{"status":"available","doknr":"OLD365166","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-30","aktenzeichen":"6 V 1998/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 1998/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes …, \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigter: \n…, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Perso-\nnalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 30. August 2018 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \nDer Antragsteller möchte im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, an den Nach-\nschreibeklausuren des Bachelorstudiengangs Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu kön-\nnen, die am 31.08., 04.09. und 06.09.2018 stattfinden werden. Er macht im Wesentlichen \ngeltend, über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei noch nicht \nrechtskräftig entschieden; er gehe davon aus, dass er – anders als im Eilverfahren – mit \nseinen Rechtsbehelfen im Hauptsacheverfahren erfolgreich sein werde. Die Antragsgeg-\nnerin ist dem Antrag entgegengetreten. \n \nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Form \nder Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ntreffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nDazu hat der Antragsteller sowohl die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anord-\nnungsgrund) als auch das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den er vorläufigen \nRechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). \n \nVorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. \n \nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Prüfungsanspruch ist ursprünglich die Ein-\nstellung in den Vorbereitungsdienst und das dadurch entstandene Studienverhältnis zur \nHochschule für öffentliche Verwaltung Bremen sowie das Beamtenverhältnis zwischen \ndem Antragsteller und der Antragsgegnerin gewesen. Der Antragsteller ist mit Wirkung \nzum ….2015 als Polizeikommissar-Anwärter (Beamter auf Widerruf) in den Vorberei-\ntungsdienst der Polizei Bremen eingestellt worden. Der Vorbereitungsdienst besteht aus \neinem dreijährigen Studium an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung und schließt \nmit einer Laufbahnprüfung ab (§ 6 Abs. 2 Bremische Polizeilaufbahnverordnung [Brem-\nPolLV]). \n \nDieser Prüfungsanspruch ist indes erloschen, weil die erfolgte Beendigung des Beamten- \nund Studienverhältnisses wirksam ist (1.) und der Fortbestand des Prüfungsrechtsver-\nhältnisses mit dem Fortbestand dieser Rechtsverhältnisse verknüpft ist (2.). \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 12.06.2018 nach \n§ 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 BremBG mit Ablauf des 20.06.2018 \naus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen (Ziffer 1). Zugleich wurde der soforti-\nge Vollzug angeordnet (Ziffer 2). Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vom Verwaltungsgericht Bremen mit \nBeschluss vom 29. Juni 2018 (6 V 1550/18) abgelehnt worden. Die dagegen erhobene \nBeschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 13. Juli 2018 \n(2 B 174/18) zurück. Infolgedessen kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen \ndie Entlassung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. \n \nDeshalb sind die Rechtswirkungen der Entlassung eingetreten. Die vom Antragsteller \ngeltend gemachte Rechtswidrigkeit des Entlassungsbescheids ändert daran nichts. Denn \ndie Wirksamkeit eines Verwaltungsakts bliebe auch im Falle einer Rechtswidrigkeit, von \nder vorliegend auf Grundlage der bislang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht \nauszugehen ist, unberührt, solange und soweit der Bescheid nicht nichtig ist (§ 43 Abs. 3 \nBremVwVfG). Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist wirksam und bietet eine taugli-\nche Grundlage für eine Vollstreckung durch die Behörde, solange er nicht aufgehoben ist \n(§ 43 Abs. 2 BremVwVfG). \n \nMit der wirksamen Beendigung des Beamtenverhältnisses hat auch automatisch das \nStudienverhältnis zu Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen geendet (vgl. § 6 \nAbs. 5 Nr. 3 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Lauf-\nbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei [BremPolAPV]). \n \n2. Der Fortbestand des Prüfungsrechtsverhältnisses ist mit dem Fortbestand des Beam-\nten- und des damit zusammenhängenden Studienverhältnisses verknüpft. \n \nMit der Zulassung zur Prüfung entsteht zwischen dem Prüfling und dem Rechtsträger, \ndessen Organe die Prüfung durchführen, ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechts-\nverhältnis. Spätestens mit der Genehmigung des Themas der Bachelorarbeit durch den \nPrüfungsausschuss nach § 17 Abs. 5 der Bremischen Verordnung über die Ausbildung \nund Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei \n(BremPolAPV) ist ein solches zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ent-\nstanden. \n \nVom Prüfungsrechtsverhältnis zu unterscheiden ist das statusrechtliche Grundverhältnis. \nGrundsätzlich sind das Prüfungsrechtsverhältnis und das Statusverhältnis selbstständig \nund gelten daher unabhängig voneinander (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. \n\n- 4 - \n- 5 - \nAufl. 2018, Rn. 16 m.w.N.). Allerdings kann gesetzlich vorgesehen werden, dass der Be-\nstand des einen Rechtsverhältnisses vom Bestand des anderen abhängig ist (Nie-\nhues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 16 f.). \n \nEine solche Verknüpfung ist für Laufbahnprüfungen, die der Antragsteller vorliegend ab-\nsolvieren möchte, grundsätzlich vorgesehen. Das folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG. \nDanach soll Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, \nden Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Vorschrift schränkt \ndas Ermessen nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG ein, wonach Beamte auf Widerruf je-\nderzeit entlassen werden können. Grund für die Beschränkung ist, dass der Schutzbe-\nreich von Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Sauerland, Be-\namtStG, § 23 Rn. 77). Könnte die Prüfung hingegen auch ohne Fortbestand des Beam-\ntenverhältnisses erfolgen, bedürfte es des besonderen Schutzes der Beamtinnen und \nBeamten im Vorbereitungsdienst nicht. \n \nFür eine Verknüpfung spricht auch, dass der Gesetzgeber mit § 22 Abs. 4 BeamtStG \neine Regelung vorgesehen hat, die die Verknüpfung zwischen Prüfungsverhältnis und \ndem regelmäßig zugrunde liegenden Beamtenverhältnis für eine bestimmte Konstellation \naufhebt. Nach dieser Vorschrift endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des \nTages des endgültigen Nichtbestehens der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, \nsofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Gesetz knüpft damit die Ent-\nlassung allein an die Bekanntgabe der negativen Prüfungsentscheidung an, ohne dass \nes auf deren Rechtmäßigkeit, Bestandskraft oder Vollziehbarkeit ankäme (Plog/Wiedow, \nBundesbeamtengesetz, Loseblatt, § 22 BeamtStG Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Be-\nschl. v. 21.07.2014 – OVG 10 S 5.14 m. w. N.). Die damit eingetretene Unabhängigkeit \nder beiden Rechtsverhältnisse führt dazu, dass eine spätere Aufhebung der Prüfungsent-\nscheidung nicht zum Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses (BVerwG, Urteil vom 14. \nNovember 1985 – 2 C 35/84 –) und damit vorliegend auch des Studienverhältnisses \nführt. Wenn § 22 Abs. 4 BeamtStG somit die Verknüpfung von Prüfungs- und Grundver-\nhältnis aufhebt, kann daraus im Umkehrschluss nur folgen, dass die Verknüpfung im Üb-\nrigen gegeben ist. \n \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. \n \n\n- 5 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Sieweke \ngez. Lange\n \nBeglaubigt: \nBremen, 30.08.2018 \n \n \nHelmken \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-30/6-v-1998-18","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-30/6-v-1998-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365166","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.287890+00:00"}}