{"status":"available","doknr":"OLD365159","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-27","aktenzeichen":"5 K 52/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 52/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes , \nKlägers,\nProz.-Bev.:\n \n ,\ng e g e n\ndie Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1 - 13, 26121 \nOldenburg,\nGz.: - -\nBeklagte,\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst, Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Larisch und \nOsmers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2018 für Recht \nerkannt:\nDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für \ndas Antragsjahr 2016 1.688,14 Euro Basis-\nprämie, 25,33 Euro aus der Erstattung der \nHaushaltsdisziplin sowie 100,62 Euro Green-\ningprämie nachzubewilligen. Auf die Beträ-\nge hat die Beklagte Zinsen i.H.v. 0,5% je vol-\nlen Monat seit Klageerhebung zu gewähren. \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 04.10.2018\ngez. Krause\nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\nDer insgesamt zu verzinsende Betrag ist auf \nden nächsten durch 50 teilbaren Betrag ab-\nzurunden.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger \nzu 80 % und die Beklagte zu 20 %.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollsteckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-\nschuldner kann die Vollstreckung durch Si-\ncherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages ab-\nwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-\nckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-\ncherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstre-\nckenden Betrages leistet.\ngez. Prof. Sperlich\ngez. Horst\ngez. Till\nT a t b e s t a n d\nDer Kläger begehrt für das Antragsjahr 2016 die Gewährung einer höheren Basisprämie \nund Greeningprämie.\nDer Kläger betreibt als Nebenerwerbslandwirt eine Schafhaltung, in deren Rahmen er \nseit 2003 Deichflächen des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer mit \nseinen Schafen beweidet. Zwischen dem Kläger und dem Bremischen Deichverband \nbestand zunächst eine formlose Nutzungsvereinbarung, seit 2017 existiert eine \nschriftliche Absprache. \nAm \n .2015 \nstellte \ner \neinen \nSammelantrag \nfür \nAgrarförderung \nund \nAgrarumweltmaßnahmen \nfür \ndas \nFörderjahr 2016. \nNach \nKorrekturen \nim \nVerwaltungsverfahren beantragte er im Ergebnis die Auszahlung einer Basis- und \nGreeningprämie für eine Bewirtschaftungsfläche von insgesamt 75,9382 ha. \nAm .2016 wurden die angemeldeten Schläge mit den Nr. 34, und 2810 durch \nden Prüfdienst der Landwirtschaftskammer Niedersachsen besichtigt und vermessen. Bei \nder Vorort-Kontrolle wurde festgestellt, dass Schlag Nr. am Tag der Prüfung vom \nBremischen Deichverband gemäht wurde. Auf Nachfrage der Beklagten übersandte der \nKläger dieser ein auf den .2016 datiertes Schreiben des Bremischen \n\n- 3 -\n- 4 -\nDeichverbandes am rechen Weserufer, in dem die Berechtigung für die Beweidung von \nDeichflächen nach den Vorgaben des Verbandes bestätigt wurde. Zudem holte die \nBeklagte im Laufe des Bewilligungsverfahrens Informationen beim Deichverband ein. \nNach dessen Auskunft bewirtschafte der Kläger mit seinen Schafen Deichflächen nach \nden Vorgaben des Verbandes. Dies beinhalte, dass im Interesse einer Aufrechterhaltung \neiner ordnungsgemäßen Grasnarbe auf diesen Hochwasserschutzanlagen dem Nutzer \nder Zeitpunkt und die Intensität der Nutzung durch den Verband vorgegeben würden. \nEine Düngung sei nicht gestattet.\nMit Bescheid vom 28.12.2016 bewilligte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen dem \nKläger u. a. eine Basisprämie in Höhe von 6.354,19 Euro und eine Greeningprämie in \nHöhe von 1.958,60 Euro. In der Anlage zum Bescheid wurde zwar von 79,32 \naktivierbaren Zahlungsansprüchen des Klägers ausgegangen, allerdings wurden nicht \nalle vom Kläger beantragten Flächen vollständig als beihilfefähig anerkannt. Bei einigen \nFlächen erfolgten kleinere Abzüge, für die Schläge Nr. und erfolgte gar keine \nFörderung. Insgesamt wurden 16,9380 ha nicht als beihilfefähig anerkannt, wovon \n16,2959 ha auf die Schläge Nr. und entfallen. Die Beklagte legte für die \nBasisprämie, nach Abzug einer Sanktion für überangemeldete Flächen, eine Fläche von \n33,5932 ha zu Grunde, für die Greeningprämie (ohne Sanktion) 59,0002 ha. \nDer Kläger hat am 06.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die \nFörderung für die Schläge Nr. und sei zu Unrecht versagt worden. Der \ndarauf beruhende Sanktionsabzug sei daher ebenfalls unberechtigt und zudem \nunverhältnismäßig. Bei der Bewilligung müsse die besondere Situation bei der Nutzung \nvon Deichflächen berücksichtigt werden. Diese sei aus Gründen der öffentlichen \nSicherheit grundsätzlich weniger umfassend als bei privaten Dauergrünlandflächen. Vor \ndiesem Hintergrund seien die Anforderungen an die landwirtschaftliche Nutzung \nherabzusetzen. Ansonsten drohe, dass er die Nutzung der Deichflächen einstelle. Dies \nkönne letztendlich der Deichsicherheit schaden. Zwar seien die betroffenen Flächen 2015 \nwegen Deicherhöhungsmaßnahmen vollständig aus seiner Nutzung herausgefallen, 2016 \nhabe er sie aber wieder in seiner tatsächlichen Nutzung gehabt. Zum Stichtag der \nAntragsstellung am 15.05.2016 hätten die Flächen wieder mit Gras bestanden. Allerdings \nsei die Beweidung noch nicht sofort wieder möglich gewesen, sondern nur eine \nGrasnutzung, die später im Jahr auch erfolgt sei. Die bei der Vor-Ort-Prüfung \nfestgestellte Mahd habe der Deichverband ohne vorherige Information des Klägers \ndurchgeführt. Er mache daher für die Basisprämie zu 42,35 ha und für die \nGreeningprämie 16,94 ha zu Unrecht verringerte Flächen geltend. Zudem sei das \nVorgehen der Beklagten inkonsequent: Wenn sie davon ausginge, dass dem Kläger 7,41 \n\n- 4 -\n- 5 -\nZahlungsansprüche weniger zustünden, wie sie dies im Verfahren 5 K 1863/17 vertritt, \nmüsse sie dies im hiesigen Verfahren bei der Berechnung der Sanktion berücksichtigen. \nEbenso inkonsequent sei es, dass dem Kläger im Rahmen des Verfahrens 5 K 520/17 \neine Teilfläche des Schlages als förderfähig für die Gewährung einer \nAusgleichszulage anerkannt worden sei, im hiesigen Verfahren aber nicht. Dies zugrunde \ngelegt würde sich insbesondere bezüglich dieser Teilfläche des Schlages der in die \nSanktionsberechnung einzubeziehende übererklärte Flächenanteil um die im Verlauf des \nVerfahren 5 K 520/17 nachbewilligten 1,1683 ha reduzieren.\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des angefochtenen \nBewilligungsbescheides ihm Direktzahlungen in Höhe von weiteren \n8.085,59 Euro Basisprämie sowie in Höhe von weiteren 1.479,03 Euro \nGreeningprämie zu bewilligen sowie ihm 6 % Zinsen per anno auf die \ngesamte Klagesumme ab Klageerhebung zu zahlen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe im Jahr 2016 keine Verfügungsgewalt \nüber die Schläge gehabt. Die Antragsflächen müssten nachweislich durch den \nAntragsteller \ngenutzt \nwerden. \nDie \nBewirtschaftung \nmüsse \nmit \nhinreichender \nSelbstständigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erfolgen. Dies erfülle der \nKläger nicht, was sich aus den beim Deichverband über seine Nutzung eingeholten \nInformationen ergebe. Art, Intensität und Zeitpunkte der Nutzung sowie die tatsächlich \nzur Verfügung stehenden Flächen würden sich nach den Vorgaben des Deichverbandes \nrichten. Die Deichflächen würden grundsätzlich mehrmals jährlich durch den \nDeichverband selbst in eigenem Namen und auf eigene Rechnung gemäht. Die \nEntscheidung über Häufigkeit und Zeitpunkte der Mahden liege beim Deichverband. \nZurzeit würde dies im Normalfall zweimal jährlich im Juni und August geschehen. Der \nKläger dürfe das Mähgut zwar verwenden und seine Schafe weiden lassen. Die erste \nFutterwerbung dürfe aber erst nach der ersten Mahd im Juni erfolgen. Darüber hinaus \ngreife der Deichverband in die Nutzung durch den Kläger ein, sobald die Qualität der \nGrasnarbe hinsichtlich der Anforderungen des Hochwasserschutzes gefährdet sei. Durch \ndie Vorgaben zur Nutzung hätten die Flächen dem Kläger zum Stichtag nicht zur \nVerfügung gestanden. Es sei im Wesentlichen auf die vertraglichen Vereinbarungen zur \n\n- 5 -\n- 6 -\nBeurteilung einer hinreichenden Selbstständigkeit abzustellen. Dass kein schriftlicher \nVertrag existiere, sei nicht einleuchtend. Unabhängig von der grundsätzlichen \nFörderfähigkeit von Deichflächen seien Schläge Nr. und 2810 für das Jahr 2016 nicht \nförderfähig gewesen, da sie dem Kläger gemäß Auskunft des Deichverbandes aufgrund \nvon Deichbauarbeiten überhaupt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Dabei bezieht \nsie sich auf eine Auskunft des Deichverbandes, in der dieser eine Karte übersandte mit \ndem Hinweis, dass die dort grün markierten Deichflächen für den Kläger theoretisch \nnutzbar gewesen seien, wegen der Bauarbeiten aber nur der rot markierte Abschnitt \neffektiv durch den Kläger habe genutzt werden können. Die Karte wird im Folgenden \nabgebildet:\nDie Beklagte trägt vor, der rot markierte Bereich umfasse einen Teil des Schlages , der \ngrün markierte Bereich umfasse die Schläge und 2810. Für den rot markierten Teil \nerfolgte im Verfahren 5 K 520/17 die vom Kläger angesprochene Nachbewilligung einer \nAusgleichzahlung.\nMit der Klageerwiderung hat die Beklagte zudem eine Kopie einer Nutzungsvereinbarung \nfür das Jahr 2017 zwischen dem Kläger und dem Deichverband vorgelegt und auf die \ndort enthaltenen Bewirtschaftungsbedingungen insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht \nhingewiesen.\n\n- 6 -\n- 7 -\nDer Kläger hat auf die Klageerwiderung seinerseits erwidert, dass, auch wenn die erste \nMahd erst im Juni stattfinde, dies nicht heiße, dass er nicht schon zuvor mit den Schafen \nden Deich beweiden dürfe und dies auch regelmäßig tue. \nDas Gericht hat zur Frage der Bewirtschaftung durch Kläger und der Baumaßnahmen \nbezüglich der noch umstrittenen Flächen im Jahr 2016 Beweis erhoben durch \nVernehmung des Geschäftsführers des Bremischen Deichverbandes am rechten \nWeserufer. Hinsichtlich seiner Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug \ngenommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage ist zulässig und zum Teil auch begründet.\nI. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zulässig. Das \nangerufene Gericht ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 5 VwGO örtlich zuständig, \nweil sich die Zuständigkeit der Beklagten auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke \nerstreckt (vgl. Art. 2 Abs. 4 Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und \ndem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds \nfür die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung \ndes ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme \nvom 25. Oktober 2010 (Brem.GBl. 2010, 567, im Folgenden „EGFL/ELER Staatsvertrag“) \nund der Kläger als Beschwerter seinen Wohnsitz in Bremen hat.\nII. Die Klage ist zum Teil begründet. Dabei ist der Antrag des Klägers so auszulegen, \ndass er auch die Erstattung von Beträgen aus der Haushaltsdisziplin (HHD) für das \nJahr 2016 erfasst. Er hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass er von \neiner Verrechnung dieser Beträge mit der seiner Ansicht nach noch nachzubewilligenden \nBasisprämie ausging, also davon, dass auch über diesen Anspruch im hiesigen \nVerfahren mitentschieden wird. Sein Antrag ist daher so zu verstehen, dass er sich auf \neine Neuberechnung der Förderung insgesamt, inklusive der HHD Rückzahlung, bezieht. \n\n- 7 -\n- 8 -\nDem Kläger steht die Nachbewilligung der geforderten Förderung bzw. Rückzahlung in \ndem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu. Darüber hinaus hat er keinen \nAnspruch auf die begehrten Förderungen.\n1. Rechtsgrundlage für die Gewährung der beantragten Basisprämie ist Art. 21 Abs. 1 \nBuchstabe a i. V. m. Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen \nParlaments und des Rates v. 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an \nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der \nGemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des \nRates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates i. V. m. dem Gesetz zur \nDurchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen \nvon \nStützungsregelungen \nder \nGemeinsamen \nAgrarpolitik \n(Direktzahlungen-\nDurchführungsgesetz - DirektZahlDurchfG) v. 09.07.2014 (BGBl. I S. 897). \na. Nach § 21 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 kann die Basisprämienregelung von \nBetriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die Zahlungsansprüche im Rahmen \nder Verordnung erhalten haben. Diese müssen der Höhe nach für die angemeldete \nFläche ausreichen. Andernfalls wird nur bis zur Höhe der Zahlungsansprüche eine \nFörderung gewährt. Insofern kann der Kläger nach der im hiesigen Fall entscheidenden \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für eine Fläche von \n4,8290 ha bereits deshalb die begehrte Förderung nicht erhalten, weil ihm für die über \n71,91 ha hinausgehend angemeldeten 76,7390 ha keine Zahlungsansprüche zur \nVerfügung standen. \nUrsprünglich standen dem Kläger 2016 79,32 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Später \nnahm die Beklagte jedoch 7,41 ihm zunächst zugewiesene Zahlungsansprüche wieder \nzurück. Nachdem der Kläger eine hiergegen gerichtete Klage (5 K 1863/17) in der \nmündlichen Verhandlung zur hiesigen Klage zurückgenommen hat, ist diese Rücknahme \nrechtskräftig geworden, weshalb sich die ihm 2016 zur Verfügung stehenden \nZahlungsansprüche dementsprechend reduzieren.\nb. Im Rahmen der ihm zustehenden Zahlungsansprüche war nur für eine Fläche von \n1,1683 ha der geforderten Basisprämie nachzubewillgen. Hinsichtlich der übrigen \numstrittenen Flächen fehlt es an deren Beihilfefähigkeit.\nNach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 wird den Betriebsinhabern eine \nStützung \nim \nRahmen \nder \nBasisprämienregelung \nbei \nAktivierung \neines \nZahlungsanspruchs \nje \nbeihilfefähiger \nHektarfläche \nmittels \nAnmeldung \n\n- 8 -\n- 9 -\ngemäß Artikel 33 Absatz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 in dem Mitgliedstaat, in dem der \nZahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. „Beihilfefähige Hektarfläche\" ist dabei \njede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit \ngenutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt \nwird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Art. 32 Abs. 2 \nBuchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Sie müssen außer in Fällen höherer Gewalt \njederzeit während des Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige \nHektarfläche erfüllen (Art. 32 Abs. 4 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Die fragliche \nFläche muss dem Antragsteller zudem, wiederum ausgenommen in Fällen höherer \nGewalt, zu einem bestimmten Stichtag im Jahr zur Verfügung gestanden haben \n(Art. 33 Abs. 1 Satz 2 VO (EU) Nr. 1307/2013).\naa. In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei den im Antrag benannten Flächen um \neine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, \nkommt der Behörde hinsichtlich der vorliegend zu klärenden Fragestellung kein \nBeurteilungsspielraum zu. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein solcher zumindest \ndann anzunehmen ist, wenn es um zum Zeitpunkt der gerichtlichen Klärung nur noch \nschwer aufzuklärende Tatsachenfragen wie etwa den tatsächlichen Bewuchs einer \nFläche geht (für einen Beurteilungsspielraum mit in dieser Richtung gehender \nBegründung: VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011 – 2 K 11/10 –, juris Rn. 54; ebenso VG \nMeiningen, Urt. v. 14.07.2016 – 2 K 515/12 Me –, juris Rn. 29; VG Augsburg, Urt. v. \n31.07.2018 – Au 8 K 17.1728 –, juris Rn. 28). In einem Fall wie dem hiesigen, in dem es \num auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich noch rekonstruierbare \nFragen geht, nämlich um die Nutzungsmöglichkeiten des Klägers, ist nicht ersichtlich, \nwarum der Behörde für die Beurteilung der dementsprechenden Tatbestandsmerkmale \nein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden sollte (ohne diese Einschränkung \nallerdings die zitierte Rechtsprechung; insgesamt gegen einen Beurteilungsspielraum bei \nder Bewertung der Frage der Beihilfefähigkeit von Flächen: Schulze, in: Düsing/Martinez, \nAgrarR, 1. Aufl. 2016, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 15 Rn. 22). \nbb. Bezüglich der Flächen, bei denen nur kleinere Teile nicht anerkannt wurden, hat der \nKläger keine Gründe vorgetragen, warum die im Rahmen der Verwaltungskontrolle \nvorgenommenen Abzüge fehlerhaft sein sollten. Die Beklagte hat diese Abzüge \nüberwiegend im Rahmen der Verwaltungskontrolle als Ergebnis einer geobasierten \nSchlagwartung vorgenommen, wobei zum Teil auch Abzüge auf Grund einer \nautomatischen Überlappungsprüfung erfolgten (vgl. Bl. 175 ff. und 220 ff. BA). Mangels \nAnhaltspunkten, dass ihr hierbei Fehler unterlaufen wären, sind diese Abzüge nicht zu \nbeanstanden. \n\n- 9 -\n- 10 -\ncc. Bezüglich der Flächen der Schläge Nr. und sowie des südlichen Teils des \nSchlages , welcher in der vom Deichverband gefertigten Karte in den grün markierten \nBereich fällt, lag keine Beihilfefähigkeit vor, da sie 2016 im Rechtssinn nicht \nhauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wurden. \n(1) Gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a, 2. Alt. VO (EU) Nr. 1307/2013 ist eine Fläche, die \nauch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, nur dann beihilfefähig, wenn sie \nhauptsächlich \nfür \neine \nlandwirtschaftliche \nTätigkeit \ngenutzt \nwird. \nWird \ndie \nlandwirtschaftliche Fläche eines Betriebs auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten \ngenutzt, so gilt diese Fläche als hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit \ngenutzte Fläche, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, ohne \ndurch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt der nichtlandwirtschaftlichen \nTätigkeiten stark eingeschränkt zu sein (Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) \nNr. 1307/2013). Dabei hat der europäische Gesetzgeber es den Mitgliedstaaten \nüberlassen, Kriterien für die Umsetzung der Regelung zu erlassen. Dementsprechend \nlegt § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an \nInhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der \nGemeinsamen \nAgrarpolitik \n(Direktzahlungen-Durchführungsverordnung \n– \nDirektZahlDurchfV) \nvom \n03.11.2014 \n(BGBl. I S. 1690) \nfest, \ndass \neine \nstarke \nEinschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Regel unter anderem gegeben \nsein soll, „wenn die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit zu einer Zerstörung der […] \nGrasnarbe oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bewuchses oder einer \nwesentlichen Minderung des Ertrages führt,“ oder „innerhalb der Vegetationsperiode […] \neine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die eine gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit \nin diesem Zeitraum erheblich beeinträchtigt oder ausschließt, länger als 14 \naufeinanderfolgende Tage dauert oder insgesamt an mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr \ndurchgeführt wird“.\n(2) Zwar wäre die Beweidung der fraglichen Deichflächen und deren Nutzung zum \nFuttererwerb grundsätzlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn sie wie im hiesigen \nFall für die Zucht von Tieren und der Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke \nerfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.07.2015 – C 422/13 –, juris Rn. 42). Unabhängig davon, ob \neine solche Tätigkeit auf den Schlägen Nr. und 2810 sowie dem südlichen Teils des \nSchlages 2016 für den Kläger überhaupt möglich war und stattfand – was die \nBeklagte bestreitet –, ist zwischen den Beteiligten jedenfalls unstreitig, dass dort 2016 \nBaumaßnahmen \nzur \nVerstärkung \nder \nDeiche \nsowie \nMaßnahmen \nan \njüngst \nfertiggestellten Deichabschnitten zur Ertüchtigung der Grasnarbe stattfanden. Darin lag \n\n- 10 -\n- 11 -\neine \ntatsächliche \nnichtlandwirtschaftliche \nNutzung \nder \nFlächen \nfür \nden \nHochwasserschutz. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war diese zur \nÜberzeugung des Gerichts derart intensiv, dass die betroffenen Flächen nicht mehr als in \nhauptsächlich landwirtschaftlicher Nutzung im obigen Sinne angesehen werden können. \nDas Gericht hat über den Zustand der Flächen im Jahr 2016 und die Nutzung durch den \nKläger durch Vernehmung des Geschäftsführers des Deichverbandes am rechten \nWeserufer Beweis erhoben. Dieser hat ausgesagt, dass seines Erachtens 2016 in den \nauf der vom Deichverband gefertigten Karte grün markierten Abschnitten keine Nutzung \ndurch den Kläger stattgefunden habe. Nach Rückfrage bei den verantwortlichen \nMitarbeiten könne er eindeutig sagen, dass eine wie auch immer geartete Nutzung \nin 2016 nicht stattgefunden habe. In den fraglichen Bereichen hätten teilweise \nWegebauarbeiten \nstattgefunden, \ndie \njeder \nlandwirtschaftlichen \nNutzung \nentgegengestanden hätten. Bestimmte Bereiche seien im Zuge von Deichbauarbeiten für \nden Transport genutzt worden, in anderen habe keine Zustimmung für die Nutzung \nvorgelegen, im größten Teil hätten damals Deichbauarbeiten stattgefunden. Nach den \nglaubhaften und detaillierten Ausführungen des Zeugen zum Umfang und Dauer der \nBauarbeiten konnte der Kläger seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den betroffenen \nFlächenteilen folglich nicht ausüben. Auch nach dem Vortrag des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung, nach dem er in einem „gewissen Bereich“ der Fläche gepresst \nund \ngewickelt \nhabe, \nstellt \nsich \ndie \nihm \nverbliebene \nlandwirtschaftlichen \nNutzungsmöglichkeit angesichts der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung in Form der \nBauarbeiten als dermaßen zurückgedrängt dar, dass nur noch eine geringfügige Nutzung \nmöglich war. Unbestritten war dem Kläger eine Nutzung in dem sonst üblichen Umfang, \nwie er sie vor den Bauarbeiten vornahm, nicht mehr möglich. Insbesondere war auch \nnach seinem Vortrag eine Beweidung unmöglich. Damit hat selbst unter Zugrundelegung \nseiner Darstellung die nichtlandwirtschaftliche Nutzung seine landwirtschaftliche Nutzung \nderartig \nstark \neingeschränkt, \ndass \nnicht \nmehr \nvon \neiner \nhauptsächlich \nlandwirtschaftlichen Nutzung i.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a, 2. Alt. VO (EU) \nNr. 1307/2013 auszugehen ist.\n(3) Die unbestritten besondere Bedeutung der Schafbeweidung für den Deichschutz \nrechtfertigt keine Abweichungen von den gesetzlich an eine Förderung angelegten \nAnforderungen. Nach Art. 32 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann allein im Falle \nhöherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vom Erfordernis, dass die zu \nbeurteilenden Flächen nur dann als Hektarflächen gelten, wenn sie jederzeit während \ndes Kalenderjahres die Begriffsbestimmung für die beihilfefähige Hektarfläche erfüllen, \n\n- 11 -\n- 12 -\nabgesehen werden. Vorliegend ist weder in den Bewirtschaftungsbedingungen des \nDeichverbandes, noch in den Bauarbeiten ein solcher Fall erkennbar. \nAls „Höhere Gewalt\" und \"außergewöhnliche Umstände\" werden nach Art. 5 VO (EU) \nNr. 1307/2013 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen \nParlaments und des Rates v. 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das \nKontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen \n(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) \nNr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347, S. 549) insbesondere der \nTod des Begünstigten, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten, eine \nschwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht, \nunfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs, eine Seuche oder \nPflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder \neinen Teil davon befällt und die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines \nwesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der \nVerpflichtung nicht vorherzusehen war, anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung des \nEuGH ist im Bereich der Agrarverordnungen nicht nur die absolute Unmöglichkeit erfasst, \nsondern auch von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche \nund unvorhersehbare Umstände zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten \nSorgfalt nicht hätten vermieden werden können (siehe nur EuGH, Urt. v. 17.12.2015 – C \n330/14 –, juris Rn. 58 u. Urt. v. 17.10.2002 – C-208/01 –, juris Rn. 19). Sofern ein \nbestimmter Umstand den normalen Geschäftsrisiken zuzuordnen ist, kann dieser nicht \nals unvorhersehbar betrachtet werden (Bay VGH, Beschl. v. 21.02.2011 – 19 ZB 09.903 \n–, juris Rn. 5; OVG Nds., Beschl. v. 05.07.2010 – 10 LA 252/08 –, juris Rn. 7; siehe zum \nGanzen auch Schulze, in: Düsing/Martinez, AgrarR, VO (EU) 640/2014, Art. 4 Rn. 3 ff.).\nDem Kläger waren die von ihm selbst vereinbarten Nutzungsbedingungen bekannt, \nwelche einen Entzug der Flächen ohne seine Zustimmung ermöglichten. Er hat dabei \nkeine Vereinbarungen getroffen, die ihm ermöglicht hätten sicherzustellen, dass er im \njeweiligen Antragsjahr die Flächen hinreichend nutzen kann. Zudem hätten ihm die \nDeichbauarbeiten, welche in der Planung eines gewissen Vorlaufs bedürfen, im Vorfeld \nbekannt sein können, wenn er sich entsprechend informiert hätte. Schließlich liegt es im \nRisikobereich des Klägers, wenn er Flächen bewirtschaftet, auf denen andere Nutzungen \nVorrang haben und die seine ggfs. verdrängt. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - \ndie verdrängende Nutzung im Fall von Deichbauarbeiten keine ungewöhnliche oder nicht \nzu erwartende Nutzung der Fläche darstellt \n \n\n- 12 -\n- 13 -\ndd. Für den verbleibenden nördlichen Teil des Schlages steht dem Kläger hingegen \neine zusätzliche Förderung zu. Dieser Teil hat nach unbestrittener und vom Kläger \nübernommener Berechnung der Beklagten eine Größe von 1,1683 ha.\n(1) Zunächst handelt es sich bei diesem Teilstück um eine „landwirtschaftliche Fläche“ \ni.S.v. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013. Diese ist in Art. 4 Abs. 1 \nBuchstabe e der Verordnung definiert als „jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland \nund Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.“ Dauergrünland sind Flächen, \ndie durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder \nanderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht \nBestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (Art. 4 Abs. 1 \nBuchstabe h VO (EU) Nr. 1307/2013). Die Einstufung als „Dauergrünland“ in diesem \nSinne und damit als „landwirtschaftliche Fläche“ hängt von der tatsächlichen Nutzung der \nbetreffenden Flächen ab (EuGH, Urt. v. – C 684/13 –, juris Rn. 56; EuGH, Urt. v. \n14.10.2010 – C 61/09 –, juris Rn. 37, jeweils zu vergleichbaren Vorgängerregelungen).\nDeichflächen sind als Dauergrünland grundsätzlich förderungsfähig (vgl. VG Stade, Urt. \nv. 23.04.2007 – 6 A 36/06 –, juris Rn. 40), da auf ihnen ständig Gras erzeugt wird. \nBezüglich der angesprochenen nördlichen Teilfläche ist zwischen den Beteiligten \ninsoweit unstrittig, dass diese 2016 mit Gras bewachsen war. Nach dem Ergebnis der \nVernehmung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zudem davon \nüberzeugt, dass diese Fläche vom Kläger in Übereinstimmung mit den dahingehend \nzwischen ihm und dem Deichverband getroffenen Nutzungsabsprachen auch \nlandwirtschaftlich genutzt wurde, indem er dort Schafe weiden ließ und Gras zur \nFutterwerbung eingebrachte. \n(2) Diese Fläche gehörte im fraglichen Zeitraum zudem zum Betrieb des Klägers als \nBetriebsinhaber, der die Förderung beantragt hat, und stand ihm zum maßgeblichen \nStichtag zur Verfügung. \nUm beihilfefähig zu sein, müssen angemeldete Flächen landwirtschaftliche Fläche des \nBetriebes sein, der die Förderung beantragt. Sie müssen zum Betrieb des betreffenden \nBetriebsinhabers gehören (vgl. Art. 32 Abs. 3 Buchstabe a VO (EU) Nr. 1307/2013). Dies \nist der Fall ist, wenn er befugt ist, die Fläche zum Zwecke der Ausübung einer \nlandwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Fläche über \neine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit \nverfügt. Einschränkungen in der Nutzbarkeit durch Abreden mit Dritten, etwa dem \nFlächeneigentümer in einem Pachtvertrag, schließen eine Beihilfefähigkeit nicht aus, \n\n- 13 -\n- 14 -\nsolange sie kein Hindernis für die Ausübung einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen \nTätigkeit auf den genutzten Flächen darstellen. Dabei bedeutet der Begriff der \nVerwaltung zwar nicht, dass dem Betriebsinhaber uneingeschränkte Verfügungsgewalt \nüber die Fläche in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zustehen muss. Es ist \naber dennoch von Bedeutung, dass der Betriebsinhaber nicht in jeder Hinsicht den \nWeisungen, etwa des Verpächters, unterliegt. Daher muss der Betriebsinhaber über \neinen gewissen Handlungsspielraum bei der Durchführung seiner landwirtschaftlichen \nTätigkeit auf den betreffenden Flächen verfügen und darf auf diesen nicht etwa \nausschließlich auf Anforderung eines Verpächters tätig werden. Dies ist anhand \nsämtlicher Umstände des Rechtsstreits zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 02.06.2015 – \nC-684/13 –, juris Rn. 59 ff.; Urt. v. 14.10.2010 – C 61/09 –, juris Rn. 58 ff., jeweils zu \nVorgängerregelungen ähnlichen Inhalts).\nZudem muss diese Zugehörigkeit zum Betrieb, außer in Fällen höherer Gewalt, zu einem \nvom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt vorliegen (Art. 33 Abs. 1 VO (EU) \nNr. 1307/2013). Der fraglichen Zeitpunkt wurde in Deutschland durch § 10 Abs. 2 \nDirektZahlDurchfV auf den nach den Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und \nKontrollsystem jeweils maßgeblicher Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung \nfestgelegt. Dieser Antrag wiederum ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die \nDurchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und \nKontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV) nach Maßgabe des Artikels 12 VO \n(EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, \nzu übermitteln. Da der 15.05.2016 ein Sonntag war, lag der Stichtag für dieses Jahr am \n16.05.2016 (vgl. Art. 12 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014). Um Direktzahlungen für die \nFläche zu erhalten genügt es, dass der Betriebsinhaber zu diesem Zeitpunkt über die \nParzelle verfügt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.12.2012 – C 11/12 –, juris Rn. 28; BVerwG, \nBeschl. v. 25.08.2016 – 3 B 78/15 –, juris Rn. 10, beide zu Vorgängerregelungen). Er \nmuss die Fläche genau an diesem Stichtag tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben \n(OVG Nds., Urt. v. 20.05.2014 – 10 LB 94/13 –, juris Rn. 39). \nZweck der Stichtagsregelung ist es, Doppelbeantragungen zu vermeiden (vgl. \nErwägungsgrund Nr. 2 VO (EG) 146/2008, durch welche die Stichtagsreglung erstmalig \neingeführt wurde). Vor diesem Hintergrund ist mit einer tatsächlichen landwirtschaftlichen \nNutzung keine Selbstbewirtschaftung im Sinne einer Bearbeitung oder auch nur \nAnwesenheit auf der Fläche an genau diesem Stichtag gemeint (ebenso VG Oldenburg, \nUrt. v. 21.09.2017 – 12 A 3046/15 –, juris Rn. 33). Solches wurde auch unter der alten \nRechtslage über den damalig nachzuweisenden zehn monatigen Verfügungszeitraum \nnicht durchgängig gefordert. Entscheidend ist, ob die Fläche zum fraglichen Zeitpunkt \n\n- 14 -\n- 15 -\ndem Betrieb des Antragstellers zuzuordnen war. Typischerweise verfügt ein \nBetriebsinhaber über eine Fläche, wenn er diese selbst bewirtschaftet. Ein hinreichendes \n„zurverfügungstehen“ ist daher jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber \nam Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die \nlandwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen \nLandwirt oder Dritten zugerechnet wird. Dabei kommt es auf die rechtliche Grundlage für \ndie Nutzung nicht an. Weder Art. 33 Abs. 1 Satz 2 noch Art 32 Abs. 3 VO (EU) \nNr. 1307/2013 verlangen eine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des \nBetriebsinhabers zu den Flächen. Er kann Eigentümer, Pächter oder aus sonstigen \nGründen nutzungsberechtigt sein. Diese Nutzungsmöglichkeit darf nur nicht durch \nanderweitige rechtliche Regelungen soweit eingeschränkt sein, dass der Betriebsinhaber \ndie Flächen nicht mehr (für seinen Betrieb) landwirtschaftlich nutzen kann. Die Fläche \ndarf zudem nicht dem Betrieb eines anderen Landwirts zugeordnet werden können. Dies \nist etwa der Fall, wenn dieser andere Landwirt die Fläche an dem Stichtag für seinen \nBetrieb nutzt und sie dann als Teil seines Betriebes ansieht (VG Oldenburg, Urt. v. \n21.09.2017 – 12 A 3046/15 –, juris Rn. 33, m. w. N. aus der Rspr.). Die Parteien können \nfolglich das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis frei \ngestalten und dabei insbesondere auch eine unentgeltliche Überlassung der Fläche \nvereinbaren. Bei der Nutzung einer Grünlandfläche ist bei mehreren Nutzern \neinzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig auf der \nFläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sie sonst gepflegt und auf ihr „geerntet“ hat \n(Nds. OVG, Beschl. v. 30.07.2016 - 10 ME 35/16 –, juris Rn. 20 f., dort auch zur Frage \nder Übertragbarkeit der zu Vorgängerregelungen ergangenen Rechtsprechung). Jedoch \nmuss die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche im Namen und für Rechnung des \nBetriebsinhabers erfolgen (so bereits zu Vorgängerregelungen EuGH, Urt. v. 14.10.2010 \n– C 61/09 –, juris Rn. 69).\nZu der Frage, inwieweit dem Kläger die umstrittenen Flächen zum Stichtag zur Verfügung \nstanden, wurde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Beweis erhoben. Nach der \nAussage des Zeugen gab es im Jahr 2016 zwar keine schriftliche Absprache zur Nutzung \nder nördlichen Teilflächen des Schlages , allerdings hätte die Nutzungsbefugnis dem \nentsprochen, was später ab dem Jahr 2017 schriftlich mit dem Kläger vereinbart worden \nsei. In dieser Nutzungsvereinbarung sei dem Kläger die Nutzung der zur Verfügung \nstehenden Deichflächen überlassen worden, wobei sie grundsätzlich auf den Zeitraum \nvom 1. Mai bis 31. September eines jeden Jahres beschränkt worden sei. Die Nutzung \nzum Futtererwerb sollte zudem erst nach der ersten Komplettmahd des Deichverbandes \nim Juni erfolgen. Ein zweiter Nutzungsdurchgang durch den Kläger sei nach der zweiten \nMahd im August zulässig gewesen. Darüber hinaus hat der Zeuge erklärt, es werde \n\n- 15 -\n- 16 -\ndanach durch den Deichverband noch ein- bis zweimal gemäht. Die Mahd bleibe auf den \nFlächen liegen. Wenn gemäht werde, werde der Kläger verständigt, so dass er das Heu \nrechtzeitig einholen könne. Zudem bestätigte er die Darstellung des Klägers, dass die \neinzelnen Mahden insofern auch im Vorhinein abgesprochen worden seien, um zu \nvermeiden, dass es im Anschluss daran mehrere Regentage gegeben habe. Schließlich \nergänzte der Zeuge, dass seiner Ansicht nach in dem noch fraglichen Bereich des \nnördlichen Teils des Schlages eine intensive Nutzung durch den Kläger habe \nstattfinden können. \nVor dem Hintergrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu Nutzungsumfang und –\nbefugnis des Klägers im Jahre 2016 ist davon auszugehen, dass die fraglichen Flächen \ndem Kläger zum Stichtag unter Anlegung der oben dargestellten Maßstäbe zur \nVerfügung standen und zu seinem Betrieb gehörten. Dass der Kläger nach der \nNutzungsvereinbarung erst nach der ersten Mahd durch den Deichverband im Juni einen \nersten Futtererwerbsdurchgang durchführen konnte, steht einem ausreichenden \n„zurverfügungstehen“ zum Stichtag Mitte Mai nicht entgegen. Zunächst bezog sich seine \ngrundsätzliche Nutzungsbefugnis bereits auf einen davor liegenden Zeitraum, der auch \nden Stichtag umfasste. Zudem hat kein anderer Landwirt die Fläche – zum Stichtag oder \nsonst im Jahr – landwirtschaftlich genutzt. Die Nutzung durch den Deichverband in Form \nder Mahd ist keine landwirtschaftliche Nutzung, weil sie zum Hochwasserschutz erfolgt. \nDer Verband hat weder an dem Gras Interesse, noch nutzt er dieses selbst für \nlandwirtschaftliche Zwecke. Vielmehr überlässt er dies dem Kläger, der es dann \nlandwirtschaftlich nutzt. Damit war der Betrieb des Klägers zum Stichtagszeitpunkt der \neinzige landwirtschaftliche Betrieb, dem die Fläche überhaupt zugeordnet werden kann. \nWeiterhin war der Kläger auch nicht durch die Auflagen des Deichverbandes in der \nAusübung seiner Landwirtschaft derart einschränkten, dass insgesamt nicht mehr von \neiner Verwaltung durch ihn auszugehen wäre. Er war zwar zweifellos in seiner \nNutzungsbefugnis über die Fläche eingeschränkt, jedoch konnte er die wesentlichen \nEntscheidungen zur landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche, die nur in der \nBewirtschaftung durch ihn zur Schafzucht besteht, selbst treffen. Im oblag es in der \nVegetationsperiode, weitgehend frei, zu entscheiden, wann er eine Beweidung vornimmt. \nZudem konnte er allein über die Nutzung des bei den Mahden anfallenden Grünschnitts \nentscheiden und konnte auch nach seinen, den landwirtschaftlichen Erfordernissen der \nNutzung geschuldeten Bedürfnissen Einfluss auf den Mahdzeitpunkt nehmen. \nDass der Deichverband sich wohl stets vorbehalten hat, zu Zwecken der Deichsicherheit \njederzeit auf der Deichfläche tätig werden zu können, auch wenn dies eine Nutzung \n\n- 16 -\n- 17 -\ndurch den Kläger unmöglich machen würde, stellte insofern im fraglichen Zeitraum für \nden nördlichen Teil des Schlages keine wesentliche Beeinflussung der \nVerfügungsgewalt des Klägers dar, als es zu solchen Maßnahmen nicht gekommen ist \nund der Kläger nach Aussage des Zeugen dort – vereinbarungsgemäß – ohne \nEinschränkungen wirtschaften konnte. Zudem wäre, selbst wenn dies geschehen würde, \nmit dem EuGH davon auszugehen, dass es in Bezug auf die Verfügungsgewalt auf deren \nlandwirtschaftliche Nutzung ankommt (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 – C 61/09 –, \njuris Rn. 61). Wer entscheidet, wie die sonstige Nutzung stattfindet, ist dabei unerheblich. \nDie Möglichkeit des Deichverbandes in die Nutzung des Klägers durch Maßnahmen zum \nHochwasserschutz einzugreifen, ist aber gerade keine landwirtschaftliche Nutzung der \nFläche, sondern eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung. Würde er dies tun, würde sich \nzwar die Frage stellen, ob es sich noch um eine hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte \nFläche handelt. Dies steht aber dem Ergebnis nicht grundsätzlich entgegen, dass \nbezüglich der Ausübung der auf der Fläche vorgenommenen landwirtschaftlichen \nTätigkeiten, mögen diese auch evtl. reduziert sein, der Kläger die entsprechenden \nEntscheidungen zu treffen hatte.\n(3) Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auf dem nördlichen Flächenteil des \nSchlages im Jahr 2016 eine hauptsächliche landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. \nArt. 32 Abs. 2 Buchstabe a, 2. Alt. VO (EU) Nr. 1307/2013 (vgl. zum Maßstab oben) \nstattgefunden hat. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung fanden in diesem \nTeil 2016 \nweder \nBauarbeiten \nstatt, \nnoch \ngab \nes \nsonstige \nNutzungen \ndes \nDeichverbandes, welche die Nutzung des Klägers negativ beeinflusst hätten. \nee) Soweit durch die Beklagte für die Ermittlung der dem Kläger zustehenden \nBetriebsprämie im Ausgangsbescheid ein Sanktionsabzug vorgenommen wurde, ist dies \nim Grundsatz nicht zu beanstanden.\n(1) Art. 19a Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 (eingefügt durch Art. 1 Abs. 7 der Verordnung \n(EU) 2016/1393 v. 04.05.2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) \nNr. 640/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 \ndes Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- \nund Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von \nZahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, \nEntwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance) sieht \neinen Sanktionsabzug i.H.d. Doppelten der festgestellten Differenz vor, wenn die \ngemeldete Fläche über der ermittelten Fläche liegt und diese Differenz mehr als 3 % der \nermittelten Fläche beträgt. Die Sanktion ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und führt \n\n- 17 -\n- 18 -\ndazu, dass der angestrebte Zweck, nämlich ein effektiver Schutz des Haushaltes der \nUnion erreicht wird. Sie ist weder generell noch im konkreten Fall unverhältnismäßig und \nerlegt auch der Höhe nach dem Betroffenen keine über das für eine wirksame \nAbschreckung notwendige Maß hinausgehenden Folgen auf.\nSoweit unter Berufung auf Art. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 generell angenommen \nwird, dass eine Tun oder Unterlassen des Antragstellers notwendig ist, um eine Sanktion \nanzuordnen (vgl. Schulz, in. Düsing/Martinez, AgrarR, VO (EU) 640/2014, Art. 19 Rn. 3), \nist davon auszugehen, dass auch dann eine Sanktion erfolgen muss, wenn die im Antrag \ngemachten Angaben aufgrund einer Veränderung der ursprünglichen Situation nicht \nmehr mit der nach Einreichung des Antrags festgestellten Sachlage übereinstimmen \n(EuGH, Urt. v. 28.11.2002 – C-417/00 –, juris Rn. 52). Insofern kann an das Unterlassen \nder Mitteilung angeknüpft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 – 3 C 22/03 –, \njuris Rn. 20). Vorliegend hat der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt, dass Bauarbeiten \nund Nutzungseinschränkungen auf den Schlägen bestanden. Dass ihm diese entgangen \nsein sollten, ist angesichts seines Vortrages und der zeitgleichen Nutzung angrenzender \nFlächen weder vorgetragen worden noch ersichtlich.\n(2) Bei der Berechnung des Abzuges ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 18 Abs. 1 \nBuchstabe b VO (EU) 640/2014 für die Sanktionsberechnung bei Berechnung der \nDifferenz zwischen angemeldeter und zu bewilligender Fläche für die Ermittlung der \nangemeldeten Fläche im Falle einer Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten \nZahlungsansprüche (ZA) und der angemeldeten Fläche, die angemeldete Fläche an den \nniedrigeren der beiden Werte angeglichen wird. Da dem Kläger für 2016 71,91 \nZahlungsansprüche zustanden (vgl. oben) und dies unter die Anzahl der angemeldeten \nFlächen liegt, war dieser niedrigere Wert für die Sanktionsberechnung heran zu ziehen. \nZudem war der Wert der beihilfefähigen Flächen gegenüber dem ursprünglichen \nBescheid um 1,1683 ha zu erhöhen. Die beihilfefähige Fläche errechnet sich demnach \nwie folgt:\nZA ursprünglich: \n79,32\nZA nach Abzug:\n71,91\nAngemeldete Fläche:\n75,9382 ha\nBeihilfefähige Fläche (BF):\nAus Bescheid:\n59,0002 ha\nNachzubewilligen: \n1,1683 ha\nGesamt:\n60,1685 ha\nRelevanter Wert für Abweichung:\nZA (= \n71,91)\n\n- 18 -\n- 19 -\nAbsolute Abweichung ZA/ BF:\n11,7415 ha\nRelative Abweichung:\n16,33%\nSanktionsabzug (= Absolute \nAbweichung * 150%): \n17,6123 ha\nBF nach Sanktion:\n42,5562 ha\nff. Insgesamt berechnet sich der dem Kläger nachzubewilligende Betrag für die \nBasisprämie demnach wie folgt:\nAktivierbare Zahlungsansprüche \n71,91\nBeihilfefähige Fläche nach \nSanktion: \n42,5562 ha\nDurch.Wert ZA/ha1:\n190,93 Euro\nvorl. Beihilfebetrag:\n8.125,26 Euro \nAbz. Haushaltsdisziplin 2016 i.H.v. \n1,353905 % für 2.000 Euro \nübersteigende Beträge2 \n82,93 Euro\nBeihilfebetrag:\n8.042,33 Euro\nBereits bewilligt:\n6.354,19 Euro\nNachzubewilligen: \n1.688,14 Euro\n \ngg. Daneben war dem Kläger auf Grundlage von Art. 26 Abs. 5 der VO (EU) \nNr. 1306/2013 auch eine erhöhte Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin \ndes Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu bewilligen, da diese \nsich ebenfalls anhand der beihilfefähigen Fläche nach Sanktionsabzug berechnet. Die \nErstattung betrug für das Jahr 2016 0,013967 für über 2.000 Euro hinausgehende \nBeträge (siehe § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Erstattung von Mitteln \naus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft \n(EGFL) \nan \ndie \nEmpfänger \nvon \nDirektzahlungen \n(Haushaltsdisziplin-\nErstattungsverordnung – HdiszErstV i. V. m. der Bekanntmachung Nr. 03/16/21 der \nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, über den Erstattungsfaktor für die \nBerechnung der Erstattungsbeträge an die nach Art. 26 Abs. 5 der VO (EU) \n1 Zur Höhe siehe Bekanntmachung des Bundesministerium für Ernährung und \nLandwirtschaft bestimmter Werte der Zahlungsansprüche für die Basisprämie,des \nZahlungsbetrags für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche \nLandbewirtschaftungsmethoden für das Jahr 2015, des Betrags der Zahlung für \nJunglandwirte sowie des Betrags der Umverteilungsprämie für das Jahr 2015 vom \n20.11.2015, BAnz AT 07.12.2015 B1.\n2 vgl. Art. 26 Abs. 1, 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Durchf.-VO (EU) Nr. 2016/1948.\n\n- 19 -\n- 20 -\nNr. 1306/2013 \nbegünstigten \nBetriebsinhaber \naus \nder \nHaushaltsdisziplin \ndes Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft vom 06.12.2016, BAnz AT \n13.12.2016 B2). Dies entspricht vorliegend für die Basisprämie 186,66 Euro (=vorl. \nBeihilfebetrag \naller \nDirektzahlungen, \ndie \nder \nKläger \nhätte \nerhalten \nmüssen \n[=13.364,05 Euro] * Erstattungsfaktor [=0,013967]). Da dem Kläger bereits 161,33 Euro \nErstattung bewilligt wurden, waren im nunmehr noch 25,33 Euro zuzusprechen.\n2. Gemäß Art. 43 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht ein Anspruch auf die \nZahlung für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden \n(„Greeningprämie“) nur für Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der \nBasisprämienregelung haben. Mit dem oben gesagten besteht daher für den nördlichen \nTeil des Schlages auch ein Anspruch auf Zahlung der Greeningprämie. Insofern ist \ndiese für eine Fläche von 1,1683 ha nachzubewilligen. Sanktionen sind für diese \nDirektzahlungsart gesetzlich nicht vorgesehen.\nBeihilfefähige Fläche (vgl. oben):\n60,1685 ha\nPrämie/ha (vgl. oben Fn. 1)\n87,31 Euro\nvorl. Beihilfebetrag\n5.253,31 Euro\nAbz. HHD 2016 (=1,353905% ):\n71,12 Euro\nBeihilfebetrag:\n5.182,19 Euro\nBereits bewilligt:\n5.081,57 Euro\nNachzubewilligen: \n100,62 Euro\nIII. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung \nder \ngemeinsamen \nMarktorganisationen \nund \nder \nDirektzahlungen \n(Marktorganisationsgesetz - MOG). Demnach sind Ansprüche auf Vergünstigungen und \nim Rahmen von Interventionen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und \n239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unterfallen \nDirektzahlungen den Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes. Da die hier strittigen \nAnsprüche Direktzahlungen sind (vgl. Titel III VO (EU) Nr. VO (EU) Nr. 1307/2013), steht \ndem Kläger über den Verweis in § 236 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) eine \nVerzinsung \nder \nzu \nwenig \ngezahlten \nBeträge \nab \nRechtshängigkeit \nbis \nzum \nAuszahlungstag zu. Für die Berechnung der Zinsen ist der zu verzinsende Betrag gem. \n§ 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. Die Höhe \nder Zinsen bestimmt sich aus § 238 Abs. 1 AO und beträgt für jeden Monat ein halbes \nProzent. Dabei sind sie sind nur für volle Monate zu zahlen. \n\n- 20 -\nIV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger ist \nzum größten Teil unterlegen (1.814,09 Euro bzw. rund 20 % des Streitwerts i.H.v. \n9.564,92 Euro). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nProf. Sperlich\nHorst\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-27/5-k-52-17","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"DirektZahlDurchfV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-09-27/5-k-52-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365159","retrieved":"2026-07-09 04:52:50.023966+00:00"}}