{"status":"available","doknr":"OLD365164","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-08-31","aktenzeichen":"6 V 3857/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 3857/17 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \n…, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich \nPersonalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \n \nb e i g e l a d e n : \n1. Frau D., D-Straße, Bremen, \n2. Herr E., E-Straße, E-Stadt, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, A. Horst und A. Lange am 31.08.2018 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, die Übertragung der Dienstposten \n„Sachbearbeiterin/ \nSachbearbeiter \nder \nzentralen \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nRechtsantragstelle – Bes.Gr. A 8 / Entgeltgruppe 8 TVL“ \nbeim Amtsgericht Bremen mit den Beigeladenen rückgängig \nzu machen und die Dienstposten sowie die diesen \nzugeordneten Planstellen nicht zu besetzen bis über die \nBewerbung \nder \nAntragstellerin \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist oder bis zu einer anderweitigen Erledigung des \nVerfahrens. \n \nAnstelle der Rückgängigmachung und Freihaltung der \nDienstpostenübertragung \nkann \ndie \nAntragsgegnerin \nalternativ bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung oder \neiner \nanderweitigen \nErledigung \ndes \nVerfahrens \ndie \nAntragstellerin den Beigeladenen in der Weise gleichstellen, \nals sie in selber Weise wie diese in die Aufgaben einer \nSachbearbeiterin \nder \nzentralen \nRechtsantragstelle \neingeführt wird und die von ihr auf diesem Dienstposten \nerbrachten Leistungen ebenso wie die der Beigeladenen bei \neiner erneuten Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten \nselbst tragen. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n9.102,42 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Freihaltung \nvon zwei Stellen der Antragsgegnerin. \n \nDie Antragsgegnerin schrieb im September 2017 im Geschäftsbereich des Amtsgerichts \nBremen zwei Stellen einer/eines Sachbearbeiterin/ Sachbearbeiters der zentralen \nRechtsantragstelle – Bes.Gr. A 8 / Entgeltgruppe 8 TVL aus, auf die sich unter anderem \ndie Antragstellerin und die beiden Beigeladenen bewarben. \n \nAls Bewerbungsvoraussetzungen werden in der Ausschreibung u. a. „insbesondere“ eine \nmehrjährige Berufserfahrung als Geschäftsstellenverwalter/ Geschäftsstellenverwalterin \nund Urkundsbeamter/ Urkundsbeamtin in verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts, \ngefordert. \n \nDie … geborene Antragstellerin steht seit dem ….2003 im Dienst der Antragsgegnerin \nzunächst befristet und seit dem ….2005 unbefristet als Justizfachangestellte beim \nAmtsgericht Bremen und seit dem ….2012 als Justizobersekretärin (Bes.Gr. A 7) im \n\n- 3 - \n- 4 - \nBeamtenverhältnis auf Probe. Seit dem ….2013 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Nachdem \nsie zunächst in einer Serviceeinheit der Strafabteilung eingesetzt war, wechselte sie \nim März 2011 in die Abteilung für Zivilsachen und wurde seitdem in einer Serviceeinheit \ndes Insolvenzgerichts eingesetzt. Seit August 2015 führt sie eine Serviceeinheit in \nVerbraucherinsolvenzsachen. Aus Anlass ihrer Bewerbung wurde die Antragstellerin für \nden Zeitraum 24.06.2016 bis 30.11.2017 von der Präsidentin des Amtsgerichts Bremen \nam 30.11.2017 dienstlich beurteilt. Die Beurteilung wurde ihr am 07.12.2017 eröffnet. Sie \nerhielt die Gesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“ (mittlere Note auf einer \nfünfstufigen Skala), die Eignungsprognose lautet u. a. : „…Ich halte sie grundsätzlich \ngeeignet für die Tätigkeit in Geschäftsbereichen mit Publikumsverkehr. Aufgrund ihrer \nBereitschaft, Fortbildungsveranstaltungen wahrzunehmen, halte ich sie für geeignet, sich \nmittelfristig – bei gründlicher Befassung mit der weit gefächerten Materie der \nRechtsantragstelle – in die Thematik einzuarbeiten.“ In den einzelnen Leistungskriterien \nAuffassungsfähigkeit; \nUrteilsfähigkeit; \nAusdrucksfähigkeit; \nArbeitsplanung \nund \n–\ngestaltung, \nOrganisationsfähigkeit; \nArbeitssorgfalt \nund \nZuverlässigkeit; \nBehauptungsvermögen und Verhandlungsgeschick; Arbeitsbereitschaft, Entschlusskraft, \nInitiative sowie soziale Kompetenz erhielt sie die Einzelnote „entspricht den \nAnforderungen“. In den Einzelkriterien Fachkompetenz; Belastbarkeit und Bereitschaft \nzur Verantwortung erhielt sie dagegen jeweils die Einzelnote „übertrifft die \nAnforderungen“. \n \nDie … geborene Beigeladene zu 1. trat zum ….2010 in ein Ausbildungsverhältnis zur \nJustizfachangestellten \nbei \nder \nAntragsgegnerin. \nIm \nAnschluss \nwar \nsie \nim \nAngestelltenverhältnis bei der Antragsgegnerin als Justizfachangestellte zunächst \nbefristet und seit dem 01.08.2014 unbefristet tätig. Mit Wirkung vom ….2015 wurde sie \nzur Justizsekretärin (Bes.Gr. A 6) auf Probe ernannt. Mit Wirkung vom ….2016 wurde sie \nzur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom ….2018 wurde sie zur \nJustizobersekretärin (Bes.Gr. A 7) ernannt. Im Beamtenverhältnis war sie zunächst im \nAmtsgericht Abteilung Grundbuchsachen eingesetzt. Vom ….2016 bis ….2016 war sie in \neiner Serviceeinheit der Abteilung Familiengericht tätig. Anschließend wechselte sie in \neine Serviceeinheit der Abteilung Vollstreckungsgericht. Seit dem ….2016 war sie \nzugleich im Nachlassgericht eingesetzt. Seit ….2017 war sie der Abteilung \nGrundbuchsachen zugewiesen worden. Das Gesamtergebnis ihrer dienstlichen \nBeurteilung vom 08.11.2016 (für den Zeitraum 08.12.2015 bis 08.11.2016) aus Anlass \nder Lebenszeiternennung lautet auf „Übertrifft die Anforderungen“, die Eignungsprognose \nlautet: „… ist für einen Einsatz als Urkundsbeamtin in allen Fachbereichen des \nAmtsgerichts gut geeignet.“ Sie erhielt in den Einzelkriterien der Leistungsbeurteilung \nAuffassungsfähigkeit; Arbeitssorgfalt und -zuverlässigkeit; Arbeitsplanung und –\n\n- 4 - \n- 5 - \ngestaltung, Organisationsfähigkeit; Belastbarkeit; Arbeitsbereitschaft, Entschlusskraft und \nInitiative, Bereitschaft zur Verantwortung sowie im Untermerkmal der Sozialen \nKompetenz – Umgang mit dem Publikum die Note „übertrifft die Anforderungen“. In den \nMerkmalen Fachkompetenz; Urteilsfähigkeit; Ausdrucksfähigkeit; Behauptungsvermögen \nund Verhandlungsgeschick sowie in den Untermerkmalen der Sozialen Kompetenz – \nKooperation/ \nInformation/ \nKommunikation \nund \nKritikfähigkeit/ \nSelbstreflexion/ \nKonfliktfähigkeit erhielt sie die Note „entspricht voll den Anforderungen“. \n \nDer … geborene Beigeladene zu 2. steht seit dem ….2013 im Dienst der \nAntragsgegnerin zunächst im Rahmen der Ausbildung zum Justizfachangestellten und \nnach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung seit dem ….2016 als Justizfachangestellter \nder Entgeltgruppe 6 zunächst befristet und seit dem ….2017 unbefristet und nimmt die \nTätigkeit in einer Serviceeinheit der Geschäftsstelle in der Abteilung für Familiensachen \nam Amtsgericht Bremen wahr. Mit dienstlicher Beurteilung vom 22.05.2017 (Zeitraum \n01.08.2016 bis 22.05.2017) aus Anlass der Entfristung des Arbeitsvertrages wurden \nseine Leistungen mit dem Gesamtergebnis „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Bis \nauf \ndie \nEinzelmerkmale \nschriftliche \nAusdrucksfähigkeit \nund \nBereitschaft \nzur \nVerantwortung, in den er die Note „entspricht voll den Anforderungen“ erhielt, wurde er in \nallen anderen Einzelkriterien mit der Note „übertrifft die Anforderungen beurteilt. Die \nEignungsprognose lautet: „Es bestehen aktuell keine Zweifel daran, dass Herr E. den \nAnforderungen in allen Fachbereichen des Amtsgerichts gewachsen sein wird. Auch dort \nwird er sich als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle behaupten können. \n \nAm 04.12.2017 wurden die Beigeladenen als leistungsstärkste und am besten geeignete \nBewerber ausgewählt. Der Personalrat stimmte der Auswahl am 05.12.2017 zu. Im \nAuswahlvermerk ist festgehalten, dass die Beigeladenen für besonders geeignet \ngehalten werden. Beide nähmen bereits Tätigkeiten in der Rechtsantragstelle - der \nBeigeladene zu 2. vertretungsweise, die Beigeladene zu 1. im Nachlassgericht - wahr. \nDer Beigeladene zu 2. erfülle die Voraussetzungen wie bürgerfreundliches Auftreten, \nOrganisationsgeschick, selbständiges Arbeiten sowie Bereitschaft und Fähigkeit, sich in \nwechselnde Aufgaben und Probleme einzuarbeiten, gute Fachanwendungskenntnisse, \nBereitschaft \nzur \nTeilnahme \nan \nFortbildungs- \nund \nQualifizierungsmaßnahmen, \nBereitschaft an der Nachwuchsförderung mitzuwirken vollumfänglich. Auch wenn er \nbisher nur im Familiengericht eingesetzt worden sei, zeige er jedoch in dem Bereich \nbereits jetzt eine herausragende Entwicklung. Die Beigeladene zu 1. habe durch ihre \nbisherige \nTätigkeit \nin \nder \nRechtsantragstelle \ndes \nGrundbuchamtes \nund \ndes \nNachlassgerichts \nin \nweitem \nUmfang \nErfahrungen \nin \nder \nAbwicklung \ndes \nBesucherverkehrs und bewältige bereits jetzt das in der Ausschreibung beschriebene \n\n- 5 - \n- 6 - \nAufgabengebiet sehr gut. Dagegen falle die Antragstellerin auch unter Berücksichtigung \ndes höheren Statusamtes zurück. Die in den Beurteilungskriterien Auffassungsfähigkeit; \nArbeitsplanung; \nArbeitssorgfalt \nund \nArbeitsbereitschaft \nerforderlichen \nüberdurchschnittlichen Leistungen könne sie nicht vorweisen. Das gelte auch für die \nBeurteilung der sozialen Kompetenz. \n \nMit Schreiben vom 06.12.2017 wurde die Antragstellerin darüber informiert, nicht \nausgewählt worden zu sein. Dagegen legte sie mit Schreiben vom 20.12.2017 \nWiderspruch ein. \n \nAm 21.12.2017 hat die Antragstellerin um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz \nnachgesucht. Sie trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum ihre Leistungen nicht – \nwie in den beiden vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen und damit zuletzt \nim Juni 2016 - mit „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden seien. Gespräche \nwegen eines Leistungsabfalls habe es nicht gegeben. Die Beurteilung sei ihr im Zeitpunkt \ndes Ablehnungsschreibens vom 06.12.2017 noch nicht eröffnet gewesen. Die \nAuswahlentscheidung verstoße gegen das Prinzip der Bestenauslese. Der Beigeladene \nzu 2. erfülle schon nicht das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung. Er verfüge \nweder über eine mehrjährige Berufserfahrung noch habe er in verschiedenen \nAbteilungen des Amtsgerichts gearbeitet. Außerdem seien die dienstlichen Beurteilungen \nder Antragstellerin und der Beigeladenen nicht vergleichbar. Schließlich sei zu \nberücksichtigen, dass den Beigeladenen die höhere Gesamtnote aus einem niedrigeren \nAmt heraus zuerkannt worden sei. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin sei \nfehlerhaft. Sie sei zu Unrecht in der Gesamtnote und in eben den für die \nAuswahlentscheidung \nmaßgeblichen \nLeistungsmerkmalen \nim \nVergleich \nzu \nder \nvorangegangenen dienstlichen Beurteilung herabgestuft worden. \n \nDie Antragsgegnerin stellt sich dem Eilantrag entgegen. Sie trägt vor, die \nausgeschriebenen Stellen seien kommissarisch besetzt worden, da im Zuge der \nUmstrukturierung \nder \nzentralen \nRechtsantragstelle \ndie \nRechtsantragstelle \ndes \nNachlassgerichts angegliedert worden sei und zwei Sachbearbeiterinnen abgeordnet \nworden seien und krankheitsbedingte Ausfälle eine unverzügliche Nachsteuerung \ngeboten habe. \n \nDie Antragstellerin hat mit Schreiben vom 09.01.2018 gegen die Anlassbeurteilung vom \n30.11.2017 Widerspruch eingelegt. \n \n\n- 6 - \n- 7 - \nDas Gericht hat die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie den \nAuswahlvorgang beigezogen. \n \nII. \nDer zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. \n \n1. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden \nRechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch \neinen \nAnordnungsgrund \nglaubhaft \ngemacht \n(§ 123 Abs. 1 \nund Abs. 3 VwGO \ni. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n \n2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. \n \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene \nBewerber \nbereits \ndann \neinen \nAnordnungsanspruch, \nwenn \ndie \nAuswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten \nbei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser \nPrüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im \nVerfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 – 2 B 151/11 – m. w. N.). \n \nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nDaraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, \ndie darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines \nAmtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der \nDienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den \nVorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten \ngeeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und \nrechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte \n\n- 7 - \n- 8 - \nAnwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt \nArt. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch \nden Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes \neinfordern \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09 - NVwZ 2011, \n358 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95). \n \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die \nEntscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs \nzu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 - 2 C \n11.82 - BVerwGE 68, 109). \n \nDen für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat \nder Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und \nauf \ngleichen \nBewertungsmaßstäben \nberuhender \ndienstlicher \nBeurteilungen \nvorzunehmen. Hierbei ist grundsätzlich auf aktuelle dienstliche Beurteilungen \nzurückzugreifen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob \nund in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen \nLaufbahn gewachsen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13, juris Rn. 21). Sind \ndanach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann im \nRahmen sachgerechter Erwägungen auch sonstigen sachlichen Gesichtspunkten ein \n(gegebenenfalls) entscheidendes Gewicht für die Auswahl beigemessen werden, sofern \ndadurch das Gebot der Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht in Frage \ngestellt wird (st. Rspr. des BVerwG, siehe nur BVerwG, Beschl. v. 29. 01. 2013 - 1 WB \n60/11 - juris). Enden die dienstlichen Beurteilungen von Konkurrenten mit dem gleichen \nabschließenden Gesamturteil, kann der Dienstherr den weiteren, am Leistungsprinzip \norientierten Vergleich auch dadurch vornehmen, dass er die Kandidaten anhand der für \n\n- 8 - \n- 9 - \nden Beförderungsdienstposten wesentlichen Einzelaussagen der Beurteilungen weiter \nvergleicht und insofern eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilung vornimmt (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 29.08.2014 - 6 V 735/14 m. w. N.). Maßstab für die Entscheidung des \nDienstherrn ist hierbei das Anforderungsprofil des Dienstpostens. Mit diesem legt der \nDienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Die Funktionsbeschreibung \ndes Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An \nihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten \nbemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der \nDienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in \nWiderspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. \nErst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben weitere \nAbstufungen der Qualifikation Bedeutung (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.01.2013 – 1 m \n1/13 m. w. N.). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene \nAuswahlentscheidung als rechtswidrig. \n \n2.1. Die Auswahlentscheidung weicht hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. vom \nAnforderungsprofil der Ausschreibung ab. \n \nHat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim \nkünftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist \ndiese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss \ndiesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen \ngleich beurteilt sind. Aus der Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche \nAnforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien \nzwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher \nEignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. \n20.06.2013 – 2 VR 1/13 –juris Rn. 49). \n \nDiesen Anforderungen genügt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht. \n \nAntragstellerin und Beigeladene müssen als im Wesentlichen gleich beurteilt angesehen \nwerden. Dies folgt aus der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen und der \nTatsache, dass sich die Antragstellerin in einem höheren Statusamt befand. Angesichts \nder Tatsache, dass die Antragstellerin und der Beigeladene zu 2. mithin im Wesentlichen \ngleich beurteilt waren, bedurfte es einer Festlegung der für die Auswahl maßgeblichen \nGesichtspunkte. Von diesen im Anforderungsprofil festgelegten und für das weitere \n\n- 9 - \n- 10 - \nAuswahlverfahren bindenden Voraussetzungen hätte die Antragsgegnerin nicht \nabweichen dürfen. \n \nDer \nBeigeladene \nzu \n2. \nverfügte \nnach \nAbschluss \nseiner \nAusbildung \nzum \nJustizfachangestellten im Zeitpunkt der Ausschreibung weder über eine mehrjährige \nBerufserfahrung noch konnte er Berufserfahrung in verschiedenen Abteilungen des \nAmtsgerichts sammeln. Er schloss knapp ein Jahr vor der Ausschreibung seine \nAusbildung ab und war ausschließlich im Geschäftsstellenbereich der Abteilung \nFamiliensachen beim Amtsgericht eingesetzt. Auch wenn ihm die Auswahlentscheidung \nattestiert, dass er in diesem Bereich eine herausragende Entwicklung zeigt, rechtfertigt \ndiese Wertung für sich allein nicht die Abweichung von dem zuvor festgelegten \nAnforderungsprofil. \nDies \ngilt \numso \nmehr, \nals \nsich \neine \nherausragende \nLeistungsbewertung, die der Höchstnote „hervorragend“ entsprechen dürfte, nicht aus \nder herangezogenen dienstlichen Beurteilung vom 22.05.2017 ableiten lässt. Darin \nwerden ihm in der Gesamtnote die Anforderungen übertreffende Leistungen (zweitbeste \nNote auf einer fünfstufigen Skala) attestiert. Auch in keinem der einzelnen \nLeistungsmerkmale hat er die Note „hervorragend“ erhalten. \n \nOb und wie weit die von der Antragsgegnerin im Auswahlvermerk vom 04.12.2017 \nherangezogenen \nAuswahlkriterien \nmit \nden \nim \nAnforderungsprofil \ngeforderten \nVoraussetzungen \nim \nÜbrigen \nübereinstimmen, \nbedarf \nkeiner \nabschließenden \nEntscheidung. \nEs \nsei \nhier \nnur \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \nangesichts \ndes \nAnforderungsprofils auf das Kriterium gute Fachkenntnisse (Fachanwendungskenntnisse) \nwohl nicht hätte verzichtet werden dürfen. \n \n2.2. Die Auswahlentscheidung ist fehlerhaft, weil sich die zugrunde gelegte \nEignungsprognose im Falle der beiden Beigeladenen nicht aus den herangezogenen \ndienstlichen \nBeurteilungen \nableiten \nlässt. \nDas \nfür \neine \nAuswahlentscheidung \nmaßgebliche Gesamturteil der Eignungsprognose muss auf die Anforderungen des zu \nvergebenen Amtes bezogen sein (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 12/14 – juris). \n \nLaut Auswahlvermerk vom 04.12.2017 sind die Beigeladenen jeweils „besonders \ngeeignet“. Zu berücksichtigen ist nicht nur, dass deren dienstliche Beurteilungen dieses \nAttribut „besonders geeignet“ gar nicht enthalten, sondern auch, dass deren \nEignungsprognosen nicht auf die ausgeschriebene Position gerichtet waren. Die \ndienstliche \nBeurteilung \nder \nBeigeladenen \nzu \n1. \nerfolgte \naus \nAnlass \nihrer \nLebenszeiternennung und die Eignungsprognose des Beigeladenen zu 2. aus Anlass der \n\n- 10 - \n- 11 - \nEntfristung seines Arbeitsverhältnisses. Entsprechend waren die Eignungsprognosen \njeweils auf die Aufgabenwahrnehmung in allen Fachbereichen gerichtet. \n \n2.3. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen sind \nnicht vergleichbar. \n \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nmuss \nder \nvon \nArt. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt \nanhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen \nBewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden \n(stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83). Dabei müssen \nsich dienstliche Beurteilungen zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber im \nWesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und Beurteilungsstichtage beziehen \n(BVerwG, Beschl. v. 24.05.2011 – 1 WB 59/10 –, Rn. 37; OVG NRW, Beschluss, \n01.10.2015, - 6 B 1027/15 - juris). \n \nVorliegend fehlt es sowohl an gleichen Beurteilungszeiträumen als auch an gleichen \nBeurteilungsstichtagen. Die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen erstrecken sich \nauf einen Zeitraum von 11 Monaten (Beigeladene zu 1.) und 10 Monate (Beigeladener zu \n2.), wohingegen die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin einen um ein halbes Jahr \nlängeren Zeitraum – 17 Monate – umfasst. Der Endstichtag der Beurteilung der \nBeigeladenen zu 1. (08.11.2016) liegt mehr als ein Jahr vor dem Endstichtag der \nBeurteilung der Antragstellerin (30.11.2017). Den der Auswahlentscheidung zugrunde \ngelegten dienstlichen Beurteilungen fehlt es im Vergleich der dienstlichen Beurteilung der \nAntragstellerin und der Beigeladenen zu 1. an der erforderlichen Interaktualität. \n \nAngesichts der unterschiedlichen Zeiträume und der damit nicht gegebenen \nInteraktualität bedarf es keiner isolierten Betrachtung der Frage der Aktualität der \nBeurteilung der Beigeladenen zu 1. \n \n2.4. Fehlerhaft ist die Auswahlentscheidung auch deshalb, weil die dienstliche \nBeurteilung \nder \nAntragstellerin \nerst \nnach \nder \nam \n04.12.2017 \ngetroffenen \nAuswahlentscheidung eröffnet worden ist. Die Eröffnung fand laut Zeichnung der \nAntragstellerin am 07.12.2017 statt, der hierzu verfasste Vermerk datiert auf den \n06.12.2017. Ohne den Eröffnungszeitpunkt weiter aufzuklären, weil auch der 06.12.2017 \nzeitlich \nnach \nder \nAuswahlentscheidung \nliegt, \nist \nauszuführen, \ndass \neine \nAuswahlentscheidung, die auf eine noch nicht bekanntgegebene Beurteilung zurückgreift, \nauf einer unvollständigen Grundlage beruht und rechtlich fehlerhaft ist. Denn wenngleich \n\n- 11 - \n- 12 - \nes sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie \ngegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Das \nfolgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG. Vor dem Zeitpunkt der \nBekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß nicht \nverwendbar (OVG NRW, Beschl. v. 11.02.2016 – 1 B 1206/15 –, Rn. 13, juris; BVerwG, \nBeschl. v. 24.05.2011 – 1 WB 59/10 –, Rn. 40, juris; Schnellenbach/Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der A., 3. Aufl., Rn. 322). Im Übrigen ist ein \nsolches Verhalten mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, \nweil der betroffene Beamte vor der Bekanntgabe der Beurteilung keine Möglichkeit hat, \nsich mit der Beurteilung auseinanderzusetzen oder gegebenenfalls Einwände gegen sie \nzu erheben (OVG NRW, Urt. v. 27.06.2013 – 6 A 63/12 –, Rn. 40, juris). \n \n2.5. Offen bleiben kann angesichts der sich bereits aus den vorstehenden Gründen \nergebenden Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, ob der Leistungsabfall in \nGesamtnote und genau den im Rahmen der Ausschärfung für relevant gehaltenen \nLeistungsmerkmalen eines Hinweises des Dienstvorgesetzten bedurft hätten und wie \nsich ein mögliches Versäumnis auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung der \nAntragstellerin auswirkt. \n \n2.6. Die Antragstellerin kann sich im gerichtlichen Eilverfahren auf eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruches berufen, weil ihre Aussichten, im Falle der korrekten \nDurchführung des Auswahlverfahrens ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. weil ihre \nAuswahl möglich erscheint. Der aufgezeigte Fehler ist potentiell kausal für das \nAuswahlergebnis. \n \n2.7. Die der Antragsgegnerin im Tenor eröffnete Handlungsoption soll dem Erhalt der \nFunktionsfähigkeit der zentralen Rechtsantragstelle Rechnung tragen (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 23.05.2018 – 2 B 91/18 -). \n \n3. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der \nAnordnungsgrund ergibt sich daraus, dass wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität \ndie zum nächstmöglichen Termin beabsichtigte Stellenbesetzung – außer in Fällen der \nRechtsschutzvereitelung – im Hauptsachverfahren nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnte (BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09). Das gilt auch vor dem \nHintergrund, dass vorliegend vorerst nur die Dienstposten vergeben werden sollen, denn \nnach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.07.2018 soll vor der \nPlanstellenvergabe keine erneute Auswahlentscheidung erfolgen. \n \n\n- 12 - \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben \nkeinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht deshalb \nnicht \nder \nBilligkeit, \ndie \naußergerichtlichen \nKosten \nder \nBeigeladenen \nnach \n§ 162 Abs. 3 VwGO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. \n \n5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 1, Satz 4 GKG \ni. V. m. Ziffer \n10.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 -; 3 X \n3.034,14 Euro = 9.102,42 Euro). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Korrell \ngez. Horst \ngez. Lange\n \nBeglaubigt: \nBremen, 31.08.2018 \n \n \nHelmken \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365164","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-31/6-v-3857-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365164","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365164","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-08-31/6-v-3857-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365164","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.211185+00:00"}}