-06-29","aktenzeichen":"2 K 1513/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 1513/16 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n \n \n \ng e g e n \ndie Bremer Straßenbahn AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hajo Müller und \nMichael Hünig, Flughafendamm 12, 28199 Bremen, \n \nBeklagte, \n \n \n \nb e i g e l a d e n : \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richter Horst und Richterin Justus sowie die ehrenamtlichen Richter Kuckuk \nund Dirks aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2018 für Recht erkannt: \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 04.07.2018 \ngez. Zaiß \nJustizangestellte als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft \ndarüber zu erteilen, \n \n1. was zwischen ………………….. und ………………. \nim Zusammenhang mit dessen Ausscheiden aus \n………. in finanzieller Hinsicht vereinbart wurde; \n \n2. ob es zutrifft, dass ………….. das Unternehmen \nzum ………….. aus eigenem Antrieb verlassen \nwollte; \n \n3. ob ……………. mit …………… und/oder der …. über \neine Abfindung verhandelt hat und, gegebenen-\nfalls, ob …………. zwei Jahresgehälter gefordert \nhat; \n \n4. ob es zutrifft, dass …………. vor seinem Ausschei-\nden bei …….. für diese in Australien, China und \nKanada war, um sich neue Fahrzeuge anzusehen \nund auf diesen Reisen von seiner Sekretärin auf \nKosten ……… begleitet wurde sowie, gegebenen-\nfalls, ob es für die Begleitung durch seine Sekretä-\nrin einen dienstlichen Grund gab und welcher \ndienstliche Grund dies war; \n \n5. ob Anfang des Jahres 2014 Straßenbahnen ohne \ntechnischen Grund in die Werkstatt gerufen wur-\nden und, gegebenenfalls, \n \na) ob Organe der Beklagten Kenntnis von Äuße-\nrungen der Werkstattmitarbeiter hatten, dass \ndies unnötig sei; \n \nb) ob damit und dem damit verbundenen Defizit \nan Bahnen auf der Straße nach Kenntnis der \nOrgane der Beklagten der Druck auf den Auf-\nsichtsrat erhöht werden sollte, neue Straßen-\nbahnen zu kaufen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten \nder Klägerin tragen die Klägerin zu 40 % und die Be-\nklagte und der Beigeladene zu je 30 %. Die außerge-\nrichtlichen Kosten der Beklagten und des Beigelade-\nnen trägt die Klägerin zu 40 %. Im Übrigen tragen die \nBeklagte und der Beigeladene ihre außergerichtlichen \nKosten selbst. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstrecken-\nden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-\n\n- 3 - \n- 4 - \ncherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre-\nckenden Betrages leistet. \n \ngez. Dr. Benjes \n \n \n \n \n \ngez. Horst \n \n \n \n \n \n \ngez. Justus \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDie Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt, begehrt von der Beklagten \nAuskunft nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Pressegesetz. \n \nDie Beklagte ist ein als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisierter Verkehrsbetrieb \nund betreibt kommunalen Nahverkehr. Sie befindet sich zu über 99 % im Besitz der \n………………………………….., welche sich wiederum zu 100 % in Hand der Stadtge-\nmeinde Bremen befindet. \n \nDer Beigeladene war von …. bis …. Vorstandsmitglied der Beklagten. Am ……… gab die \nBeklagte folgende Stellungnahme zum Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Unter-\nnehmen der Beklagten ab: „Heute hat ….-Vorstand …………………. den Aufsichtsrats-\nvorsitzenden der …., ………………., darüber informiert, dass er mit Wirkung zum ………. \nsein Engagement aus persönlichen Gründen beendet. Aufsichtsratsvorsitzender \n………………. hat ……………… für seinen Einsatz gedankt und respektiert seine Ent-\nscheidung.“ Am ………. schlossen die Beklagte und der Beigeladene einen Aufhebungs-\nvertrag, in dem vereinbart wurde, dass gegenüber der Öffentlichkeit über das Ausschei-\nden des Beigeladenen ausschließlich die mit der Stellungnahme vom ……… veröffent-\nlichte Erklärung abgegeben wird. \n \nIm Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Unternehmen der \nBeklagten bat die Klägerin die Beklagte um Auskunft zu den streitgegenständlichen Fra-\ngen. Nachdem diese die Auskunft verweigerte, hat die Klägerin am 04.02.2015 Klage \nbeim Landgericht Bremen erhoben, welches das Verfahren durch Beschluss vom \n11.02.2016 an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen hat. \n \nNach Informationen der Klägerin habe das Ausscheiden des Beigeladenen nicht auf sei-\nner freiwilligen Entscheidung beruht. Sie vermutet, dass der Beigeladene wegen persön-\nlicher Verfehlungen während seiner Zeit als Vorstandsmitglied vom Aufsichtsrat der Be-\nklagten zur Aufgabe seiner Stelle gedrängt worden sei. Insbesondere stünden sexuelle \nBeglaubigt: \nBremen, 02.08.2018 \n \nStiehl \nJustizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n\n- 4 - \n- 5 - \nBelästigungen von Mitarbeiterinnen, Dienstreisen mit seiner Sekretärin und Alkoholprob-\nleme in Rede. Es bestehe der Verdacht, dass der Beigeladene dennoch eine Abfindung \nin Höhe von 230.000 Euro von der Beklagten erhalten habe. Zudem seien nach Informa-\ntionen der Klägerin die persönlichen Verfehlungen des Beigeladenen dem Aufsichtsrats-\nvorsitzenden der Beklagten seit längerem bekannt gewesen, ohne dass dieser tätig ge-\nworden sei. Es bestehe aufgrund der Finanzierung der Beklagten aus öffentlichen Mitteln \nein erhebliches öffentliches Interesse daran, über außerordentliche Personalentschei-\ndungen informiert zu werden und insbesondere daran, wie die Beklagte mit Vorwürfen \ngegen ein Vorstandsmitglied umgehe, ob etwaige Verfehlungen bei der Beendigung des \nVertragsverhältnisses angemessen berücksichtigt worden seien und inwieweit es in die-\nsem Zusammenhang Zuwendungen an den Beigeladenen gegeben habe. Es sei zudem \nvon öffentlichem Interesse, ob der Beigeladene als Vorstandsmitglied in der Lage gewe-\nsen sei, seine Tätigkeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. Schließlich sei das Thema der \nsexuellen Belästigung am Arbeitsplatz von außerordentlichem öffentlichen Interesse, da \ndie Beklagte als ein Unternehmen in öffentlicher Hand eine Vorreiterrolle im Hinblick auf \nden Umgang mit diesem Thema einnehmen müsse. Die Klägerin habe weiterhin davon \nerfahren, dass Anfang 2014 Straßenbahnen ohne ausreichenden Grund in die Werkstatt \ngerufen worden seien, so dass der Verdacht bestehe, dass mit dem Werkstattaufenthalt \nund dem damit verbundenen Defizit an Bahnen der Druck auf den Aufsichtsrat erhöht \nwerden sollte, neue Bahnen zu kaufen. Aufgrund der Verwendung öffentlicher Mittel \ndurch die Beklagte sei es ebenfalls von erheblichem öffentlichem Interesse, über mögli-\nche Missstände, Ungereimtheiten und unseriöse Unternehmensführung innerhalb der \nBeklagten informiert zu werden. Unnötiges „Lahmlegen“ von Straßenbahnen widerspre-\nche den Interessen der Bürger, die unmittelbar unter solchen Handlungen zu leiden hät-\nten. Einem Auskunftsanspruch stünden zudem keine öffentlichen oder schutzwürdigen \nprivaten Interessen entgegen. Insbesondere sei mit den begehrten Informationen, die \nden Beigeladenen betreffen, lediglich dessen berufliche Sphäre betroffen. Dieser habe \nzudem bewusst eine Tätigkeit in einem von der öffentlichen Hand beherrschten Unter-\nnehmen gewählt. Schließlich müsse zwischen der Auskunft, die der Beschaffung von \nInformationen diene, und einer anschließenden Berichterstattung, bei der die Klägerin \nverpflichtet sei, die Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen zu prüfen und gegebenen-\nfalls von einer Veröffentlichung von Informationen Abstand zu nehmen, unterschieden \nwerden. \n \n \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, \n\n- 5 - \n- 6 - \n \n1. was zwischen …………………… und …………………….. in finanzieller \nHinsicht vereinbart wurde im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden; \n \n2. ob \nes \nzutrifft, \ndass \n………………….. \ndas \nUnternehmen \nzum \n………………. aus eigenem Antrieb verlassen wollte; \n \n3. auf welcher Grundlage ………………….. das Unternehmen verlassen \nhat, insbesondere ob er selbst gekündigt hat, ihm gekündigt worden ist \noder er seinen Rücktritt angeboten hat; \n \n4. ob …………………….. mit …………………. und/oder ………. über eine \nAbfindung verhandelt hat und, gegebenenfalls, ob …………………. zwei \nJahresgehälter gefordert hat; \n \n5. ob es zutrifft, dass ………………… vor seinem Ausscheiden bei \n………… für diese in Australien, China und Kanada war, um sich neue \nFahrzeuge anzusehen, und auf diesen Reisen von seiner Sekretärin auf \nKosten der …. begleitet wurde sowie, gegebenenfalls, ob es für die Be-\ngleitung durch seine Sekretärin einen dienstlichen Grund gab und wel-\ncher dienstliche Grund dies war; \n \n6. ob Anfang des Jahres 2014 Straßenbahnen ohne technischen Grund in \ndie Werkstatt gerufen wurden und, gegebenenfalls, \n \na) ob Organe der Beklagten Kenntnis von Äußerungen der Werkstatt-\nmitarbeiter hatten, dass dies unnötig sei; \n \nb) ob damit und dem damit verbundenen Defizit an Bahnen auf der \nStraße nach Kenntnis der Organe der Beklagten der Druck auf den \nAufsichtsrat erhöht werden sollte, neue Straßenbahnen zu kaufen; \n \n7. ob der Beklagten oder ihren Organen bekannt ist, dass ……………….. \nerhebliche Alkoholprobleme nachgesagt wurden und, gegebenenfalls, \nob es dafür während der Tätigkeit von …………….. als Vorstand Anzei-\nchen gab, etwa Alkoholkonsum während der Arbeitszeit oder Trunken-\nheit; \n\n- 6 - \n- 7 - \n8. ob es zutrifft, dass ……………. Frauen im Betrieb sexuell bedrängt ha-\nben soll und ob es derartige Beschwerden von Mitarbeiterinnen gab, \nsowie, gegebenenfalls, \n \na) seit wann den Organen der Beklagten dies bekannt ist; \n \nb) welche Maßnahmen sie ergriffen hat, um den Vorwürfen nachzuge-\nhen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt zur Begründung vor, dass sie als privatrechtliches Unternehmen nicht aus-\nkunftsverpflichtet sei. Die Klägerin müsse sich an die Stadtgemeinde Bremen halten. Zu-\ndem sei nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin ein berechtigtes öffentliches Interesse an \nden begehrten Auskünften habe. Ein öffentliches Interesse sei bereits aufgrund des ein-\ngetretenen Zeitablaufs nicht mehr vorhanden. Dies gelte ebenso für persönliche Beweg-\ngründe und Inhalte etwaiger Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem \nBeigeladenen, da allenfalls das Ergebnis der Verhandlungen – hier die Aufhebung des \nVertrages – von öffentlichem Interesse sein könne. Im Hinblick auf vermeintliche persön-\nliche Verfehlungen des Beigeladenen, der kein öffentliches Amt inne habe und nicht ein-\nmal mehr für ein Unternehmen der öffentlichen Hand tätig sei, diene die Berichterstattung \nallein der Befriedigung der Sensationslust und der Häme dienen. Zudem richteten sich \ndie Fragen zum Teil auf die Auskunft zu Äußerungen einzelner Mitarbeiter und auf innere \nTatsachen. Auch dies könne kein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse begrün-\nden, da sonst jede noch so unzuverlässige Drittaussage einen medialen Auskunftsan-\nspruch und eine nachfolgende Berichterstattung legitimiere. Die Beklagte ist zudem der \nAnsicht, einem Auskunftsanspruch stünden Geheimhaltungsvorschriften entgegen und \nverweist dabei auf §§ 93, 116, 404 AktG, datenschutzrechtliche Vorgaben sowie die mit \ndem Beigeladenen getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung. Die Beklagte könne ver-\ntragliche Verpflichtungen nicht ignorieren. Es bestünde vielmehr ein Vertrauen in die Ein-\nhaltung eines Vertrages. Zudem stünden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Be-\nklagten der Auskunft entgegen. Etwaige Verhandlungen mit dem Beigeladenen beträfen \nGeschäftsgeheimnisse der Beklagten. Die Offenlegung der Verhandlungsstrategie könne \nzu Nachteilen bei zukünftigen Verhandlungen mit Managern führen. Die Auskünfte zu \nden Fragen 5 und 6 bis 6b würden die Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und \nServicedienstleistern gefährden. Die Beklagte beruft sich schließlich auf den Auskunfts-\n\n- 7 - \n- 8 - \nverweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) hinsicht-\nlich der Fragen 1 und 6. Diese seien nicht hinreichend bestimmt, so dass ihre Beantwor-\ntung per se nicht zumutbar sei. Schließlich verlange die Klägerin hinsichtlich der Fragen \n2, 6, 7 und 8 eine Bewertung der Beklagten, welche nicht Gegenstand eines Auskunfts-\nanspruchs sein könne. \n \nDie Beklagte stellt zudem einen Antrag entsprechend § 712 ZPO und verweist dabei zur \nGlaubhaftmachung auf ihren Vortrag zur Verweigerung der Auskunft hinsichtlich aller \nKlageanträge. \n \nDer Beigeladene schließt sich den Anträgen und der Begründung der Beklagten an. Er \nbetont darüber hinaus die Branchenüblichkeit von Verschwiegenheitsvereinbarungen bei \nAbschluss von Aufhebungsverträgen und die Gefahr der Verletzung seiner Privatsphäre. \nDie Offenbarung von Einzelheiten aus dem zurückliegenden Arbeitsverhältnis bei der \nBeklagten sei insbesondere geeignet, seine neue berufliche Tätigkeit sowie das an der \nneuen Arbeitsstätte entstandene berufliche, soziale und private Umfeld erheblich zu be-\nlasten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die in den Fragen der Klägerin angeleg-\nten Spekulationen zu substanzlosen Gerüchten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist teilweise zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II.). \n \nI. \nDem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin steht nicht die Möglichkeit einer Klage gegen \ndie Stadtgemeinde Bremen auf Auskunft bzw. Einwirkung auf die Beklagte zur Auskunft \nentgegen. Ein solches Vorgehen stellt gegenüber der direkten Klage gegen die Beklagte \nkeinen einfacheren und näherliegenden Weg dar, die begehrte Auskunft zu erhalten, \ndenn die Stadtgemeinde Bremen müsste sich die Informationen zunächst selbst bei der \nBeklagten beschaffen beziehungsweise auf die Beklagte einwirken, damit diese die Aus-\nkunft erteilt. Zudem ist eine Klage gegen das Unternehmen selbst, dessen Informationen \nbegehrt werden, nicht als grundsätzlich subsidiär anzusehen. § 9a Abs. 1 RStV und § 4 \nAbs. 1 Gesetz über die Presse (PresseG) richten sich gegen die Behörde selbst und \nnicht ihren Rechtsträger und beinhalten damit eine gesetzgeberische Entscheidung zu-\n\n- 8 - \n- 9 - \ngunsten einer „quellennahen“ Informationsbeschaffung (vgl. OVG Saarland, Urt. v \n01.04.1998 – 8 R 27/96 –, juris Rn. 24; VG C-Stadt, Urt. v. 25.02.2009 – 7 K 2428/08 –, \njuris Rn. 26). \n \nDer Klägerin fehlt zudem nicht das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des Auskunftsbe-\ngehrens zu Frage 2 („Trifft es zu, dass ………………. das Unternehmen zum \n……………… aus eigenem Antrieb verlassen wollte?“). Diese hat sich nicht durch die \nStellungnahme der Beklagten vom ……….., wonach der Beigeladene das Unternehmen \naus persönlichen Gründen verlassen werde, erledigt. Der Inhalt dieser Stellungnahme \nwurde zuvor durch Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen im Auf-\nhebungsvertrag festgelegt und lässt aus diesem Grund nicht ohne Weiteres den Schluss \nzu, dass er die tatsächlichen Umstände wiedergibt. \n \nDer Klägerin fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Auskunft zu Frage 3 \n(„Auf welcher Grundlage hat ……………. das Unternehmen verlassen, insbesondere, hat \ner selbst gekündigt, ist ihm gekündigt worden oder hat er seinen Rücktritt angeboten?“). \nWie die Klägerin selbst im Schriftsatz vom 06.03.2018 klargestellt hat, betrifft das Aus-\nkunftsbegehren die förmliche Trennungsgrundlage. Die förmliche Grundlage der Ver-\ntragsbeendigung zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen ist spätestens im Laufe \ndes Klageverfahrens von der Beklagten bekanntgegeben worden, als diese erklärte, es \nsei ein Aufhebungsvertrag mit dem Beigeladenen geschlossen worden. \n \nII. \nDie Klage ist im Übrigen hinsichtlich der Fragen 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 6b begründet. \n \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft zu diesen Fragen gemäß § 9 Abs. 1 RStV. \nGemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV haben Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein \nRecht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit hierdurch die sachge-\nmäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder \ngefährdet werden könnte (Satz 2 Nr. 1), Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen-\nstehen (Satz 2 Nr. 2), ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdiges pri-\nvates Interesse verletzt würde (Satz 2 Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß über-\nschreitet (Satz 2 Nr. 4). \n \nDie Beklagte ist auskunftsverpflichtet (hierzu 1.) und das Auskunftsbegehren dient be-\nrechtigten öffentlichen Interessen (hierzu 2.). Der Auskunft stehen keine Geheimhal-\ntungsvorschriften im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV entgegen (hierzu 3.). \nSchließlich liegt den Fragen 1, 2, 4, 5, 6, 6a und 6b jeweils ein tauglicher Auskunftsge-\n\n- 9 - \n- 10 - \ngenstand zugrunde und der Auskunft stehen keine überwiegenden öffentlichen oder \nschutzwürdigen privaten Interessen entgegen (hierzu 4). \n \nEin weitergehender Anspruch auf Auskunft gemäß § 4 Abs. 1 PresseG ergibt sich – un-\nabhängig davon, ob der Anspruch auch für Rundfunkveranstalter gilt (vgl. § 25 Abs. 1 \nPresseG) – nicht. \n \n1. \nDie Beklagte ist Behörde im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV und damit gegenüber der \nKlägerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. \n \nDer Behördenbegriff des § 9a Abs. 1 RStV ist entsprechend der Rechtsprechung zu den \nLandespressegesetzen nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-\nteleologisch auszulegen. Er erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von \nder öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im \nBereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden. Sinn und Zweck des Auskunftsan-\nspruchs ist es, dem Rundfunk die ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Funktion \nim Rahmen der demokratischen Meinungs-und Willensbildung zu gewährleisten und es \nihm so zu ermöglichen, seine Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interes-\nse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung des Rundfunks \nüber Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die staatliche \nEingriffsverwaltung. Die Verwaltung nimmt eine Fülle von Aufgaben gerade im Bereich \nder Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben \nöffentliche Mittel eingesetzt werden, wird auch grundsätzlich ein Informationsbedürfnis \ndes Rundfunks und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Ein-\nfluss, ob sich die Verwaltung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer \nprivatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, \njuris Rn. 18 f.; Urt. v. 10.02.2005 – III ZR 294/04 –, juris Rn. 12 f.; OVG Nordrhein-\nWestfalen; Beschl. v. 28.10.2008 – 5 B 1183/08 –, juris Rn. 4; VGH Bayern, Urt. v. \n07.08.2006 – 7 BV 05.2582 –, juris Rn. 35; OVG Saarland, Urt. v. 01.04.1998 – 8 R 27/96 \n–, juris Rn. 34 ff.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 25.06.2014 – 4 K 3466/13 –, juris Rn. 42 ff.; \nVG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 17; VG A-Stadt, Beschl. v. \n22.05.2012 – 27 K 6.09 –, juris Rn. 12; VG C-Stadt, Urt. v. 25.02.2009 – 7 K 2428/08 – , \njuris Rn. 32 ff.; VG Arnsberg, Urt. v. 30.01.2009 – 12 K 1088/08 –, juris Rn. 32 ff.; siehe \nauch Lit. zu § 9a RStV: Flechsig, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, \n3. \nAufl. \n2012, \n§ \n9a \nRStV \nRn. \n18 \nf.; \nJanich, \nin: \nHart-\nsein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner [Hrsg.], Heidelberger Kommen-tar RStV, 62. \nAufl. [Dez. 2005], § 9a RStV Rn. 9 ff.). \n\n- 10 - \n- 11 - \n \nDie Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts, welche sich zu über 99 % in \nHand der Stadtgemeinde Bremen befindet und damit von dieser beherrscht wird. Sie \nnimmt zudem mit dem öffentlichen Nahverkehr eine Aufgabe der kommunalen Daseins-\nvorsorge wahr. \n \n2. \nEs kann dahinstehen, inwieweit ein berechtigtes öffentliches Interesse an der Auskunft \nals anspruchsbegründende Voraussetzung für eine Auskunft nach § 9a Abs. 1 RStV zu \nfordern ist (ablehnend: Janich, in: Hartsein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner [Hrsg]., \nHeidelberger Kommentar RStV, 62. Aufl. [Dez. 2015], § 9a RStV Rn. 14). Soweit zu den \nentsprechenden presserechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfassungskonforme Aus-\nlegung der Anspruchsnorm vertreten wird, beschränkt sich eine solche Auslegung ledig-\nlich auf den Ausschluss des Auskunftsrechts bei Informationen, die nicht publizistischen \nZwecken dienen, sondern der Befriedigung bloßer privater Neugier oder dem Missbrauch \nder Informationen (Köhler, NJW 2005, S. 2337, 2339; vgl. auch OVG C-Stadt, Beschl. v. \n04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 19). Ein solcher Fall liegt dem Auskunftsbegehren \nder Klägerin nicht zugrunde. Insbesondere dient das auf Informationen zu dem Beigela-\ndenen gerichtete Auskunftsbegehren nicht der Befriedigung bloßer privater Neugier, denn \ndie begehrten Informationen stehen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher \nMittel durch die etwaige Zahlung einer Abfindung und der Reaktion der Beklagten auf \netwaiges Fehlverhalten des Beigeladenen. Eine weitergehende behördliche oder gericht-\nliche Prüfung eines berechtigten öffentlichen Interesses als anspruchsbegründende Vo-\nraussetzung für eine Auskunft nach § 9a Abs. 1 RStV verbietet sich aufgrund der nach \nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit. Ein freier, nicht von der öffentli-\nchen Gewalt gelenkter Rundfunk ist für einen freiheitlichen Staat und eine Demokratie \nwesentlich. Eine behördliche oder gerichtliche Überprüfung, ob ein berechtigtes öffentli-\nches Interesse an der Auskunft vorliegt, welches geeignet ist, einen Auskunftsanspruch \ndes Rundfunks zu begründen, würde dazu führen, dass eine staatliche Einflussnahme in \ndie Entscheidung der Rundfunkanstalt über den Inhalt einer möglichen Berichterstattung \nstattfindet. Aus diesem Grunde bleibt es den Rundfunkanstalten vorbehalten, nach ihren \npublizistischen Kriterien selbst zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für \nwert halten (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35/13 –, juris Rn. 41; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Beschl. v. 03.05.2017 – 15 B 457/17 –, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Be-\nschl. v. 17.11.2017 – 17 L 2935/17 –, juris Rn. 23). \n \n \n \n\n- 11 - \n- 12 - \n3. \nDie Beklagte kann die Auskunft schließlich nicht aufgrund entgegenstehender Vorschrif-\nten über die Geheimhaltung nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV verweigern. Solche er-\ngeben sich weder aus dem AktG (hierzu a.), noch aus datenschutzrechtlichen Regelun-\ngen oder aus der Verschwiegenheitsvereinbarung der Beklagten und des Beigeladenen \n(hierzu b.). \n \na. \n§§ 93, 116 und 404 AktG stellen keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 9a \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV dar. Danach haben Vorstands- (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG) und \nAufsichtsratsmitglieder (§ 116 S. 1 AktG) über vertrauliche Angaben und Geheimnisse \nder Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre \nTätigkeit im Vorstand bzw. Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewah-\nren, § 404 Abs. 1 AktG. Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist gemäß § 404 Abs. \n1 AktG strafbewehrt. \n \n§ 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV enthält keine Definition des Begriffs der Vorschriften über \ndie Geheimhaltung. Zu den insoweit gleichlautenden Landespressegesetzen ist in der \nRechtsprechung anerkannt, dass hierzu alle Vorschriften zählen, die öffentliche Geheim-\nnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adres-\nsaten haben (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 48; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 07.10.2016 – 6 B 59/15 –, juris Rn. 27; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschl. v. 12.02.2013 – 2 M 66/12, – juris Rn. 7; OVG C-Stadt, Beschl. v. \n04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n25.03.2009 – 5 B 1184/08 –, juris Rn. 12; VG Cottbus, Beschl. v. 19.09.2013 – 1 L \n219/13 \n–, \njuris \nRn. \n38; \nebenso \nzu \n§ \n9a \nRStV: \nJanich, \nin: \nHart-\nsein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner [Hrsg.], Heidelberger Kommentar RStV, 62. \nAufl. [Dez. 2015], § 9a RStV Rn. 19; Flechsig, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher \nKommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 9a RStV Rn. 26; Lent, LKV 2015, S. \n145, 150). In der Rechtsprechung zu den entsprechenden landesrechtlichen Pressege-\nsetzen ist weiterhin anerkannt, dass die aktienrechtlichen Vorschriften keine Geheimhal-\ntungsvorschriften darstellen (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 –, juris Rn. 48; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2014 – 6 S 48.13 –, juris Rn. 21 f.; VG Cottbus, \nBeschl. v. 19.09.2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 38; vgl. auch zu § 85 GmbHG: OVG C-\nStadt, Beschl. v. 04.10.2010 – 4 Bf 179/09.Z –, juris Rn. 33 f.; a. A. Köhler, NJW 2005, S. \n2337, 2339 f.). Eine Heranziehung dieser Rechtsprechung zur Auslegung des § 9a RStV \nliegt nahe, da die Gesetzesbegründung besagt, dass sich § 9a RStV an den presserecht-\nlichen Regelungen der Länder orientiert (Bremische Bürgerschaft Drs. 16/1218, S. 17). \n\n- 12 - \n- 13 - \nAllerdings zählen nach der Gesetzesbegründung auch die im Dienstrecht enthaltenen \nBestimmungen über Amts- oder Dienstverschwiegenheit und die ärztliche Schweige-\npflicht zu den Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV, \nobwohl sich erstere an den einzelnen Beamten und nicht an die Behörde richten und letz-\ntere private und nicht öffentliche Geheimnisse schützen. Aus dem Sinn und Zweck der \nVorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV bei Berücksichtigung des Verweigerungs-\ngrundes nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV ergibt sich jedenfalls, dass die die Betriebs- \nund Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft schützenden Vorschriften des AktG \nkeine Geheimhaltungsvorschriften darstellen. Denn wenn §§ 93, 116 und 404 AktG unter \nden Verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV fielen, würde im Ergebnis \neine weit überwiegende Anzahl an Auskunftsverlangen im Bereich des Auskunftsan-\nspruchs gegenüber privaten Unternehmen in öffentlicher Hand leerlaufen. Damit würde \neine Konsequenz der „Flucht ins Privatrecht“ eintreten, die durch die teleologisch-\nfunktionale Auslegung des Behördenbegriffs in § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV gerade verhin-\ndert werden soll. Zudem adressieren die genannten Vorschriften des AktG Personen der \nAktiengesellschaft, die aufgrund ihrer Position bzw. Tätigkeit an Betriebs- und Geschäfts-\ngeheimnisse der Gesellschaft gelangen können. Die Gesellschaft hat es jedoch in der \nHand, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse öffentlich zu machen, so dass ein Verstoß \ngegen §§ 93, 116 und 404 AktG in einem solchen Fall ausscheiden würde. Es würde so-\nmit in der Hand der Aktiengesellschaft und damit in der Hand der grundsätzlich zur Aus-\nkunft verpflichteten Behörde liegen, ob der Verweigerungsgrund nach § 9a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 RStV greift. Schließlich ist zu beachten, dass § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV einen \nabsoluten Verweigerungsgrund darstellt, welcher im Gegensatz zu § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. \n3 RStV keinen Raum für eine Abwägung der Interessen lässt. §§ 93, 116 und 404 AktG \nschützen die Aktiengesellschaft vor Bekanntgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheim-\nnissen, die diese nicht öffentlich machen möchten. Würde man §§ 93, 116 und 404 AktG \nals Geheimhaltungsvorschriften ansehen, würde das Interesse der Aktiengesellschaft an \nder Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse pauschal über das öffentli-\nche Interesse an der Auskunft und Berichterstattung gestellt. Ein Grund, wieso die Ge-\nschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Aktiengesellschaften anders als andere private \nGeheimhaltungsinteressen – insbesondere solche natürlicher Personen – im Rahmen \ndes rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruchs pauschal höheres Gewicht beizumessen \nwäre, ist nicht ersichtlich. Dies stünde nicht mit dem Interesse an einer effektiven Ge-\nwährleistung der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang und würde \nzudem den Verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV, der ausdrücklich \nprivate Interessen benennt, in seinem Anwendungsbereich erheblich einschränken. \n \n \n\n- 13 - \n- 14 - \n \nb. \nEbenfalls keine Geheimhaltungsvorschriften stellen die allgemeinen Regelungen des \nBundesdatenschutzgesetz \n(BDSG) \noder \ndes \nBremischen \nDatenschutzgesetzes \n(BremDSG) zur Verwendung personenbezogener Daten dar. § 9a Abs. 1 RStV stellt eine \nspezielle Vorschrift zur Weitergabe personenbezogener Daten dar, welche den allgemei-\nnen Regelungen des BDSG und BremDSG vorgeht (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. \n16.05.2017 – 3 A 848/16 –, juris Rn. 26; VG A-Stadt, Beschl. v. 17.11.2016 – 27 L 547/16 \n–, juris Rn. 11). Dies ergibt sich bereits aus § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 RStV, welcher \nhinsichtlich der schutzwürdigen privaten Interessen leerlaufen würde, wenn personenbe-\nzogene Daten bereits nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV i. V. m. den Datenschutzgeset-\nzen einen absoluten Verweigerungsgrund begründen würden. Aus der von der Beklagten \nim Verfahren angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-\nWestfalen folgt nichts Gegenteiliges. Darin hat das Oberverwaltungsgericht die im BDSG \nbesonders geregelte Verschwiegenheitspflicht des Bundesdatenschutzbeauftragten als \nGeheimhaltungsvorschrift angesehen und dies damit begründet, dass sich die Ver-\nschwiegenheitspflicht an den Bundesdatenschutzbeauftragten selbst und nicht dessen \nMitarbeiter richtet. Zudem folge dies aus der besonderen Stellung und Funktion des Bun-\ndesdatenschutzbeauftragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.03.2009 – 5 B \n1184/08 –, juris Rn. 14 ff.). Damit hat das Oberverwaltungsgericht gerade keine Ent-\nscheidung zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften getroffen. \n \nSchließlich stellt auch die zwischen der Beklagten und dem Beigelanden geschlossene \nVerschwiegenheitsvereinbarung keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 9a \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV dar. Vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen können \nkeinen Verweigerungsgrund nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RStV schaffen. Andernfalls \nläge es in der Hand der Behörde, sich durch entsprechende Vereinbarungen ihrer Aus-\nkunftspflicht von vornherein entziehen zu können. Verschwiegenheitsvereinbarungen \nsind vielmehr im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV zu berücksichtigen. \n \n4. \nAllerdings sind lediglich die Fragen zu 1 und 2 sowie 4 bis 6b auf ein taugliches Aus-\nkunftsbegehren gerichtet, hinreichend bestimmt und weisen kein entgegenstehendes \nüberwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse nach § 9a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 RStV auf. \n \nDer Auskunftsanspruch nach § 9a Abs. 1 RStV ist auf die Übermittlung wahrheitsgemä-\nßer Informationen gerichtet, d. h. es besteht ein Anspruch auf Übermittlung von Tatsa-\n\n- 14 - \n- 15 - \nchen. Nicht erfasst ist die Bewertung oder Kommentierung tatsächlicher Vorgänge durch \ndie Behörde (vgl. Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Aufl., 19. Kapitel Rn. 2; \nOVG Saarland, Beschl. v. 27.06.2007 – 3 Q 164/06 –, juris Rn. 14 ff.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, Urt. v. 23.05.1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12 zum Presserecht). \n \nAuch sogenannte innere Tatsachen, d. h. Motive, Absichten und sonstige Überlegungen \nkönnen Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein. Allerdings kann die Behörde ihrer \nAuskunftspflicht zu inneren Tatsachen lediglich nachkommen, wenn sich diese inneren \nVorgänge in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Eine amtliche Ma-\nnifestation bzw. Niederlegung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass der gegen die \nBehörde als solche und nicht gegen den einzelnen Beamten gerichtete Auskunftsan-\nspruch auch bei Personalwechsel erfüllt werden kann und nicht zu einer Erforschungs-\npflicht der Behörde führt. Andernfalls wäre der Auskunftsanspruch auf die Eröffnung einer \nneuen Informationsquelle durch die Behörde gerichtet, welche nicht zum Schutzbereich \nder Rundfunkfreiheit zählt und folglich nicht vom Auskunftsanspruch erfasst ist (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 07.03.2014 – 6 S 48.13 –, juris Rn. 9). Zudem würde mit der Erforschung inne-\nrer Vorgänge durch die Behörde in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Be-\ntroffenen eingegriffen werden (OVG Saarland, a.a.O., Rn. 38 ff.; OVG Nordrhein-\nWestfalen, a.a.O., Rn. 22). Zwar vermag auch eine amtliche Niederlegung innerer Tatsa-\nchen nicht zweifelsfrei zu klären, ob der Inhalt der amtlichen Niederlegung die wahre in-\nnere Motivation, Absicht oder sonstige Überlegung widerspiegelt. Dies ist der Eigenart \ninnerer Tatsachen geschuldet, deren wahren Inhalt lediglich die betroffene Person kennt \nund der nicht dem entsprechen muss, was die betroffene Person nach außen kund tut. \nAndererseits ist offensichtlich, dass nicht lediglich tatsächliche Handlungen oder Unter-\nlassungen, sondern gerade auch damit verbundene innere Absichten, Motive und andere \nÜberlegungen für die öffentliche Meinungsbildung von erheblichem Interesse sein kön-\nnen. Einer unter Verweis auf die amtliche Niederlegung basierende Auskunft der Behörde \nzu inneren Tatsachen liegt keine entsprechende Aussage über die tatsächlichen inneren \nUmstände, wie sie sich „im Kopf“ der betroffenen Person abgespielt haben, zugrunde. Ihr \nAussagegehalt beschränkt sich darauf, dass die inneren Tatsachen mit dem niedergeleg-\nten Inhalt vom Betroffenen selbst niedergelegt wurden oder mit diesem Inhalt der nieder-\nlegenden Person mitgeteilt wurden. \n \nSolange die auskunftsverpflichtete Behörde dem Auskunftsverlangen der Rundfunkan-\nstalt nicht unter Verweis auf eine fehlende amtliche Niederlegung der inneren Tatsache \nentgegengetreten ist, hat sie ihre Auskunftspflicht somit nicht erfüllt. \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nIm Rahmen des Verweigerungsgrundes nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV ist das In-\nformationsinteresse der Öffentlichkeit und das entgegenstehende öffentliche oder private \nInteresse umfassend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen. \nDie widerstreitenden Interessen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in \neinen angemessenen Ausgleich zu bringen. Im Rahmen der Abwägung des öffentlichen \nInformationsinteresses mit entgegenstehenden privaten Interessen ist entscheidend, wie \nhoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und \nwie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Information \nzu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere An-\nforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver \nund weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche \nInformationsinteresse sein (OVG Sachsen, Urt. v. 16.05.2017 – 3 A 848/16 –, juris Rn. \n38; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 12.02.2014 – 10 ME 102/13 –, juris Rn. 12; VGH \nBaden-Württemberg, Beschl. v. 10.05.2011 – 1 S 570/11 –, juris Rn. 9). \n \nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt für die einzelnen Fragen, zu denen die Klä-\ngerin Auskunft begehrt, Folgendes: \n \na. \nDer Frage 1 („Was wurde zwischen ……………………… und …………….. im Zusam-\nmenhang mit dessen Ausscheiden aus ……… in finanzieller Hinsicht vereinbart?“) liegt \nein hinreichend bestimmtes Auskunftsbegehren zugrunde und der Auskunft steht kein \nüberwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse entgegen. \n \nDie Beklagte und der Beigeladene sehen durch die Auskunft zu Details des Aufhebungs-\nvertrages Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten berührt. Zudem begründe \ndie zwischen ihnen getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung ein schützenswertes Ge-\nheimhaltungsinteresse. Die Beklagte könne vertragliche Verpflichtungen nicht einfach \nignorieren, andernfalls wäre das ihr entgegen gebrachte Vertrauen in die Einhaltung von \nVerträgen erschüttert. Schließlich seien das informationelle Selbstbestimmungsrecht und \ndas Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen betroffen. Demgegenüber sei das öffentliche \nInformationsinteresse bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr vorhanden bzw. erheb-\nlich vermindert. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass der Beigeladene eine privat-\nwirtschaftliche Tätigkeit und kein behördliches oder politisches Amt wahrgenommen ha-\nbe. \n \n\n- 16 - \n- 17 - \nDies vermag kein überwiegendes privates Interesse an der Geheimhaltung der finanziel-\nlen Vereinbarungen zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten und dem \nBeigeladenen zu begründen. \n \nEs besteht ein erhebliches Interesse an einer solchen Auskunft. Finanzielle Abreden mit \neinem aus dem Unternehmen ausscheidenden Vorstandsmitglied sind mit der Verwen-\ndung öffentlicher Mittel – ggf. in nicht unerheblichem Maße – verbunden. Daneben wird \nein erhebliches öffentliches Interesse an der Auskunft gerade aufgrund des Verdachts \nder Klägerin begründet, die Beklagte habe auf ein Fehlverhalten des Beigeladenen nicht \nangemessen reagiert, indem sie diesem im Rahmen seines Ausscheidens aus dem Un-\nternehmen eine Abfindung und ggf. andere finanzielle Vorteile gewährt habe, statt die-\nsem zu kündigen. Dieses erhebliche öffentliche Interesse entfällt nicht aufgrund des zwi-\nschenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs von vier Jahren. Es besteht grundsätzlich auch \nein Interesse, über vergangene Missstände in der öffentlichen Verwaltung informiert zu \nwerden. Zudem bestimmt der Rundfunk durch seine Berichterstattung maßgeblich mit, \nwelches Thema in der öffentlichen Diskussion gerade von Bedeutung ist. Die Gewährung \nfinanzieller Vorteile an den Beigeladenen durch die Verwendung öffentlicher Mittel trotz \nFehlverhaltens des Beigeladenen ist schließlich nicht derart an ein besonderes zeitliches \nEreignis in der Vergangenheit geknüpft, dass einer Berichterstattung zum jetzigen Zeit-\npunkt jeglicher Zusammenhang fehlen würde und damit das öffentliche Interesse als ge-\nring anzusehen wäre. \n \nDemgegenüber wiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten und des Beigelade-\nnen gering. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beklagte in ihren Ge-\nschäftsberichten die Gehälter, Zielerreichungsprämien, Altersversorgungsbeiträge, Sach-\nbezüge und selbst Einmalzahlungen der Vorstandsmitglieder veröffentlicht und damit die \nVergütung ihrer Vorstandsmitglieder auch bezüglich nicht regulärer Zahlungen offenlegt. \nDies gilt auch für die Vergütung des Beigeladenen aus dem Jahr …. (vgl. Geschäftsbe-\nricht \n………, \nabrufbar \nun-\nter……………………………………………………………………………………………………\n……, zuletzt abgerufen am 30.07.2018). Aus diesem Grund kommt auch dem Vertrauen \ndes Beigeladenen auf die Einhaltung der Verschwiegenheitsvereinbarung ein geringes \nGewicht zu. Die Beklagte kann sich ebenfalls nicht auf die Erschütterung des Vertrauens \nihrer Vertragspartner auf die Einhaltung der Verträge berufen, da sie sich sonst durch \nAbschluss von Verschwiegenheitsvereinbarungen ihrer gesetzlichen Auskunftspflicht \nnach § 9a Abs. 1 RStV entziehen könnte, ohne dass ein besonderes öffentliches oder \nprivates Interesse an der Geheimhaltung besteht. \n \n\n- 17 - \n- 18 - \nb. \nBei der Frage 2 („Trifft es zu, dass ……………… das Unternehmen zum …………… aus \neigenem Antrieb verlassen wollte?“) begehrt die Klägerin Auskunft über eine innere Tat-\nsache, welche der Beklagten nach dem oben Gesagten lediglich möglich ist, wenn sich in \nihren Unterlagen manifestiert hat, ob der Beigeladene das Unternehmen der Beklagten \naus eigenem Antrieb verlassen wollte. Dass eine solche Manifestation nicht vorhanden \nist, hat die Beklagte nicht behauptet, womit sie den Auskunftsanspruch der Klägerin bis-\nher nicht erfüllt hat. \n \nDem Auskunftsanspruch stehen auch keine schutzwürdigen privaten Interessen entge-\ngen. Das öffentliche Informationsinteresse ist vorliegend als erheblich anzusehen. Ob der \nBeigeladene das Unternehmen der Beklagten aus eigenem Antrieb verlassen wollte, ist \nim Zusammenhang mit der ebenfalls begehrten Auskunft zu finanziellen Abreden zuguns-\nten des Beigeladenen für die Einschätzung relevant, ob die Beklagte verantwortungsbe-\nwusst über die Verwendung öffentlicher Mittel entschieden hat. Wollte der Beigeladene \ndas Unternehmen aus eigenem Antrieb verlassen, stellt sich die Frage des Grundes für \neine mögliche Abfindungszahlung. Demgegenüber sind die Interessen der Beklagten und \ndes Beigeladenen nicht höher zu gewichten. Insbesondere überwiegt nicht das allgemei-\nne Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen. Da lediglich die Auskunft begehrt wird, ob der \nBeigeladene das Unternehmen der Beklagten aus eigenem Antrieb verlassen wollte, und \nnicht, aus welchem Grund, ist lediglich die berufliche Sphäre des Beigeladenen und mit-\nhin seine Sozialsphäre betroffen, die geringeren Schutz genießt als die Privat- und Intim-\nsphäre. Auch ist entgegen der Behauptung des Beigeladenen nicht ersichtlich, wie er \ndurch die Auskunft in seinem beruflichen Fortkommen konkret beeinträchtigt werden \nkönnte. In Anbetracht dessen fällt auch die getroffene Verschwiegenheitsvereinbarung \nbei der Abwägung nicht entscheidend ins Gewicht. \n \nc. \nDer Beantwortung der Frage 4 („Hat ……………… mit …………….. und/oder …….. über \neine Abfindung verhandelt und, gegebenenfalls, hat ……………. zwei Jahresgehälter \ngefordert?“) stehen ebenfalls keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. \n \nDie Beklagte sieht neben ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung Betriebs- bzw. Ge-\nschäftsgeheimnisse durch die Offenlegung der eigenen Verhandlungsstrategie betroffen, \ndie zu Nachteilen bei künftigen Verhandlungen mit Managern führen könnte. Der Beige-\nladene verweist auf sein Persönlichkeitsrecht und sein Interesse, Details seiner Verhand-\nlungsführung für sich zu behalten. \n \n\n- 18 - \n- 19 - \nEs besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Information, ob der Beige-\nladene über seine Abfindung verhandelt hat und ggf., ob er zwei Jahresgehälter gefordert \nhat. Im Zusammenhang mit der auf die Frage 1 erfolgten Auskunft über eine etwaige Ab-\nfindungszahlung eröffnet die Auskunft zu der Frage 4 die Möglichkeit einschätzen zu \nkönnen, ob die Beklagte im Rahmen der Vertragsauflösung den Forderungen des Beige-\nladenen ohne eigene erfolgreiche Verhandlungsbemühungen nachgekommen und damit \nmöglicherweise nicht verantwortungsvoll mit öffentlichen Mitteln umgegangen ist. Dem-\ngegenüber ist eine etwaige Schwächung der Verhandlungsposition der Beklagten in künf-\ntigen Fällen nicht von erheblichem Gewicht, zumal die jeweilige Reaktion auf Forderun-\ngen der Mitarbeiter maßgeblich vom Einzelfall abhängt, weshalb die Offenlegung der be-\ngehrten Informationen keinen gesicherten Rückschluss auf eine generelle Verhandlungs-\nstrategie der Beklagten erlaubt. Gleiches gilt für den Beigeladenen. Auch ist zu beachten, \ndass etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten als ein von der öffentli-\nchen Hand beherrschtes Unternehmen keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. \n14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen, sondern lediglich einfachgesetzlich nach § 9a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 RStV geschützt sind. \n \nd. \nEin Auskunftsverweigerungsgrund nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RStV steht der Beklag-\nten auch nicht bezüglich der Frage 5 („Trifft es zu, dass …………….. vor seinem Aus-\nscheiden bei ………… für diese in Australien, China und Kanada war, um sich neue \nFahrzeuge anzusehen, und auf diesen Reisen von seiner Sekretärin auf Kosten ……….. \nbegleitet wurde sowie, gegebenenfalls, gab es für die Begleitung durch die Sekretärin \neinen dienstlichen Grund gab und welcher dienstliche Grund war dies?“) zu. \n \nDie Beklagte verweist auch hier auf betroffene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Eine \nAuskunft könne ihre Verhandlungsposition gegenüber Lieferanten und Servicedienstleis-\ntern gefährden, da diese von bestimmten Sondierungen des Marktes durch die Beklagte \nerfahren würden. Solche Informationen würden ungeachtet aktueller Beschaffungspro-\nzesse auch perspektivisch zur Festlegung von Positionen in Verhandlungen verwendet \nwerden können. Zudem werde die Privatsphäre des Beigeladenen verletzt. Der Beigela-\ndene befürchtet eine Belastung seines an seiner neuen Arbeitsstätte entstandenen beruf-\nlichen, sozialen und privaten Umfelds. \n \nAufgrund der Finanzierung der Beklagten aus öffentlichen Mitteln besteht ein erhebliches \nöffentliches Interesse an der Information, ob die Beklagte Personal ohne dienstlichen \nGrund auf ihre Kosten Reisen tätigen lässt. Dieses Informationsinteresse wird durch den \nVerdacht der Klägerin bestärkt, dass dies auf dienstlich nicht begründete Interessen des \n\n- 19 - \n- 20 - \nBeigeladenen hin geschah und ein Fehlverhalten begründet, auf welches die Beklagte im \nRahmen der Vertragsbeendigung des Beigeladenen nicht angemessen reagiert habe. \n \nDemgegenüber ist zum einen nicht ersichtlich, wie die Veröffentlichung der geforderten \nInformationen zu einer konkreten Schwächung der Verhandlungsposition der Beklagten \ngegenüber Lieferanten und Servicedienstleistern führen könnte. Die Auskunft umfasst \nlediglich die Information, in welchen Ländern sich Vertreter der Beklagten Fahrzeuge an-\ngesehen haben, und nicht, von welchen Herstellern oder Anbietern die Fahrzeuge \nstammten. In Anbetracht des zwischenzeitlichen Ablaufs von über vier Jahren ist nicht \nhinreichend zu erkennen, wie Lieferanten und Servicedienstleister in künftigen Verhand-\nlungen diese Information zum Nachteil der Beklagten verwenden könnten. Zum anderen \ngenießen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten im Gegensatz zur \nRundfunkfreiheit keinen verfassungsrechtlichen sondern einfachgesetzlichen Schutz. Die \nvage Möglichkeit eines konkreten Nachteils für die Beklagte ist in Anbetracht des erhebli-\nchen öffentlichen Interesses daher nicht ausreichend. \n \nEs liegt auch kein das öffentliche Informationsinteresse überwiegendes privates Interesse \ndes Beigeladenen vor. Mit der Auskunft über die von ihm getätigten Geschäftsreisen und \nder Begleitung durch seine Sekretärin ist lediglich seine Sozialsphäre betroffen. Es sollen \nkeine privaten Reisen des Beigeladenen beauskunftet werden. Auch ist nicht ersichtlich, \ndass die Offenbarung von vor mehr als vier Jahren stattgefundenen Geschäftsreisen in \nBegleitung seiner Sekretärin ohne dienstlichen Grund für den Beigeladenen schwerwie-\ngende Folgen haben könnte. In Anbetracht dessen vermag auch die getroffene Ver-\nschwiegenheitsvereinbarung zu keinem überwiegenden privaten Interesse zu führen. Der \nBeigeladene kann sich in Anbetracht der fehlenden schwerwiegenden Folgen durch eine \nOffenlegung dieser möglichen Tatsachen nicht erfolgreich auf eine solche Vereinbarung \nberufen. Der Beigeladene hat als Vorstandsmitglied eines von der öffentlichen Hand be-\nherrschten Unternehmens, welches eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, eine besonders \nhervorgehobene Stellung und daher damit zu rechnen, dass seiner beruflichen Tätigkeit \nbesondere öffentliche Aufmerksamkeit zukommt. Dieser Aufmerksamkeit kann er sich \nnicht ohne Weiteres durch Verschwiegenheitsvereinbarungen entziehen, wenn sein Inte-\nresse an der Einhaltung der Vereinbarung nicht im besonderen Maße deutlich wird. \n \ne. \nSchließlich hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Auskunft zu den Fragen 6, 6a und \n6b („Wurden Anfang des Jahres 2014 Straßenbahnen ohne technischen Grund in die \nWerkstatt gerufen und, gegebenenfalls, hatten die Organe der Beklagten Kenntnis von \nÄußerungen der Werkstattmitarbeiter, dass dies unnötig sei [6a]? Sollte damit und dem \n\n- 20 - \n- 21 - \ndamit verbundenen Defizit an Bahnen auf der Straße nach Kenntnis der Organe der Be-\nklagten der Druck auf den Aufsichtsrat erhöht werden, neue Straßenbahnen zu kaufen \n[6b]?“). \n \nAufgrund der Finanzierung der Beklagten aus öffentlichen Mitteln besteht ein öffentliches \nInteresse daran, Missstände und Ungereimtheiten bei der Wahrnehmung der öffentlichen \nAufgabe durch die Beklagten aufzuklären. Das Informationsinteresse geht demnach über \nden Status und die Entwicklung bei der Fahrzeugwartung hinaus, über welche die Be-\nklagte nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 14.12.2017 die Öffentlichkeit ohnehin lau-\nfend und proaktiv informiere. Dieses Informationsinteresse ist entsprechend den obigen \nAusführungen zu 4.a. ebenfalls nicht aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs als \ngeringfügig anzusehen. \n \nEin entgegenstehendes überwiegendes Interesse der Beklagten liegt nicht vor. Zwar hat \ndiese auf betroffene Betriebsgeheimnisse verwiesen, deren Offenlegung ihre Verhand-\nlungspositionen gegenüber Lieferanten und Servicedienstleistern gefährden würde. So \nkönne die Äußerung, die Wartungsmaßnahmen seien im Wesentlichen unnötig gewesen, \ndazu führen, dass in Zukunft bei der Beschaffung höhere Preise wegen eines erwartet \nniedrigen Wartungsintervalls gefordert werden. Umgekehrt könne die Aussage, dass \nWartungen erforderlich seien, zu höheren Forderungen wegen des vermuteten Bedarfs \nführen. Eine Gefährdung der Verhandlungsposition der Beklagten ist jedoch bereits im \nHinblick auf ihre eigene Aussage, die Öffentlichkeit ohnehin über den Status und die \nEntwicklung bei der Fahrzeugwartung zu informieren, nicht zu erwarten. \n \nDies gilt ebenfalls für die Fragen zu 6a und 6b. Diesen auf innere Tatsachen gerichteten \nAuskunftsbegehren ist die Beklagte nicht unter Verweis auf eine fehlende Niederlegung \nentgegengetreten, so dass diese Auskunftsansprüche ebenfalls noch nicht erfüllt wurden. \n \nf. \nDie Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Auskunft zur der Frage 7 („Ist der Beklagten \noder ihren Organen bekannt, dass ……………… erhebliche Alkoholprobleme nachgesagt \nwurden und, gegebenenfalls, gab es dafür während der Tätigkeit von ………….. als Vor-\nstand Anzeichen, etwa Alkoholkonsum während der Arbeitszeit oder Trunkenheit?“). Die \nFrage 7 betrifft bereits kein taugliches Auskunftsbegehren, da sie auf eine Wertung der \nBeklagten und nicht auf die Auskunft zu einer Tatsache gerichtet ist. Eine Auskunft dar-\nüber, ob ein „erhebliches Alkoholproblem“ vorliegt, kann die Beklagte nicht ohne eine \nzugleich vorzunehmende Wertung, was ein erhebliches Alkoholproblem darstellt, tätigen. \n \n\n- 21 - \n- 22 - \ng. \nEin Anspruch auf Auskunft zu den Fragen 8, 8a und 8b („Trifft es zu, dass ……………… \nFrauen im Betrieb sexuell bedrängt haben soll und gab es derartige Beschwerden von \nMitarbeiterinnen, sowie, gegebenenfalls, seit wann ist dies den Organen der Beklagten \nbekannt [8a])? Welche Maßnahmen hat sie ergriffen, um den Vorwürfen nachzusehen \n[8b]?“) scheidet ebenfalls aus. \n \nZwar steht dem Auskunftsanspruch nicht bereits ein untaugliches Auskunftsbegehren in \nGestalt eines Ausforschungsantrags entgegen. Insbesondere ist die Frage 8 unter Be-\nrücksichtigung der Frage 8a entsprechend dem Klagebegehren nach § 88 VwGO dahin-\ngehend auszulegen, dass zur Frage 8 die Auskunft darüber begehrt wird, ob der Beigela-\ndene nach Kenntnis der Organe der Beklagten Frauen im Betrieb sexuell bedrängt haben \nsoll. \n \nAllerdings würde die Auskunft schutzwürdige Interessen des Beigeladenen verletzen. \n \nDas öffentliche Informationsinteresse hinsichtlich der begehrten Auskünfte ist zwar er-\nheblich. Neben dem Umgang der Beklagten als ein von der öffentlichen Hand beherrsch-\ntes Unternehmen mit Beschwerden über sexuelle Bedrängungen durch einen Mitarbeiter \nim Unternehmen ist auch hier von erheblichem Interesse, ob die Beklagte auf Fehlverhal-\nten des Beigeladenen im Rahmen seiner Vertragsbeendigung angemessen reagiert hat. \n \nEine Offenlegung der Informationen würde jedoch in besonders intensiver Weise in das \nPersönlichkeitsrecht des Beigeladenen eingreifen. Zwar kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass mit nicht einvernehmlich vorgenommenen sexuellen Handlungen durch den \nBeigeladenen im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen der Beklagten dessen Intim-\nsphäre betroffen ist. Jedoch würde die Auskunft eine erheblich stigmatisierende Wirkung \nentfalten. Die Frage bezieht sich nicht auf Taten, für die der Beigeladene rechtskräftig \nstrafrechtlich verurteilt wurde. Selbst bei einer Bejahung der Frage wäre nicht geklärt, ob \ndie Gerüchte und Beschwerden über sexuelle Bedrängungen in der Sache begründet \nsind und welche Handlungen dem Beigeladenen konkret vorgeworfen wurden. Dessen \nungeachtet wäre die Offenlegung dieser Tatsachen geeignet, in der Öffentlichkeit den \nEindruck zu erwecken, der Beigeladene habe sich schwerer Straftaten schuldig gemacht. \n \nDer Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass es grundsätzlich einen Unterschied zwischen \ndem der Informationsbeschaffung dienenden Auskunftsanspruch und der anschließenden \nBerichterstattung gibt, in deren Rahmen sie ebenfalls verpflichtet ist zu prüfen, ob eine \nBerichterstattung die Persönlichkeitsrechte des Beigeladenen verletzten würde. Aller-\n\n- 22 - \n- 23 - \ndings führt dies nicht dazu, dass bei der Abwägung der Interessen nach § 9a Abs. 1 Satz \n2 Nr. 3 RStV die Folgen einer Veröffentlichung der beauskunfteten Tatsachen nicht ein-\nbezogen werden dürfen. Andernfalls würde der Verweigerungsgrund des § 9a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 RStV weitestgehend leerlaufen, da die Abwägung in aller Regel auf die \nnächste Stufe der bevorstehenden Berichterstattung verlagert werden kann. Die Pflicht \nder Klägerin zur Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts vor Veröffentlichung der In-\nformationen kann auch im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Auskunftsanspruchs \nberücksichtigt werden, da die Fragen in erster Linie nicht darauf abzielen in Erfahrung zu \nbringen, ob es im Unternehmen der Beklagten im Allgemeinen Probleme mit sexuellen \nBelästigungen gab bzw. gibt und wie die Beklagte mit solchen Problemen umgeht. Das \nBegehren der Klägerin zielt vielmehr darauf ab, etwaiges Fehlverhalten des Beigelade-\nnen in Erfahrung zu bringen und dieses mit den Umständen der Vertragsbeendigung in \nVerbindung zu setzen. Damit ist die mögliche künftige Berichterstattung durch die Kläge-\nrin zwangsläufig mit der Person des Beigeladenen als ehemaliges Vorstandsmitglied der \nBeklagten verknüpft. Selbst wenn die Klägerin im Rahmen einer Abwägung davon absä-\nhe, den Namen des Beigeladenen zu veröffentlichen, so wäre es der Öffentlichkeit auf-\ngrund des begrenzt in Betracht kommenden Personenkreises sowie noch im Internet ab-\nrufbarer Berichterstattung über die Beendigung der Tätigkeit des Beigeladenen bei der \nBeklagten unter Nennung seines Namens möglich, die Berichterstattung der Klägerin \ndem Beigeladenen zuzuordnen. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 154 Abs. 3, 159 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Bei der Beurteilung des Obsiegens und Unter-\nliegens wurde maßgeblich die Anzahl der unter den Ziffern 1 bis 8b gestellten Fragen \nberücksichtigt. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und \nAbs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. § 167 Abs. 2 VwGO ist auf die \nvorliegende allgemeine Leistungsklage entsprechend anzuwenden. Die Vorschrift gilt \nihrem Wortlaut nach lediglich für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Bei der Anwen-\ndung der Vorschrift des § 167 VwGO sind im Hinblick auf die dortige Verweisung auf zi-\nvilprozessuale Vorschriften jedoch die Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Bezie-\nhungen gebührend zu berücksichtigen. Es widerspricht grundsätzlich dem Wesen der \nVerwaltung, dass sie durch die Möglichkeit zur vorläufigen Vollstreckung eines Urteils \nbereits zu öffentlich-rechtlichem Handeln oder Unterlassen angehalten wird, wenn der \nBestand des Urteils noch in Frage steht. Dies widerspricht dem Grundsatz der Gewalten-\nteilung. Bei der Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Anliegens kann es nicht ent-\n\n- 23 - \n \nscheidend darauf ankommen, ob das hoheitliche Verwaltungshandeln in Form eines \nVerwaltungsakts erfolgt oder durch ein schlicht hoheitliches Handeln (OVG Sachsen-\nAnhalt, Beschl. v. 03.02.2016 – 1 P 8/16 –, juris Rn. 4 ff; VGH Baden-Württemberg, Be-\nschl. v. 03.11.2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ 2012, S. 165, 166; OVG Niedersachsen, Urt. \nv. 30.08.1989 – 12 L 85/89 –, NVwZ 1990, S. 275; VG Bremen, Urt. v. 23.09.2010 – 2 K \n582/10 –; a. A. VGH Hessen, Urt. v. 19.09.1989 – 2 S 576/89 –, NVwZ 1990, S. 272, \n274). Folglich bedarf es keiner Entscheidung über die Vollstreckungsschutzanträge der \nBeklagten und des Beigeladenen. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Horst \ngez. Justus\n \n \nBeglaubigt: \nBremen, 02.08.2018 \n \n \nStiehl \nJustizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-06-29/2-k-1513-16","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-06-29/2-k-1513-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365169","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.391547+00:00"}}