{"status":"available","doknr":"OLD365160","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"5 K 1184/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 1184/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n , \nKlägerin,\nProz.-Bev.:\n \n ,\nGz.: - -\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Gesundheit, Contrescarpe \n72, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigte:\nFrau \n ,\nGz.: - -\nb e i g e l a d e n :\n1. \n Bremen, \n2. \n \n Bremen, \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 24.09.2018\ngez. Krause\nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\n3. \n \n Bremen, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtlichen Richter \nLarisch und Eichelberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2018 \nfür Recht erkannt:\nDer Genehmigungsbescheid vom 18.04.2017 wird \naufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem \nFestsetzungsbeschluss der Schiedsstelle für die \nFestsetzung von Krankenhauspflegesätzen nach § 18a \nKHG vom 18.01.2017 die Genehmigung zu versagen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen \nKosten \nder \nBeigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.\nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\ngez. Prof. Sperlich \ngez. Horst\ngez. Dr. Kiesow\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin begehrt die Anerkennung der von ihr betriebenen neonatologischen \nIntensivstation als besondere Einrichtung im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG in \nVerbindung mit § 1 Abs. 5 der Vereinbarung über die Bestimmung besonderer \nEinrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016).\nDie Klägerin ist Rechtsträgerin des AMEOS Klinikums Am Bürgerpark mit Sitz in \nBremerhaven. Das Klinikum ist als Plankrankenhaus im Landeskrankenhausplan 2010 – \n2015 des Landes Bremen aufgenommen und hat laut Feststellungsbescheid des \nSenators für Gesundheit vom 02.12.2015 insgesamt 215 vollstationäre Betten, von denen \nfür \ndas \nFachgebiet \nPädiatrie \n42 \nBetten \neingeplant \nsind. \nDie \npädiatrische \nLeistungserbringung erfolgt dabei an zwei Standorten. Die Klägerin hält die \nüberwiegende Anzahl ihrer pädiatrische Betten an ihrem Hauptstandort in der Schiffdorfer \nChaussee 29 vor, zugleich hält sie vier dezentrale neonatologische Intensivbetten an \n\n- 3 -\n- 4 -\neinem weiteren Standort in Bremerhaven-Reinkenheide vor. An dem Standort in \nBremerhaven-Reinkenheide erbringt die Klägerin neonatologische Leistungen durch eine \nan die Geburtsstation des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide räumlich angegliederte \nneonatologische Intensivstation.\nDie Finanzierung der dort erbrachten Leistungen steht zwischen den Beteiligten bereits \nseit der Übernahme des Krankenhauses durch die Klinikgruppe der Klägerin im Streit. \nNachdem die Klägerin für ihre neonatologische Intensivstation für das Entgeltjahr 2013 \nerfolglos einen Sicherstellungszuschlag gem. § 5 Abs. 2 KHEntgG a.F. beantragte und \nhierüber eine noch nicht rechtskräftige ablehnende Entscheidung der Kammer erging \n(Urt. v. 10.08.2017 – 5 K 667/15), vereinbarten die Vertragsparteien für das Entgeltjahr \n2015 die Gewährung eines unbenannten Zuschlags für die Vorhaltekosten für die \nneonatologische Intensivstation in Höhe von Euro.\nFür den Entgeltzeitraum 2016 beantragte die Klägerin erneut einen Zuschlag für die \nVorhaltekosten für ihre neonatologische Intensivstation in Höhe von Euro, \nworüber zwischen den Vertragsparteien jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Im \nRahmen des anschließenden Schiedsstellenverfahrens erhöhte die Klägerin diese \nForderung auf Euro.\nMit Schiedsspruch vom 18.01.2017 beschloss die Schiedsstelle, dass für die \nVorhaltekosten der von der Klägerin betriebenen neonatologischen Station kein Zuschlag \nfestgesetzt werde. Zwar liege der von den Beigeladenen bestrittene Versorgungsauftrag \nder Klägerin für den Betrieb der neonatologischen Sattelitenstation am Standort der Klinik \nBremerhaven-Reinkenheide vor. Bei dieser Station handele es sich jedoch nicht um eine \nbesondere Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 VEB 2016. Zwar sei nach den \nDarlegungen der Klägerin die Annahme gerechtfertigt, dass die Finanzierung der \nVorhaltekosten für die Station mit dem Fallpauschalensystem nicht gewährleitet werden \nkönne. Diese Unterdeckung habe ihren Grund jedoch nicht in sehr niedrigen und nicht \nverlässlich kalkulierbaren Fallzahlen, wie sie die Bestimmung des § 1 Abs. 5 VBE 2016 \nvoraussetze. Die Typologie der Beispielsfälle des § 1 Abs. 5 VBE 2016, in dem \nneonatologische \nSatellitenstationen \nmit \nIsolierstationen \nund \nEinrichtungen \nfür \nSchwerbrandverletzte gleichgesetzt würden, spreche dafür, dass es sich um \nEinrichtungen handeln müsse, die nur gelegentlich in Anspruch genommen würden, zum \nBeispiel bei seltenen Erkrankungen oder Notfällen. Die Regelung des § 1 Abs. 5 VBE \n2016 sei auf wenige Einrichtungen beschränkt. Neonatologische Satellitenstationen \nkönnten nach dieser Zwecksetzung nur dann dazu gehören, wenn sie im Verbund mit \ngeburtshilflichen Abteilungen betrieben würden, in denen Risikogeburten und kindliche \n\n- 4 -\n- 5 -\nNotfälle nur gelegentlich vorkämen. Die von der Klägerin nachgewiesene Fallzahl von \n289 im Jahr 2015 belege deutlich, dass die Station nicht einer Einrichtung entspreche, \ndie nur gelegentlich und von wenigen Patienten in Anspruch genommen werde. Dabei sei \nauch zu beachten, dass es sich bei § 1 Abs. 5 VBE 2016 um eine eng auszulegende \nAusnahmevorschrift handele.\nMit Genehmigungsbescheid vom 18.04.2017 genehmigte die Beklagte den Beschluss der \nSchiedsstelle und lehnte den von der Klägerin gestellten Antrag auf Versagung der \nGenehmigung ab. Sie folge vollumfänglich dem Schiedsspruch, insbesondere den \ndargelegten Gründen für die Nichtanerkennung der neonatologischen Station als \nbesondere Einrichtung.\nHiergegen hat die Klägerin am 11.05.2017 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, der \nGenehmigungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die pauschale Übernahme \nder Schiedsstellenentscheidung nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 1 \nBremVwVfG genüge. Darüber hinaus sei der Genehmigungsbescheid auch materiell \nrechtswidrig. Anders als die Schiedsstelle meine, handele es sich bei der \nneonatologischen Sattelitenstation nicht um eine normale Abteilung mit lediglich \nschlechter \nAuslastung \nim \nSinne \nder \namtlichen \nBegründung \nzur \nFallpauschalenverordnung besondere Einrichtungen 2005 (FPVBE 2005). Eine normale \nAbteilung mit lediglich schlechter Auslastung zeichne sich dadurch aus, dass Patienten in \nandere Krankenhäuser abwanderten oder ein Versorgungsbedarf im Einzugsgebiet nicht \ngegeben sei. Dies sei bei der neonatologischen Versorgung jedoch gerade nicht der Fall. \nDaher würde die Beklagte hier auch keine krankenhausplanerischen Konsequenzen \nziehen. In der neonatologischen Sattelitenstation würden jährlich ca. 300 Fälle, davon 10 \nLevel 2-Frühchen behandelt. Dies seien zwar deutlich mehr Fälle als in einer \nIsolierstation oder einer Einrichtung für Schwerbrandverletzte, solche Einrichtungen \nließen sich jedoch von vornherein nicht mit neonatologischen Sattelitenstationen \nvergleichen. Aus der amtlichen Begründung zur FPVBE 2005 ergebe sich, dass \nmindestens 3.000 Geburten jährlich betreut werden müssten. Daher könne für das \nVorliegen einer besonderen Einrichtung nicht gefordert werden, dass diese insgesamt \nnur „extrem“ wenige Fälle betreue. Vielmehr seien dann auch 300 Fälle als sehr niedrig \nim Sinne der VBE 2016 anzusehen, zumal hiervon nur ein Bruchteil von rund 10 Fällen \nauf die besonders hervorgehebenen Level 2-Frühchen entfalle.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom \n18.04.2018 zu verpflichten, den Festsetzungen der Schiedsstelle für die \n\n- 5 -\n- 6 -\nFestsetzung von Krankenhauspflegesätzen nach § 18a KHG im Land \nBremen vom 18.01.2017 die Genehmigung zu versagen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und \nführt ergänzend an, dass sie dem Begründungserfordernis genügt habe. Nach § 39 Abs. \n2 Nr. 2 BremVwVfG bedürfe es keiner Begründung, soweit demjenigen, für den der \nVerwaltungsakt bestimmt ist, oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der \nBehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für \nihn ohne weiteres erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund sei der Verweis auf die \nAusführungen \nder \nSchiedsstelle \nals \nBegründung \nausreichend \ngewesen. \nIhr \nGenehmigungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Im Unterschied zu § 1 Abs. 3 \nVBE 2016 löse sich Abs. 5 vom Fachabteilungskriterium und setze voraus, dass hohe \nVorhaltekosten mit sehr niedrigen und dazu noch von Jahr zu Jahr schwankenden \nFallzahlen zusammenträfen. Aus den zur Verfügung stehenden Daten ergebe sich, dass \ndie Fallzahl der von der Klägerin betriebenen Neonatologie seit dem Jahr 2013 stets und \nteilweise deutlich über 300 gelegen habe. Diese Fallzahlen seien weder sehr niedrig, \nnoch wiesen sie darauf hin, dass sie schwer kalkulierbar seien. Neonatologische \nBehandlungsfälle träten bei der Klägerin weder besonders unregelmäßig noch besonders \nselten auf, wie dies beispielsweise bei den Betten für Schwerbrandverletzte oder auf \nInfektionsstationen der Fall wäre. Dass die Geburtenrate im Einzugsgebiet der Klinik der \nKlägerin außergewöhnlich niedrig sei, sei nicht ersichtlich. Die der Klägerin entstandenen \nhohen Vorhaltekosten seien nicht der Tatsache geschuldet, dass es in der Neonatologie \nsehr niedrige Fallzahlen gebe, sondern vielmehr in der Vorhaltung von Personal und \nBetriebsmitteln an zwei verschiedenen Standorten. \nDie Beigeladenen haben keine Sachanträge gestellt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n- 6 -\n- 7 -\nI. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 18.04.2017 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zudem hat die \nKlägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte dem Schiedsspruch vom 18.01.2017 \ndie Genehmigung versagt. Die Ablehnung des hierauf gerichteten Antrags der Klägerin \ndurch den Genehmigungsbescheid vom 18.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO). Denn die Voraussetzungen einer \nGenehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG liegen nicht vor.\n1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Genehmigungsbescheid formell \nrechtmäßig, insbesondere ist er hinreichend begründet. Es kann dahinstehen, ob dem \nBegründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG hier bereits durch die \nknappe, dem Schiedsstellenspruch vollumfänglich folgende Begründung in dem Bescheid \nvom 18.04.2017 genügt wurde. Denn jedenfalls wurde ein etwaiger Verstoß gegen das \nBegründungserfordernis nunmehr durch den Vortrag der Beklagten im gerichtlichen \nVerfahren noch vor Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 2 BremVwVfG.\n2. Der Genehmigungsbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz \n2 KHEntgG erteilt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz als \nzuständige Landesbehörde die Genehmigung, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle \nden Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht entspricht. Dabei ist die \nGenehmigungsbehörde – wie auch das Verwaltungsgericht – auf eine ausschließliche \nRechtskontrolle beschränkt, eine Abweichungs- oder Gestaltungskompetenz kommt ihr \nnicht zu (vgl. BVerwG, NJW 1993, 2391; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, \nGesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 14 KHEntgG Rn. 3, 6). Die Beklagte hat die \nGenehmigungsfähigkeit des Schiedsspruchs hier in rechtlich zu beanstandender Weise \nbejaht, da dieser den Vorschriften des KHEntgG sowie sonstigem Recht nicht entspricht. \nDie Schiedsstelle ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die \nAnerkennung der klägerischen Neonatologie als besondere Einrichtung im Sinne des \n§ 17b Abs. 1 Satz 10 KHG i. V. m. § 1 Abs. 5 VBE 2016 nicht vorliegen, weshalb sie den \nklägerischen Antrag, für diese Station einen Zuschlag für die Vorhaltekosten gem. § 3 \nAbs. 2 Satz 2 VBE 2016 festzusetzen, abgelehnt hat. Dieses Ergebnis hält der \ngerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die von der Klägerin im Klinikum Bremerhaven-\nReinkenheide betriebene neonatologische Intensivstation erfüllt die Voraussetzungen \neiner besonderen Einrichtung im Sinne des § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG i. V. m. § 1 Abs. 5 \nVBE 2016.\n\n- 7 -\n- 8 -\na) Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 Halbs. 1 KHG können besondere Einrichtungen, deren \nLeistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von \nschwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den \nEntgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, befristet aus dem \nVergütungssystem ausgenommen werden. Näheres hierzu vereinbaren gem. § 17b Abs. \n2 KHG der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung \ngemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Auf der Grundlage dieser \nAusgestaltungsbefugnis vereinbaren die genannten Akteure die Vereinbarung über die \nBestimmung besonderer Einrichtungen (VBE) und konkretisieren darin die Vorgaben des \n§ 17b Abs. 1 Satz 10 KHG. Bei den Vereinbarungen nach § 17b Abs. 2 KHG handelt es \nsich \num \nnormsetzende \nVerträge \n(vgl. \nGamperl, \nin: \nDietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, 59. EL \nMärz 2017, Band 2, § 6 KHEntgG, S. 99). Ihre Auslegung erfolgt daher nach den für die \nAuslegung von Gesetzen entwickelten Methoden, hat sich dabei jedoch streng am \nWortlaut der Regelung zu orientieren (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 38/17 \nR –, Rn. 17, juris m.w.N.).\nb) Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 VBE 2016 können als besondere Einrichtungen auch \norganisatorisch abgrenzbare Teile eines Krankenhauses ausgenommen werden, wenn \nein besonderes Leistungsangebot mit hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zur \nSicherstellung der Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und die Finanzierung \ndieser Vorhaltekosten auf Grund einer sehr niedrigen und nicht verlässlich kalkulierbaren \nFallzahl mit den Fallpauschalen nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei \nIsolierstationen, \nEinrichtungen \nfür \nSchwerbrandverletzte \noder \nneonatologischen \nSatellitenstationen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\naa) Neonatologische Satellitenstationen sind schon wegen ihrer regelbeispielhaften \nBenennung in § 1 Abs. 5 VBE 2016 grundsätzlich als besondere Einrichtungen im Sinne \ndieser Vorschrift anzusehen (1). Liegt – wie hier – ein ausdrücklich benanntes Beispiel \nvor, folgt daraus eine rechtsfolgenbezogene Regelvermutung für das Vorliegen einer \nbesonderen Einrichtung (2). Ein Abweichen von der Regelvermutung setzt voraus, dass \nim Einzelfall atypische Umstände festgestellt werden, die die Regelvermutung \nwiderlegen. Eine solche Atypik liegt hier jedoch nicht vor.\n(1) In § 1 Abs. 5 VBE 2016 werden als Beispiele für besondere Einrichtungen \nausdrücklich \nIsolierstationen, \nEinrichtungen \nfür \nSchwerbrandverletzte \nund \nneonatologische Satellitenstationen benannt. Ist eines dieser Beispiele erfüllt, geht davon \nzumindest eine Indizwirkung für das Vorliegen einer besonderen Einrichtung im Sinne \n\n- 8 -\n- 9 -\ndes § 1 Abs. 5 VBE 2016 aus. Denn ausweislich der amtlichen Begründung zum \nReferentenentwurf der FPVBE 2005 des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale \nSicherung wollte der Verordnungsgeber mit der Nennung der Beispiele klarstellen, \nwelche Arten von Einrichtungen unter die Öffnungsklausel fallen sollen (vgl. dort Seite 7, \nabrufbar \nunter: \nhttp://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/L60FPVBEBegrue\nndung.pdf). Der Verordnungsgeber wollte mit der Aufzählung also nicht lediglich einen \nAnhaltspunkt \ndafür \nbieten, \nbei \nwelchen \nArten \nvon \nEinrichtungen \ndie \nTatbestandsvoraussetzungen typischerweise vorliegen werden (tatbestandsbezogene \nVermutungswirkung), sondern sie unmittelbar in den Anwendungsbereich der Regelung \neinbeziehen (rechtsfolgenbezogene Vermutungswirkung). Dementsprechend sind auch \nIsolierstationen oder Einrichtungen für Schwerbrandverletzte regelhaft als besondere \nEinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 VBE 2016 anzuerkennen. Weshalb dies im Falle \nneonatologischer Satellitenstationen anders sein sollte, erschließt sich angesichts der \nausdrücklichen Benennung auch dieser Fallgruppe nicht.\n(2) Bei der von der Klägerin am Standort des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide \nbetriebenen neonatologischen Intensivstation handelt es sich um eine neonatologische \nSatellitenstation im Sinne des § 1 Abs. 5 VBE 2016. Die amtliche Begründung zur \nFPVBE \n2005 \nverweist \nhinsichtlich \ndieses \nBeispiels \nauf \n„neonatologische \nSattelitenstationen“, wie sie im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vorgegeben sind (vgl. dort Seite 7, a.a.O.). In dem einschlägigen \nLandeskrankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2001 findet sich der Begriff der \n„neonatologischen Satellitenstation“ allerdings nicht. Vielmehr ist dort im Abschnitt 3.6.1.1 \neine dreigliedrige stationäre Versorgungsstruktur vorgesehen, die zwischen der \nbürgernahen \ngeburtshilflichen \nRegelversorgung, \ngeburtshilflich-neonatologischen \nSchwerpunkten und Perinatalzentren unterscheidet (vgl. dort S. 43). Die geburtshilflich-\nneonatologischen \nSchwerpunkte \nsind \nin \ndem \nLandeskrankenhausplan \nals \norganisatorischer Verbund von geburtshilflicher Klinik und Kinderklinik mit mindestens \nvier neonatologischen Intensivbehandlungsplätzen und eigenem Neugeborenen-\nNotfallarzt-Dienst definiert. Auf diese Einrichtungen sollte mit dem Begriff der \n„neonatologischen Satellitenstationen“ verwiesen werden (vgl. auch die entsprechende \nDefinition bei Rau, das Krankenhaus 2005, 262, 263). Denn im Gegensatz hierzu setzen \ndie in dem Landeskrankenhausplan ebenfalls aufgeführten Perinaltalzentren neben dem \norganisatorischen Verbund von Geburtsklinik und Kinderklinik zugleich einen räumlichen \nVerbund \ndieser \nAbteilungen \nvoraus. \nDie \nBesonderheit \nder \nneonatologischen \nSatellitenstation liegt also gerade in einer räumlichen Trennung von Geburtsklinik und \nKinderklinik. Andernfalls hätten diese Einrichtungen, wie die anderen in § 1 Abs. 5 VBE \n\n- 9 -\n- 10 -\naufgeführten Beispiele auch, schlicht mit neonatologischen Stationen oder Einrichtungen \nbenannt werden können, ohne hierbei die Besonderheit ihrer Satelliteneigenschaft im \nWortlaut zu berücksichtigen. Mit dem Begriff des Satelliten wird im allgemeinen \nSprachgebrauch ein von einer Haupteinrichtung räumlich abgespaltenes Objekt oder \nBauwerk beschrieben. Dies trifft auf den vorliegenden Fall in besonderer Weise zu. Der \nKlägerin sind in dem Feststellungsbescheid vom 02.12.2015 neben 42 Betten in der \nPädiatrie auch vier dezentrale Intensivbetten zugewiesen, die sie mit dem Ziel der \nleitlinienkonformen neonatologischen Versorgung /Level-2 in Kooperation mit der \nGeburtshilfe des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide gGmbH vorzuhalten hat. In \ndieser Vorgabe ist ein organisatorischer Verbund von Geburtsklinik und neonatologischer \nIntensivstation im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 5 VBE 2016 zu sehen, der auch \ntatsächlich praktiziert wird.\nAn dieser Einordnung hindert auch nicht, dass die neonatologische Intensivstation der \nKlägerin zugleich einen räumlichen Bezug zur geburtshilflichen Abteilung des Klinikums \nBremerhaven-Reinkenheide aufweist. Die örtliche Verbindung von Entbindungsbereich, \nOperationsbereich und neonatologischer Intensivstation ist gem. Nr. II.3.1 der Anlage 2 \nzur \nQualitätssicherungs-Richtlinie \nFrüh- \nund \nReifgeborene \ndes \nGemeinsamen \nBundesausschusses (QFR-RL) zwingende Voraussetzung der planungsrechtlichen \nVorgabe eines Perinatalzentrums Level 2 im Sinne des § 3 Abs. 2 QFR-RL. Sie hindert \njedoch \nnicht \ndaran, \ndie \nneonatologische \nIntensivstation \nals \nneonatologische \nSatellitenstation im Sinne des § 1 Abs. 5 VBE 2016 anzusehen. Denn die Klägerin \nbetreibt ihre neonatologische Intensivstation zwar in räumlicher Nähe zur Geburtsstation \ndes Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide, jedoch in räumlicher Entfernung zu ihrer \neigenen pädiatrischen Abteilung. Damit besteht die für die Annahme eines Satelliten \nnotwendige räumliche Distanz zwischen dem organisatorischen und räumlichen Verbund \naus Geburtsklinik und neonatologischer Intensivstation einerseits und den übrigen 42 \npädiatrischen Betten der Klägerin an ihrem Standort in der Schiffdorfer Chaussee \nandererseits. Gerade aus dieser räumlichen Trennung entstehen der Klägerin zusätzliche \nVorhaltekosten, \nderen \nAusgleich \nmit \nder \nausdrücklichen \nBenennung \nder \n„Satellitenstationen“ in § 1 Abs. 5 VBE 2016 ermöglicht werden sollte. Dementsprechend \nstellt auch der Landeskrankenhausplan NRW 2001 in seinen Definitionen auf eine – hier \nfehlende – räumliche Verbindung zwischen geburtshilflicher Abteilung und einer \n„Kinderklinik“ ab und nicht auf die – hier vorliegende – räumliche Verbindung mit einer \nneonatologischen Intensivstation, die lediglich einen Teil der Kinderklinik ausmacht. Dem \nliegt erkennbar die Intention zu Grunde, dass eine räumliche Trennung von Geburtshilfe \nund Kinderklinik zusätzliche Vorhaltekosten verursacht, wenn auch am Ort der \n\n- 10 -\n- 11 -\nGeburtshilfe \nneonatologische \nIntensivbehandlungsleistungen \nvorgehalten \nwerden \nmüssen. \n(3) Vor diesem Hintergrund kann der in dem Schiedsspruch vom 18.01.2017 angeführten \nArgumentation, die von der Klägerin betriebene neonatologische Intensivstation könne \n§ 1 Abs. 5 VBE 2016 nicht unterfallen, nicht gefolgt werden. Bei dieser Bewertung wurde \nnicht ausreichend berücksichtigt, dass hier mit der neonatologischen Satellitenstation ein \nausdrücklich in der Regelung benanntes Beispiel vorliegt und hiervon zumindest eine \nRegelvermutung für das Vorliegen einer besonderen Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 5 \nVBE 2016 ausgeht.\nDie Argumentation der Schiedsstelle hat ihren Ausgangspunkt in der Überlegung, die \nTypologie der Beispielsfälle des § 1 Abs. 5 VBE 2016 setze neonatologische \nSattelitenstationen mit Isolierstationen und Einrichtungen für Schwerbrandverletzte \ngleich, was dafür spreche, dass es sich um Einrichtungen handeln müsse, die nur \ngelegentlich in Anspruch genommen würden. Neonatologische Satellitenstationen \nkönnten nur dazu gehören, wenn sie im Verbund mit geburtshilflichen Abteilungen \nbetrieben würden, in denen Risikogeburten und kindliche Notfälle nur gelegentlich \nvorkämen (vgl. S. 8 f. des Schiedsspruchs). Dem kann nicht gefolgt werden.\nZum einen erscheinen die daraufhin von der Schiedsstelle angeführten möglichen \nAnwendungsfälle, in denen eine risiko-adaptierte Versorgung Schwangerer im \nPerinatalzentrum aus tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich sei (§ 4 \nAbs. 4 QFR-RL) oder eine risiko-adaptierte Verlegung eines Neugeborenen in ein \nPerinatalzentrum (§ 5 QFR-RL) nicht möglich oder angebracht sei und die Versorgung \ndaher vor Ort zu erfolgen habe, der Regelung im Ergebnis keinen praktischen \nAnwendungsbereich zu belassen. Jedenfalls war keinem der Beteiligten in der \nmündlichen Verhandlung ein Fall bekannt, in dem es zur Anerkennung einer \nneonatologischen Satellitenstation als besondere Einrichtung gekommen wäre. Dies \nscheint dem Zweck des § 1 Abs. 5 VBE 2016, auch unter Berücksichtigung des \nAusnahmecharakters der Vorschrift, nicht mehr gerecht zu werden.\nZudem ist der Ansatzpunkt eines typologischen Vergleichs der für besondere \nEinrichtungen aufgezählten Beispiele hier im Ergebnis nicht tragfähig. Die Fallgruppe der \nneonatologischen Satellitenstationen unterscheidet sich wesentlich von den übrigen \ngenannten Beispielen der Isolierstationen und Einrichtungen für Schwerbrandverletzte, \ninsbesondere hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale einer sehr niedrigen und schwer \nkalkulierbaren Fallzahl. So wurden im Jahr 2016 im gesamten Bundesgebiet lediglich \n\n- 11 -\n- 12 -\n3.028 \nPatienten \nin \nbesonderen \nEinrichtungen \nzur \nBehandlung \nvon \nSchwerbrandverletzten behandelt. Die Fallzahl in besonderen Einrichtungen zur \nneonatologischen Intensivbehandlung lag hingegen bei 51.746 und damit mehr als dem \nsiebzehnfachen des Wertes der Schwerbrandverletzten (Statistisches Bundesamt \n[Destatis], Grunddaten der Krankenhäuser 2016, Stand: 10.07.2018, S. 87). \nNeonatologische Intensivstationen werden also, im Unterschied zu Einrichtungen für \nSchwerbrandverletzte, nicht nur gelegentlich in Anspruch genommen. Dies gilt auch \nunabhängig davon, ob eine neonatologische Intensivstation als Satellit oder im \nräumlichen Verbund mit einer im selben Gebäude wie die Geburtsklinik angesiedelten \nPädiatrie betrieben wird. Die Satelliteneigenschaft beeinflusst nicht die in der Einrichtung \nzu erwartende Fallzahl, führt jedoch zu einer Erhöhung der pflegesatzfähigen \nVorhaltekosten, deren Ausgleich von § 1 Abs. 5 VBE 2016 gerade bezweckt wird. \nGleiches gilt für die Tatbestandsvoraussetzung der nicht verlässlich kalkulierbaren \nFallzahl. Bei Isolierstationen und Einrichtungen für Schwerbrandverletzte wird dieses \nKriterium mangels Vorhersehbarkeit der Behandlungsbedarfe regelmäßig erfüllt sein. Für \nneonatologische Behandlungsfälle ging der bereits in Bezug genommene nordrhein-\nwestfälische Landeskrankenhausplan 2001 jedoch davon aus, dass über 90 % der \nRisikoentbindungen \nvorhersehbar \nseien \n(vgl. \ndort \nS. \n44). \nNeonatologische \nBehandlungsbedarfe treten also weder besonders selten auf, noch sind sie unverlässlich \nkalkulierbar. Hieran verdeutlicht sich neben der mangelnden Vergleichbarkeit der \naufgeführten \nBeispiele \nzugleich, \ndass \ndie \nAnforderungen \nan \ndie \nübrigen \nTatbestandsmerkmale \nbei \nden \nneonatologischen \nSatellitenstationen \nnicht \nzu \nüberspannen sind. Ihre Besonderheit liegt vielmehr in einer hohe Vorhaltekosten \nverursachenden räumlichen Aufteilung, weshalb an diese Fallgruppe hinsichtlich der \nabsoluten Fallzahlen nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden können, wie es bei \nIsolierstationen oder Einrichtungen für Schwerbrandverletzte der Fall ist. Angesichts der \nstreng am Wortlaut der Regelung zu orientierenden Auslegung (vgl. BSG, Urteil vom 19. \nJuni 2018 – B 1 KR 38/17 R –, Rn. 17, juris m.w.N.) kann es daher nicht überzeugen, ein \nausdrücklich in der Regelung aufgeführtes Beispiel von ihrem Anwendungsbereich \nauszunehmen. \nbb) Vorliegend ist auch nicht von einem atypischen Fall auszugehen, der es \nausnahmsweise rechtfertigen würde, die Regelung trotz des erfüllten Regelbeispiels \nunangewendet zu lassen. \n(1) Die von dem Beispiel der „neonatologischen Satellitenstation“ vorausgesetzte \nräumliche Trennung zwischen Kinderklinik und neonatologischen Intensivstation ist hier \nnach den obigen Ausführungen gegeben. Diese räumliche Trennung verursacht der \n\n- 12 -\n- 13 -\nKlägerin auch hohe pflegesatzfähige Vorhaltekosten, deren Finanzierung mit den \nFallpauschalen nicht gewährleistet werden kann. Diesbezüglich macht die Klägerin eine \nUnterdeckung ihrer Vorhaltekosten in Höhe von Euro geltend. Dieser Betrag \nerklärt sich in Zusammenschau mit der im Schiedsstellenverfahren zugleich beantragten \nFestsetzung eines fall- oder tagesbezogenen Entgeltes zur Finanzierung der \nfallabhängigen Kosten für die Leistungen der neonatologischen Station nach § 3 Abs. 2 \nSatz 1 VBE 2016 in Höhe von Euro. Die Schiedsstelle hat in ihrem \nBeschluss vom 18.01.2017 hierzu ausgeführt, dass die Klägerin ihre Kosten für die \nneonatologische Intensivstation für sie nachvollziehbar nicht decken könne. Die Klägerin \nhabe Kosten in Höhe von Euro nachgewiesen, denen unter Anwendung der \nDRG-Fallpauschalen lediglich Erlöse in Höhe von Euro gegenüberstünden. \nDamit verbleibt insgesamt eine Kostenunterdeckung in Höhe von Euro.\n(2) Auch eine Berücksichtigung der Fallzahlen lässt hier keine Atypik erkennen.\n(a) Die Klägerin trägt vor, die absoluten Fallzahlen ihrer neonatologischen Intensivstation \nlägen bei ca. 300 Fällen pro Jahr. Dies bestätigt sich im Wesentlichen auch in der von \nder Beklagten angeführten Datenlage, die auf 368 neonatologische Behandlungsfälle für \ndas Jahr 2016 verwiesen hat. Diese Fallzahlen können auch als „sehr niedrig“ im Sinne \ndes § 1 Abs. 5 VBE 2016 angesehen werden. Da die innerhalb des DRG-Systems zu \nerzielende Vergütung maßgeblich von den erbrachten Fallzahlen abhängt, spricht im \nAusgangspunkt bereits das Vorliegen von mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend \nfinanzierbaren Vorhaltekosten für die Annahme einer niedrigen Fallzahl. Diese auch in \n§ 1 Abs. 5 VBE 2016 aufgegriffene Relation zwischen sehr niedrigen Fallzahlen und den \nVorhaltekosten verdeutlicht, dass bei relativ hohen Vorhaltekosten auch die hier \nvorliegenden dreistelligen Fallzahlen noch als sehr niedrig im Sinne des § 1 Abs. 5 VBE \n2016 angesehen werden können. Maßgeblich ist lediglich, dass die Fallzahlen nicht hoch \ngenug sind, um eine kostendeckende Finanzierung der Vorhaltekosten zu gewährleisten.\n(b) Ohnehin lässt sich für das Kriterium einer sehr niedrigen Fallzahl kein absoluter Wert \nfestlegen. Denn ob etwas als sehr niedrig bezeichnet werden kann, hängt stets davon ab, \nmit welchem anderen Wert es verglichen wird.\nFür Level-2-Perinatalzentren sind auf der Ebene der Qualitätssicherung keine \neinheitlichen Mindestfallzahlen mehr festgelegt (vgl. hierzu den Beschluss des \nGemeinsamen \nBundesausschusses \nüber \neine \nÄnderung \nder \nAnlage \n1 \nder \nMindestmengenvereinbarung vom 17. Juni 2010), so dass sich aus der QFR-RL kein \ntauglicher Vergleichsmaßstab ableiten lässt. Gleiches gilt für die in der mündlichen \n\n- 13 -\n- 14 -\nVerhandlung herangezogenen Fallzahlen des Klinikums Bremen-Nord. Die dortige \nneonatologische Station erbrachte im Jahr 2015 insgesamt 322 neonatologische Level 1, \n2 und 3 Versorgungen (vgl. Antwort der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz auf die Berichtsbitte der Fraktion der CDU zur Situation der \nNeonatologie am Klinikum Bremen-Nord vom 18.05.2017). Bundesweit lag die Fallzahl \nauf neonatologischen Intensivstationen im Jahr 2015 bei 354, in Level-2-Zentren \nallerdings nur bei 207 Fällen (vgl. Blum, 2. Perinatalbefragung zur Pflegerischen \nStrukturqualität, Gutachten des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der \nDeutschen Krankenhausgesellschaft, S. 38 f.). Auch diese Werte bieten jedoch keinen \ntauglichen Vergleichsmaßstab für die vorliegende Konstellation, denn sie lassen die \nBesonderheit unberücksichtigt, dass die Klägerin ihre Neonatologie als Satellitenstation \nbetreibt. Insoweit sprechen die vergleichbar hohen Fallzahlen der im Klinikum Bremen-\nNord betriebenen neonatologischen Intensivstation dafür, dass die Fallzahl der von der \nKlägerin betriebenen neonatologischen Intensivstation sehr niedrig ist. Denn die dortige \nneonatologische Intensivstation wird nicht als Satellitenstation, sondern im örtlichen \nVerbund mit einer vollständigen pädiatrischen Abteilung betrieben, wodurch sie \ninsbesondere wegen der Synergieeffekte im personellen Bereich schon mit einer \ngeringeren Fallzahl wirtschaftlich betrieben werden kann, als dies bei einer \nSatellitenstation der Fall ist.\nDies \nbestätigt \nsich \nauch \nin \nden \nVorgaben \ndes \nnordrhein-westfälischen \nLandeskrankenhausplans \n2001. \nDarin \nist \nvorgesehen, \ndass \ngeburtshilflich-\nneonatologische \nSchwerpunkte \ndie \nBetreuung \nvon \nmindestens \n3.000 \nund \nPerinatalzentren die Betreuung von mindestens 5.000 Geburten jährlich leisten (vgl. dort \nS. 43). Zwar beziehen sich diese Angaben ersichtlich auf die Fallzahl der \ngeburtshilflichen Abteilungen und können lediglich einen statistischen Anhalt dafür bieten, \nwelche Fallzahl in der organisatorisch verbundenen neonatologischen Sattelitenstation zu \nerwarten ist. Dennoch verdeutlichen schon diese Werte, dass auch bei geburtshilflich-\nneonatologischen Schwerpunkten mehr als eine lediglich gelegentliche Inanspruchnahme \nder neonatologischen Intensivstation zu erwarten ist. Nach den Angaben der Beklagten \nund der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung versorgt die geburtshilfliche \nAbteilung des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide ca. 1.600 bis 1.800 Geburten pro \nJahr, womit der Wert der zu erwartenden neonatologischen Behandlungsfälle jedenfalls \nim Vergleich zu den im Landeskrankenhausplan NRW vorgesehenen Mindestfallzahlen \nvon 3.000 und 5.000 Geburten hier ebenfalls für eine sehr niedrige Fallzahl der Klägerin \nspricht.\n\n- 14 -\n- 15 -\ncc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten \nsystematischen Vergleich zwischen den verschiedenen Absätzen des § 1 VBE 2016. Mit \nder Privilegierung von Palliativstationen in § 1 Abs. 3 VBE 2016 wurde die Herausnahme \nvon Palliativstationen oder -einheiten als besondere Einrichtungen erleichtert, indem für \ndiese Einrichtungen insbesondere auf den Nachweis einer mit den Entgeltkatalogen nicht \nsachgerechten Vergütung verzichtet wurde. Damit sind die Vertragsparteien jedoch \nlediglich den Vorgaben des Gesetzgebers nachgekommen, der mit dem Gesetz zur \nVerbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland die Regelung des § \n17b Abs. 1 Satz 10 Halbs. 2 KHG eingeführt hat. Mit dieser Regelung wollte der \nGesetzgeber ausdrücklich die in der VBE bereits vorgesehene Vereinbarungslösung \nersetzen und es den Krankenhäusern ermöglichen, durch eine einseitige Erklärung eine \nHerausnahme aus der DRG-Vergütung zu ermöglichen, womit Palliativstationen in \nKrankenhäusern gefördert werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/5170 S. 18, 33). Für eine \nrestriktive Auslegung des § 1 Abs. 5 VBE 2016 lässt sich aus dieser besonderen \nBegünstigung von Palliativstationen nichts gewinnen.\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, da die Beigeladenen keine Sachanträge gestellt haben. Die \nEntscheidung \nüber \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\n\n- 15 -\nProf. Sperlich\nRichter Horst,\nder an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, ist durch \nAbordnung verhindert, \nseine Unterschrift \nbeizufügen.\nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-13/5-k-1184-17","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":8},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"KHEntgG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-13/5-k-1184-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365160","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.061436+00:00"}}