{"status":"available","doknr":"OLD365168","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-01","aktenzeichen":"6 V 1559/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 1559/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für \nBau und Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, \n… \nAntragsgegnerin, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 1. August 2018 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, vorläufig die Behauptung zu \nunterlassen, die Vorgänge in Bremen seien natürlich \nauch deshalb möglich gewesen, weil hochkriminell \nkollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit \neinigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen \ndie Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 10.000 Euro festgesetzt. \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDie Antragstellerin will erreichen, \ndass der Bundesrepublik Deutschland als \nAntragsgegnerin zurechenbare Äußerungen vorläufig nicht wiederholt werden. \n \nDie Antragstellerin trat am 01. September 1990 in den Dienst der Antragsgegnerin ein. \nZuletzt wurde sie am 02. Februar 2009 zur Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 \nBBesO) ernannt. Die Antragstellerin ist seit 1990 für das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (nachfolgend BAMF) tätig und war von März 1993 bis Juli 2016 Leiterin der \nAußenstelle Bremen. Nachdem sie zunächst mit Wirkung vom 29. März 1993 mit der \nWahrnehmung der Geschäfte der Referatsleiterin in Bremen beauftragt wurde, übernahm \nsie am 12. April 1996 endgültig die Funktion als Referatsleiterin in Bremen. \n \nAb April 2018 berichtete die Presse über einen Verdacht auf Rechtsverstöße und \nKorruption in der Bremer Außenstelle des BAMF. In einer Meldung der Tagesschau vom \n20. April 2018 (http://www.tagesschau.de/inland/bamf-167.html) hieß es: „[…] Eine \nleitende Mitarbeiterin der Behörde soll nach Recherchen von NDR, Radio Bremen und \n\"Süddeutscher Zeitung\" in mutmaßlich etwa 2000 Fällen Asylanträge positiv beschieden \nhaben, obwohl es dafür keine rechtliche Grundlage gab. Die Bundesregierung bestätigte \nErmittlungen gegen die Beamtin. Regierungssprecher Steffen Seibert sagte, es gebe \n\"sehr ernsthafte Verdachtsmomente\" wegen unzulässiger Asylgewährung. Vor einer \nBewertung müsse aber die Justiz ihre Arbeit machen. Erst danach könne über mögliche \npolitische Konsequenzen gesprochen werden. Die Mitarbeiterin, die die Außenstelle des \nBAMF in Bremen leitete, ist vom Dienst suspendiert worden. Sie soll mit drei \nRechtsanwälten zusammengearbeitet haben, die ihr offenbar systematisch Asylbewerber \nzugeführt haben.“ \n \nDie \nBerichterstattung \nwar \nAusgangspunkt \neiner \nintensiven \npolitischen \nAuseinandersetzung über die Vollziehung des Asyl- und Ausländerrechts durch die \nVerwaltung. Parallel nahm die Innenrevision des BAMF eine Prüfung der Außenstelle \nBremen vor. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und \nHeimat vom 23. Mai 2018 hieß es dazu: „ […] Die Leitung des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge (BAMF) hat in zwei Schritten die Interne Revision des BAMF mit der \n\n- 3 - \n- 4 - \nÜberprüfung \nvon \ninsgesamt \n4.568 \nAsylverfahren \nbeauftragt, \nin \ndenen \nUnregelmäßigkeiten aufgrund der Beteiligung von zwei Rechtsanwaltskanzleien zu \nvermuten waren. Diese Prüfung wurde mit dem Bericht der Internen Revision des BAMF \nvom 11. Mai 2018 abgeschlossen. Der Bericht zeigt deutlich, dass im Ankunftszentrum \nBremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet \nwurden. Bundesminister Horst Seehofer erklärt hierzu: „Das Vertrauen in die Qualität der \nAsylverfahren und die Integrität des Ankunftszentrums Bremen ist massiv geschädigt \nworden. Um dieses wiederherzustellen, habe ich daher entschieden, dass das \nAnkunftszentrum in Bremen ab sofort und bis zum vollständigen Abschluss des \nErmittlungsverfahrens und der laufenden Überprüfungen keine Asylentscheidungen mehr \ntrifft. Ich habe mich von Beginn an für die schonungslose Aufklärung eingesetzt. \nZusätzlich zu den bereits bestehenden Prüfungen des Bundesrechnungshofes, der \ninternen Überprüfung sämtlicher positiver Entscheidungen des Ankunftszentrum Bremen \nseit dem Jahr 2000 habe ich heute angeordnet, dass sämtliche Geschäftsvorgänge \nüberprüft werden, an denen die im Verdacht stehenden Mitarbeiter beteiligt waren.\" […]“. \n \nIn der am 27. Mai 2018 ausgestrahlten Fernsehsendung „Anne Will“ erklärte Stephan \nMayer, \nBundestagsabgeordneter \nund \nParlamentarischer \nStaatssekretär \nbeim \nBundesminister des Innern, für Bau und Heimat, die Vorgänge in Bremen beruhten auf \n„systemischen Defiziten“. Sodann fuhr er wie folgt fort: „Aber die Vorgänge in Bremen \nwaren natürlich auch deshalb möglich, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig \nmehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet haben. Das gilt es \nbei allem schon auch immer mit dazu zu sagen.“ \n(http://mediathek.daserste.de/Anne-Will/Die-Bremer-Asyl-Aff%C3%A4re-Systemfehler-\nod/Video?bcastId=328454&documentId=52731134 Minute 38). Der entsprechende \nAusschnitt aus der Fernsehsendung wurde später in anderen Fernsehsendungen der \nARD wiederholt. Herr Mayer führte in der Fernsehsendung weiter aus, dass das beste \nQualitätssicherungsmanagement und die besten Kontrollmöglichkeiten irgendwann auch \nam Ende ihrer Leistungsfähigkeit seien, „wenn hochkriminell bandenmäßig einige \nMitarbeiter sich schuldig machen“. Auf die Nachfrage, woher die Anhaltspunkte für ein \nhochkriminelles bandenmäßiges Handeln stammten, antwortete er, es gebe „schon erste \nHinweise“. Zudem äußerte sich Herr Mayer wie folgt: „Es gibt sehr wohl schon klare \nHinweise darauf, dass hier kollusiv zusammengearbeitet wurde.“ Er komme „ganz klar zu \ndem Schluss: hier ist wirklich strafrechtlich relevant gehandelt worden“. Deswegen könne \nman aus seiner Sicht „sehr wohl zum jetzigen Zeitpunkt schon sagen: Diese \nVorkommnisse in Bremen wären nicht möglich gewesen, wenn sich einige Mitarbeiter \n[nicht] hochgradig strafrechtlich verantwortlich gemacht hätten.“ \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMit Schreiben vom 07. Juni 2018 an den Vizepräsidenten des Bundesamts für Migration \nund Flüchtlinge und das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat forderte die \nAntragstellerin die Antragsgegnerin bezogen auf die Pressemitteilung vom 23. Mai 2018 \nauf, sich zu verpflichten, die Behauptung und deren Verbreitung zu unterlassen, der \nBericht der internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 zeige deutlich, dass im \nAnkunftszentrum \nBremen \nbewusst \ngesetzliche \nRegelungen \nund \ninterne \nDienstvorschriften missachtet worden seien. Die Antragsgegnerin entsprach der \nAufforderung nicht. \n \nMit Schreiben vom 22. Juni 2018 an das Bundesministerium des Inneren, für Bau und \nHeimat forderte die Antragstellerin bezogen auf die Äußerungen in der Fernsehsendung \n„Anne Will“ die Antragsgegnerin auf, sich zu verpflichten, die Behauptung und deren \nVerbreitung zu unterlassen, die Vorgänge in Bremen sind natürlich auch deshalb \nmöglich, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen \nRechtsanwälten zusammengearbeitet haben. Eine Reaktion der Antragsgegnerin erfolgte \nnicht. \n \nGegen die Antragstellerin ist derzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. \nIhr wurde am 19. April 2018 die Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 \nBundesbeamtengesetz (BBG) untersagt. Das gegen die Antragstellerin am 21. April 2018 \neingeleitete Disziplinarverfahren ist aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens \nausgesetzt. \n \nDie Antragstellerin hat am 11. Juni 2018 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. \nSie trägt vor, sie gehe davon aus, weder gegen Gesetze noch gegen Dienstvorschriften \nverstoßen \nzu \nhaben. \nDie \nöffentlich \ngeäußerte \nAuffassung, \nsie \nhabe \nZuständigkeitsregelungen \nmissachtet, \nverkenne, \ndass \nes \nim \nZeitraum \nder \n„Flüchtlingskrise“ kein reguläres Asylverfahren gegeben habe. Zudem sei die Bremer \nAußenstelle verpflichtet worden, Asylanträge von Asylsuchenden aufzunehmen, die in \nNiedersachsen verteilt worden seien. Die Anerkennungsquoten der Außenstelle Bremen \nseien nicht außergewöhnlich hoch gewesen. Identitätsprüfungen von Asylsuchenden \nseien nur dann unterblieben, wenn die Identität bereits in anderen Verfahren geklärt \nworden sei. Die von der Antragsgegnerin behaupteten Rechtsverstöße der Bremer \nAußenstelle entsprächen daher nicht der Wahrheit. Die Behauptung der Antragsgegnerin \nverletze sie in ihrer Ehre. Dass sie von der Antragsgegnerin nicht namentlich erwähnt \nwerde, ändere nichts daran, dass in der öffentlichen Wahrnehmung sie, die \nAntragstellerin, für alle von der Antragsgegnerin behaupteten Rechtsverstöße der Bremer \nAußenstelle verantwortlich gemacht werde. Die Veröffentlichungen der Antragsgegnerin \n\n- 5 - \n- 6 - \nstellten äußerungs- und medienrechtlich sogenannte „privilegierte“ Quellen für die \nMedien dar. Sie dürften diese unbesehen und ohne eigene Recherche glauben, \nübernehmen und verbreiten. Sie habe daher keine Chance, zivilrechtlich gegen \nAussagen in den Medien vorzugehen, es stehe fest, dass sie bewusst gesetzliche \nRegelungen und interne Dienstvorschriften missachtet habe, solange das Ministerium \ndies verbreitete. Es werde bestritten, dass sich die Staatsanwaltschaft Bremen wie von \nder Antragsgegnerin behauptet geäußert hat. Unzulässig seien die Stellungnahmen aber \nauch dann, wenn sich die Staatsanwaltschaft derart geäußert habe. Denn die \nAntragsgegnerin behaupte bereits als feststehende Tatsache, was die Staatsanwaltschaft \nals Stand der Ermittlungen mitteilt, und darüber hinaus, dass sie, die Antragstellerin, die \nsubjektive Straftatbestandsseite verwirklicht habe. \n \nDie Antragstellerin hat ursprünglich einen Unterlassungsanspruch nur im Hinblick auf die \nPresseerklärung vom 23. Mai 2018 geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2018 \nhat sie den Antrag um die Äußerungen in der Fernsehsendung „Anne Will“ erweitert. \n \nDie Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, \n1. der Antragsgegnerin die Behauptung und deren Verbreitung zu \nuntersagen, der Bericht der internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 \nzeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche \nRegelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden und \n2. der Antragsgegnerin die Behauptung und deren Verbreitung zu \nuntersagen, die Vorgänge in Bremen waren natürlich auch deshalb \nmöglich, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter \nmit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet haben. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzuweisen. \n \nSie trägt vor, bei der Presseerklärung vom 23. Mai 2018 handle es sich um eine \nausgewogene Äußerung, die unstreitiges feststelle und keine Vorverurteilung oder \nDiskriminierung der Antragstellerin beinhalte. Ihr zu untersagen, sich zum vorläufigen \nStand der Erkenntnisse der laufenden Ermittlungen zu äußern, wäre unbillig. Sie stehe im \nRampenlicht der Öffentlichkeit und sei gezwungen, sich zu äußern. Der beanstandete \nSatz \nin \nder \nPresseerklärung \nsei \neine \nzutreffende, \nzurückhaltend \nformulierte \nZusammenfassung des gegenwärtigen Ermittlungsstandes, der ohne Identifizierung und \nSchuldzuweisung den vorläufigen Sachstand mitteile. Auch Herr Mayer habe sich in der \nFernsehsendung ausgewogen, zutreffend und zurückhaltend geäußert. Die Äußerungen \n\n- 6 - \n- 7 - \nhätten \nden \nVerlautbarungen \nder \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nzum \ndamaligen \nErmittlungsstand entsprochen. Sie sei nicht für Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft \noder die Medienberichterstattung verantwortlich. Im Falle des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung sei sie in der öffentlichen Diskussion ihrer Stimme beraubt und \nauf unabsehbare Zeit bis zum Abschluss der Ermittlungen zum Schweigen verurteilt. Die \nAntragstellerin könne ihr keine zurückhaltend formulierten Äußerungen über den Stand \nder Ermittlungen verbieten. \n \nDer Rechtsstreit, der ursprünglich beim Verwaltungsgericht B-Stadt anhängig gemacht \nworden ist, ist mit Beschluss vom 20. Juni 2018 an das örtlich zuständige \nVerwaltungsgericht Bremen verwiesen worden. Das Gericht hat die Personalakte der \nAntragstellerin beigezogen. \n \nII. \n \nDer ursprünglich gestellte Antrag ist zulässig erweitert worden. Das gilt unabhängig \ndavon, ob eine entsprechende Anwendung des § 91 VwGO, der einschränkende \nAnforderungen an die nachträgliche Änderung des Streitgegenstandes vorgibt, trotz \nfehlender Erwähnung der Vorschrift in § 122 Abs. 1 VwGO im Beschlussverfahren \nanwendbar ist. Denn die Antragsgegnerin hat in die Antragserweiterung, die zudem auch \nsachdienlich ist, eingewilligt. \n \nDer nunmehr gestellte Antrag hat nur teilweise Erfolg. Er ist zulässig (1.), jedoch nur \nhinsichtlich einer der beiden Äußerungen in der Sache begründet (2.). \n \n1. Der Antrag ist zulässig. \n \nDer Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Denn die Äußerungen, deren Unterlassen begehrt \nwird, sind in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben erfolgt, so dass ein privatrechtlicher \nUnterlassungsanspruch ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.1987 – 2 C 34/85 –, juris \nRn. 12; Hartung, in: GKÖD, Stand: Lfg. 12/12, § 78 BBG Rn. 40). Als Grundlage für den \ngeltend gemachten Unterlassungsanspruch kommen daher nur die Rechte in Betracht, \ndie der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis zustehen. Demzufolge ist der \nVerwaltungsrechtsweg nach § 126 Abs. 1 BBG eröffnet. \n \nDie für den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaften Antrag auf einstweilige \nAnordnung notwendige Antragsbefugnis liegt vor. Es ist nicht von vornherein \nauszuschließen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht. Seit \n\n- 7 - \n- 8 - \nlangem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass Beamten \nein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassung missbilligender \namtlicher Äußerungen zustehen kann (grundlegend BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 – 7 C \n42/78 –, juris Rn. 30). Ebenfalls ist anerkannt, dass der Unterlassungsanspruch – anders \nals der Beseitigungsanspruch – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt \nwerden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.06.2014 – 1 Bs 121/14 –, juris Rn. 13). \n \nDes Weiteren ist der Antrag zutreffend gegen die Bundesrepublik Deutschland gestellt \nworden. Die angegriffenen Äußerungen in der Presseerklärung vom 23. Mai 2018 und \ndes Herrn Stephan Mayer in der am 27. Mai 2018 ausgestrahlten Fernsehsendung „Anne \nWill“ sind dienstliche Äußerungen; sie sind daher der Antragsgegnerin in ihrer Funktion \nals Dienstherrin zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06. 1995 – 2 C 10/93 –, juris Rn. \n20; Urt. v. 29.01. 1987 – 2 C 34/85 –, juris Rn. 11). Die Äußerung des Herrn Stephan \nMayer ist deshalb als dienstliche Äußerung einzustufen, weil sie nach dem objektiven \nEmpfängerhorizont nicht in seiner Funktion als Bundestagsabgeordneter, sondern als \nParlamentarischer Staatssekretär erfolgt ist. Das folgt insbesondere daraus, dass er zu \nBeginn \nder \nFernsehsendung \nunwidersprochen \nals \n„Staatssekretär \nim \nBundesinnenministerium“ von der Moderatorin vorgestellt worden ist. \n \n2. Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg. Die von der Antragstellerin beantragte \nRegelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zu erlassen, wenn ein \nAnordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Während vorliegend ein \nAnordnungsgrund vollumfänglich gegeben ist (a), ist ein Anordnungsanspruch auf \nUnterlassen nur bezüglich einer der beiden gerügten Äußerungen zu bejahen (b). \n \na) Ein Anordnungsgrund, also eine besondere Eilbedürftigkeit, liegt vor. Nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO muss die vorläufige Regelung erforderlich sein, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Ein solcher wesentlicher \nNachteil resultiert vorliegend daraus, dass weiterhin über Vorgänge in der Bremer \nAußenstelle des BAMF berichtet wird; es liegt nahe, dass die Presse dabei – wie bereits \ngeschehen – auf die der Antragsgegnerin zurechenbaren früheren Äußerungen Bezug \nnimmt. \nIn \nder \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung \nist \nanerkannt, \ndass \nden \nVerlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden \nkann (BGH, Urt. v. 17.12. 2013 – VI ZR 211/12 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Dies beruht auf \nder Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an Grundrechte und \ngrundrechtsgleiche Rechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage \nstehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche \n\n- 8 - \n- 9 - \nAbwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und den Rechten der von der \nVeröffentlichung betroffenen Personen vorzunehmen haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12. \n2013 – VI ZR 211/12 –, juris Rn. 30). Würde die Antragstellerin darauf verwiesen, den \ngeltend gemachten Unterlassungsanspruch im Hauptsacheverfahren zu verfolgen, liefe \nsie deshalb nicht nur Gefahr, dass die Antragsgegnerin die Äußerungen bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache wiederholt. Es würde ihr auch erschwert, eine mit ihrem \nallgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vereinbare Berichterstattung der Presse \ngerichtlich zu \nverhindern. Unter Berücksichtigung des Umstandes, \ndass die \nAntragstellerin in der erfolgten öffentlichen Berichterstattung in besonderer Weise mit den \nVorgängen in der Bremer Außenstelle des BAMF verknüpft worden ist, wäre das ein so \nschwerer Nachteil, dass der Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. \nAus demselben Grund ist auch die mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung \nverbundene teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt. \n \nb) Ein Anordnungsanspruch ist hingegen nur teilweise gegeben, weil die Antragstellerin \nnur bezüglich einer der beiden gerügten Äußerungen einen Anspruch auf Unterlassung \nder erneuten Äußerung besitzt. \n \nEin Unterlassungsanspruch setzt einen bevorstehenden rechtswidrigen hoheitlichen \nEingriff in ein subjektives Recht voraus. Die Amtsträger der Antragsgegnerin haben die \ngerügten Äußerungen in der Vergangenheit gegenüber der Öffentlichkeit erklärt; sie \nhaben nicht ausgeschlossen, diese Äußerungen zu wiederholen. Daher kommt ein \nUnterlassungsanspruch wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, \nauf dessen Schutz sich die Antragstellerin als Beamtin des Bundes berufen kann, in \nBetracht. Die Fürsorgepflicht schließt zwar nicht per se aus, dass ein Dienstherr \ngegenüber der Öffentlichkeit Kritik an der Amtsführung von Beamtinnen und Beamten \nübt. Jedoch setzt sie dem Dienstherrn dafür Schranken (aa). Diese sind vorliegend nur \nteilweise beachtet worden (bb, cc). \n \naa) Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in \nArt. 33 Abs. 5 GG hat und für Bundesbeamte einfach-gesetzlich in § 78 BBG normiert ist, \nverpflichtet den Dienstherrn, für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen und \nden Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu \nschützen. Diese umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten \nbildet die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber \ndem Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht verbietet dem Dienstherrn insbesondere, einen \nBeamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden \nGrund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für \n\n- 9 - \n- 10 - \nmissbilligende Werturteile (BVerwG, Urt. v. 29.06. 1995 – 2 C 10/93 –, juris Rn. 22; OVG \nR-P, Urt. v. 09.05 2000 – 2 A 10267/00 –, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.06. \n2014 – 1 Bs 121/14 –, juris Rn. 12). Eine Verletzung des Verbots setzt nicht zwingend \nvoraus, dass der Beamte namentlich genannt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06. 1995 – 2 \nC 10/93 –, juris Leitsatz 1, Rn. 25). \n \nOb ein rechtfertigender Grund für eine öffentliche Kritik vorliegt, ist anhand einer \nAbwägung des Interesses des Dienstherrn, die Öffentlichkeit zu informieren, mit dem \nInteresse des Beamten, dass Kritik an seiner Amtsführung intern bleibt, zu bestimmen. \nWeder der Beamte noch der Dienstherr hat das Recht, einen Meinungskampf über die \nAmtsführung des Beamten in der Öffentlichkeit zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06. \n1995 – 2 C 10/93 –, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 28.04. 2014 – 3 CE 13.2600 –, juris \nRn. 38). Der Dienstherr hat, um eine rechtmäßige Amtsführung sicherzustellen, vorrangig \nfachliche Weisungen und Maßnahmen der Dienstaufsicht zu nutzen. Allein eine zu \nbeanstandende Amtsführung rechtfertigt deshalb keine kritische Äußerung des \nDienstherrn nach außen (Hartung, in: GKÖD, Stand: Lfg. 12/12, § 78 BBG Rn. 40). \nNichtsdestotrotz kann der Dienstherr im Einzelfall berechtigt sein, Betroffene oder die \nÖffentlichkeit über Beanstandungen der Amtsführung von Beamten zu informieren (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 29.06. 1995 – 2 C 10/93 –, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.06. \n2014 – 1 Bs 121/14 –, juris Rn. 15). Er hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu \nentscheiden, ob, in welchem Umfang und wie er das Verlangen von Medien nach \nAuskunft in Angelegenheiten eines Beamten befriedigt (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. \n03.07.1995 – 1 W 75/94 –, juris Rn. 3). Ein rechtfertigender Grund kann in der \nNotwendigkeit liegen, die Öffentlichkeit über innerdienstlich erhobene Beanstandungen \ninformieren zu müssen, auch wenn dabei die Amtsführung eines bestimmten Beamten \nnach außen kritisch gewürdigt werden muss (VG Bayreuth, Urt. v. 05.06.2009 – B 5 K \n07.1220 –, juris Rn. 132). Denn eine solche Information kann erforderlich sein, um das für \neinen Rechtsstaat essentielle Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger zu bewahren, dass \ndie Verwaltung sich bei ihrer Tätigkeit – wie durch Art. 20 Abs. 3 GG vorgegeben – an \nRecht und Gesetz hält. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Erforderlichkeit \ngegeben ist, kann aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen nicht \nabstrakt-generell \ndefiniert \nwerden. \nEindeutig \nist \nlediglich, \ndass \nnachteilige \nTatsachenbehauptungen \ndes \nDienstherrn, \nderen \nUnwahrheit \nfeststeht, \nnicht \nrechtfertigungsfähig sind (vgl. OVG R-P, Urt. v. 09.05. 2000 – 2 A 10267/00 –, juris \nRn. 25). Die Information der Öffentlichkeit muss also wahrheitsgemäß erfolgen, wobei auf \nden Kenntnisstand des Dienstherrn zum Zeitpunkt der Äußerung abzustellen ist (vgl. \nSchnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, 9. Aufl. 2017, § 10 Rn. 38). Im Übrigen ist \nanhand der Umstände des Einzelfalls eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob das \n\n- 10 - \n- 11 - \nInteresse des Dienstherrn, die Öffentlichkeit zu informieren, das Interesse des Beamten, \ndass Kritik an seiner Amtsführung intern bleibt, überwiegt (vgl. VGH Hessen, Urt. v. \n27.02. 1974 – 1 OE 128/72 –, ZBR 1974, 261 [262]). \n \nLiegt danach ein rechtfertigender Grund vor, darf die Form der Kritik deutlich, aber nicht \nüberzogen sein (OVG R-P, Urt. v. 09.05. 2000 – 2 A 10267/00 –, juris Rn. 25; VGH \nHessen, Urt. v. 27.02. 1974 – 1 OE 128/72 –, ZBR 1974, 261 [263]); sie muss sachlich \nbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06. 1995 – 2 C 10/93 –, juris Rn. 23). \n \nbb) Bezogen auf die Pressemitteilung vom 23. Mai 2018 hat die Antragsgegnerin diese \nVorgaben beachtet. Zwar ist das Ansehen der Antragstellerin durch die Pressemitteilung \ngeschädigt worden. Dafür hat jedoch ein rechtfertigender Grund bestanden. \n \nDie Antragstellerin hat durch die Veröffentlichung einen Schaden erlitten, auch wenn die \nAntragsgegnerin die gerügte Äußerung, es seien bewusst gesetzliche Regelungen und \ninterne Dienstvorschriften missachtet worden, nur auf das „Ankunftszentrum Bremen“ \nbezogen hat. Als für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb verantwortliche Leiterin der \nAußenstelle Bremen richtet sich die Äußerung auch ohne ihre namentliche Erwähnung \ngegen die Antragstellerin und deren Amtsführung. Auch aufgrund der bereits erfolgten \nBerichterstattung der Presse ist die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung \nder Pressemitteilung in der öffentlichen Wahrnehmung mit den Vorkommnissen in der \nBremer Außenstelle des BAMF verbunden worden. So wurde die Antragstellerin zuvor \ninsbesondere mit einem nicht unkenntlich gemachten Foto in der Bild-Zeitung (Artikel \nvom 15. Mai 2018) abgebildet und unter Nennung ihres Vor- und abgekürzten \nNachnamens über sie berichtet. Der erfolgte Verzicht auf eine namentliche Nennung der \nAntragstellerin konnte daher den Ansehensverlust nicht verhindern. \n \nEs bestand aber ein rechtfertigender Grund für die Äußerung, da in der \nGesamtabwägung \ndas \nInteresse \nan \nder \nInformation \nder \nÖffentlichkeit \ndas \nentgegengesetzte Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die Vollziehung des Asylrechts \nist \nseit \n2015 \nGegenstand \nintensiver \nund \nlangandauernder \npolitischer \nAuseinandersetzungen gewesen; in diesem Zusammenhang ist auch öffentlich \nthematisiert worden, ob das Vorgehen der Bundesregierung gegen gesetzliche Vorgaben \nverstößt. Die Berichterstattung der Presse ab April 2018, es gebe einen Verdacht auf \nRechtsverstöße und Korruption in der Bremer Außenstelle des BAMF, hat daher die \nGefahr des Vertrauensverlustes in die rechtmäßige Vollziehung des Asylrechts \nbegründet. Aufgrund dessen hat ein berechtigtes und starkes Interesse der \nAntragsgegnerin bestanden, die Ergebnisse der internen Prüfung in den Grundzügen der \n\n- 11 - \n- 12 - \nÖffentlichkeit bekannt zu machen, um dadurch das öffentliche Vertrauen zu bewahren \nund wiederherzustellen. Das berechtigte Interesse besteht auch an der Kundgabe der \ngerügten \nÄußerung, \nes \nseien \nbewusst \ngesetzliche \nRegelungen \nund \ninterne \nDienstvorschriften missachtet worden. Es handelt sich entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin nicht um eine unwahre Tatsache, sondern um ein Werturteil. Ein solches \nist durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und der Beurteilung geprägt; \ngenau dies zeichnet eine rechtliche Bewertung aus, die die Interne Revision des BAMF \nim Hinblick auf die untersuchten Asylverfahren vorgenommen hat. Über diese Bewertung \nist in der Pressemitteilung berichtet worden. Das von der Antragsgegnerin geäußerte \nWerturteil ist auch nicht ohne eine hinreichende Grundlage entstanden. Dabei ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass die Vorwürfe der bewussten Missachtung \n„gesetzlicher Regelungen“ und „interner Dienstvorschriften“ sehr abstrakt gehalten sind. \nWeder wird die Anzahl der betroffenen Asylverfahren genannt noch die Art der Verstöße \nnäher konkretisiert. Dieses Werturteil ist Ergebnis eines Prüfungsprozesses gewesen. Ob \ndas Werturteil in nachfolgenden gerichtlichen oder behördlichen Verfahren ganz oder \nteilweise bestätigt werden wird, ist für das erforderliche berechtigte Interesse an der \nVeröffentlichung nicht maßgeblich. Denn die Antragsgegnerin hat nicht für sich in \nAnspruch genommen, abschließend über Rechtsverstöße oder dienstrechtliche Verstöße \nentschieden zu haben. Die gewählte Formulierung, „der Bericht [der Internen Revision] \nzeigt deutlich“, macht vielmehr deutlich, dass es sich um eine Wiedergabe des damaligen \nKenntnisstandes gehandelt hat. \n \nDas somit bestehende Interesse an der Äußerung des gerügten Werturteils wiegt \nschwerer als das Interesse der Antragstellerin, auf dieses zu verzichten. Zwar hat die \nAntragstellerin durch die Veröffentlichung wie dargestellt erhebliche Nachteile erlitten. \nAllerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Form der erfolgten Kritik nicht zu \nbeanstanden ist; die gerügte Äußerung ist sachlich und enthält keinen Angriff auf die \nPerson der Antragstellerin, sondern ist nur pauschal auf das „Ankunftszentrum Bremen“ \nbezogen. Deshalb überwiegt das Interesse, durch eine Information der Öffentlichkeit über \ndie wesentlichen Ergebnisse der internen Prüfung das Vertrauen der Bevölkerung in die \nrechtmäßige Vollziehung des Asylrechts zu bewahren und wiederherzustellen. \n \ncc) Hinsichtlich der Äußerung in der Fernsehsendung „Anne Will“ fehlt es hingegen an \neinem rechtfertigenden Grund für den erlittenen Ansehensverlust der Antragstellerin. Im \nRahmen einer Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, ihre \nAmtsführung nicht öffentlich zu kritisieren, das Interesse der Antragsgegnerin an der \nInformation der Öffentlichkeit. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nDie gerügte Äußerung beinhaltet schwere Anschuldigungen im Hinblick auf die \nAmtsführung der Antragstellerin. Es handelt sich um den Vorwurf der Verwirklichung von \nStraftatbeständen mit hoher Strafandrohung, Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und \nbandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung (§ 84 AsylG). Die \nÄußerung geht über den Vorwurf strafrechtlich relevanten Handelns hinaus und stuft \ndieses Handeln weiter als „hochkriminell“ ein. Die Aussage weist damit im Vergleich zu \nder ebenfalls angegriffenen Pressemitteilung eine andere Qualität der erhobenen \nAnschuldigungen auf. Der Vorwurf, sich im Rahmen der Amtsführung strafbar gemacht \nzu haben, wiegt deutlich schwerer als der Vorwurf, sich nicht an asylgesetzliche \nRegelungen und interne Dienstvorschriften gehalten zu haben; ein rechtswidriges \nVerhalten ist nicht mit einem strafbaren Verhalten gleichzusetzen. Die Antragstellerin hat \nein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse, dass solche Vorwürfe nicht in der \nÖffentlichkeit kommuniziert werden. Dem steht das berechtigte Interesse der \nAntragsgegnerin gegenüber, die Öffentlichkeit über Missstände in einer Bundesbehörde \nzu informieren, die aus dem möglichen Fehlverhalten einzelner Beamten resultieren \nkönnten. Bei derart schwerwiegenden Vorwürfen ist der Dienstherr aufgrund der \nFürsorgepflicht gegenüber seinem Beamten aber gehalten, die Anschuldigungen auf eine \nhinreichende Grundlage zu stützen, den aktuellen Kenntnisstand wahrheitsgemäß und \ntransparent wiederzugeben und die Äußerung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte \ndes betroffenen Beamten auf das für die hinreichende Information der Allgemeinheit \nnotwendige Ausmaß zu beschränken. Daran fehlt es hier. \n \nDie Aussage, die Vorgänge in Bremen seien natürlich auch deshalb möglich gewesen, \nweil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen \nRechtsanwälten zusammengearbeitet hätten, vermittelt in der Öffentlichkeit den Eindruck, \neine abschließende strafrechtliche Bewertung der Vorfälle durch die Staatsanwaltschaft, \nein Strafgericht oder das BAMF sei bereits erfolgt. Dieser Eindruck wird durch den \nKontext der gerügten Äußerung, der ebenfalls in die Gesamtabwägung einzubeziehen ist, \nverstärkt. Die Äußerung, einige Mitarbeiter der Außenstelle Bremen hätten sich \n„hochkriminell bandenmäßig schuldig“ und „hochgradig strafrechtlich verantwortlich“ \ngemacht, stellt keine vorläufige Einschätzung der aktuellen Erkenntnislage dar. Es \nhandelt sich vielmehr um eine nach außen kundgetane abschließende Bewertung der \nVorkommnisse in der Außenstelle Bremen. Dies folgt auch aus der Verwendung des \nAdverbs „natürlich“, mit dem die Bestimmtheit der Äußerung unterstrichen wird. Der \nParlamentarische Staatssekretär bedient sich durch die Aussage, Mitarbeiter hätten sich \n„schuldig“ gemacht, Begrifflichkeiten, die im Rahmen von Feststellungen durch die \nStrafgerichte verwendet werden. Durch die wiederholende Erwähnung eines „hochgradig \nkriminellen“ und „bandenmäßigen strafrechtlichen Handelns“ ist der Parlamentarische \n\n- 13 - \n- 14 - \nStaatssekretär über das hinausgegangen, was zur Information der Öffentlichkeit \nnotwendig erscheint. Anders als im Rahmen der Pressemitteilung vom 23. Mai 2018 \nnimmt er keinen Bezug zu dem internen Bericht und versäumt es dadurch, der Äußerung \nden Charakter einer vorläufigen Einschätzung zu verleihen. \n \nDie Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, lediglich das wiederholt zu haben, \nwas den Verlautbarungen der Strafverfolgungsbehörden entsprochen habe. Zum einen \nstellt eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft über den aktuellen Ermittlungsstand keine \nRechtfertigung für eine entsprechende Äußerung über einen Beamten in der \nÖffentlichkeit dar. Aus der Fürsorgepflicht kann sich – wie vorliegend – aus einer \nGesamtschau vielmehr ergeben, dass trotz entsprechender Verlautbarungen der \nStaatsanwaltschaft eine Äußerung in der Öffentlichkeit zu unterbleiben hat. Zum anderen \nerschöpft sich die Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs nicht in der bloßen \nWiederholung der Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Bremen vom 20. April \n2018. Dort wird darauf hingewiesen, dass gegen sechs Beschuldigte wegen der \nbandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung sowie Bestechung \nund Bestechlichkeit ermittelt werde. Dazu gehöre auch die ehemalige Leiterin der \nAußenstelle des BAMF in Bremen. Die Pressemitteilung gibt somit Auskunft darüber, \ndass die Staatsanwaltschaft aufgrund eines angenommenen Anfangsverdachts \nErmittlungen aufgenommen hat. Der Parlamentarische Staatssekretär verdeutlicht \nhingegen nicht, dass bisher lediglich ein Anfangsverdacht besteht und nunmehr weitere \nErmittlungen vorgenommen werden. Zum Zeitpunkt der gerügten Aussage war – wie zum \njetzigen Zeitpunkt – unklar, ob überhaupt eine Anklageerhebung und damit \nmöglicherweise ein Strafverfahren gegen die Antragstellerin folgen. So räumt der \nParlamentarische Staatssekretär auf Nachfrage auch ein, dass lediglich „erste Hinweise“ \nvorhanden seien. Liegen jedoch allein erste Hinweise auf ein strafrechtliches Verhalten \nvor, so gebietet es die Fürsorgepflicht gegenüber einem Beamten, sich zurückhaltender \nzu äußern. Bei derart schwerwiegenden Vorwürfen bedarf es mehr als „ersten \nHinweisen“, um solche Anschuldigungen über eine bereits öffentlich kritisierte Beamtin in \neiner Fernsehsendung zu verbreiten. \n \nDer Gefahr eines Vertrauensverlustes in die rechtmäßige Vollziehung des Asylrechts \nhätte der Parlamentarische Staatssekretär auch durch einen Verweis auf die vorläufige \nEinschätzung aufgrund des internen Berichts und noch laufende Ermittlungsverfahren \nbegegnen können. So hat auch der Regierungssprecher Steffen Seibert auf „sehr \nernsthafte Verdachtsmomente“, zugleich aber auf die abzuwartende Arbeit der Justiz vor \neiner abschließenden Bewertung verwiesen. Zu beachten ist zudem, dass die \nAntragsgegnerin bereits wenige Tage vor der Ausstrahlung der Fernsehsendung – in \n\n- 14 - \n- 15 - \nzulässiger Weise – die Öffentlichkeit in den Grundzügen über die Ergebnisse der internen \nPrüfung informiert hat. Um sowohl ihre Interessen als auch die der Antragstellerin zu \nwahren, wäre es angezeigt gewesen, die Äußerung aus der Pressemitteilung lediglich zu \nwiederholen oder so zu konkretisieren, dass der Äußerung keine abschließende \nBeurteilung beigemessen wird. Dem Parlamentarischen Staatssekretär musste \nangesichts der schweren Vorwürfe auch bewusst gewesen sein, dass diese \nschwerwiegenden Anschuldigungen von der Presse aufgegriffen und wiederholt werden. \nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, einen bereits erlittenen Ansehensverlust \ndes Beamten bei der Entscheidung über die Information der Öffentlichkeit zu \nberücksichtigen. \nDieser \nAnsehensverlust \nist \nvorliegend \nsowohl \ndurch \ndie \nPressemitteilung vom 23. Mai 2018 als auch durch die Berichterstattung über die \nAntragstellerin eingetreten. Der Antragsgegnerin ist zuzustimmen, dass sie nicht für die \nMedienberichterstattung verantwortlich ist. Sie ist als Dienstherrin der Antragstellerin aber \ndafür verantwortlich, dass der durch von ihr nicht zu verantwortende öffentliche \nBerichterstattungen bereits erlittene Schaden der Antragstellerin nicht dadurch weiter \nvertieft wird, dass durch einen ihrer Amtsträger noch vor Abschluss der entsprechenden \nErmittlungen schwerste strafrechtliche Vorwürfe öffentlich erhoben werden. \n \nEntgegen ihrer Auffassung ist die Antragsgegnerin auch nicht bis zum Abschluss der \nErmittlungen zum Schweigen verurteilt. Es bleibt ihr unbenommen, sich sachlich über \naktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in der Außenstelle \nBremen zu äußern und dabei gegebenenfalls auch auf den aktuellen Ermittlungsstand \nhinzuweisen. Sie hat dabei jedoch zu beachten, dass es mit der Fürsorgepflicht \ngegenüber der Antragstellerin nicht zu vereinbaren ist, den Eindruck zu vermitteln, eine \nabschließende strafrechtliche Beurteilung ihrer Amtsführung sei bereits erfolgt. \n \n3. \nDie \nKostenentscheidung \nfolgt \naus \n§ 155 \nAbs. 1 \nSatz 1 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 GKG. Bei den angegriffenen Äußerungen \nhandelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, sodass pro Äußerung ein \nStreitwert von 5.000 Euro angesetzt wird. Da die einstweilige Anordnung zu einer \nteilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führt, besteht kein Anlass, einen Abschlag im \nVergleich zur Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren vorzunehmen. \n \n \n \n \n \n\n- 15 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Sieweke \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-01/6-v-1559-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-01/6-v-1559-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365168","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.346900+00:00"}}