{"status":"available","doknr":"OLD365154","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-29","aktenzeichen":"5 K 1224/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 1224/18\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKlägers,\nProz.-Bev.:\n \n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Horst und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Ambrosi \nund Wundersee aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2018 für \nRecht erkannt:\nDie \nGewerbeuntersagung \nder \nBeklagten \nvom \n18.04.2018 wird aufgebhoben. \n\n- 2 -\n- 3 -\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\nT a t b e s t a n d\nDie Beteiligten wenden sich gegen eine Gewerbeuntersagung.\nDer Kläger betreibt seit dem Jahr 2000 ein Gewerbe mit dem \nSchwerpunkt „Installateur- und Heizungsbaubetrieb“. Seit 2008 betreibt er zudem ein \nweiteres Gewerbe mit dem Schwerpunkt „Rohr- und Kanalreinigung“. Angemeldeter Sitz \nder Betriebe ist die H Straße . Er hat drei Angestellte, ist \nverheiratet und hat zwei Kinder im Jugendalter. \nVom 05.2016 an mietete er unter seiner Firma weitere Räume in der \n straße 20, 28217 Bremen. Zu diesen gehörten auch Kellerräume. In der Nacht \nvom .2017 auf den 18.01.2017 erfolgte in dem Gebäude ein Feuerwehreinsatz \naufgrund eines Wasserschadens. Dabei verschaffte sich die Feuerwehr bei der Suche \nnach der Ursache Zugang zu den vom Kläger angemieteten Kellerräumen, wo sie eine \nCannabisplantage vorfand. Die hinzugezogene Polizei stellte bei einer anschließenden \nDurchsuchung insgesamt 427 Cannabispflanzen sicher. Der Vorraum der Plantage \nkonnte über den Werkstattraum im Hochparterre direkt begangen werden. Die Plantage \nwar von dem eigentlichen Kellerraum durch Leichtbauwände abgeteilt. Nach Ansicht der \nPolizei \nhandelte \nes \nsich \num \neine \nprofessionell \neingerichtete \nPlantage. \nDie \nStromversorgung erfolgte mittels eines durch einen Deckendurchbruch aus dem 1. OG \nverlegten Kabels. Auch eine Entlüftungsanlage war eingebaut worden. Den Ertrag der \nPflanzen kalkulierte die Polizei auf gut 10 Kilogramm Cannabisblüten, was einem \nMarktwert von 35.000 bis 50.000 Euro zu „Großmarkpreisen“ und bis zu 100.000 Euro \nbei Verkauf an Einzelabnehmer entspreche. In den vom Kläger genutzten \nGewerberäumen im 1. OG wurden verschiedene Gegenstände gefunden, welche mit der \nPlantage in Zusammenhang standen. So wurde dort etwa Pflanzenerde, Dünger und eine \nFeinwaage vorgefunden. Gegenüber der Polizei verweigerte der Kläger weitgehend die \nAussage. Wegen der Einzelheiten in den polizeilichen Berichten wird auf die \nBehördenakte Bezug genommen. Eine Anklageerhebung ist bisher nicht erfolgt.\nDas polizeiliche Führungszeugnis des Klägers enthält außer dem Widerruf eines \nJagdscheins und einer Waffenbesitzkarte, welche in der Folge der Entdeckung der \n\n- 3 -\n- 4 -\nPlantage \nerfolgten, \nkeine \nEintragungen. \nEbenso \nlagen \nvor \nder \nhiesigen \nGewerbeuntersagung keine Eintragungen im Gewerbezentralregister vor. \nNach erfolgter Anhörung untersagte der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen dem \nKläger mit Bescheid vom 18.04.2018 die selbstständige Ausübung des Gewerbes \n„Installateur \nund \nHeizungsbauer“ \nund \naller \nanderen \nGewerbe, \ndie \ndem \nAnwendungsbereich des § 35 der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, sowie die \nTätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter anderer Gewerbetreibender. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, der Kläger habe unter seiner Firma eine professionell \neingerichtete Indoor-Cannabisplantage betrieben oder deren Betrieb mindestens durch \ndie Bereitstellung von Räumlichkeiten und Gerätschaften gefördert, obwohl ihm habe \nbewusst sein müssen, dass es sich dabei um schwerwiegende Straftaten handle. Dies \nbelege seine persönliche Unzuverlässigkeit. Ohne seine Mitwisser- oder Mittäterschaft \nsei der Anbau nicht möglich gewesen. Ausweislich der Durchsuchungs- und \nErmittlungsberichte hätten keine Hinweise auf eine Ausübung der vom Kläger \nangemeldeten Gewerbe in den Räumen in der L straße bestanden. Es sei \ndaher von einer rein zweckwidrigen Nutzung auszugehen. Die um eine Stellungnahme \ngebetene Handelskammer habe der Untersagung nicht widersprochen. Eine Abwägung \ngehe zu Lasten des Klägers aus. Auch eine Untersagung nur der bisher ausgeübten \nGewerbe komme nicht in Betracht, da sein Vorgehen von erheblicher krimineller Energie \nzeuge, die die Annahme einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit rechtfertige.\nGegen den Bescheid hat der Kläger am 14.05.2018 Klage erhoben. Er trägt vor, es sei \nbisher weder eine Verurteilung in der Sache ergangen, noch sei Anklage erhoben \nworden. Die Vorhalte der Beklagten beruhten auf Mutmaßungen. Dass die Plantage und \nbestimmte Gegenstände in den von ihm angemieteten Räumen gefunden worden seien \nrechtfertige nicht die Annahme, dass er diese zumindest bewusst zur Verfügung gestellt \nhabe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Plantage noch keine zwei Monate \nbestanden haben könne. Selbst wenn er sie selbst betrieben oder die Räume bewusst \nzur Verfügung gestellt habe, müsse die vorzunehmende Sozialprognose zu seinen \nGunsten ausfallen. Es sei die lange Zeit zu berücksichtigen, die der Kläger seine \nGewerbe beanstandungsfrei ausgeübt habe. Der Verstoß weise auch keinen konkreten \nBezug zu dem ausgeübten Gewerbe auf. Mit weiteren Gesetzesübertretungen sei nicht \nzu rechnen. Der Kläger sei Familienvater und ein zukünftiger Verstoß deshalb nicht zu \nerwarten, weil das Risiko einer Gewerbeuntersagung, welche den finanziellen Ruin der \nFamilie bedeuten würde, dann viel zu groß wäre. Selbige Folgen drohten seinen \nAngestellten. Da die Gegenstände zur Aufzucht der Pflanzen und die Pflanzen selbst \neingezogen und vernichtet worden seien, sei keine Grundlage für einen weiteren Verstoß \n\n- 4 -\n- 5 -\ngegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Die Ausweitung auf alle Gewerbe sei \nebenso rechtswidrig. \nDer Kläger beantragt \nden Bescheid der Freien Hansestadt Bremen vom 18.04.2018 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre im Bescheid gegebene Begründung. Die \nBehauptung, der Kläger habe die Plantage weder betrieben noch die Räume zur \nVerfügung gestellt, sei eine Schutzbehauptung. Aus der Ermittlungsakte ergäbe sich, \ndass es zwischen dem Einzug des Klägers und der Entdeckung der Plantage zu \nerheblichen baulichen Veränderung gekommen sei, welche mit Lärm verbunden \ngewesen sein müssten. Selbst wenn man seinem Vortrag folge, habe er zumindest seine \nAufsichtspflicht verletzt und sei daher unzuverlässig. Weiterhin ergäbe sich die \nUnzuverlässigkeit daraus, dass er den Gewerbebetrieb \n am Standort L demannstraße nicht als neues \nGewerbe oder neue Zweigestelle angezeigt habe. Dies ließe zudem zusammen mit den \nHinweisen auf das Fehlen einer tatsächlichen Betriebsaufnahme darauf schließen, dass \ner seine illegale Tätigkeit habe verschleiern wollen. Von dem begangenen Verstoß gehe \neine besonders schwere Gefahr für die Allgemeinheit aus. Der Kläger habe durch sein \nVerhalten offenbart, dass er nicht Willens oder in der Lage sei, die einwandfreie Führung \nseines \nGeschäfts \nzu \ngewährleisten. \nDie \naufwendige \nArt \nund \nWeise \ndes \nPlantagenbetriebs und die damit einhergehenden baulichen Veränderungen zeigten, \ndass er auch große Mühen bei der Verletzung der Rechtsordnung nicht scheue. Die \nfinanzielle Versorgung seiner Familie und seiner Mitarbeiter habe ihn nicht von den \nrelevanten Verstößen abgehalten, daher sei nicht davon auszugehen, dass er deshalb \nseine Pflichten in Zukunft beachte. Die Umstände, welche zur Annahme der \nUnzuverlässigkeit führten, seien nicht auf die betriebenen Gewerbe beschränkt, weshalb \ndie Untersagung auch auf andere Gewerbe zu erstrecken sei. Mildere gleich geeignete \nMittel lägen nicht vor. Letztendlich gehe auch bei einer Einstellung der Interessen des \nKlägers und insbesondere seines Rechts aus Art. 12 GG das Interesse der Allgemeinheit \nan einem Schutz vor einem unkontrollierten Handel mit Cannabis vor. \n\n- 5 -\n- 6 -\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n1. Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Demnach \nkann einem Gewerbetreibenden die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen \nBehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die \nUnzuverlässigkeit \ndes \nGewerbetreibenden \noder \neiner \nmit \nder \nLeitung \ndes \nGewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die \nUntersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten \nerforderlich ist. Nach Satz 2 kann die Untersagung auch auf alle Gewerbe erstreckt \nwerden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der \nGewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. \na. Die Gewerbeuntersagung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat mit dem Senator \nfür Wirtschaft und Häfen als Ortspolizeibehörde die gemäß § 155 Abs. 2 GewO \ni. V. m. § 2 \nder \nVerordnung \nüber \nZuständigkeiten \nnach \nder \nGewerbeordnung \n(GewOZustVO) vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. 1990, 441), zuletzt geändert \ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), zuständige \nBehörde gehandelt. Zudem ist der Kläger nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG vor dem Erlass \nder Verfügung ordnungsgemäß angehört worden.\nb. Die Gewerbeuntersagung erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. \naa) Unzuverlässig im Sinn des § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist, wer nach dem \nGesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein \nGewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (allg. M., siehe statt vieler: Ennuschat, in: \nTettinger/Wank, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26). Dabei ist bei der Auslegung auch das \nGrundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG zu beachten, insbesondere bei der Stellung \nder Prognose, ob der Gewerbetreibende künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben \nwird oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.1997 – 1 B 34/97 –, juris Rn. 8). \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.05.1997 – 1 \nB 81/97 –, juris Rn. 7). Die Unzuverlässigkeit muss sich in dem Fall der Untersagung der \nAusübung des Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf das tatsächlich ausgeübte \n\n- 6 -\n- 7 -\nGewerbe beziehen (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 11.11.1996 – 1 B 226/96 –, juris Rn. 4 \nm. w. N.). Bei Straftaten ist ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe erforderlich \n(Ennuschat, a. a. O., § 35 Rn. 38), wobei ein bloß räumlicher Gewerbezug im Einzelfall \ngenügen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.07.1990 – Bf VI 71/90 –, juris Rn. 41 \n[Drogenhandel im Ladenlokal eines Schallplattenhändlers]). Je näher die Straftat dem \nausgeübten Gewerbe steht und je größer der Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters \nist, umso mehr spricht für die Unzuverlässigkeit (Heß, in: Friauf (Hrsg.), GewO, Stand \n306. Lfg., Feb. 2018, § 35 Rn. 178). Entscheidungserhebliche Tatsache ist dabei nicht \ndie Straftat selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.1966 – I C 27.65 –, juris Rn. 11), weshalb \nes nicht darauf ankommt, ob bereits eine Verurteilung ergangen ist. Vielmehr muss die \nBehörde den bei der Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalt daraufhin \nbeurteilen, ob sich daraus auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe oder gar \nfür jede Gewerbetätigkeit schließen lässt. Auch ein einmaliger Verstoß gegen \nStrafgesetze kann die Unzuverlässigkeit indizieren, wenn es sich um ein gravierendes \nDelikt handelt (Ennuschat, a. a. O., § 35 Rn. 37, 39). \nEs muss, wie stets bei der Klärung der Frage der Zuverlässigkeit, eine \nPrognoseentscheidung getroffen werden, in der allerdings auch aus dem vergangenen \nFehlverhalten auf ein künftig zu erwartendes Fehlverhalten geschlossen werden kann \n(Heß, a. a. O., § 35 Rn. 156). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, \nweshalb auch die Begehung schwerer Straftaten nicht automatisch zu einer \nUnzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts führt (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. \n15.07.2004 – 22 CS 03.2151 –, juris Rn. 8 \n \n ]).\nbb) Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger vorliegend den Drogenanbau \nwenigstens geduldet bzw. dadurch, dass er seine Räumlichkeiten dafür zur Verfügung \nstellte und gegen die Nutzung nicht einschritt, der Begehung schwerer Straftaten in Form \ndes Anbaus aber auch aller Voraussicht nach des späteren Weiterverkaufs von \nBetäubungsmitteln Vorschub geleistet. Er hat damit den Schutz des Anscheins eines \nseriösen Gewerbes für die Anmietung der Räumlichkeiten genutzt und gegen die an \neinen verlässlichen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen verstoßen. Der \nKläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, zumindest geahnt zu haben, dass \nseine angeblich im Keller tätigen Untermieter dort nicht – wie nach seiner Darstellung mit \nihm abgesprochen – Autoteile lagerten, sondern auch „andere“ Aktivitäten stattfanden. \nSo habe er Hanf gerochen. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Kläger, warum er \ndennoch nicht umgehend einschritt könne, er sich selbst nicht mehr erklären. Seine \nEinlassung, er habe angenommen, es könnte dort „auch nur geraucht“ worden sein, \n\n- 7 -\n- 8 -\nwertet das Gericht als Schutzbehauptung. Dass ihm die Aktivitäten in den Kellerräumen \nentgangen sein sollten, ist angesichts der Größe der Plantage und der Art der \nInstallation, welche aus den von ihm genutzten oberen Räumen über professionell \ninstallierte Einrichtungen versorgt wurde, nicht glaubhaft. Der Kläger konnte in der \nmündlichen Verhandlung auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, wie er sich \ndamals erklärte, dass seine angeblichen Untermieter im Keller eine umfangreiche \nStromverkabelung aus dem 1. Obergeschoss benötigten, und wie dies zum Lagern von \nKfz-Teilen passen sollte. Zudem wurden auch zur Plantage gehörende Gegenstände wie \nDünger, Pflanzenerde, eine Feinwaage sowie Schutzanzüge im durch ihn genutzten \nersten Geschoss gefunden. \ncc) Mit seinem Verhalten hat der Kläger der Begehung schwerer Straftaten Vorschub \ngeleistet. Allein der Anbau kann nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz \n(BtMG) mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Da zudem davon auszugehen sein \ndürfte, dass mit den erzeugten Drogen ein Handel vorgesehen war und es sich um eine \nnicht geringe Menge handelt, kommt auch eine Strafbarkeit nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 \nBtMG in Betracht, der als Verbrechenstatbestand eine Mindestfreiheitsstrafe von einem \nJahr vorsieht und mangels besonderer Begrenzung eine Höchststrafe von 15 Jahren \nFreiheitsstrafe ermöglicht. Dabei ist das Gericht zwar angesichts der nicht hinreichenden \nNachweislage zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon überzeugt, dass der Kläger selbst als \ntreibende Kraft hinter der Begehung stand. Allein mit der nach Überzeugung des Gerichts \nfeststehenden Förderung solcher Taten werden jedoch erhebliche Zweifel an der \ngewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers geweckt. Er war bei dem Betrieb seines \nGewerbes in diesem Fall offenbar nicht Willens oder in der Lage, die Begehung \nerheblicher Straftaten zu unterbinden und hat zumindest im Rahmen von Mietzahlungen \nseiner Untermieter davon profitiert. Er muss sich dabei auch entgegenhalten lassen, dass \ner in der mündlichen Verhandlung nur auf dringliches Anraten des Gerichts und auch \ndann nur teilweise nachvollziehbare Angaben zum Hergang machte. Dies spricht \nzumindest nicht dafür, dass der Kläger nun mit diesem Sachverhalt abgeschlossen hat \nund im Zuge einer abschließenden Aufarbeitung gewillt ist, „reinen Tisch“ zu machen. \nZudem bleiben so die Beweggründe für sein Handeln zu wesentlichen Teilen nicht \nnachvollziehbar, was eine Prognose für die Zukunft erschwert. Dass sich der Kläger \nwegen der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen nicht selbst belasten wollte, ist dabei \nzwar erklärlich. Im Rahmen der Überprüfung seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit \nkommt es jedoch auf eine Gesamtwürdigung seiner Person an, bei der es auch auf den \nUmgang des Betroffene mit einem vergangen Fehlverhalten sowie möglicherweise \nentlastende Umstände dazu, wie es dazu gekommen ist, ankommen kann. \n\n- 8 -\n- 9 -\ndd) Trotz der geschilderten Zweifel fällt die anzustellende Prognose in Bezug auf das im \nRahmen der Ausführung seines Gewerbes vom Kläger künftig zu erwartenden \nVerhaltens (noch) zu dessen Gunsten aus. Das Gericht geht davon aus, dass er in \nZukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird und weitere Verfehlungen nicht zu \nerwarten sind.\nBei der vorzunehmenden Prognose sprechen die oben bereits genannten Umstände \ngegen den Kläger. Dass er die Anmeldung der zusätzlichen Räumlichkeiten unterließ, \nstellt – selbst wenn dies notwendig gewesen sein sollte – keinen gravierenden Verstoß \ndar. Für ihn ist einzustellen, dass der 55 Jahre alte Kläger bisher weder im Rahmen \nseiner Gewerbetätigkeit noch ansonsen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch \nsonst war er bei der Ausführung seines Gewerbes bisher unauffällig und hat in den \nvergangenen 18 Jahren sein Gewerbe - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei geführt. \nWeder Steuerrückstände noch sonstige Verfehlungen sind bekannt. Andere auf seine \nUnzuverlässigkeit hindeutende Umstände innerhalb oder außerhalb der Ausübung seines \nGewerbes sind nicht erkennbar. Er hat zudem nachvollziehbar geschildert, wie er selbst \nüber die Jahre den Betrieb auf- und ausgebaut hat. Insofern passt das ihm \nvorzuwerfende Verhalten nicht zu seiner bisherigen Biographie, was es plausibel \nerscheinen lässt anzunehmen, dass bei ihm kein Hang zur Begehung der auch nur zur \nDuldung von schweren Straftanten besteht. \nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass bis auf die Verwendung seiner Firma für die \nAnmietung der Räume kein inhaltlicher Bezug zum Gewerbe des Klägers im Bereich der \nInstallation und des Heizungsbaus sowie der Rohr- und Kanalreinigung bestand. Diese \ngewerbliche Tätigkeit ist, etwa anders als das Betreiben eines Ladengeschäfts mit \nnennenswerter Laufkundschaft, auch an sich eher nicht geeignet, den Anbau und \ninsbesondere den Verkauf von Drogen zu erleichtern. Dass er sein Gewerbe insgesamt \nin der Vergangenheit nur unterhielt, um die Aktivitäten im Drogenanbau zu tarnen, ist \nnicht ersichtlich. Zwar bleibt der räumliche Bezug zu seinem Gewerbe bestehen. \nAllerdings geht nach Ansicht des Gerichts von einer weiteren Gewerbeausübung selbst \nangesichts der stets gegebenen Möglichkeit, auch privat Räumlichkeiten anzumieten, \nund der Einmaligkeit des Verstoßes nur eine geringe Steigerung der Gefahr aus, dass er \nin Zukunft wieder ähnliche Taten begehen wird. \nZugunsten des Klägers ist auch einzustellen, dass die Plantage wohl erst seit kurzer Zeit \nbestand, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich bereits ein stabiles \nEinkommen aus dieser geschaffen hatte und sein eigentliches Gewerbe in Wahrheit nicht \nmehr betrieb und auch in Zukunft nicht ohne weiteres weiter betreiben könnte. Zudem \n\n- 9 -\n- 10 -\nlebt er nach seinem insoweit unwidersprochenen Vortrag in stabilen familiären \nVerhältnissen und ist sowohl seiner Ehefrau als auch seinen zwei minderjährigen Kindern \ngegenüber unterhaltspflichtig, was mangels entgegenstehender Anhaltpunkte für eine \npositiven Sozialprognose spricht. \nNach alledem ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände im \nvorliegenden Fall (noch) nicht von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des \nKlägers auszugehen. Das Gericht ist aufgrund des Eindrucks, den es in der mündlichen \nVerhandlung von der Persönlichkeit des Klägers gewonnen hat, davon überzeugt, dass \ndem Kläger die Ernsthaftigkeit der Situation und die möglichen Folgen seines Handelns \nbewusst geworden sind und zu erwarten ist, dass er sich in Zukunft seiner Verantwortung \nfür seine Familie aber auch für seine Mitarbeiter bewusst ist und es nicht zu einem \nweiteren gewerberechtlich relevanten Fehlverhalten kommt. Im Falle weiterer, ggfs. auch \nkleinerer, gewerberechtlicher oder anderweitiger Auffälligkeiten dürfte sich die Lage \ngegebenenfalls anders darstellen. Zum jetzigen Zeitpunkt genügen die angesprochenen \nZweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers für sich besehen aber noch nicht, um von \neiner Unzuverlässigkeit auszugehen.\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nProf. Sperlich\nHorst\nTill\n\n- 10 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365154","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-29/5-k-1224-18","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365154","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365154","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-29/5-k-1224-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365154","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.852263+00:00"}}