{"status":"available","doknr":"OLD365153","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-30","aktenzeichen":"2 K 3592/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 2 K 3592/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn … \nKläger, \nProzessbevollmächtigte: … \n \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richterin Dr. Weidemann und Richterin Justus sowie die ehrenamtlichen \nRichter Barnkow und Rikhteh Garan Esfahani aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n30. November 2018 für Recht erkannt: \nDer \nGerichtsbescheid \nvom \n8.8.2018 \nist \ngegenstandslos. \n \nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das \nVerfahren eingestellt. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nEs wird festgestellt, dass die Abschiebung des \nKlägers am 27.10.2017 rechtswidrig war. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 \nund die Beklagte zu 1/8. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe \nvon \n110% \ndes \naufgrund \ndes \nUrteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung. \n \nDer am … geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er ist seit dem … mit der \ndeutschen Staatsangehörigen T... A…, geb. M..., verheiratet. Aus der Ehe sind fünf \nKinder hervorgegangen. Der Kläger reiste am ...1996 mit einem Visum zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und war anschließend \nim Besitz von befristeten Aufenthaltstiteln. Mit Bescheid vom 1.6.2011 lehnte das damals \nzuständige Stadtamt der Beklagten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des \nKlägers und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Der Kläger wurde zur \nAusreise aufgefordert; seine Abschiebung nach Algerien, hilfsweise in die Vereinigten \nArabischen Emirate, wurde angedroht. Einen Widerspruch des Klägers wies der Senator \nfür Inneres und Sport mit Bescheid vom 23.11.2011 als unbegründet zurück. In der \nFolgezeit wurde der Kläger geduldet, zuletzt bis zum 15.4.2014. Zum 1.2.2014 wurde der \nKläger von Amts wegen nach unbekannt verzogen abgemeldet. Am 29.6.2017 sprach der \nKläger beim Migrationsamt der Beklagten vor. Er gab an, er habe sich seit 2014 bei \nseiner Familie aufgehalten. Auf den Hinweis, dass ihm kein Aufenthaltstitel erteilt werden \nkönne, entgegnete der Kläger, er verstehe das nicht, er wünsche einen Aufenthalt. Der \nKläger erhielt in der Folgezeit Duldungen, zuletzt wurde ihm am 20.7.2017 eine bis zum \n19.2.2018 gültige Duldung erteilt. Seit dem 1.10.2017 befand sich der Kläger in \nUntersuchungshaft. Mit Verfügung vom 24.10.2017 widerrief das Migrationsamt die am \n20.7.2017 erteilte Duldung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Am \n27.10.2017 wurde der Kläger nach Algerien abgeschoben. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer Kläger hat am 24.11.2017 Klage erhoben, mit der er sich zunächst gegen den \nWiderruf seiner Duldung und seine Abschiebung nach Algerien wendete und die \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise die Erteilung einer Vorabzustimmung \nbegehrte. Durch die Art und Weise, wie die Beklagte die aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen gegenüber dem Kläger exekutiert habe, habe sie ihm jede Möglichkeit \njuristischer Gegenwehr (gezielt) genommen. Die Verfügung vom 24.10.2017 nebst \nAbschiebungsankündigung sei ihm erst am 24.10.2017 gegen 16:30 Uhr ausgehändigt \nworden. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage beschränkt. Er beantragt \nnunmehr, \ndie Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers am \n27.10.2017. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Abschiebung des Klägers sei rechtmäßig erfolgt. Die im Regelfall einzuhaltende \nWochenfrist nach § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG habe nicht eingehalten werden können. \nEiner Abschiebung des Klägers habe zunächst das fehlende Einverständnis der \nStaatsanwaltschaft entgegengestanden. Dies sei erst am 23.10.2017 erteilt worden. Erst \nab diesem Datum sei der tatsächliche Vollzug der Abschiebung am 27.10.2018 bekannt \ngewesen. \n \nMit Beschluss vom 2.3.2018 hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf Rechtsschutz \nim Eilverfahren abgelehnt, 2 V 3593/17. \n \nDie Kammer hat am 8.8.2018 einen Gerichtsbescheid erlassen, gegen den die Beklagte, \nder der Gerichtsbescheid am 10.8.2018 zugegangen war, am 22.8.2018 mündliche \nVerhandlung beantragt hat. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n1. \n\n- 4 - \n- 5 - \nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 \nVwGO mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen. \n \n2. \nIm Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die Abschiebung des Klägers am \n27.10.2017 war rechtswidrig. \n \nHierzu hat die Kammer im Gerichtsbescheid vom 8.8.2018 ausgeführt: \n„Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger \nein berechtigtes Feststellungsinteresse geltend machen. Gemäß § 11 Abs. 1 \nAufenthG besteht gegenüber einem Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die \nAufenthaltsbeendigung \nzu \nRecht \nerfolgt \nist \n(Oberhäuser, \nin: \nHoffmann, \nAusländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG, Rdnr. 21). \n \nZwar war im Falle des Klägers die vorgesehene Abschiebung nicht gemäß § 60a Abs. \n5 S. 4 AufenthG mindestens einen Monat vorher anzukündigen. Denn der Kläger war \nzuvor nicht mehr als ein Jahr geduldet worden. Vielmehr war sein Aufenthalt der \nzuständigen Ausländerbehörde seit 2014 unbekannt, erst am 20.7.2017 war ihm \nwieder eine Duldung erteilt worden. Auch war dem Kläger gemäß § 59 Abs. 5 \nAufenthG keine Ausreisefrist zu gewähren, da er sich zum Zeitpunkt der Abschiebung \nin Haft befand (§ 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Gemäß § 59 Abs. 5 S. 2 soll jedoch in \ndiesen Fällen die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. \nWeder aus der Behördenakte noch aus den Ausführungen der Beklagten ergibt sich, \nwarum von dieser im Regelfall einzuhaltenden Frist abgewichen worden ist und dem \nKläger erst am 24.10.2017 die für den 27.10.2017 geplante Abschiebung mitgeteilt \nwurde. \n \nAusweislich der Behördenakten wurde dem Migrationsamt der Beklagten mit E-Mail \nvom 20.10.2017 von der Bundespolizei der Termin für eine mögliche Abschiebung \ndes Klägers am 27.10.2017 mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht spätestens \nan diesem Tage auch ein entsprechender Hinweis an den Kläger erging. Dem steht \nnicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft \nBremen zur Abschiebung des Klägers noch nicht vorlag. Dieser Umstand durfte nicht \ndazu führen, dass dem Kläger die durch § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG bezweckte \nMöglichkeit, sich auf das Verlassen des Landes vorzubereiten und gegebenenfalls \nMaßnahmen zu treffen (vgl. Hocks in: Hoffmann, Ausländerrecht, a.a.O., AufenthG § \n59, Rdnr. 17) erheblich beschränkt wurde.“ \n\n- 5 - \n- 6 - \n \nAn dieser Rechtsansicht hält die Kammer fest. Die Beklagte hat in der mündlichen \nVerhandlung nochmals darauf hingewiesen, eine Abschiebung des Klägers sei am \n20.10.2017 (noch) nicht rechtlich zulässig gewesen, da dieser noch im Besitz einer \nDuldung gewesen sei und das Einverständnis der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 \nAufenthG nicht vorgelegen habe. Dies vermag jedoch einen atypischen Fall i.S.d. § 59 \nAbs. 5 S. 2 AufenthG nicht zu begründen. Zwar kann auch ein sehr kurzfristig durch die \nBundespolizei vorgegebener Abschiebetermin einen atypischen Fall begründen, der \nSchutzzweck des § 59 Abs. 5 S. 2 AufenthG ist jedoch auch in diesen Fällen so weit wie \nmöglich zu realisieren. So hätte die Beklagte bereits am 20.10.2017 dem Kläger oder \nseiner Prozessbevollmächtigten mitteilen können, dass eine Abschiebung für den \n27.10.2017 geplant sei, soweit die Staatsanwaltschaft ihr Einverständnis erkläre, und \ndass für diesen Fall ein Widerruf der am 20.7.2017 erteilten Duldung beabsichtigt sei. \nInsbesondere bei Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers wäre ein solches \nVorgehen angezeigt gewesen. Die Gefahr, dass der Kläger sich der Abschiebung \nentzieht, bestand nicht, da sich dieser in Haft befand. \n \n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nSoweit \ndie \nKlage \nzurückgenommen \nwurde, \nist \ndie \nEntscheidung \ngemäß \n§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \nIm Übrigen kann gegen dieses Urteil Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \n\n- 6 - \n \ngez. Dr. Benjes \nRichterin Dr. Weidemann, die an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, ist \nwegen Urlaubs an der Unterzeichnung \ngehindert. \n \ngez. Dr. Benjes \ngez. Justus\n \n \nBeglaubigt: \nBremen, 05.12.2018 \n \nBorchers \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-30/2-k-3592-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2018-11-30/2-k-3592-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365153","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.829513+00:00"}}