{"status":"available","doknr":"OLD365165","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-30","aktenzeichen":"5 K 3495/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 K 3495/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes …, \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Regierungsdirektor …, \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richterin Dr. Weidemann und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtli-\nchen Richterinnen Larisch und Grell aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Au-\ngust 2018 für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung \nauf der Geschäftsstelle am 12.09.2018 \ngez. Krause \nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicher-\nheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je-\nweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \n \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kiesow\n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Bewerbung mit dem \nAusschank- und Verkaufsbetrieb „Bremer Weihnachtsbaum“ zum Bremer Weihnachts-\nmarkt 2017 rechtswidrig gewesen ist. \n \nDie Beklagte veranstaltet jährlich den „Bremer Weihnachtsmarkt“. Durch die „Änderung \nder marktrechtlichen Festsetzung der kommunalen Volksfeste und Jahrmärkte in der \nStadtgemeinde Bremen“ vom 13.06.2015 wurden u.a. folgende Festsetzungen für den \nWeihnachtsmarkt getroffen: „[…] Das Marktgebiet umfasst den Marktplatz, den Unser \nLieben Frauen Kirchhof, den Schoppensteel, den Domshof, […] den Hanseatenhof, den \nAnsgarikirchhof, […] und den Bahnhofsvorplatz (Südausgang). […] Marktberechtigt ist die \nStadtgemeinde Bremen.“ \n \nMit Antrag vom 30.01.2017 bewarb sich der Kläger mit seinem Imbiss- und Ausschank-\nbetrieb „Bremer Weihnachtsbaum“ um eine Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt \n2017. Bei dem Geschäft handelt es sich um einen ca. 40 Meter hohen transportablen \nWeihnachtsbaum, in dessen Unterbau sich auf erster Ebene ein Ausschank- und \nSchwenkgrillbereich, auf zweiter Ebene ein Gastraum für bis zu 60 Personen befindet. \nDie Konstruktion misst in Tiefe und Breite inkl. der außerhalb des Innenbereichs befindli-\nchen Tische nach Angaben des Klägers jeweils 16 Meter. Wegen der weiteren Einzelhei-\nten wird auf die Bewerbungsunterlagen Bezug genommen. \n \nIm weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erörterten die Beteiligten die Möglichkeit \neiner Zulassung wiederholt miteinander. Insoweit wird auf die von dem Kläger zur Ge-\nrichtsakte gereichten Gesprächsvermerke und E-Mails sowie die beigezogenen Behör-\ndenakten verwiesen. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nMit E-Mail vom 10.11.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Ausschankbe-\ntrieb „Weihnachtsbaum“ für den Weihnachtsmarkt 2017 nicht zugelassen werde. Der Ab-\nlehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung werde im Laufe der nächsten Woche \nzugestellt. \n \nMit Bescheid vom 17.11.2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorab mit E-\nMail vom selben Tag zugeleitet, lehnte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen den \nZulassungsantrag des Klägers ab. Gem. § 70 Abs. 3 GewO dürfe der Veranstalter aus \nsachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von einer \nTeilnahme ausschließen. Zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017 seien 402 Bewerbungen \neingegangen, von denen 181 berücksichtigt worden seien. Daher habe bezüglich der \nVergabe von Standplätzen eine Ermessensentscheidung getroffen werden müssen. Im \nRahmen ihres Auswahlermessens stehe ihr bezüglich der Gesamtkonzeption, insbeson-\ndere auch der Platzkonzeption eine weite Ausgestaltungsbefugnis zu, die sich auf die \nFestlegung des räumlichen Umfangs der Veranstaltung, die Aufteilung des insgesamt zur \nVerfügung stehenden Geländes, die Belegungsdichte und das gewünschte Gesamtbild \nbeziehe. Bei der erforderlichen Auswahl stehe das Ziel im Vordergrund, ein möglichst \nansprechendes und hochwertiges Marktbild zu schaffen. Der Ausschankbetrieb „Weih-\nnachtsbaum“ unterscheide sich von den übrigen Betrieben dieser Branche wegen seiner \nHöhe von 40 Metern deutlich. Allein wegen dieser Höhe füge er sich in ästhetischer Hin-\nsicht nicht in das historisch geprägte Bild der Innenstadt als Veranstaltungsfläche ein. Die \nGeschäfte des Weihnachtsmarktes seien in eingeschossiger Bauweise gestaltet und füg-\nten sich damit in das historische Stadtbild ein. Diese Gestaltung des Weihnachtsmarktes \nsei ein prägendes Merkmal und trage entscheidend zur Attraktivität des Marktes bei. Dies \nrechtfertige nicht nur den Ausschluss bestimmter Geschäfte, sondern gebiete einen sol-\nchen, um dieses prägende Merkmal und die damit einhergehende Attraktivität nicht zu \ngefährden. Der Kläger sei bereits im Frühjahr 2017 darauf hingewiesen worden, dass \neine Zulassung für die Flächen „Marktplatz, Domshof und Unser Lieben Frauen Kirchhof“ \nvon vornherein ausgeschlossen sei. \n \nEs sei zudem deutlich gemacht worden, dass die Entscheidung darüber, ob eine Zulas-\nsung auf den Plätzen Ansgarikirchhof oder Hanseatenhof in Betracht käme, erst im Rah-\nmen des laufenden Zulassungsverfahrens getroffen werden könne. Zum Zeitpunkt der \nBewerbung habe das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung für das Geschäft noch \nnicht vorgelegen. Die darin enthaltenen technischen Daten seien für die erforderliche \nPrüfung der Bauordnung zwingend gewesen. Da der Kläger diese zuvor nicht vorgelegt \nhabe, habe der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Prüfung erst am 18.10.2017 \n\n- 4 - \n- 5 - \nabschließen können. Zwar sei zwischenzeitlich eine Platzierung des Geschäfts in Erwä-\ngung gezogen worden, letztlich sei jedoch im inzwischen fortgesetzten Planungsverfah-\nren unter Abwägung aller Aspekte gegen eine Zulassung entschieden worden. Wesentli-\nches Entscheidungskriterium sei hierbei gewesen, dass der Charakter des Weihnachts-\nmarktes in der Gesamtheit nicht verändert werden solle. Dieser habe sich bewährt und \nsei ursächlich für die besondere Attraktivität des Marktes. Es solle bei eingeschossigen \nund auf die Flächen des Marktes verteilten Ausschankbetrieben bleiben, die nur sehr \nbeschränkt Sitzmöglichkeiten hätten. Die Flächen auf dem Ansgarikirchhof und dem \nHanseatenhof gehörten zum Innenstadtbereich und schlössen sich unmittelbar an die \nganz zentralen Innenstadtbereiche Marktplatz, Domshof und Unser Lieben Frauen Kirch-\nhof an. Die Eisbahn auf dem Ansgarikirchhof sei nach der Verbindung von Weihnachts-\nmarkt und Schlachtezauber über die Stintbrücke ein weiterer Schritt mit einem neuen \nattraktiven Angebot, insbesondere für Familien und Schlittschuhbegeisterte. Die Befür-\nworter des „Weihnachtsbaums“ hätten darauf verwiesen, dass dieses Geschäft aufgrund \nseiner Höhe, Beleuchtung und Sichtbarkeit von weitem eine besondere Attraktion sei und \ndie „Randlage“ zum Kernbereich der Innenstadt deutlich beleben könne. Zudem sei auf \ndas bisher nur eingeschränkte Angebot von geschlossenen Bereichen mit Sitz- und Re-\nservierungsmöglichkeiten für Gruppen und Firmen verwiesen worden. Dem werde grund-\nsätzlich nicht widersprochen, der Ausschankbetrieb entspreche jedoch nicht den Krite-\nrien, die bei der schrittweisen Weiterentwicklung des Weihnachtsmarktes zugrunde ge-\nlegt würden. Isolierte Ausschankbetriebe sollten nicht platziert werden. Vielmehr solle das \nden Weihnachtsmarkt prägende Bild einer abwechslungsreichen Platzierung von Ge-\nschäften der verschiedenen Branchen beibehalten werden. Dies gelte auch für die soge-\nnannten Erweiterungsbereiche. Zunächst solle getestet werden, wie die Eisbahn ange-\nnommen werde. Hier gebe es verschiedene Denkmodelle von der Ausdehnung der Eis-\nbahn bis zum Aufbau eines Winterwaldes. Der Ausschankbetrieb „Weihnachtsbaum“ \npasse von der Dimension und der Gestaltung nicht in dieses Konzept. Die Entscheidung, \nden Hanseatenhof im Jahr 2017 nur in einem geringen Maße zu nutzen, trage den Plä-\nnen zur Weiterentwicklung der Erweiterungsbereiche Rechnung und sei vom Gestal-\ntungsermessen des Veranstalters gedeckt. \n \nDer Kläger hat am 14.11.2017 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe \nallgemeine Verfahrensgrundsätze und die eigenen Richtlinien und Auswahlgrundsätze \naus der Zulassungsrichtlinie missachtet. Insbesondere habe sie die gebotene transparen-\nte Auswahl nach den Vorgaben von Qualität, Innovation und Eignung weder vorgenom-\nmen noch nachprüfbar dokumentiert. Die besondere Qualität und Innovation des Weih-\nnachtsbaums sei außer Acht gelassen worden. Entgegen den Richtlinien sei die Ent-\nscheidung auch nicht zeitgerecht getroffen worden, sodass dem Kläger erhebliche Schä-\n\n- 5 - \n- 6 - \nden durch Nutzungsausfall entstanden seien. Der Kläger habe angesichts der behördli-\nchen Vorbereitung und Durchführung des Zulassungsverfahrens darauf vertrauen kön-\nnen, dass die Beklagte ihn zum Weihnachtsmarkt 2017 zulassen werde, sobald die bau-\nrechtlichen Anforderungen erfüllt worden seien. Die Beklagte habe auch keine konzeptio-\nnelle Entscheidungsgrundlage für die Ablehnung gehabt. Tatsächlich stelle sich die Ab-\nlehnung als willkürlich verzögerte, von dem sachfremden und maßgeblich durch die \nSchaustellerverbände geprägten Willen der Verhinderung des Geschäfts des Klägers aus \nKonkurrenzgründen dar. Die von der Beklagten vorgetragenen konzeptionellen Ermes-\nsensgründe, sein Geschäft sei wegen der Höhe und Gestaltung als Ausschankbetrieb auf \nallen Veranstaltungsflächen der Innenstadt nicht platzierbar, sei sachlich nicht nachvoll-\nziehbar. In der Gleichstellung der Innenstadt mit den Erweiterungsbereichen Hanseaten-\nhof und Ansgarikirchhof liege ein Beurteilungsfehler, weil von gleichen äußeren und ge-\nstalterischen Bedingungen ausgegangen werde, die tatsächlich nicht bestünden. Auch \ndie nachgeschobene und deshalb willkürliche Erwägung, auf dem Hanseatenhof letztlich \nüberhaupt keine Geschäfte aufzustellen, sei konzeptionell an keiner Stelle hergeleitet, \nsondern erweise sich als Notargument zur Verhinderung seiner Zulassung. Außerdem \nwiderspreche sie dem eigenen Konzept einer ausdrücklichen Belebung der Randflächen \nder Innenstadt mit dem Ziel, einen Rundlauf zum Markt an der Schlachte zu schaffen. \nGerade für die Erprobung eines solchen Rundlaufes hätte man sein Geschäft als beson-\nders sichtbar und qualitativ einmalig in seiner Wirkung ausprobieren und zulassen müs-\nsen. Stattdessen sei auf dem Ansgarikirchhof eine völlig unscheinbare und qualitativ un-\nterwertige Eislaufbahn zugelassen worden. Er habe hingegen auch für die Platznutzung \nmit einer Eislaufbahn ein qualitativ hochwertiges Gesamtkonzept vorgelegt und der Be-\nklagten seine Mitwirkung ausdrücklich angeboten. Dieses Konzept hätte Teil des markt-\nrechtlichen Auswahlverfahrens sein müssen und es hätte einer dokumentierten Auswahl \nund Abwägung nach den Zulassungsrichtlinien bedurft, deren Fehlen hier zur Rechtswid-\nrigkeit seiner Ablehnung führe. Die freihändige Vergabe dieser Fläche an einen gewerbli-\nchen Anbieter, der in marktrechtlich unzulässiger Weise Nutzungsentgelte verlangen \ndurfte, verstieße zudem gegen § 71 GewO. Sein Geschäft sei - alleine oder zusammen \nmit dem Konzept für eine Eislaufbahn - der erfolgten Auswahl gegenüber vorrangig zu \nberücksichtigen gewesen. Es hätte auch neben eine Eislaufbahn platziert werden können \nund sei in seiner Höhengestaltung mit der konkreten Umgebung kompatibel. Es sei sogar \nals besondere Attraktion für die gewünschte Belebung geeignet gewesen. Zudem sei die \nBeteiligung der Schaustellerverbände mehrfach und in sachwidriger Weise erfolgt und \nhabe zusätzlich zu der fehlerhaften Ermessensentscheidung bei der negativen Auswahl \ngeführt. Die Konzeption der Behörde, die zu seinem Ausschluss geführt habe, sei in \nWahrheit eine Forderung der Schaustellerverbände zur Wahrung eigener unternehmeri-\nscher Interessen gewesen. \n\n- 6 - \n- 7 - \n \nNachdem der Kläger zunächst beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Ableh-\nnungsbescheides vom 10.11.2017 zu verpflichten, seinen Ausschank- und Verkaufsbe-\ntrieb „Bremer Weihnachtsbaum“ zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017 zuzulassen, hilfs-\nweise über seinen Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-\nrichts neu zu bescheiden, \n \nbeantragt er nunmehr, \nfestzustellen, dass die Ablehnung der Zulassung des Geschäfts „Bremer \nWeihnachtsbaum“ zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017 mit Bescheid vom \n17.11.2017 rechtswidrig war. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem Ablehnungsbescheid \nvom 17.11.2017. Ergänzend trägt sie vor, dass es in prozessualer Hinsicht fraglich sei, \nob dem Kläger ein Feststellungsinteresse zustehe. Eine Wiederholungsgefahr bestünde \naufgrund der Besonderheiten des Verfahrens nicht. Bei der Auswahlentscheidung für den \nWeihnachtsmarkt seien jedes Jahr aufs Neue viele verschiedene Bewerber mit verschie-\ndenen Geschäften zu berücksichtigen. Dass das Geschäft des Klägers sich nach derzei-\ntigem Stand nicht in das Gesamtkonzept des Weihnachtsmarktes einfüge, bedeute nicht \nzwingend, dass das Konzept unveränderbar sei und starr für alle Zeit Geltung beanspru-\nche. Der Ansgarikirchhof habe im Jahr 2017 als Teil der festgesetzten Weihnachtsmarkt-\nfläche zusätzlich im Rahmen der Erprobung eines „Rundlaufs“ zur besseren Integration \nund Belebung der Randbereiche des Innenstadtbereiches bespielt werden sollen. Dabei \nsei es ihr darauf angekommen, dass die Eislaufbahn als Publikumsmagnet im Mittelpunkt \nstehe. Die zusätzliche Möglichkeit für den Besteller, drei Imbiss- bzw. Ausschankbetriebe \naufzustellen, habe lediglich der Abrundung des Angebots „Eislaufbahn“ dienen sollen. \nAuf eine Erweiterung des Gastronomieangebots des Weihnachtsmarkt sei es ihr gerade \nnicht angekommen, sondern auf eine Erweiterung des Angebots mit einer neuen Attrakti-\non zur Unterhaltung der Besucher. Am 09.10.2017 sei daher eine entsprechende Aus-\nschreibung über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession erfolgt. Als einziges Ange-\nbot seien zwei Varianten des Klägers eingegangen, welche dieser mit E-Mail vom \n03.11.2017 zurückgezogen habe. Daraufhin habe sie die Wirtschaftsförderung Bremen \ndamit beauftragt, die Firma LiteLife mit der Aufstellung ihrer Natureisbahn im Wege der \nDirektvergabe zu beauftragen. Es stehe ihr als Veranstalterin des Weihnachtsmarktes \n\n- 7 - \n- 8 - \nfrei, selbst darüber zu entscheiden, wie sie die im Rahmen der Festsetzung zur Verfü-\ngung stehenden Flächen bespiele. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. \n \nI. Die umgestellte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO statthaft. Die Umstellung von einer Verpflichtungs- auf eine Fortsetzungs-\nfeststellungsklage ist als Einschränkung des Klageantrags nach § 173 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. \n11). \n \nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegrif-\nfene Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt \nrechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststel-\nlung hat. Die auf Anfechtungsklagen zugeschnittene Bestimmung ist nach gefestigter \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Verpflichtungsklagen entsprechend \nanwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, Rn. 7; vom 29.04.1992 - \n4 C 29.90 -, Rn. 13 und vom 27.03.1998 – 4 C 14/96 –, Rn. 14, jeweils juris und m.w.N.). \n \nEin berechtigtes Interesse des Klägers an der nunmehr beantragten Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids folgt hier aus einer Wiederholungsgefahr. \nEine solche ist gegeben, wenn künftig unter im Wesentlichen unveränderten tatsächli-\nchen und rechtlichen Umständen die konkrete Gefahr besteht, dass eine gleichartige be-\nhördliche Entscheidung wie der Verwaltungsakt ergehen wird, der Gegenstand des Fort-\nsetzungsfeststellungsbegehrens ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14/12 –, juris, \nRn. 21; BVerwG, B. v. 16.10.1989 – 7 B 108/89 – NVwZ 1990, 360; BVerwG, B. v. \n26.04.1993 – 4 B 31/93 –, juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 25.2.2013 – 22 B 11.2587 – Rn. \n43 a.E.). Es muss eine Präjudizwirkung für künftige vergleichbare Rechtsverhältnisse \nvorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 – 8 B 8/13 –, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. \nDer Kläger muss befürchten, dass seine Bewerbungen um eine Zulassung zum Bremer \n\n- 8 - \n- 9 - \nWeihnachtsmarkt mit dem „Bremer Weihnachtsbaum\" auch in künftigen Jahren mit der – \nseines Erachtens rechtswidrigen – Begründung, sein Geschäft entspreche nicht dem Ge-\nstaltungskonzept, abgelehnt werden. Wie die Beklagte selbst vorträgt und in der mündli-\nchen Verhandlung bestätigt hat, ist ein Abrücken von der im Ablehnungsbescheid vom \n17.11.2017 vorgetragenen Gesamtkonzeption des Bremer Weihnachtsmarkts mittelfristig \nnicht beabsichtigt. Daher ist zu erwarten, dass die Auswahlentscheidung in Bezug auf \ndas klägerische Geschäft bereits für den Bremer Weihnachtsmarkt 2018 unter im We-\nsentlichen unveränderten Umständen erfolgen wird. Auch die der Entscheidung zu Grun-\nde liegende Zulassungsrichtlinie hat in unveränderter Fassung Bestand. \n \nII. Die Klage ist jedoch unbegründet. \n \nDer Ablehnungsbescheid vom 17.11.2017 war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts \ndes erledigenden Ereignisses rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rech-\nten, vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Zulas-\nsung seines Geschäfts „Bremer Weihnachtsbaum“ zum Bremer Weihnachtsmarkt 2017 \noder Neubescheidung seines Antrags. Die Beklagte hat das ihr nach § 70 Abs. 3 GewO \neingeräumte Auswahl- und Ausschließungsermessen nicht zu Lasten des Klägers fehler-\nhaft ausgeübt i.S.d. § 114 VwGO. \n \n1. Rechtsgrundlage für die Zulassung zum Bremer Weihnachtsmarkt ist § 70 Abs. 1 Ge-\nwO. Danach ist jedermann, der – wie der Kläger – dem Teilnehmerkreis der festgesetz-\nten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer gelten-\nden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Bei dem Bremer \nWeihnachtsmarkt 2017 handelt es sich um einen gem. §§ 68 Abs. 2, 69 GewO festge-\nsetzten Jahrmarkt. Der Kläger gehört als Anbieter eines Ausschankbetriebes auch \ngrundsätzlich zum Teilnehmerkreis des Weihnachtsmarktes. \n \nDie durch § 70 Abs. 1 GewO gewährte Marktfreiheit ist jedoch durch die Regelung des \n§ 70 Abs. 2 und 3 Einschränkungen unterworfen. Gem. § 70 Abs. 3 GewO kann der Ver-\nanstalter einzelne Aussteller oder Anbieter aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der \nTeilnahme ausschließen, wobei beispielhaft ein Platzmangel als Grund für einen zulässi-\ngen Ausschluss genannt wird. Bei der Zulassung der Aussteller zur Teilnahme an der \nVeranstaltung steht dem Veranstalter ein weiter Ermessensspielraum zu, der durch das \nMerkmal der „sachlich gerechtfertigen Gründe“ begrenzt wird. Bei der insoweit zu treffen-\nden Entscheidung ist die gerichtliche Nachprüfung somit darauf beschränkt, ob der Ver-\nanstalter von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen und ob der Ausschluss aus \nsachlichen Gründen i.S.d. § 70 Abs. 3 GewO erfolgt ist, zu denen gerade auch die Orien-\n\n- 9 - \n- 10 - \ntierung am jeweiligen Gestaltungswillen des Veranstalters zählt (VGH Baden-\nWürttemberg, B. v. 22.11.2016 - 6 S 2207/16 -, juris m. w. N.). Der Veranstalter hat einen \nan der geplanten Veranstaltung ausgerichteten Gestaltungsspielraum, bei dem er auch \ndie Ausgewogenheit des gesamten Veranstaltungsangebots berücksichtigen darf (Schön-\nleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 75. EL März 2017, § 70 Rn. 13). Der \nGestaltungsspielraum umfasst auch die Befugnis, die Art der darzustellenden Attraktio-\nnen zu bestimmen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks einer attraktiven Ausgestal-\ntung oder aus Platzmangel erforderlich ist (vgl. VGH München, Urt. v. 27.11.1985 – 4 B \n83 A.1917, NVwZ-RR 1988, 71, 72). Unabhängig davon, ob „Platzmangel“ herrscht, ist \nein Ausschluss auch dann sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 70 Abs. 3 GewO, wenn \nein Geschäft nicht in die Gesamt- oder Platzkonzeption des Festes passt. Denn dem \nVeranstalter kommt ein Ermessen zu, das gewünschte Gesamtbild der Veranstaltung \nfestzulegen. Bewerber, deren Verkaufsgeschäfte die hiernach festgelegten Kriterien nicht \nerfüllen, dürfen daher von vornherein - unabhängig von der Attraktivität ihres Angebotes - \naus dem Kreis der zuzulassenden Anbieter ausgeschieden werden (OVG Lüneburg, B. v. \n05.09.2014 – 7 LA 75/13 –, Rn. 19, juris m. w. N.). Der Gestaltungsfreiraum bei der Kon-\nzeption der Veranstaltung und das Verteilungsermessen nach § 70 Abs. 3 GewO sind \nlediglich beschränkt durch die sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden \nSchranken sowie die jede Ermessensentscheidung der Verwaltung bindenden Grundsät-\nze, wie z.B. den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot (OVG Lüneburg, Urt. v. \n18.07.2002 – 7 LB 3835/01 –, Rn. 37, juris m. w. N.). \n \n2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung der Beklagten recht-\nmäßig. Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Ausübung ihres \nGestaltungsermessens ein Gesamt- und Platzkonzept beschlossen, welches den Aus-\nschluss des Geschäfts des Klägers rechtfertigt. \n \na) Die Beklagte hat mit ihren Ausführungen in dem streitgegenständlichen Ablehnungs-\nbescheid ein solches gestalterisches Konzept dargelegt. Um den Charakter des Weih-\nnachtsmarktes nicht zu verändern, solle es bei eingeschossigen und auf die Flächen des \nMarktes verteilten Ausschankbetrieben bleiben, die nur sehr beschränkte Sitzmöglichkei-\nten hätten. Dies solle auch in den „Randbereichen“ so gehandhabt werden. Mit diesem \nKonzept orientiert sich die Beklagte auch an den Vorgaben der Zulassungsrichtlinie, die \nin ihrer Nr. 1 bestimmt, dass es Veranstaltungsziel und damit bindender Zulassungs-\ngrundsatz ist, jeweils ein veranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau \nund einem ausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild zu gewährleisten und die \nMärkte entsprechend weiter zu entwickeln. Weiterhin ist in Nr. 3.1 der Zulassungsrichtli-\nnie unter anderem die Konstruktion eines Geschäfts als Konkretisierung des Auswahlkri-\n\n- 10 - \n- 11 - \nteriums der Qualität eines Geschäfts aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Beklagte davon ausgeht, das Geschäft des Klägers füge sich im \nGegensatz zu den zugelassenen Geschäften schon wegen seiner Höhe nicht in das his-\ntorisch geprägte Bild der Innenstadt ein und widerspreche damit dem von ihr als Veran-\nstalterin gewählten Konzept. \n \nb) Mit der hiergegen eingewandten Widersprüchlichkeit des gewählten Konzepts kann \nder Kläger nicht durchdringen. Die von der Beklagten zugleich vorgetragenen Ziele einer \n„Schaffung neuer Angebote“ und einer „Belebung der Randfläche“ stehen nicht zwingend \nmit dem oben benannten Ziel in Widerspruch; denn sie scheinen auch unter Wahrung \ndes historischen Innenstadtbildes erreichbar zu sein. Insoweit verfängt auch der Vortrag \ndes Klägers zu zwei zugelassenen mittelgroßen Schankbetrieben auf der Domseite des \nDomshofes nicht. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um besonders \nhohe Geschäfte handeln würde, die sich ebenso wenig in das Bild der Innenstadt einfü-\ngen würden und/oder die mit ähnlichen Sitzplatzkapazitäten ausgestattet wären, wie das \nGeschäft des Klägers. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrem \nKonzept für die Randbereiche zunächst behutsam vorgehen möchte, indem sie das \ngrundsätzliche Konzept des Marktplatzes auf diese überträgt und im Jahr 2017 die Plat-\nzierung einer Eislaufbahn erprobte. Hieraus ergibt sich jedenfalls keine Pflicht, das Ge-\nschäft des Antragstellers ebenfalls zu erproben. Mit einer Eislaufbahn ist der Imbiss- und \nAusschankbetrieb des Antragstellers schon tatsächlich nicht vergleichbar. Die Zulassung \neiner einzelnen Eislaufbahn widerspricht auch nicht der in Nr. 3.2 der Zulassungsrichtlinie \nanklingenden Vorgabe einer möglichst branchentypischen Auswahl. Die Regelung be-\nzweckt, ein angemessenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Branchen zu errei-\nchen. An der Zulassung bisher nicht vertretener Sparten kann sie nicht hindern. Letztlich \ndürfte sich die zugelassene Eislaufbahn, im Unterschied zu dem Geschäft des Klägers, \nihrer Höhe nach auch nicht von den übrigen zugelassenen Geschäften abheben. \n \nc) Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch die Platzkonzeption der Beklagten \nbezüglich der sogenannten „Randbereiche“ des Hanseatenhofs und des Ansgarikirchhofs \nhier nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides. Es ist \nnicht zu beanstanden und vom Gestaltungsermessen der Beklagten gedeckt, für einzelne \nder festgesetzten Marktflächen voneinander abweichende Gestaltungskonzepte festzule-\ngen oder – wie hier geschehen - zu beschließen, dass die „Randbereiche“ behutsam er-\nschlossen werden sollen und zugleich das für den Bereich der Innenstadt bestehende \nGesamtkonzept auch auf diese Marktflächen zu übertragen. Zwar ist die Beklagte als \nVeranstalterin des Weihnachtsmarktes gem. § 69 Abs. 2 GewO dazu verpflichtet, die \nfestgesetzte Veranstaltung durchzuführen. Die Reichweite der Durchführungspflicht be-\n\n- 11 - \n- 12 - \nstimmt sich dabei grundsätzlich nach dem Inhalt der Festsetzung, die regelmäßig Ge-\ngenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz der Veranstaltung festlegt (§ 69 Abs. 1 GewO). \nDie Durchführungspflicht kann sich hinsichtlich des Platzes jedoch nicht ohne weiteres \nauf die gesamte festgesetzte Marktfläche im Sinne einer vollständigen Ausnutzung dieser \nFlächen erstrecken. Insoweit wird sie vielmehr durch das dem Veranstalter zukommende \nGestaltungsermessen in Bezug auf die Platzkonzeption beschränkt. Denn hinsichtlich der \nzunächst festgesetzten Marktflächen bedarf es stets einer sachgerechten Gestaltung \ndurch die Beklagte, bei der neben raumverringernden Notwendigkeiten wie Flucht- und \nVersorgungswegen auch rein gestalterische Aspekte, wie eine beabsichtigte Führung der \nBesucherströme (hier bspw. „Rundlauf“), anzuerkennen sind. Insoweit ist in der Recht-\nsprechung anerkannt, dass die Festlegung der „Größe des Veranstaltungsplatzes“ (vgl. \nVG Oldenburg, Beschluss vom 29. Juli 2013 – 12 B 5273/13 –, Rn. 10, juris) bzw. der \nräumliche Umfang der Veranstaltung, die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung ste-\nhenden Geländes, die Belegungsdichte und das gewünschte Gesamtbild (vgl. VG Würz-\nburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 – W 6 E 11.302 –, Rn. 18, juris) im weiten Gestal-\ntungsermessen des Veranstalters stehen. Anhand dieser Maßstäbe ist auch die Ent-\nscheidung, bestimmte festgesetzte Marktflächen letztlich nicht oder nur in einem geringen \nUmfang zu nutzen, vom Gestaltungsermessen des Veranstalters gedeckt, wenn damit \nein sachlich begründetes Gestaltungskonzept umgesetzt und nicht gegen allgemeine \nGrundsätze wie den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verstoßen wird. \n \naa) Hiernach ist zunächst die von der Beklagten getroffene Entscheidung, auf der Fläche \ndes Hanseatenhofs im Jahr 2017 lediglich ein Geschäft zuzulassen, nicht als ermessens-\nfehlerhaft anzusehen. Denn sie beruhte auf einem sachlich begründeten Gestaltungs-\nkonzept der Beklagten. Insoweit hat die Beklagte dargelegt, dass die Nutzung der Haupt-\nfläche des Marktplatzes im Jahr 2016 durch eine Baustelle beschränkt war und die Flä-\nche des Hanseatenhofs daher als Ausgleichsfläche für die ehemals auf dem Marktplatz \nplatzierten Geschäfte genutzt wurde. Nach dem Abschluss der Bauarbeiten konnten die-\nse Geschäfte im Jahr 2017 auf die Fläche des Marktplatzes „zurückgesiedelt“ werden. \nEine Pflicht zur Zulassung weiterer Geschäfte auf dem Hanseatenhof im Jahr 2017 be-\nstand für die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht. Insoweit hat sie nachvollziehbar \ndargelegt, dass es sich hierbei lediglich um eine Übergangslösung gehandelt habe. Die \nfür das Jahr 2017 getroffene Gestaltungsentscheidung folgte wiederum dem für dieses \nJahr in dem Ablehnungsbescheid dargelegten gestalterischen Konzept einer behutsamen \nBelebung der Randbereiche, welche zunächst mit der Eisbahn auf dem Ansgarikirchhof \nversucht werden sollte. Insbesondere sollten auf den Flächen der Randbereiche keine \nisolierten Ausschankbetriebe zugelassen werden, was bei einer Zulassung des Klägers \njedoch der Fall gewesen wäre. \n\n- 12 - \n- 13 - \n \nbb) Gleiches gilt für die Gestaltung der Fläche des Ansgarikirchhofs. Auch diese Fläche \nist in der Festsetzungsverfügung vom 13.06.2015 als Teil des Marktgebietes festgesetzt \nworden. Ebenso wie die Entscheidung, von der Nutzung einer Teilfläche aus konzeptio-\nnellen Gründen abzusehen, ist auch die hier erfolgte weitergehende Entscheidung, die \nFläche des Ansgarikirchhofs für den Weihnachtsmarkt nicht zu nutzen und für diese Flä-\nche eine gesonderte Dienstleistungskonzession für den Betrieb einer Eislaufbahn „wäh-\nrend der Dauer des Bremer Weihnachtsmarktes“ auszuschreiben, noch vom Gestal-\ntungsermessen der Beklagten umfasst. Denn die Beklagte hat damit ein sachlich begrün-\ndetes Gestaltungskonzept für diesen Randbereich verfolgt. Sie hat dargelegt, auch diese \nFläche grundsätzlich dem Bereich der Innenstadt zuzurechnen und dort keine isolierten \nAusschankbetriebe zu platzieren, wonach eine Zulassung des Geschäfts des Klägers \nbereits ausschied, bevor die Dienstleistungskonzession ausgeschrieben wurde. Auch die \ndaraufhin erfolgte Ausschreibung für die Eislaufbahn begründet hier keinen Ermessens-\nfehler. Denn auch dieser Gestaltungsentscheidung lag ein sachlich begründetes Konzept \nzugrunde. Diesbezüglich hat die Beklagte dargelegt, dass im Erweiterungsbereich des \nAnsgarikirchhofs zur Erprobung eines sogenannten „Rundlaufs“ im Jahr 2017 eine Eis-\nlaufbahn platziert werden sollte. Dabei sei es ihr darauf angekommen, dass die Eislauf-\nbahn als Publikumsmagnet im Mittelpunkt stehe. Die zusätzliche Möglichkeit für den Be-\nsteller, drei Imbiss- bzw. Ausschankbetriebe aufzustellen, habe lediglich der Abrundung \ndes Angebots „Eislaufbahn“ dienen sollen. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass die \nvon dem Kläger auf die Ausschreibung der Dienstleistungskonzession eingereichten und \nletztlich zurückgenommenen Bewerbungen hier nicht streitgegenständlich sind. Erheblich \nist allein, dass seine Bewerbung vom 30.01.2017 mit dem Geschäft „Bremer Weih-\nnachtsbaum“ den von der Beklagten beschlossenen konzeptionellen Vorgaben für den \nAnsgarikirchhof nicht entsprach und damit ermessensfehlerfrei abgelehnt wurde. Zu einer \nZulassung des Geschäfts des Klägers auf dem Ansgarikirchhof neben der Eislaufbahn \nwar die Beklagte vor dem Hintergrund ihres dargelegten Konzeptes für diese Fläche nicht \nverpflichtet, zumal die Maße des klägerischen Geschäftes auch die in der Ausschreibung \nder Beklagten vom 09.10.2017 unter Nr. 6 für die drei Ausschankbetriebe angegebene \nMaximalfläche von 20 x 8 Metern überschritt. Letztlich ergibt sich auch aus dem Verweis \ndes Klägers auf § 71 GewO nichts anderes, denn die Firma Lite Life ist schon nicht Ver-\nanstalter im Sinne dieser Vorschrift. \n \ncc) Die Planungsentscheidungen zur Gestaltung der Randbereiche erfolgten auch nicht \nwillkürlich. Es ist der Beklagten als Veranstalterin verwehrt, bei der Ausübung ihres Ge-\nstaltungsermessens willkürlich von dem zuvor festgelegten Verfahren und den Auswahl-\nkriterien abzuweichen (vgl. OVG Bremen, B. v. 21.09.2018 – 2 B 244/18 –, S. 6). Dies \n\n- 13 - \n- 14 - \nwar hier nicht der Fall. Wie dargelegt, lag der Beplanung der Randbereiche ein gestalteri-\nsches Konzept zu Grunde. Das von der Zulassungsrichtlinie festgelegte Verfahren der \nBewerberauswahl und die Auswahlkriterien wurden durch diese „Nichtnutzungsentschei-\ndungen“ nicht berührt. Denn die damit einhergehende Verringerung des Marktgebietes \nbetraf alle Bewerber gleichermaßen und ließ deren Chancengleichheit unberührt. Der \nKläger konnte sich ebenso wenig wie seine Konkurrenten darauf verlassen, eine Zulas-\nsung auf den Flächen der Randbereiche zu erhalten. Insoweit ist es auch nicht zu bean-\nstanden, dass die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, das Platz-\nkonzept hinsichtlich der Nutzung der Randbereiche des Weihnachtsmarktes in jedem \nJahr erst nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens im Rahmen des Auswahlverfah-\nrens entwickelt und beschließt. Ein vollständiges Platzkonzept muss und kann bei Be-\nwerbungsschluss noch nicht feststehen, es wird vielmehr erst anhand der bei Ablauf der \nBewerbungsfrist vorliegenden Bewerbungen getroffen werden können. Dies gilt umso \nmehr, als es sich bei den hier betroffenen Flächen lediglich um Randbereiche der insge-\nsamt deutlich größeren festgesetzten Marktfläche des Weihnachtsmarktes handelt. Inso-\nweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die hier betroffenen \nRandbereiche auch für die Bewerber weniger attraktiv seien, so dass Bewerbungen bei \nentsprechenden Platzierungszusagen in der Vergangenheit häufig zurückgenommen \nworden seien. Auch dies lässt eine separate Planungsentscheidung der Beklagten für \ndiese Bereiche hier sachlich gerechtfertigt erscheinen. \n \ndd) Schließlich hätte selbst eine unterstellte Rechtswidrigkeit der im Rahmen des Platz-\nkonzeptes für die Randbereiche getroffenen „Nichtnutzungsentscheidungen“ hier nicht \nzur Folge, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers ermessensfehlerhaft erfolgt \nwäre. Denn dieses Platzkonzept wird von dem dargelegten Gesamt- bzw. Gestaltungs-\nkonzept der Beklagten, auch auf den Randbereichen nur eingeschossige Ausschankbe-\ntriebe mit beschränkten Sitzmöglichkeiten zu platzieren, überlagert. Eine Ermessensfeh-\nlerhaftigkeit des Platzkonzeptes hätte sich daher schon nicht zu Gunsten des Klägers \nauswirken können, da die Bewerbung des Klägers auch unter alleiniger Zugrundelegung \ndes Gestaltungskonzeptes ermessensfehlerfrei abgelehnt worden wäre, womit es an der \nKausalität eines etwaigen Verfahrensverstoßes bei der Platzkonzeption auf die Auswahl-\nentscheidung fehlt (vgl. dazu VG Karlsruhe, B. v. 08.11.2016 – 3 K 5859/16 –, Rn. 26, \njuris m.w.N.). \n \nd) Der Kläger trägt vor, dass die Entscheidung der Beklagten maßgeblich auf dem nega-\ntiven Votum des Schaustellerverbandes beruhe und daher gegen das Beteiligungsverbot \naus § 20 BremVwVfG verstoße. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beteiligung von \nFachverbänden ist in Nr. 2.3.1 der Zulassungsrichtlinie ausdrücklich vorgesehen. Die \n\n- 14 - \n- 15 - \nBeklagte hat sich auch nicht ohne weiteres der dortigen Begründung angeschlossen, \nsondern ausweislich des angegriffenen Bescheides die in dem Beteiligungsverfahren \nvorgebrachten Argumente in ihrer Ermessensentscheidung eigenständig gewürdigt. Dies \nist nicht zu beanstanden. Die Beteiligung der Schaustellerverbände erfolgte hier auch, \nder Zulassungsrichtlinie entsprechend, nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens. \n \ne) Auch aus den von dem Kläger vorgebrachten Gesichtspunkten des Vertrauensschut-\nzes oder einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten folgt hier nicht die Rechtswidrigkeit \ndes Ablehnungsbescheides. Eine verbindliche Zusage der Beklagten, das Geschäft des \nKlägers für den Weihnachtsmarkt 2017 zuzulassen, lässt sich weder dem Vortrag des \nKlägers noch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen entnehmen. Die von dem Kläger \nzur Gerichtsakte gereichte E-Mail-Korrespondenz begründet keine rechtliche Verbindlich-\nkeit. Erklärungen oder Ankündigungen von Mitarbeitern einer Behörde im Rahmen infor-\nmeller Verhandlungen fehlt es grundsätzlich an einer rechtlichen Verbindlichkeit \n(Kopp/Ramsauer, 15. Aufl., § 38 VwVfG, Rn. 11). Um eine rechtlich wirksame Zusiche-\nrung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG kann es sich schon mangels Einhal-\ntung der hierfür erforderlichen Schriftform nicht handeln (vgl. VG Bremen, Beschluss vom \n28. September 2017 – 5 V 2406/17 –, Rn. 22, juris). Auch die im Rahmen des Bewer-\nbungsverfahrens zwischenzeitlich bei dem Kläger angeforderten weiteren Unterlagen für \ndie bauordnungsrechtliche Prüfung des Vorhabens entfalten keine Rechtswirkungen. Die \nAufforderung an einen Bewerber, seine Bewerbung zu konkretisieren, ist keine einem \nBauvorbescheid vergleichbare Vorabentscheidung, sondern lediglich eine Verfahrens-\nhandlung. Denn eine solche Aufforderung zur Konkretisierung enthält gerade noch keine \n(teilweise) inhaltliche Entscheidung über die Bewerbung, sondern dient lediglich deren \nVorbereitung (OVG Lüneburg, B. v. 05.09.2014 – 7 LA 75/13 –, Rn. 22, juris). Die Erfül-\nlung bauordnungsrechtlicher Voraussetzungen ist vielmehr Voraussetzung dafür, über-\nhaupt im Rahmen der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden zu können. Mit der \nVorlage der Ausführungsgenehmigung kam der Kläger also lediglich seiner eigenen Ver-\npflichtung nach, die für eine Bewerbung notwendigen Unterlagen vorzulegen. \n \nDer daran anschließende Vortrag einer willkürlichen Verfahrensverzögerung verfängt \nebenfalls nicht. Die bereits seit dem Frühjahr 2017 zwischen den Beteiligten geführten \nVerhandlungen über eine Zulassung des Geschäfts des Klägers und die zwischenzeitli-\nchen Stellungnahmen anderer Beteiligter mögen die Erwartung eines positiven Ausgangs \nbei dem Kläger geweckt haben. Da eine verbindliche Zusage der für eine Entscheidung \neinzig zuständigen Beklagten jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, liegt das Risiko einer \nletztlich ablehnenden Entscheidung jedoch bei dem Kläger. Dieses Bewusstsein verdeut-\n\n- 15 - \n- 16 - \nlicht sich letztlich auch in den wiederholten Nachfragen des Klägers bei der Beklagten, \neine Entscheidung herbeizuführen. Dass diese Entscheidung hier erst am 17.11.2017 \nergangen ist, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides. Zwar \nsieht Nr. 6.3 der Zulassungsrichtlinie vor, dass Ablehnungsentscheidungen so rechtzeitig \nbekannt gegeben werden sollen, dass abgelehnte Bewerber die Möglichkeit zur Nutzung \nanderer Veranstaltungen haben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift liegt jedoch nicht \nvor. Die Verzögerung der Entscheidung liegt maßgeblich im Verhalten des Klägers be-\ngründet. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Korrespondenz wurde der Kläger \nbereits mit E-Mail vom 03.08.2017 zur Vorlage einer Ausführungsgenehmigung nach \ntechnischer Überprüfung durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SUBV) bis 8 \nWochen vor der geplanten Aufstellung des Geschäfts aufgefordert, die er ebenfalls per E-\nMail vom 04.08.2017 gegenüber der Beklagten zusicherte. Dem kam er jedoch erst am \n18.10.2017 nach. Zudem hatte die späte Ablehnungsentscheidung ihren Grund hier auch \nin den zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen, insbesondere über die Be-\nwerbungen des Klägers für die Eislaufbahn auf dem Ansgarikirchhof. Vor diesem Hinter-\ngrund hätte auch der Kläger es in der Hand gehabt, ggf. mit den verwaltungsprozessua-\nlen Mitteln (§ 75 VwGO), eine frühere Bescheidung seiner Bewerbung herbeizuführen. \nAls er mit seiner E-Mail vom 10.11.2017 die dortigen Bewerbungen zurücknahm und um \neine Bescheidung seiner Bewerbung bat, wurde ihm die Ablehnungsentscheidung der \nBeklagten noch am selben Tag mitgeteilt, der begründete Bescheid erging eine Woche \nspäter. Dies ist nicht als verspätet anzusehen. Im Übrigen würde jedoch auch ein Verstoß \ngegen Nr. 6.3 der Zulassungsrichtlinie keine Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides \nvom 17.11.2017 begründen. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n\n- 16 - \n \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-30/5-k-3495-17","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-30/5-k-3495-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365165","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.243072+00:00"}}