{"status":"available","doknr":"OLD365167","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-06","aktenzeichen":"5 V 1456/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1456/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nAntragstellerin, \ng e g e n \nden Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen, \nvertreten durch Herrn Dr. Müller, Freiladestraße 1, 27572 Bremerhaven, \n \nAntragsgegner, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau …, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Weidemann und Richter Till am 06. August 2018 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI . \nDie Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs gegen eine Veräußerungsanordnung von insgesamt 15 Hunden. \n \nGegen die Antragstellerin besteht eine durch den Landrat des Landkreises M… am \n...2010 angeordnete Untersagung bezüglich des Haltens und Betreuens von Tieren \njeglicher Art. Die hiergegen ergriffenen Rechtmittel blieben erfolglos (Eilverfahren: VG \nMinden, Beschl. v. – 2 L 185/10 –, OVG NRW, Beschl. v. 22.06.2010 – 20 B 633/10 –; \nHauptsache: VG M..., Urt. v. 05.05.2011 – 2 K 850/19 –, OVG NRW, Beschl. v. \n19.07.2011 – 20 A 1433/11 –). \n \nAb dem 08.05.2018 kam es nach Beschwerde zu verschiedenen Kontrollen durch \namtliche Tierärzte des Lebensmittelüberwachungs- Tierschutz- und Veterinärdienstes \ndes Landes Bremen (LMTVet) auf von der Antragstellerin genutzten Gartenparzellen. Bei \neiner Kontrolle am 14.05.2018 wurde ein Herr E... auf einer der Parzellen (L…weg) \nangetroffen. Die Antragstellerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in Haft. Er gab an, es \nwürden 13 Pulis (zum Teil Welpen) und ein Komondor im Alter von 9 Monaten gehalten. \nAus dem Bestand würden zwei bis drei Würfe im Jahr hervorgehen. Bei einer \ngemeinsamen Kontrolle des LMTVet mit der Polizei am 20.05.2018 wurde im \nPolizeibericht festgehalten, Herr E... habe angegeben, er kümmere sich solange um die \nHunde, wie die Antragstellerin eine Haftstrafe absitze. Die Tiere gehörten zum größten \nTeil der Antragstellerin, ein paar Hunde auch ihm. Er mache alles für die Hunde, aber es \nwerde ihm zu viel. Insgesamt hätten sie 23 Hunde auf dem Grundstück. Die \nAmtstierärztin hielt als Ergebnis fest, die Hunde seien mäßig bis schlecht sozialisiert. \nHerr E... sei in Abwesenheit der Antragstellerin mit der Versorgung der Hunde \nüberfordert. \nEine \nerhebliche \nVernachlässigung, \ndie \neine \nsofortige \nFortnahme \ngerechtfertigt hätte, habe nicht vorgelegen. \n \nBei einer weiteren Kontrolle am 04.06.2018 wurde die Antragstellerin angetroffen. Sie \ngab an, sie sei dabei, die Hunde zu vermitteln. Es wurde ein Termin für den 11.06.2018 \nvereinbart, an dem die Antragstellerin alle Hunde vorführen wollte. Bei einer erneuten \nKontrolle am 05.06.2018 wurde die Antragstellerin auf einer der Parzellen mit drei \nWelpen angetroffen. Sie gab an, die anderen Hunde eingesperrt zu haben, da sie beim \nArzt und Einkaufen gewesen sei. \n \nAm 07.06.2018 wurde der Antragsgegnerin das Tierhaltungsverbot des Landrates des \nKreises \nM... \nbekannt. \nDaraufhin \nnahm \nsie \nam \nselben \nTag \ndie \nauf \nden \n\n- 3 - \n- 4 - \nParzellengrundstücken gehaltenen Hunde (14 Hunde der Rasse Puli und ein Hund der \nRasse Komondor) in Verwahrung und brachte sie in verschiedenen Tierheimen unter. \n \nAm 11.06.2016 ordnete das LMTVet die Veräußerung der Hunde an (Ziffer 1). Zudem \nwurde die sofortige Vollziehung der Veräußerungsanordnung angeordnet (Ziffer 2). \nZur Begründung der Ziffer 1 des Bescheides wurde auf die Ergebnisse der Kontrollen \nBezug genommen. Die Antragstellerin habe gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot \nverstoßen. Zur Beseitigung sei die Fortnahme angezeigt. Herr E... habe die Tiere in den \nletzten Wochen zwar versorgt, eine Auslastung der Tiere habe jedoch nicht \nstattgefunden. Diese seien daher ausgebrochen und hätten Passaten bedrängt \n(„gehütet“). Dabei handle es sich zwar um rassetypisches, aber unerwünschtes \nVerhalten. Auch wenn sich die Antragstellerin um die Hunde kümmere, sei zu bezweifeln, \ndass sie in der Lage sei, dies sachgerecht zu tun. Das regelmäßige längere Einsperren in \neine Parzellenhütte von ca. 30 qm stelle einen Verstoß gegen § 2 TierSchG iVm. der \nHundehaltungsverordnung dar, wenn die Hunde nicht zwischenzeitlich anderweitig \nausgelastet würden. Eine Rückgabe der Tiere sei wegen des Haltungs- und \nBetreuungsverbots ausgeschlossen. Die Hälfte der fortgenommenen Hunde weise \nVerhaltensstörungen auf. Die Unterbringungskosten bis zu einer Veräußerung würden \nden Wert der Tiere weit übersteigen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 \nsei im Interesse der Hunde und im öffentlichen Interesse erforderlich. Es müsse \nschnellstmöglich für eine art- und verhaltensgerechte Umgebung und Pflege gesorgt \nwerden. Dies könne mit einer frühzeitigen Vermittlung erfolgen. Zudem würden die \nKosten der Unterbringung, insbesondere bei Mittellosigkeit der Tierhalterin, dem \nSteuerzahler zur Last fallen. Der Ausgang eines Rechtsstreites könne nicht abgewartet \nwerden, weil die Hunde nunmehr gute Chancen hätten, wieder schnell in geeignete \nHände zu gelangen. \n \nHiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.06.2018 Widerspruch ein. \nInsbesondere trug sie vor, sie sei nicht Halterin oder Betreuerin der Hunde. Herr E... \nhabe die Hunde betreut, sie habe u. a. das Futter gekauft. Ein Teil der Hunde gehöre ihr, \nein Teil Herrn E... und ein Teil ihnen gemeinschaftlich. Zwei Hunde gehörten einer dritten \nPerson. Das Verhalten der Hunde sei rassetypisch und keine Folge unzureichender \nSozialisation. Dem Vorwurf einer mangelhaften Haltung trat sie entgegen, insbesondere \nseien die Hunde artgerecht beschäftigt. Sie hätten u. a. miteinander, mit Spielzeug oder \nmit ihnen gespielt. \n \nAm 14.06.2018 hat sie zudem einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. \nDabei hat sie ihren Widerspruch zum Gegenstand ihrer Begründung gemacht. Wenn es \n\n- 4 - \n- 5 - \nzu einer Vollziehung der Anordnung komme, mache es für sie keinen Sinn mehr, noch \nrechtliche Schritte gegen die „Verwahrnahme“ und das gesamte Verfahren einzuleiten. \nWeiterhin vertieft sie insbesondere ihren Vortrag zum Verhalten der Tiere und den \nHaltungsbedingungen. \n \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n \ndie Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die \nVeräußerungsanordnung der 14 Hunde Rasse Puli sowie des einen Hundes der \nRasse Komondor gemäß § 16 a Tierschutzgesetz vom 11.06.2018 (Az.: ). \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nZur \nBegründung \nwiederholt \nund \nvertieft \nsie \nihre \nArgumentation \naus \ndem \nVerwaltungsverfahren. Erweiternd trägt sie vor, den Tieren habe kein ausreichendes Maß \nan Hundehütten zur Verfügung gestanden. Zur Vermeidung von „Ausbrüchen“ seien sie \neingesperrt worden. Zum Zeitpunkt der Fortnahme hätten sich in der Parzellenhütte im \nL…weg sechs Hunde befunden, die Luft sei stickig und bei ca. 27 C° gewesen. Es hätte \nsich ein Kothaufen auf dem mit Zeitungspapier ausgelegten Boden befunden. Den \nHunden habe kein Wasser zur Verfügung gestanden, Metallschüsseln mit Trockenfutter \nseien vorhanden gewesen. In der Parzellenhütte im W…weg hätten sich drei Hündinnen \nbefunden, fünf weitere Hunde seien auf dem Gelände frei herumgelaufen. In der Hütte \nsei es leicht stickig gewesen. Es habe kein Wassernapf zur Verfügung gestanden, \nSchüsseln mit Trockenfutter und eine Blumenschale mit Wasser seien vorhanden \ngewesen. Bei einer veterinärmedizinischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass \ndas Fell eines Großteils der Hunde über einen längeren Zeitraum unzureichend gepflegt \nworden sei. Das Fell der Komondor-Hündin habe abgenommen werden müssen. Die \nAntragstellerin \nsei \nHalterin \nder \nHunde, \ndie \ngegenteiligen \nAussagen \nseien \nSchutzbehauptungen. Die vorgelegten Kaufverträge stünden dem nicht entgegen. \n \nIm Laufe des Verfahrens hat sich Frau … zur Akte gemeldet und ein Schreiben an die \nAntragsgegnerin vorgelegt, in dem sie das Eigentum an zwei der Hunde geltend gemacht \nund Herausgabe verlangt hat. Zudem hat sie einen auf den 23.05.2018 datierten \nKaufvertrag zwischen ihr und der Antragstellerin über die Hunde vorgelegt. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichtsakte und den \nBehördenvorgang Bezug genommen. \n \nI I . \nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. \n \n1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist zulässig. Demnach kann das \nGericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 \nNr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Fall ist vorliegend durch die \nerfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Veräußerungsanordnung gegeben. \n \nDie Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt, da sie Adressatin der angegriffenen \nAnordnung und Halterin der Hunde im Rechtsinne ist. Für die Halter- oder \nBetreuereigenschaft nach § 2 TierSchG kommt es nicht auf das Eigentum an den Tieren \nan. Maßgeblich ist vielmehr ein tatsächliches Obhutsverhältnis (OVG Schleswig-Holstein, \nUrt. v. 28.01.2016 – 4 LB 46/14 –, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. \n17.032005 – 1 S 381/05 –, juris Rn. 6). Vorliegend kommt das Gericht auf Basis einer \nvorläufigen Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zumindest \nMithalterin der Hunde ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie sich selbst als Halterin \neinschätzt oder nicht. Sie hat nach den Erkenntnissen aus dem Verwaltungsverfahren die \ntatsächliche Obhut über die Tiere inne gehabt. So ergibt sich aus dem Vorbringen des \nHerr E... gegenüber der Behörde, dass er die Hunde gewöhnlich zumindest gemeinsam \nmit der Antragstellerin versorgte. Gegenüber der Polizei hat er sogar angegeben, er \nkümmere sich um diese nur, „solange“ die Antragstellerin im Gefängnis sei. Sie wurde \nmehrfach allein mit ihnen angetroffen und hat angegeben, das Futter für sie zu kaufen \nund auch mit ihnen zu spielen. Zudem hat sie selbst offenbar die Vermittlung der Tiere \ndurchgeführt, die sie abgeben wollte. Es deutet vorliegend nichts darauf hin, dass eine \nbisher unbekannte Person als alleiniger Halter der Tiere in Betracht käme. Darauf, ob \nHerr E... evtl. neben der Antragstellerin ebenfalls Halter war, kommt es nicht an, weil \nmehrere Personen nebeneinander Halter sein können (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. \nAufl. 2007, § 2 Rn. 4). \n \n2. Der Eilantrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in \nformeller Hinsicht nicht zu beanstanden (a). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \ndurch das Gericht zu treffende Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin \naus (b). \n \n\n- 6 - \n- 7 - \na) Die \nVerfügung \nvom \n11.06.2018 \nenthält \neine \nden \nAnforderungen \ndes \n§ 80 Abs. 3 VwGO \nentsprechende \nBegründung \nfür \ndie \nangeordnete \nsofortige \nVollziehung. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 das \nbesondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu \nbegründen. Die Vorschrift erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende \nDarlegung, worin das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit \nbesteht und weshalb das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von dem \nangefochtenen Verwaltungsakt betroffen zu werden, hinter dieses erhebliche öffentliche \nInteresse zurücktreten muss (Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Sept. 2007, § 80 Rn. 176). Der Begründungspflicht ist genügt, wenn die Gründe \nfür das öffentliche Vollzugsinteresse für den Betroffenen hinreichend erkennbar sind. \n \nDie Behörde hat dargelegt, dass die Hunde nunmehr gute Chancen besäßen, wieder \nschnell in die Hände geeigneter Halter zu kommen und dort unter tierschutzgerechten \nBedingungen leben zu können. Das Abwarten der Bestandskraft würde dazu führen, \ndass die Tiere in den beengten Verhältnissen der Tierheime verweilen müssten, obwohl \nden Bedürfnissen des Tieres entsprechende Haltung bereits zum jetzigen Zeitpunkt \nsichergestellt werden könne. Diese Ausführungen weisen einen konkreten Fallbezug auf \nund unterrichten die Antragstellerin hinreichend über die Gründe für den Sofortvollzug. \n \nb) Die zu treffenden Ermessensentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das \nGericht kann die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in \nFällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen \nInteresse von der Behörde angeordnet wurde, die den Verwaltungsakt erlassen oder \nüber den Widerspruch zu entscheiden hat, ganz oder teilweise wiederherstellen. \nGegenstand der notwendigen Interessenabwägung sind das private Aufschubinteresse \neinerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits. Lässt \nsich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die \naufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an \nder sofortigen Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der \nangefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen \ndie sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der \nsofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der \nRegel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist. \n \naa) Die angegriffene Veräußerungsanordnung erweist sich bei der gebotenen \nsummarischen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt zwar als formell rechtswidrig, weil es an \n\n- 7 - \n- 8 - \neiner Anhörung der Antragstellerin nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG fehlt. Dies kann jedoch \nvorliegend nicht zum Erfolg des Antrages führen. Aus der Verwaltungsakte und auch der \nVeräußerungsanordnung ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin vor Erlass der \nAnordnung angehört wurde. Unter der Prämisse, dass sie Halterin der Hunde ist, handelt \nes sich bei der Anordnung der Veräußerung um einen sie belastenden Verwaltungsakt. \nDie formelle Rechtswidrigkeit ist indes insofern im Eilverfahren unschädlich, als \nspätestens innerhalb des laufenden Widerspruchsverfahrens mit einer Heilung des \nMangels zu rechnen und zugleich mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass \ndiese nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird (vgl. Külpmann, in: \nFingelburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 956). \n \nbb) Die angegriffene Veräußerungsanordnung erweist sich bei der gebotenen \nsummarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage ist § 16 Satz 1 \nTierSchG. Nach der Generalklausel des § 16a Satz 1 trifft die zuständige Behörde die \nnotwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung \nkünftiger Verstöße. Satz 2 enthält verschiedene Einzelmaßnahmen, die aber keine \nabschließende Aufzählung enthalten. Die ergibt sich bereits aus dem Wortlaut \n(„insbesondere“). Zudem folgt daraus, dass § 16a Satz 1 von Satz 2 nicht etwa verdrängt \nwird. Demnach ergänzt Satz 2 als „lex specialis“ lediglich Satz 1 um spezielle \nAusformungen der in Satz 1 enthaltenen Ermächtigung. Ermächtigungsgrundlage für eine \nAnordnung nach § 16a ist daher immer § 16a Satz 1, denn dieser enthält die \ngrundsätzliche Eingriffskompetenz der Behörde. \n \nEs bestehen Zweifel, ob im Hinblick auf die angeordnete Veräußerung tatsächlich ein Fall \ndes § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG vorliegt. Dieser baut auf einer rechtmäßigen \nFortnahme nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG auf. Fehler bei der \nFortnahme setzen sich bei der Veräußerung fort (BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 – 7 C 5/11 \n–, juris Rn. 31). Das Vorliegen der Voraussetzungen einer auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nHalbsatz 1 TierSchG gestützten Fortnahme ist zwischen den Beteiligten streitig. \nNotwendig wäre insoweit, dass die Antragstellerin die Hunde als Halterin erheblich \nvernachlässigt hat oder die Tiere schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweisen. Es \nmuss sich nach Art und Dauer um gewichtige Problematiken handeln (vgl. \nHirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a Rn. 15) Dies muss durch ein \nGutachten eines beamteten Tierarztes nachgewiesen werden, wobei unter Umständen \nauch Aktenvermerke ausreichen können (vgl. VG Bremen, Gerichtsbesch. v. 12.05.2009 \n– 5 K 3308/08 –, juris Rn. 18; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. O., Rn. 15). Letzteres dürfte \ngrundsätzlich eher für einfach gelagerte Fälle gelten (vgl. Metzger, in: Erbs/Kohlhaas \n(Hg.), Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Oktober 2017, TierSchG, § 16a Rn. 12). \n\n- 8 - \n- 9 - \n \nDie \nFeststellungen \nder \nbeamteten \nTierärzte \nbezüglich \neiner \nerheblichen \nVernachlässigung sind nicht hinreichend eindeutig. Das im Bescheid in Bezug \ngenommene „Amtstierärztliche Gutachten“ vom 04.06.2018 spricht bezüglich des \n„Hütens“ von Passanten und dem damit einhergehenden Bellen und Zwicken in die \nWaden von einem rassetypischen Verhalten. Bezüglich der Haltungsbedingungen wird \nlediglich ausgeführt, unter welchen Bedingungen diese einen Verstoß gegen § 2 \nTierSchG darstellen würden, nicht hingegen, ob diese bereits vorlagen. Zudem wurde die \nAntragstellerin noch bei einer Kontrolle am 05.06.2018 durch die Verfasserin des \nGutachtens lediglich aufgefordert, ein Tagebuch über den Auslauf und die Beschäftigung \nzu führen. Daher ging diese zu diesem Zeitpunkt wohl noch nicht davon aus, dass eine \nein Einschreiten rechtfertigende erhebliche Vernachlässigung bereits ermittelt war. Auch \ndie in der Begründung der umstrittenen Verfügung enthaltenen weiteren Ausführungen \nreichen für sich noch nicht, um ohne deren Fassung als amtstierärztliches Gutachten von \neiner erheblichen Vernachlässigung auszugehen. \n \nIm Ergebnis kann dies dahinstehen, weil die Anordnung der Veräußerung unter Rückgriff \nauf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erfolgen konnte. Da es sich wie bereits dargestellt um \neine einheitliche Rechtsgrundlage handelt, liegt darin auch kein Austausch der \nRechtgrundlage. \n \n(1) Die Androhung der Veräußerung durfte zur Vorbereitung der tatsächlichen \nVeräußerung der Hunde ergehen. Bei der angedrohten Veräußerung handelt es sich \nnicht um eine Maßnahme des Verwaltungszwangs. Die beabsichtigte Verwertung der \nHunde gehört nicht mehr zur Vollstreckung des Haltungsverbotes und bedarf daher einer \nbesonderen \nAnordnung \nnach \n§ 16a TierSchG \n(VG \nAachen, Beschluss \nvom \n09. Dezember 2003 – 6 L 890/03 –, juris Rn. 31). \n \n(2) Ein Verstoß gegen die Normen des TierSchG lag vor. Der Antragstellerin ist nach \n§ 16a Satz 2 Nr. 3 untersagt worden, Tiere zu halten. Hiergegen hat sie mit der Haltung \nder Hunde verstoßen und zugleich eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 \nTierSchG begangen. \n \n(3) Die Veräußerungsanordnung richtet sich an die richtige Adressatin. Adressat \ntierschutzrechtlicher Verfügungen ist vor allem der Halter im weiten Sinn des § 2 \nTierSchG, also auch der Betreuer. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse spielen \nkeine Rolle (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 219. EL April \n2018, § 16a TierSchG Rn. 1). Dass die Antragstellerin vorträgt, nicht Eigentümerin \n\n- 9 - \n- 10 - \nzumindest eines Teils der Hunde zu sein, ist daher in diesem Zusammenhang ohne \nBelang. Die Antragstellerin war Halterin der fraglichen Tiere (vgl. oben) und wurde als \ndiese in Anspruch genommen (vgl. auch VG Saarlouis, Beschl. v. 4.5.2017 – 5 L 241/17, \nBeckRS 2017, 124858, Rn. 37). \n \n(4) Die getroffene Anordnung muss nach § 16a Satz 1 TierSchG „notwendig“ sein. Dies \nbedeutet, dass sie insgesamt verhältnismäßig sein muss. Bei der Prüfung des darin \nenthaltenen Gebots der Verhältnismäßigkeit ist § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG insoweit \nentsprechend heranzuziehen, soweit nicht die Besonderheiten der hiesigen Sachlage \ndies verbieten. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Gesetzgeber in \n§ 16a Satz 2 TierSchG bereits eine Abstufung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips \nüber die einzelnen speziell aufgezählten Maßnahmen getroffen hat. \n \nZunächst ist es daher notwendig, dass die Tiere nicht beim Halter verbleiben können. \nDies folgt daraus, dass § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG zunächst die Fortnahme der Tiere \nals „erste Stufe“ auf dem Weg zu Veräußerung enthält. Dass die Tiere nicht bei der \nAntragstellerin als Halterin verbleiben konnten, ergibt sich vorliegend schon daraus, dass \ngegen sie ein Tierhaltungsverbot besteht. Bei einem Belassen der Tiere in ihrer Obhut \nwürde ein rechtswidriger Zustand hingenommen. Zudem ist von einem Tierhalter, gegen \nden ein Tierhaltungsverbot besteht, eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung \nnicht zu erwarten (vgl. VGH BW, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, juris Rn. 14). Die \njedenfalls bedenklichen Haltungsbedingungen bestätigen vorliegend diesen Verdacht. \n \nEiner Fristsetzung, wie sie § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG vorsieht, bedurfte es angesichts \ndes Haltungsverbotes dagegen nicht. Eine Rückgabe an die Antragstellerin war wegen \ndieses Verbotes ohnehin ausgeschlossen (vgl. VGH BW, a. a. O.; zum Entfallen des \nFristsetzungserfordernisses bei besonderen Umständen BayVGH, Beschl. v. 27.10.2004 \n– 25 CS 04.2360 –, juris Rn. 3). In diesem Fall ist auch die Möglichkeit einer \nanderweitigen Unterbringung nicht mehr zu prüfen. Die in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG \nals Voraussetzung für ein Veräußerung genannte Unmöglichkeit einer anderweitigen \nUnterbringung soll nicht die Wirkung haben, dass die Tiere dauerhaft anderweitig \nuntergebracht werden, sondern lediglich eine Ausnahme von der normalerweise nötigen \nFristsetzung normieren. Scheidet eine Rückgabe an den Halter aber von vorneherein \naus, so ist es, auch und gerade um des Tierwohls willen (vgl. § 1 TierSchG) geboten, \ndiese Situation möglichst rasch zu beenden. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nUm die allgemeinen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit zu erfüllen, muss die \nAnordnung einem legitimen Zweck dienen, geeignet und erforderlich und schließlich \nangemessen sein. \n \nLegitimer Zweck der Veräußerung ist es, künftige Verstöße der Antragstellerin gegen das \nHaltungsverbot zu unterbinden. Dafür ist diese auch geeignet, weil durch die \nVeräußerung an Dritte der Antragstellerin der Zugriff auf die Hunde genommen wird. \n \nDie Anordnung ist auch erforderlich. Mildere, gleich effektive Mittel, welche die \nAntragstellerin in ihrer Eigenschaft als Halterin weniger stark betreffen, bestehen nicht. \nIhr aufzugeben, den Tierbestand selbst aufzulösen, wäre nicht gleichermaßen effektiv. \nZum einen erscheint schon fraglich, ob dies in absehbarer Zeit zum Erfolg führen könnte. \nSie ist nicht mehr im Besitz der Tiere und darf dies auch zukünftig nicht sein. Dies dürfte \neine Veräußerung durch sie selbst wesentlich erschweren. Zum anderen hat sie dadurch, \ndass sie trotz des Haltungsverbots im großen Umfang wieder Tiere hielt und zudem die \nHaltereigenschaft leugnete, um diese behördliche Anordnung zu umgehen, gezeigt, dass \nsie nicht bereit ist, behördliche Anordnungen stets zu befolgen. Angesichts dessen \nbesteht die ernsthafte Besorgnis, dass sie versuchen würde, die Tiere nur scheinbar zu \nveräußern. Eine Rückgabe eines Teils der Tiere an die weiteren von der Antragstellerin \nbenannten vermeintlichen Eigentümer würde für sie kein milderes Ergebnis darstellen, da \nsie auch dann von der Haltung der Hunde ausgeschlossen bleibt. Eine mögliche \nBeeinträchtigung fremder Rechte durch die spätere Veräußerung kann die Antragstellerin \nnicht rügen. \n \n(5) Die \nErmessensausübung \nder \nAntragsgegnerin \nentspricht \nden \nrechtlichen \nAnforderungen. Sie hat dabei insbesondere verdeutlicht, dass eine Rückgabe an die \nAntragstellerin ausgeschlossen ist. Einer Gegenüberstellung und Abwägung weniger \nwirksamer oder aber Dritte evtl. weniger belastender Alternativen des Einschreitens \nbedurfte es nicht. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer Endscheidung zudem ersichtlich \nvom richtigen Ausgangspunkt, nämlich einer raschen und langfristigen Sicherung des \nWohls der betroffenen Tiere, leiten lassen. \n \ncc) Es besteht ein hinreichend gewichtiges besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung. Dieses liegt darin, schnellstmöglich eine den Bedürfnissen der \nTiere entsprechende Unterbringung zu gewährleisten. Diesem würde ein monate- oder \nsogar jahrelanger Verbleib der Hunde in Tierheimen entgegenstehen. \n \n\n- 11 - \n \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Im Eilverfahren war dieser \num die Hälfte zu reduzieren. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Weidemann \ngez. 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