{"status":"available","doknr":"OLD365162","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-03","aktenzeichen":"5 V 1668/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1668/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt …., \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \nZweite Schlachtpforte 3, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr …, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \n1. …, \n2. …, \nProz.-Bev.: \nzu 1: …, Gz.: - - \nzu 2: …, Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst und Richter Dr. Kiesow am 3. September 2018 beschlossen: \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Be-\nscheides vom 15. Juni 2018 im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, den Antrag der Antragstelle-\nrin auf Zulassung zum Bremer Freimarkt 2018 mit dem \nFestzelt „Bayernfesthalle“ vom 17.11.2017 bis zum \n17.09.2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffas-\nsung des Gerichts zu bescheiden. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1/3 \nund die Antragsgegnerin zu 2/3. Von den außerge-\nrichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die An-\ntragsgegnerin, die Beigeladene zu 1. und die Beigela-\ndene zu 2. jeweils 2/9. Von den außergerichtlichen \nKosten der Antragsgegnerin, der Beigeladenen zu 1. \nund der Beigeladenen zu 2. trägt die Antragstellerin \njeweils 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kos-\nten selbst. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 85.000,00 Euro festgesetzt. \n \n \n \n \nG r ü n d e \nI. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die einge-\nschränkte Zulassung ihres Festzeltes „Bayernfesthalle“ zum Bremer Freimarkt 2018. \n \nAm 17.11.2017 bewarb sich die Antragstellerin mit dem von ihr betriebenen Festzelt \n„Bayernfesthalle“ um einen Standplatz mit einer Größe von 55,00 m x 40,00 m auf dem \nBremer Freimarkt 2018. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewerbungsunter-\nlagen der Antragstellerin Bezug genommen. \n \nFür die Branche Zeltgaststätten über 650 m² gingen bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist \nam 30.11.2017 insgesamt sechs Bewerbungen zum Bremer Freimarkt 2018 ein. Unter \nanderem bewarb sich die Beigeladene zu 1. am 05.09.2017 mit dem Geschäft „Almhütte“ \nin einer Größe von 40 m x 40 m. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bewer-\nbungsunterlagen der Beigeladenen zu 1. Bezug genommen. \n \nDie Bewerbung der Antragstellerin für die Bayernfesthalle wurde mit Bescheid vom \n15.06.2018 nur mit einer eingeschränkten Nutzungsfläche von 43,00 m (Breite) x 30,00 m \n(Tiefe) und mit voraussichtlicher Platzierung in Reihe 11 zugelassen. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass aufgrund der beschränkten Kapazität und des Volksfestcharak-\n\n- 3 - \n- 4 - \nters des Bremer Freimarkts als Familienfest nicht alle Bewerber mit einem Großzeltkon-\nzept zugelassen werden könnten. Die Beklagte sei daher gezwungen gewesen, nach \npflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl zu treffen, bei der man sich für eine Platzierung \nder Bayernfesthalle in reduzierter Platzgröße entschieden habe. Die Almhütte der Beige-\nladenen zu 1. sei auf dem ehemaligen Platz der Bayernfesthalle zu platzieren, da sie mit \nAbstand das attraktivste Großzelt aus dem Kreis der Bewerbungen gewesen sei. Sie \nspräche ein ähnliches Publikum wie die Bayernfesthalle an und könne aus Sicherheits-\ngründen nur auf dem der Bayernfesthalle im Jahr 2017 zugewiesenen Platz platziert wer-\nden. Die Bayernfesthalle könne alternativ auch nicht auf dem Platz des Hansezeltes der \nBeigeladenen zu 2. platziert werden, da der eher maritime Charakter des Hansezeltes die \nBesucher, die gerade kein bayrisch/alpenländisch ausgerichtetes Großzelt besuchen \nwollten, anspreche. Die Zulassung im kleineren Format an einer anderen Stelle des \nMarktes rechtfertige sich zudem durch den abgenommenen baulichen Zustand des In-\nventars und den schlechter gewordenen Service in der Bayernfesthalle. \n \nDie Antragstellerin hat am 06.07.2018 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor, die nur re-\nduzierte Zulassung der Bayernfesthalle sei rechtswidrig, da die Bewerbung der Beigela-\ndenen zu 1. außerhalb der Bewerbungsfrist eingegangen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt zur \nVorlage für alle zur Bewerbung gehörenden Unterlagen sei das Ende der Bewerbungs-\nfrist. Die fristgerecht eingereichte Bewerbung der Beigeladenen zu 1. vom 5.09.2017 ent-\nspräche nicht dem später zugelassenen Geschäft, sondern enthielte im Bewerbungsfor-\nmular alle wesentlichen Betriebsmerkmale, die den bisherigen Bewerbungen mit der sog. \n„kleinen Almhütte“ in den Jahren 2016 und 2017 entsprächen. Die zum Gegenstand des \nZulassungsbescheids vom 15.06.2018 gemachte Bewerbung mit der Kaiseralm (große \nAlmhütte) sei außerhalb der Bewerbungsfrist – mutmaßlich am 12. oder 30.04.2018 im \nRahmen eines Gespräches zwischen der zuständigen Behörde und der Familie … er-\nfolgt. Die Königsalm sei ausweislich der Pläne und der Baubeschreibung ein völlig ande-\nres Geschäft mit eigenständigem Charakter. Sie sei insbesondere keine schlichte Be-\ntriebserweiterung innerhalb des bisherigen Konzepts, sondern aufgrund der veränderten \nGröße, Gestaltung und Betriebsstruktur als außerhalb der Frist eingereichte Neubewer-\nbung zu qualifizieren. Zudem sei die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. auch abzu-\nlehnen, weil die ursprüngliche Bewerbung widersprüchliche und unzutreffende Angaben \nzur Eigentümerstellung und Betriebsverantwortung erhalte. Bei Aufhebung der fehlerhaf-\nten Zulassung der großen Almhütte/Kaiseralm seien weitere sachliche Gründe für eine \nPlatzbeschränkung des Bayernzeltes nicht mehr gegeben. Die Bayernfesthalle sei als \n„bekannt und bewährt“ im Sinne der Zulassungsrichtlinie einzustufen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Antragstellerin beantragt, \n1. sie unter Abänderung des Zulassungsbescheids vom 15. Juni 2018 \nmit dem Geschäft „Bayernfesthalle“ zum diesjährigen Freimarkt im \nUmfang der Bewerbung vom 17. November 2017 unbeschränkt zu-\nzulassen und den Platz des Vorjahres in Reihe 8, alternativ in Reihe \n3 zu vergeben, \n \nhilfsweise \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauf-\nfassung des Gerichts über die Erweiterung der Zulassung neu zu \nentscheiden; \n \n2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den \nAntrag zu 1. eine geeignete Marktfläche für die unbeschränkte Plat-\nzierung des Geschäfts freizuhalten – insbesondere die Marktfläche \ndes Vorjahres in Reihe 8, alternativ Reihe 3 – und entgegenstehen-\nde Zulassungen oder Platzvergaben auszusetzen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nZur Begründung verweist sie auf die Gründe des Zulassungsbescheides und trägt ergän-\nzend vor, die Bewerbung für die Almhütte sei fristgerecht am 05.09.2017 eingegangen. \nDie Bewerbung für die große Almhütte sei keine gesondert zu bewertende Neubewer-\nbung, sondern eine Konkretisierung der Bewerbung vom 05.09.2017. Mit den nachge-\nreichten Unterlagen sei lediglich eine der möglichen Varianten der „Almhütte“ beschrie-\nben worden. Zwar sei die zugelassene große Almhütte größer als die in den Vorjahren \nplatzierte Almhütte, verfüge aber dennoch über eine der Bewerbung entsprechende Grö-\nße. Auch in den Vorjahren habe sich die Beigeladene zu 1. mit einer Almhütte beworben, \ndie letztendlich größer war als die in 2016 und 2017 zugelassene Almhütte. Die Eigentü-\nmerstellung der Beigeladenen zu 1. läge vor. \n \nDie Beigeladene zu 1. beantragt, \n \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie meint, es bestehe schon kein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zum Bre-\nmer Freimarkt, da ein Versicherungsschutz nicht nachgewiesen worden sei. Zudem habe \nsie in den Jahren 2013 bis 2017 den Platz aufgrund einer verschleierten unzulässigen \n\n- 5 - \n- 6 - \nStrohmannlösung erhalten. Die Bewerbung für das Jahr 2018 müsse wegen des im Jahr \n2018 vollzogenen Verkaufs als Neubewerbung behandelt werden, so dass sich die An-\ntragstellerin nicht auf die bisherige Standzeit berufen könne. Ihre Bewerbung sei fristge-\nrecht und für den richtigen Betrieb abgegeben worden. Insbesondere seien gerade nicht \ndie ursprünglichen Maße der Almhütte 2016 angegeben worden. Ergänzende Unterlagen \nkönnten auch noch nach Ablauf der Bewerbungsfrist Berücksichtigung finden. \n \nDie Beigeladene zu 2. beantragt, \n \n \n \n \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nSie ist der Auffassung, dass ihr Zulassungsbescheid bereits bestandkräftig sei. Zudem \nhabe die Antragstellerin nicht vorgetragen, aus welchen Gründen sie Anspruch auf Zu-\nlassung auf dem Platz des Hansezeltes habe. Vielmehr sei die Bewerbung der Antrag-\nstellerin aufgrund des nichtangezeigten Inhaberwechsels als Neubewerbung zu beurtei-\nlen, so dass die Bayernfesthalle sich nicht auf frühere Zulassungen berufen könne. Fer-\nner seien die zu ihren Gunsten berücksichtigten Abwägungskriterien rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweiligen Bewerbungen zum Bremer \nFreimarkt und auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezo-\ngenen Verwaltungsakten verwiesen. \n \nII. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag \nzu 1. hat in der Sache nur mit dem auf eine Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag Er-\nfolg. \n \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anord-\nnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsver-\nhältnis treffen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder dro-\nhende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsan-\nordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende \nmaterielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Re-\ngelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO. \n \n1. Der für den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund \nliegt vor. Für das Vorliegen des Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, \ndass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentli-\n\n- 6 - \n- 7 - \nchen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entschei-\ndung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. \n26). Gegen die eingeschränkte Zulassung zu dem am 19. Oktober beginnenden Bremer \nFreimarkt 2018 kann effektiver Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung \nerreicht werden, da sich das Begehren der Antragstellerin andernfalls durch Zeitablauf \nerledigen würde. Eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung ist bis zum Ende der Veran-\nstaltung nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Nachteile, die bei der An-\ntragstellerin im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung der Zulassung entstünden, ist \nvom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auch unter Berücksichtigung der bereits erfolg-\nten eingeschränkten Zulassung der Antragstellerin auszugehen. \n \n2. Ein den Anordnungsanspruch begründendes subjektiv-öffentliches Recht ist hingegen \nnur in Bezug auf den auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag gegeben. Der be-\nschränkte Zulassungsbescheid der Antragstellerin vom 15.07.2018 ist rechtswidrig und \nverletzt die Antragstellerin in ihrem Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlent-\nscheidung. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 70 Abs. 3 GewO bei Platzmangel ein-\ngeräumte Ausschließungsermessen zulasten der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt (a). \nEin dem Hauptantrag entsprechender Anspruch auf die begehrte Zulassung zum Bremer \nFreimarkt 2018 auf dem Platz des Vorjahres in Reihe 8, alternativ in Reihe 3, folgt hie-\nraus nicht (b), die Antragstellerin hat jedoch weiterhin Anspruch auf eine ermessensfeh-\nlerfreie Auswahlentscheidung über ihre Bewerbung. \n \na) Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der – wie die Antragstellerin – dem Teilneh-\nmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstal-\ntungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berech-\ntigt. Dieser aus dem Grundsatz der Marktfreiheit abzuleitende Anspruch ist indes durch \ndie Regelung des § 70 Abs. 3 GewO modifiziert. Hiernach kann der Veranstalter aus \nsachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn – wie im vorliegenden Fall – der \nzur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besu-\ncher von der Teilnahme ausschließen. Die Entscheidung, welchem der Bewerber der \nVorzug zu geben ist und welche Bewerber abzulehnen sind, steht im Ermessen des Ver-\nanstalters. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die der \nzur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich der Zulassungsanspruch des einzelnen \nTeilnehmers folglich in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den \nZulassungsantrag (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.1984 – 1 C 26/82 – juris). \n \naa) Der streitgegenständliche einschränkende Zulassungsbescheid vom 15.06.2018 ist \nermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin ihre \n\n- 7 - \n- 8 - \nAuswahlentscheidung auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen hat. Der Be-\nscheid stützt sich ausweislich seiner Begründung maßgeblich darauf, dass es sich bei \ndem Geschäft der Beigeladen zu 1. um das mit großem Abstand attraktivste Großzelt aus \ndem Kreis der Bewerberbungen handele, welches in der größeren Version aus Sicher-\nheitsgründen nur auf dem der Bayernfesthalle im Jahr 2017 zugewiesenen Platz platziert \nwerden könne. Diese Ausführungen sind bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie \nvon der unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgehen, dass das zugelassene Geschäft \nder Beigeladenen zu 1. dem zu berücksichtigenden Bewerberkreis zuzuordnen war. \n \nbb) Für das zugelassene Geschäft der Beigeladenen zu 1. lag jedoch keine fristgemäße \nBewerbung vor. Nach Nr. 6.2.2 der Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktver-\nanstaltungen der Stadt Bremen vom 15.10.2012 (im Folgenden Zulassungsrichtlinie) sind \nBewerbungen abzulehnen, wenn sie verspätet eingehen und kein unverschuldetes Frist-\nversäumnis nach Nr. 2.1 glaubhaft gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen \nhier vor. \n \n(1) Zwar kann sich die Antragstellerin nicht unmittelbar auf eine Verletzung der Zulas-\nsungsrichtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift berufen. Hier begründet die \ntatsächliche Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG \njedoch ein subjektives öffentliches Recht der Antragstellerin, dessen Verletzung zu einer \nRechtswidrigkeit ihres Zulassungsbescheides führt. Eine Selbstbindung der Verwaltung \nist eingetreten, da es der ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin entspricht, \nverspätete Bewerbungen im Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und ohne \nweitere Prüfung abzulehnen (vgl. hierzu bspw. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Juni \n2014 – 2 B 126/14 –, Rn. 17, juris). Insofern ist der Verzicht auf die Beachtung der Be-\nwerbungsfrist im vorliegenden Auswahlverfahren ein atypischer Einzelfall, der gegen den \nGrundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ver-\nstößt. Die Einhaltung eines durch Bewerbungsfristen gesetzten Ausschlusstermins ist \nauch rechtlich geboten, da sie letztlich der Sicherung der Chancengleichheit aller Bewer-\nber und der Rechtssicherheit für alle Beteiligten dient. \n \n(2) Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung auf einer falschen Tatsachengrund-\nlage getroffen, da eine Bewerbung für das nunmehr mit Zulassungsbescheid an die Bei-\ngeladene zu 1. vom 15.06.2018 zugelassene Geschäft nicht fristgerecht eingegangen ist, \naber dennoch berücksichtigt wurde. Die in dem Zulassungsbescheid in Bezug genom-\nmene Bewerbung der Beigeladenen zu 1. vom 05.09.2017 bezog sich allein auf die be-\nreits in den Vorjahren auf dem Bremer Freimarkt platzierte „kleine Almhütte“, die ein von \nder nunmehr zugelassenen „großen Almhütte“ zu unterscheidendes Geschäft darstellt. \n\n- 8 - \n- 9 - \n \n(3) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem nun zugelas-\nsenen Geschäft nicht lediglich um eine Konkretisierung der bereits am 05.09.2017 einge-\nreichten Bewerbung der Beigeladenen zu 1. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, \ndass grundsätzlich auch nachträgliche Konkretisierungen einer Bewerbung rechtlich zu-\nlässig sind. Ergänzende Unterlagen und das Anhörungsvorbringen können ebenfalls Be-\nstandteile der schriftlichen Antragsunterlagen werden. Denn diese Unterlagen liegen der \nAntragsgegnerin bei der Entscheidungsfindung bzw. bei Erlass der Zulassungsbescheide \nvor und an ihrer Berücksichtigung ist die Antragsgegnerin durch den Ablauf der Bewer-\nbungsfrist nach Nr. 6.2.2 der Zulassungsrichtlinie nicht gehindert. Die Zulassungsrichtlinie \nsteht der Berücksichtigung solcher nachgereichter Unterlagen nicht entgegen, weil sie \nnur die Frist für die Bewerbung als solche, nicht aber die Behandlung von Unterlagen \nbetrifft, die der Ergänzung einer bereits fristgerecht eingegangenen Bewerbung dienen. \nAus dem Wortlaut der Regelung ergibt sich lediglich, dass die Antragsgegnerin Bewer-\nbungen unberücksichtigt lässt, die erst nach dem 30.11.2017 eingegangen sind (vgl. zur \nArbeitsanweisung für die Zulassung zur „D. Kirmes“, OVG Nordrhein-Westfalen, Be-\nschluss vom 02. Juli 2010 – 4 B 643/10 –, Rn. 14 ff., juris). \n \nAus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Bewerbern muss aber zwischen \nder zulässigen Konkretisierung einer fristgerechten Bewerbung einerseits und einer neu-\nen – nicht fristgerechten – Bewerbung anderseits differenziert werden. Anderenfalls wür-\nde jeglicher Sinn einer Bewerbungsfrist, die u.a. ein transparentes und chancengleiches \nVerfahren garantieren soll, unterlaufen werden. Die Grenze der zulässigen nachträgli-\nchen Konkretisierung ist jedenfalls dann überschritten, wenn es sich in tatsächlicher Hin-\nsicht um zwei verschiedene Geschäfte handelt. Die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. \nfür die nunmehr zugelassene „Almhütte groß“ ist in diesem Sinne als eigenständige Be-\nwerbung zu qualifizieren. \n \n(4) Bewerbungen zur Marktzulassung sind, wie andere Anträge im Verwaltungsverfahren, \nentsprechend §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend für die Auslegung ist nicht der \ninnere Wille des Antragstellers, sondern was der Antragsempfänger bei objektiver Be-\ntrachtungsweise vernünftigerweise verstehen durfte. Die auslegende Behörde berück-\nsichtigt dabei alle erkennbaren Umstände und Unterlagen (vgl. Pautsch in: \nPautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 22 Rn. 39). Unter Berücksichtigung dieser \nMaßstäbe konnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Beigeladenen zu 1. vom \n05.09.2017 nur dahingehend verstehen, dass mit ihr allein eine Zulassung des Geschäf-\ntes „kleine Almhütte“ begehrt war. Hierfür spricht, dass die Beigeladene zu 1. ihre Bewer-\nbung bereits am 05.09.2017 eingereicht hatte, während die nunmehr zugelassene „große \n\n- 9 - \n- 10 - \nAlmhütte“ erst im Jahr 2018 fertig gestellt wurde. Im dem vorgedruckten Bewerbungsbo-\ngen hatte die Beigeladene zu 1. die Art des Geschäfts als „Almhütte“ angegeben. Diese \nBezeichnung hatte sie bereits in den vorherigen Bewerbungen vom 31.08.2016 und vom \n16.09.2015 verwendet. Auch der angehängte Prospekt mit Fotoaufnahmen zeigt die aus \nden vorherigen Jahren bekannte Almhütte in ihrer kleineren Ausführung. Zudem ent-\nspricht auch das dem Bewerbungsformblatt angefügte Anschreiben zu der Almhütte dem-\njenigen aus den Jahren 2015 und 2016 und weist darauf hin, dass die bewerbungsge-\ngenständliche „Almhütte“ bereits seit vielen Jahren Treffpunkt sei, auch um einen Frei-\nmarktsbummel zu starten. Sie erfreue sich großer Beliebtheit. Ein Hinweis auf die neue \ngroße Almhütte ist im Bewerbungsbogen hingegen nicht ersichtlich. Die in der Bewer-\nbungsakte der Beigeladenen zu 1. befindlichen Bilder der erst im Jahr 2018 fertiggestell-\nten großen Almhütte datieren auf den 22.03.2018, also einen Zeitpunkt zu dem die Be-\nwerbungsfrist für den Freimarkt 2018 bereits abgelaufen war. Auch aus diesen Bildauf-\nnahmen wird ersichtlich, dass es sich bei der großen Almhütte um ein völlig anderes Ge-\nschäft mit eigenständigem Charakter handelt. Die große Almhütte ist deutlicher größer \nund fasst knapp 2000 Gäste, während die in der Vergangenheit platzierte Almhütte ca. \n1000 Gästen Platz bietet. Auch die Gestaltung und Betriebsstruktur weisen wesentliche \nUnterschiede auf. Bei der in den Vorjahren platzierten Almhütte handelt es sich um ein \nklassisches Festzelt mit einer geöffneten Bauweise, während die große Almhütte aus-\nschließlich aus Holzaufbauten besteht und insgesamt ein deutlich höherwertiges Ambien-\nte bietet, wie es auch die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbe-\nscheid hervorhebt. \n \nAuch die von der Beigeladenen zu 1. hervorgehobenen Größenangaben auf dem Bewer-\nbungsformblatt führen hier zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die dort für die Alm-\nhütte angegebene Aufbaugröße von 40 m x 40 m entspricht zwar nicht den Maßen der in \nden Vorjahren platzierten kleinen Almhütte, die in der Bewerbung für das Jahr 2016 mit \n40 m x 30 m angegeben wurden. Allerdings entspricht diese Größenangabe auch weder \nder für die kleine Almhütte in den Jahren 2016 und 2017 tatsächlich zugelassenen Nut-\nzungsfläche von 38,80 m (Front) x 22,00 m (Tiefe) zuzüglich Nebenanlagen, noch der für \ndie nunmehr zugelassene große Almhütte festgesetzten Fläche (43,00 m x 42,50 zuzüg-\nlich 15,00 m x 35,00 m für Nebenanlagen). Die gegenüber den Vorjahresbewerbungen \nabweichenden Größenangaben sind durch die auch der Antragsgegnerin bekannten Mo-\ndulbauweise der kleinen Almhütte ohne weiteres erklärbar. Zudem entsprechen jedenfalls \ndie in der Bewerbung für das Jahr 2016 angegebenen Zubehöranlagen und deren Maße \ndenjenigen aus der Bewerbung vom 05.09.2017 und weichen zudem erheblich von den-\njenigen der nunmehr zugelassenen großen Almhütte ab. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nEbenso wenig überzeugt die Auslegung, die Bewerbung vom 05.09.2017 beziehe sich \nnicht auf ein bestimmtes Lokal, sondern nur auf den Oberbegriff „Almhütte“, unter dem \nbeide Festzelte der Beigeladenen zu 1. verstanden werden könnten. Ein solches Ver-\nständnis steht in Widerspruch zu Nr. 2.2 der Zulassungsrichtlinie. Hiernach muss jede \nBewerbung die Branche, die Betriebsverantwortung und die Art und Größe des zur Zu-\nlassung beantragten Geschäfts eindeutig erkennen lassen. Daraus wird deutlich, dass \neine Bewerbung sich auf ein bestimmtes Geschäft bezieht und nicht etwa auf ein be-\nstimmtes Konzept oder eine Gestaltungsart, die dann erst im weiteren Verlauf des Aus-\nwahlverfahrens mit konkreten Geschäften ausgestaltet werden könnte. Grundsätzlich \nerscheint es auch denkbar, sich fristwahrend mit noch nicht fertiggestellten Geschäften \noder mit verschiedenen Varianten des gleichen Geschäfts zu bewerben. Dies müsste \naber aus den fristgemäß eingegangenen Bewerbungsunterlagen hervorgehen, was hier \nnicht der Fall ist. \n \nVielmehr handelt es sich bei der nunmehr zugelassenen „großen Almhütte“ auch nicht \num eine berücksichtigungsfähige umgestaltete (vgl. Nr. 2.2 Abs. 1 a.E. Zulassungsrichtli-\nnie) Version der in den vergangenen Jahren zugelassenen „kleinen Almhütte“. Dagegen \nspricht neben den bereits oben aufgeführten Unterschieden zwischen den Geschäften, \ndass das Geschäft der „kleinen Almhütte“ weiterhin existiert und auf Volksfesten betrie-\nben wird. \n \nDieses Auslegungsergebnis bestätigt sich auch in dem Gesprächsvermerk der Antrags-\ngegnerin vom 06.05.2018 (Bl. 52 BA „Almhüttenzelt Freimarkt 2018“). Dort ist folgende \nAussage der Vertreter der Beigeladenen zu 1. und 2. festgehalten: „Die gerade fertigge-\nstellte Kaiseralm werde als besonders attraktives Geschäft als Ersatz für die Almhütte, \ndie in den vergangenen Jahren platziert worden sei, angeboten. Sollte die Platzierung der \nKaiseralm nur bei zeitgleicher Nichtzulassung des Hansezeltes erfolgen, ziehe man das \nAngebot für die Kaiseralm zurück und halte (nur) die Bewerbung für die Almhütte (klein) \naufrecht, die anders als die Kaiseralm als Modulbau in verschiedenen Größe(n) aufge-\nbaut werden könne.“ Diese Aussage konnte die Antragsgegnerin als verständige Emp-\nfängerin nur dahingehend auffassen, als es sich bei der Kaiseralm und der Almhütte um \nzwei verschiedene Geschäfte handelt. Vor dem Hintergrund dieser Angaben gab es kei-\nnen Anhalt dafür, dass es sich bei der angebotenen Kaiseralm nur um eine zulässige \nErgänzung der bereits vorliegenden Bewerbung der „Almhütte“ handeln konnte, vielmehr \nwar vom Vorliegen zwei verschiedener Geschäfte auszugehen, wobei lediglich für das \nletztgenannte eine fristgemäße Bewerbung vorlag, deren Aufrechterhaltung von der an-\ngebotenen ersatzweisen Platzierung des ersteren abhängig gemacht wurde. Im weiteren \nVerlauf des Bewerbungsverfahrens ging jedenfalls auch die Antragsgegnerin dazu über, \n\n- 11 - \n- 12 - \ndas nunmehr angebotene Geschäft mit „Kaiseralm“ (Vermerk der Antragsgegnerin vom \n06.05.2018, Bl. 52 und 54 BA „Almhüttenzelt Freimarkt 2018“), „Königsalm“ (vgl. Email-\nverkehr auf Bl. 64 BA „Almhüttenzelt Freimarkt 2018“) oder „Almhüttenzelt neu (Kaiser-\nalm)“ zu bezeichnen (vgl. Vermerk der Antragsgegnerin vom 06.05.2018, Bl. 52 und 53 \nBA „Almhüttenzelt Freimarkt 2018“). \n \nb) Die hiernach rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens führt indes nicht zur Ver-\npflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anord-\nnung zum Bremer Freimarkt 2018 unbeschränkt zuzulassen und ihr den Platz des Vor-\njahres in Reihe 8, alternativ in Reihe 3 zuzuweisen. Insoweit ist ihr Hauptantrag abzu-\nlehnen, weil sie einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. \nDie von der Antragstellerin begehrte Regelung steht – wie dargelegt – im Ermessen der \nAntragsgegnerin. Sie kann mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zulassung zum \nFreimarkt nur dann durchdringen, wenn eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung \nder Antragsgegnerin sich hierauf reduzierte, d.h. allein die beantragte unbeschränkte \nZulassung zum Freimarkt 2018 ermessenfehlerfrei wäre (sog. Ermessensreduzierung auf \nNull). Es ist hier nicht ersichtlich, dass allein die mit dem Hauptantrag begehrte Zulas-\nsung der Antragstellerin zum Bremer Freimarkt 2018 auf dem Platz des Vorjahres in Rei-\nhe 8, alternativ in Reihe 3 eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung der Antrags-\ngegnerin darstellen würde. Es liegen der Antragsgegnerin weitere Bewerbungen vor, die \naufgrund des für die Branche „Zeltgaststätten über 650m2“ begrenzt zur Verfügung ste-\nhenden Platzes nicht alle zugelassen werden konnten. Es ist nicht erkennbar, dass bei \ndieser Bewerbersituation allein die begehrte unbeschränkte Zulassung der Antragstellerin \nrechtsfehlerfrei ist. \n \nc) Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Antragstellerin zwingend \nunbeschränkt zum Bremer Freimarkt 2018 zuzulassen wäre, folgt auch nicht daraus, \ndass sie in den vergangenen Jahren regelmäßig eine Zulassung zu der Veranstaltung \nerhalten hat. Zum einen ist in der wiederholten Zulassung zum Bremer Freimarkt kein \ndas Ermessen der Antragsgegnerin reduzierender Vertrauenstatbestand zu sehen (vgl. \nhierzu auch VG Oldenburg, B. v. 03.09.2003 – 12 B 1761/03, Rn. 27 – juris). Dies folgt \nbereits aus der Konzeption des Freimarktes und der ständigen Übung, die Zulassung \nanhand aktueller Unterlagen und einer Bewertung der Geschäfte nach Optik und techni-\nschem Zustand vorzunehmen. Anderes folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin \ngeltend gemachten Grundsatz „bekannt und bewährt“. Dieser vermag einen Vertrauens-\ntatbestand auf Zulassung schon deswegen nicht zu begründen, da er bei verfassungs-\nkonformer Auslegung nach Artikel 12 GG nicht zu einer Zementierung des Kreises der \nMarktbeschicker führen darf, sondern stets auch Neubewerbern der Zugang zum Volks-\n\n- 12 - \n- 13 - \nfest möglich sein muss. Bei der Zulassung zum Bremer Freimarkt allein auf das Kriterium \n„bekannt und bewährt“ abzustellen wäre mit Blick auf Artikel 12 GG unzulässig (vgl. hier-\nzu OVG Bremen, Urt. v. 27. April 1993 – 1 BA 49/92 –, Rn. 28, juris; OVG Bremen, B. v. \n07. Oktober 1985 – 1 B 46/85). \n \nd) Im Wege der einstweiligen Anordnung ist die Antragsgegnerin zur Neubescheidung zu \nverpflichten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2016 – 7 ME 81/16 –, juris). Das \nGericht teilt die Bedenken gegen einen solchen Ausspruch im Verfahren nach § 123 \nVwGO nicht, sondern sieht ihn vielmehr in bestimmten Fällen als gemäß Art. 19 Abs. 4 \nGG erforderlich an, um einen effektiven Schutz des subjektiven Rechtes auf ermessens-\nfehlerfreie Entscheidung zu ermöglichen. Die einstweilige Anordnung kann ergehen, \nwenn die Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache – im Sinne der Neube-\nscheidung – gegeben sind. Dazu müssen die anderenfalls zu erwartenden Nachteile für \nden Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen \nsein, und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsa-\nche sprechen. Beides ist hier der Fall (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2016 – 2 \nB 262/16). \n \nIII. Mit dem Antrag zu 2. begehrt die Antragstellerin ein vorläufiges Unterlassen der \nVergabe geeigneter Marktflächen bis zur Entscheidung über den Antrag zu 1. Da mit dem \nvorliegenden Beschluss eine solche Entscheidung über den Antrag zu 1. vorliegt und sich \nein Aufbau des Festzeltes der Antragstellerin nach deren Angaben noch bis zum \n23.09.2018 realisieren lässt, ist das rechtliche Interesse der Antragstellerin an der bean-\ntragten Zwischenentscheidung entfallen. \n \nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, § 154 Abs. 3 \nVwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in-\nsoweit der Antragstellerin aufzuerlegen, als sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, \n§ 162 Abs. 3 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem \nwirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Pro Veranstaltungstag der insgesamt 17 \nVeranstaltungstage sind unter Orientierung an Ziff. 54.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (2013) mindestens 300,00 Euro anzusetzen. Im Hinblick auf \ndie weit überdurchschnittliche Größe des Geschäfts der Antragstellerin und die angebo-\ntenen Waren wird vorliegend ein gegenüber dem zugelassenen Geschäft erhöhter Ta-\ngessatz von 5.000,00 Euro für die begehrte unbeschränkte Zulassung als angemessen \nerachtet. Bei diesem Wert verbleibt es auch im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung \n\n- 13 - \n \nvorläufigen Rechtsschutzes wegen der Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Ziffern 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkataloges), denn die begehrte vorläufige Entscheidung kommt fak-\ntisch der endgültigen im Hauptsacheverfahren gleich. Der (erfolgreiche) Hilfsantrag wirkt \nsich im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Horst \ngez. Dr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-03/5-v-1668-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-03/5-v-1668-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365162","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.136396+00:00"}}