{"status":"available","doknr":"OLD365155","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-29","aktenzeichen":"6 V 2308/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 V 2308/18 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nAntragstellerin, \nProzessbevollmächtigte: \n… \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \n… \nb e i g e l a d e n : \n… \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 29. November 2018 beschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, der diese selbst trägt. \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 20.937,33 Euro festgesetzt. \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nFreihaltung einer Richterstelle der Besoldungsgruppe R 2. \n \nDer Senator für Justiz und Verfassung schrieb im Beiblatt zum Amtsblatt Nr. 12/2018 \nvom 26.06.2018 mehrere „Stellen einer/eines Vorsitzenden Richterin/Vorsitzenden \nRichters am Landgericht – Besoldungsgruppe R 2 –“ beim Landgericht Bremen aus. \nUnabdingbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Position sei neben der erwarteten \nBefähigung \nzum \nRichteramt \nund \nsehr \nguten, \nmöglichst \nbreit \nangelegten \nRechtskenntnissen u. a. die Fähigkeit zur Leitung einer Kammer. Zudem werde die \nBereitschaft erwartet, den Vorsitz einer Strafkammer zu übernehmen. Es bewarben sich \ndie Antragstellerin, der Beigeladene sowie drei weitere Bewerber/innen. Letztere \nerklärten ihr Einverständnis, aufgrund der noch andauernden Erprobung bei der Vergabe \nder zeitlich ersten Richterstelle nicht berücksichtigt zu werden. \n \nDie …geborene Antragstellerin steht seit März 2001 im Dienst der Antragsgegnerin und \nwar zunächst bei der Staatsanwaltschaft Bremen tätig; ab Februar 2008 als \nstellvertretende Abteilungsleiterin. Zum 01.07.2010 erfolgte ein Dienstleistungsauftrag \nzum Landgericht Bremen als Richterin kraft Auftrags und im April 2011 die Ernennung \nzur Richterin auf Lebenszeit am Landgericht. Beim Landgericht Bremen verrichtete sie \nihren Dienst in zwei Zivilkammern, deren stellvertretende Vorsitzende sie ab Ende April \n2011 war, und in einer Strafvollstreckungskammer. In der Zeit vom 15.03.2013 bis zum \n31.03.2014 war die Antragstellerin zum Zwecke der Erprobung als Referentin an das \nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (nachfolgend: BMJV) \nabgeordnet. Seit dem 01.04.2014 ist sie unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt und \nbis zum Ablauf der 19. Wahlperiode als Referentin mit den Schwerpunkten Straf- und \nStrafprozessrecht für die …-Bundestagsfraktion tätig. Das Mitglied des Bundestages \n…erstellte unter dem 04.07.2017 ein Arbeitszeugnis für den Zeitraum 01.04.2014 bis \n04.07.2017. Nach einer Tätigkeitsbeschreibung und Ausführungen zur Fach-, Methoden-, \nSozial- und Führungskompetenz sowie zur Befähigung bewertete sie die Leistungen der \nAntragstellerin „insgesamt als sehr gut“. Diese Note entspreche „uneingeschränkt der \nBeurteilungsnote L“ des BMJV. Anlässlich der Bewerbung um den Vorsitz beim \nLandgericht Bremen verfasste …unter dem 14.08.2018 ein weiteres Arbeitszeugnis. Die \nLeistungseinschätzung im Fließtext erfasst den Zeitraum 04.07.2017 bis 14.08.2018 und \nschließt mit dem Gesamturteil, die Leistungen der Antragstellerin überträfen die \n\n- 3 - \n- 4 - \n„Anforderungen \nbesonders \nherausragend“. \nDiese \nBewertung \nentspreche \n„uneingeschränkt der Beurteilungsnote L 1“ des BMJV (beste von sieben Notenstufen). \nDie Antragstellerin übertreffe die Anforderungen in allen Bereichen beeindruckend und \nsei vorzüglich geeignet für eine Beförderung zu einer Vorsitzenden Richterin eines \nLandgerichts oder zu einer Unterabteilungsleiterin eines Bundesministeriums. \n \nDer …geborene Beigeladene wurde mit Wirkung vom 01.01.2008 zum Richter auf Probe \nernannt. Zunächst war er beim Amtsgericht Bremen in einer Abteilung für \nZivilprozesssachen tätig; am 15.08.2008 trat er seinen Dienst in einem Dezernat für \nStrafsachen beim Amtsgericht Bremerhaven an. Zum 01.01.2010 erfolgte der Wechsel \nzum Landgericht Bremen, wo der Beigeladene sowohl in Zivil- als auch in Strafkammern \neingesetzt wurde. Im April 2011 wurde der Beigeladene zum Richter auf Lebenszeit am \nLandgericht ernannt. In der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.08.2017 war er zum Zwecke \nder \nErprobung \nals \nWissenschaftlicher \nMitarbeiter \nan \nden \nBundesgerichtshof \n(nachfolgend: BGH) abgeordnet, wo er dem 5. Strafsenat zugewiesen war. Seit dem \n01.09.2017 ist der Beigeladene wieder beim Landgericht Bremen als Richter tätig. Er ist \nzudem in der Referendarausbildung tätig und leitet Arbeitsgemeinschaften im Bereich \nKriminalwissenschaften (seit Januar 2017) und zum Revisionsrecht (seit Januar 2018). \nDerzeit ist der Beigeladene stellvertretender Vorsitzender in zwei Allgemeinen \nStrafkammern, Vorsitzender einer Strafvollstreckungskammer und stellvertretender \nVorsitzender einer Zivilkammer. Die Präsidentin des BGH bewertete seine Leistungen \nwährend der Abordnung in einem dreiseitigen Fließtext mit „gut (obere Grenze)“ \n(zweitbeste von sechs Notenstufen mit positiver Zwischennote). Nach einem der \nBeurteilung beigefügten Hinweis werde eine hervorragende Leistung im Regelfall mit „gut \n(obere Grenze)“ beurteilt, während die Notenstufe „sehr gut“ den seltenen Fällen \nbesonders hervorragender Bestleistungen vorbehalten sei. Unter dem 02.08.2018 wurde \nder Beigeladene aus Anlass seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle für den \nBeurteilungszeitraum 01.09.2017 bis 02.08.2018 von der Präsidentin des Landgerichts \nBremen dienstlich beurteilt. Der Beigeladene sei für das ausgeübte Amt des beisitzenden \nRichters sowie für das angestrebte Amt des Vorsitzenden Richters „vorzüglich geeignet“ \n(beste von sieben Notenstufen). In sämtlichen Einzelmerkmalen erhielt er die höchste \nvon sieben Bewertungsstufen „übertrifft die Anforderungen herausragend“. \n \nDer Beförderungsausschuss sprach sich ohne Durchführung von Auswahlgesprächen \ndafür aus, dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Der \nBesetzungsvorschlag vom 22.08.2018 stellt zunächst fest, dass das Arbeitszeugnis der \nAntragstellerin nicht auf der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und \nVerfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte vom \n\n- 4 - \n- 5 - \n28.05.2003 (nachfolgend: Beurteilungs-AV 2003) beruhe. Es müsse daher versucht \nwerden, das Arbeitszeugnis der Antragstellerin und die dienstliche Beurteilung des \nBeigeladenen \nmiteinander \nkompatibel \nzu \nmachen. \nUm \neinen \nvergleichbaren \nBeurteilungszeitraum \nzu \nermöglichen, \nseien \ndie \njeweils \nletzten \nBeurteilungen \nheranzuziehen. In dem aktuellen Arbeitszeugnis der Antragstellerin, das sich ohne \nÜbernahme des Ankreuzverfahrens erkennbar an den Beurteilungsmerkmalen des BMJV \norientiere, werde nicht begründet, weshalb das Gesamturteil der Beurteilungsnote L 1 \ndes \nBMJV \nentspreche. \nEs \nwerde \nzudem \nnicht \ndargelegt, \nwoher \n…diese \nBeurteilungskriterien bekannt seien und welchen Vergleichsmaßstab sie angelegt habe. \nDa ein Arbeitszeugnis vom Wohlwollensgrundsatz geprägt sei, falle es nicht ganz leicht, \nfestzustellen, ob sich die Bestnoten des Beigeladenen auch aus dem Arbeitszeugnis der \nAntragstellerin ableiten lassen. Die Vorbeurteilung des Beigeladenen vom BGH sei \nausweislich des beigefügten Hinweises als „hervorragende Leistung“ zu bewerten. Die \nArbeitszeugnisse und dienstlichen Beurteilungen müssten nicht kompatibel gemacht \nwerden, da selbst bei einer angenommenen Gleichwertigkeit keine Zweifel bestünden, \ndass der Beigeladene der besser qualifizierte Bewerber sei. Insbesondere der in Rede \nstehende Einsatz in einer Strafkammer verlange eine breite richterliche Erfahrung, die \nder Beigeladene zweifellos in deutlich höherem Maße vorweisen könne als die \nAntragstellerin. Dies habe er als stellvertretender Vorsitzender einer Strafkammer unter \nBeweis stellen können. Die Qualifikation des Beigeladenen für das angestrebte Amt sei \nzudem \ndeshalb \nhöher \neinzuschätzen, \nda \ner \nüber \nvertiefte \nKenntnisse \ndes \nRevisionsrechts verfüge; dies ergebe sich aus seiner Beurteilung vom BGH und zeige \nsich auch in seiner Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendare. Auf \nden Besetzungsbericht vom 22.08.2018 wird verwiesen. \n \nDer Senator für Justiz und Verfassung erklärte am 28.08.2018 sein Einverständnis mit \ndem Besetzungsvorschlag und teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 06.09.2018 \nmit, \ndass \naufgrund \ndes \nVorschlags \nder \nPräsidentin \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts der Beigeladene ausgewählt worden sei. Das Schreiben ging der \nAntragstellerin am 14.09.2018 zu. Am 25.09.2018 erhob die Antragstellerin Widerspruch \ngegen die Auswahlentscheidung, über den noch nicht entschieden wurde. \n \nEbenfalls am 25.09.2018 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsgegnerin habe die \nArbeitszeugnisse und die dienstlichen Beurteilungen vergleichbar machen und \nanschließend eine leistungsbezogene Auswahl treffen müssen. Sie habe durch \nNachfrage bei ihr oder …auf eine Konkretisierung oder Nachbesserung des aktuellen \nArbeitszeugnisses hinwirken müssen. Ohne Rückgriff auf eine inhaltliche Ausschärfung, \n\n- 5 - \n- 6 - \nfrühere dienstliche Beurteilungen oder Auswahlgespräche sei rechtsfehlerhaft von einer \nbesseren Eignung des Beigeladenen ausgegangen worden. Die Entscheidung habe nicht \nauf die vertieften Kenntnisse des Beigeladenen im Revisionsrecht und die Tätigkeit als \nLeiter einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft gestützt werden dürfen, da dies nicht \nGegenstand dessen aktueller dienstlichen Beurteilung sei. Zweifelhaft sei zudem, ob die \nAbordnung zum BGH tatsächlich Anlass für eine dienstliche Beurteilung oder nicht \nvielmehr für einen Beurteilungsbeitrag sei. Der Auswahlvermerk berücksichtige auch \nnicht, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit als Staatsanwältin ebenfalls über grundlegende \nKenntnisse im Strafrecht verfüge. Die strafrechtlichen Kenntnisse dürften vorliegend \njedoch ohnehin nicht ausschlaggebend sein, da sich die Auswahlentscheidung sowohl \nvon dem Anforderungsprofil als auch von dem maßgeblichen Statusamt entfernt habe. In \nder Stellenausschreibung werde lediglich die Bereitschaft zur Übernahme einer \nStrafkammer gefordert. Ihre Tätigkeit für die …-Bundestagsfraktion sei aufgrund der \nErweiterung des Erfahrungshorizonts nach der Allgemeinen Verfügung des Senators für \nJustiz \nund \nVerfassung \nüber \ndie \nFührungskräfteentwicklung \nvom \n02.08.2007 \n(nachfolgend: Führungskräfte-AV) positiv zu berücksichtigen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \nder Antragsgegnerin bis einen Monat nach Entscheidung über ihren \nWiderspruch vom 24.09.2018 gegen die mit Schreiben vom 06.09.2018 \nmitgeteilte Auswahlentscheidung in dem Auswahlverfahren für mehrere Stellen \neines Vorsitzenden Richters am Landgericht (BesGr. R 2), Ausschreibung \nAmtsblatt 12/2018, zu untersagen, den ausgewählten Mitbewerber …. bzw. \nandere Bewerber an ihrer Stelle zum Vorsitzenden Richter am Landgericht \n(BesGr. R 2) zu ernennen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \n \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie verweist auf die Ausführungen im Besetzungsvorschlag vom 22.08.2018. Dort sei ein \ninhaltlicher Abgleich der einzelnen jeweils beschriebenen und bewerteten Teilaspekte der \nLeistungen erfolgt und versucht worden, die Vergleichbarkeit des Arbeitszeugnisses und \nder \ndienstlichen \nBeurteilung \nsoweit \nwie \nmöglich \nherzustellen. \nDie \npositive \nLeistungsbewertung in dem Arbeitszeugnis der Antragstellerin könne nicht automatisch \nmit der Spitzenbewertung nach Maßgabe eines damit in Vergleich zu setzenden \nBeurteilungssystems gleichgesetzt werden. Allein die Beurteilung des Beigeladenen biete \n\n- 6 - \n- 7 - \nunmittelbar Aufschluss über die Eignung für ein richterliches Beförderungsamt. Aus der \ndienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der seit dem 01.01.2008 als Richter tätig sei, \nergebe sich dessen Leistungsvorsprung aufgrund seiner breiten richterlichen Erfahrung. \nDie Antragstellerin, die aktuell eher gerichtsfern tätig sei, könne hingegen lediglich eine \nRichtertätigkeit vom 01.07.2010 bis zum 14.03.2013 vorweisen. Da die Verwendung in \neiner Strafkammer immer möglich sei, sei auch zu Recht auf die besonderen Kenntnisse \nim Revisionsrecht abgestellt worden. Dass im Rahmen der Stellenausschreibung nicht \nallein auf die Anforderungen des Statusamtes abgestellt, sondern zugleich ein \nstrafrechtlicher Bezug hergestellt wurde, sei aufgrund des Personalbedarfs in den \nStrafkammern und der hohen Wahrscheinlichkeit, dort den Vorsitz übertragen zu \nbekommen, gerechtfertigt. Die in der dienstlichen Beurteilung unter Ziffer 8 erwähnte \nTätigkeit des Beigeladenen als Arbeitsgemeinschaftsleiter könne nach den Vorgaben in \nder Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung über die \nAnforderungsprofile für die Berufsgruppen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften \nvom 20.01.2017 (nachfolgend: Anforderungsprofil-AV) positiv berücksichtigt werden. Die \ndienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom BGH, für die deren Präsidentin zuständig \ngewesen sei, stelle keinen bloßen Beurteilungsbeitrag dar. \n \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n \nDas Gericht hat die Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie den \ndas \nAuswahlverfahren \nbetreffenden \nVerwaltungsvorgang \nder \nAntragsgegnerin \nbeigezogen. \n \n \nII. \nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache erfolglos. \n \nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass neben einem \nAnordnungsgrund (1.) auch ein Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht wird, \n§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Daran fehlt es hier. \n \n1. Die Antragstellerin hat zwar die besondere Eilbedürftigkeit und damit einen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Allein im Wege einer gerichtlichen Entscheidung \ndes einstweiligen Rechtsschutzes kann sichergestellt werden, dass ein möglicher \n\n- 7 - \n- 8 - \nAnspruch der Antragstellerin auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich \nder Beförderung zur Vorsitzenden Richterin am Landgericht vorläufig gewahrt bleibt. \nNach dem Grundsatz der Ämterstabilität kann die beabsichtigte Ernennung des \nBeigeladenen – abgesehen von Fällen der Rechtsschutzvereitelung – nicht mehr \nrückgängig gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 –, \njuris Rn. 13). \n \n2. Der Antragstellerin ist es jedoch nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch \nhinreichend glaubhaft zu machen. Die Rechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG \nwurden in dem Auswahlverfahren hinreichend berücksichtigt. \n \na) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach \nseiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt (beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Öffentliche Ämter dürfen \ndanach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber \nAufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes \ngenügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr \ndarf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben \ndes Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten \ngeeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse \nan der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt \nBewerbern zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung \nin die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass \nder Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind; er kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes gerichtlich einfordern (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; \nBVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22/09 –, juris Rn. 14). Ein Verstoß gegen \nArt. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein Leistungsvergleich gar nicht \nmöglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über das Leistungsvermögen \nfehlt. Der vorzunehmende Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht \nunmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen \noder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. \n \nDie Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden \nAmtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. \nNur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und \n\n- 8 - \n- 9 - \npersönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BVerwG, Beschl. v. \n06.04.2006 – 2 VR 2/05 –, juris Rn. 6). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung \nvorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen \nTatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nist \nes \nauch \nüberlassen, \nwelchen \nsachlichen \nUmständen \ner \nbei \nseiner \nAuswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (OVG \nBremen, Beschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 11). \n \nDiese weitgehend im Bereich des Beamtenrechts entwickelten Maßstäbe gelten in \ngleicher Weise für die Besetzung einer Richterstelle, weil es sich dabei ebenfalls um den \nZugang zu einem öffentlichen Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG handelt (VG Bremen, Beschl. \nv. 05.04.2011 – 6 V 739/10 –, juris Rn. 21). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung \nder Auswahlentscheidung ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich der \nursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid \ngefunden hat. Ist ein Widerspruchsbescheid – wie vorliegend – noch nicht ergangen, ist \nzur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der in den Akten dokumentierten \nBegründung der Auswahlentscheidung auszugehen (OVG Bremen, Beschl. v. \n07.04.2008 – 2 B 453/07 –, juris Rn. 16). \n \nb) Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die Auswahlentscheidung nicht den \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. \n \nEin Anordnungsanspruch folgt nicht daraus, dass mit der Antragstellerin kein \nAuswahlgespräch geführt wurde (aa). Die Antragsgegnerin hat auch zutreffend und \nrechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Auswahlentscheidung die aktuellen \nLeistungseinschätzungen der Bewerber zugrunde zu legen sind und insoweit von einem \nLeistungsgleichstand der Bewerber auszugehen ist (bb). Es begegnet zudem keinen \nrechtlichen Bedenken, die Auswahlentscheidung aufgrund eines angenommenen \nLeistungsgleichstandes nach den Leistungseinschätzungen auf die breitere richterliche \nErfahrung des Beigeladenen zu stützen (cc). \n \naa) Die Antragstellerin kann die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht \ndamit begründen, dass mit ihr kein Vorstellungsgespräch geführt wurde. \n\n- 9 - \n- 10 - \n \nZwar heißt es im Abschnitt II. 4. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und \nVerfassung über das Verfahren bei der Einstellung und Beförderung von Richterinnen \nund Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und bei der Abordnung und \nVersetzung \nvon \nRichterinnen \nund \nRichtern \nvom \n20.12.2007, \ndass \nder \nBeförderungsausschuss zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung, soweit erforderlich \nnach einer Vorauswahl, Vorstellungsgespräche mit den in Frage kommenden Bewerbern \nführt. Ein Bewerber hat jedoch dann, wenn mit keinem der Bewerber ein Auswahl- oder \nVorstellungsgespräch geführt wird, keinen Anspruch darauf, dass mit ihm ein solches \ngeführt wird. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Gestaltung des Auswahlverfahrens \nzustehenden weiten Ermessensspielraumes kann er sich durch ein Vorstellungsgespräch \nein \nBild \nvon \nder \nPersönlichkeit \nder \nBewerber \nverschaffen \nund \nseine \nAuswahlentscheidung auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse stützen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 18.03.2013 – 2 B 294/12 –, juris Rn. 12). Auswahl- und Vorstellungsgespräche \nkönnen dabei als leistungsbezogene Erkenntnisquellen der ergänzenden Abrundung des \naus dienstlichen Beurteilungen resultierenden Leistungsgleichstandes dienen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 11.05.2011 – 2 BvR 764/11 –, juris Rn. 12). Sie sind im bremischen \nJustizdienst zwar üblich; zwingend ist die Durchführung hingegen nicht. Dies gilt \ninsbesondere dann, wenn die Bewerberinnen und Bewerber – wie vorliegend – bereits im \nDienst des ausschreibenden Dienstherrn stehen und dieser sich bereits ein Bild von \nderen Persönlichkeit verschafft hat. \n \nbb) Soweit die Antragsgegnerin es unterlassen hat, die Vergleichbarkeit der jeweiligen \nLeistungseinschätzungen herzustellen, und zugunsten der Antragstellerin einen \nLeistungsgleichstand unterstellt, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. \n \n(1) Vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Auswahlentscheidungen \nsind aktuelle dienstliche Beurteilungen der Bewerber, weil und soweit sie maßgebliche \nzuverlässige Aussagen zu ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthalten \n(BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 15). Die Tätigkeiten, die ein \nbeurlaubter Beamter bei einer Bundestagsfraktion ausübt, sind einer dienstlichen \nBeurteilung mangels Ausübung eines „Dienstes“ nicht zugänglich (OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 08.03.2011 – OVG 6 S 42/10 –, juris Rn. 6). Fehlt es somit bei \neinem oder mehreren Bewerbern um ein (Beförderungs-) Amt an dienstlichen \nBeurteilungen, so müssen äquivalente Erkenntnismittel herangezogen werden (BVerwG, \nBeschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 39/09 –, juris Rn. 37). Dies folgt daraus, dass die \nAnwendung \ndes \nGrundsatzes \nder \nBestenauslese \nauch \nim \nFall \nsogenannter \nSeiteneinsteiger nicht ausgeschlossen wird; die Geltung des Leistungsprinzips knüpft an \n\n- 10 - \n- 11 - \ndie Übertragung eines öffentlichen Amtes oder an die Besetzung eines höherwertigen \nDienstpostens, nicht hingegen an den Status des Bewerbers an. Ein naheliegendes und \nwesentliches Erkenntnismittel, das den dienstlichen Beurteilungen des Beamten nach \nArt, Inhalt und betrachtetem Zeitraum vergleichbar ist, ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis \nder Stelle, bei der der Seiteneinsteiger in dem Zeitraum beschäftigt war, der dem \nBeurteilungszeitraum der herangezogenen dienstlichen Beurteilung des Beamten \nentspricht. Diese für Seiteneinsteiger entwickelten Rechtsgrundsätze finden auch in \nFällen Anwendung, in denen die Bewerberin – wie vorliegend – zwar keinen Dienst in \nihrem Amt geleistet und daher nicht dienstlich beurteilt werden kann, aber anderweitig \nerwerbsmäßig beschäftigt war und Leistungen erbracht hat (OVG Sachsen-Anhalt, \nBeschl. v. 14.11.2014 – 1 m 125/14 –, juris Rn. 21 ff.). \n \nZwar \nbestehen \nzwischen \ndienstlichen \nBeurteilungen \nund \nArbeitszeugnissen \ngrundlegende Unterschiede insbesondere in Bezug auf den Zweck der Erstellung und die \nangelegten Maßstäbe. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass ein Arbeitszeugnis generell \nkein taugliches Mittel für den anzustellenden Leistungsvergleich wäre. Wenn auch die \nFormulierungen in Arbeitszeugnissen – anders als in dienstlichen Beurteilungen – vom \nWohlwollensgrundsatz geprägt sind, müssen sie dennoch in erster Linie wahr sein und \nkönnen nur im Rahmen der Wahrheit verständig wohlwollend sein. In der Praxis hat sich \nzudem ein Sprachgebrauch herausgebildet, der ein Arbeitszeugnis jedenfalls für \npersonalbearbeitende Stellen „übersetzbar“ und damit verwertbar macht (BVerwG, \nBeschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 39/09 –, juris Rn 38; OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2018 \n– 2 B 141/18 –, juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 LA 291/13 –, \njuris Rn. 10). Die formal vergebenen Noten der Leistungseinschätzungen dürfen nicht \nunmittelbar miteinander verglichen werden, sondern sind vielmehr soweit wie möglich \nmiteinander \nkompatibel \nzu \nmachen, \num \ndie \ngebotene \nGleichheit \nder \nBeurteilungsmaßstäbe herzustellen und die Bestenauslese zu ermöglichen. Erforderlich \nist danach eine Bewertung, welcher Beurteilungsnote des dem Dienstherrn bekannten \nBeurteilungssystems die Note aus dem Arbeitszeugnis entspricht. Dies hat der Dienstherr \nplausibel zu begründen (vgl. VG A-Stadt, Beschl. v. 03.06.2015 – 7 L 458/15 –, \njuris Rn. 39, \n40 \nzum \nVergleich \neiner \nLeistungseinschätzung \nnach \ndem \nBeurteilungssystem des BMJV mit der des Beurteilungssystems für Richterinnen und \nRichter des Landes A-Stadt). \n \n(2) Soweit die Antragsgegnerin vorliegend nach den Gesamtnoten der jeweiligen \nLeistungseinschätzungen zunächst einen Leistungsgleichstand zwischen den Bewerbern \nannimmt, hält dies einer rechtlichen Überprüfung stand. Dem steht nicht entgegen, dass \n\n- 11 - \n- 12 - \ndie Antragsgegnerin davon abgesehen hat, die Arbeitszeugnisse der Antragstellerin mit \nden dienstlichen Beurteilungen des Beigeladenen kompatibel zu machen. \n \n(a) Zutreffend geht die Antragsgegnerin davon aus, dass sie nicht verpflichtet war, die \njeweils aktuellsten Leistungseinschätzungen (Arbeitszeugnis vom 14.08.2018; dienstliche \nBeurteilung vom 02.08.2018) miteinander kompatibel zu machen. Der Dienstherr darf in \nAusnahmefällen davon absehen, Arbeitszeugnisse und dienstliche Beurteilungen \nmiteinander kompatibel zu machen und die Auswahlentscheidung stattdessen auf andere \nleistungsbezogene Kriterien – wie die Erkenntnisse aus Auswahlgesprächen – stützen. \nDies kann dann der Fall sein, wenn sich die Bewerberlage so darstellt, dass eine Vielzahl \nvon Bewerberinnen und Bewerbern um ein öffentliches Amt konkurrieren, von denen \neinige über dienstliche Beurteilungen und andere über Arbeitszeugnisse verfügen, die \nsich bewerbenden Beamtinnen und Beamten unterschiedlichen Besoldungsgruppen \nzugeordnet sind und zusätzlich die Beurteilungszeiträume (erheblich) voneinander \nabweichen. In diesen Fällen kann es dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, die \nLeistungseinschätzungen miteinander vergleichbar zu machen (vgl. OVG Lüneburg, \nBeschl. v. 16.12.2014 – 5 ME 177/14 –, juris Rn. 18 ff.). Entsprechendes muss dann \ngelten, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass einem der Bewerber ein \nLeistungsvorsprung zu attestieren ist, da jedenfalls einer der Bewerber über die \nHöchstnote nach dem maßgeblichen Beurteilungssystems verfügt. In dieser Konstellation \nwäre eine Vergleichbarmachung bloße Förmelei; bei einem bestenfalls möglichen \nLeistungsgleichstand wäre ohnehin auf frühere Leistungsbeurteilungen oder andere \nleistungsbezogene Auswahlkriterien abzustellen. Die Rechtsstellung des Bewerbers, zu \ndessen Gunsten ein Leistungsgleichstand unterstellt wird, wird in diesen Fällen nicht \nnegativ beeinträchtigt. So liegt der Fall auch hier. \n \nDie Antragstellerin kann bei einem Vergleich der aktuellsten Leistungseinschätzungen \nbestenfalls einen Leistungsgleichstand zu dem Beigeladenen vorweisen, sodass – wie \nvorliegend \ngeschehen \n– \nauf \nvorherige \nLeistungsbeurteilungen \nund \nweitere \nleistungsbezogene Auswahlkriterien abzustellen wäre. Der Beigeladene hat in der \nAnlassbeurteilung \nvom \n02.08.2018, \ndie \nanhand \ndes \nBeurteilungs- \nund \nBewertungssystems nach der Beurteilungs-AV 2003 erstellt wurde, im Gesamturteil und \nin sämtlichen Einzelmerkmalen die Höchstnote erhalten. Danach ist es ausgeschlossen, \ndass der Antragstellerin ein Leistungsvorsprung zukommen kann. Dem steht nicht \nentgegen, dass ein Mangel einer geeigneten Vergleichsgrundlage nicht durch die \nUnterstellung eines Leistungsgleichstandes kompensiert werden kann (siehe dazu OVG \nBremen, \nBeschl. \nv. \n02.09.2011 \n– \n2 \nB \n64/11 \n–, \njuris Rn. 34). \nDer \nBewerbungsverfahrensanspruch wird in diesen Fällen nur dann verletzt, wenn dieser \n\n- 12 - \n- 13 - \nAnnahme eine unzureichende Beurteilungslage zugrunde liegt. Daran fehlt es hier. Die \nbeiden aktuellsten Leistungseinschätzungen weisen mit elf bzw. 13 Monaten annähernd \ngleich lange Beurteilungszeiträume auf; die Beurteilungsstichtage sind ebenfalls nahezu \nidentisch. \n \n(b) Auch die Annahme, dass nach den jeweils vorherigen Leistungseinschätzungen \n(Arbeitszeugnis vom 04.07.2017; dienstliche Beurteilung vom 07.08.2017) zugunsten der \nAntragstellerin ein Leistungsgleichstand unterstellt werden könne, ist frei von \nRechtsfehlern. Die Antragstellerin hätte im Falle einer Vergleichbarmachung dieser \nLeistungseinschätzungen \nebenfalls \nkeinen \nLeistungsvorsprung \ngegenüber \ndem \nBeigeladenen vorweisen können, da dessen vorherige Leistungseinschätzung ebenfalls \nder Höchstnote entspricht. \n \n(aa) Die Leistungseinschätzung der Präsidentin des BGH war als dienstliche Beurteilung \nund nicht lediglich als Beurteilungsbeitrag der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Präsidentin des BGH für die \nErstellung der dienstlichen Beurteilung zuständig. Dies folgt aus § 5 Abs. 4 des \nBremischen Richtergesetzes i. V. m. der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz \nund Verfassung über die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter und \nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 15.07.2018 (nachfolgend: Beurteilungs-AV \n2018). Diese am 15.08.2018 und damit bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen \nAuswahlentscheidung in Kraft getretene Beurteilungsrichtlinie legt unter Abschnitt VI. \nNr. 3 fest, dass bei Beurteilungen aus Anlass der Beendigung einer Erprobung die oder \nder unmittelbare Dienstvorgesetzte der Abordnungsdienststelle Beurteilerin oder \nBeurteiler ist. Dies war hinsichtlich des Zeitraums der Erprobungsabordnung des \nBeigeladenen die Präsidentin des BGH. Damit greift Abschnitt VI. Nr. 3 Beurteilungs-AV \n2018 die Regelung unter Abschnitt II. 1. c) aa) der Führungskräfte-AV auf, wonach für \nden Abordnungszeitraum eine Beurteilung zu erstellen ist. \n \n(bb) Trotz des Umstandes, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte der aufnehmenden \nStelle für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zuständig ist, darf die \nLeistungseinschätzung \ndieser \nStelle \nnicht \nunmittelbar \nund \nohne \ninhaltliche \nAuseinandersetzung mit den dortigen Ausführungen für den vorzunehmenden \nLeistungsvergleich herangezogen und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt \nwerden. Es ist erforderlich, dass sich der die Auswahlentscheidung treffende Dienstherr \nmit den Ausführungen der dienstlichen Beurteilung auseinandersetzt und diese in das \nihm bekannte Beurteilungssystem überführt. \n \n\n- 13 - \n- 14 - \nDies gilt auch für die hier in Rede stehende Leistungsbeurteilung des BGH. Die \ndienstliche Beurteilung beruht nicht auf dem im bremischen Justizdienst maßgeblichen \nBeurteilungs- und Bewertungssystem und verwendet nicht den nach den Beurteilungs-AV \nzu verwendenden Beurteilungsbogen, der in einzelne Beurteilungsmerkmale untergliedert \nist und eine Gesamtbeurteilung enthält. Die dienstliche Beurteilung des BGH wurde \nvielmehr in Form eines dreiseitigen Fließtextes ohne Unterteilung in einzelne \nBewertungsmerkmale erstellt. Das Beurteilungssystem des BGH weist zudem sechs \nNotenstufen auf und bewertet ausweislich des beigefügten Hinweises hervorragende \nLeistungen im Regelfall mit der Notenstufe „gut (obere Grenze)“ (zweitbeste Notenstufe), \nwährend die beste Notenstufe „sehr gut“ den seltenen Fällen besonders hervorragender \nBestleistungen vorbehalten sei. Die Beurteilungs-AV 2003 verfügt hingegen sowohl \nhinsichtlich der Gesamtbewertung als auch in den Einzelmerkmalen über sieben \nNotenstufen; die Beurteilungs-AV 2018 über jeweils fünf Notenstufen. Eine Übertragung \nder formal vergebenen Note in die Notenskala des hiesigen Beurteilungssystems ist \nbereits deshalb nicht möglich; ohne Bewertung des Dienstherrn ist nicht nachvollziehbar, \nwelcher Notenstufe der Beurteilungs-AV 2003 bzw. 2018 die vergebene Note der \ndienstlichen Beurteilung eines anderen Dienstherrn entspricht. \n \nDie Antragsgegnerin war mithin gehalten, die vergebene Note der Leistungsbeurteilung \ndes BGH jedenfalls im Rahmen des Besetzungsberichts und der vorgenommenen \nAuswahlentscheidung zu bewerten, sie in das hiesige Beurteilungssystem zu \n„übersetzen“ und dies plausibel zu begründen. Ebenso wie Arbeitszeugnisse nach \nMaßgabe der für die Beamtenbeurteilungen im Zuständigkeitsbereich des Dienstherrn \ngeltenden Beurteilungsrichtlinien zu „übersetzen“ sind (OVG Thüringen, Beschl. v. \n09.10.2017 – 2 EO 113/17 –, juris Rn. 12), muss als Vergleichsgrundlage eine dienstliche \nBeurteilung vorliegen, die dem dem Dienstherrn bekannten Beurteilungssystem \nentspricht oder jedenfalls insoweit „übersetzt“ wurde. Liegen somit unterschiedliche \nBeurteilungs- und Bewertungssysteme verschiedener Dienstherrn vor, muss die \nAntragsgegnerin diese gegenüberstellen und einen objektiven Vergleichsmaßstab bilden, \nauf dessen Grundlage der Leistungsvergleich zu erfolgen hat; insoweit besteht kein \nUnterschied zu dem Vergleich zwischen zwei Beamten, die über dienstliche \nBeurteilungen verschiedener Dienstherrn mit abweichenden Beurteilungssystemen \nverfügen (siehe dazu OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2018 – 2 B 141/18 –, juris Rn. 31). \nDass die Beurteilung von einem obersten Bundesgericht stammt, führt nicht dazu, dass \ndiese Pflicht entfällt. Die Bewertung der Leistungsbeurteilung des BGH ist ein vom \nDienstherrn vorzunehmender Akt wertender Betrachtung, der durch das Gericht nicht \nersetzt werden kann und darf. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \n(cc) Vor diesem Hintergrund ist an dem Vorgehen der Antragsgegnerin nichts zu \nerinnern. \n \nSie hat die dienstliche Beurteilung über den Zeitraum der Erprobungsabordnung der \nAuswahlentscheidung nicht ohne weiteres zugrunde gelegt, sondern sich in dem \nBesetzungsbericht \n– \nwenn \nauch \nknapp \n– \nmit \nder \ndort \nvergebenen \nNote \nauseinandergesetzt und sie bewertet. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass die \nBeurteilung des BGH als „hervorragende Leistung“ zu werten sei. Sie wiederholt damit \nnicht lediglich den Inhalt des Hinweises zu der Leistungsbeurteilung des Beigeladenen, \nsondern gibt zu erkennen, dass sie die von der Präsidentin des BGH vergebene Note der \nNotenstufe \n„hervorragend“ \nder \nBeurteilungs-AV \n2018 \nzuordnet. \nDass \ndas \nBewertungssystem des BGH zusätzlich zu der Notenstufe „gut“ noch über die Notenstufe \n„sehr gut“ verfügt, macht die Leistungsbewertung der Antragsgegnerin nicht unplausibel \nund damit rechtsfehlerhaft. Folgt aus einer (hier im Rahmen des Hinweises zur \nLeistungsbeurteilung pauschalisierten) Stellungnahme des Dienstherrn der „fremden“ \ndienstlichen \nBeurteilung, \ndass \nhervorragende \nLeistungen \nin \nseinem \nZuständigkeitsbereich mit der formal zweitbesten Notenstufe bewertet werden, stößt es \nauf keine rechtlichen Bedenken, wenn der die Auswahlentscheidung vornehmende \nDienstherr diese Leistungen mit der Höchstnote nach dem eigenen Beurteilungssystem \nbewertet, wenn diese – wie vorliegend – für hervorragende Leistungen im eigenen \nZuständigkeitsbereich vergeben wird. \n \nDurfte die Antragsgegnerin danach rechtsfehlerfrei von einer Höchstnote des \nBeigeladenen auch nach der vorherigen Leistungsbeurteilung ausgehen, so bedurfte es \neiner Vergleichbarmachung mit dem konkurrierenden Arbeitszeugnis der Antragstellerin \nvom 04.07.2017 nicht. Damit kann auch dahinstehen, ob …der Antragstellerin mit der \nvorherigen Leistungseinschätzung Leistungen nach der Höchstnote des BMJV „L 1“ \nattestieren wollte oder diese Bewertung in der Zusammenschau mit der aktuellen \nLeistungseinschätzung eine Steigerung darstellen soll und somit „lediglich“ die zweitbeste \nNotenstufe des BMJV „L 2“ attestiert werden sollte; ein Leistungsvorsprung der \nAntragstellerin scheidet jedenfalls aus. \n \ncc) Die Einwände der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung aufgrund des \nherangezogenen Kriteriums der breiteren richterlichen Erfahrung greifen nicht durch. Die \nAntragsgegnerin \nhat \nin \nzulässiger \nWeise \naufgrund \neines \nangenommenen \nLeistungsgleichstandes im Wege der Feinausschärfung auf dieses leistungsbezogene \nKriterium und einen Vorsprung des Beigeladenen abgestellt. \n \n\n- 15 - \n- 16 - \nEs ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Dienstherr dann, wenn die Bewerber nach \ndem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung als gleich geeignet einzustufen sind, als \nweitere leistungsbezogene Kriterien auf einzelne Gesichtspunkte abstellen kann und \ninsoweit auch der Berufserfahrung eine besondere Bedeutung beimessen darf (BVerwG, \nUrt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09 –, juris Rn. 46). Dass von Richterinnen und Richtern, die \nsich um ein Beförderungsamt bewerben, eine mehrjährige richterliche Erfahrung erwartet \nwird und die richterliche Erfahrung insoweit ein zulässiges Auswahlkriterium darstellt, \nentspricht auch der Anforderungsprofil-AV, wo unter § 2 A. II. A. im allgemeinen \nAnforderungsprofil für Beförderungsämter auf „in der Regel mehrjährige Erfahrung als \nRichter“ abgestellt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein berufserfahrener \nRichter regelmäßig auch besser in der Lage ist, die Anforderungen der im \nBeförderungsamt wahrzunehmenden Aufgaben zu bewältigen als ein Bewerber mit \nweniger richterlicher Berufserfahrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1988 – 2 C 51/86 –, \njuris Rn. 26 zum Lebens- und Dienstalter). \n \nDass in dem Besetzungsbericht durch den Hinweis auf den „hier in Rede stehenden \nEinsatz in einer Strafkammer“ ein Bezug zu dem konkreten Dienstposten hergestellt wird, \nist unbeachtlich. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass Bezugspunkt \nder Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG das angestrebte Statusamt und nicht \ndie Funktionsbeschreibung bzw. der Dienstposten mit seinen konkreten Anforderungen \nist (BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, juris Rn. 25). Hier ist jedoch bereits \nfraglich, ob die Aussage überhaupt als dienstpostenbezogenes Kriterium zu verstehen \nist, oder es sich nicht vielmehr um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt und \ntatsächlich die grundsätzliche Nützlichkeit der richterlichen Erfahrung für eine Tätigkeit \nals Vorsitzende Richterin bzw. Vorsitzender Richter in „einer Kammer“ am Landgericht \nangesprochen ist. Denn die Antragsgegnerin begründet den Vorsprung des \nBeigeladenen damit, dass dieser „in deutlich höherem Maße“ über die geforderte \nErfahrung als Richter verfügt. Dies kann als Hinweis auf die (statusamtsbezogene) \nrichterliche Erfahrung im Allgemeinen verstanden werden; die Antragstellerin war \nabgesehen von einer Tätigkeit in einer Strafvollstreckungskammer, die – gerichtsbekannt \n– nicht der Kammerarbeit als solcher entspricht, bisher in keiner Strafkammer tätig. \n \nZudem ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, im Rahmen der Feinausschärfung auch \nauf dienstpostenbezogene Kriterien abzustellen, solange diese einen Leistungsbezug \nvorweisen. Das Prinzip des gleichen Zugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung wird dadurch selbst nicht in Frage gestellt. Die Annahme, der \nBeigeladene verfüge über breitere Erfahrungen als Richter in einer (Straf-) Kammer am \nLandgericht, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Antragstellerin war lediglich \n\n- 16 - \n- 17 - \nzwei Jahre und acht Monate als Richterin am Landgericht tätig, während der Beigeladene \nrichterliche Tätigkeiten im Umfang von sieben Jahren und acht Monaten bei den \nAmtsgerichten Bremen und Bremerhaven sowie dem Landgericht Bremen vorweisen \nkann. \n \nOb die Auswahlentscheidung auf die vertieften Kenntnisse des Beigeladenen im \nRevisionsrecht gestützt werden konnte, muss danach nicht entschieden werden. Die \nAntragsgegnerin zieht dieses Kriterium lediglich ergänzend heran. Die Kammer weist \njedoch darauf hin, dass ein konkreter Leistungsbezug hinsichtlich des Statusamtes oder \ndes Dienstpostens insoweit nicht zu erkennen ist. Auf der Ebene der nicht \nleistungsbezogenen Hilfskriterien käme es auf die – hier nicht zu klärende – Frage an, ob \nder ebenfalls in der Stellenausschreibung genannte § 4 Abs. 2 des Bremischen \nLandesgleichstellungsgesetzes als vorrangiges Hilfskriterium zu berücksichtigen wäre. \n \n3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene \nkeinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es \nauch nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO der \nAntragstellerin aufzuerlegen. \n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 \nNr. 1, Satz 4 GKG \ni. V. m. Ziffer \n10.3 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, \njuris Rn. 51 ff.; 3 x 6.979,11 Euro). \n \n \n \n \n \n \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \n\n- 17 - \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Sieweke \ngez. Lange\n \n \nBeglaubigt: \nBremen, 29.11.2018 \n \nWilde \nJustizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-29/6-v-2308-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-29/6-v-2308-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365155","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.881654+00:00"}}