{"status":"available","doknr":"OLD365163","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-03","aktenzeichen":"2 V 1914/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 V 1914/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Verein für Hochschulsport (VfH) e. V. an der Universität Bremen \n \nAntragstellers, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, \nBibliothekstraße 1 - 3, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: … \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richterin Dr. Weidemann und Richterin Justus am 03. September 2018 \nbeschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung \naufgegeben, \ndem \nAntragsteller \ndas \nStudiobad in Bremen, Sportturm – Universitäts-\nBoulevard 18 – 28359 Bremen, ab dem 08.10.2018 bis \nzu einer Entscheidung über eine bis zum 07.09.2018 \n\n- 2 - \n- 3 - \nvon dem Antragsteller zu erhebenden Klage in einem \nbetriebssicheren Zustand wie folgt zur Verfügung zu \nstellen: \n \n \nWöchentlich von Montag bis Sonntag in der Zeit \nvon 8 Uhr bis 22 Uhr, an Samstagen und an \nSonntagen von 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr, mit \nAusnahme von Feiertagen, den Weihnachtsferien \nder Universität Bremen (24.12.2018-06.01.2019), des \nZeitraums 04.02.-10.02.2019, des Zeitraums 18.03.-\n07.04.2019, des Zeitraums 15.07.-28.07.2019, des \nZeitraums 10.08.-18.08.2019 und des Zeitraums \n30.09.-13.10.2019. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 70.000,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nA. \nDer Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Überlassung \ndes Studiobades in Bremen und beruft sich dabei auf eine mit der Antragsgegnerin \ngeschlossene Kooperationsvereinbarung. \n \nDer Antragsteller ist ein gemeinnütziger, eingetragener Verein mit Sitz in Bremen. Er \nfördert seit 1986 in Absprache mit der Antragsgegnerin den Hochschulsport. Hierzu bietet \ner Sportveranstaltungen, Workshops, Seminare und Kurse an. Das Angebot des \nAntragstellers richtet sich sowohl an die Mitglieder der Hochschulen als auch an die \nallgemeine Bevölkerung. Die Antragsgegnerin betreibt mehrere Sportstätten, welche der \nAntragsteller zum Zwecke der Hochschulsportförderung nutzt. \n \nNachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller zuletzt mit Kooperationsvertrag vom \n16.10.2006 beauftragt hatte, ihre sich aus § 4 Abs. 7 Bremisches Hochschulgesetz \n(BremHG) ergebenden Aufgaben zur Hochschulsportförderung zu erfüllen, schlossen die \nBeteiligten am 06.03.2015 eine neue, zunächst bis zum 31.03.2021 geltende \nKooperationsvereinbarung. Darin vereinbaren die Beteiligten in § 1, dass die \nAntragsgegnerin den Antragsteller im Rahmen der Förderung des Hochschulsports mit \neinem jährlichen Betrag in Höhe von 115.000,- Euro fördert und der Verein nicht \nbenötigte \nFördermittel \nan \ndie \nUniversität \nzurückführt. \nIn \n§ \n2 \nder \nKooperationsvereinbarung verpflichtet sich der Antragsteller, den Hochschulsport an der \n\n- 3 - \n- 4 - \nUniversität in Abstimmung mit der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung \ndurchzuführen. § 4 Abs. 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung enthalten folgende \nRegelung: \n \n„(1) Die Universität weist dem Verein unter Berücksichtigung der vorrangigen \nVersorgung von Forschung und Lehre in dem zur Durchführung des Hochschulsports \nerforderlichen bisherigen Umfang Nutzungsmöglichkeiten an den Sportstätten und \nSportgeräten der Universität zu, sofern sie sich im Eigentum der Universität befinden. \nHierzu gehören insbesondere: \na) Stellung von Sportstätten (Hallen, Freiluftplätze, Schwimmhalle etc.) einschließlich \nPflege und Unterhaltung \nb) Stellung von Büroräumen und Geräteräumen im bisherigen Umfang \nc) Stellung vom Strom, Wärme, Wasser \nd) Die Universität übernimmt die für a) – c) anfallenden Betriebskosten. \n \n \n(2) Der Verein ist für die Ersatz- und Neubeschaffung und Reparatur von Sport- und \nSpielgeräten aus den von ihm bewirtschafteten Mitteln verantwortlich. Der Verein \nbeschafft diese Geräte aus eigenen Mitteln. Der Verein entscheidet über die Nutzung \nund Verwendung dieser Geräte. Der Verein ist für die Verwahrung, Pflege und \nInstandhaltung der Geräte verantwortlich. Die Geräte können für die Lehre genutzt \nwerden.“ \n \nEbenfalls am 06.03.2015 wurde ein Vermerk über ein Gespräch vom 05.03.2015 \nzwischen den Vorsitzenden und dem Schatzmeister des Antragstellers sowie dem \nKanzler und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gefertigt, in welchem die Beteiligten \n„im Zuge der erforderlichen Neuorganisation des Hochschulsports im Zusammenhang mit \ndem Ausscheiden von mehreren Beschäftigten ab Ende 2013“ eine Neugestaltung der \nKooperation abgestimmt haben. Darin heißt es unter anderem: \n \n„Der Verein hat in der Vergangenheit seine Aufwendungen für den Hochschulsport \ngegenüber der Universität nicht vollständig geltend gemacht. Dies erkennt die \nUniversität an. Im Gegenzug sichert die Universität dem Verein die Unterstützung bei \nder Erhaltung der Sportstätten (speziell des Studiobads im Sportturm) zu.“ \n \nBezüglich des übrigen Inhalts der Kooperationsvereinbarung vom 06.03.2015, des \nGesprächsvermerks vom 06.03.2015 und des Kooperationsvertrages vom 16.10.2006 \nwird auf die Anlagen ASt. 1 (Bl. 69 ff. d. A.), ASt. 2 (Bl. 72 d. A.) und ASt. 15 (Bl. 178 d. \nA.) verwiesen. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nEnde Mai 2018 fielen die automatischen Chlordosierungsanlagen im von der \nAntragsgegnerin betriebenen sogenannten Studiobad sowie in den benachbarten Becken \ndes Unibades (50-m-Becken und Nichtschwimmerbecken) aus. Mit Schreiben vom \n01.06.2018 informierte das Referat Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz der \nAntragsgegnerin ihren Kanzler über den Ausfall. Die unter großem organisatorischem \nAufwand \ndurchgeführten \nmanuellen \nChlorierungen \nwidersprächen \nden \nRegelanforderungen an den normalen Schwimmbadbetrieb und es sei unbedingt eine \nkurzfristige Instandsetzung der Anlagen einzuleiten, andernfalls sei der Badebetrieb \neinzustellen. Daraufhin tauschte die Betreiberin des Unibades, die B… GmbH, die \nAnlagen in dem 50-m-Becken und dem Nichtschwimmerbecken aus. Nachdem die in das \nNichtschwimmerbecken eingesetzte Chlordosierungsanlage dort nicht funktionierte, \nwurde sie probehalber in das Studiobad eingesetzt. Auch dort konnte keine \nFunktionsfähigkeit der Anlage hergestellt werden, so dass die Antragsgegnerin das \nStudiobad am 27.07.2018 schloss. In einem Gespräch am 02.08.2018 eröffnete der \nKanzler der Antragsgegnerin dem Vorstand des Antragstellers in einem Gespräch, dass \ndas Studiobad stillgelegt sei und nicht geplant sei, es wiederzueröffnen. Mit Schreiben \nvom 03.08.2018 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Verweis auf die \ngeschlossene Kooperationsvereinbarung, die Entscheidung bis zum 08.08.2018 zu \nüberdenken und kündigte an, andernfalls ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten. Die \nAntragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.08.2018 mit, dass sie an \nihrer Entscheidung festhalte. Zur Begründung führte sie an, dass die Aufrechterhaltung \ndes Betriebes des Studiobades aufgrund des Ausfalls der Chlordosierungsanlage nicht \nmehr möglich sei. Dies widerspräche auch nicht der Kooperationsvereinbarung, da keine \nvertragliche Verpflichtung zum Erhalt des Studiobades bestehe. \n \nDer Antragsteller hat am 16.08.2018 einen Eilantrag gestellt. \n \nGemäß § 4 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung in Verbindung mit dem \nGesprächsvermerk habe er einen vertraglichen Anspruch auf Überlassung des \nStudiobades bis zum Vertragsende am 31.03.2021. Sofern die Antragsgegnerin einen \nFall der rechtlichen Unmöglichkeit aufgrund von Mängeln des Studiobades behaupte, \ngreife der Einwand nicht durch, da die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt habe, \nInstandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Es liege zudem kein \nFall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor. Die Angelegenheit sei in hohem Maße \neilbedürftig, da der Antragsteller durch die fortgesetzte Schließung des Studiobades in \neine finanzielle Notlage gerate, die ihn an seiner Aufgabenerfüllung hindere. Das \nHerbstferienprogramm mit Kursen im Studiobad habe bereits am 20.08.2018 beginnen \n\n- 5 - \n- 6 - \nsollen. Am 08.10.2018 finde zudem ein Kinderschwimmkurs für Angehörige der \nAntragsgegnerin statt. Auch seien bereits die Kurse für das Wintersemester mit Beginn \nam 15.10.2018 geplant und müssten bei einer fortdauernden Schließung des \nStudiobades zeitnah gestrichen werden. Das Studiobad trage wesentlich zur Deckung \nder Kosten des Antragstellers bei. Das durch den Wegfall der Kurse im Studiobad \nentstehende Defizit könne er weder mit dem zu erwartenden Überschuss im aktuellen \nWirtschaftsjahr noch mit Rücklagen ausgleichen. Er könne zwar mittelfristig die Honorare \nfür Kursleiter einsparen, wenn Kurse im Studiobad nicht mehr angeboten werden \nkönnten. Jedoch seien weitere Einsparungen nicht möglich, weil sich eine Verkleinerung \ndes Angebots nicht spürbar auf die Gemeinkosten (z. B. Verwaltung) auswirken würde. \nEine Ausweichmöglichkeit auf ein anderes Schwimmbecken bestehe nicht. Der \nAntragsteller hat eine Übersicht seiner wirtschaftlichen Kennzahlen des abgeschlossenen \nWirtschaftsjahres, die kalkulierten Kennzahlen des aktuellen Wirtschaftsjahres sowie eine \nEinnahmen-/Ausgabenrechnung für das Studiobad vorgelegt, hinsichtlich derer auf die \nAnlagen ASt 12 (Bl. 174 d. A.), ASt 13 (Bl. 175 d. A.) und ASt 14 (Bl. 176 f. d. A.) \nverwiesen wird. Zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Kennzahlen, der Einnahmen-\n/Ausgabenrechnung, der Rücklagen und der Auswirkungen des Wegfalls des Studiobads \nals Sportstätte hat der Antragsteller zudem eidesstattliche Versicherungen des \nVorsitzenden seines Vorstands, Herrn Dr. M…, seiner Geschäftsführerin, Frau A…, und \nseines Rechnungsführers, Herrn F…, vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der \neidesstattlichen Versicherungen wird auf die Anlagen ASt 8a (Bl. 155 ff. d. A.), ASt 8b (Bl. \n158 f. d. A.) und ASt 8c (Bl. 160 ff. d. A.) verwiesen. Das Absagen von Kursen im \nStudiobad werde schließlich zu einer Rufschädigung des Antragsgegners führen. Eine \neiner einstweiligen Anordnung entgegenstehende Vorwegnahme der Hauptsache liege \nnicht vor und wäre im Übrigen aufgrund hoher Erfolgsaussichten in der Hauptsache und \nunzumutbarer und nicht behebbarer Nachteile für den Antragsteller zulässig. \n \nDer Antragsteller beantragt zuletzt, \n \n1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bei Meidung eines für \njeden Tag der Verzögerung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-\n Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem \nRektor der Universität Bremen, das Studiobad in Bremen, Sportturm – \nUniversitäts-Boulevard 18 – 28359 Bremen, ab dem 08.10.2018 bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache wie folgt zur Verfügung zu stellen: \nWöchentlich von Montag bis Samstag in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr, an \nSamstagen und Sonntagen von 9:30 Uhr bis 16:30 Uhr, mit Ausnahme von \n\n- 6 - \n- 7 - \nFeiertagen, den Weihnachtsferien der Universität Bremen (24.12.2018-\n06.01.2019), des Zeitraums 04.02-10.02.2019, des Zeitraums 18.03.-\n07.04.2019, des Zeitraums 15.07.-28.07.2019, des Zeitraums 10.08.-\n18.08.2019 und des Zeitraums 30.09.-13.10.2019. \n2. Hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bei Meidung \neines für jeden Tag der Verzögerung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \n250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu \nvollziehen an dem Rektor der Universität Bremen, ab dem 08.10.2018 bis zu \neiner Entscheidung in der Hauptsache Schwimmbadzeiten in einem mit einem \nHubboden ausgestatteten Schwimmbad im Umkreis von fünf Kilometern um \ndas Studiobad in dem bisherigen Umfang zur Verfügung zu stellen: \nWöchentlich von Montag bis Sonntag in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr mit \nAusnahme von Feiertagen, den Weihnachtsferien der Universität Bremen \n(24.12.2018-06.01.2019), des Zeitraums 04.02-10.02.2019, des Zeitraums \n18.03.-07.04.2019, des Zeitraums 15.07.-28.07.2019, des Zeitraums \n10.08.-18.08.2019 und des Zeitraums 30.09.-13.10.2019. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. \nZur Begründung führt sie aus, ein vertraglicher Anspruch auf Überlassung des \nStudiobades bestehe nicht. Die Kooperationsvereinbarung sei vor dem Hintergrund \ngeschlossen worden, dass eine Zuweisung von Nutzungsmöglichkeiten an bestimmte \nSportstätten nicht erfolge, da die Antragsgegnerin keine unverhältnismäßigen \nSanierungskosten zur Betreibung der Sportstätten tragen könne. Dies gelte insbesondere \nin Anbetracht des auch für den Antragsteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \nbekannten erheblichen Kernsanierungsbedarfs des Studiobades. Der Vertrag sei zudem \nunwirksam. Indem der vom Antragsteller angebotene Hochschulsport zunehmend von \nPersonen genutzt werde, die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschulen seien, \nwerde gegen das BremHG verstoßen. Zudem habe die Antragsgegnerin das Gebot der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Auf Nachfrage des Gerichts trägt die \nAntragsgegnerin vor, dass eine gesonderte Betriebserlaubnis für das Studiobad nicht \nerforderlich sei, sie als Betreiberin jedoch darüber zu wachen habe, dass sie ihre \nBetreiberpflichten erfülle. Dies sei mangels automatischer Chlordosierungsanlage und \ndefekter Beckenbeleuchtung nicht der Fall. Im Übrigen bestehe ein grundsätzlicher \nSanierungsbedarf des Studiobades und es seien weitere Mängel nach Durchführung von \nWartungsarbeiten zu erwarten. Zur Beseitigung der für eine Inbetriebnahme zwingend \nerforderlichen Mängel an der Chlordosierungsanlage und Beckenbeleuchtung benötige \n\n- 7 - \n- 8 - \nsie sechs bis acht Wochen nach Mittelfreigabe. Die hierbei anfallenden Kosten würden \netwa 32.000,- Euro betragen. Hierzu hat die Antragsgegnerin Angebote mehrerer Firmen \nvorgelegt. Hinsichtlich deren Inhalt wird auf die Anlagen AG 4 (Bl. 287 d. A.) und AG 9 \n(Bl. 299 ff. d. A.) verwiesen. Im am 27.08.2018 durchgeführten Erörterungstermin \nergänzte die Antragsgegnerin, dass in Anbetracht des benötigten Zeitraums zur \nMittelfreigabe, der aktuellen Angebotslage und noch ausstehender Wartungsarbeiten \neher ein längerer Zeitraum zur Beseitigung der Mängel erforderlich sei. Die zur \nBeseitigung dieser Mängel erforderlichen Kosten seien zudem deutlich höher als die \nbisherigen Kosten, die die Antragsgegnerin für den Bauunterhalt des Studiobades \ngetragen habe. Hierzu hat sie eine Auflistung von Bauaufträgen und Kosten vorgelegt, \ninsoweit wird auf die Anlagen AG 1 (Bl. 284 d. A.) und AG 21 (Bl. 401 ff. d. A.) verwiesen. \nSchließlich werde mit einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, \nwas in Anbetracht der weitreichenden Folgen und der Tatsache, dass streitige Fragen im \nRahmen der Anpassung der Kooperationsvereinbarung und eines Kündigungsrechts \nnach § 60 Abs. 1 Satz 1 BemVwVfG noch nicht geklärt seien, unzulässig sei. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den \nInhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. \n \nB. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erfolgreich (hierzu I.). Der Antrag \nauf Androhung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft hat hingegen keinen \nErfolg (hierzu II.). Aufgrund des erfolgreichen Hauptantrags ist über den Hilfsantrag des \nAntragstellers nicht zu entscheiden. \n \nI. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist \nzulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). \n \n1. \nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insbesondere \nhandelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der vom Antragsteller geltend \ngemachte Anspruch auf Überlassung des Sportbades wird aus einem öffentlich-\nrechtlichen Vertrag i. S. d. § 54 Satz 1 BremVwVfG hergeleitet. Die Rechtsnatur des \nVertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem \nbürgerlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 – 4 C 18.91 –, \njuris Rn. 25). Für die Zuweisung eines Vertrages zum öffentlichen oder privaten Recht \nkommt es entscheidend auf Gegenstand und Zweck des Vertrages an. Die zwischen dem \n\n- 8 - \n- 9 - \nAntragsteller \nund \nder \nAntragsgegnerin \nam \n06.03.2015 \ngeschlossene \nKooperationsvereinbarung hat laut ihrer Präambel die Förderung des Hochschulsports \nzum Ziel. Die Förderung des Hochschulsports stellt eine der Antragsgegnerin durch § 4 \nAbs. \n7 \nBremHG \ngesetzlich \nauferlegte \nAufgabe \ndar. \nAuch \ndie \nin \nder \nKooperationsvereinbarung \nvereinbarten \nPflichten \nder \nBeteiligten \nstehen \nim \nZusammenhang mit der Förderung des Hochschulsports. Die Antragsgegnerin fördert \nden Antragsteller mit einem jährlichen Betrag, den er zur ausschließlichen Förderung des \nHochschulsports verwenden darf, § 1 Abs. 1 und 2 der Kooperationsvereinbarung. \nZudem stellt die Antragsgegnerin dem Antragsteller Sportstätten und Sportgeräte zur \nVerfügung, ohne dass der Antragsteller zur Mietzinszahlung verpflichtet ist, § 4 Abs. 1 \nder Kooperationsvereinbarung. Im Gegenzug hat sich der Antragsteller verpflichtet, die \nder Antragsgegnerin mit § 4 Abs. 7 BremHG zugewiesene Aufgabe der Förderung des \nHochschulsports \nin \neigener \nVerantwortung \ndurchzuführen, \n§ 2 \nder \nKooperationsvereinbarung, \nund \nSport- \nund \nSpielgeräte \naus \ndem \nvon \nihm \nbewirtschafteten Mittel zu ersetzen bzw. neu zu beschaffen und zu verwahren, zu pflegen \nund instand zu halten, § 4 Abs. 2 der Kooperationsvereinbarung. Zwar genügt allein der \nZusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher bzw. staatlicher Aufgaben nicht, um einen \nöffentlich-rechtlichen Vertrag anzunehmen. Die Erfüllung staatlicher Aufgaben kann \ngerade auch in Privatrechtsform erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.05.2007 – 6 B 10/07 –, \njuris Rn. 8). Allerdings sind die in der Kooperationsvereinbarung getroffenen Rechte und \nPflichten der Beteiligten im besonders engen Maße mit der staatlichen Pflicht zur \nFörderung des Hochschulsports verknüpft. Neben der Pflicht, die Förderbeiträge der \nAntragsgegnerin ausschließlich zur Förderung des Hochschulsports zu verwenden, führt \nder Antragsteller den Hochschulsport zwar in eigener Verantwortung, allerdings in \nAbstimmung \nmit \nder \nAntragsgegnerin \ndurch, \n§ \n2 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nder \nKooperationsvereinbarung. Daneben werden dem Antragsteller Sportstätten und \nSportgeräte lediglich unter Berücksichtigung der vorrangigen Versorgung von Forschung \nund Lehre zur Verfügung gestellt, § 4 Abs. 1 Satz 1 des Kooperationsvertrages, womit \nder Kooperationsvertrag auch der gesetzlichen Aufgabe der Antragsgegnerin in Form der \nEntwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung und Lehre nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 BremHG Rechnung trägt. Aufgrund dieses engen Zusammenhangs der \nvertraglichen Regelungen mit den gesetzlichen Aufgaben der Antragsgegnerin liegen die \nden Vertrag prägenden Rechten und Pflichten der Beteiligten auf dem Gebiet des \nöffentlichen Rechts. \n \n \n \n \n\n- 9 - \n- 10 - \n2. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug \nauf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2VwGO sind \neinstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf \nein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen \nnotwendig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen sicherungsfähigen \nAnspruch (Anordnungsanspruch) als auch ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme \nvorläufigen Rechtsschutzes, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nvoraus. \nDie \ntatsächlichen \nVoraussetzungen \nfür \ndas \nBestehen \neines \nAnordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dabei darf grundsätzlich die Hauptsache nicht \nvorweggenommen werden. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von \nRechten des Antragstellers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch in Fällen, \nin denen der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ohne den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache nicht gewährleistet \nwäre. Das ist der Fall, wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer solchen Anordnung \nunzumutbare Nachteile drohen, die auch bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht \nmehr rückgängig gemacht werden könnten und hohe Erfolgsaussichten in der \nHauptsache bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. \n \nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch (hierzu a.) als auch einen \nAnordnungsgrund (hierzu b.) glaubhaft gemacht. Dem Erlass der einstweiligen \nAnordnung steht zudem ausnahmsweise nicht das Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache entgegen (hierzu c.). \n \na. \nDer Antragsteller hat einen Anspruch auf Überlassung des Studiobades in einem \nbetriebssicheren Zustand gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. a) der \nKooperationsvereinbarung glaubhaft gemacht. Der Anspruch ist entstanden (hierzu aa)) \nund ihm stehen keine rechtsvernichtenden oder –hindernden Einwendungen entgegen \n(hierzu bb)). \n \n \n \n\n- 10 - \n- 11 - \naa) \nDie Kooperationsvereinbarung vom 06.03.2015 ist wirksam und § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nlit. a) der Kooperationsvereinbarung umfasst die Nutzungsüberlassung an den \nAntragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. \n \nDie formellen Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages liegen vor. \n \nInsbesondere ist die Schriftform nach § 57 BremVwVfG gewahrt. \n \nDie Vereinbarung ist zudem in materieller Hinsicht nicht gemäß § 59 BremVwVfG nichtig. \nEine Nichtigkeit gemäß § 59 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 134 BGB und § 4 Abs. 7 \nBremHG aufgrund der in der Kooperationsvereinbarung in der Präambel vorgesehenen \nÖffnung des Hochschulsports für Personen, die nicht Mitglieder oder Angehörige der \nHochschule sind, liegt nicht vor. Es ist in diesem Zusammenhang bereits kein \ngesetzliches Verbot erkennbar. Dieses folgt weder aus § 4 Abs. 7 BremHG selbst noch \naus einer Gesamtschau der Vorschriften des BremHG. Denn § 4 Abs. 7 Satz 2 BremHG \nsieht gerade die Möglichkeit vor, solche Personen zur Teilnahme an Veranstaltung des \nHochschulsports zuzulassen. Auch eine Nichtigkeit der Kooperationsvereinbarung \naufgrund eines Verstoßes gegen die bei Aufstellung und Ausführung eines \nHaushaltsplans nach § 7 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu beachtenden \nGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durch eine unbegrenzte Verpflichtung \nzur Pflege und Unterhaltung der Sportstätten kommt nicht in Betracht. § 7 Abs. 1 LHO \nund die darin verankerten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im \nZusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel beinhalten grundsätzlich kein \nkonkretes Handlungsgebot oder –verbot bezüglich einer konkreten Entscheidung über \ndie Verwendung öffentlicher Mittel. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die \nVerwaltung einen weiten Einschätzungsspielraum im Rahmen ihrer finanziellen \nLeistungsfähigkeit hat, wie sie öffentliche Mittel verwenden will. Ein besonderer \nAusnahmefall, in welchem diesen Grundsätzen ein konkretes Handlungsverbot \nentnommen werden kann, ist vorliegend insbesondere aufgrund der Möglichkeit der \nKündigung aus wichtigem Grund zum Ende des auf das Kündigungsdatum folgenden \nSemesters \ngemäß \n§ \n6 \nAbs. \n2 \nder \nKooperationsvereinbarung \nund \neines \nLeistungsverweigerungsrechts nach § 62 BremVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 2 BGB bei grob \nunverhältnismäßigen Maßnahmen (vgl. zum letzteren BGH, Urt. v. 21.04.2010 – VIII ZR \n131/09 –, juris Rn. 22 ff.), nicht ersichtlich. \nDer Antragsteller hat zudem glaubhaft gemacht, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 lit. a) \nder Kooperationsvereinbarung die Überlassung des Studiobades in dem von ihm \nbegehrten Umfang umfasst. \n\n- 11 - \n- 12 - \n \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 lit. a) der Kooperationsvereinbarung weist die \nAntragsgegnerin dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorrangigen Versorgung \nvon Forschung und Lehre in dem zur Durchführung des Hochschulsports erforderlichen \nbisherigen Umfang Nutzungsmöglichkeiten an den Sportstätten und Sportgeräten der \nAntragsgegnerin zu, sofern sie sich in ihrem Eigentum befinden. Hierzu gehören \ninsbesondere: Stellung von Sportstätten (Hallen, Freiluftplätze, Schwimmhalle etc.) \neinschließlich Pflege und Unterhaltung. \n \nAus dieser Zuweisung der Sportstätten der Antragsgegnerin an den Antragsteller folgt ein \nAnspruch auf Überlassung des Studiobades. Zwar enthält die Kooperationsvereinbarung \nkeine Zuweisung einzelner konkreter Sportstätten. Aber auch eine Regelung, dass das \nStudiobad \nnicht \nvon \nder \nÜberlassung \numfasst \nsein \nsoll, \nlässt \nsich \nder \nKooperationsvereinbarung nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht \ndessen, dass die erläuternde Aufzählung der Sportstätten in § 4 Abs. 1 Satz 2 lit. a) der \nKooperationsvereinbarung eine Schwimmhalle enthält, die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller das Studiobad seit 1986 zur Verfügung gestellt hat und das Studiobad in \ndem \nder \nKooperationsvereinbarung \nvorausgehenden \nGespräch \nzwischen \ndem \nAntragsteller und der Antragsgegnerin vom 05.03.2015 laut Gesprächsvermerk vom \n06.03.2015 ausdrücklich Gegenstand war. \n \nDem von dem Antragsteller im Eilantrag geforderten zeitlichen Nutzungsumfang ist die \nAntragsgegnerin nicht entgegengetreten. \n \nbb) \nDer Anspruch des Antragstellers auf Überlassung des Studiobades in einem \nbetriebssicheren Zustand zum 08.10.2018 ist weder unmöglich noch fehlt es an seiner \nDurchsetzbarkeit. Umstände, die für eine Einwendung oder Einrede gegen einen \nentstandenen Anspruch sprechen, muss entsprechend den allgemeinen Darlegungs- und \nBeweisregeln die Antragsgegnerin glaubhaft machen. \n \nDie Antragsgegnerin hat zwar glaubhaft gemacht, dass das Studiobad derzeit jedenfalls \nmangels einer funktionierenden Chlordosierungsanlage nicht in einem sicheren Zustand \nbetrieben werden kann und die Überlassung des Studiobades zur Nutzung an den \nAntragsteller damit rechtlich unmöglich i. S. d. § 62 BremVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 1 \nBGB ist. Der Antragsgegnerin ist es aufgrund des gegenwärtigen Zustandes rechtlich \nverwehrt, das Studiobad zur Nutzung zu überlassen, da sie als Betreiberin des \nStudiobades gewährleisten muss, dass von dem Bad keine Gefahren für Nutzer oder \n\n- 12 - \n- 13 - \nandere Personen ausgehen. Sie hat glaubhaft dargelegt, dass die ursprüngliche \nChlordosierungsanlage des Studiobades Ende Mai 2018 ausgefallen ist. Die zuletzt \ndurchgeführte manuelle Chlorierung weist eine erhöhte Fehleranfälligkeit auf, so dass \nnicht gewährleistet ist, dass eine den jeweiligen Nutzungsgegebenheiten entsprechende \nChlormenge eingeleitet und den Hygieneanforderungen genügt wird. Diese Einschätzung \nwird insbesondere durch die DIN-Norm 19643-1:2012-11 gestützt, welche vorsieht, dass \nfür jedes Schwimm- und Badebecken eine automatisch regelnde Chlordosierung bzw. \nChlorerzeugung betrieben werden muss. \nDiese rechtliche Unmöglichkeit der Überlassung des Studiobades zur Nutzung ist \nallerdings lediglich vorübergehender Natur, da sie durch den Einbau einer neuen \nautomatischen Chlordosierungsanlage beseitigt werden kann. Aus diesem Grund kann \nsich die Antragsgegnerin nicht auf die Einrede der Unmöglichkeit gemäß § 62 \nBremVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 1 BGB berufen. \n \nSie kann sich zudem nicht auf ein dem Anspruch vorübergehend entgegenstehendes \nLeistungshindernis aufgrund der vorübergehenden Unmöglichkeit berufen (vgl. hierzu \nGrüneberg, in: Palandt [Hrsg.], BGB, 77. Aufl. 2018, § 275 BGB Rn. 10), da sie nicht \nglaubhaft gemacht hat, dass ihr die Herstellung eines betriebssicheren Zustands bis zum \n08.10.2018 nicht möglich ist. Sie hat auf Nachfrage des Gerichts angegeben, dass \nsowohl der Einbau einer neuen Chlordosierungsanlage als auch einer neuen \nBeleuchtung einen zeitlichen Realisierungsaufwand von sechs bis acht Wochen nach \nMittelfreigabe erfordern würde, ohne im Einzelnen darzulegen, wie sie diesen Zeitraum \nberechnet hat. Eine nähere zeitliche Erfassung des Aufwands erfolgte lediglich im \nHinblick auf die Chlordosierungsanlage in zwei Angeboten für den Einbau einer neuen \nAnlage, die die Antragsgegnerin vorgelegt hat. Dem Angebot der Firma … GmbH & Co. \nKG lässt sich eine Lieferzeit von vier Wochen nach schriftlicher Beauftragung \nentnehmen. Die Firma B… GmbH sieht eine Lieferzeit von ca. vier Wochen nach \ntechnischer Klärung vor. Zudem lässt sich dem Angebot eine viertätige Installations- und \nEinrichtungsdauer \nentnehmen. \nIm \nErörterungstermin \nam \n27.08.2018 \nhat \ndie \nAntragsgegnerin auf eine erforderliche Freigabe der finanziellen Mittel für den Einbau \neiner neuer Anlagen, die angespannte Lage auf dem Angebotsmarkt und die noch \nausstehenden Wartungsarbeiten hingewiesen. Damit hat die Antragsgegnerin jedoch \nnicht hinreichend dargelegt, dass ihr eine Inbetriebnahme des Studiobades ab dem \n08.10.2017 nach derzeitigem Kenntnisstand unmöglich ist. Insbesondere verbleiben der \nAntragsgegnerin bis dahin fünf Wochen, um die erforderlichen Maßnahmen \ndurchzuführen. Dies wäre auch in Anbetracht der zeitlichen Darstellungen in den \nAngeboten nicht von vornherein unmöglich. \n\n- 13 - \n- 14 - \n \nDie Antragsgegnerin ist zudem verpflichtet, dem Antragsteller das Studiobad in einem \nbetriebssicheren Zustand zu übergeben, so dass sie auch zur Beseitigung des \nLeistungshindernisses verpflichtet ist. Die Antragsgegnerin hat sich neben der \nÜberlassung der Sportstätten mit § 4 Abs. 1 Satz 2 lit. a) der Kooperationsvereinbarung \nauch zur Pflege und Unterhaltung der Sportstätten verpflichtet. Eine Auslegung dieser \nRegelung nach § 62 BremVwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die \nAntragsgegnerin die Verpflichtung übernommen hat, Maßnahmen durchzuführen, die für \neine betriebssichere Nutzung der Sportstätten notwendig sind. Die Regelung kann aus \nSicht des Antragstellers als Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter \nBerücksichtigung der Verkehrssitte nicht derart verstanden werden, dass sich die \nAntragsgegnerin lediglich zur Überlassung von Sportstätten verpflichtet hat, bis diese \neinen Zustand erreichen, der einer betriebssicheren Nutzung der jeweiligen Sportstätte \nentgegensteht. Die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung ist nicht auf eine bestimmte \nArt von Maßnahmen begrenzt, insbesondere hat sich die Antragsgegnerin nicht lediglich \nzur Vornahme von Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet, sondern auch zur Vornahme \nvon Instandsetzungsmaßnahmen. \n \nIm Rahmen der Überlassung von Räumen wird üblicherweise zwischen Instandhaltung \nund Instandsetzung unterschieden (vgl. zum Gewerberaummietvertrag: BGH, Urt. v. \n06.04.2005 – XII ZR 158/01 – juris Rn. 24; Langenberg, in: Schmidt-Futterer [Hrsg.], \nMietrecht, 13. Aufl. 2017, § 538 BGB Rn. 25; zum Mietvertrag: Specht, in: \nSchach/Schultz/Schüller [Hrsg.], BeckOK Mietrecht, 12. Edition [Stand: 01.06.2018], § \n535 Rn. 4410 ff.; vgl. auch § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG und § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 der \nZweiten Berechnungsverordnung). Als Instandhaltung werden grundsätzlich Maßnahmen \nverstanden, die zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der überlassenen \nSache aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und \nWitterungseinwirkung entstehenden baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu \nbeseitigen. \nDie \nInstandsetzung \numfasst \nin \nder \nRegel \nReparaturen \nund \nWiederbeschaffung (BGH, a. a. O.). Da die Beseitigung von durch Abnutzung, Alterung \nund Witterungseinwirkung entstehender Mängel regelmäßig durch Reparatur erfolgt und \ndie Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung demnach nach der \ndargestellten Definition fließend ist, wird zur Abgrenzung zudem auf den Grund des zu \nbeseitigenden Mangels abgestellt. Danach ist entscheidend, ob der Aufwand aus \nnotwendiger regelmäßiger Wartung, Pflege oder Ausbesserung zum Schutz vor \nnatürlicher Alterung und Abnutzung stammt oder ob es sich um eher unregelmäßig \nnotwendigen \ngrundlegenden \nErhaltungsaufwand \nzur \nAufrechterhaltung \nder \nvertragsgemäßen Nutzbarkeit des Objekts handelt. So unterfallen der Instandhaltung \n\n- 14 - \n- 15 - \nvornehmlich Pflege- und Wartungsarbeiten, die Beseitigung von Verschleiß als auch \nvorbeugende Maßnahmen, da solche Verrichtungen als Folge von Abnutzung, Alterung \nund Witterungseinwirkungen in mehr oder minder regelmäßigen Abständen wiederholt \ndurchzuführen sind (Langenberg, a. a. O.; Specht, a. a. O.). Der Einbau einer neuen \nautomatischen \nChlordosierungsanlage \nund Beckenbeleuchtung \nstellen \ndemnach \nInstandsetzungsmaßnahmen dar. Die Erneuerung der Anlagen stellt keine regelmäßig zu \nwiederholende Maßnahme sondern einen grundlegenden Erhaltungsaufwand zur \nWiederherstellung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit des Studiobades dar. \n \nDer in der Kooperationsvereinbarung gewählte Begriff der „Unterhaltung“ kann nicht als \neine Begrenzung auf Instandhaltungspflichten verstanden werden. \nDer Begriff „Unterhaltung“ tritt im Rechtsgebrauch üblicherweise im Zusammenhang mit \nder Grunddienstbarkeit (vgl. § 1020 Satz 2 BGB) sowie der Gewässerunterhaltung (vgl. \n§ 39 WHG) oder der Unterhaltung von Straßen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Bremisches \nLandesstraßengesetz) in Erscheinung. Das Verständnis des Unterhaltungsbegriffs in \ndiesen Zusammenhängen ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die \nUnterhaltungspflicht des Grunddienstbarkeitsberechtigten erfolgt im Interesse des \nEigentümers, vgl. § 1020 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 12.11.2004 – V ZR 42/04 \n–, juris Rn. 24 ff.). Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der vorliegenden, \nin der gerade nicht bezweckt ist, dass der Antragsteller als Nutzer der Sportstätten der \nAntragsgegnerin die Unterhaltungslast tragen soll, sondern die Antragsgegnerin. Auch \nder im Zusammenhang mit dem Erhalt von Gewässern oder Straßen verwendete Begriff \nkann nicht zur Bestimmung des Umfangs der Unterhaltungspflicht aus der \nKooperationsvereinbarung herangezogen werden, da es vorliegend um die konkrete \nvertragliche Ausgestaltung von Pflichten im Rahmen eines Benutzungsverhältnisses geht \nund nicht um die gesetzliche Pflicht eines Eigentümers zur Erhaltung und Entwicklung \nseines Gewässers bzw. eines Straßenlastbauträgers zur Instandhaltung, Verbesserung, \nErweiterung oder Erneuerung einer Straße (vgl. zum letzteren Schmid, in: Zeitler [Hrsg.], \nBayerisches Straßen- und Wegegesetz, 28. EL [Stand Januar 2018], Art. 47 Rn. 40). Der \nallgemeine Sprachgebrauch des Wortes „Unterhaltung“ bzw. „unterhalten“ ist nicht \neindeutig. Dem Duden zufolge bedeutet eine Unterhaltung „die Instandhaltung“ \n(https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterhaltung#Bedeutung2, zuletzt abgerufen am \n03.09.2018). Zur Bedeutung des Wortes „unterhalten“ führt der Duden die Bedeutungen \n„für den Unterhalt von etwas sorgen; (als Besitzer) etwas halten, einrichten, betreiben \nund \ndafür \naufkommen“ \nsowie \n„aufrechterhalten; \npflegen“ \nan \n(https://www.duden.de/rechtschreibung/unterhalten_betreiben_versorgen#b2-Bedeutung-\n2a, zuletzt abgerufen am 03.09.2018). Der allgemeine Sprachgebrauch tendiert damit \nzwar \nzur \nreinen \nInstandhaltung. \nErfasst \nsein \nkönnen \njedoch \nauch \n\n- 15 - \n- 16 - \nInstandsetzungsmaßnahmen als Maßnahmen, die zum Erhalt und Betrieb einer Sache \nerforderlich sind. \n \nGegen die Begrenzung der Pflichten der Antragsgegnerin auf die Instandhaltung der \nSportstätten durch die Wahl des Begriffs „Unterhaltung“ spricht, dass die Beteiligten in \n§ 4 Abs. 2 Satz 4 der Kooperationsvereinbarung im Hinblick auf Sport- und Spielgeräte \ndurchaus den Begriff „Instandhaltung“ gewählt haben, was sich nicht durch den \nRegelungsgegenstand (Sportstätten bzw. Sportgeräte) erklären lässt. Aus Sicht des \nErklärungsempfängers ist in der Vereinbarung mithin eine Unterscheidung zwischen \n„Instandhaltung“ \nund \n„Unterhaltung“ \nangelegt. \nWenn \nmit \n„Unterhaltung“ \ndie \n„Instandhaltung“ gemeint sein sollte, wäre eine einheitliche Wortwahl naheliegend \ngewesen. Zudem ist zu beachten, dass in dem am 16.10.2006 zwischen den Beteiligten \ngeschlossenen Kooperationsvertrag in § 4 Abs. 1 Satz 2 noch die „Pflege und \nInstandhaltung“ \nvereinbart \nwurde. \nDie \nÄnderung \nder \nWortwahl \nin \nder \nKooperationsvereinbarung \nvom \n06.03.2015 \ngeht \ndamit \naus \nSicht \ndes \nErklärungsempfängers mit einer Veränderung der mit der Regelung begründeten \nVerpflichtung einher. Der Erklärungsempfänger durfte nach Treu und Glauben zudem \ndavon ausgehen, dass mit „Unterhaltung“ mehr als die Instandhaltung geschuldet ist. Ein \nWeniger kommt aufgrund der ausdrücklichen Regelung der Pflege der Sportstätten, der \nStellung von Strom, Wasser und Wärme und der Übernahme der Betriebskosten in § 4 \nAbs. 1 Satz 2 lit. a), c) und d) der Kooperationsvereinbarung nicht in Betracht. \n \nDer Antragsteller musste nach Treu und Glauben auch in Anbetracht der Interessenlage \nnicht davon ausgehen, dass Instandsetzungsmaßnahmen nicht geschuldet seien. Anders \nals \nder \nvorherige \nKooperationsvertrag \naus \ndem \nJahr \n2006 \nwurde \ndie \nKooperationsvereinbarung vom 06.03.2015 nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, \nsondern zunächst bis zum 31.03.2021, § 6 Abs. 1 der Kooperationsvereinbarung. \nAufgrund der Übernahme der Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung der Sportstätten \nund der Begrenzung der Laufzeit der Vereinbarung durfte der Antragsteller nach \nMaßgabe \ndes \nobjektiven \nEmpfängerhorizonts \ndavon \nausgehen, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin die Erhaltung der Sportstätten bis zum Ende der Vertragslaufzeit \nzusichert und das Risiko bis dahin notwendig werdender Instandsetzungsmaßnahmen \nbis zu diesem Zeitpunkt übernimmt. Dafür spricht auch, dass die Beteiligten neben einem \nKündigungsrecht zum Ablauf der Vertragszeit mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr \nauch ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bis zum Ende des auf die Kündigung \nfolgenden Semesters vereinbart haben, § 6 Abs. 3 der Kooperationsvereinbarung. Dem \nRisiko \ngrob \nunverhältnismäßiger \nInstandsetzungsmaßnahmen \nist \nmit \ndiesem \nKündigungsrecht Rechnung getragen worden. Eine Begrenzung der Pflichten der \n\n- 16 - \n- 17 - \nAntragsgegnerin auf die bloße Instandhaltung der Sportstätten erscheint in Anbetracht \neiner fehlenden Regelung zu den Folgen eines Ausfalls einer Sportstätte aufgrund des \nErfordernisses einer Instandsetzungsmaßnahme hingegen nicht im Einklang mit den \nInteressen der Beteiligten, wie sie sich nach der Kooperationsvereinbarung darstellen. In \neinem solchen Fall müsste der Antragsteller von einem Tag auf den anderen auf eine \nSportstätte verzichten. Dies würde sich nicht nur auf die Planung der Kurse auswirken, \nsondern im Zweifel auch auf die Beschäftigungsstruktur des Antragstellers, sofern mit der \nSportstätte ein wesentlicher Teil des Gewinns des Antragstellers erwirtschaftet wurde, \nder in einem solchen Fall dauerhaft wegfiele. Der Antragsteller hat gemäß § 2 Abs. 1 der \nKooperationsvereinbarung die Verpflichtung übernommen, für die Antragsgegnerin die ihr \nobliegende Aufgabe der Förderung des Hochschulsports in eigener Verantwortung \nwahrzunehmen. \nDie \nvon \ndem \nAntragsteller \nwahrgenommene \nAufgabe \nder \nHochschulsportförderung liegt mithin im Interesse der Antragsgegnerin, wohingegen das \nRisiko eines plötzlichen Wegfalls wesentlicher Sportstätten und die finanziellen \nAuswirkungen allein der Antragsteller zu tragen hätte, ohne dass er ohne weiteres die \nMöglichkeit hätte, durch Vornahme der Instandsetzungsmaßnahmen an nicht in seinem \nEigentum stehenden Sportstätten dieser Gefahr zu begegnen. Die Möglichkeit der \nKündigung würde dem Antragsteller in einem solchen Fall nicht weiterhelfen, da er mit \nWegfall der Kooperationsvereinbarung seinen satzungsmäßigen Zweck nicht mehr \nbetreiben könnte. \n \nDer Gesprächsvermerk vom 06.03.2015, in welchem die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller die Unterstützung bei der Erhaltung der Sportstätten (speziell des \nStudiobades) zugesichert hat, beinhaltet im Übrigen keine klare Auslegungshilfe. Es geht \ndaraus nicht eindeutig hervor, was die Beteiligten mit ihr bezwecken wollten. Zwar spricht \nder Wortlaut zunächst dafür, dass der Erhalt der Sportstätten durch die Antragsgegnerin \ngerade nicht geschuldet wird. Allerdings wird damit der Eindruck erweckt, dass der Erhalt \nder \nSportstätten \ngrundsätzlich \ndem \nAntragsteller \nobliegt, \nwas \nnicht \nder \nKooperationsvereinbarung vom 06.03.2015 und auch offensichtlich nicht dem \nLeistungsvermögen des Antragstellers entspricht. Die Zusicherung kann demnach als \nAbsichtserklärung dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin den \nAntragsteller \nals \nInteressenvertreterin \ndabei \nunterstützt, \ndie \nSportstätten \nund \ninsbesondere das Studiobad auch über die Laufzeit der Kooperationsvereinbarung \nhinaus zu erhalten. \n \nEin Ausschluss des Anspruchs auf Überlassung des Studiobades in einem \nbetriebssicheren Zustand aufgrund sogenannter subjektiver Unmöglichkeit gemäß § 62 \nBremVwVfG i. V. m. § 275 Abs. 2 BGB ist ebenfalls nicht ersichtlich. Erforderlich wäre \n\n- 17 - \n- 18 - \nhierfür ein grobes Missverhältnis des der Antragsgegnerin erforderlichen Aufwands im \nVerhältnis zum Leistungsinteresses des Antragstellers. Die Nutzung des Studiobades \nermöglicht es dem Antragsteller, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht der \nHochschulsportförderung ein vielfältiges Kursangebot bereitzuhalten. Zudem tragen die \nim Studiobad stattfindenden Kurse mit mind. 70.000,- Euro im Jahr einen wesentlichen \nTeil zur Deckung der Kosten des Antragstellers bei. Demgegenüber hat die \nAntragsgegnerin nicht glaubhaft machen können, dass ihr Aufwand zur Erfüllung ihrer \nLeistungspflicht zum erheblichen Interesse des Antragstellers an der Leistungserfüllung \nin einem groben Missverhältnis steht. Sie geht von Kosten in Höhe von ca. 32.000,- Euro \n(ca. 18.000,- Euro für die Beleuchtung [Anlage AG 4, Bl. 287 d. A.] und zwischen \n10.029,32 Euro und 22.108,74 Euro für die Chlordosierungsanlage [Anlage AG 9, Bl. 299 \nd. A.]) für die Beseitigung der Mängel an der Chlordosierungsanlage und der \nBeckenbeleuchtung aus. Dies stellt zwar einen nicht unerheblichen Betrag dar, der auch \ndie bisherigen Kosten, die die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Studiobad getragen \nhat, deutlich übersteigt. Allerdings ist der Betrag nicht derart hoch, dass in Anbetracht \ndes erheblichen Interesses des Antragstellers von einem groben Missverhältnis \nausgegangen werden kann. Daran ändert zum derzeitigen Zeitpunkt auch die \nBefürchtung der Antragsgegnerin nichts, dass in naher Zukunft weitere erhebliche Kosten \naufgrund notwendig werdender Instandsetzungsmaßnahmen zu erwarten sind. Diese \nliegen zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor und es ist nicht ersichtlich, dass sie mit \neinem Aufwand verbunden wären, der in einem groben Missverhältnis zum \nErfüllungsinteresse des Antragstellers steht. Das Erfüllungsinteresse des Antragstellers \nwird schließlich nicht dadurch gemindert, dass ihm eine nur noch kurze Nutzungsdauer \nzur Verfügung stünde. Das Interesse des Antragstellers besteht in einer Nutzung des \nStudiobades bis zum Ende der Vertragslaufzeit für weitere ca. 2 ½ Jahre. Die \nVertragslaufzeit ist bislang auch nicht durch eine Kündigung des Vertrags verkürzt \nworden. \n \nb. \nDie einstweilige Anordnung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig, \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt, dass er bis zu \neiner Entscheidung über die Überlassung in der Hauptsache in eine finanzielle Notlage \ngeraten wird, weil ihm aufgrund der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Studiobades ein \nwesentlicher Teil seiner Einnahmen aus Kursgebühren entgeht. \n \nDer Antragsteller hat seine kalkulierten Planzahlen für das aktuelle Wirtschaftsjahr \n(01.04.2018 bis 31.03.2019) und die Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Studiobad \nder \nletzten \nzwei \nWirtschaftsjahre \nunter \neidesstattlicher \nVersicherung \nseines \n\n- 18 - \n- 19 - \nRechnungsführers und seines Vorsitzenden offengelegt. In den letzten beiden Jahren \nüberstiegen die Einnahmen aus den Kursen im Studiobad die Ausgaben und erzielten \neinen Kostendeckungsbeitrag von … Euro bzw. … Euro. Er geht daher davon aus, dass \nihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den Wegfall der Kurse ein \nKostendeckungsbeitrag in Höhe von mindestens …,- Euro entgehen wird, welcher nicht \ndurch den für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 kalkulierten Überschuss von …,- Euro \ngedeckt sein wird. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er das zu \nerwartende Defizit nicht durch Rücklagen auffangen kann. Er hat unter eidesstattlicher \nVersicherung seines Rechnungsführers dargelegt, dass er über Rücklagen in Höhe von \n…,- Euro verfügt, welche jedoch in voller Höhe für bestimmte Risiken und laufenden \nLiquiditätsbedarf verbucht sind. So sind …,- Euro als Betriebsmittelrücklage für die \nVorfinanzierung von Personal- und Betriebskosten und …,- Euro für Sozialpläne \nverbucht. Die verbleibenden …,- Euro seien ebenfalls bereits in Abstimmung mit dem \nFinanzamt verplant. Letztere Behauptung ist zwar nicht von der eidesstattlichen \nVersicherung des Rechnungsführers des Antragstellers erfasst. Es wird zudem nicht \nhinreichend klar, wofür die verbleibenden …,- Euro aus der Rücklage verplant sind und \nob eine Umbuchung dieser Mittel möglich wäre. Allerdings würde auch eine zur \nVerfügung stehende Rücklage in Höhe von …,- Euro und der kalkulierte Überschuss in \nHöhe von …,- Euro den erwarteten Verlust in Höhe von mind. …,- Euro durch den \nWegfall der Kurse im Studiobad nicht vollständig decken können. \n \nc. \nMit der einstweiligen Anordnung ist teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache \nverbunden, da der Antragsgegnerin aufgegeben wird, einen betriebssicheren Zustand \ndes \nStudiobades \nherzustellen. \nInsoweit \nist \ndie \nim \nEilverfahren \nbegehrte \nRegelungsanordnung identisch mit dem Ziel eines Klageverfahrens. Damit werden der \nAntragsgegnerin Investitionen in das Studiobad auferlegt, die mit einer Entscheidung in \nder Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Vorwegnahme der \nHauptsache ist im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise zulässig. \n \nAufgrund der glaubhaft gemachten Existenzgefährdung des Antragstellers droht ihm ein \nunzumutbarer Nachteil, wenn er eine Entscheidung in der Hauptsache abwarten muss. \nEs ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Antragsteller das Defizit mittels \nstruktureller Änderungen des Angebots vor einer Entscheidung in der Hauptsache \nausgleichen und eine Existenzgefährdung abwenden kann. Die Existenzgefährdung ist \nmit einer Entscheidung in der Hauptsache zudem nicht rückgängig zu machen. \nSchließlich bestehen hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Auslegung der \nRegelungen in der Kooperationsvereinbarung betrifft eine Rechtsfrage und ist nicht von \n\n- 19 - \n- 20 - \nweitergehenden Ermittlungen im Hauptsacheverfahren abhängig. Die Glaubhaftmachung \neines vorübergehenden Leistungshindernisses durch die Antragsgegnerin betrifft lediglich \ndie Durchsetzung des mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs auf \nÜberlassung des Studiobades im betriebssicheren Zustand. Es kann zum gegenwärtigen \nZeitpunkt zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die \nKooperationsvereinbarung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG dergestalt anpassen, \ndass der Anspruch des Antragsgegners auf Überlassung des Studiobades im \nbetriebssicheren Zustand entfällt. Eine Anpassung tritt nicht kraft Gesetzes mit Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG ein, sondern räumt den \nVertragsparteien \nlediglich \neinen \ngesetzlichen \nAnspruch \nauf \nAbschluss \neines \nÄnderungsvertrages ein, so dass es der Erklärung einer Vertragspartei bedarf, den \nVertrag anpassen zu wollen (BVerwG, Urt. v. 26.01.1995 – 3 C 21/93 –, juris Rn. 50 ff.). \nEine solche Erklärung ist von den Beteiligten bisher nicht abgegeben worden. \n \nNachträgliche Umstände bzgl. etwaiger vertragsanpassender oder vertragsbeendender \nErklärungen, \nbzgl. \nder \nzeitlichen \nRealisierbarkeit \nder \nerforderlichen \nInstandsetzungsmaßnahmen oder unvorhergesehene weitere Kosten der Instandhaltung \nbzw. Instandsetzung könnten im Übrigen im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung \ndes Eilbeschlusses hinreichend berücksichtigt werden. \n \n2. \nDem Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes, \nersatzweise Ordnungshaft, steht § 172 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann das \nGericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein \nZwangsgeld bis zu 10.000,- Euro androhen, wenn die Behörde der in der einstweiligen \nAnordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Voraussetzung ist mithin \ngrundsätzlich eine Nichtbefolgung der Anordnung durch die Antragsgegnerin, von \nwelcher vorliegend nicht von vornherein ausgegangen werden kann. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsteller unterliegt \nlediglich hinsichtlich des Antrags auf Androhung eines Zwangsgeldes, ersatzweise \nOrdnungshaft, welcher im Vergleich zu dem mit dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung verfolgten Rechtsschutzziel geringfügig war und gemäß \nNr. 5301 der Anlage 1 zum GKG lediglich Gebühren in Höhe von 20,- Euro verursacht \nhat. \n \n\n- 20 - \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Bedeutung \nder Sache entspricht es, den erwarteten finanziellen Verlust des Antragstellers in Höhe \nvon 70.000,- Euro, den der Antragsteller durch die fehlende Nutzungsmöglichkeit des \nStudiobades nach einem Jahr zu erwarten hat, zugrunde zu legen. Aufgrund der \nteilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es zudem sachgerecht, den vollen Betrag \nheranzuziehen. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Dr. Weidemann \ngez. Justus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-03/2-v-1914-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-03/2-v-1914-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365163","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.169372+00:00"}}