{"status":"available","doknr":"OLD365151","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-22","aktenzeichen":"4 K 3853/16","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 4 K 3853/16\nIm Namen des Volkes!\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache \n, \nKlägers,\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Vosteen und Richter Dr. Kommer am 22. Januar 2019 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung \nin \nHöhe \nvon \n110% \ndes \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.\nT a t b e s t a n d\nBeglaubigte Abschrift\n\n- 2 -\n- 3 -\nDer Kläger begehrt Akteneinsicht in Vorgänge beim Amtsgericht Bremen betreffend \nSicherheitsverfügungen, die anlässlich von Sitzungen mit seiner Beteiligung angeordnet \nwurden.\nDer Kläger war nach eigenen Angaben an vier Verhandlungsterminen beim Amtsgericht \nBremen – am\n.2014, am\n.2016, am\n.2016 und am\n.2016 (zu den \nAktenzeichen\n) – jeweils von \nEinlasskontrollen betroffen und wurde zudem von zwei Justizwachtmeistern in das \nSitzungszimmer begleitetet. \nBereits mit Schreiben vom 05.06.2016 und vom 27.06.2016 beschwerte sich der Kläger \nbeim Amtsgericht Bremen über die ihm am\n2014 in der Sach\n, am \n.2016 in der Sache\n und am\n2016 in der Sache\n zuteil \ngewordene „diffamierende“ Behandlung und forderte umgehende Einsicht in die \ndiesbezüglichen Unterlagen. Diese Anordnung sei ebenso für den nächsten anstehenden \nTermin am\n2016 in der Sache\n getroffen worden.\nDaraufhin übersandte das Amtsgericht Bremen dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2016 \nunter dem Aktenzeichen\n Ausdrucke der elektronisch geführten \nDokumente zu den Sicherheitsanordnungen zu den Verfahre\n und\n \n und wies darauf hin, dass es keine weiteren Dokumente in diesem Zusammenhang \ngebe. Die dem Kläger übersandten Dokumente enthalten richterliche Schreiben an den \nPräsidenten des Amtsgerichts Bremen über Terminsverfügungen zu den Verfahren\n \nun\n sowie entsprechende Anordnungen des Präsidenten des \nAmtsgerichts Bremen, an den genannten Terminen Einlasskontrollen durchzuführen und \njeweils zwei Justizwachtmeister abzustellen. Alle übersandten Dokumente weisen das \nAktenzeichen\n auf. In richterlichen Schreiben zu dem Verfahren\n \nfindet sich zudem im Briefkopf unter der Bezeichnung „Ihr Zeichen“ das \nAktenzeichen\n bzw. das Aktenzeiche\n. Auf \nBlatt 106 bis 119 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. \nMit Schreiben vom 13.07.2016 forderte der Kläger das Amtsgericht Bremen auf, ihm \nvollständige Akteneinsicht zu gewähren. Die bisher vorgelegten Dokumente seien \nunvollständig. Er habe ausdrücklich auch Einsicht in die Vorgäng\nund \n \n gefordert. Möglicherweise existierten noch (weitere) Vorgänge zu den Aktenzeichen \n und\n. Mit weiteren Schreiben vom \n22.07.2016, vom 08.08.2016, vom 30.08.2016 und vom 02.09.2016 bekräftigte der Kläger \n\n- 3 -\n- 4 -\nsein Akteneinsichtsbegehren und wies zudem auf die Aktenzeichen\n \n,\n und\n hin.\nBereits mit Schreiben vom 30.08.2016 hatte das Amtsgericht Bremen dem Kläger \nmitgeteilt, dass er die Unterlagen aus den dortigen Vorgängen vollumfänglich erhalten \nhabe. Im Verfahren\nsei der Kläger nicht Beteiligter und habe daher kein \nEinsichtsrecht. Im Verfahre\nlägen dem Kläger alle Unterlagen vor. \nDie Anträge auf Akteneinsicht zu den Insolvenzverfahren seien an die Insolvenzabteilung \nweitergeleitet worden.\nMit weiterem Schreiben vom 11.01.2018 teilte das Amtsgericht Bremen dem Kläger mit, \ndass sein Akteneinsichtsgesuch „zu der Sicherheitslag\n“ vom 20.12.2017 \nvorliege. Es werde darauf hingewiesen, dass keine gesonderte Akte zu dem Aktenzeichen \n gebe. Unter diesem Aktenzeichen werde das Berufungsverfahren zu\n \n geführt. Die entsprechende Akte werde nach Abschluss des landgerichtlichen \nVerfahrens wieder beim Amtsgericht verwaltet. Der Kläger könne nach vorheriger \nTerminsabsprache die Akte einsehen.\nAm 03.11.2016 hat der Kläger Klage (Az. 2 K 3318/16) erhoben. Er wendet sich zum einen \ngegen ein ihm gegenüber mit Schreiben vom 27.07.2016 des Präsidenten des \nAmtsgerichts Bremen ausgesprochenes Hausverbot und begehrt zum anderen \nAkteneinsicht.\nDas Gericht hat den Kläger mit Schreiben vom 04.11.2016 darauf hingewiesen, dass sich \nder Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in Prozessakten des Amtsgerichts Bremen \nnach § 299 ZPO richtet und dafür nicht das Verwaltungsgericht, sondern die ordentliche \nGerichtsbarkeit zuständig ist. Daraufhin hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit \nBeschluss vom 29.12.2016 das Verfahren, soweit der Kläger Einsicht in die Prozessakten \ndes Amtsgerichts Bremen, insbesondere zu dem Aktenzeichen\n beantragt, \nabgetrennt und unter dem Aktenzeichen 2 K 3852/16 fortgeführt. Das Verfahren 2 K \n3852/16 hat die 2. Kammer sodann mit weiterem Beschluss vom 29.12.2016 an das \nAmtsgericht Bremen verwiesen.\nZudem hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2016 das \nVerfahren, soweit der Kläger Einsicht in die in die Verwaltungsakten des Amtsgerichts \nBremen zu den Aktenzeichen\n,\n und \n begehrt, abgetrennt und zuständigkeitshalber unter dem vorliegenden \nAktenzeichen (4 K 3853/16) fortgeführt. \n\n- 4 -\n- 5 -\nZur Begründung seiner Klage (4 K 3853/16) führt der Kläger im Wesentlichen aus: Es \nhandele sich bei den jeweiligen Sicherheitskontrollen um eine „Rufmordkampagne“ gegen \nihn, die mutmaßlich vom Präsidenten des Amtsgerichts Bremen zur Verheimlichung und \nsomit in Verachtung von Menschenrechten in Gang gesetzt worden sei. Die mit Schreiben \nvom 08.07.2016 übersandten Ausdrucke seien unvollständig. Vorschriften der BremGGO \nund der Schriftgutordnung seien verletzt worden. Der Anspruch auf Akteneinsicht ergebe \nsich aus § 1 Abs. 1 BremIFG, aber auch aus § 29 VwVfG und Punkt 5.2 der \nSchriftgutordnung.\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, \nihm Akteneinsicht in die Akten\n, \n,\n,\n sowie in die „Akten zur Sicherheitslage“ zu \nden „Veranstaltungen“ des Amtsgerichts Bremen unter den Nummer\n, \nund in die „Akten zur Sicherheitslage“ des Verfahrens\n zu \ngewähren. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nDem Kläger sei vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden. Sie legte ein Schreiben des \nAmtsgerichts Bremen vom 19.12.2016 vor. Darin werden u.a. folgende Verfahren des \nKlägers aufgelistet:\nA) Verwaltungsvorgänge:\n: Kein Vorgang vorhanden.\n und\n: Sicherheitsverfügungen mit Beteiligung \ndes Klägers.\n Verwaltungsakte zum Hausverbot\n: Kein Aktenzeichen des Amtsgerichts, Verfahren \nnicht bekannt.\n: Kein Aktenzeichen des Amtsgerichts, Verfahren nicht bekannt.\nB) Zivil- und Insolvenzverfahren:\n\n- 5 -\n- 6 -\nIn einer Anmerkung wird ausgeführt, dass das vom Kläger angegebene Aktenzeichen\n \n einen anderen Schuldner betreffe. Möglicherweise meine er damit das \nAktenzeichen\n, das seine Ehefrau betreffe.\nDie Beklage führt des weiteren aus: Bezüglich des Aktenzeichens\n habe \ndas Amtsgericht Bremen mitgeteilt, dass die vom Kläger vorgelegten Schriftsätze des \nGerichts zwar jeweils dieses Aktenzeichen angeben würden. Das Aktenzeichen hätte \nrichtig aber\n lauten müssen. Dieser Vorgang sei in der Liste des \nAmtsgerichtes Bremen vom 19.12.2016 auch aufgeführt. In diesem Vorgang befänden sich \nauch die vom Kläger angeführten Schriftsätze mit dem unrichtigen Aktenzeichen. Wie es \nzu dieser falschen Angabe gekommen sei, könne nicht aufgeklärt werden. Jedenfalls sei \ndie vollständige Akteneinsicht gewährt worden. \nDie Aktenzeichen\n un\n seien vermutlich \nAktenzeichen beteiligter Rechtsanwälte im Zivilverfahren und seien wohl fälschlicherweise \nin den richterlichen Schreiben an den Präsidenten des Amtsgerichts Bremen eingeführt \nworden. Im Verfahren\n und\n hätte ein Geschäftszeichen des \nAnwalte\n gelautet. Zu den im Verfahren\n angeordneten \nSicherheitsmaßnahmen gebe es nach Auskunft des Amtsgerichts Bremen keinen von der \nProzessakte unabhängigen Aktenvorgang. \nNach Auskunft des Amtsgerichtes Bremen führe die dortige Justizverwaltung unter dem \nAktenzeichen\n \n(mit \nder \nzugehörigen \nBetreffbeschreibung \n„Zutrittskontrolle/Einlasskontrolle 2015“) Sicherheitsverfügungen des Jahres 2015 durch \ndie Präsidentin oder Richterinnen und Richter des Gerichts für verschiedene Verfahren und \nVerhandlungen beim Amtsgericht Bremen. Lediglich eines der hierunter verwalteten \nDokumente betreffe den Kläger. Das diesbezügliche Schreiben – das ein Strafverfahren \ngegen den Kläger betrifft – sei beigefügt. Auf Blatt 257 der Gerichtsakte wird verwiesen.\nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 24.05.2017 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n- 6 -\n- 7 -\nÜber die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten \ntatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\nDer Antrag des Klägers ist gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass \ner Einsicht in sämtliche Aktenvorgänge beim Amtsgericht Bremen begehrt, die \nSicherheitsverfügungen betreffen, die anlässlich von Sitzungen mit seiner Beteiligung in \nden Verfahren zu den Aktenzeichen\n \nund\n angeordnet wurden, und unabhängig von der jeweiligen Prozessakte \nexistieren. Eine mögliche Akteneinsicht in die jeweilige Prozessakte bezüglich der \ngenannten Aktenzeichen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. So hat die 2. \nKammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 29.12.2016 (2 K 3318/16) das \nVerfahren betreffend der begehrten Einsicht des Klägers in die Prozessakten des \nAmtsgerichts Bremen – insbesondere zu dem Aktenzeiche\n –, abgetrennt und \nletztlich unter dem Aktenzeichen 2 K 3852/16 an das Amtsgericht Bremen verwiesen. \nI. Der so verstandene Antrag bleibt ohne Erfolg.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht. \nDie Beklagte hat dem Begehren des Klägers, sämtliche Aktenvorgänge beim Amtsgericht \nBremen einzusehen, die Sicherheitsverfügungen betreffen, die anlässlich von Sitzungen \nmit seiner Beteiligung in den Verfahren zu den Aktenzeichen\n \n und\n angeordnet wurden, und unabhängig von der \njeweiligen Prozessakte existieren, vollumfänglich entsprochen. Bereits mit Schreiben vom \n08.07.2016 hat das Amtsgericht Bremen dem Kläger Kopien der diesbezüglich vorhandenen \nBehördenvorgänge zukommen lassen.\nEin darüber hinausgehender Anspruch auf Einsicht in (mögliche) weitere Aktenvorgänge \nbezüglich der genannten Aktenzeichen kann schon deshalb nicht bestehen, weil solche \nVorgänge nach Auffassung der Kammer nicht existieren. \n1. Ein Anspruch auf weitere Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 \nBremIFG. Danach hat jeder nach Maßgabe des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes \ngegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des \nLandes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren \nVereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf \nVeröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG. \n\n- 7 -\n- 8 -\nDer Zugang zur Akteneinsicht setzt im Rechtssinne eine Akte voraus (vgl. Schoch, IFG 2. \nAuflage, § 1 Rn. 261). Bei Streit um die Existenz bestimmter amtlicher Unterlagen besteht \ngrundsätzlich Aufklärungsbedarf. Die informationspflichtige Stelle weiß, ob die begehrten \nInformationen bei ihr vorhanden sind oder nicht. Im Prozess benötigt das Gericht für die \nAmtsaufklärung iSd. § 86 VwGO einen Anknüpfungspunkt für die Durchführung \ngerichtlicher Ermittlungen. Bestreitet die Behörde die Existenz bestimmter Unterlagen, \nmuss sie dies substantiiert darlegen und plausibel begründen (Schoch, IFG 2. Auflage, § \n1 Rn. 42 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte diesen Anforderungen genügt, so dass es \nkeiner weiteren gerichtlichen Ermittlungen bedarf.\nDie Beklagte hat umfassend dargelegt, dass sie mit Schreiben vom 08.07.2016 dem Kläger \nZugang zu sämtlichen Dokumenten betreffend Sicherheitsverfügungen zu den Verfahren \n und\n, die außerhalb der entsprechenden Prozessakten \nexistieren, verschafft hat. Auch bestehen keine Zweifel an der Darstellung der Beklagten, \ndass mit Blick auf das Verfahren\n keine von der Prozessakte unabhängigen \nAktenvorgänge bezüglich etwaiger Sicherheitsverfügungen, die den Kläger betreffen, \nexistieren. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass solche \nVorgänge zu dem Verfahren unter dem Aktenzeichen\n, das nach Auskunft des \nAmtsgerichts Bremen die Ehefrau des Klägers betrifft, existieren. Dies gilt auch mit Blick \nauf die Verfahren zu den Aktenzeichen\n und\n, die nach Auskunft \ndes Amtsgerichts Bremen Insolvenzverfahren des Klägers betreffen.\na. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, \ndass bei der Beklagten unter den Aktenzeichen\n bzw.\n weitere Verwaltungsvorgänge existieren könnten, die ihm bislang vorenthalten wurden. \nZwar hat sich das Amtsgericht Bremen gegenüber der Beklagten dahingehend geäußert, \ndass die Bezeichnung\n auf den jeweils übersandten Schreiben und \nVerfügungen unrichtig sei und\nhätte lauten müssen. Das Amtsgericht \nBremen hat indes zugleich ausgeführt, dass sich im Aktenvorgang\n \ndieselben Schreiben und Verfügungen mit der falschen Bezeichnung\n \nbefänden. Wie es zu dieser falschen Angabe in den Schreiben gekommen sei, könne nicht \naufgeklärt werden. Vollständige Akteneinsicht sei gewährt worden. Sofern der Kläger meint, \ndass sich aus einer fälschlichen Benutzung der Endziffern 14 ergebe, dass es einen \nverheimlichten Vorgang aus dem Jahre 2014 geben müsse, überzeugt dies nicht. Aus einem \nVerwechselungsfehler ergibt sich nicht, dass es einen „vertuschten“ Vorgang gibt. Insoweit \n\n- 8 -\n- 9 -\nsind die Ausführungen des Klägers nicht nachvollziehbar. Es scheint sich vorliegend um \neinen schlichten Tippfehler zu handeln, der sich als Folgefehler fortgesetzt hat. \nb. Auch der Verweis des Klägers auf das Aktenzeichen \n geht ins \nLeere. Dieses Aktenzeichen findet sich allein im Schreiben vom 08.07.2016, mit welchem \ndem Kläger Kopien der begehrten Aktenvorgänge übermittelt wurden. Demnach bezieht \nsich das Aktenzeichen lediglich auf den entsprechenden Antrag des Klägers auf \nAkteneinsicht. \nc. Ferner geht auch der Verweis des Klägers auf das Aktenzeichen \nins Leere. Dieses Aktenzeichen bezieht sich auf das gegenüber dem Kläger \nausgesprochene Hausverbot durch das Amtsgericht Bremen, das Streitgegenstand des \nVerfahrens 2 K 3318/16 ist.\nd. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen zudem auch keine hinreichenden Anhaltspunkte \ndafür vor, dass bei der Beklagten unter den Aktenzeiche\n \nund\nh weitere Verwaltungsvorgänge existieren könnten.\nGegenstand des Anspruchs nach § 1 Abs. 1 BremIFG sind amtliche Informationen. Eine \namtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 BremIFG jede amtlichen Zwecken dienende \nAufzeichnung, unabhängig von ihrer Speicherung. Zwar verlangt die Amtlichkeit der \nInformation nicht, dass eine Behörde ihr Urheber ist (vgl. Schoch, IFG 2. Auflage, § 1 Rn. \n32). Indes beziehen sich die vom Kläger genannten Aktenzeichen, auch wenn sie sich in \ngerichtlichen Schreiben zu dem Verfahren\n wiederfinden, entgegen der Ansicht \ndes Klägers nicht auf weitere ihm bislang vorenthaltene behördliche Verwaltungsvorgänge, \nsondern auf private Akten, die nicht dem Zugriff der Beklagte unterliegen. Unter \nBerücksichtigung der Angaben der Beklagten ist davon auszugehen, dass die genannten \nAktenzeichen von Rechtsanwälten im Hinblick auf das genannte Zivilverfahren vergeben \nwurden. Die Beklagte ist indes nicht verpflichtet, dem Kläger Einsicht in anwaltliche Akten \nzu verschaffen.\n2. Da bei der Beklagten kein weiterer als der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nvorgelegte Aktenvorgang besteht, ist auch keine andere Anspruchsgrundlage bezüglich \neiner Akteneinsicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen die \nSchriftgutordnung vorliegt, was letztlich auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. \nSelbst wenn ein solcher Verstoß gegeben wäre, könnte die Beklagte mangels Existenz \nweiteren Aktenvorgangs nicht verpflichtet werden, eine entsprechende Akteneinsicht zu \ngewähren.\n\n- 9 -\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, \n709 Satz 2 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung \nbeantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids \nzu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nGerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\ngestellt werden.\ngez. Stahnke\ngez. Vosteen\ngez. Dr. Kommer\nBeglaubigt:\nBremen, 23.01.2019\nBorchers\nJustizsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365151","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-01-22/4-k-3853-16","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365151","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365151","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-01-22/4-k-3853-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365151","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.763912+00:00"}}