{"status":"available","doknr":"OLD365161","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-11","aktenzeichen":"5 V 1502/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 5 V 1502/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, Sonst. Sondervermögen Überseestadt d. Stadtgemeinde \nBremen, v. d. d. Sen. f. Wirtschaft, Arbeit und Häfen, dieser v. d. d. WFB Wirtschaftsför-\nderung Bremen GmbH, vertr. d. die GF, Langenstraße 2 - 4, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte …, \nGz.: - - \nb e i g e l a d e n : \n…, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst und Richter Dr. Kiesow am 11. September 2018 beschlos-\nsen: \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die dieser selbst trägt. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 25.000 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung \neines Grundstückverkaufes durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen. \n \nDie Beteiligten streiten um den Verkauf eines im Eigentum der Antragsgegnerin stehen-\nden Grundstücks an der … in Bremen-Walle. Das Grundstück ist seit dem 2. Weltkrieg \nmit einem Hochbunker bebaut. Es weist eine Fläche von insgesamt 751 qm auf (…). Der \nHochbunker wurde nach dem 2. Weltkrieg zunächst für den Zivilschutz vorgehalten. In-\nzwischen ist er aus der Zivilschutzbindung entlassen worden und dient als Standort für \neine fernmeldetechnische Anlage. Im Übrigen steht er leer. Die Fassaden des 30 Meter \nhohen Gebäudes sind mit weithin sichtbaren Wandgemälden versehen. Nach Einschät-\nzung des Landesamtes für Denkmalpflege ist das Gebäude aus heimatgeschichtlichen \nGründen erhaltenswert, steht jedoch nicht unter Denkmalschutz. Die Antragstellerin ist \nEigentümerin des benachbarten Grundstücks … (…), auf dem unter anderem die Firma \nHertz eine Autovermietung betreibt und umfangreiche Flächen zum Abstellen der Miet-\nfahrzeuge nutzt. Außerdem ist die Antragstellerin Erbbauberechtigte eines ebenfalls be-\nnachbarten Grundstücks, auf dem sich eine Tankstelle befindet. Die Grundstücke liegen \nüberwiegend im Geltungsbereich des Bebauungsplans 783 vom 9. April 1976, der für das \nbetreffende Gebiet die städtebaulichen Voraussetzungen für eine industrielle Gebietsen-\ntwicklung geschaffen hat, die keinen Hafenbezug mehr aufweisen mussten. Der ehemali-\nge Bunker ist in dem Bebauungsplan als Baugrundstück für den Gemeinbedarf mit Anga-\nbe der damaligen Nutzung „Schutzraum“ eingetragen. \n \nNachdem die Antragstellerin in den vergangenen Jahren wiederholt ihr Interesse an dem \nKauf des Hochbunkergrundstücks bekundet hatte, wurde ihr im Jahr 2016 durch die Wirt-\nschaftsförderung Bremen mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin eventuell beabsichtige, \ndas Grundstück außerhalb eines Ausschreibungsverfahrens an den beigeladenen Verein \nzu veräußern, der in dem Bunker ein Kulturzentrum einschließlich eines Diskothekenbe-\ntriebs plane. Am 4. April 2017 beschloss die Bremische Bürgerschaft (Plenarprotokoll \n19/26 S, S. 1346) auf Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drs. \n19/483 S) neben einer Änderung des bis dahin geltenden Bebauungsplans 783 auch eine \nKonzeptausschreibung zur Veräußerung des Bunkers zu dem von dem Beigeladenen \n\n- 3 - \n- 4 - \nangestrebten Zweck. Im Mai und Juni 2018 stimmten zunächst der Senat und anschlie-\nßend die Wirtschaftsdeputation dem Direktverkauf des Hochbunkergrundstücks in der \nÜberseestadt an den Beigeladenen zu. Der am 28. Juni 2018 in Kraft getretene Bebau-\nungsplan 2499 setzt für das Hochbunkergrundstück und die Nachbargrundstücke als \nNutzungsart nunmehr Gewerbegebiet fest (Brem.ABl. 2018, S. 543). Für das Hochbun-\nkergrundstück wird darüber hinaus die Festsetzung „Diskotheken allgemein zulässig“ \ngetroffen. Zur Begründung heißt es, dass das Nutzungsspektrum des ehemaligen Hoch-\nbunkers bereits aufgrund der Baustruktur erheblich eingeschränkt sei. Gleichzeitig gebe \nes ein politisch unterstütztes Konzept, den ehemaligen Hochbunker als „soziokulturelles \nZentrum“ mit angeschlossenen Tanzräumen zu nutzen. Planungsrechtlich müsse dieses \nVorhaben in seiner Gesamtheit als Vergnügungsstätte (Diskothek) angesprochen wer-\nden. Mit der getroffenen Festsetzung stelle der Plangeber klar, dass das Bunkergrund-\nstück nach seiner Einschätzung ein geeigneter Standort hierfür sei (Mitteilung des Senats \nv. 12.06.2018, Bericht der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Ener-\ngie und Landwirtschaft, Drs. 19/798 S, S. 11). \n \nDie Antragstellerin hat am 18. Juni 2018 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. \n \nSie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr ein Ausschreibungsverfahren zur Veräuße-\nrung des Grundstücks zugesichert worden sei. Der jetzige Direktverkauf des Grundstücks \nan den Beigeladenen stelle eine unzulässige Beihilfe im Sinne Europäischen Rechts dar. \nDas Durchführungsverbot für unzulässige staatliche Beihilfen nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 \nAEUV habe auch die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wett-\nbewerbsverzerrung betroffen seien, die durch die Gewährung rechtswidriger Beihilfen \nhervorgerufen werde. Die Veräußerung des Hochbunker-Grundstücks stelle eine Beihilfe \nim Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, da dessen Tatbestand weit auszulegen sei. Es \nliege eine staatliche Maßnahme vor, da das streitgegenständliche Grundstück im Eigen-\ntum der Stadtgemeinde Bremen stehe und an den Beigeladenen verkauft werden solle. \nAuch eine Begünstigung des Beigeladenen sei gegeben, da die Veräußerung unter dem \nMarktwert erfolge. Der Marktwert eines Grundstücks sei entweder durch ein Sachver-\nständigengutachten oder ein Ausschreibungsverfahren zu ermitteln. Vorliegend habe die \nAntragsgegnerin weder ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt noch ein Sachver-\nständigengutachten eingeholt. Bei dem Beigeladenen handele es sich auch um ein Un-\nternehmen, da der Begriff jede wirtschaftliche Tätigkeit umfasse. Auf die Rechtsform oder \neine Gewinnerzielungsabsicht komme es nicht an. Die dem Beigeladenen gewährte Be-\ngünstigung sei geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Hierfür reiche jede Möglichkeit \nder Wettbewerbsverzerrung aus. Diese sei hier darin zu sehen, dass die Antragstellerin \n\n- 4 - \n- 5 - \ndas Grundstück zu einem marktüblichen Kaufpreis hätte erwerben müssen, während der \nBeigeladene es zu einem Kaufpreis unter Marktwert erhalte. Auch der Handel unter den \nMitgliedstaaten drohe beeinträchtigt zu werden, weil durch den Wettbewerbsvorteil des \nBeigeladenen ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen davon \nabgehalten werde, ein entsprechendes Grundstück zu erwerben. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \nbis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache einen Kaufver-\ntrag mit dem Beigeladenen über das Hochbunkergrundstück an der Hans-\nBöckler-Straße in der Überseestadt zu schließen, ohne zuvor ein Werter-\nmittlungsgutachten einzuholen oder ein wettbewerbliches, transparentes \nAusschreibungsverfahren durchzuführen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie ist der Auffassung, dass bereits das angerufene Gericht nicht zuständig sei. Soweit \ndie Antragstellerin einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen das aus Art. 108 Abs. 3 \nSatz 3 AEUV folgende Durchführungsverbot rüge, sei ein einfachrechtlicher Rechts-\nschutz in derartigen Fällen über die Rechtsnorm des § 823 Abs. 2 BGB zu gewähren. \nDabei handele es sich unzweifelhaft um eine Norm des Privatrechts. Dass der Verwal-\ntungsrechtsweg nicht eröffnet sei, folge auch daraus, dass sich das Antragsbegehren \ngegen den Verkauf eines Grundstücks und damit gegen fiskalisches Handeln der An-\ntragsgegnerin richte. Ungeachtet dessen fehle es auch an einer Antragsbefugnis im Sin-\nne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Antragstellerin handele es sich schon nach ihrem ei-\ngenen Vortrag nicht um eine Wettbewerberin im beihilferechtlichen Sinne. Ein beihilfe-\nrechtliches Verhältnis sei dadurch gekennzeichnet, dass die Konkurrenten gleichartige \nWaren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Adressatenkreises anböten. Das sei \nbei der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht der Fall. Schließlich sei der Eilantrag \nauch unbegründet. Die an eine Grundstückveräußerung zu stellenden beihilferechtlichen \nVorgaben ergäben sich aus Art. 107 AEUV. Die Auslegung dieser Bestimmung erfolge \nunter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sowie auf der Grundlage der sog. \nGrundstückmitteilung der EU-Kommission. Ein wesentliches Merkmal der staatlichen \nBeihilfe sei danach das Fehlen der Marktkonformität. Entgegen den Behauptungen der \nAntragsgegnerin sei vorliegend im Vorfeld der beabsichtigten Grundstücksveräußerung \neine Wertermittlung durch Geo-Information Bremen erfolgt. Die Auswertung habe für das \nstreitgegenständliche Grundstück einen Verkehrswert zwischen 220.000 € und 240.000 € \n\n- 5 - \n- 6 - \nergeben. Da eine unabhängige Ermittlung des Kaufpreises stattgefunden habe und die \nVeräußerung damit nicht unter Marktwert erfolge, liege auch keine unzulässige Beihilfe \nvor. \n \nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen gewechselten \nSchriftsätze Bezug genommen. \n \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. \n \n1. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsschutzgesuch auf Gewährung einst-\nweiligen Rechtsschutzes der Antragstellerin liegen vor. Insbesondere ist der Verwal-\ntungsrechtsweg für den vorliegenden Rechtsstreit eröffnet (a). Die Antragstellerin ist auch \nals antragsbefugt anzusehen (b). \n \na) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-\nrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkei-\nten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob \neine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine \nausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhält-\nnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zu-\ngrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des \nRechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. \nMaßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die \nrechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Antragsteller selbst. \nDabei muss die Natur des Rechtsverhältnisses nicht notwendigerweise mit der Rechtsna-\ntur der begehrten Handlung oder Unterlassung übereinstimmen (Kopp/Schenke, VwGO \nKommentar, § 40 Rn. 6). Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt \nes, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die \nim Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, B. v. 15.12.1992 – 5 B 144.91, juris; \nVGH Bad.-Württ., B. v. 24.04.2018 – 1 S 2403/17, juris, Rn. 26 m.w.N.). \n \nDie insoweit häufig verwendete Formel, es komme auf die streitentscheidenden Normen \nan, ist allerdings ohne weitere Präzisierung in den Fällen irreführend, in denen sich die \nBerechtigung eines Klageanspruchs aus einem Gemenge an privaten und öffentlichen \nNormen beurteilt. Richtig ist es, auf die Zuordnung des Begehrens zu den streitigen \nRechtsfolgen abzustellen: Der Streit gehört dem öffentlichen Recht an, wenn sich das \nKlagebegehren mit der Rechtsfolgenseite einer öffentlich-rechtlichen Norm deckt. Alle \nweiteren Normen sind Gegenstand von Vorfragen, die auf der Voraussetzungsseite der \n\n- 6 - \n- 7 - \nNorm zu beantworten sind. Sie bleiben bei der Rechtswegzuordnung außer Betracht \n(Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., § 40 Rn. 100). Bei Klagen auf Vornahme \noder Unterlassen kommt es auf die Anspruchsgrundlage an, die sich aus dem tatsächli-\nchen Vortrag ergibt. Eine Anspruchsnorm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich \ndem Staat oder seinen Untergliederungen ein Verhalten auferlegt (vgl. BVerwGE 87, \n115). Schwierigkeiten bei der Ermittlung des maßgeblichen Rechtssatzes bestehen, wo \nsich das Begehren nach ungeschriebenen Rechtssätzen oder solchen beurteilt, die Äqui-\nvalente in beiden Rechtsbereichen haben und insofern ambivalent sind. Bei Ambivalenz \nder Rechtsfolge ist eine Wahl zwischen den konkurrierenden Rechtssätzen zu treffen. \nZur Identifizierung der einschlägigen Norm ist es unerlässlich, auf den Klagegrund, das \nheißt den zur Begründung des Anspruchs unterbreiteten Lebenssachverhalt zurückzu-\ngreifen. Die Einbeziehung der tatsächlichen Umstände, aus denen ein Anspruch hergelei-\ntet wird, führt auf die Voraussetzungsseite der Normen. Bleibt das Verwaltungshandeln \nauch dann ambivalent, weil die auf der Voraussetzungsseite zu subsumierenden Rechts-\nakte keinen aus sich heraus rechtlich definierten Rechtscharakter haben, was gerade bei \nparallelen Rechtsinstituten wie Erstattungs-, Folgenbeseitigungs- und Unterlassungsan-\nsprüchen der Fall sein kann, ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls vorzuneh-\nmen, die sich an Indizien, am Sachzusammenhang und hilfsweise an Vermutungsregeln \norientiert (siehe insgesamt Wysk, a.a.O., § 40 Rn. 119 ff.) \n \nUnterlassungsansprüche können sich aus § 1004 BGB, aber auch aus öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus grundrechtlichen Abwehrrechten ergeben. Die \nGrundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch \nvor solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Infolgedessen kann der Bürger, wenn \nihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweils berührte Grundrecht \nUnterlassung verlangen (BVerwG, NJW 2006, 1303). Hauptanwendungsfall ist die Im-\nmissionsabwehrklage, die sich meist gegen Geräuscheinwirkungen durch öffentliche An-\nlagen und Veranstaltungen richtet (vgl. BVerwG 79, 254; BVerwGE 68, 62). Unterlas-\nsungsansprüche können sich aber auch gegen die Gewährung einer Subvention an ei-\nnen Konkurrenten richten, wenn der Anspruchsinhaber geltend macht, durch die Subven-\ntion in seiner Wettbewerbsfreiheit betroffen zu sein (vgl. BVerwGE 65, 167 ff.). Das gilt \nauch für sogenannte Verschonungssubventionen, wenn der Staat zu Subventionszwe-\ncken die Erhebung einer Abgabe, eine Abschöpfung oder die Rückforderung eines Dar-\nlehens unterlässt. Auch hier kann die Vergabeentscheidung Rechte des Konkurrenten \nberühren, was diesem die Klage vor den Verwaltungsgerichten eröffnet (Rennert, in: Ey-\nermann, VwGO, 14. Aufl., § 40 Rn. 50). Auch für die Überlassung öffentlicher Vermö-\ngensgegenstände wie den Verkauf fiskuseigener Grundstücke, die Vermietung öffentli-\ncher Wohnungen oder Werbeflächen sowie umgekehrt für die Beschaffung von Gütern \n\n- 7 - \n- 8 - \nund Dienstleistungen am Markt bestehen regelmäßig öffentlich-rechtliche Bindungen, die \nüber den allgemeinen Gleichheitssatz hinausgehen. Solche Bindungen ergeben sich re-\ngelmäßig aus dem Haushaltsrecht und anderen normativen Vorgaben wie dem Schwer-\nbehindertengesetz, Mittelstandsförderungsgesetzen oder kommunalen Richtlinien über \nden Verkauf von Gemeindegrundstücken. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder \nder Reichweite einer derartigen normativen Begünstigung gehören vor die Verwaltungs-\ngerichte. Gleiches gilt dementsprechend für Klagen gegen eine administrative Benachtei-\nligung. Auch diese sind grundsätzlich von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden (vgl. \nRennert, a.a.O., Rn. 48 m. w. N., siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 40 Rn. \n25a). \n \nFür das Klagebegehren, der öffentlichen Hand einen Grundstücksverkauf zu untersagen, \nsind je nach den Umständen des Einzelfalls und des rechtlichen Kontextes verschiedene \nKonstellationen denkbar. Vor den Zivilgerichten sind etwa Rechtsstreitigkeiten über sol-\nche Fragen auszutragen, ob ein Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bie-\nter zu Unrecht nicht zum Zuge kam oder ob dem Kläger ein Anspruch zusteht, der Ge-\nmeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen (vgl. VGH \nBad.-Württ., B. v. 24.04.2018 – 1 S 2403/17, juris, Rn. 29 ff. mit zahlreichen Nachweisen \naus der Rechtsprechung). Es bestehen aber auch zahlreichen Durchbrechungen dieses \nGrundsatzes, wenn dem als privatrechtlich zu beurteilenden Grundstückverkauf eine \nnach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das \nRechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Solche Aus-\nnahmen wurden in der Rechtsprechung in besonders gelagerten Einzelfällen angenom-\nmen, so etwa wenn die Kommune aufgrund öffentlicher Vorgaben in ihrer Entscheidung \ngebunden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.1995 – 8 S 841/94, NVwZ-RR 1995, 558; \nHessVGH, B. v. 20.12.2005 – 3 TG 3035/05, ZfBR 2006, 806), wenn die Vergabeent-\nscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der \nDaseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen (vgl. VG Müns-\nter, B. v. 19.01.2009 – 1 L 673/08, juris), wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten \nnach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten \nPersonenkreises bezweckten, getroffen wurde (vgl. OVG NRW, B. v. 30.06.2000 – 21 E \n472/00, NWVBl 2001, 19), oder wenn der Träger der öffentlichen Verwaltung mit der Ver-\näußerung hoheitliche Zwecke verfolgte (vgl. OVG Rh.-Pf., B. v. 01.09.1992 – 7 E \n11459/92, NVwZ 1993, 381). \n \nAuch im vorliegenden Fall liegt eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des privatrechtli-\nchen Grundstücksverkaufs dadurch vor, dass ihm die öffentlich-rechtlich zu beurteilende \nFrage vorgeschaltet ist, ob es sich bei dem Grundstücksverkauf an den Beigeladenen um \n\n- 8 - \n- 9 - \neine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107, 108 AEUV handelt. Ob eine \nstaatliche Beihilfe unter das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV fällt, \nist eine Frage des öffentlichen Rechts. Das gilt unabhängig davon, in welcher Rechtsform \ndie Beihilfe gewährt wird. Dass Grundstücksverkäufe oder Darlehensverträge privatrecht-\nliche Rechtsgeschäfte sind, ändert nichts an dem öffentlich-rechtlichen Charakter der \nFragestellung, ob mit der Durchführung solcher privatrechtlichen Rechtsgeschäfte gleich-\nzeitig eine unzulässige staatliche Beihilfe gewährt wird. Es hängt von der Ausgestaltung \ndes jeweiligen Klagebegehrens ab, ob eine Rechtsfolge begehrt wird, die sich nur aus \ndem bürgerlichen Recht ergeben kann und wo das Bestehen eines Durchführungsverbo-\ntes nach Art. 108 Abs. 3 Satz. 3 AEUV nur eine inzidente Vorfrage darstellt. Das ist etwa \nder Fall, wenn die Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags gem. § 134 BGB geltend \ngemacht wird und Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV das gesetzliche Verbot darstellt (so OLG \nFrankfurt, B. v. 21.03.2018 – 4 U 207/17, juris). Anders liegt es jedoch, wenn der Kläger \neinen Unterlassungsanspruch mit der Behauptung geltend macht, dass der bevorstehen-\nde Grundstücksverkauf eine rechtswidrige Beihilfe nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV \ndarstellt, und der Unterlassungsanspruch unmittelbar auf eine öffentlich-rechtliche An-\nspruchsgrundlage gestützt wird. \n \nSo verhält es sich hier. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin stützt sich das Antrags-\nbegehren unmittelbar auf den aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV folgenden öffentlich-\nrechtlichen Unterlassungsanspruch. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV stellt unzweifelhaft eine \nNorm des öffentlichen Rechts dar, da sich die Verpflichtung und das Durchführungsver-\nbot für unzulässige staatliche Beihilfen an die Mitgliedstaaten als Hoheitsträger richtet. \nDie primärrechtliche Vorschrift ist auch unmittelbar anwendbar. Die Beihilferegeln der \nUnion richten sich nach ihrem Wortlaut zwar nur an die Mitgliedstaaten. Das Durchfüh-\nrungsverbot hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union \naber gerade die Funktion, auch unmittelbar die Interessen derjenigen zu schützen, die \nvon der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der – schon \nallein wegen der Verletzung des Durchführungsverbotes – rechtswidrigen Beihilfen her-\nvorgerufen würde (vgl. EuGH, Urt. v. 05.10.2006 – C – 368/04, juris; Callies/Rufert, \nEUV/EGV, 3. Aufl., § 88 EGV Rn. 12, 26). Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben die \nRechte der Einzelnen gegen eine Verletzung des Durchführungsverbots zu schützen. \nDafür ist nicht Voraussetzung, dass die Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit \ndem Binnenmarkt festgestellt hat. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts (BVerwGE 138, 322) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 188, 326) kommt \nArt. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell \nschützende Funktion zu. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass die mit ei-\nnem Beihilfeempfänger potenziell im Wettbewerb stehenden Marktteilnehmer Ansprüche \n\n- 9 - \n- 10 - \ngegen den Subventionsgeber auf verzinste Rückforderung haben. Eine entgegen dem \nDurchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe muss zurückgezahlt werden. \n \nAus dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz folgt aber auch, dass der von einer \nunmittelbar bevorstehenden unzulässigen Beihilfegewährung betroffene Marktteilnehmer \ndiese auch durch einen Unterlassungsanspruch von vornherein abwehren können muss. \nArt. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV begründet Abwehrrechte des Bürgers gegen rechtswidrige \nstaatliche Beihilfen, auf die auch ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch unmit-\ntelbar gestützt werden kann. Einer Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, ins-\nbesondere des § 823 Abs. 2 BGB bedarf es jedenfalls in der vorliegenden Konstellation \neiner begehrten Unterlassung eines Grundstücksverkaufes durch einen Hoheitsträger \nnicht. Insoweit begründet Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbar Ansprüche von Wett-\nbewerbern gegen den vermeintlichen Beihilfegeber auf Unterlassung (vgl. BGH, Urt. v. \n10.02.2011 – I ZR 136/09, BGHZ 188,326, der die Frage insoweit offen lässt, aber An-\nsprüche nach § 823 Abs. 2 BGB für gegeben hält; anders hingegen BVerwG, Urt. v. \n16.12.2010 – 3 C 44/09, BVerwGE 138, 322, das einen Anspruch auf Rückforderung un-\nzulässiger Beihilfen unmittelbar aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV herleitet). \n \nb) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. \n \nDie Antragstellerin muss unter Zulässigkeitsgesichtspunkten geltend machen, in einem \nsubjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Sie muss analog § 42 Abs. 2 VwGO Tatsa-\nchen vortragen, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass sie in einer eige-\nnen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 107, 215 (217)). Die Anforde-\nrungen an die Prüfung der Antragsbefugnis und den Vortrag der Antragstellerin dürfen \nnicht überspannt werden. Im Rahmen der bereits in der Zulässigkeit vorzunehmenden \nRechtsprüfung ist es ausreichend, wenn die in Betracht kommenden Rechtssätze abs-\ntrakt dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der \nLage der Antragstellerin befinden. Diese abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Be-\ngründung subjektiver Rechte muss das Gericht abschließend prüfen und positiv feststel-\nlen. Ob die Antragstellerin tatsächlich Begünstigte des Rechtssatzes ist, ist nur darauf hin \nzu prüfen, ob er als solcher offensichtlich ausscheidet. Ob sie tatsächlich in ihren Rech-\nten verletzt ist, ist der Prüfung der Begründetheit vorbehalten (vgl. Wysk, a.a.O., Rn. 126 \nm.w.N.). \n \nDie Antragstellerin rügt im Kern, dass es sich bei dem Verkauf des Grundstücks an den \nBeigeladenen um eine staatliche Beihilfe nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts han-\ndele, die unter Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV statuierte Durchfüh-\n\n- 10 - \n- 11 - \nrungsverbot ohne vorherige Zustimmung durch die Kommission der EU durchgeführt \nwerde und daher rechtswidrig sei. Dieser Vortrag reicht zur Begründung einer Antragsbe-\nfugnis aus. \n \nAus dem Durchführungsverbot erwachsen betroffenen Personen, insbesondere Wettbe-\nwerbern des Beihilfeempfängers unmittelbar wirksame Rechte (vgl. EuGH, Urt. v. \n11.12.1973 – C 120/73, juris). Die betroffenen Parteien können ihre Rechte durchsetzen, \nindem sie bei den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaates der EU Klage gegen den \nBeihilfe gewährenden Mitgliedstaat erheben. Den angerufenen nationalen Gerichten ob-\nliegt es in solchen Fällen, die Beachtung des Durchführungsverbotes durchzusetzen und \ndie Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der \nBeihilfemaßnahmen geschädigt wird. Bei der Wahrung der Interessen des Einzelnen \nmüssen die nationalen Gerichte der Effektivität und der unmittelbaren Wirkung von Art. \n108 Abs. 3 AEUV in vollem Umfang Rechnung tragen. Klagen nach Art. 108 Abs. 3 \nAEUV werden grundsätzlich nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften durchge-\nführt. Dies setzt nach allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts allerdings vo-\nraus, dass diese nicht weniger günstig sind als diejenigen für Klagen nach nationalem \nRecht (Äquivalenzprinzip). Darüber hinaus dürfen die einzelstaatlichen Verfahrensvor-\nschriften die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht prak-\ntisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Der Effek-\ntivitätsgrundsatz wirkt sich unmittelbar auf die Befugnisse von Geschädigten aus, nach \nArt. 108 Abs. 3 AEUV Klage bei nationalen Gerichten zu erheben. In dieser Hinsicht ver-\nlangt das Gemeinschaftsrecht, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Klage-\nbefugnis das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht beeinträchtigen und die Rechte von \nBetroffenen auch im Rahmen eines Eilverfahrens effektiv gesichert werden können (vgl. \nausführlich mit weiteren Nachweisen VG Berlin, B. v. 26.04.2012 – 20 L 91.12, juris, Rn. \n4). \n \nNach diesen Maßstäben kann ein Anspruch der Antragstellerin auf Unterlassung des \nVerkaufs des in Rede stehenden Grundstücks an den Beigeladenen zu einem unter dem \nMarktwert liegenden Kaufpreis aus Art. 108 Abs. 3 AEUV jedenfalls nicht von vornherein \nausgeschlossen werden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragstellerin \nkommt zumindest insoweit in Betracht, als Art. 108 Abs. 3 AEUV subjektive Rechte der-\njenigen begründet, die von einer dem Durchführungsverbot unterfallenden Beihilfe als \nWettbewerber des Begünstigten betroffen sind. Die Antragstellerin hat ihr Interesse an \ndem Erwerb des Bunkergrundstücks wiederholt gegenüber der Antragsgegnerin deutlich \ngemacht. In dem Bemühen um den Kauf des in Rede stehenden Grundstücks steht die \nAntragstellerin zu dem Beigeladenen in einem direkten Konkurrenzverhältnis. Ob sie \n\n- 11 - \n- 12 - \ndadurch bereits als Wettbewerberin des vermeintlich begünstigten Beigeladenen ange-\nsehen werden kann, ist eine Frage Auslegung und Anwendung der tatbestandlichen Vo-\nraussetzungen des europarechtlichen Durchführungsverbotes, die im Rahmen der Be-\ngründetheit zu beantworten ist. \n \n2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anord-\nnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n \nDas Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV soll verhindern, dass durch \nunangemeldete Beihilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos \nblieben (EuGH, Urt. v. 05.010.2006 – C 368/04, juris). Die Prüfung des nationalen Ge-\nrichts, ob eine Beihilfe vorliegt, die wegen Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche \nDurchführungsverbot rechtswidrig ist, kann im Eilverfahren nur eine summarische sein. \nVor dem Hintergrund des gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes ist es im \nEilverfahren überdies ausreichend für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn \nbereits viel für das Vorliegen einer gegen das Durchführungsverbot verstoßenden Beihilfe \nspricht (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 9). \n \nDas ist jedoch vorliegend auch unter Zugrundelegung eines herabgesetzten Prüfungs-\nmaßstabs nicht der Fall. Es spricht vorliegend vielmehr alles dafür, dass der beabsichtig-\nte Grundstücksverkauf an den Beigeladenen, selbst wenn er unterhalb des Marktpreises \nund ohne Ausschreibung erfolgt, keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar-\nstellt, die subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin verletzt. \n \nDer Tatbestand des Art. 107 Abs. 1 AEUV ist zwar weit auszulegen. Entscheidend sind \ndabei nicht die Gründe und Ziele der Maßnahme, sondern ihre Wirkung. Die Qualifizie-\nrung einer Maßnahme als Beihilfe verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH \n(vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 24.07.2003 – C 280/00, juris), dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV \ngenannten Voraussetzungen erfüllt sind: \n• \nEs muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inan-\nspruchnahme staatlicher Mittel handeln. \n• \nDem Begünstigten als Unternehmen muss durch die Maßnahme ein Vorteil ge-\nwährt werden. \n• \nDie Begünstigung muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. \n• \nUnd die Begünstigung muss geeignet sein, den Handel der Mitgliedstaaten zu \nbeeinträchtigen. \n \n\n- 12 - \n- 13 - \nUngeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob der von Geoinformation \nermittelte Verkaufspreis von 240.000 € dem Marktwert des Grundstücks entspricht und \nder Verkauf insoweit überhaupt als eine Begünstigung des Beigeladenen angesehen \nwerden kann, stellt der Verkauf des Grundstücks jedenfalls keine Wettbewerbsverfäl-\nschung dar, auf die sich die Antragstellerin als betroffenes Unternehmen berufen könnte. \nDie Antragstellerin kann nur solche Verletzungen des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gel-\ntend machen, von denen sie auch selbst als Marktteilnehmerin und Konkurrentin betrof-\nfen ist. Auf eine drohende Verfälschung des Wettbewerbs kann sie sich nur berufen, \nwenn sie selbst im Wettbewerb zu dem Begünstigten stünde und dadurch in negativer \nWeise von der gewährten Begünstigung betroffen würde. Das ist aber nicht der Fall. \n \nEs entspricht einer an der Schutznormtheorie orientierten Auslegung öffentlich-rechtlicher \nVorschriften, dass Normverstöße von dem Einzelnen nur insoweit geltend gemachten \nwerden können, als der Einzelne vom Schutzzweck der Norm her gerade vor diesen Ver-\nstößen geschützt werden soll. In den Schutzzweck des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sind \nnach seiner Zielrichtung nur die Wettbewerber des Beihilfeempfängers einbezogen. Das \nDurchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV hat die Funktion, die Interessen \nderjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, welche durch \ndie Gewährung der schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots rechtswid-\nrigen Beihilfe hervorgerufen würde. Sie soll verhindern, dass durch unangemeldete Bei-\nhilfen Benachteiligungen im Wettbewerb entstehen, die sanktionslos bleiben. Denn die \nwirtschaftlichen Interessen von Wettbewerbern können schwer beeinträchtigt werden, \nwenn sie sich am Markt gegen Beihilfeempfänger behaupten müssen (vgl. OLG Frank-\nfurt, B. v. 07.02.2018 – 4 U 207/17, juris, Rn. 14). Ein Wettbewerb findet jedoch nur statt, \nwenn sich die beiderseits angebotenen Leistungen nach Eigenschaft und bestimmungs-\ngemäßen Zweck so nahe stehen, dass sie aus der Sicht des Verkehrs austauschbar er-\nscheinen. Konkurrent des mutmaßlichen Beihilfeempfängers ist derjenige, der auf dem-\nselben sachlichen und räumlichen Markt wie der Beihilfeempfänger tätig ist und zu die-\nsem in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – \n3 C 44/09, juris). Es muss ein in diesem Sinne konkretes Wettbewerbsverhältnis beste-\nhen und es müssen spürbare wirtschaftliche Nachteile zu erwarten sein. \n \nDie Antragstellerin und der Beigeladene stehen nicht in einem konkreten Wettbewerbs-\nverhältnis zueinander. Die Antragstellerin erleidet durch den Verkauf des Bunkergrund-\nstücks an den Beigeladenen – auch wenn dieser unterhalb des Marktpreises erfolgen \nsollte – keinen Wettbewerbsnachteil. Zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses \nim Sinne der beihilferechtlichen Vorschriften reicht es nicht aus, dass die Antragstellerin \nund der Beigeladene lediglich dasselbe Grundstück erwerben wollen (vgl. OLG Frankfurt, \n\n- 13 - \n- 14 - \na.a.O., juris Rn. 15). Erforderlich wäre vielmehr, dass die wirtschaftliche Betätigungsfrei-\nheit der Antragstellerin dadurch beeinträchtigt wird, dass der Beigeladene durch den \ngünstigen Kauf des Grundstücks Waren oder Dienstleistungen künftig günstiger anbieten \nkönnte, als dies der Antragstellerin möglich ist. Die von der Antragstellerin und vom Bei-\ngeladenen angebotenen Leistungen stehen jedoch nicht in Konkurrenz zueinander. Dies \nwürde voraussetzen, dass die Antragstellerin und der Beigeladenen auf demselben Markt \nals Anbieter konkurrieren. \n \nDas ist jedoch eindeutig nicht der Fall. Die Antragstellerin bietet nach ihrem Internetaufritt \nzahlreiche Dienstleistungen für Transport- und Logistikunternehmen an, die von einem \numfangreichen Fortbildungsangebot für Mitarbeiter solcher Unternehmen über Mandan-\ntenbuchhaltung und Unternehmensberatung bis zu Fahrschulen und Versicherungen \nreicht. Sie betreibt zwei Autohöfe und Tankstellen. Sie vertreibt verschiedene Waren für \nGüterverkehrsunternehmen wie Gefahrgutausrüstung, Ladungssicherungen und Logistik-\nformulare. Ferner tritt sie auch als Vermieterin von Betriebsgrundstücken für Autovermie-\ntungen auf. Der Beigeladene hingegen ist ein Verein, der sich als Kulturnetzwerk ver-\nsteht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt nach eigenen Angaben in der Produktion \nund Darbietung elektronischer Musik, der Videokunst, des Lichtdesigns, der Malerei, Il-\nlustration und Fotografie. Derzeit seien über 50 Künstler/innen und Musiker/innen in einer \nAteliergemeinschaft aktiv. Das Konzept für die Nutzung des Hochbunkers sieht Gruppen-\ntreffen, Workshops, Seminare und Ausstellungen, vor allem Konzerte und Tanzveranstal-\ntungen mit voraussichtlich 350 bis maximal 400 Besucherinnen und Besucher vor. Ziel \nsei es, regionalen Kulturschaffenden Vernetzungsmöglichkeiten, Infrastruktur und Know-\nHow zur Verfügung zu stellen sowie Menschen verschiedenster Herkunft und Bildung \ndurch kulturelle Veranstaltungen zusammenzubringen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Mit-\nteilung des Senats vom 12.06.18, Drs. 19/798 S, S. 11). \n \nVor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Ausrichtungen ist nicht ersichtlich, dass \ndie Antragstellerin und der Beigeladene in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zuei-\nnander stehen. Die Wettbewerbsposition der Antragstellerin im Vergleich zu anderen \nDienstleistungsanbietern für Transport- und Logistikunternehmen würde sich durch den \ngeplanten Grundstücksverkauf an den Beigeladenen nicht verändern. Da es somit bereits \nan einem von Art. 108 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 AEUV vorausge-\nsetzten konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt, bedarf es auch keiner Entscheidung \nmehr, ob mit dem Grundstücksverkauf überhaupt eine Begünstigung vorliegt und ob die-\nse zudem noch geeignet wäre, den Handel der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. \n \n\n- 14 - \n \nNach alledem war der Eilantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 \nAbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, \n52 Abs. 1 GKG. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Prof. Sperlich \ngez. Horst \ngez. 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