{"status":"available","doknr":"OLD365158","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-10-22","aktenzeichen":"5 V 2130/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 V 2130/18\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache \nder , \nAntragstellerin,\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wissenschaft, \nGesundheit und Verbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,\nAntragsgegnerin,\nProzessbevollmächtigte:\nFrau \n ,\nGz.: - -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst und Richter Till am 22. Oktober 2018 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 10.000 € festgesetzt.\nBeglaubigte Abschrift\n\n- 2 -\n- 3 -\nG r ü n d e\nI. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die \nvorübergehende Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.\nDie 1981 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Nach dem Abitur \nstudierte sie Humanmedizin an der Universität in Tiflis (Georgien) sowie der Universität \nSamsun (Türkei). Ihren Abschluss erwarb sie im Jahr 2008 an der Medizinischen Fakultät \nder Ondukuz Mayis Universität in der Türkei. Anschließend absolvierte sie ein \npraktisches Jahr als Assistenzärztin im Gesundheitszentrum für Allgemeinmedizin in \nErzincan sowie in einem Lehr- und Forschungskrankenhaus in Istanbul. \nAm 5. September 2015 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die \nErteilung einer Approbation und eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des \närztlichen Berufs für das Land Bremen. Eine Erlaubnis zur Berufsausübung wurde der \nAntragstellerin am 26. August 2015 erteilt und seit dem mehrfach verlängert. Die \nAntragstellerin arbeitete zunächst als Assistenzärztin in der Klinik für plastische, \nrekonstruktive und ästhetische Chirurgie des Klinikums . Seit April 2016 war \nsie in der Praxis für Dermatologie und Allergologie von in Bremen tätig. \nZur Gleichwertigkeit ihrer medizinischen Ausbildung in Georgien und der Türkei holte die \nAntragsgegnerin zwei Gutachten ein. Beide Gutachter gelangten zu der Einschätzung, \ndass eine Gleichwertigkeit der Ausbildung der Antragstellerin mit einer medizinischen \nAusbildung in Deutschland nicht gegeben sei. Am 29. März 2018 unterzog sich die \nAntragstellerin zur Erlangung ihrer Approbation einer Kenntnisprüfung, die mit „nicht \nbestanden“ bewertet wurde. \nDie Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 der \nBundesärzteordnung wurde der Antragstellerin letztmalig vom 1. April 2018 bis zum 30. \nSeptember 2018 erteilt. Mit der Erlaubniserteilung wurde die Antragstellerin darauf \nhingewiesen, dass eine Verlängerung der Erlaubnis ausgeschlossen sei. Die Erteilung \neiner Approbation setze den Nachweis über die Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes \nvoraus, der durch das Bestehen der Kenntnisprüfung zu erbringen sei. Eine \nWeiterbeschäftigung über den 30. September 2018 hinaus sei ohne Erteilung der \nApprobation nicht gestattet.\nAuf einen Antrag auf weitere Verlängerung der Berufserlaubnis teilte die Antragsgegnerin \nzunächst mit, dass die Antragstellerin bereits seit dem 1. Oktober 2015 Berufserlaubnisse \nerhalten habe und eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei. Eine Berufserlaubnis \n\n- 3 -\n- 4 -\nkönne nach § 10 Bundesärzteordnung längstens für 2 Jahre erteilt werden. Eine \nVerlängerung sei lediglich bei Nichtbestehen der Kenntnisprüfung einmalig für 6 Monate \nmöglich. Die Antragstellerin habe bereits für 3 Jahre Berufserlaubnisse erhalten, daher \nkönne keine weitere Ausnahme gemacht werden. Daraufhin bat die Antragstellerin um \nden Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides und führte ergänzend zur Begründung \nihres Antrags aus, dass eine Verlängerung nach § 10 Abs. 3 BÄO sehr wohl möglich sei. \nEine Verlängerung könne wegen der besonderen Gründe des Einzelfalls oder aus \nGründen der ärztlichen Versorgung erteilt werden. In Hinblick auf beide Gründe sei eine \nErmessensentscheidung zu treffen. Daran fehle es hier. Die Antragsgegnerin habe sich \nentgegen des Wortlautes der gesetzlichen Vorschrift an einer Ermessensentscheidung \ngehindert gesehen. Eine solche Limitierung sei nur gerechtfertigt, wenn die \nKenntnisprüfung endgültig nicht bestanden worden sei, was hier nicht der Fall sei. Sie \nbitte die Antragsgegnerin noch einmal in eine Prüfung einzutreten und dabei zu \nberücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter einer fünfjährigen Tochter sei. Sie sei \nzur Finanzierung des Lebensunterhalts auf die Einkünfte aus ihrer ärztlichen Tätigkeit \nangewiesen. Auch eine Finanzierung der Weiterbildung zur Erlangung der Approbation \nsei ihr sonst nicht möglich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es gerechtfertigt, \ndie Berufsausübungserlaubnis zu verlängern. \nMit Bescheid vom 7. September 2018 lehnte die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit \nund Verbraucherschutz den Antrag auf Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis zur \nvorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes ab. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz BÄO \ndürfe die Erlaubnis nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen \nTätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. Die Antragstellerin \nhabe bereits mehrfach Verlängerungen über den gesetzlich zulässigen Zeitraum von \nzwei Jahren hinaus, nämlich insgesamt für drei Jahre, erhalten. Auch die \nVoraussetzungen für die ausnahmsweise Erteilung einer Erlaubnis über den in Absatz 2 \ngenannten Zeitraum hinaus lägen im Falle der Antragstellerin nicht vor. Die \nAntragstellerin stelle keinen besonderen Einzelfall dar. Weder der Umstand, dass sie \nalleinerziehende Mutter sei und somit allein für ihren Lebensunterhalt verantwortlich sei, \nnoch die beabsichtigte Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung \nkönnten zur Begründung eines besonderen Einzelfalls herangezogen werden. Diese \nGegebenheiten bestünden auch in anderen Fällen. Die Antragstellerin hätte sich bereits \nfrüher um eine Vorbereitung der Prüfung bemühen können. Auch eine Verlängerung aus \nGründen der ärztlichen Versorgung komme vorliegend nicht in Betracht. Laut Bedarfsplan \nder Kassenärztlichen Vereinigung Bremen liege der Versorgungsgrad für Hautärzte in \nBremen Stadt zum 1. April 2018 bei 118%.\n\n- 4 -\n- 5 -\nDie Antragstellerin hat am 10. September 2018 einen Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gestellt und am 17. September 2018 Klage erhoben. \nSie wiederholt ihr Vorbringen aus dem behördlichen Verfahren und macht darüber hinaus \ngeltend, dass ein Auslaufen der Berufsausübungserlaubnis sie zum jetzigen Zeitpunkt in \neine \nexistenzielle \nwirtschaftliche \nNotlage \nstürze. \nVon \ndem \nihr \nzustehenden \nArbeitslosengeld könne sie die monatlichen Fixkosten nicht bestreiten. Ein Unterhalt vom \nKindesvater werde nicht gezahlt. Eine anderweitige Beschäftigung als ungelernte Kraft \nwürde sie zudem davon abhalten, die notwendigen Vorbereitungen für die \nWiederholungsprüfung zu leisten. Verzögerungen bei der Kenntnisprüfung könnten ihr \nnicht vorgeworfen werden, da die Antragsgegnerin bis heute die Überprüfung der \nGleichwertigkeit ihrer Ausbildung nicht beendet habe. Auch für die Verschiebung der \nNachprüfung gebe es gewichtige Gründe. Erstmals seit Ende des vorigen Jahres würde \nin Bremen ein Kurs angeboten, der gezielt auf die Kenntnisprüfung vorbereite. Dieser \nKurs laufe bis zum Ende dieses Jahres. Ihre Mehrfachbelastung durch Beruf, \nPrüfungsvorbereitung und Sorge um ihre gerade eingeschulte Tochter sei nicht \nhinreichend berücksichtigt worden. Ihre Tochter sei erst im vergangenen Jahr nach \nDeutschland gekommen und habe in der Eingewöhnungsphase besonders viel \nZuwendung gebraucht. Vor diesem Hintergrund liege bei ihr ein besonderer Einzelfall vor, \nda ihr Fall vom Normalverlauf ohne ihr Verschulden abweiche und durch eine \nNichtverlängerung unzumutbare und anders nicht abzuwendende Nachteile entstünden. \nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\ndie ihr zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes in Bremen \nerteilte Erlaubnis über den 30. September 2018 hinaus vorläufig bis zu \neiner rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis \nzum endgültigen Nichtbestehen der Kenntnisprüfung zu verlängern.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen\nSie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für eine weitere \nVerlängerung nach § 10 Abs. 3 Bundesärzteordnung nicht gegeben seien. Es lägen \nkeine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragstellerin in Bezug auf ihre ärztliche \nAusbildung, die Umstände des Antragsverfahrens oder ähnliches unterscheide. Die \nAntragstellerin habe gewusst, dass ihr nach dem Gesetz nur ein Zeitraum von zwei \n\n- 5 -\n- 6 -\nJahren für die Prüfung zur Verfügung stehe. Gleichwohl habe sie erst im März 2016 die \nvollständigen Unterlagen vorgelegt, und sie sei erst nach negativem Ausgang des \nzweiten Gutachtens im Juni 2017 bereit gewesen, sich einer Kenntnisprüfung zu \nunterziehen. Sie habe diese Prüfung nicht bestanden und sich innerhalb ihres \nverlängerten Berufserlaubniszeitraums auch nicht um die Wiederholung der Prüfung \nbemüht. Einen Termin, den ihr die Ärztekammer angeboten habe, habe sie abgelehnt. \nEbenso wie anderen Antragstellenden sei auch der Antragstellerin bekannt gewesen, \ndass sie innerhalb einer Frist von zwei Jahren einen gleichwertigen Ausbildungsstand \nnachzuweisen habe. Trotz dieser Kenntnis habe sich die Antragstellerin nicht darum \nbemüht, diese zwei Jahre zu nutzen, um sich entsprechend vorzubereiten. Die von der \nAntragstellerin geschilderten privaten Umstände seien nicht geeignet, einen besonderen \nEinzelfall zu begründen. Sie lägen auch in anderen Fällen vor. Im Übrigen sei darauf \nhinzuweisen, dass die Antragstellerin die wirtschaftliche Notlage selbst herbeigeführt \nhabe. Der Mietvertrag über die Wohnung sei erst im August 2018 abgeschlossen worden. \nGleiches gelte für den Leasingvertrag über den PKW, der die Antragstellerin mit \nmonatlich 350 € belaste. \nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte \nVerwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, bestehend in einer Eilbedürftigkeit, \nglaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auch nur auf die zeitweilige Vorwegnahme \nder Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, \ndie auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden \nkönnten. \nUnter Anwendung dieses Maßstabs hat der Eilantrag keinen Erfolg. \n\n- 6 -\n- 7 -\n1. Es ist bei summarischer Prüfung nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der \nHauptsache obsiegen wird. Die Antragstellerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf \neine Verlängerung ihrer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs. \nDie Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs steht \nbei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BÄO im Ermessen der zuständigen \nBehörden. Sie ist aber, wie sich aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO ergibt, \nnur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zu erteilen. Für eine \nüber diesen Zeitraum hinausgehende Verlängerung ist der Behörde nach § 10 Abs. 3 \nSatz 1 BÄO lediglich dann eine Ermessensentscheidung eröffnet, wenn eine Approbation \nwegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erteilt \nwerden kann und entweder ein besonderer Einzelfall oder Gründe der ärztlichen \nVersorgung vorliegen. Dabei handelt es sich um Rechtsbegriffe, die der vollständigen \nverwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie dienen zudem nicht nur öffentlichen \nInteressen, sondern zugleich auch dem subjektiven Interesse der antragstellenden Ärztin \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 04.02.1982 – 3 C 19.81, juris Rn. 23 ff.). \n2. Vorliegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die tatbestandlichen \nVoraussetzungen \ndes \n§ \n10 \nAbs. \n3 \nBÄO \nerfüllt \nsind \nund \nsomit \neine \nErmessensentscheidung für die Antragsgegnerin eröffnet ist. \na) Gründe der ärztlichen Versorgung kann die Antragstellerin für eine Verlängerung ihrer \nBerufserlaubnis nicht für sich in Anspruch nehmen.\nGründe der ärztlichen Versorgung liegen nur vor, wenn die Erteilung einer \nAusnahmeerlaubnis nach § 10 Abs. 3 BÄO erforderlich wäre, um die Gefahr einer \närztlichen Unterversorgung der Bevölkerung zu vermeiden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28). \nFür die Frage, ob ein Bedarf an der ärztlichen Tätigkeit eines Antragstellers besteht, \nkommt es dabei grundsätzlich auf die Versorgungsverhältnisse in demjenigen örtlichen \nBereich an, für den die Erlaubnis begehrt wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 29). Für den \nambulanten Bereich ist eine Unterversorgung anzunehmen, wenn die zuständige \nKassenärztliche Vereinigung den gewünschten Niederlassungsort als unterversorgtes \nGebiet ausweist und der Vertragsarztsitz trotz öffentlicher Ausschreibung mit einem \napprobierten Arzt nicht nachbesetzt werden kann. Eine Erlaubnis kann deshalb nur in \nÜbereinstimmung mit der für die Sicherstellung zuständigen Kassenärztlichen \nVereinigung erteilt werden (vgl. Spickhoff/Schelling, BÄO, 3. Aufl. 2018, Rn. 17). Die \nvorübergehende Erlaubnis ist der Antragstellerin zuletzt bis zum 30. September 2018 für \neine ärztliche Tätigkeit in der Hautarztpraxis von Herrn in der \n in Bremen erteilt worden. Eine Verlängerung aus Gründen der \n\n- 7 -\n- 8 -\närztlichen Versorgung käme im Falle der Antragstellerin dementsprechend nur in \nBetracht, wenn in Bremen insgesamt zu wenige Hautärzte tätig wären und die weitere \nBeschäftigung der Antragstellerin der Vermeidung einer hautärztlichen Unterversorgung \ndienen würde. Insoweit hat die Antragsgegnerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, \ndass laut Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen der Versorgungsgrad \nbei Hautärzten in der Stadt Bremen zum 1. April 2018 bei 118% liege. Danach besteht für \nBremen eine Überversorgung an Hautärzten, die einer Verlängerung der Berufserlaubnis \naus Gründen der ärztlichen Versorgung entgegensteht. \nb) Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls im Sinne des \n§ 10 Abs. 3 BÄO nicht glaubhaft gemacht. \naa) Diese tatbestandliche Voraussetzung wurde erst mit der am 1. April 2012 in Kraft \ngetretenen Fassung der Norm vom 6. Dezember 2011 eingefügt. Bei der Beurteilung der \nFrage, ob ein besonderer Einzelfall vorliegt, kann auf die bisherige Rechtsprechung zum \nVorliegen eines besonderen Einzelfalls im Rahmen der Approbationserteilung \nzurückgegriffen werden (vgl. VGH München, B. v. 12.04.2018 – 21 CE 18.136, juris Rn. \n19; Haage, BÄO, BeckOnline, 2. Auflage 2016; § 10 Rn. 99). Die Annahme eines \nbesonderen Einzelfalls im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO setzt danach voraus, dass \nsich die persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin wesentlich von denjenigen anderer \nAntragsteller unterscheiden. Dabei kommt es auf eine zusammenfassende Würdigung \nsämtlicher Umstände des Einzelfalls an, insbesondere der persönlichen und beruflichen \nSituation des Bewerbers sowie seiner Integration in die hiesigen Berufs- und \nLebensverhältnisse, wobei auch das Zusammentreffen mehrerer atypischer Merkmale \neinem Fall die geforderte Besonderheit verleihen kann. Zu den Aspekten, die im Rahmen \ndieser Einzelfallprüfung herangezogen werden können, kann neben dem Familienstand \nunter anderem auch die aufenthaltsrechtliche sowie die staatsagehörigkeitsrechtliche \nSituation eines ausländischen Arztes gehören (vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2018 – 21 CE \n18.136, juris Rn. 19). \nAusgangspunkt der Beurteilung ist jedoch, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 BÄO \ngrundsätzlich davon ausgeht, dass die Dauer der Berufserlaubnis von vornherein \nhöchstens zwei Jahre beträgt und innerhalb dieses Zeitraums die Voraussetzungen für \ndie Erteilung der Approbation hergestellt werden müssen. Das heißt insbesondere, dass \ninnerhalb dieses Zeitraums eine Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erfolgen und diese \nauch erfolgreich absolviert werden soll. Ein besonderer Einzelfall kann danach jedenfalls \ndann anerkannt werden, wenn eine Kenntnisprüfung aus von dem Erlaubnisinhaber nicht \nzu vertretenden Gründen nicht abgeschlossen werden konnte. Ebenso kann ein \n\n- 8 -\n- 9 -\nbesonderer Einzelfall vorliegen, wenn Patientenschutzinteressen einer Ausübung der \nHeilkunde nicht entgegenstehen. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein bei Ärzten mit \nabgeschlossener Facharztausbildung, deren Grundausbildung nicht gleichwertig ist (vgl. \nBT-Drs. 17/7218, S. 52; zu den beiden genannten Fallgruppen Spickhoff/Schelling, BÄO, \n3. Aufl. 2018, Rn. 15). In der Rechtsprechung wurde das Tatbestandsmerkmal des \nbesonderen Einzelfalls darüber hinaus mit Blick auf Art. 6 GG in solchen Fällen bejaht, in \ndenen ein ausländischer Antragsteller mit einer deutschen Frau verheiratet ist, aus dieser \nEhe Kinder hervorgegangen sind und die Familie sich aufgrund langjährigen Aufenthalts \nund durch die langjährige Berufsausübung des Antragstellers in die deutschen \nLebensverhältnisse eingeordnet hat (vgl. BVerwG, B. v. 24.01.1980 – 3 B 109/79, juris \nRn. 4). Auch bei Asylberechtigten hat es die frühere Rechtsprechung in der \nVergangenheit als angemessen angesehen, dass die Erlaubnis bis zur Einbürgerung \noder bis zur möglichen Rückkehr in den Heimatstaat verlängert wurde (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 19.05.1983- 3 C 13/82, juris Rn. 24). Demgegenüber schränken die in Anlehnung an \nArt. 48, 49 und 50 EGV ergangenen Bestimmungen über die arbeitsrechtliche \nFreizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland nicht die \nAnwendung der in § 10 Abs. 3 BÄO vorgesehenen strengen Voraussetzungen für eine \nVerlängerung der ärztlichen Berufserlaubnis ein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 24 ff.). In der \njüngeren Rechtsprechung ist das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls jedenfalls dann \nverneint worden, wenn die Kenntnisprüfung endgültig nicht bestanden wurde (vgl. VG \nLüneburg, B. v. 27.10.2016 – 5 B 141/16, juris Rn. 17). Auch aus einem mehrjährigen \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland kann ein besonderer Einzelfall nicht \nhergeleitet werden (vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2018 – 21 CE 18.136, Rn. 22). Ein \nbesonderer Einzelfall kann schließlich auch nicht dadurch begründet werden, dass die \nAntragstellerin auf den positiven Ausgang zur Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung vertraut \nhat (vgl. BayVGH, B. v. 18.09.2018 – 21 CE 18.1100, juris Rn. 26).\nbb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach dem bisherigen Vorbringen der \nAntragstellerin nicht vom Vorliegen eines besonderen Einzelfalls im Sinne des § 10 Abs. \n3 BÄO ausgegangen werden.\n(1) Aus dem Normzusammenhang ergibt sich, dass eine Verlängerung grundsätzlich nur \ndann infrage kommen kann, wenn das zugrundeliegende Approbationsverfahren aus \nGründen andauert, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre der Antragstellerin \nherrühren. Die Antragstellerin ist insbesondere gehalten gewesen, alle erforderlichen \nUnterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO unverzüglich vorzulegen (vgl. BayVGH, \nB. v. 18.09.2018 – 21 CE 18.1100, Rn. 23). Bereits daran bestehen vorliegend \nbegründete Zweifel. Eine ärztliche Berufserlaubnis ist der Antragsteller bereits mit \n\n- 9 -\n- 10 -\nWirkung vom 1. Oktober 2015 erteilt worden. Die Unterlagen zur Prüfung der \nGleichwertigkeit ihrer medizinischen Ausbildung sind von der Antragstellerin aber erst im \nMärz 2016 vollständig vorgelegt worden. Zur einer Kenntnisprüfung hat sich die \nAntragstellerin darüber hinaus erst bereit erklärt, als auch das auf ihren Wunsch hin \nerstellte zweite Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ihr Ausbildungsstand nicht \ngleichwertig sei. Das ist erst im Juni 2017 der Fall gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war ein \nwesentlicher Teil des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums von zwei Jahren für die \nErteilung einer ärztlichen Berufserlaubnis bereits abgelaufen. Auf einen positiven \nAusgang des Verfahrens zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nkann der Inhaber einer ärztlichen Berufserlaubnis aber selbst dann nicht vertrauen, wenn \nzwei Gutachten dies in der Vergangenheit positiv bestätigt haben, weil ein Vertrauen in \ndie Richtigkeit der Gutachten nicht schutzwürdig ist (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 26). Erst \nrecht kann die Inhaberin einer Berufserlaubnis nicht von dem positiven Ausgang des \nVerfahrens ausgehen, wenn bereits das erste Gutachten über die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes zu einem negativen Ergebnis gelangt. Mithin hätte sich die \nAntragstellerin spätestens im März 2016 darüber bewusst sein müssen, dass sich die \nNotwendigkeit einer Kenntnisprüfung aller Voraussicht nach bis Oktober 2017, dem \nAblauf der gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Frist, stellen werde. Im Hinblick auf die \nerste Kenntnisprüfung im März 2018 hat die Antragsgegnerin bereits eine Verlängerung \ndes im Gesetz vorgesehenen Zeitraums von zwei Jahren vorgenommen. Diese Prüfung \nist nicht bestanden worden. Ein Termin zur Wiederholungsprüfung ist auf Antrag der \nAntragstellerin verschoben worden.\nVor diesem Hintergrund liegt es allein in der Sphäre der Antragstellerin, dass die \nKenntnisprüfung nicht innerhalb des Zeitraums abgelegt worden ist, für den auch eine \närztliche Berufserlaubnis bestand. Die Antragstellerin hätte sich rechtzeitig auf die \nKenntnisprüfung vorbereiten müssen und nicht erst den Ausgang des Verfahrens zur \nFeststellung der Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes abwarten dürfen. Insoweit \ngreift auch der Einwand nicht durch, dass dieses Verfahren bis heute nicht formell \nabgeschlossen sei. Es liegen bereits zwei Gutachten vor, die die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes verneint haben. Das Fehlen eines abschließendes Bescheides hat \ndie Antragstellerin weder an der rechtzeitigen Vorbereitung noch an der Absolvierung der \nKenntnisprüfung gehindert. Auch der im Jahr 2017 erstmalig in Bremen aufgelegte \nVorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung führt insoweit zu keiner anderen Bewertung. \nEs besteht keine Pflicht der Antragsgegnerin oder der Ärztekammer, solche \nVorbereitungsmöglichkeiten zu eröffnen. Einen besonderen Einzelfall vermag das \nbisherige Fehlen solcher Vorbereitungskurse schon deshalb nicht zu begründen, weil \n\n- 10 -\n- 11 -\nsich die Antragstellerin insoweit in der gleichen Situation befunden hat wie andere \nErlaubnisinhaber in Bremen auch.\n(2) Auch auf die schwierige finanzielle Situation kann sich die Antragstellerin zur \nBegründung eines besonderen Einzelfalls nicht stützen. Der Antragstellerin ist bekannt \ngewesen, \ndass \nihre \närztliche \nBerufserlaubnis \nbereits \nüber \nden \ngesetzlichen \nvorgesehenen Höchstzeitraum von zwei Jahren hinaus bestanden hat und eine weitere \nVerlängerung über einen Zeitraum von drei Jahren hinaus nicht zu erwarten ist. Hierauf \nhätte sich die Antragstellerin auch bei der Gestaltung ihrer finanziellen Ausgaben \neinrichten müssen. Die Nichtfortdauer der ärztlichen Berufserlaubnis und der damit \nverbundenen Verdienstmöglichkeiten hätten daher bei dem Abschluss des Mietvertrages, \ndes Leasingvertrages für das Auto und der Mobilfunkverträge berücksichtigt werden \nmüssen. Insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass ein wesentlicher \nTeil der Verträge erst im Zeitraum von Juni bis August 2018 geschlossen worden sind. \nInsoweit hätte hier in besonderer Weise die sich möglicherweise verändernde finanzielle \nSituation bedacht werden müssen. Allein der Verweis auf bestehenden „Stress im \nPrivatleben“ vermag hier keine andere Bewertung Ausgabensituation zu rechtfertigen. Im \nÜbrigen dient die Berufserlaubnis nach § 10 BÄO und die in Absatz 3 vorgesehenen \nVerlängerungsmöglichkeiten der Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung der \nApprobation und nicht der Absicherung eines bestimmten Lebensstandards.\n(3) Schließlich liegt ein besonderer Einzelfall auch nicht darin begründet, dass die \nAntragstellerin alleinerziehende Mutter ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich für \ndie Antragstellerin bei der Eingewöhnung ihrer fünfjährigen Tochter im Jahr 2017 in \nHinblick auf ihre fehlenden deutschen Sprachkenntnisse und die insgesamt fremde \nUmgebung besondere Herausforderungen gestellt haben, die ihr in Anbetracht ihrer \ngleichzeitigen Berufstätigkeit viel abverlangt haben. Gleichwohl befinden sich auch \nandere Erlaubnisinhaber in familiären Lebenssituationen, die mit der Betreuung von \neinem oder mehreren Kindern auch als alleinerziehender Elternteil verbunden sind und \ndeshalb gerade in zeitlicher Hinsicht erhebliche Anstrengungen mit sich bringen. \nBerufliche Tätigkeit, Kindererziehung und die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung \nparallel bewältigen zu müssen, erfordert einen hohen Einsatz. Die damit für die \nAntragstellerin bestehende Lebenssituation ist aber nicht so außergewöhnlich, dass sie \neinen besonderen Einzelfall zu begründen vermag. Doppelbelastungen durch Familie \nund \nBeruf \nstellen \nauch \nin \nAusbildungs- \nund \nPrüfungssituation \nin \nanderen \nZusammenhängen keinen Ausnahmefall dar. Sie können deshalb auch im Rahmen der \ngesetzlichen Tatbestände für die Verlängerung ärztlicher Berufserlaubnisse nicht ohne \nweiteres einen besonderen Einzelfall begründen. Besondere Umstände, die den Fall der \n\n- 11 -\n- 12 -\nAntragstellerin in Hinblick auf ihre familiäre Belastung als atypisch erscheinen lassen, \nsind von ihr darüber hinaus nicht vorgetragen worden.\nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BÄO somit nicht vor, war \nvon der Antragsgegnerin auch keine Ermessensentscheidung zu treffen. Der von der \nAntragstellerin im gerichtlichen Verfahren erhobene Vorwurf eines Ermessensausfalls \ngeht daher ins Leere.\nNach alledem war der Antrag abzulehnen.\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 VwGO (vgl. Ziffer 16.3 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013). In Hinblick auf das Eilverfahren hält das Gericht \neine hälftige Reduzierung des Streitwertes für angemessen. Eine Anhebung des \nStreitwertes erscheint hier wegen des variablen Zeitraums für eine Verlängerung auch \nmit Blick darauf nicht geboten, dass der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache \nabzielt (siehe insoweit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\n\n- 12 -\neinzulegen.\ngez. Prof. Sperlich\ngez. Horst\ngez. Till\nBeglaubigt:\nBremen, 22.10.2018\nKrause\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-10-22/5-v-2130-18","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-10-22/5-v-2130-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365158","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.992934+00:00"}}