{"status":"available","doknr":"OLD365157","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-01","aktenzeichen":"1 V 667/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 667/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau A. \n2. der Frau B. \n3. des Herrn C. \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigte: \nzu 1-3: Rechtsanwälte \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwälte \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer – durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 01. November 2018 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, das \nBürgerbegehren gegen die Aufstellung der \nBebauungspläne Nr. 478 und Nr. 479 und die \n18. Änderung des Flächennutzungsplanes für \nBremerhaven bis zu einer erstinstanzlichen \nEntscheidung im Klageverfahren 1 K 666/18 als \nzulässig zu behandeln. \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung abgelehnt. \n \nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, vertreten durch drei Vertrauenspersonen, \nbegehrt eine einstweilige Anordnung, um die Durchführung eines Bürgerentscheides über \ndie Bebauung des sog. „Leher Dschungels“ zu sichern. \n \nAm 31.08.2017 beschloss die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven – Antrags-\ngegnerin – die Einleitung zweier Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen, und \nzwar für den Bereich westlich der Gaußstraße - Bebauungsplan Nr. 478 „Gaußstraße“ - \nund für den Bereich Clausewitzstraße / Karlsbader Straße – Bebauungsplan Nr. 479 \n„Karlsbader Straße“ - sowie die dementsprechende 18. Änderung des Flächennutzungs-\nplanes für Bremerhaven. \n \nDas städtebauliche Entwicklungskonzept Neue Aue umfasst eine Fläche von insgesamt \nrd. 104 ha. In dem Gesamtareal bestehen schon drei rechtskräftige Bebauungspläne. In \ndem Bereich der zur Aufstellung beschlossenen Bebauungspläne Nr. 478 „Gaußstraße“ \nund Nr. 479 „Karlsbader Straße“ (Plangebiet) gibt es bislang keine Bebauungspläne. Die \nbeiden Bebauungspläne Nr. 478 und 479 sollen neue Quartiere in Form von urbanen \nGebieten (MU) mit öffentlichen Grünzügen ausweisen. Zu den Zielsetzungen des städte-\nbaulichen Entwicklungskonzepts Neue Aue gehören nach Darlegungen der Antrags-\ngegnerin die Schaffung von Grünzügen von Ost nach West (d.h. vom verdichteten \nSiedlungsgebiet zur Neuen Aue / Hafen), die adäquate Sicherung des siedlungsnahen \nFreiraumes und Naherholungsbereiches sowie attraktive Fuß- und Radwege-\nverbindungen für eine bessere Durchlässigkeit und leichtere Orientierung im Gebiet. Die \ngeplanten Grünzüge im Bereich der Gaußstraße sollen u.a. als Kompensationsflächen für \ndie geplante Bebauung entwickelt werden, d.h. in Form naturnaher Flächen mit offener \nOberflächenentwässerung. Dementsprechend müsse in beiden Planungsgebieten auch \nzukünftig ein merkbarer Raum von Bebauung frei bleiben. Das Plangebiet „Gaußstraße“ \nbefinde sich zu mehr als 50 % und das Gebiet „Karlsbader Straße“ zu mehr als 85 % in \nstädtischem Eigentum. Diese Flächen würden von der städtischen Wohnungsgesellschaft \nBremerhaven mbH (STÄWOG) verwaltet. Die STÄWOG stehe zu 100 % im Eigentum der \n\n- 3 - \n- 4 - \nAntragsgegnerin. Die Bewirtschaftung der Flächen erfolge grundsätzlich durch die \nVerpachtung als Grabeland-Parzellen. Nach Angaben der STÄWÖG sei die Nachfrage \nnach solchen Parzellen in der Vergangenheit stetig zurückgegangen. Ca. 70 % der \nParzellen stünden aktuell leer. Eine Neuverpachtung der leer stehenden Parzellen werde \nals unrealistisch eingeschätzt. \n \nMitte September 2017 setzten die drei Vertrauenspersonen die Stadtverordneten-\nvorsteherin von der Gründung der Initiative Meergestrüpp in Kenntnis und teilten mit, \ndass ein Bürgerbegehren gegen die beabsichtigte Bebauung der Neuen Aue und für den \nErhalt der Grünflächen von ihnen eingeleitet worden sei. Es würden Unterstützungs-\nunterschriften gesammelt. Mit Schreiben vom 13.11.2017 beantragten die Vertrauens-\npersonen der in der Initiative Meergestrüpp zusammengeschlossenen Bürger*innen der \nStadt Bremerhaven die Durchführung eines Bürgerentscheids mit der Fragestellung: \n„Sind Sie dafür, dass die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung über die \nAufstellung der Bebauungspläne Nr. 478 („Gaußstraße“) und 479 („Karlsbader Straße“) \nsowie die zugehörige 18. Änderung des Flächennutzungsplans 2006 („Bereich \nGaußstraße“) aufgehoben werden ?“. Der Antrag wurde mit dem Ziel begründet, die dort \nbestehenden Grünflächen zu erhalten. Die Gebiete besäßen einen umfangreichen \nBestand von zum Teil geschützten Tier- und Pflanzenarten. Für das Mikroklima in den \nnördlichen Stadtteilen seien die Grünflächen von großer Bedeutung. Der sogenannte \n„Leher Dschungel“ sei auch das nächstgelegene grüne Naherholungsgebiet für den im \nLande Bremen am dichtesten bebauten Ortsteil Goethestraße. Die Bürgerinitiative gehe \ndavon aus, dass die Nichtaufstellung von Bebauungsplänen keine Kosten verursache, \nsondern Kosten sparen werde. Sollten dennoch Kosten anfallen, heißt es in dem \nSchreiben weiter, „schlagen wir zur Finanzierung vor, die Vergütung von Aufsichtsrats-\nmandaten von Magistratsmitgliedern in den städtischen Gesellschaften abzuschaffen.“ In \nder Anlage überreichten sie Unterschriftslisten. \n \nMit Schreiben vom 08.12.2017 kritisierte das Rechts- und Versicherungsamt der \nAntragsgegnerin sowohl die Begründung als auch die Benennung der drei \nVertrauenspersonen auf den Unterschriftenlisten als unzureichend. \n \nMit Schreiben vom 13.12.2017 nahm das Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin \nzu dem Begehren Stellung. Das Quorum von 5 v.H. der Wahlberechtigten nach § 16 \nAbs. 4 der Bremerhavener Stadtverfassung (VerfBrhv) – bei 90.597 Wahlberechtigten \nfolglich rund 4.530 Unterschriften - sei erfüllt. Die Vertrauenspersonen seien ebenso wie \ndie zur Entscheidung gestellte Frage ordnungsgemäß benannt. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nMit Schreiben vom 08.01.2018 nahm das Stadtplanungsamt zu dem Anliegen der \nAntragsteller Stellung. Das Gebiet Neue Aue sei dadurch gekennzeichnet, dass einzelne \ngepflegte Parzellen durch verwilderte Abschnitte erkennbar beeinträchtigt würden. Zur \nLösung dieses Problems im Sinne einer Grünflächennutzung seien zwei Varianten \ndenkbar, nämlich die Konzentrierung der Grabeland-Parzellen auf einem zusammen-\nhängenden städtischen Areal durch Umsiedlung von ca. 25 – 30 Pächtern oder die \nkomplette Kündigung des Grabelandes und Renaturierung des Areals. Für die zweite \nVariante seien im 1. Jahr Kosten von ca. 20.000 bis 25.000 Euro und in den Folgejahren \nKosten von jährlich mindestens 5.000,- bis 10.000,- Euro zu veranschlagen. Um der \nbereits sichtbaren Verwahrlosung von Parzellen entgegenzuwirken, sei die regelmäßige \nBewirtschaftung der Flächen erforderlich. Der Einschätzung der Bürgerinitiative, dass die \nNichtaufstellung von Bebauungsplänen keine Kosten verursache, sondern Kosten spare, \nwerde widersprochen. Der Stadt entstünden in jedem Fall jährliche Kosten zur \nUnterhaltung der Grünflächen, der Gehölzbestände, Gewässer und Wege. Zudem \nstünden den für die Planung erforderlichen Personalkosten Einnahmen bei der \nVeräußerung von Bauland in Höhe von mindestens ca. 560.000 Euro gegenüber. Das \nRechts- und Versicherungsamt beurteilte das Begehren deshalb auch mangels eines \nausreichenden Vorschlags zur Deckung dieser Kosten als unzulässig. \n \nIn der Sitzung vom 08.02.2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung nach \nAnhörung der drei Vertrauenspersonen mit 26 Stimmen gegen 18 Stimmen in \nnamentlicher Abstimmung das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären. Damit folgte \ndie Stadtverordnetenversammlung im Ergebnis dem Vorschlag des Rechts- und \nVersicherungsamtes. \n \nDie Antragsteller haben dagegen mit Schreiben an die Stadtverordnetenvorsteherin vom \n05.03.2018 Widerspruch eingelegt und sich auf die Begründung ihres Eilantrags beim \nVerwaltungsgericht berufen. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. \n \nAm 07.03.2018 haben die drei Vertrauenspersonen für das Bürgerbegehren Klage \nerhoben \n(1 \nK \n666/18) \nmit \ndem \nBegehren, \nden \nBeschluss \nder \nStadtverordnetenversammlung vom 08.02.2018 aufzuheben und festzustellen, dass das \nBürgerbegehren vom 13.11.2017 i.S.d. § 16 Abs. 5 Brhv Stadtverfassung zulässig ist. \nZudem beantragen sie im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wie folgt \nzu erkennen: \n \n1. Im \nWege \nder \neinstweiligen \nAnordnung \nwird \nder \nBeschluss \nder \nStadtverordnetenversammlung vom 08.02.2018 zur Frage der Zulässigkeit des \n\n- 5 - \n- 6 - \nBürgerbegehrens (Vorlage Nr. StVV – V 8/2018), den Antragstellern zugestellt am \n28.03.2018, aufgehoben. \n \n2. Es wird festgestellt, dass das Bürgerbegehren vom 13.11.2017 zulässig im Sinne \ndes § 16 Abs. 5 VerfBrhv ist, \n \nhilfsweise, für den Fall dass die Antragsteller mit ihrem Antrag nicht durchdringen, \nbeantragen sie zu erkennen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nArbeiten zur Erstellung der Bebauungspläne Nr. 478 „Gaußstraße“ und Nr. 479 \n„Karlsbader Straße“ sowie der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für die \nStadt Bremerhaven bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. \n \nDarüber hinaus wird angeregt, der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über \nden vorliegenden Antrag im Rahmen einer Zwischenverfügung aufzugeben, die \nArbeiten zur Erstellung der Bebauungspläne Nr. 478 „Gaußstraße“ und Nr. 479 \n„Karlsbader Straße“ sowie der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes für die \nStadt Bremerhaven vorläufig einzustellen. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Klage sowie dem Eilantrag entgegengetreten. \n \nAuf Nachfrage des Gerichts nach Art und Höhe der jährlichen Kosten zur Unterhaltung \nder Grünflächen, Gehölzbestände, Gewässer und Wege hat die Antragsgegnerin mit \nSchriftsatz vom 03.08.2018 geantwortet, die Kosten könnten ohne genauere Planung und \nBerücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nur grob geschätzt werden und müssten \nim Einzelfall genau geprüft werden. \n \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. \n \nMit dem Eilantrag wird eine Sicherung der Rechte des Bürgerbegehrens erstrebt. Dabei \ngeht es um gemeindeinterne Zuständigkeiten und Rechte, nämlich darum, ob ein \nkonkretes Bürgerbegehren, wie es sich durch die Einreichung eines konkreten Antrags \nmit den beigefügen Unterschriften bei der Stadtverordnetenvorsteherin konstituiert hat, \nverlangen kann, dass ein Bürgerentscheid zu diesem Antrag durchgeführt wird, sofern \ndie Stadtverordnetenversammlung nicht die Durchführung der verlangten Maßnahme \n\n- 6 - \n- 7 - \nbeschließt. \nNicht \ndie \ndrei \nVertrauenspersonen, \nsondern \ndie Gesamtheit \nder \nUnterzeichner \ndes \nBürgerbegehrens \nbilden \ndas \nim \ninnerorganschaftlichen \nKommunalverfassungsstreit analog § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähige „Ad-hoc-Organ \nBürgerbegehren“. Denn nur der Gesamtheit der Unterzeichner kann ein Recht auf \nDurchführung des Bürgerbegehrens gegen die Stadtverordnetenversammlung zustehen. \nDas Bürgerbegehren wird durch die Vertrauenspersonen vertreten (so auch VG Bremen, \nUrt. v. 10.09.1999 – 1 K 2358/98 – Seite 13/14; OVG Bremen, B.v. 02.03.2004, 1 B \n79/04, NordÖR 04, 240). \n \nDem Antrag fehlt nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um einen \nunzulässigen Frühstart handelte. Klage und Eilantrag wurden zwar vor Zustellung des \nBeschlusses der Stadtverordnetenversammlung, mit dem das Bürgerbegehren als \nunzulässig abgelehnt wurde, bei Gericht gestellt. Der entsprechende Beschluss der \nStadtverordnetenversammlung hat aber keinen Satzungscharakter entsprechend einem \nBebauungsplan, der erst mit seiner Veröffentlichung wirksam wird, und beinhaltet auch \nkeinen Verwaltungsakt, weil es insoweit schon an einer Außenwirkung mit \nRegelungscharakter fehlt. Die drei Vertrauenspersonen waren in der Sitzung der \nStadtverordnetenversammlung vom 08.02.2018 anwesend und haben von dem \nBeschluss offensichtlich Kenntnis erlangt. Im Übrigen verstieße es gegen den auch im \nÖffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog), \nwollte man den Antragstellern entgegenhalten, zu früh gegen den Beschluss vom \n8.2.2018 vorgegangen zu sein, weil dieser ihnen entgegen § 4 Abs. 2 des Ortsgesetzes \nüber Bürgerbeteiligungen (OG Bürgerbeteiligung), der die Stadtverordnetenvorsteherin \nzu einer unverzüglichen Zustellung verpflichtet, erst am 28.03.2018 zuging. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \ngetroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden. Dies setzt voraus, dass Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ohne die Regelung \nein Rechtsnachteil droht, mithin ein rechtlicher Anspruch auf die der begehrten Regelung \nentsprechende Gestaltung besteht (Anordnungsanspruch), und dass die Regelung \nbesonders dringlich ist (Anordnungsgrund). Voraussetzung für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung, mit welcher einer Gemeinde einem kassatorischen Bürger-\nbegehren zuwiderlaufende Maßnahmen untersagt werden, ist, dass das Bürgerbegehren \nnach \ndem \nErkenntnisstand \ndes \nentscheidenden \nGerichts \nim \nZeitpunkt \nder \nEilentscheidung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zulässig ist und dass die \nErreichung seines Ziels ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung voraussichtlich \n\n- 7 - \n- 8 - \nvereitelt würde. Das Erfordernis einer das im Anordnungsverfahren übliche Maß \nübersteigenden Wahrscheinlichkeit folgt daraus, dass auch der Beschluss der \nGemeindevertretung demokratisch legitimiert ist (vgl. VGH Mannheim, B. v. 22.8.2013 – \n1 S 1047/13 -, juris; VGH Kassel, B.v. 20.8.2015, 8 B 2125/14, juris, Rn. 4). \n \nDie Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insofern ist zu \nberücksichtigen, dass ein Bürgerbegehren nach § 16 Abs. 6 VerfBrhv regelmäßig \naufschiebende Wirkung entfaltet, indem mit dem Vollzug ihm entgegenstehender \nEntscheidungen nicht mehr begonnen werden darf. Das wäre jedoch der Fall, wenn die \nmit dem Bürgerbegehren angegriffenen Entscheidungen der Stadtverordneten-\nversammlung zur Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. Änderung des Flächen-\nnutzungsplans vorangetrieben würden. Spätestens mit der Verabschiedung der \naufzustellenden bzw. zu ändernden Pläne würde das Bürgerbegehren obsolet. Zudem \nsind faktische Veränderungen zu befürchten, wenn die weitere Planung dazu führt, dass \nGrundeigentümer sich auf Baureife berufen können oder die bisherigen Grundstücks-\nnutzungen nicht fortgeführt werden, indem z.B. mögliche Pächter durch die laufenden \nPlanungen abgeschreckt werden. \n \nDie Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das von \nihnen eingereichte Bürgerbegehren ist nach dem aktuellen Sach- und Streitstand mit \nganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zulässig. \n \nBeschlüsse einer Gemeinde über die Aufstellung von Bebauungsplänen können \nentgegen der Argumentation der Antragsgegnerin zulässigerweise zum Gegenstand \neines Bürgerbegehrens gemacht werden (vgl. VGH Kassel, B.v. 20.09.2018, 8 B \n1358/18, juris). \n \nDie formalen Voraussetzungen an ein Bürgerbegehrens nach § 16 der Verfassung für die \nStadt Bremerhaven – VerfBrhv – vom 03.12.2015 (BremGBl. 2015, 670), bei der es sich \num eine kommunale Ortssatzung handelt, sind durch das streitgegenständliche \nBürgerbegehren „Gegen die Bebauung des Leher Dschungels – Für den Erhalt von \nGrünflächen in Bremerhaven“ erfüllt worden. Die Anforderungen ergeben sich aus § 16 \nAbs. 1 – 5 VerfBrhv und § 16 Abs. 7 VerfBrhv i.V.m. dem Ortsgesetz über Bürger-\nbeteiligung – nachfolgend Ortsgesetz – vom 24.08.1995 (BremGBl. 1995, 379), zuletzt \n§§ 1 und 6 geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 04.02.2016 (BremGBl. S. 21). \n \nNach § 16 Abs. 1 VerfBrhv können die Bürgerinnen und Bürger der Stadt beantragen \n(Bürgerbegehren), dass sie anstelle der Stadtverordnetenversammlung über eine \n\n- 8 - \n- 9 - \nSelbstverwaltungsangelegenheit \nder \nStadt \nentscheiden \n(Bürgerentscheid). \nDie \nAufstellung der Bebauungspläne und des Flächennutzungsplanes sowie Änderungen \nderselben sind eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Stadt (vgl. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 \nBauGB); gleiches gilt für den jeweiligen Aufhebungsakt bereits gefasster Beschlüsse. \n \nDas Bürgerbegehren ist von den drei Initiatoren schriftlich (mit Schreiben vom \n13.11.2017) bei der Stadtverordnetenvorsteherin eingereicht worden (§ 16 Abs. 1 Satz 3 \nVerfBrhv). Dem Schreiben waren 734 Unterschriftslisten in zwei Ordnern mit zusammen \n6.509 Unterschriften beigefügt. Das Antragsquorum von 5 v. H. (§ 16 Abs. 4 VerfBrhv) \nder nach wahlrechtlichen Grundsätzen für den 31. Dezember des vorangegangenen \nJahres ermittelten Zahl der Bürger (§ 1 Abs. 5 des Ortsgesetz) – hier 5 v.H. von 90.597 \ngleich 4.530 – war nach Feststellung des Bürger- und Ordnungsamtes als hierfür \nzuständiger Meldebehörde mit 6.205 Unterschriften von Bürgern, die die formalen \nAnforderungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Ortsgesetzes erfüllten und zum Zeitpunkt \ndes Eingangs des Bürgerbegehrens bei der Stadtverordnetenvorsteherin wahlberechtigt \nwaren (§ 6 Abs. 3 des Ortsgesetzes), erfüllt. Das teilte das Bürger- und Ordnungsamt \nnach entsprechender Überprüfung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Ortsgesetz mit Schreiben \nvom 13.12.2017 an die Stadtverordnetenvorsteherin mit. \n \nNach § 16 Abs. 3 Satz 3 VerfBrhv muss das Bürgerbegehren bis zu drei Personen \nbenennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen zu vertreten. Sie müssen \nBürger der Stadt sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 des Ortsgesetzes). \nDas Gericht teilt insoweit die Auffassung des Bürger- und Ordnungsamts und vermag der \nRechtsansicht des Rechts- und Versicherungsamts in seiner Stellungnahme vom \n08.12.2017 nicht zu folgen, wonach das Zulässigkeitskriterium nach § 16 Abs. 3 Satz 3 \nVerfBrhv auf den Unterschriftenlisten nicht erfüllt sei, weil dort lediglich die drei Namen \nder Initiatoren des Bürgerbegehrens mit dem Zusatz „v.i.S.d.G.“ angeführt waren und der \nZusatz nicht bekannt sei. Zwar trifft es zu, dass das Kürzel keine allgemein gültige \nAbkürzung beinhaltet. In dem konkreten Zusammenhang konnte es aber nur im Sinne \neiner Benennung der für das Bürgerbegehren verantwortlichen Personen verstanden \nwerden. Es beinhaltet eine Anlehnung an „v.i.S.d.P.“ = „verantwortlich im Sinne des \nPressegesetzes / des Presserechts“ und steht ersichtlich für „verantwortlich im Sinne des \nGesetzes“. Aus den auf allen Listen genannten Namen in Verbindung mit dem Kürzel \nwird jedenfalls hinreichend deutlich, dass damit eine Benennung der verantwortlichen \nVertrauenspersonen gemeint war. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass die \nUnterzeichner des Bürgerbegehrens die Nennung der drei Namen mit dem Kürzel in \ndieser Weise verstanden haben und die Funktion der so Benannten auch für die Antrags-\ngegnerin erkennbar war. Darauf kommt es bei der Auslegung des Bürgerbegehrens an, \n\n- 9 - \n- 10 - \nweil dafür der Verständnishorizont der Unterzeichnenden und der Gemeindevertretung \nals Adressatin des Begehrens maßgeblich ist (VG Bremen, Urt. v. 10.09.1999 – 1 K \n2358/98 – Seite 23 mit Verweis auf OVG Greifswald, B. v. 24.07.1996 – 1 M 43/96 – \nNVwZ 1997, 306 m.w.N.). Auch das zuständige Bürger- und Ordnungsamt hat die \nFormulierung der Unterschriftslisten ausweislich seines Schreibens an die Stadt-\nverordnetenversammlung vom 13.12.2017 so verstanden. \n \n§ 16 Abs. 3 Satz 2 VerfBrhv bestimmt, dass das Bürgerbegehren die zur Entscheidung \nzu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndurchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme \nenthalten muss. Auf den Unterschriftslisten war als Überschrift vermerkt: „Gegen die \nBebauung des Leher Dschungels – Für den Erhalt von Grünflächen in Bremerhaven“. \nWeiter hieß es dort: „Ja, ich bin gegen die Bebauung des Leher Dschungels und für den \nErhalt der Grünflächen. Ich lehne daher die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 478 \nGaußstraße und Nr. 479 Karlsbader Straße, sowie die 18. Änderung des Flächen-\nnutzungsplanes (Gaußstraße) ab und bin für die Durchführung eines Bürgerbegehrens.“ \nDamit enthielten die Unterschriftslisten die zu entscheidende Frage und auch eine kurze \nBegründung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Frage auf den Listen nicht als solche \nformuliert, sondern stattdessen darauf eine Feststellung („Ja, ich bin gegen…“) \nunterschrieben werden sollte, weil das Begehren logischerweise nur von Personen mit \ndieser Position gezeichnet wurde, um die entsprechende Frage zum Gegenstand eines \nBürgerentscheids zu machen. \n \nAuch die Begründung ist als hinreichend anzusehen. Insofern sind keine überhöhten \nAnforderungen zu stellen. Die Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den \nSachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären (vgl. VG Karlsruhe, B. v. \n29.08.2016 – 9 K 3743/16 – juris Rdnr. 35). Der Unterzeichner muss wissen, wofür er mit \nseiner Stimme zeichnet. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ortsgesetzes besagt, dass die mit dem \nBürgerbegehren nach § 16 Abs. 3 VerfBrhv. einzubringende Frage so zu formulieren ist, \ndass sie das Ziel des Begehrens hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie \ndarf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere \ndurch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen nicht gefährden (§ 6 \nAbs. 1 Satz 2 des Ortsgesetzes). Diese Anforderungen sind hier erfüllt worden. Der Text \nauf den Listen lässt klar erkennen, dass die Aufstellung bzw. Änderung der genannten \nPläne zur Abstimmung der Bürger gestellt werden soll, um eine Bebauung zu verhindern \nund Grünflächen zu erhalten. \n \n\n- 10 - \n- 11 - \nFraglich ist indes, ob die Unterschriftslisten auch „einen nach den gesetzlichen \nBestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten \nMaßnahme enthielten (§ 16 Abs. 3 Satz 2 VerfBrhv.). Das Fehlen eines \nKostendeckungsvorschlags führt zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, wenn ein \nsolcher erforderlich ist. Das trifft auch dann zu, wenn mit dem Begehren das Unterlassen \neines Vorhabens angestrebt wird, sofern durch das Unterlassen Kosten ausgelöst \nwerden (vgl. OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006 – 2 MB 10/06 – juris). Nach § 16 Abs. 3 \nS. 2 VerfBrhv muss ein Bürgerbegehren einen nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndurchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme \nenthalten. Nach § 6 Abs. 2 des Ortsgesetzes über Bürgerbeteiligung vom 24.8.1995 \nmuss der Kostendeckungsvorschlag auch die voraussichtlich zu erwartende Kostenhöhe \nund die eventuellen Folgekosten der verlangten Maßnahme enthalten. Solche \nAnforderungen an Bürgerbegehren dienen dem Zweck, den Bürgern in finanzieller \nHinsicht die Tragweite und Konsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung deutlich \nzu machen, damit sie auch die Verantwortung für die wirtschaftlichen Auswirkungen auf \ndas Gemeindevermögen übernehmen können. Dadurch soll vermieden werden, dass ein \nBürgerbegehren Maßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht \nüberschaubar und nicht finanzierbar sind (vgl. zum jeweil. Landesrecht: VGH Mannheim, \nU. v. 06.07.1982,1 S 1526/81, ESVGH 33, 42; VGH Kassel, B. v. 18.03.2009,8 B 528/09, \njuris, Rn. 54; OVG Lüneburg, B. v. 11.08.2003,10 ME 82/03, juris, Rn. 2; OVG Schleswig, \nB. v. 24.04.2006 – 2 MB 10/06 – juris Rdnr. 9). Im Interesse einer praktischen Durch-\nführbarkeit von Bürgerbegehren, deren Initiatoren regelmäßig nicht das Fachwissen einer \nVerwaltung zur Verfügung steht, dürfen die Anforderungen an die entsprechenden \nDarlegungen indes nicht überspannt werden. Vielmehr genügt eine überschlägige \nSchätzung der Kosten (vgl. VGH Mannheim, B. v. 13.06.2018,1 S 1132/18, juris, Rn. 10; \nOVG Lüneburg, ebenda; VGH Kassel, B. v. 10.11.2016, 8 B 2536/16, juris, Rn. 9; OVG \nWeimar, B. v. 19.11.2015, 3 EO 363/15, juris, Rn. 32). \n \nDabei liegt auf der Hand, dass ein solcher Kostendeckungsvorschlag nicht erforderlich \nist, wenn die mit einem Bürgerbegehren angestrebte Maßnahme tatsächlich keine Kosten \nverursacht, sogar Einsparungen verursacht oder eine Kostenentwicklung nicht \nvoraussehbar ist. Ein gleichwohl unterbreiteter Kostendeckungsvorschlag ist unschädlich \n(vgl. VGH Mannheim, U. v. 21.04.2015, 1949/13, juris, Rn. 72; OVG Schleswig, B. v. \n24.04.2006 – a.a.O.). \n \nDie Zulässigkeit des Bürgerbegehrens scheitert hier nicht an einem ungenügenden \nKostendeckungsvorschlag. \nVielmehr \nwar \nein \nsolcher \nentbehrlich. \nNach \ndem \nbeschriebenen Maßstab kann den Antragstellern eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht \n\n- 11 - \n- 12 - \nüber die Kosten der mit dem Bürgerbegehren verfolgten Maßnahme nicht vorgeworfen \nwerden. Sie waren nicht verpflichtet, ihr Begehren mit einem Kostendeckungsvorschlag \nzu versehen. \n \nDie Antragsteller waren nicht verpflichtet, einen Vorschlag zur Kompensation der von der \nAntragsgegnerin erwarteten Erlöse aus Grundstücksverkäufen zu machen. Dem steht \nschon entgegen, dass solchen Erlösen eine Minderung des Grundvermögens der \nAntragsgegnerin gegenüberstünde, ein Überschuss also nur bei einem Verkauf der \nGrundstücke über Marktwert anfiele. Zudem werden entgangene Gewinne zwar in der \nÖkonomie als Opportunitätskosten bezeichnet, jedoch weder in der Kosten- und \nLeistungsrechnung als Kosten (vgl. „Wikipedia“ zu “Opportunitätskosten“) noch im \nSteuerrecht als Werbungskosten behandelt (vergleiche BFH, U. v. 19.04.2012, VI R \n25/10) und stellen keine Kosten dar, die von einem Bürgerbegehren mit einem \nKostendeckungsvorschlag erfasst werden müssten (vgl. OVG Münster, B. v. \n19.03.2004,15 B 522/04, juris, Rn. 17 ff.; OVG Schleswig, B. v. 24.04.2006, 2 MB 10/06, \njuris, Rn. 9). Ob das anders wäre, wenn Einnahmen bereits in der Vergangenheit erzielt \nworden wären und nun wegfielen (so VGH Mannheim, B. v. 13.06.2018, 1 S 1132/18, \njuris, Rn. 12), kann hier dahinstehen. \n \nEntsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten \nAufwendungen, um die im fraglichen Bereich befindlichen Gartengrundstücke zu \nverlegen bzw. aufzuräumen. Zwar muss der Kostendeckungsvorschlag eines Bürger-\nbegehrens nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern \nauch zwangsläufige Folgekosten und die Kosten einer erzwungenen Alternativ-\nmaßnahme berücksichtigen (vgl. VGH Kassel, B. v. 18.03.2009, 8 B 528/09, juris, \nLeitsatz 2). Das Begehren der Antragsteller ist jedoch ausdrücklich auf den Erhalt des \n„Leher Dschungels“ gerichtet, und schon begrifflich mit umfangreichen landes-\npflegerischen Arbeiten eher unvereinbar, als dass es sie fordern würde. Erst nach seiner \nDurchführung hat das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin auf Anregung ihres \nRechtsamtes dargelegt, dass und warum die fraglichen Flächen neu strukturiert und \naufgearbeitet werden müssten, dazu zwei Optionen vorgeschlagen und deren Kosten \neingeschätzt. Es kann dahinstehen, ob bei einem Ausgang des Bürgerentscheids im \nSinne der Antragsteller lang- oder mittelfristig sinnvollerweise eine dieser Alternativen \numgesetzt werden sollte. Nach dem Stand des Verfahrens ist jedenfalls nicht erkennbar, \ndass das zwangsläufig der Fall wäre. In den Beschlussvorlagen des Magistrats für die \nStadtverordnetenversammlung vom 01. und 28.08.2017 wurden unter dem jeweiligen \nTop „Problem“ die Identifikation von potentiellen Baugebieten und die Entwicklung von \nBauland durch Ausweisung von gemischten Bauflächen genannt. Der aktuelle Zustand \n\n- 12 - \n- 13 - \nder Flächen wurde nicht thematisiert, geschweige denn als unhaltbar oder dringend \nverbesserungsbedürftig angesprochen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Zustand \ndes Gebietes nunmehr zwingend aufgearbeitet werden müsste, nachdem er bisher \nanscheinend weitgehend toleriert wurde. \n \nKeinesfalls jedoch mussten die Antragsteller eine solche Konsequenz bei Abfassung \nihres Begehrens erkennen und daraus erwachsende Kosten den anzusprechenden \nBürgern offenlegen, nachdem der Magistrat den Zustand des Gebietes vor der Stadt-\nverordnetenversammlung bei ihrer Beschlussfassung am 31.08.2017 nicht problema-\ntisiert hatte, dieser vielmehr erstmals am 08.01.2018 vom Stadtplanungsamt in seiner \nStellungnahme zum Bürgerbegehren angesprochen wurde. Wegen ihrer materiell-\nrechtlichen Besonderheiten ist bei der rechtlichen Beurteilung von Bürgerbegehren auf \nden Zeitpunkt der Unterzeichnung abzustellen (vgl. OVG Münster, B. v. 18.04.2012,15 A \n3047/11, juris, Rn. 12). Spätere Veränderungen der Erkenntnislage können und müssen \nvon den Initiatoren nicht mehr berücksichtigt werden. \n \nSchließlich mussten die Antragsteller auch keine Deckung für laufende Kosten \nvorschlagen, die ohne ihr Begehren entfielen. Sie mussten nicht davon ausgehen, dass \nsolche Kosten in nennenswertem Umfang anfallen. Der Magistrat hatte in seinen \nBeschlussvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung solche Kosten nicht benannt. In \nder Tischvorlage Nr. 44/2017 heißt es im Gegenteil, dass die Änderung des \nFlächennutzungsplanes „keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen“ \nhabe. In den Vorlagen Nr. StVV – V 28/2017 und 29/2017 wird unter dem Punkt \n„Auswirkungen des Beschlussvorschlags“ ausgeführt: „Personalwirtschaftliche Aus-\nwirkungen bestehen dahingehend, dass zur zügigen Abarbeitung des Verfahrens eine \npersonelle Aufstockung Stadtplanungsamt zwingend erforderlich ist.“ Finanzielle Vorteile \nwerden nicht erwähnt. \n \nErst nach der Durchführung des Bürgerbegehrens schätzte das Stadtplanungsamt die \nKosten für die „Unterhaltung der Flächen (einschließlich der Erschließungswege)“ in den \nFolgejahren nach der von ihm als notwendig bezeichneten Sanierung der Flächen in \nseiner Stellungnahme vom 08.01.2018 mit 5.000,- bis 10.000,- € ein. Dabei handelt es \nsich jedoch erkennbar nicht um eine bereits in der Vergangenheit aufgewandte Summe, \nsondern eine Schätzung unter der Voraussetzung, dass das Gebiet zunächst anders als \nheute gestaltet und dann in diesem Zustand erhalten werden soll. Wie dargelegt gilt diese \nVoraussetzung für das Bürgerbegehren der Antragsteller jedoch nicht. \n \n\n- 13 - \n- 14 - \nErst auf Aufforderung des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom \n03.08.2018 die Unterhaltskosten für die in ihrem Eigentum stehenden und verpachteten \nParzellen und Grabelandflächen beziffert. Diese Auflistung enthält mit der Grundsteuer \nallerdings Positionen, die der Antragsgegnerin wieder zufließen. Lässt man diese außer \nAcht, hat die Antragsgegnerin in den Jahren 2014 ca. 11.500 Euro, 2015 ca. 8.700 €, \n2016 ca. 8.000 € und 2017 ca. 13.400 € für ihre Flächen in den besagten Gebieten \naufgewandt. Die Tatsache, dass diese Summen ohne die aufzustellenden Bebauungs-\npläne voraussichtlich weiter aufgewandt werden müssten, hatte auf die Entscheidungs-\nfindung der Stadtverordnetenversammlung erkennbar keinen Einfluss. Das ist angesichts \nihrer Höhe und des Gesamthaushalts auch nicht verwunderlich. Dann war es indes auch \nnicht erforderlich, diese Tatsache den Bürgern vor ihrer Unterschrift vor Augen zu führen, \num im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu verhindern, dass das Bürgerbegehren \nMaßnahmen beschließt, deren finanzielle Folgen für die Gemeinde nicht überschaubar \nund nicht finanzierbar sind. \n \nDie Pflicht zur Aufklärung der Bürger auf den Unterschriftenlisten kann nicht weitergehen \nals die Anforderungen an Vorlagen für die Stadtverordnetenversammlung aus § 35 \nAbs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt \nBremerhaven. Danach sind die finanziellen Auswirkungen einer Vorlage aufzuführen. Da \nin den Vorlagen vom 01. und 28.08.2017 keine finanziellen Vorteile der Vorhaben \ndargestellt wurden, mussten auf den Unterschriftslisten auch keine Nachteile ihrer Nicht-\nUmsetzung aufgeführt werden. \n \nDie im Tenor ausgesprochene Verpflichtung genügt, um den Anspruch der Antragsteller \nzu sichern. Es besteht kein Anlass zu befürchten, dass es weiterer Konkretisierungen \nbedürfte, um die Antragsgegnerin zur Beachtung der nach § 16 Abs. 6 VerfBrhv mit \ndiesem Beschluss eintretenden Sperrwirkung anzuhalten (dazu VGH Mannheim, B.v. \n27.06.2011, 1 S 1509/11, juris, Leitsatz 2). \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus dem Grundsatz, dass die Kosten eines In-Sich-\nProzesses zwischen Organen einer Körperschaft von dieser zu tragen sind (OVG \nBremen, B. v. 02.03.2004, 1 B 79/04, NordÖR 04, 240). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.5 \ndes Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei einer teilweisen \nVorwegnahme der Hauptsache ein Streitwert bis zur vollen Höhe der Hauptsache \nangesetzt werden kann). \n \n\n- 14 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Bogner\n \nBeglaubigt: \nBremen, 05.11.2018 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-01/1-v-667-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-01/1-v-667-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365157","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.953404+00:00"}}