{"status":"available","doknr":"OLD365156","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-15","aktenzeichen":"5 K 2030/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 2030/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes , \nKlägers,\nProzessbevollmächtigte:\nRechtsanwälte ,\nGz.: - -\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigte:\nFrau \n -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter \nWundersee und Ambrosi aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2018 \nfür Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 26.11.2018\ngez. Krause\nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDer \nKläger \nkann \ndie \nVollstreckung in Höhe von 110% des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\ngez. Prof. Sperlich\ngez. Horst\ngez. Till\nT a t b e s t a n d\nDer Kläger wendet sich gegen die Befristung ihm erteilter Spielhallenerlaubnisse und für \ndie Erlaubniserteilung festgesetzte Verwaltungsgebühren.\nDer Kläger betrieb seit 1995 eine Spielhalle in der Westerstraße 98-104 und seit 2009 \neine weitere Spielhalle in der Westerstraße 106. Vor dem Hintergrund des Erlöschens \nder bisherigen Spielhallenerlaubnisse mit Ablauf des 30. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 3 \ndes Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG) beantragte der Kläger am 28. Juni \n2016 die Erteilung neuer Erlaubnisse für den Betrieb seiner Spielhallen. \nIm Rahmen der Anhörung wies das Stadtamt darauf hin, dass der Abstand zwischen den \nbeiden Spielhallen unter 250 m liege und damit der Betrieb beider Standorte unzulässig \nsei. Eine Befreiung vom Abstandsgebot könne nur erreicht werden, wenn eine \nStandortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren bestehe, der Betrieb in den letzten 10 \nJahren von einem Inhaber geführt worden sei und das zuständige Finanzamt seine \nsteuerliche Zuverlässigkeit bestätige. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte \ndemgegenüber geltend, dass bereits der zeitliche Ablauf der unbefristet erteilten \nGenehmigungen als verfassungswidrig angesehen werde. Eine Regelung, die einen \nWegfall einer bestandskräftigen Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen vorsehe, verletze \ndie Grundrechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG. Höchst \nvorsorglich werde für beide Spielhallen eine Genehmigung nach § 2 BremSpielhG \nbeantragt, wobei die Beklagte dem Kläger weder einen Verstoß gegen das \nAbstandsflächengebot noch gegen das Mehrfachkonzessionsverbot entgegenhalten \nkönne. Auch diese beiden Regelungen in § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 BremSpielhG seien als \nverfassungswidrig \neinzustufen. \nSollte \nnach \nAnsicht \nder \nBehörde \nwegen \nder \nNichteinhaltung des Mindestabstandes und des Verbots der Mehrfachkonzession von der \nErteilung der Erlaubnis für beide Spielhallen abgesehen werden, würde der Antrag auf \n\n- 3 -\n- 4 -\ndie Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle in der Westerstraße 98-104 \nbeschränkt. \n \nMit Bescheiden vom 28. Juni 2017 erteilte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen \nunter \nBezugnahme \nauf \nbeigefügte \nGrundrisszeichnungen \njeweils \neine \nSpielhallenerlaubnis für eine Halle 1 und eine Halle 2 in der Westerstraße 98-104. Die \nErlaubnisse wurden bis zum 30. Juni 2022 befristet und mit zahlreichen Auflagen zur \nBeaufsichtigung und Betriebsführung versehen. Für die Erlaubnis der Spielhalle 1 wurde \neine Gebühr in Höhe von 7.388 € und für die Spielhalle 2 eine Gebühr von 8.127 € \nfestgesetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremSpielhG bedürfe der Erlaubnis, wer ein \nSpielhallengewerbe ausüben wolle. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG werde die \nErlaubnis für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt. Da keine Versagungsgründe \nbekannt geworden seien, sei dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zum \nBetrieb einer Spielhalle im Gebäude Westerstraße 98-104 stattzugeben. In Bezug auf \ndas Mindestabstandsgebot sei festzustellen, dass vom Kläger die Bedingungen des § 11 \nAbs. 3a BremSpielhG erfüllt würden. Die Gebührenfestsetzung beruhe auf § 4 \nBremGebBeitrG in Verbindung mit Ziffer 150.11 des Kostenverzeichnisses der \nKostenverordnung für die Verwaltung Wirtschaft und Häfen. Danach sei für die Erlaubnis \nzum Betrieb einer Spielhalle eine Gebühr von 477 € bis 8.866 € zu erheben. In \nAnbetracht dessen, dass dem Kläger mit der Erlaubnis die Aufstellung von zehn Geräten \nin Halle 1 und elf Geräten in Halle 2 gestattet werde, des damit verbundenen \nwirtschaftlichen Wertes der Genehmigung, des Verwaltungsaufwandes und der \nBedeutung der Amtshandlung seien die Gebühren in der festgesetzten Höhe \nangemessen. Die Bescheide wurden dem Kläger am 5. Juli 2017 zugestellt. \nDer Kläger hat am 26. Juli 2017 Klage erhoben. \nEr wendet sich mit seiner Klage gegen die Befristung der ihm erteilten \nSpielhallenerlaubnisse. Die Befristung sei isoliert anfechtbar, weil es sich um eine \nselbständig abtrennbare Nebenbestimmung handele. Die Anfechtungsklage sei auch \nbegründet. § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG sei schon nach seinem Anwendungsbereich \nnicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, im \nFalle der Neuerteilung der Erlaubnis eine zeitliche Begrenzung vorzunehmen, um dafür \nSorge zu tragen, dass Neuerwerber eine angemessene Zeitspanne unter Beweis stellen \nmüssten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit besäßen. Die Auslegung ergebe sich \naus dem Zusammenhang mit Absatz 2 der Vorschrift. Der Kläger sei hingegen seit 22 \nJahren Inhaber einer Konzession. In dieser Zeit sei es zu keinerlei Zwischenfällen \ngekommen. Die zeitliche Beschränkung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle sei \n\n- 4 -\n- 5 -\nvor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb gemäß Art. 14 Abs. 1 GG rechtswidrig. In der Befristung der Erlaubnisse \nliege zudem ein Verstoß gegen Art. 12 GG, weil sie zu einer Erstickung der \nwirtschaftlichen Tätigkeit führe. Die Betreiber von Spielhallen hätten im Hinblick auf \nkünftige Investitionen keine Planungssicherheit. Allein eine Investition in die Spielgeräte \nsei nur schwer möglich, wenn der Betrieb nicht über 5 Jahre hinaus sichergestellt sei. \nAuch notwendige Modernisierungsmaßnahmen könnten aufgrund der Befristung nicht \nvorgenommen werden. Die Befristung auf eine Dauer von 5 Jahre sei auch nicht \ngeeignet, das öffentliche Spielangebot einzudämmen. Heutzutage würde ein Großteil des \nGlückspiels über das Internet betrieben. Die Nachteile für die Spielhallenbetreiber seien \ndemgegenüber gravierend. Bei Spielhallen seien im Durchschnitt Mietzeiten von 15 \nJahren vereinbart. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht wegen Gesetzesänderungen sei in \nden Mietverträgen zumeist nicht vorgesehen. Vielen Spielhallenbetreibern würde durch \ndie umfangreichen Verpflichtungen aus den Mietverträgen die Insolvenz drohen. Die \nBeklagte habe keine ordnungsgemäße Interessenabwägung vorgenommen. Die \nBescheide seien daher als ermessensfehlerhaft einzustufen. Zwar sehe der Wortlaut der \nVorschrift grundsätzlich eine Beschränkung der Betriebserlaubnis auf 5 Jahre vor. Die \nBeklagte sei jedoch gehalten, bei der Erteilung Ermessensgesichtspunkte einfließen zu \nlassen, wenn eine sachgerechte Bewertung nur unter Einbeziehung der Umstände des \nEinzelfalles möglich sei. Hier habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger die \nSpielhallen über 22 Jahre beanstandungsfrei betrieben habe. Auch die erhobenen \nGebühren seien rechtswidrig. Sie bewegten sich an der oberen Grenze des \nGebührenrahmens und berücksichtigten damit nicht hinreichend die Umstände des \nEinzelfalls. Es handele sich nicht um eine Neuerteilung, sondern um die Erlaubnis für ein \nBestandsgewerbe. Nur aufgrund einer Gesetzesänderung sei überhaupt die erneute \nErteilung notwendig geworden. Die Gebührenhöhe sei daher allenfalls im unteren Drittel \ndes Rahmens zu veranschlagen.\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n1. die Befristung in Ziffer 2 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 des \nBescheides vom 26. Juni 2017 betreffend die Spielhalle 1 auf dem \nGrundstück Westerstr. 98 bis 104 aufzuheben,\n2. die Befristung in Ziffer 2 und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 des \nBescheides vom 26. Juni 2017 betreffend die Spielhalle 2 auf dem \nGrundstück Westerstr. 98 bis 104 aufzuheben, und\n3. hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. Juni \n2017 zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Spielhallenerlaubnisse \nmit einer in verfassungskonformer Auslegung angemessen ermittelten Frist \nzu erteilen.\n\n- 5 -\n- 6 -\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hält die erhobenen Anfechtungsklagen bezogen auf die Befristung bereits für \nunzulässig. Bei der Beschränkung der Erlaubnis handele es sich nicht um eine separat \nanfechtbare Befristung, sondern um eine Inhaltsbestimmung. Das ergebe sich aus dem \nTenor der Bescheide, wonach die Auflagen separat aufgeführt seien, und zum anderen \naus dem Sinnzusammenhang. Denn eine Erlaubnis könne bereits von Gesetzes wegen \nnur befristet erteilt werden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Befristung \nder Spielhallenerlaubnisse ergebe sich aus § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV iVm § 2 Abs. 1 \nSatz 2 BremSpielhG. Eine unbefristete Erteilung sei daher nicht möglich. Die Befristung \nsei auch rechtlich nicht zu beanstanden. Sie diene der Umsetzung der Ziele des § 1 \nGlüStV, insbesondere der Bekämpfung der Spielsucht durch eine Verknappung des \nSpielangebots. Die Befristung auf maximal 5 Jahre orientiere sich an der ausreichend \nbemessenen Übergangsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 GlüStV. Die \nÜbergangsfristen trügen dem Interesse der Betreiber Rechnung, eine Amortisierung der \ngetätigten Investitionen zu erreichen. Auch ein Ermessensfehlgebrauch liege nicht vor. \nDie Beklagte habe offensichtlich Ermessen ausgeübt. Falls der Kläger eine längere Frist \nwünsche, \nmüsse \ner \ndie \nKlage \ngegebenenfalls \numstellen. \nHinsichtlich \nder \nVerfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften verweist die Beklagte auf die hierzu \nergangene Rechtsprechung des BVerfG. Die festgesetzten Gebühren seien ebenfalls \nnicht zu beanstanden. Die Gebühr orientiere sich gem. § 4 Abs. 2 BremGebBeitrG nicht \nnur am Verwaltungsaufwand, sondern auch an der wirtschaftlichen Bedeutung und somit \nvor allem an der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 2 der \nBescheide vorgenommene Befristung ist bereits unzulässig (I.). Soweit der Kläger \nbezogen auf die Befristung hilfsweise eine Verpflichtungsklage auf Erteilung von \nSpielhallenerlaubnissen mit einer in verfassungskonformer Auslegung angemessen \nermittelten Frist erhoben hat, ist diese unbegründet (II.). Auch die gegen Ziffer 4 der \n\n- 6 -\n- 7 -\nBescheide erhobene Anfechtungsklage ist abzuweisen, weil die Verwaltungsgebühren \nauch in der festgesetzten Höhe rechtmäßig sind (III.). \nI. Die Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 2 der Bescheide erfolgten Befristungen ist \nunzulässig. \nDer Rechtsschutz gegen belastende Nebenbestimmung stellt eines der umstrittenen \nProbleme \ndes \nVerwaltungsprozessrechts \ndar. \nNach \nmittlerweile \ngefestigter \nRechtsprechung des BVerwG ist gegen belastende Nebenbestimmungen jeder Art im \nSinne des § 36 Abs. 2 VwVfG die Anfechtungsklage gegeben (BVerwGE 112, 221 (224)). \nDas gilt von jeher praktisch unbestritten für Auflagen (vgl. BVerwGE 85, 24 (26); 55, 135 \n(137)), die als selbständige Verwaltungsakte mit einem begünstigenden Verwaltungsakt \nlediglich verbunden sind. Ob Nebenbestimmungen darüber hinaus isoliert angefochten \nwerden können, hängt nach dem BVerwG davon ab, ob der begünstigende \nVerwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen \nbleiben kann. Das ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des \nAnfechtungsbegehrens, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von \nvornherein ausscheidet (BVerwGE 81, 185 (186)). Die Zulässigkeit der isolierten \nAnfechtungsklage bezieht sich nur auf die Frage der prozessualen Teilbarkeit, d. h. ob \nder Verwaltungsakt im logischen Sinne teilbar ist. Zu verneinen ist die logische Teilbarkeit \nund damit die isolierte Anfechtbarkeit insbesondere bei Inhaltsbestimmungen und \nmodifizierenden Auflagen. Der Kläger darf aber auch dann eine Verpflichtungsklage \nerheben, wenn ihm dies eine Erweiterung seines Rechtskreises bringt (vgl. BVerwGE \n112, 263 (265); außerdem m.w.N. Wysk, VwGO, 2. Aufl., § 42 Rn. 31 ff.). \nEine isolierte Aufhebbarkeit der Befristung scheidet hier aus, weil die Befristung auf einen \nZeitraum von 5 Jahren konstitutiver Bestandteil der erteilten Erlaubnis ist. Nach § 24 Abs. \n2 Satz 2 GlüStV sind die Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle \nzu befristen. In Umsetzung dieser Vorgabe schreibt § 2 Abs. 1 BremSpielhG vor, dass \ndie Erlaubnis für ein Spielhallengewerbe für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt \nwerden kann. Anders als nach altem Recht (vgl. § 33i As. 1 Satz 2 GewO) kann die \nErlaubnis nicht nur mit einer Befristung erteilt werden, sondern sie ist zwingend mit einer \nBefristung zu versehen. Eine über die Dauer von 5 Jahren hinausgehende Erteilung einer \nSpielhallenerlaubnis ist nach dem Bremischen Spielhallengesetz nicht vorgesehen. \nSoweit der Kläger mit seiner Anfechtungsklage die unbefristete Erlaubnis begehrt, \nberührt dies unmittelbar die von Gesetzes wegen zwingend vorgeschriebene inhaltliche \nAusgestaltung der Erlaubnis. Eine über die gesetzliche Höchstdauer hinausgehende \nErteilung einer Spielhallenerlaubnis stellt eine Erweiterung des Rechtskreises dar, die der \n\n- 7 -\n- 8 -\nKläger nur mit der Verpflichtungsklage erreichen kann (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. \n22.06.2017 – 4 Bf 160/14, juris, Rn. 68 für den Fall einer Befristung der Erlaubnis für die \nVermittlung von Lotterien; ferner BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 – 6 C 1.07, juris, Rn. 17 zur \nzeitlichen Erwerbsbeschränkung nach dem Waffenrecht; zu einer Befristung im \nErmessenswege nach § 33i GewO siehe OVG NRW, Urt. v. 16.04.2018 – 4 A 589/17, \njuris, Rn. 24 ff.)\nII. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen, deren \nGeltungsdauer über den im Gesetz vorgesehenen Fünfjahreszeitraum hinausreicht. \nRechtsgrundlage für die Befristung der dem Kläger erteilten Spielhallenerlaubnisse bis \nzum 30. Juni 2022 ist § 2 Abs. 1 S. 2 BremSpielhG. Danach wird die Erlaubnis für eine \nDauer von bis zu 5 Jahren erteilt. Dieser maximale Zeitraum ist dem Kläger auch von der \nBeklagten gewährt worden. Darüber hinausgehende Ansprüche kann der Kläger nicht \ngeltend machen. Sie lassen sich weder aus einer verfassungskonformen Auslegung des \nGesetzes herleiten noch ergeben sie sich aus der vom Kläger geltend gemachten \nVerfassungswidrigkeit der Norm. § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG kann nur dahingehend \nausgelegt werden, dass eine Spielhallenerlaubnis nur für einen Zeitraum von höchstens 5 \nJahren erteilt werden kann. Diese durch das Gesetz vorgenommene Befristung von \nSpielhallenerlaubnissen ist auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Auch die \nvom Kläger geforderte Interessenabwägung kann hier zu keinem anderen Ergebnis \nführen.\n1. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG führt zu dem Ergebnis, dass \nErlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen nur für eine Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt \nwerden und auch im Falle des Klägers nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen \nHöchstdauer abgewichen werden kann. \na) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Danach wird die Erlaubnis für den Betrieb \neiner Spielhalle für eine Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt. Die Möglichkeit über diese \nHöchstdauer hinauszugehen, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht vorgesehen. \nb) Auch die Gesetzesbegründung unterstreicht, dass jede Spielhallenerlaubnis auf \nhöchstens 5 Jahre zu befristen ist und darüber hinausgehende Differenzierungen, etwa \nnach der Zeitdauer zuvor erteilter Erlaubnisse, nicht in Betracht kommen. In der \nGesetzesbegründung \nheißt \nes, \ndass \ndie \nzukünftige \nBefristung \nvon \nSpielhallenerlaubnissen auf § 24 Abs. 2 GlüStV beruhe. Danach seien die Erlaubnisse zu \nbefristen. Der Zeitraum von fünf Jahren erfolge in Anlehnung an § 29 Abs. 4 GlüStV. Mit \n\n- 8 -\n- 9 -\ndem Zeitraum werde auf die Spielhallenbetreiber Rücksicht genommen. Unter \nZugrundelegung der in der AfA-Tabelle für die verwendbaren Anlagegüter unter Ziffer \n7.5.1 ausgewiesene Nutzungsdauer für Geldspielgeräte seien die Geräte nach ca. 4 \nJahren amortisiert (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Mitteilung des Senats vom 3. \nApril 2012, Drs. 18/329). In § 29 Abs. 4 GlüStV ist ebenfalls eine Frist von fünf Jahren für \ndie Geltungsdauer von Spielhallenerlaubnissen vorgesehen, die vor dem Inkrafttreten \ndes Glückspielstaatsvertrags erteilt worden sind (zur Verfassungsmäßigkeit des § 29 \nAbs. 4 GlückStV vgl. ausführlich BVerwG, Urt. 05.04.2017 – 8 C 16/16, juris Rn. 25 ff.). \nAuch die Erwägungen zum Abschreibungszeitraum lassen erkennen, dass der \nLandesgesetzgeber \nhier \nvon \neiner \nangemessen \nFrist \nfür \ndie \nDauer \nvon \nSpielhallenerlaubnissen auch unter dem Gesichtspunkt der Investitionen ausgegangen ist \nund insoweit nicht zwischen Neuinbetriebnahmen und Fortführung von Spielhallen zu \nunterscheiden beabsichtigte. \nc) Auch die vom Kläger angeführte Interpretation, dass die Befristung auf einen \nFünfjahreszeitraum mit Blick auf § 2 Abs. 2 BremSpielhG nur für diejenigen zutreffend \nsein könne, die ihre Zuverlässigkeit beim Betrieb von Spielhallen erst noch nachweisen \nmüssten, findet in der systematischen Auslegung keine Stütze. Die Befristung auf einen \nmaximalen Zeitraum von 5 Jahren findet nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG auch in \nden Fällen statt, in denen bereits zuvor über erhebliche Zeiträume Spielhallen betrieben \nworden sind. Eine Differenzierung aus Gründen des Bestandsschutzes findet \nausschließlich nach § 11 Abs. 3a BremSpielhG statt. Für betroffene Betriebe mit einer \nStandortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren, die vom gleichen Inhaber in den \nletzten zehn Jahren geführt worden sind und deren Inhaber sich als steuerlich \nzuverlässig erwiesen haben, gilt weder das Mindestabstandsgebot noch das \nMehrfachkonzessionsverbot. Vor diesem Hintergrund ist es auch möglich gewesen, dass \nder Kläger eine Erlaubnis für zwei Spielhallen in einem Gebäude erhalten hat, weil für \ndiese Räumlichkeiten bereits seit 1995 eine Erlaubnis bestand und der Kläger Inhaber \nder Spielhallen war. Diese Voraussetzungen bestanden für die Spielhalle in der \nWesterstraße 106, für die zunächst auch ein Antrag gestellt, später jedoch wieder fallen \ngelassen worden ist, hingegen nicht. Die vom Kläger geltend gemachte besondere \nKonstellation einer langen Betriebsdauer ist daher vom Landesgesetzgeber in § 11 Abs. \n3a BremSpielhG berücksichtigt worden. Sie führt allerdings nur zu den in der Vorschrift \nausdrücklich geregelten Ausnahmen. Darüber hinausgehende Besserstellungen aus \nGründen Besitzstandswahrung sind im Gesetz nicht vorgesehen und lassen sich \ninsbesondere in Hinblick auf die Dauer der Erlaubniserteilung auch nicht im Wege einer \nsystematischen Auslegung herleiten. Im Gegenteil spricht die ausdrückliche Regelung \n\n- 9 -\n- 10 -\ndes § 11 Abs. 3a BremSpielhG dafür, dass darüber hinausgehende Ausnahmen nicht \nbeabsichtigt gewesen sind. \nd) Auch nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG ist keine \nAuslegung geboten, wonach im Falle einer langen Betriebsdauer von mindestens 20 \nJahren eine Erlaubnis über einen Zeitraum von 5 Jahren hinaus erteilt werden könnte. \nDie Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut einer Vorschrift. § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBremSpielhG gibt die Höchstdauer von 5 Jahren eindeutig und ohne weitere \nDifferenzierung vor. Sie ist auch vor dem Hintergrund der regelmäßigen Veränderungen \nim Glückspielrecht und unter Berücksichtigung der Befristung der Geltungsdauer des \nGlückspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2021 nicht zu beanstanden. Der Sinn und \nZweck der Regelung besteht gerade darin, einerseits nach einem Zeitraum von 5 Jahren \neine erneute umfassende Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers und der \nEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften über den Spielerschutz zu ermöglichen, \nandererseits aber auch das Interesse der Betreiber an einer Amortisierung der getätigten \nInvestitionen angemessen zu berücksichtigen.\n2. § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG ist in der vorgenommenen Auslegung, dass \nSpielhallenerlaubnisse nur befristet für eine Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt werden \nkönnen, verfassungsgemäß. Daher bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers auch \nkeiner verfassungskonformen Interpretation.\n§ 21 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG stellt eine landesgesetzliche Konkretisierung der \nRegelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 GlückStV dar, wonach die Erlaubnis für die Errichtung \nund den Betrieb einer Spielhalle zu befristen ist. Die Landesgesetzgeber haben die \nbundesrechtliche Vorgabe einer Befristung in unterschiedlicher Weise umgesetzt. \nWährend unter anderen Niedersachen, Hamburg und Hessen eine Höchstdauer der \nBefristung von 15 Jahren vorgesehen haben, knüpfen Nordrhein-Westfalen und Bayern \nan die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2021 an (vgl. u.a. \nVG Regensburg, Urt. v. 15.10.2018 – RN 5 K 17.1140, juris Rn. 27 ff.). Thüringen und \nBremen haben eine Dauer von maximal 5 Jahren für die Erteilung einer \nSpielhallenerlaubnis vorgesehen. Die gesetzliche Befristung einer Spielhallenerlaubnis \nauf eine maximale Dauer von 5 Jahren ist verfassungsrechtlich auch mit Blick auf solche \nSpielhallenbetreiber, die wie der Kläger seit über 20 Jahren beanstandungsfrei eine \nSpielhalle betrieben haben, nicht zu beanstanden.\na) In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, dass die Regelung der §§ 24 ff. GlüStV \nzum Betrieb von Spielhallen, insbesondere das Verbot des Verbundes mehrerer \n\n- 10 -\n- 11 -\nSpielhallen \nan \neinem \nStandort, \ndie \nAbstandsgebote, \ndie \nReduzierung \nder \nGerätehöchstzahl je Spielhalle, die Aufsichtspflicht und die Übergangsregelung im \nGlücksspielstaatsvertrag und in den Gesetzen der Länder mit dem Grundgesetz \nvereinbar sind (vgl. BVerfGE 145, 20 ff., ausdrücklich für die Länder Berlin, Bayern und \ndas Saarland). Die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht stellt ein legitimes Ziel für die \nBerufsfreiheit einschränkende Regelungen dar (vgl. BVerfGE 115, 276 (304 ff.)). Die \nEingriffe in die Berufsfreiheit sind auch gerechtfertigt. Insbesondere dienen die \nRegelungen \neinem \nbesonders \nwichtigen \nGemeinwohlziel. \nVerbundverbot \nund \nAbstandsgebot \nsind \nüberdies \nkonsequent \nam \nZiel \nder \nSpielsuchtbekämpfung \nausgerichtet. Die Regelungen sind zudem angemessen und hinreichend bestimmt (vgl. \nBVerfGE 145, 20 (132, 163)). Auch die Übergangsregelungen begegnen insoweit keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE, a.a.O., Rn. 176). Da das Eigentumsrecht \nnach Art. 14 Abs. 1 GG nicht weitergehend geschützt ist als das Grundrecht nach Art. 12 \nAbs. 1 GG, ist auch mit dem Erfordernis der spielhallenrechtlichen Erlaubnis für den \nBetrieb von Spielhallen eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung \ngetroffen worden (BVerfGE, a.a.O., Rn. 169). Mit dem durch die Übergangsregelung \nbewirkten \nEingriff \nin \nden \nBestand \ndes \naufgrund \nder \nunbefristet \nerteilten \ngewerberechtlichen Erlaubnis legalen Spielhallenbetriebs stellt der Gesetzgeber lediglich \nInhalts- und Schrankenbestimmungen für die Nutzung des Eigentums auf (BayVerfGH, \nEntscheidung vom 28.6.2013 – Vf. 10-VII-12 u. a., juris Rn. 115). Denn aus der \nverfassungsrechtlichen Eigentumsgewährleistung kann nicht hergeleitet werden, dass \neine vom Eigentumsrecht umfasste Befugnis nach ihrem Entstehen für alle Zukunft \nuneingeschränkt erhalten bleiben müsse. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass \nder Gesetzgeber bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets durch eine angemessene und \nzumutbare Überleitungsregelung individuelle Rechtspositionen umgestalten kann, wenn \nGründe des Gemeinwohls vorliegen, die den Vorrang vor dem berechtigten Vertrauen auf \nden Fortbestand eines erworbenen Rechts verdienen (vgl. BVerfGE 105, 17 (44)).\nAuch die im Bremischen Spielhallengesetz getroffenen Ausführungsbestimmungen sind \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Abstandsgebotes und \nVerbundverbotes orientieren sie sich an den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages \nund entsprechen weitestgehend den Regelungen anderer Bundesländer. Sie stellen sich \nebenfalls \nals \nverhältnismäßige \nEinschränkungen \nder \nGrundrechte \nder \nSpielhallenbetreiber dar (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 02.09.2011 – 5 V 514/11, juris). Das \ngilt insbesondere auch in Hinblick auf solche Spielhallenbetreiber, die – wie der Kläger – \neinen Betrieb mit einer Standortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren führen und die \nweiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3a BremSpielhG erfüllen, weil gerade diese von \nder Einhaltung des Abstandsgebotes und des Verbundverbotes befreit werden sollen.\n\n- 11 -\n- 12 -\nb) Soweit der Kläger sich vorliegend insbesondere gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBremSpielhG vorgesehene Befristung der Spielhallenerlaubnisse wendet, teilt die \nKammer seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht.\nDass Spielhallenerlaubnisse nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlückStV zu befristen sind, ist \ndurch das BVerfG in seiner grundlegenden Entscheidung zu den landesrechtlichen \nEinschränkungen für Spielhallen nicht beanstandet worden (vgl. BVerfGE 145, 20 ff.). \nAuch die in Bremen vorgenommene Befristung auf einen Zeitraum von maximal 5 Jahren \nstellt eine verhältnismäßige Konkretisierung der Schranken des Grundrechts auf \nBerufsfreiheit des Klägers dar. \nSinn und Zweck der gesetzlichen Pflicht zur Befristung ist es, die staatlichen Kontroll- und \nÜberwachungsmöglichkeiten \nbei \nder \nGenehmigung \nvon \nGlückspielangeboten \nsicherzustellen. Die Befristung der Erlaubnis verschafft der Genehmigungsbehörde bei \nAnträgen auf Verlängerung der Betriebserlaubnis eine umfassende Kontroll- und \nÜberwachungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Entwicklung des betroffenen \nBetriebs, seines Umfelds sowie neuerer Erkenntnisse zur Spielsuchtprävention aus der \nEvaluation der nach dem Glücksspielstaatsvertrag geltenden Regelungen. Die gesetzlich \nzwingende Befristung ist geeignet, den Gesetzeszweck zu fördern (vgl. VG Regensburg, \nUrt. v. 15.10.2018 – RN 5 K 17.1134, juris Rn. 29). \nDer Gesetzgeber durfte eine Befristung auf 5 Jahre angesichts des ihm zustehenden \nBeurteilungs- und Prognosespielraums auch als erforderliche Regelung ansehen. Der \nZeitraum von 5 Jahren ist nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an § 29 Abs. 4 \nGlückStV erfolgt (vgl. Bremische Bürgerschaft, a.a.O.). Danach ist auch für die nach alter \nRechtslage erteilten Spielhallenerlaubnisse eine Übergangsdauer von 5 Jahren \nvorgesehen worden. Auch andere Bundesländer haben eine Höchstdauer von 5 Jahren \noder mit Blick auf die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages einen noch \ngeringeren Zeitraum für die Befristung vorgesehen. Dass mehrere Bundesländer \ndemgegenüber \neine \nHöchstdauer \nvon \n15 \nJahren \nfür \ndie \nBefristung \nvon \nSpielhallenerlaubnis in ihren landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen festgelegt \nhaben, vermag die Erforderlichkeit der Regelung nicht in Frage zu stellen. Die \nBundesländer \nkonnten \nhier \nunter \nBerücksichtigung \ndes \nihnen \nzustehenden \ngesetzgeberischen Beurteilungsspielraums die Regelungen treffen, die ihnen in \nAnbetracht der gesetzgeberischen Zielsetzung regelmäßiger Überprüfungs- und \nKontrollmöglichkeiten geboten erschienen. Eine Höchstdauer von 5 Jahren bietet den \nGenehmigungsbehörden zudem die Möglichkeit, die Entwicklung im Glückspielbereich in \n\n- 12 -\n- 13 -\nüberschaubaren Zeiträumen zu berücksichtigen und so auf Änderungen der Sach- und \nRechtslage ohne Widerruf der Erlaubnis reagieren zu können (vgl. BayVGH, Urt. v. \n11.10.2016 – 10 BV 15.590, juris Rn. 32). Die Befristung auf 5 Jahre stellt sicher, dass \nauch etwaige Nachfolgeregelungen zum Glücksspielstaatsvertrag in gleicher Weise wie \nauch bei der vorliegenden Erteilung erfolgt, auch künftig präventiv überprüft werden \nkönnen. Dies würde durch eine längere Fristdauer verhindert (vgl. VG München, Urt. v. \n13.10.2015 – M 16 K 14.4009, juris Rn. 16).\nDie Befristung auf eine Höchstdauer von 5 Jahren ist auch im Hinblick auf das \nbestehende Risiko des Betreibers, nach Ablauf der Genehmigung unter Umständen \nkeine Folgegenehmigung mehr zu erhalten, als angemessen anzusehen. Hierbei hat der \nGesetzgeber auf die Interessen der Spielhallenbetreiber insoweit Rücksicht genommen, \nals bei der Bestimmung des Zeitraums die Abschreibungszeiträume für Spielgeräte nach \nder AfA-Tabelle für die verwendbaren Anlagegüter zugrunde gelegt hat. Nach der unter \nZiffer 7.5.1 der AfA-Tabelle ausgewiesenen Nutzungsdauer für Geldspielgeräte haben \nsich diese nach durchschnittlich 4 Jahren amortisiert. § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG \ngeht mit einer Höchstdauer von 5 Jahren über den Abschreibungszeitraum hinaus. \nInsofern wird dem Kläger auch für seine Investitionsentscheidungen eine hinreichende \nPlanungssicherheit gewährt. \nMit der Befristung der Spielhallenerlaubnisse auf eine Höchstdauer von 5 Jahren werden \ndie staatlichen Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten bei der Genehmigung von \nGlückspielangeboten insgesamt in geeigneter Weise sichergestellt und für den Betreiber \neiner \nSpielhalle \ngleichzeitig \neine \nangemessene \nRegelung \nfür \nweitere \nVermögensdispositionen geschaffen. Selbst eine Befristung auf vier Jahre bis zum Ablauf \ndes Glücksspielstaatsvertrags am 30. Juni 2012 wäre verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.03.2014 – 22 ZB 14.221, juris Rn. 20; VG \nMünchen, Urt. v. 13.10.2015 – M 16 K 144009, juris Rn. 14 ff.; VG Augsburg, Urt. v. \n13.06.2018 – Au 8 K 17.1679, juris Rn. 84) \n3. Soweit der Kläger darüber hinausgehend geltend macht, dass keine hinreichende \nInteressenabwägung zu seinen Gunsten stattgefunden habe, kann auch diesem Einwand \nnicht gefolgt werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BremSpielhG wird die Erlaubnis für eine \nDauer von bis zu 5 Jahren erteilt. Der der Beklagten nach dieser Vorschrift zustehende \nErmessenspielraum bei der Bestimmung der Höchstdauer einer Spielhallenerlaubnis ist \nbereits zugunsten des Klägers bis zur maximalen Obergrenze von 5 Jahren ausgeschöpft \nworden. Eine darüber hinausgehende Betriebsdauer konnte dem Kläger wegen des \ninsoweit eindeutigen Wortlautes der Vorschrift auch im Ermessenswege nicht eingeräumt \n\n- 13 -\n- 14 -\nwerden. Weder die bisherige Betriebsdauer von über 22 Jahren noch die zu tätigenden \nInvestitionen können im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz BremSpielhG dazu führen, dass die \ngesetzliche Höchstdauer von 5 Jahren überschritten werden darf. Aufgrund der \nAusschöpfung der vorgesehenen maximalen Dauer sind Ermessensfehler zulasten des \nKlägers nicht ersichtlich.\nIII. Schließlich bleibt auch die erhobene Anfechtungsklage gegen die unter Ziffer 4 der \nBescheide festgesetzten Verwaltungsgebühren ohne Erfolg. Die Höhe der festgesetzten \nVerwaltungsgebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nRechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist § 1 der Kostenverordnung der \nVerwaltung Wirtschaft und Häfen vom 4. September 2002 in der hier zum Zeitpunkt des \nErlasses des Verwaltungsaktes maßgeblichen Fassung (zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 26. Oktober 2016, Brem.GBl. S. 759) in Verbindung mit Ziffer 150.11 \nsowie 151.01 der Anlage zur Kostenverordnung (Kostenverzeichnis Wirtschaft und \nHäfen). Danach können für die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle Gebühren von 477 \n€ bis 8.866 € festgesetzt werden. Die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte \nGebührenfestsetzung hält sich in dem Rahmen, den die maßgeblichen Gebührenziffern \ndes geltenden Kostenverzeichnisses vorgeben. Die Beklagte hat sich bei der \nBestimmung der Höhe der Verwaltungsgebühr im Übrigen maßgeblich an der Anzahl der \nvon der Erlaubnis umfassten Spielgeräte orientiert. Nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung \ndürfen pro Spielhalle maximal 12 Spielgeräte aufgestellt werden. Bei 12 Spielgeräten \ngeht die Beklagte offenbar von der Höchstgebühr von 8.866 € aus. Pro Spielgerät ergibt \nsich damit ein Gebührenwert von 738,80 €. Dementsprechend hat die Beklagte für die \nSpielhalle 1 des Klägers mit 10 Spielgeräten eine Gebühr von 7.388 € und für die \nSpielhalle 2 des Klägers mit 11 Spielgeräten eine Gebühr von 8.127 € festgesetzt. Gegen \ndiese Vorgehensweise bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist von Rechts wegen \nnichts zu erinnern. Insoweit hält die Kammer an ihrer Rechtsprechung zur Ermittlung der \nGebühr für die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen fest (vgl. VG Bremen, Urt. v. \n21.12.2005 – 5 K 105/04).\nDie festgesetzten Gebühren sind sowohl mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip \nals \nauch \nmit \ndem \nKostendeckungsprinzip \nvereinbar. \nDas \ngebührenrechtliche \nÄquivalenzprinzip bezieht sich grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem Wert der \nAmtshandlung für den Empfänger der Leistung und der Höhe der Gebühr und fordert \ndiesbezüglich \nein \nangemessenes \nVerhältnis. \nInsofern \nverlangt \n§ \n4 \nAbs. \n2 \nBremGebBeitrG, dass Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen so bemessen \nsein müssen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der \n\n- 14 -\n- 15 -\nGebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen \nNutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Das \nÄquivalenzprinzip ist erst dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem groben \nMissverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung, also dem Wert für \nden Empfänger, steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 – 6 C 4.02, juris). Nach dem \nKostendeckungsprinzip sollen die Gebühren hingegen so bemessen sein, dass der \nAufwand, der bei den an der Amtshandlung beteiligten Stellen regelmäßig anfällt, durch \ndie Gebühren gedeckt wird. Danach ist für das Maß des Verwaltungsaufwandes \ninsbesondere der erforderliche Zeitaufwand für die einzelne Amtshandlung maßgebend. \nEin allgemeines Verbot der Kostenüberdeckung lässt sich aber weder aus dem \neinfachgesetzlich \nnormierten \nKostendeckungsprinzip, \nnoch \naus \ndem \nverfassungsrechtlichen \nVerständnis \neiner \nGebühr \nableiten. \nDas \nVerbot \nder \nKostenüberdeckung \nist \nder \nGebühr \nnicht \nimmanent \nund \nkein \nPrinzip \nvon \nVerfassungsrang (OVG Niedersachsen, Urt. v. 27.09.2017 – 12 LC 275/07, juris Rn. 24 \nm.w.N.). Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht völlig unabhängig von den \ntatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden. Die \nVerknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein. Der \nGesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu \nverfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu \nberücksichtigen (vgl. BVerfGE 20, 257 (270); 50, 217 (230 ff.)).\nDie Erlaubnis vermittelt bereits insoweit einen erheblichen Wert, als ohne diese eine \nSpielhalle \nnach \nder \nNeuregelung \ndes \nGlücksspielrechts \ndurch \nden \nGlücksspielstaatsvertrag nicht mehr betrieben werden darf. Dabei liegt es auf der Hand, \ndass der wirtschaftliche Wert u.a. von der Größe der Spielhalle und insbesondere der \nAnzahl der dort aufgestellten Spielautomaten beeinflusst wird. Zudem verschafft die \nSpielhallenerlaubnis nach derzeit geltendem Recht wegen des in § 2 Abs. 2 Nr. 4 \nBremSpielhG nomierten Mindestabstandsgebots von 250 Metern zwischen zwei \nSpielhallen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, an den die Bemessung der Gebühr \nnach § 4 Abs. 2 BremGebBeitrG ausdrücklich anzuknüpfen hat. Es besteht grundsätzlich \ninnerhalb \nder \nnäheren \nUmgebung \neiner \nSpielhalle \neine \nmonopolartige \nWettbewerbsstellung, weil andere Unternehmer Spielhallen dort grundsätzlich nicht \nbetreiben dürfen. Soweit andere Betreiber, denen die Bestandsschutzregelung des § 11 \nAbs. 3a Nr. 2 BremSpielhG nicht zugutegekommen ist, ihre Spielhallen schließen \nmussten, ist für die Verbliebenen mit einer Zunahme des Umsatzes zu rechnen. Bezogen \nauf den Wert der Amtshandlung handelt es sich deshalb gerade in Hinblick auf die \nBestandsschutzregelungen und das im Übrigen geltende Abstandsgebot um einen \nWertzuwachs, den die neu erteilten Spielhallenerlaubnisse dem Kläger vermitteln. Ein \n\n- 15 -\n- 16 -\ngrobes, mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr zu vereinbarendes Missverhältnis liegt \nauch vor dem Hintergrund der durch die Spielhallen erzielten durchschnittlichen Umsätze \nund Nettogewinne nicht vor. Aufgrund einer Vielzahl von entschiedenen Fällen gehen \nauch andere Gerichte davon aus, dass mit Spielhallen regelmäßig jährliche Gewinne \nerzielt werden, die mindestens im höheren fünfstelligen Bereich liegen. Nicht \nüberzeugend ist daher auch der Einwand, Spielhallenbetreiber würden aufgrund der \nGebühr von einer Antragstellung abgehalten (vgl. etwa VG Oldenburg, Urt. v. 20.03.2018 \n– 7 A 23/17, juris Rn. 34). Dass ist in Anbetracht der Laufzeit der Genehmigung und der \nHöhe der jeweiligen Gebühren, die einen geringen prozentualen Anteil der insgesamt zu \nerwirtschaftenden Gewinne nicht überschreitet, nicht der Fall. \nAuch die konkrete Bemessung der Gebühren erweist sich nicht als ermessensfehlerhaft. \nFür die Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen ist nach 150.11 und 151.01 der Anlage zur \nKostenverordnung eine Rahmengebühr von 477 € bis 8866 € vorgesehen. Es erscheint \nvor diesem Hintergrund nicht sachwidrig, für eine Spielhallenerlaubnis, die eine nach der \nSpielverordnung maximale Zahl an Spielautomaten umfasst, auch die maximale Gebühr \nnach dem vorgegebenen Rahmen festzusetzen, und für eine geringere Anzahl von \nSpielgeräten entsprechende Abschläge in der Gebühr vorzunehmen. Schließlich \nbestimmt sich der Wert der Amtshandlung bei der Genehmigung einer Spielhalle vor \nallem nach der Anzahl der von der Genehmigung umfassten Spielautomaten. \nDie festgesetzten Gebühren stehen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht \naußer \nVerhältnis \nzu \ndem \nAufwand \nder \nBeklagten \nbei \nder \nPrüfung \nder \nGenehmigungsvoraussetzungen. Dabei stellt es insbesondere keine gravierende \nErleichterung dar, dass der Kläger über 22 Jahre bereits Inhaber einer Erlaubnis \ngewesen ist. Die vom Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen zu prüfenden gesetzlichen \nVoraussetzungen des Bremischen Spielhallengesetzes sind auch im Falle des Klägers \nerstmalig zu prüfen. Zudem weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch bei älteren \nSpielhallen neue Stellpläne, Grundrisse und Raumzuschnitte geprüft und bewertet \nwerden müssen. Es wurden andere Behörde einbezogen und das Sozialkonzept einer \nneuen Prüfung zu unterzogen. Schließlich ist gerade für die Bestandsschutzgewährung \nnach § 11 Abs. 3a BremSpielhG, wie sie im Falle des Klägers erfolgt ist, eine gesonderte \nPrüfung der Standortbetriebsdauer, der steuerlichen Zuverlässigkeit und der über 10 Jahr \nwährenden Inhaberschaft vorzunehmen, die einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand \nerfordert. Eine geringere Gebühr als in den Fällen erstmaliger Erteilung ist daher im Falle \ndes Klägers auch unter Berücksichtigung des mit der Erlaubniserteilung verbundenen \nVerwaltungsaufwandes nicht geboten. \n\n- 16 -\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag \nist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall \n198, 28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nProf. Sperlich\nHorst\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-15/5-k-2030-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-15/5-k-2030-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365156","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.918390+00:00"}}