{"status":"available","doknr":"OLD365150","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-02-07","aktenzeichen":"5 K 2621/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 2621/15\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes \n , \nKlägers,\nProz.-Bev.:\n \n ,\nGz.: - -\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProz.-Bev.:\n \n ,\nGz.: - -\nb e i g e l a d e n :\n1. \n , \n2. \n , \n3. \n \n , \nVerkündet am 07.02.2019\ngez. Krause\nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\nProz.-Bev.:\nzu 1: \n ,\nGz.: - -\nzu 2: \n \n ,\nGz.: - -\nzu 3: \n ,\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Dr. Sieweke und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter \nBrünings und Kirst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2019 für Recht \nerkannt:\nDer Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n30. November 2015 für den Neubau eines Offshore- \nTerminals in Bremerhaven ist rechtswidrig und darf \nnicht vollzogen werden. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen die \nKosten des Verfahrens je zur Hälfte, mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 \nund 3, die diese selbst zu tragen haben.\nDas \nUrteil \nist \nhinsichtlich \nder \nKosten \ngegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu \nvollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\nDie Berufung wird zugelassen.\nT a t b e s t a n d\nDie \nBeteiligten \nstreiten \nüber \ndie \nRechtmäßigkeit \neines \nwasserrechtlichen \nPlanfeststellungsbeschlusses für den Bau eines Hafens in Bremerhaven, an dem \nOffshore-Windenergieanlagen umgeschlagen werden sollen. Der Kläger ist ein nach § 3 \ndes Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Umweltverband.\nIm September 2009 beschloss der Senat der Freien Hansestadt Bremen ein \nPrüfverfahren für den Bau einer Montage- und Umschlaganlage für Offshore-\nWindenergieanlagen (OWEA) einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich bereits \n\n- 3 -\n- 4 -\nverschiedene Unternehmen der Windenergie-Branche in Bremerhaven angesiedelt. Vor \ndem Hintergrund des damals politisch vorgesehenen Ausbaus von OWEA wurde allein in \nder Deutschen Nordsee zwischen 2016 und 2030 mit einer Installation von über 200 \nOWEA pro Jahr gerechnet. Dem erwarteten Nachfragedruck sollte durch die Schaffung \nzusätzlicher Montageflächen sowie einer neue Hafenanlage Rechnung getragen werden. \nIm Rahmen des Prüfverfahrens wurde davon ausgegangen, dass logistisch von einem \nUmschlag vormontierte OWEA, jedenfalls von waagerecht liegenden Rotorsternen, \nauszugehen sei. Die Verladeeinrichtung sollte deshalb wasserseitig in einer \nentsprechenden \nBreite \nerrichtet \nwerden. \nUnter \ndieser \nPrämisse \nwurden \n12 \nStandortalternativen in Bremerhaven geprüft. Im Frühsommer 2010 wurde ein Standort \nim Blexer Bogen ausgewählt, der im Wesentlichen dem planfestgestellten Errichtungsort \nentspricht.\nNachdem sich die Hafenanlage nicht wie zunächst geplant als Konzessionsmodell \numsetzen \nließ, \nbeantragte \ndie \nBeigeladene \nzu \n1, \ndie \nsich \nals \nHafenmanagementgesellschaft im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen befindet, \nim Dezember 2012 bei der Beklagten die Planfeststellung für einen Offshore-Terminal \nBremerhaven (OTB). Sie verwies auf die erwartete steigende Zahl der in der deutschen \nNordsee installierten OWEA ab dem Jahr 2016. Der Terminal solle zu diesem Zeitpunkt \nfertiggestellt sein. Die Kapazität sei darauf ausgelegt, 160 OWEA pro Saison verladen zu \nkönnen. \nDer Antrag lag mit den Planunterlagen vom 26.02.2013 bis zum 25.03.2013 aus. Die \nAuslegungsbekanntmachung wurde in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht. Auf \ndas Ablaufdatum der Einwendungsfrist wurde hingewiesen. Der Kläger erhob zwar keine \nEinwendungen, wurde aber dennoch in der Folgezeit von der Beklagten am weiteren \nVerfahren beteiligt.\nIm Laufe des Verfahrens kam es zu Überarbeitungen der ursprünglichen Planungen und \nPlanunterlagen. Zunächst wurde vor dem Hintergrund eines Hinweis- und eines \nVorlagebeschlusses \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nin \ndem \nVerfahren \nzur \nWeseranpassung (Beschlüsse vom 11.07.2013 – 7 A 20/11) eine Überarbeitung \nvorgenommen. Zuvor war bei der Ermittlung der Vorhabenwirkungen von einer Vertiefung \nder Unter- und Außenweser ausgegangen worden. Bei der Überarbeitung wurde nun \nzwischen einem Zustand mit und ohne Weseranpassung unterschieden. Nachdem der \nEuGH mit Entscheidung vom 01.07.2015 (Az. C-461/13) über die Vorlagefragen \nentschieden hatte, wurde erneut eine Überarbeitung der wasserrechtlichen Untersuchung \nveranlasst. Im Hinblick auf die geänderten Rahmenbedingungen der Offshore-\n\n- 4 -\n- 5 -\nWindenergieindustrie – unter anderem durch die 4. EEG-Novelle 2014 – wurden im März \n2014 und Juni 2015 Aktualisierungen des Gutachtens zur Bedarfs- und Potenzialanalyse \ndes Offshore-Terminals veranlasst. Durch die 4. EEG-Novelle wurden die Ausbauziele für \ndie Offshore-Windenergie in der Deutschen Nordsee für das Jahr 2020 von 10 GW auf \n6,5 GW und für 2030 von 25 GW auf 15 GW gemindert. Im Oktober 2015 erfolgte eine \nerneute Teilüberarbeitung, in der zu der nunmehr bekannt gewordenen Ansiedlung einer \nWindenergiefabrik der Firma Siemens in Cuxhaven Stellung genommen wurde.\nAm 30.11.2015 erging der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Offshore- \nTerminals in Bremerhaven. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Es soll im \nBereich des Blexer Bogens zwischen Weser-km 64 und 65 auf derzeitiger Wattfläche und \nim Flachwasserbereich der Weser eine 25 ha große Umschlag- und Montagefläche für \nOWEA mit einer 500 m langen Schwerlastkaje entstehen. Das Vorhaben soll innerhalb \ndes FFH-Gebiets „Weser bei Bremerhaven\" und des EU-Vogelschutzgebiets „Luneplate\" \nliegen. Die Entfernung zwischen der neuen Kaje und der östlichen Grenze der \nbestehenden Fahrrinne der Weser würde 310 m betragen, im Falle einer Vertiefung der \nWeser 270 m. Im Zufahrtsbereich zwischen Fahrrinne und Kaje seien bei Teilflächen \nAusbaggerungen erforderlich. Durch das Vorhaben würde ein Teil der sog. Blexer Reede \nentfallen. Dafür soll eine Ersatzreede ca. 2,5 km stromaufwärts geschaffen werden.\nAm 03.12.2015 beschloss die Stadt Bremerhaven zur weiteren Umsetzung des \nVorhabens die Bebauungspläne Nr. 441 (Westlicher Fischereihafen) und Nr. 445 \n(Offshore-Terminal Bremerhaven). Ferner erließ der Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau einer Zufahrt zum Terminal sowie für \ndie Hinterlandanbindung. Der Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Zufahrt ist vom \nKläger ebenfalls angefochten worden (Az. 5 K 305/16). Das Verfahren ruht derzeit.\nAm 30.12.2015 hat der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben. Er \nist der Auffassung, dieser leide unter zahlreichen rechtlichen Mängeln. Es fehle dem \nLand Bremen bereits die Zuständigkeit für die Planfeststellung. Weiterhin habe die \nAuslegungsbekanntmachung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die \nAuslegung der Planunterlagen habe gegen die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung \n(UVPG) \nverstoßen. \nDamit \nsei \nzugleich \ndie \nUmweltverträglichkeitsprüfung defizitär. Es fehle an der Planrechtfertigung, weil es \nkeinen gesicherten Bedarf für das Vorhaben gebe. Dieser würde von den eingesetzten \nGutachtern und der Beklagten überschätzt. Dabei sei die negative Entwicklung zu \nberücksichtigen, die der Windenergiestandort Bremerhaven seit Erlass des Beschlusses \ngenommen habe. Die angestellten Prognosen hätten sich nicht erfüllt. Zudem drohe die \n\n- 5 -\n- 6 -\nGefahr eines Planungstorsos, wenn sich die geplante Zufahrt sowie das Gewerbegebiet \nnicht realisieren ließen. Weiterhin seien Vorschriften des Habitatschutzrechts in \nmehrfacher Hinsicht verletzt. So seien die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben \nunzureichend ermittelt und bewertet worden. Insbesondere seien die Blockadewirkungen \nfür wandernde Arten nicht hinreichend ermittelt worden. Die nach § 34 Abs. 3 des \nBundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorzunehmende Abweichungsprüfung könne \nwegen einer Fehleinschätzung des Gewichts der für das Vorhaben sprechenden \nöffentlichen Belange keinen Bestand haben. Auch hier sei zu berücksichtigen, dass die \nzunächst angenommenen Marktpotenziale sich als zu hoch veranschlagt gezeigt hätten. \nDie ergriffenen Maßnahmen zur Kohärenzsicherung genügten nicht den rechtlichen \nAnforderungen. So würden Flächen einer neuen Funktion zugewiesen, die bereits für \nKompensationsmaßnahmen anderer Projekte herangezogen worden seien, ohne neue \nFlächen für den Naturschutz zu schaffen. Zudem fehle es zum Teil an einer Aufwertung \nder \nFlächen \naus \nnaturschutzfachlicher \nSicht. \nAuch \ndie \nwasserrechtliche \nAusnahmeentscheidung sei rechtlich nicht zu halten. So sei die Beklagte für diese \nEntscheidung \nnicht \nzuständig \ngewesen. \nZudem \ngenüge \ndie \nwasserrechtliche \nUntersuchung \nnicht \nden \nrechtlichen \nAnforderungen. \nUnter \nanderem \nsei \nauf \nRelevanzschwellen zurückgegriffen und der Ist-Zustand der Gewässerkörper und \neinzelner Qualitätskomponenten nicht oder falsch ermittelt worden. Die Beklagte habe \naußerdem die relevanten Interessen falsch gewichtet, unter anderem weil sie auch in \ndiesem Zusammenhang das Marktpotenzial überschätzt habe. Sie sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor. Schließlich sei das \nArtenschutzrecht nicht hinreichend beachtet worden. Nach alledem könne die getroffene \nGesamtabwägung keinen Bestand haben.\nAm 15.02.2016 beantragte der Kläger zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage. Mit diesem Antrag hatte er vor dem Verwaltungsgericht Bremen \n(Beschl. v. 18.05.2016 – 5 V 366/16) und dem Oberverwaltungsgericht Bremen (Beschl. \nv. 03.04.2017 – 1 B 126/16) Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht sah bei der nach \n§ 34 Abs. 3 \nBNatSchG \nvorzunehmenden \nAbweichungsprüfung \nund \nder \ndamit \nverbundenen Prüfung möglicher Alternativen Defizite der dem Planfeststellungsbeschluss \nzugrundeliegenden Annahmen. Es müsse ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass \ndie Abweichungsgründe nicht zutreffend ermittelt und gewichtet worden seien. Es \nbestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Bedarf am OTB nicht fehlerfrei bestimmt, \nsondern erheblich überschätzt worden sei. Der angestrebte Auslastungsgrad könne \ndeutlich unterschritten werden. Dies würde bedeuten, dass das Vorhaben die mit ihm \nverbundenen Ziele nicht erreichen würde. Die herangezogenen Gutachten hätten sich \nnicht hinreichend mit den im Verlauf der Planung eingetretenen Veränderungen befasst. \n\n- 6 -\n- 7 -\nEs werde unterstellt, dass es den beiden in Bremerhaven produzierenden \nTurbinenherstellern gelänge, ihren bisherigen Marktanteil in signifikanter Weise zu \nsteigern, ohne dass die gutachterlichen Stellungnahmen hierfür einen Erklärungsansatz \nlieferten. Weiterhin könne nicht ausgeschlossen werden, dass das der ursprünglichen \nPlanung zugrunde liegende betriebliche Konzept neu zu beurteilen sei. Wesentliches \nKennzeichen des OTB sei, dass er nicht nur eine Umschlags-, sondern auch eine \nMontageeinrichtung sein solle. Die Frage der gegenwärtigen und zukünftigen \nInstallationstechnik sei aber nach der ursprünglichen Entscheidung für den schließlich \ngewählten Standort im Jahre 2010 keiner näheren Prüfung mehr unterzogen worden, \nobwohl Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Verschiffung von Einzelkomponenten \nein ernstzunehmendes Umschlagskonzept darstelle. In Bezug auf die nach § 34 Abs. 3 \nNr. 2 \nBNatSchG \ndurchzuführende \nAlternativenprüfung \nleide \nder \nPlanfeststellungsbeschluss ebenfalls daran, dass von der Verschiffung vormontierter \nTeile ausgegangenen worden sei. Es stelle sich dabei die Frage, ob Alternativstandorte \ninnerhalb des Hafens anders zu bewerten wären. Zudem sei nicht hinreichend geprüft \nworden, ob die zum Ausschluss von vorhandenen Hafenflächen angeführten zusätzlichen \nSchiffsbewegungen noch im gleichen Umfang angenommen werden könnten. Vor \ndiesem Hintergrund erschiene auch die rechtliche Tragfähigkeit der im Rahmen des \n§ 31 Abs. 2 \nWHG \ngetroffenen \nAusnahmeentscheidung \nund \nder \nplanerischen \nGesamtabwägung zweifelhaft. \nDer Kläger beantragt, \n1.\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31.11.2015 zum Az. \n634-16-01/2-204 für den „Neubau eine Offshore-Terminals Bremerhaven \n(OTB)“ aufzuheben,\n2.\nhilfsweise \nden \nangefochtenen \nPlanfeststellungsbeschluss \nfür \nrechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.\nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\nSie hält den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch vor dem Hintergrund der im \ngerichtlichen Eilverfahren ergangenen Entscheidungen für rechtmäßig und tritt den \nKritikpunkten \ndes \nKlägers \nim \nEinzelnen \nentgegen. \nInsbesondere \nseien \ndie \nvorgenommenen naturschutzfachlichen Ermittlungen nicht zu beanstanden und auch die \n\n- 7 -\n- 8 -\nAuswirkungen des Vorhabens fehlerfrei ermittelt worden. Die im Rahmen der \nAbweichungsentscheidung \nnach \n§ 34 Abs. 3 \nBNatSchG \nvorgenommenen \nPrognoseerwägungen zum Marktpotenzial des OTB seien tragfähig. Dabei sei auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen. Selbst wenn in \nAusnahmefällen eine Verschiebung dieses Zeitpunktes in Betracht käme, sei ein solcher \nFall vorliegend nicht gegeben. Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts sei \nfür eine Auslastung keine erhebliche Steigerung der Marktanteile der in Bremerhaven \nansässigen Turbinenhersteller notwendig gewesen. Diese hätten im Bereich der \ndeutschen Nordsee im Jahr 2015 einen Marktanteil von 60% erreicht und darüber hinaus \ninnerhalb der 300 sm Zone von 7%. Nach den dem Planfeststellungsbeschluss \nzugrundeliegenden Gutachten sei lediglich ein Anteil von 55% in der deutschen Nordsee \nund von 20% in der darüber hinausgehenden Zone für eine genügende Auslastung des \nOTB ausreichend gewesen. Ebenso sei die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens \nauf den Gewässerkörper fehlerfrei erfolgt. Die dazu erhobenen Studien hätten diese \nmethodisch fehlerfrei ermittelt. Zudem genüge der gewählte Ansatz, bei dem jede \nBeeinträchtigung \nals \nVerschlechterung \nim \nSinne \nder \neinzuhaltenden \nBewirtschaftungsziele eingestuft werde, den rechtlichen Anforderungen. Angesichts der \nfehlerfreien Erfassung des Bedarfs und des zu erwartenden Nutzens durch den Bau des \nOTB sei die nach § 31 Abs. 2 WHG zu treffende Ausnahmeentscheidung fehlerfrei \nerfolgt. \nDie Beigeladene zu 1 beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\nSie trägt im Wesentlichen vor, die im Planfeststellungsbeschluss herangezogenen \nPrognoseergebnisse seien valide. Die „Markt- und Potenzialanalyse“ sei unter \nVerwendung geeigneter und üblicher fachspezifischer Methoden erstellt und die \nErgebnisse einleuchtend begründet worden. Für die Erstellung sei auf Experteninterviews \nund ein sog. „Desk-Research“, bei dem insbesondere die Auswertung einer Datenbank \nzum Offshore-Windenergiemarkt erfolgte, zurückgegriffen worden. Die verwendete \nDatenbank enthalte eine umfassende weltweite Marktbeobachtung aller Offshore-\nWindenergieparks. Den bei einem volatilen Untersuchungsgegenstand wie dem \nOffshore-Windenergiemarkt naturgemäß immanenten Ungewissheiten sei durch die Wahl \neines konservativen Betrachtungsansatzes begegnet worden. Es sei zunächst als \n„Hintergrundüberlegung“ der Marktanteil der Bremerhavener Hersteller an allen im \nZeitraum von 2010 bis Mai 2015 installierten OWEA innerhalb eines 300 sm Radius \nermittelt worden. Diese habe bei 15 bis 16 % gelegen. Anschließend sei unter \n\n- 8 -\n- 9 -\nBerücksichtigung der Experteninterviews und des Marktanteils an den im Bau \nbefindlichen sowie an den genehmigten und im Genehmigungsprozess befindlichen \nAnlagen das Marktpotenzial für den OTB ermittelt worden. Das Oberverwaltungsgericht \nhabe in seiner Entscheidung die höchstrichterlichen Vorgaben zur Prüfung von \nPrognoseentscheidungen verkannt. Dabei habe es insbesondere unzulässiger Weise \nkeine Bewertung der Prognoseentscheidung auf Grundlage des Sachstandes zum \nZeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschluss vorgenommen, sondern danach \neingetretene Entwicklungen einbezogen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschluss \nnicht absehbar gewesen seien. Zudem sei entgegen seiner Annahme bereits ausgehend \nvon stabilen Marktanteilen der in Bremerhaven ansässigen Hersteller eine Auslastung \nder Anlage im Sinne des technisch-logistisch begründeten Zielkorridors darstellbar \ngewesen. In Bezug auf die Zweifel des Oberverwaltungsgerichts an der Bedeutung \nunterschiedlicher Montagesysteme sei zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht \nabsehbar gewesen, welche Systeme sich schließlich durchsetzen würden. So sei etwa \nbei den 14 Windparks, die zwischen 2009 und 2017 in der deutschen See aufgebaut \nwurden, die Errichtung der einen Hälfte mittels Sternmontage und die der anderen Hälfte \nmittels Einzelblattmontage erfolgt. Ansonsten habe das Oberverwaltungsgericht die \nüberwiegende Mehrzahl der Kritikpunkte des Klägers zutreffend zurückgewiesen. \nDie Beigeladene zu 3. vertritt die Auffassung, dass nicht sie, sondern das Land Bremen \nfür die Planfeststellung des Vorhabens zuständig gewesen sei. Weder sie noch die \nBeigeladene zu 2. haben im Verfahren Anträge gestellt.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2019 haben die Pr und die \nPl als Sachverständige die von ihnen im behördlichen Verfahren \nerstellten Gutachten erläutert. Wegen ihrer diesbezüglichen Ausführungen wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) \nleidet an Rechtsfehlern, die zwar nicht zu der mit dem Hauptantrag begehrten \nAufhebung, wohl aber zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung seiner \nRechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Er verstößt gegen Vorschriften zum \n\n- 9 -\n- 10 -\nSchutz Europäischer Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete und ist zudem mit \nAbwägungsfehlern zu Lasten von Umweltbelangen behaftet.\nDer Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannter \nUmweltverband, der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a \nUmwRG i. V. m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung \n(UVPG) klagebefugt ist. § 64 Abs. 1 BNatSchG wird insofern durch § 1 Abs. 3 UmwRG \nverdrängt. Die Klagebefugnis des Klägers besteht unabhängig davon, ob der Kläger \nseine Beteiligungsrechte im Zulassungsverfahren hinreichend geltend gemacht hat, weil \n§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH dies \nnicht mehr voraussetzt (vgl. zu der vor der Gesetzesänderung bestehenden Problematik \nOVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 40). \nDer \nangegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss \nleidet \nzwar \nweder \nan \nformellen \nRechtsfehlern (A.) noch fehlt es an der erforderlichen Planrechtfertigung (B. I.). Auch \nliegen keine Verstöße gegen das Artenschutzrecht vor (B. II.). Er verstößt jedoch gegen \nVorschriften zum Schutz europäischer Vogelschutz- und FFH-Gebiete (B. III.) sowie das \nwasserrechtliche Verschlechterungsverbot (B. IV.). Zudem ist er mit Abwägungsfehlern \nzu Lasten von Umweltbelangen behaftet (B. V.). Die Rechtsfehler führen zwar nicht zu \nder im Hauptantrag begehrten Aufhebung, jedoch zu der mit dem Hilfsantrag begehrten \nFeststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (B. VI. 6).\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt \ndes Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Das entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., siehe etwa BVerwG, Urt. v. \n11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Dementsprechend ist hier für die rechtliche \nBewertung ausschließlich auf den Zeitpunkt des 30.11.2015 abzustellen. \nA. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, die zu seiner \nRechtswidrigkeit führen.\nI.\nDie Beklagten war für den Erlass des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses \nzuständig.\n1. Ihre \nsachliche \nZuständigkeit \nergibt \nsich \naus \nden \n§ 68 Abs. 1 \nWasserhaushaltsgesetz (WHG), wonach der Gewässerausbau in die Zuständigkeit der \nBundesländer fällt. Eine spezialgesetzliche und damit gegenüber § 68 Abs. 1 WHG \nvorrangige Zuständigkeit des Bundes besteht nicht. Zwar ist der Aus- und Neubau von \n\n- 10 -\n- 11 -\nBundeswasserstraßen dem Bund übertragen (§ 12 Abs. 1 WaStrG). Ein solcher liegt im \nhiesigen \nFall \naber \nnicht \nvor. \nEin \nGewässerausbau \nim \nSinne \ndes \nWasserhaushaltsgesetzes \nist \ndie \nHerstellung, \nBeseitigung \noder \nwesentliche \nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 WHG). Ein Ausbau im \nSinne des § 12 Abs. 1 WaStrG ist hingegen eine wesentliche Umgestaltung, welche die \nBundeswasserstraße \nals \nVerkehrsweg \nbetrifft. \nAbgrenzungskriterium \nist \nder \nVerkehrsbezug. \nMaßgeblich \nist \ndie \nZweckrichtung \ndes \nVorhabens: \nSoll \ndie \nVerkehrsfunktion einer Bundeswasserstraße durch wasserbauliche Maßnahmen zur \nBeeinflussung der Schiffbarkeit geändert werden, sind die allgemeinen wasserrechtlichen \nVorschriften \ndurch \ndas \nBundeswasserstraßengesetz \nverdrängt. \nEs \nmuss \nein \nschifffahrtsfunktionaler Zusammenhang gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C \n9/12 –, juris Rn. 28; OVG Bremen, Urt. v. 04.06.2009 – 1 A 9/09 –, juris Rn. 74). Allein \neine Berührung von Belangen der Bundeswasserstraßenverwaltung genügt nicht (OVG \nBremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 43).\nDer geplante Offshore-Terminal bezweckt nicht, die Verkehrsfunktion der Weser zu \nändern. Angestrebt wird der Bau einer Hafenanlage, welche die Schiffbarkeit der Weser \nnicht verändern soll. Dass das Vorhaben in eine Bundeswasserstraße „hinein\" gebaut \nwird, begründet allein noch keinen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Die Weser \nist im Vorhabenbereich ca. 1,25 km breit. Die Entfernung der anzulegenden Kaje zur \nFahrrinne, die an dieser Stelle 200 m breit ist, beträgt 310 m. Auch im Falle der \nVerwirklichung der beabsichtigten Weseranpassung würde sie noch mindestens 270 m \nbetragen. Soweit im Zufahrtsbereich zwischen Kaje und Fahrrinne Ausbaggerungen \nnotwendig sind, finden diese nur partiell statt, da er aufgrund der Strömungsverhältnisse \nim Blexer Bogen relativ steil abfällt („Prallhang\", vgl. Sedimentanalyse, Institut Dr. Nowak, \n22.6.2011, Planunterlage 13.16, S. 5). Im Ergebnis hat allein die Verlegung eines Teils \nder Blexer Reede einen eindeutigen schifffahrtsfunktionalen Zusammenhang. Dieser \nMaßnahme kommt aber in Bezug auf das Gesamtvorhaben nur untergeordnete \nBedeutung. Sie ist als Folgemaßnahme i. S. v. § 75 Abs. 1 BremVwVfG einzustufen. Dies \ntrifft auch für die partiellen Ausbaggerungen im Zufahrtsbereich der Kaje zu (OVG \nBremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 45 ff.). \n2. Die Beklagte war für die Festsetzungen zuständig, die Niedersächsisches Gebiet \nbetreffen. Dies folgt aus der zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien \nHansestadt \nBremen \ndahingehend \ngeschlossene \nVerwaltungsvereinbarung \n(vgl. \nVerfahrensakte Band 1, S. 17 ff.). Die im vorliegenden Fall einer Einzeldelegation der \nZuständigkeit notwendige gesetzliche Grundlage (vgl. Schmitz, in, Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 41; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 20.03.2018 – 1 LB \n\n- 11 -\n- 12 -\n55/17 –, juris Rn. 21) findet sich für das Land Bremen in § 92 Abs. 5 Bremisches \nWassergesetz (BremWG) vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 262) und für das Land \nNiedersachsen \nin \n§ 129 Abs. 3 \nNiedersächsisches \nWassergesetz \n(NWG) \nvom \n19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64). Die Regelungen sehen inhaltlich übereinstimmend vor, \ndass bei einer Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Landes in derselben Sache \neine Vereinbarung über die Zuständigkeit der beteiligten Behörden getroffen werden \nkann. Diese Situation lag angesichts dessen vor, dass sich das Vorhaben zum Teil auch \nauf niedersächsisches Gebiet erstreckt (vgl. dazu PFB, S. 35). Es war dabei nicht \nnotwendig, dass über die auf niedersächsischem Gebiet liegenden Kompensation- und \nKohärenzmaßnahmen zwingend in einem einheitlichen Planfeststellungsbeschluss hätte \nentschieden werden müssen. Der Begriff derselben „Sache“ im Sinne des § 92 Abs. 5 \nBremWG ist auf den Gegenstand der Planfeststellung zu beziehen. Dazu gehören auch \nAusgleichs- und Kohärenzsicherungsmaßnahmen, wenn sie im Rahmen notwendiger \nAusgleichsmaßnahmen zu schaffen sind. Sie sind dann zur Durchführung des \nplanfestgestellten Vorhabens notwendig und damit Gegenstand der Planfeststellung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23.09.2014 – 7 C 14/13 –, juris Rn. 13). \nII. Die Auslegungsbekanntmachung war zwar unvollständig, der Fehler führt aber \nnicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. \n1. Die Beklagte hat die Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG in der bis zum \n29.07.2017 \ngültigen \nFassung \n(UVPG \na.F.) \nverletzt, \nindem \nsie \nin \nder \nAuslegungsbekanntmachung keine hinreichende Angaben zu den vom Vorhabenträger \nvorgelegten Unterlagen machte. Erforderlich war eine aussagekräftige Aufzählung der \nentscheidungserheblichen Unterlagen (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9/15 –, \njuris Rn. 21; vgl. nunmehr auch § 19 Abs. 1 Nr. 5 und 6 UVPG aktuelle Fassung). Der \nabstrakte Hinweis, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG \nnotwendigen Angaben enthielten (Hinweis Nr. 7), genügte nicht (siehe OVG Bremen, \nBeschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 52 ff.). \n2. Der aufgezeigte Fehler ist im Ergebnis unbeachtlich. \nAus § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG ergibt sich, dass zwischen in \n§ 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG genannten und sonstigen Verfahrensfehlern zu unterscheiden \nist. Absolute Verfahrensfehler i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1 UmwRG führen stets zur \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Sonstige (relative) Verfahrensfehler \nsind demgegenüber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nur erheblich, wenn nach den \nUmständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angefochtene \n\n- 12 -\n- 13 -\nEntscheidung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Für diese Frage enthält \n§ 4 Abs. 1a S. 2 UmwRG eine Beweislastregel, wonach im Zweifel von einer Kausalität \ndes Fehlers auszugehen ist. Die Aufhebung kann folglich nicht beansprucht werden, \nwenn offensichtlich ist, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in \nder Sache nicht beeinflusst hat. Diese Frage hat das Gericht im Rahmen seiner Pflicht \nzur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 VwGO) zu untersuchen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.01.2016 \n– \n4 \nA \n5/14 \n–, \njuris Rn. 42). \nErkenntnismittel \nsind \ndie \nvom \nVorhabenträger oder der zuständigen Behörde vorgelegten Beweise, die vorliegenden \nAkten und Planunterlagen und sonst erkennbare oder naheliegende Umstände. \nErkenntnisziel ist, ob nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit \nbesteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders \nausgefallen wäre. Dies ist gegeben, wenn sich anhand der Erkenntnismittel die \nMöglichkeit abzeichnet, dass der Verfahrensmangel Einfluss auf das Ergebnis gehabt \nhaben kann. Dabei muss unter anderem die Schwere des Verfahrensfehlers gewichtet \nwerden. Es ist zu prüfen, ob dieser der betroffenen Öffentlichkeit eine Garantie \ngenommen hat, die geschaffen wurde, um ihr Zugang zu Informationen und die \nBeteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – \n4 A 5/14 –, juris Rn. 43). Kann sich das Gericht auf Grundlage der vorliegenden \nErkenntnismittel davon überzeugen, dass die Entscheidung ohne den festgestellten \nVerfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 \nBremVwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Ansonsten greift die Vermutungsregelung des \n§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG. Unionsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht \n(BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – 4 A 5/14 –, juris Rn. 44).\nBei der fehlerhaften Auslegung handelt es sich um einen nicht erheblichen relativen \nVerfahrensfehler. In Anwendung von § 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG steht auf \nder Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der \nvom Kläger gerügte Bekanntmachungsfehler die Entscheidung in der Sache \noffensichtlich nicht beeinflusst hat. Soweit naturschutzrechtliche Belange oder andere \nobjektiv-rechtliche Umweltbelange betroffen sein könnten, ist nicht davon auszugehen, \ndass im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung weitere für die zu treffende \nEntscheidung relevante Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren eingebracht \nworden wären. Das angegriffene Vorhaben ist bereits Jahre vor Fassung des \nPlanfeststellungsbeschlusses Gegenstand intensiver öffentlichen Diskussion gewesen. \nArt und Auswirkungen des Vorhabens waren der Öffentlichkeit daher präsent. Weiterhin \nergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die am Verfahren beteiligten \nUmweltverbände umfassende Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben und darin \n\n- 13 -\n- 14 -\ndie entscheidenden umweltrechtlichen Gesichtspunkte in aller Tiefe abgehandelt haben. \nZudem hat die Beklagte selbst im Rahmen der Planfeststellung umfangreiche Gutachten \nzu den Umweltfolgen eingeholt, die sich mit den Auswirkungen des Vorhabens \numfassend auseinandersetzen. Dass vor diesem Hintergrund wesentliche Punkte \nunerwähnt geblieben sein sollten, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat insofern keine \nin der Sache neuen Einwendungen vorgetragen, sondern lediglich die im Verfahren durch \nandere bereits eingebrachten Einwände wiederholt und vertieft oder zu Fragen Stellung \ngenommen, die die Beklage selbst bereits angesprochen hatte. \nEbenso kann ausgeschlossen werden, dass der Fehler zur Nichtberücksichtigung \nmöglicher individueller Betroffenheiten geführt hat (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. \n03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 57). Aus den Akten ergibt sich, dass auch hier \numfangreiche Einwendungen von Interessierten vorgebracht wurden. Zudem ist das \nGewicht des festgestellten Bekanntmachungsfehlers, gerade was die individuell \nzugeordneten Interessen betrifft, gemessen an den Zielen der UVP-Richtlinie gering. Er \nhat im Spektrum der von § 4 Abs. 1a UmwRG erfassten Fehler für das Ziel, konkret \nbetroffene Bürger auf ihre Betroffenheit aufmerksam zu machen und ihr Interesse an \nInformation und Beteiligung zu fördern, lediglich untergeordnete Bedeutung. Es ist nicht \ndavon auszugehen, dass das Fehlen genauer Angaben zu den vom Vorhabenträger \nvorgelegten Unterlagen den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Informationen und \nBeteiligung am Entscheidungsprozess erschwert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 – 4 \nA 5/14 –, juris Rn. 50).\nIII. Die \ndem \nangegriffenen \nPlanfeststellungsbeschluss \nzugrunde \nliegende \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht \nzu beanstanden.\nInsbesondere liegt kein Verstoß gegen die Unterrichtungspflichten nach § 9 Abs. 1b \nUVPG a. F. im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Es hat eine vollständige \nAuslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen stattgefunden. Ausgelegt werden \nmussten (nur) die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. Es reichte aus, dass die \nerforderlichen Angaben auf die planfestgestellten Fachgutachten und Studien verteilt \nvorgelegt wurden. Eine Verpflichtung zur Vorlage einer zusammenfassenden Darstellung \nder Umweltauswirkungen in Form einer „Umweltverträglichkeitsstudie“ o.ä. bedurfte es \nnach dem UVPG nicht (BVerwG, Urt. v. 09.11.2017 – 3 A 4/15 –, juris Rn. 24; Beschl. v. \n10.10.2006 – 9 B 27/05 –, juris Rn. 15; kment, in: Hopp/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, \n§ 6 Rn. 14). \n\n- 14 -\n- 15 -\nAuch einer „Gesamt-UVP“ in dem Sinne, dass alle mit dem OTB in einem funktionalen \nZusammenhang stehenden weiteren Vorhaben einer Gesamtbewertung zu unterziehen \ngewesen wären, bedurfte es nicht. Die Auswirkungen des Hafenbetriebs sind im Rahmen \nder Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden (vgl. Allgemein verständliche \nZusammenfassung der Umweltauswirkungen, Planunterlage 6, S. 30; PFB, S. 186/187). \nBetreffend Bau und Betrieb des Terminals ist damit die notwendige Gesamtbetrachtung \nerfolgt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 59). Zwar forderte \n§ 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F., dass, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens im \nRahmen mehrerer Verfahren entschieden wird, die in diesen Verfahren durchgeführten \nTeilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst \nwerden. Daraus folgte aber nicht, dass in die Umweltverträglichkeitsprüfung sämtliche \nweiteren Vorhaben, die im Zusammenhang mit dem Offshore-Terminal stehen, \neinzubeziehen waren (Zufahrt zum Terminal, Hinterlandanbindung, Bebauungspläne \nNr. 441 [Westlicher Fischereihafen] und Nr. 445 [Offshore-Terminal]). Diese waren nicht \nTeil des Vorhabens i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. Den Begriff des Vorhabens – \nund damit der Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. HdUVP, Stand Mai \n2018, \n§ 2 Rn. 156) \n– \ndefinierte \nzum \nZeitpunkt \nder \nDurchführung \nder \nUmweltverträglichkeitsprüfung für das streitgegenständliche Vorhaben § 2 Abs. 2 Nr. 1 \nUVPG a. F.. Demnach war ein Vorhaben nach Maßgabe der in Anlage 1 enthaltenen \nListe UVP-pflichtiger Vorhaben die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, \nder Bau einer sonstigen Anlage sowie die Durchführung einer sonstigen in Natur und \nLandschaft eingreifenden Maßnahme. Die Norm knüpft an den Vorhabensbegriff des \nFachplanungsrechts an, so dass grundsätzlich ein Vorhaben i. S. d. Fachplanungsrechts \nauch ein Vorhaben i. S. d. des UVPG ist (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, \njuris Rn. 34). \nVorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts – hier des Wasserrechts – ist vorliegend der \nim Bau des OTB liegende Gewässerausbau, also die Herstellung und die wesentliche \nUmgestaltung des Gewässers der Weser und seines Ufers (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 \nWHG). \nEs \nhandelt \nsich \ndabei \num \ndie \nMaßnahme, \nwegen \nder \nder \nPlanfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen überhaupt erst erforderlich gewesen ist \n(vgl. OVG Nds., Beschl. v. 18.10.2017 – 7 LA 65/17 –, juris Rn. 6 f.). Die nachgelagerten, \ndamit in Verbindung stehenden Maßnahmen sind nicht Teil dieses Vorhabens im Sinne \ndes Fachrechts, auch wenn sie dem Hafen zu dienen bestimmt sind. Vielmehr \nüberschreiten sie den Regelungsbereich des § 68 Abs. 1 WHG, da es an der \nerforderlichen räumlichen Zuordnung der Maßnahmen zum Gewässer oder seinem Ufer \nfehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 7 C 10/12 –, juris Rn. 21 ff., noch zur \nVorgängerreglung des § 31 WHG a.F.). Aus dem UVPG folgt ebenso, dass das relevante \n\n- 15 -\n- 16 -\nUVP-pflichtige Vorhaben grundsätzlich der „Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens \nfür die Seeschifffahrt“ ist (vgl. Anl. 1 Nr. 13.10 UVPG). Dies entspricht dem diesem \nGesetz zugrundeliegenden Europäischen Recht. Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie \n2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-\nRL) ist Gegenstand der Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und \nprivaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. \nEin „Projekt“ wird dabei definiert als die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen \nbzw. als sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau \nvon Bodenschätzen (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a UVP-RL). Art. 2 Abs. 1 Satz 2 verweist \nbezüglich der UVP-pflichtigen Projekte auf Art. 4, der wiederum in Abs. 1 auf Anhang 1 \nUVP-RL verweist. In dessen Nr. 8a wird die Prüfung von Seehandelshäfen \nvorgeschrieben, nicht aber aller damit in irgendeinem Zusammenhang stehenden \nweiteren Planungen. Daraus, dass es sich bei Häfen um Komplexvorhaben handelt, folgt \nhier nichts anderes, da die separat planfestgestellten Vorhaben kein Bestandteil des \nHafens als solches sind, sondern nur komplementäre Anlagen.\nB. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss weist materielle Rechtsfehler auf, die \nzwar nicht zu seiner Aufhebung, aber zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit führen. \nI.\nDer Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen der Planrechtfertigung. \nDie Planrechtfertigung stellt neben den Vorgaben des strikten Rechts und des \nAbwägungsgebots einen selbständigen Kontrollmaßstab dar und beruht auf der \nErwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst \nträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 – 4 C 21.75 –, juris Rn. 32, 51). Jede staatliche \nPlanung, die auch – und sei es nur mittelbar – Rechte Dritter beeinträchtigt, ist am \nErfordernis \nder \nPlanrechtfertigung \nzu \nmessen \n(Neumann/Külpmann, \nin: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 34). Sie erfordert die Prüfung, ob \nein Vorhaben mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes übereinstimmt \n(fachplanerische Zielkonformität) und ob es für sich in Anspruch nehmen kann, in der \nkonkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unabweislichkeit des \nVorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist \n(BVerwG Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschl. v. \n03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 61). Die Überprüfung der Planrechtfertigung \nerschöpft sich in der Feststellung, dass das Vorhaben zielkonform und bedarfsgerecht ist \n\n- 16 -\n- 17 -\nund mithin kein offensichtlicher planerischer Missgriff (OVG Lüneburg, Beschl. v. \n05.03.2008 – 7 MS 114/07 –, juris Rn. 34 m. w. N.). \n1. Das geplante Vorhaben steht in Einklang mit den generellen Zielsetzungen des \nFachrechts. Die Herstellung von Hafenanlagen stellt ein legitimes Ziel einer Fachplanung \nnach dem Wasserhaushaltsgesetz dar. \nNach § 1 WHG ist es Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes, durch eine nachhaltige \nGewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als \nLebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als \nnutzbares Gut zu schützen. Damit werden verschiedene Ziele erfasst, die – neben einem \nökologischen Schutzweck – den Schutz als nutzbares Gut bezwecken. Dies umfasst den \nVerkehr und den Transport (vgl. Guckelberger, in: BeckOK UmweltR, 48. Ed. 01.07.2018, \n§ 1 WHG Rn. 8 f.). Daneben zeigt § 36 Satz 2 Nr. 1 WHG, dass die Herstellung von \nHafenanlagen den gesetzlich vorausgesetzten und erwarteten Nutzungen entspricht und \nsomit vom Zielprogramm des Wasserhaushaltsgesetzes erfasst wird (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 62). Die vom Kläger gegen die \nZielkonformität vorgebrachten negativen ökologischen Auswirkungen stellen die \nPlanrechtfertigung nicht in Frage. Je nach Situation können sich die verschiedenen \nGewässerfunktionen ent-, aber auch widersprechen (vgl. Guckelberger, a. a. O., Rn. 9). \nDabei \ngehört \neine \nökologische \nBewirtschaftung \nzu \nden \nZielen \ndes \nWasserhaushaltsgesetzes, wie insbesondere auch die in § 27 WHG enthaltenen \nBewirtschaftungsziele zeigen. Für den Ausgleich des bestehenden Zielkonflikts hält § 31 \nWHG einen speziellen Mechanismus bereit, dessen Voraussetzungen einer gesonderten \nPrüfung bedürfen. \n2. Das Vorhaben kann auch für sich in Anspruch nehmen, in der konkreten Situation \nzum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vernünftigerweise \ngeboten gewesen zu sein. \nZunächst streiten für das Vorhaben vernünftige Gründe des Gemeinwohlinteresses. Mit \ndem Vorhaben soll eine Montage- und Umschlageinrichtung für die Windenergieindustrie \nerrichtet werden, um die Produktions- und Umschlagsmöglichkeiten der in Bremerhaven \nansässigen Hersteller von Windenergieanlagen zu verbessern. Zugleich soll die \nAnsiedlung weiterer Unternehmen aus dem Bereich der Windenergie gefördert werden. \nDahinter stehen als Ziele, einen Beitrag zur nachhaltigen Umstellung auf regenerative \nEnergiequellen zu leisten und die Entwicklung der regionalen Wirtschaft zu fördern (vgl. \nPFB, S. 45). Soweit der Kläger eingewandt hat, dass es des Beitrages zur Nutzung \n\n- 17 -\n- 18 -\nregenerativer Energiequellen angesichts der Möglichkeit der Nutzung anderer Häfen \nnicht bedürfe, spricht dies nicht dagegen, dass der OTB im Fall seiner Realisierung hier \neinen (weiteren) Beitrag leisten kann. Dass in der Vergangenheit auch ohne Anlagen wie \nden OTB die Errichtung einer Vielzahl von OWEA in der Nordsee möglich war, \nwiderspricht dem nicht. Dies zeigt noch nicht, dass eine solche Anlage, würde sie \nbestehen, die Errichtung nicht vereinfachen und kosteneffektiver machen könnte. \nZudem ist im Planfeststellungsbeschluss auch ein Bedarf für das Vorhaben zumindest \nunter dem Aspekt der Angebotsplanung hinreichend dargelegt. Ein verkehrliches \nVorhaben wie ein Seehafen ist gerechtfertigt, wenn der geltend gemachte Bedarf besteht \nund das Vorhaben geeignet und vernünftigerweise geboten ist, diesen Bedarf zu decken \n(vgl. zu einem Flughafen: BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 – 4 C 12/05 –, juris Rn. 46). Im \nBereich einer Angebotsplanung kann dies auch dann der Fall sein, wenn eine aktuelle \nNachfrage mit konkreten und belastbaren Zahlen vorerst nicht zu belegen ist. Dies zwingt \nnicht dazu, dem Vorhaben die notwendige Planrechtfertigung abzusprechen, wenn auf \ndiese Weise eine Vorsorge für sich abzeichnende Trends betrieben wird (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 61). Ob die Verwirklichung der angestrebten \nZiele angesichts des damit verbundenen Aufwands und der entgegenstehenden Belange \nsinnvoll ist, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung (OVG Bremen, \nUrt. v. 18.02.2010 – 1 D 599/08 –, juris Rn. 51). Zu den entgegenstehen Belangen gehört \nauch das Risiko, dass die Ziele im Ergebnis nicht erreicht werden können.\nAus dem Planfeststellungsbeschluss sowie den planfestgestellten Unterlagen ergibt sich, \ndass die vom Plangeber vorgefundene Situation in Bezug auf die Möglichkeiten \nBremerhavener Hersteller zur Verladung von Anlagenteilen von OWEA nicht vollständig \nderen logistischen Anforderungen entsprach und insbesondere die Vormontage und der \nTransport großer Teile wie ganzer Rotorsterne problematisch war. Zudem ist \nnachvollziehbar dargelegt worden, dass ein Fortbestehen der vorhandenen Situation, die \nvon einer Übergangsnutzung eigentlich für die Containerabfertigung gedachter Flächen \nund begrenzter Möglichkeiten zur Ansiedlung weiterer Unternehmen der Offshore-\nWindenergieindustrie in günstiger Lage zu entsprechenden Umschlagsmöglichkeiten \ngeprägt war, für ein weiteres Wachstum dieses Industriezweiges nicht förderlich war. \nDabei wurde von der Beklagten und in den von ihr in Bezug genommenen Gutachten \nschlüssig \ndargelegt, \ndass \nperspektivisch \nzum \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses mit einem weiteren Ausbau der Windenergieerzeugung in \nder Nordsee zu rechnen war. Zudem konnte begründet von der Erwartung ausgegangen \nwerden, dass die damals in Bremerhaven ansässigen Hersteller hierbei eine gewisse \nRolle \nspielen \nwürden. \nInsofern \nwar \ndie \ngrundsätzliche \nAnnahme \ndes \n\n- 18 -\n- 19 -\nPlanfeststellungsbeschlusses, dass der OTB nach seinem Bau für einen Umschlag von \nOWEA in Anspruch genommen werden würde, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 64). Ebenso wenig ist es für das Gericht zweifelhaft, \ndass der Status-Quo zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses mit \nBlick auf die Schaffung optimaler Voraussetzungen für in Bremerhaven ansässige \nHersteller \nzur \nTeilnahme \nam \nWettbewerb \num \ndie \nErrichtung \nvon \nOWEA \nverbesserungswürdig und nicht geeignet war, alle zukünftig in Betracht kommenden \nEntwicklungsszenarien \nadäquat \nabzubilden. \nInsofern \nist \nes \nim \nRahmen \nder \nPlanrechtfertigung ausreichend, dass zumindest nicht offensichtlich ist, dass mit der \nPlanung bereits aus damaliger Sicht unerreichbare Ziele angestrebt wurden und sich \nbereits deshalb die Annahme verbietet, das Vorhaben könnte vernünftigerweise geboten \nsein. Die Erreichung der angestrebten Ziele muss vernünftiger Weise als möglich \nerscheinen. Angesichts der zum Zeitpunkt des Planerlasses noch vorhandenen zwei \nTurbinenhersteller in Bremerhaven und einer beträchtlichen Relevanz der Vormontage \nauch ganzer Rotorsterne an Land ist dies hier der Fall.\nSoweit der Kläger einwendet, der angenommene Bedarf für das Vorhaben sei nicht \ngesichert gewesen und überschätzt worden, ist dem an dieser Stelle über die dargestellte \nPrüfung hinaus nicht nachzugehen. Insofern bildet die Planrechtfertigung nur die erste \nStufe der planerischen Entscheidung, mit der erkennbar unvernünftige Vorhaben von \neiner weiteren Planung ausgenommen werden. Welches tatsächliche Gewicht die für das \nVorhaben streitenden Belange haben, ist hier noch nicht näher zu prüfen. Dies erfolgt im \nRahmen der habitatschutzrechtlichen Abweichungsprüfung, der wasserrechtlichen \nAusnahmeentscheidung sowie der planerischen Abwägung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n03.042017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 64; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 \nu. a. –, juris Rn. 213; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 – 7 MS 114/07 –, juris Rn. 34 \nm. w. N.). \n3. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Planrechtfertigung nicht durch \nnachträglich eingetretene Entwicklungen, insbesondere bei den in Bremerhaven \nansässigen Turbinenherstellern Adwen und Senvion, ausgeschlossen. \nAuch für die Beurteilung der Planrechtfertigung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des \nErlasses des Planfeststellungsbeschlusses, hier also den 30.11.2015 abzustellen (st. \nRspr. BVerwG, siehe nur Urt. v. 17.01.2017 – 4 A 1/13 –, juris Rn. 25 u. v. Urt. v. \n11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 31). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nneueren Rechtsprechung eine Einbeziehung nachträglicher Ereignisse bei der Prüfung \nder Planrechtfertigung für zulässig gehalten hat, betrifft dies nur solche Fälle, in denen \n\n- 19 -\n- 20 -\ndie Realisierbarkeit nachträglich entfallen ist und es damit zu einem Funktionsloswerden \ndes Planfeststellungsbeschlusses gekommen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A \n17/12 –, juris Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der \nderzeitigen Marktanteile der in Bremerhaven ansässigen Turbinenhersteller nicht vor. Die \nFunktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann nur angenommen werden, \nwenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht \nhaben, der die Verwirklichung der bestehenden Planung auf unabsehbare Zeit \nausschließt (BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 – 7 A 19/94 –, juris Rn. 24). Selbst wenn etwa \ndie einer Planung zugrunde liegenden politischen Zwecke später weggefallen, lässt dies \nnoch keinen Schluss auf eine vollständige oder teilweise Funktionslosigkeit des \nangestrebten Vorhabens zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 – 9 A 22/01 –, juris Rn. 52 \nf.). Zudem ist auch bei dieser Frage zu berücksichtigen, dass die Planrechtfertigung nur \nbei \ngroben \nund \noffensichtlichen \nMissgriffen \neine \nwirksame \nSchranke \nder \nPlanungsbefugnis darstellt. Sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll \ndiejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, \ndie offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, juris Rn. 47). \nDas Grundkonzept des OTB ist auch unter den heutigen Gegebenheiten realisierbar, \nselbst wenn der Bedarf für die Anlage deutlich geringer geworden sein sollte. Angesichts \neines nach wie vor in Bremerhaven vorhandenen Clusters im Bereich der Offshore-\nWindenergie mit einem ansässigen Hersteller von Turbinen ist es nicht ausgeschlossen, \ndass dem OTB für die weitere Entwicklung der Offshore-Branche in Bremerhaven eine \nBedeutung zukommt und er künftige Ansiedlungen unterschiedlicher Unternehmen im \nOffshore-Bereich \nanziehen \nkann. \nDamit \nkann \ner \nweiterhin \nden \nverfolgten \nregionalwirtschaftlichen Zielen dienen. Ein grober und offensichtlicher Missgriff, wie er im \nRahmen der Planrechtfertigung ausgeschlossen werden soll, liegt selbst unter \nBerücksichtigung der derzeitigen Gegebenheiten nicht vor.\n4. Die separate Planung des auf den OTB bezogenen Gewerbegebietes und der \nZufahrtsrampe zum OTB stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage. Das einschlägige \nFachrecht \nsteht \neiner \nseparaten \nPlanung \ndieser \nohnehin \nnicht \nnach \ndem \nWasserhaushaltsgesetz zuzulassenden Vorhaben nicht entgegen. Eine fehlende \nPlanrechtfertigung dadurch, dass die spätere Nutzbarkeit des Vorhabens voraussichtlich \nnicht gegeben sein wird, weil notwendige andere Planungen nicht zu realisieren sein \nwerden (Gefahr eines sog. „Planungstorsos“), liegt nicht vor. Dabei ist es ausreichend, \ndass nach summarischer Prüfung der Verwirklichung des Gesamtvorhabens im weiteren \nVerlauf keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. \n\n- 20 -\n- 21 -\nBVerwG, Beschl. v. 22.07.2010 – 7 VR 4/10 –, juris Rn. 27, Urt. v. 10.04.1997 – 4 C \n5/96 –, juris Rn. LS 1; VG Augsburg, Urt. v. 25.11.2014 – Au 3 K 13.1402 –, juris Rn. 35).\nDie Gefahr der Entstehung eines Planungstorsos ist im Hinblick auf den hier \nstreitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nach den Umständen des Falles nicht \nerkennbar (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 65). \nVorliegend sind die fraglichen Planungen weit fortgeschritten bzw. abgeschlossen. \nBezüglich der Straßenanbindung hat die Beklagte zudem nachvollziehbar dargelegt, dass \ndiese im Zweifel auch mittels einer deichparallelen Zufahrtsrampe über die vorhandene \nStraße „Am Seedeich“ erfolgen könnte. In Bezug auf die geplanten Gewerbeflächen im \nHinterland \ndes \nOTB \nist \ndie \nEntstehung \neines \nPlanungstorsos \nselbst \ndann \nausgeschlossen, wenn diese nicht entstehen sollten. Der geplante Hafen wäre dennoch \nselbstständig als solcher nutzbar, womit er sein Ziel im Sinne des Fachrechts erfüllen \nkönnte. \nII. Der \nPlanfeststellungsbeschluss \nverletzt \nkeine \nBestimmungen \ndes \nArtenschutzrechts. Insbesondere wurden die möglichen schädlichen Einflüsse auf \nSchweinswale richtig erfasst. Sie sollen durch entsprechende Maßnahmen soweit \nvermieden werden, dass eine nach § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG relevante Schädigung \nhinreichend sicher ausgeschlossen ist. Der klägerische Vortrag genügt nicht, um die im \nPlanfeststellungsbeschluss enthaltenen und auf Grundlage tragfähiger Gutachten \nfestgestellten \nSchlussfolgerungen \nzweifelhaft \nerscheinen \nzu \nlassen. \nSo \nwird \ngrundsätzlich angenommen, dass es zum Einschwimmen von Schweinswalen in die \nWeser \nkommt \n(vgl. \nLandschaftspflegerischer \nBegleitplan \nOffshore-Terminal \nBremerhaven, Planunterlage 7.1., S, 85 ff. [LBP], ebenso FFH-Studie, S. 97 f). Dem \nUntersuchungsraum wird für den Schweinswal eine Funktionsausprägung von \nbesonderer Bedeutung zugeordnet. Begründet wird dies mit der hohen Gefährdung der \nArt \nund \nder \nregelmäßigen \nNutzung \ndes \nUntersuchungsraums \n(LBP, S. 88). \nDementsprechend ist insbesondere der Frage schallbedingter Beeinträchtigungen \nnachgegangen worden (vgl. PFB, S. 133/134, 164, 199) und es wurden verschiedene \nSchutzauflagen formuliert (PFB, Nebenbestimmungen Nr. 4.1.1 bis 4.1.5). Dass darüber \nhinaus weitere Maßnahmen nötig sind, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht \ndargelegt, warum diese Vorkehrungen dem erforderlichen Schutz des Schweinswals \nnicht hinreichend Rechnung tragen sollten. Ebenso verfängt seine Kritik an möglichen \nBeeinträchtigungen der Tiere durch die Rammungen während der Bauarbeiten nicht. Es \nist davon auszugehen, dass sich in der Nähe der Arbeiten durch die vorherige \nVergrämung keine Tiere mehr aufhalten werden. \n\n- 21 -\n- 22 -\nIII. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt jedoch gegen Vorschriften, die zum \nSchutz europäischer Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete erlassen worden sind. \n§ 34 BNatSchG setzt die Vorgaben des Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom \n21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere \nund Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, FFH-RL) um. Nach deren Art. 3 soll ein \nkohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der \nBezeichnung „Natura 2000“ errichtet werden. Dieses setzt sich aus den Schutzgebieten \nder Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und der FFH-RL zusammen. Nach \n§ 34 Abs. 2 BNatSchG sind Projekte unzulässig, die zu erheblichen Beeinträchtigungen \neines solchen FFH-Gebiets führen können. Dies ist gegeben, wenn ein Projekt droht, die \nfür das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Maßgebliches Kriterium ist der \ngünstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der \nLegaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL. Nur wenn keine vernünftigen Zweifel \nverbleiben, dass dieser stabil bleibt, darf die Verträglichkeitsprüfung mit einem positiven \nErgebnis abgeschlossen werden (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 67 \nm. w. N. aus der Rspr.). Die Prüfung, ob das Vorhaben die genannten Ziele für sich oder \nin Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten beeinträchtigen könnte, hat unter \nBerücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und \nsämtlicher Gesichtspunkte des Planes oder des Projektes zu erfolgen (vgl. EuGH, Urt. v. \n07.09.2004 – C-127/02 –, juris Rn. 54). Verlangt wird aber nicht, die Prüfung auf ein \n„Nullrisiko\" auszurichten (BVerwG, Urt. v. 28.03.2013 – 9 A 22/11 –, juris Rn. 41).\nAbweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG können Projekte nach § 34 Abs. 3 BNatSchG im \nEinzelfall zugelassen werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden \nöffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig \nist (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL). Zudem dürfen nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 \nBNatSchG keine zumutbaren Alternativen gegeben sein, mit denen der mit dem Projekt \nverfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu \nerreichen ist. Im Rahmen dieser Abweichungsprüfung muss das Gewicht der für das \nVorhaben sprechenden öffentlichen Belange mit dem Gewicht des Interesses an der \nIntegrität des betroffenen FFH-Gebiets abgewogen werden. Inwieweit letzteres in die \nAbwägung einzustellen ist, hängt entscheidend von der Tragweite der Beeinträchtigung \nab. Erforderlich ist eine Beurteilung der Beeinträchtigung in qualitativer und in \nquantitativer Hinsicht. Maßgeblich sind neben dem Ausmaß der Beeinträchtigung \nu. a. die Bedeutung des betreffenden Vorkommens und sein Erhaltungszustand sowie \nder Grad der Gefährdung der betroffenen Lebensraumtypen. Grundlage ist insoweit die \nFFH-Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 108; Urt. \n\n- 22 -\n- 23 -\nv. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 26). Diese muss fehlerfrei durchgeführt worden \nsein. Fehler bei der Bewertung der widerstreitenden Belange wirken unmittelbar auf das \nAbwägungsergebnis zurück. Das gilt sowohl, wenn den Abweichungsgründen ein \nGewicht beigemessen wird, das sie in Wahrheit nicht haben, als auch, wenn das \nIntegritätsinteresse des betreffenden Gebiets nicht hinreichend erfasst wird (OVG \nBremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 80 f.).\n1. Die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen i. s. d. § 34 Abs. 2 \nBNatSchG sind zutreffend festgestellt worden. Demnach führt das beabsichtigte \nVorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen für das FFH Gebiet „Weser bei \nBremerhaven“ (DE 2417-370) sowie das EU-Vogelschutzgebiet „Luneplate\" (DE 2417-\n401; vgl. PFB, S. 158 [7.5.6.1.2 f.]; S. 170 [7.5.13.6.2]). Entgegen der Ansicht des \nKlägers \nsind \ndie \nim \nPlanfeststellungsverfahren \ndiesbezüglich \nvorgenommenen \nErmittlungen und Bewertungen rechtlich nicht zu beanstanden. Weder die FFH-\nVerträglichkeitsstudie \nnoch \ndie \nihr \nzugrunde \nliegenden \nUntersuchungen \nder \nBundesanstalt für Wasserbau (BAW) lassen maßgebliche Defizite erkennen. Es ist nicht \nersichtlich, dass die durch das Vorhaben bedingten Beeinträchtigungen der betroffenen \nFFH-Gebiete unzureichend erfasst wurden. Dies gilt sowohl dafür, dass wesentliche \nBeeinträchtigungen \nfür \ndas \nFFH-Gebiet \n„Weser \nbei \nBremerhaven\" \nund \ndas \nVogelschutzgebiet „Luneplate“ festgestellt wurden, als auch, dass diese für andere \nGebiete verneint wurden.\na) Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich auf die „Verträglichkeitsstudie für die \nFFH- \nund \nVogelschutzgebiete \nim \nWirkraum \ndes \nVorhabens\" \nin \nihrer \nfortgeschriebenen Fassung von März 2014 (Planunterlage 9 [FFH-Studie]) und macht \nsich deren Inhalt und Ergebnis zu eigen (PFB, S. 156 – 172). Es wird deutlich, dass die \nBeklagte von erheblichen negativen Folgen des Vorhabens und des Gewichts für die \nBelange des Umweltschutzes ausging (vgl. insbesondere PFB, S. 184 ff.; S. 274 f.). Die \nStudie behandelt in ihrer überarbeiteten Fassung sowohl den Fall, dass die geplante \nWeseranpassung erfolgt, als auch, dass diese ausbleibt. Sie basiert zum Teil auf \nUntersuchungen der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), welche die Auswirkungen des \nVorhabens auf die Hydrodynamik und die Transportprozesse im Weserästuar näher \nuntersucht hat (BAW, Wasserbauliche Systemanalyse, September 2012, Planunterlage \n13.6 [BAW 2012]; BAW, Stellungnahme zu den Wirkungen des Terminals ohne \nFahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser, Februar 2014, Planunterlage 13.22 \n[BAW 2014]; BAW, Ergänzungsgutachten, Juni 2015, Ordner Zusätzliche Unterlagen \n[BAW 2015]).\n\n- 23 -\n- 24 -\nIn der FFH-Studie wurde ausgeführt, dass durch die Überbauung von Watt- und \nWasserfläche ein direkter Flächenverlust von 25 ha (davon ca. 17,9 ha Wattfläche) \nentstünde. Daneben komme es aufgrund der Einwirkungen auf Fließgeschwindigkeiten, \nMorphologie, Salz- und Schwebstoffkonzentration, der Änderung der Sedimente sowie \nOberflächenentwässerung \nzu \nfunktionellen \nBeeinträchtigungen. \nDer \näquivalente \nFlächenverlust sei insoweit mit 11,5 ha zu veranschlagen (S. 56). Für die erforderlichen \nUnterhaltungsbaggerungen sei zusätzlich ein äquivalenter Flächenverlust von 1,0 ha \nanzunehmen (S. 60). Als Ergebnis wurde festgehalten, dass durch das planfestgestellte \nVorhaben im FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven\" die geschützten Lebensraumtypen \nÄstuarien (Code 1130) und vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt (Code 1140) \nerheblich beeinträchtigt werden. Demgegenüber wurde für die in dem Gebiet \nvorkommenden wertgebenden Arten nach Anhang II der FFH-RL (Meeresneunauge, \nFlussneunauge, Finte) keine erhebliche Beeinträchtigung gesehen. Neben möglichen \nbaubedingten Beeinträchtigungen (S. 61 f.) wurden anlagebedingte Beeinträchtigungen \ngeprüft (S. 79 f.). Die betreffenden Bereiche seien weder Dauerlebensraum noch \nLaichgebiet der wertgebenden Arten und besäßen für diese keine exklusive Funktion. Für \ndie mobilen Fische stünden ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, um ggf. \nungünstigen Rahmenbedingungen auszuweichen. Für das Vogelschutzgebiet „Luneplate“ \nwurde ebenfalls eine Beeinträchtigung festgestellt, da die Überbauung der Wattflächen \ndirekt auf die dort nach Nahrung suchenden Gastvögel einwirke (S. 163 f.). \nFür die anderen FFH-Gebiete, bei denen eine Beeinträchtigung grundsätzlich in Betracht \nkam, wurde eine erhebliche Beeinträchtigung verneint (vgl. jeweils in der FFH-Studie für \nFFH-Gebiete \n„Unterweser“ S. 91, \n„Niedersächsisches \nWattenmeer“ S. 108, \n„Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven / Bremen“ S. 121). Für andere \numliegende Vogelschutzgebiete wurde bereits im Rahmen einer FFH-Vorprüfung \nfestgestellt, \ndass \nkeine \nAuswirkungen \nzu \nbefürchten \nseien \n(vgl. \nfür \ndie \nVogelschutzgebiete \n„Niedersächsisches \nWattenmeer \nund \nangrenzendes \nKüstenmeer“ S. 132, „Butjadingen“ S. 138, „Unterweser“ S. 144).\nb) Die Ermittlungen zum Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung sind nicht zu \nbeanstanden. Weder ist erkennbar, dass dabei nicht den damals aktuellen Standards der \nWissenschaft gefolgt wurde, noch, dass Beeinträchtigungen übersehen oder unterschätzt \nworden wären (ebenso bereits im Eilverfahren OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B \n126/16 –, juris Rn. 73 f.). Insbesondere wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass \ndie Verträglichkeitsprüfung sich auf ein Vorhaben in einem Ästuar bezieht. Dem war \nwegen \nder \nBesonderheiten \ndieses \nLebensraumtyps, \nder \nvon \neiner \nhohen \n\n- 24 -\n- 25 -\nVeränderungsdynamik und Komplexität geprägt ist, Rechnung zu tragen (näher dazu: \nBVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 216). \naa)Die \nzur \nBeurteilung \nder \nWirkungen \ndes \nVorhabens \nherangezogenen \nwasserbaulichen Systemanalysen der BAW sind nicht zu beanstanden. Der Einwand \ndes Klägers, die Morphodynamik des Vorhabens sei methodisch unzureichend erfasst \nworden, ist nicht geeignet, die Tragfähigkeit der Studie in Frage zu stellen. Die BAW hat \ndie Auswirkungen des Vorhabens auf die Morphodynamik im Weserästuar näher \nuntersucht (BAW 2012, S. 58 ff.; 2014, S. 50 ff.; 2015, S. 55 ff.). Soweit sich der Kläger \nauf das bereits in der Studie des Jahres 2012 angesprochene Problem bezieht, dass die \nModellansätze zu einer nicht mit der Realität übereinstimmenden „unbegrenzten Erosion“ \nder Sohle gelangen (vgl. BAW 2012, S. 60), wurde dieses Problem gesehen. Unter \nBezugnahme auf in einer anderen Studie erlangte Erkenntnisse aus Messungen der \nStrömungs- und Sohlenverhältnisse im Bereich des Blexer Bogens (Nasner, Okt. 2011), \ndie vom Kläger nicht angezweifelt wurde, wird die Untersuchungsmethodik näher \ndargelegt, insbesondere wie mit dem Problem der „unbegrenzten Erosion“ in den \nverwendeten Modellansätzen umgegangen wurde (BAW 2012, S. 60/61; 2015, S. 59). \nbb)\nDie FFH-Verträglichkeitsstudie erweist sich ebenso als tragfähig. Die Einwände \ndes Klägers sind nicht geeignet, diese zu erschüttern. \nDie Prüfung der Beeinträchtigung muss der zur Entscheidung berufenen Behörde die \nnotwendigen Informationen verschaffen, um in verantwortbarer Weise über die Zulassung \ndes jeweiligen Projekts befinden zu können. Bestimmte Methoden sind nicht \nvorgeschrieben, die Methodenwahl muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung \nallgemein maßgeblichen Standard der besten einschlägigen wissenschaftlichen \nErkenntnisse einhalten (BVerwG, Urt. v. 06.11.2012 – 9 A 17.11 –, juris Rn. 32). Ob \neinem Projekt in Ansehung seiner zuvor ermittelten und fachwissenschaftlich beurteilten \nAuswirkungen auf maßgebliche Gebietsbestandteile eine Verträglichkeit attestiert werden \nkann, beurteilt sich ausweislich des § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG am Maßstab der \nErhaltungsziele \ndes \nbetroffenen \nNatura \n2000-Gebietes \n(Gellermann, \nin: \nLandmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, BNatSchG § 34 Rn. 23). Das betroffene \nGebiet ist daher nicht in all seiner Habitat- und Artenvielfalt geschützt, sondern nur \nhinsichtlich derjenigen Lebensraumtypen bzw. Arten, die über die für das jeweilige Gebiet \nfestgelegten Erhaltungsziele im Hinblick auf ihren günstigen Erhaltungszustand als \nschützenswert definiert sind (Lüttgau/Kockler, in: BeckOK UmweltR, 48. Ed. 01.10.2018, \n§ 34 BNatSchG, Rn. 12). Es müssen daher nicht alle in einem durch das Vorhaben \nbetroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten untersucht werden. \n\n- 25 -\n- 26 -\nAusreichend ist eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Lebensraum als Ganzes und \nderjenigen Arten, deren Betroffenheit darüber nicht adäquat erfasst wird (BVerwG, Urt. v. \n14.04.2010 \n– 9 A 5/08 –, juris Rn. 55). \nDass die Beklagte fehlerhaft bezüglich des FFH-Gebietes „Weser bei Bremerhaven“ eine \nerhebliche Beeinträchtigung von speziell durch die Erhaltungsziele der betroffenen \nGebiete erfassten Arten verneint hätte, ist nicht erkennbar. Insbesondere wurden die \nAuswirkungen auf die von den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Weser bei \nBremerhaven“ explizit erfassten Arten nach Anhang II FFH-RL untersucht (Fluss- und \nMeeresneunauge sowie Finte). Die Studie hat keine negativen Wirkungen auf diese Arten \ngesehen (vgl. FFH-Studie, S. 80). Soweit der Kläger dieses Ergebnis mit anderen \nWertungen der Auswirkungen anzugreifen versucht, vor allem damit, dass die \nBlockadewirkung unterschätzt worden sei, zeigt er nichts auf, was abgesehen von einer \nanderen Würdigung der ermittelten Tatsachen eine Fehlerhaftigkeit der Studie nahelegen \nwürde. So durfte, abgesehen von den speziell zu untersuchenden Arten des Anhangs II \nder FFH-RL, für die übrigen (charakteristischen) Arten des Lebensraumtyps eine \nBetrachtung des Lebensraums als Ganzes erfolgen, wie es in der FFH-Studie \nüberwiegend geschehen ist. Insbesondere wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf \ndas Makrozoobenthos (tierische Organismen am Gewässerboden) im FFH-Gebiet \n„Weser bei Bremerhaven“ als Teil der Betrachtung der Auswirkungen auf den \nLebensraumtyp „Ästuarien“ erfasst. Es wurden baubedingte Beeinträchtigungen \nuntersucht (S. 47 f.), auch auf Fische (S. 48). Bei der Betrachtung der anlagenbedingten \nAuswirkungen wurde zum Teil erneut explizit auf im Benthos vorhandene Arten \neingegangen (siehe etwa S. 53, 54). Es wurde festgestellt, dass die veränderten \nBedingungen Einfluss auf den Lebensraum und dessen typische Arten haben werden (S. \n55). Hinweise auf exklusive ökologische Funktionen wurden zwar nicht gesehen (S. 57), \njedoch wegen des Flächenverlustes dennoch eine erhebliche Beeinträchtigung \nangenommen (S. 59).\nDie vom Kläger behauptete erhebliche Barrierewirkung bzw. ein Wanderhindernis für die \n„migrierende Fauna“, die bislang ohne relevante Probleme in strömungsarmer Ufernähe \nhabe passieren können, wird durch seinen Vortrag nicht hinreichend belegt. Zwar ist es \nrichtig, dass im Standarddatenbogen des FFH-Gebietes „Weser bei Bremerhaven“ der \nPunkt „Wanderstrecke und Adaptionsraum für diadrome Wanderfische“ aufgenommen \nwurde. Allerdings wurden in der FFH-Studie keine negativen Wirkungen gerade auf die in \ndie Kategorie der diadromen Wanderfische zu fassenden oben angesprochenen Arten \ndes Anhangs II der FFH-RL gesehen (vgl. FFH-Studie, S. 80). Warum für andere \n\n- 26 -\n- 27 -\ndiadrome Wanderfische etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Wanderungen \nanderer Tierarten zählen nicht zu den ausdrücklichen Erhaltungszielen des Gebietes und \nwerden über den Schutz des Lebensraums erfasst. Im Übrigen wird durch den \nklägerischen Vortrag nicht deutlich, warum die behauptete erhebliche Barrierewirkung in \nder FFH-Studie unterschätzt worden sein sollte. Die Wirkfaktoren, die das \nWanderungshindernis \nbewirken, \nwurden \ngesehen, insbesondere in Form \ndes \neintretenden Flächenverlusts in der Flachwasserzone (vgl. FFH-Studie, S. 34, Tab. 3). \nWarum wie vom Kläger behauptet die Adaptionsfunktionen nicht an anderer Stelle \nkompensiert werden kann, erschließt sich angesichts der im Verhältnis zum \nGesamtwasserkörper geringen Größe des überbauten Bereiches nicht. \n2. Die vorgenommene Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist nicht \nfehlerfrei vorgenommen worden. Die Beklagte hat das Gewicht des Interesses am Erhalt \nder betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiete nicht zutreffend bestimmt. Zwar sind die \nAuswirkungen des Vorhabens, wie bereits ausgeführt, zutreffend ermittelt worden. \nFehlerhaft ist die Beklagte jedoch davon ausgegangen, dass das Gewicht der \nBeeinträchtigung durch die Einbeziehung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen relativiert \nwerden könnte. Die Kohärenzsicherung ist eine selbständige Prüfungsstufe, die nicht mit \nder vorangehenden Prüfung der Schwere der Beeinträchtigung von Schutzzweck und \nErhaltungsziel sowie des Gewichts der Abweichungsgründe vermischt werden darf. Die \nGründe \ndes \nöffentlichen \nInteresses \nmüssen \nungeachtet \nspäter \nstattfindender \nKohärenzsicherungsmaßnahmen das Interesse an der Erhaltung des FFH-Gebietes \nüberwiegen. \na) Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ging allerdings bisher davon aus, dass \nbei der Gewichtung des Integritätsinteresses grundsätzlich auch die geplanten \nKohärenzsicherungsmaßnahmen berücksichtigt werden könnten, (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 03.06.2010 – 4 B 54/09 –, juris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 – 4 C 12.07 –, \njuris Rn. 26 ff.; dem folgend etwa BayVGH, Urt. v. 19.02.2014 – 8 A 11.40040 –, \njuris Rn. 730 ff.). In der Literatur wurde dies zum Teil abgelehnt (vgl. Wulfert, NuR, 2016, \n662, 667; Unnerstall, ZUR 2008, 79, 82; Möckel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. \nAufl. 2017, § 34 Rn. 152), zum Teil unterstützt (so etwa Ewer, in Lütkes/Ewer, \nBNatSchG, \n2. \nAufl. \n2018, \n§ 34 Rn. 52). \nDer \n7. \nund \nder \n9. Senat \ndes \nBundesverwaltungsgerichts haben die Frage, ob und unter welchen Umständen bei der \nBewertung des Integritätsinteresses kohärenzsichernde Maßnahmen herangezogen \nwerden können, in der jüngeren Vergangenheit offengelassen (etwa Urt. v. 09.02.2017 – \n7 A 2/15 –, juris Rn. 407, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 77 sowie Beschl. vom \n06.03.2014 – 9 C 6.12 –, juris 52 ff.).\n\n- 27 -\n- 28 -\nb) Die Kammer hält eine Relativierung des Integritätsinteresses durch die \nEinbeziehung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen auf der Ebene der Abwägung für \nunzulässig. \nGegen eine Einbeziehung der Ausgleichsmaßnahmen bei der Gewichtung des \nIntegritätsinteresses spricht der Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften: Sowohl aus \nArt. 6 Abs. 4 FFH-RL als auch § 34 Abs. 3 BNatSchG ergibt sich eine spezifische \nPrüfungsfolge, bei der zunächst zu prüfen ist, ob zwingende Gründe vorliegen; erst im \nAnschluss daran soll die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgen (ebenso: \nWulfert, NuR, 2016, 662, 667). Auch die Europäische Kommission geht in ihrem \n„Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der ‘Habitat-Richtlinie‘ 92/43/EWG“ aus dem \nJahr 2007 (im Folgenden Auslegungsleitfaden 2007) davon aus, dass die Frage der \nAusgleichsmaßnahmen \nerst \ndann \nan \nRelevanz \ngewinnt, \nwenn \ndie \nAbwägungsentscheidung bereits erfolgt ist. Ausgleichsmaßnahmen stellen demnach kein \nMittel dar, um eine Verwirklichung von Plänen oder Projekten unter Umgehung der \nAnforderungen von Artikel 6 FFH-RL zu ermöglichen (vgl. dort Seite 12). \nZudem erfordert die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden \nöffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, eine \nAbwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden \nsind (EuGH, Urt. v. 21.07.2016 – C-387/15 –, Rn. 61, juris u. Urt. v. 14.01.2016 – C-\n399/14 –, Rn. 57, juris). Zur Definition des Begriffs „Projekt“ ist auf Art. 1 Abs. 2, 2. \nGedankenstrich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 175, S. 40 (UVP-RL a.F.) \nzurückzugreifen (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 – C-226/08 –, Rn. 38, juris). Ein Projekt ist \ndemnach die Errichtung von baulichen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und \nLandschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Dies gilt im Wege \nunionsrechtskonformer Auslegung auch im Rahmen der Prüfung des § 34 Abs. 4 \nBNatSchG (Lüttgau/Kockler, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 48. Edition \nStand: 01.10.2018, § 34 BNatSchG, Rn. 2). Ergeben sich aber die in die Abwägung \neinzustellenden Gebietsbeeinträchtigungen aus dem Projekt, müssten zur Einbeziehung \nvon Ausgleichsmaßnahmen diese als Teil des Projektes selbst angesehen werden. \nSowohl Art. 6 Abs. 4 FFH-RL als auch § 34 Abs. 5 BNatSchG unterscheiden aber gerade \nzwischen dem durchzuführenden Projekt oder Plan und den zu ergreifenden \nAusgleichsmaßnahmen. Das Ausmaß der Gebietsbeeinträchtigung wird demnach allein \ndurch die Prüfung nach § 6 Abs. 3 FFH-RL aufgezeigt. Ein Ausgleich der verursachten \nBeeinträchtigungen von Schutzgebieten ist auf dieser Stufe nicht möglich und wäre mit \n\n- 28 -\n- 29 -\ndem Grundsatz unvereinbar, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu \nbekämpfen (vgl. Schlussanträge Generalanwältin Kokott v. 25.07.2018 – C-293/17 –\n, Rn. 74, juris). \nAuch Sinn und Zweck des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sprechen dafür, dass die Abwägung der \nInteressen unabhängig von den notwendigen Ausgleichsmaßnahmen stattzufinden hat. \nDer europäische Gesetzgeber hat keine reinen Ausgleichsregelungen schaffen wollen, \nsondern festgelegt, dass der Erhalt bestehender Naturgüter den Ausgleichsmaßnahmen \nvorzuziehen ist. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass deren Erfolg selten mit \nSicherheit vorhergesagt werden kann, auch in dieser Grundsätzlichkeit sinnvoll, um dem \nVorsorgeprinzip bestmöglich zu entsprechen. Dementsprechend ist eine „dreifache \nSicherung“ aus Abwägung, Alternativenprüfung und Ausgleichspflicht vorgesehen (vgl. \nUnnerstall, ZUR 2008, 79, 82). Diese Regelungen zur Abweichung würden relativiert und \naufgeweicht, wenn Ausgleichmaßnahmen dazu herangezogen werden könnten, das \neinzustellende Integritätsinteresse eines Gebietes geringer zu gewichten (vgl. Wulfert, \nNuR, 2016, 662, 667). Dies würde die Effektivität des grundsätzlichen Verbots aus \nArt. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL einschränken und dem Grundsatz widersprechen, dass \nArt. 6 Abs. 4 FFH-RL als Ausnahme von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL grundsätzlich eng \nauszulegen ist (st. Rspr. EuGH, siehe Urt. v. 21.07.2016 – C-387/15 –, Ls 2 und v. \n14.01.2016 – C-399/14 –, Rn. 73, beide juris).\nSchließlich würde die Linie zwischen Maßnahmen zur Schadensminderung und \nAusgleichsmaßnahmen in unzulässiger Weise verwischt. Aus der Konzeption des Art. 6 \nFFH-RL folgt, dass eine scharfe Abgrenzung zwischen Ausgleichsmaßnahmen (zur \nKohärenzsicherung) und Schadensminderungsmaßnahmen (zum Erhalt der Integrität des \nGebietes) vorzunehmen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2014 – C-521/12, Rn. 28 ff., juris). \nDiese Abgrenzung entspricht dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV niedergelegten Grundsatz, \nUmweltbeeinträchtigungen \nmit \nVorrang \nan \nihrem \nUrsprung \nzu \nbekämpfen \n(Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 25.07.2018, C-293/17, Rn. 74, juris). Dem \nwürde es widersprechen, über den „Umweg“ der Relativierung des Integritätsinteresses \nneben \nErhaltungs-, \nSchadensminderungs- \n(bzw. \nVorbeugungsmaßnahmen) \nund \nAusgleichmaßnahmen eine vierte – in Art. 6 FFH-RL nicht angelegte (vgl. EuGH, Urt. v. \n21.07.2016 – C-387/15, Rn. 33, juris) – Kategorie von Maßnahmen einzuführen, die \nletztlich den Schutz des betroffenen Gebietes schwächt. Die Anforderungen an solche \n„qualifizierten“ \nAusgleichsmaßnahmen \nkämen \ndenjenigen \nan \n„echte“ \nSchadensbegrenzungsmaßnahmen sehr nahe oder glichen ihnen sogar (vgl. Wulfert, \nNuR, 2016, 662, 667), womit im Ergebnis die Schutzsystematik des Art. 6 FFH-RL \numgangen und abgeschwächt würde. \n\n- 29 -\n- 30 -\n3. Die von der Beklagten mit Blick auf die festgestellten Beeinträchtigungen getroffene \nAbweichungsentscheidung ist auch hinsichtlich der Gewichtung der geltend gemachten \nöffentlichen Interessen an dem geplanten Vorhaben rechtlich zu beanstanden.\nFührt ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH- oder europäischen \nVogelschutzgebietes kann eine Zulassung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur \nerfolgen, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses \nnotwendig ist. Da nach dem tragfähigen Ergebnis der FFH-Studie keine erheblichen \nBeeinträchtigungen prioritärer Lebensraumtypen oder Arten zu befürchten ist, sind für \neine Zulassung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses \nnotwendig, aber auch hinreichend. § 34 Abs. 4 BNatSchG findet keine Anwendung. Die \nKammer ist nach umfassender Erörterung aller maßgeblichen Gesichtspunkte in der \nmündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beklagten im \nRahmen der Abweichungsprüfung geltend gemachten Gründe des überwiegenden \nzwingenden öffentlichen Interesses nicht zutreffend ermittelt und gewichtet worden sind. \nInsbesondere sind die Prognoseunsicherheiten in Hinblick auf die Entwicklung der \nMarktanteile der in Bremerhaven ansässigen Turbinenhersteller nur unzureichend \nberücksichtigt wurden. \na) Bei der Beurteilung, ob eine tragfähige Gewichtung der öffentlichen Interessen erfolgt \nist, ist – wie bei der Beurteilung eines Planfeststellungsbeschlusses insgesamt – auf den \nZeitpunkt des Erlasses des Beschlusses abzustellen (BVerwG, st.Rspr, siehe Urt. v. \n11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Bei Prognoseentscheidungen kommt es \ndemnach für deren Bewertung darauf an, ob die angestellte Prognose zum Zeitpunkt \nihrer Erstellung tragfähig war. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, eine \nPrognose darauf zu überprüfen, ob sie durch die spätere tatsächliche Entwicklung \nbestätigt oder widerlegt wird (BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 – 4 C 18/03 –, juris Rn. 36). \nDass die prognostizierten Folgen tatsächlich eingetreten sind, kann zwar ein Indiz dafür \nsein, dass die Prognose den rechtlichen Anforderungen genügt hat. Bleibt der Eintritt \nindes aus, heißt dies aber noch nicht automatisch, dass die Prognose im rechtlichen \nSinne fehlerhaft war (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 3 C 26/08 –, juris Rn. 25; Urt. v. \n08.07.1998 – 11 A 53/97 –, juris Rn. 25). \nAus der FFH-RL und deren Umsetzung im nationalen Recht ergibt sich nichts anders. \nSoweit der EuGH in der Vergangenheit bei bereits realisierten bzw. zugelassenen \nVorhaben noch nach dem Zeitpunkt der Planfeststellung eine erstmalige Prüfung der \nVerträglichkeit für notwendig erachtet hat (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2016 – C-399/14 –, \n\n- 30 -\n- 31 -\nLs. 2, juris), betraf dies einen anderen Fall. Dort war das Gebot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL \n(vgl. § 33 BNatSchG) betroffen, Verschlechterungen von FFH-Gebieten zu vermeiden. \nDieser enthält eine laufende Verpflichtung, die auch dann gilt, wenn die Planung vor der \nEinstufung als FFH-Gebiet abgeschlossen wurde, aber die Umsetzung erst danach \nerfolgt (vgl. EuGH, ebd., Ls. 1). In einem solchen Fall hat bei Genehmigung des \nVorhabens aber gerade keine Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bzw. \n§ 34 Abs. 3 BNatSchG stattgefunden. Stand das betroffene Gebiet hingegen von Anfang \nan unter Schutz und hat deshalb eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL mit dem \nErgebnis stattgefunden, dass das Projekt zugelassen werden darf, fällt dieses nicht mehr \nunter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL (vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-404/09 –, Rn. 154, 156, \njuris). \nb) Bei der vorzunehmenden Abweichungsentscheidung ist eine Gewichtung der \nberücksichtigungsfähigen Abweichungsgründe vorzunehmen. \nEntspricht ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung, liegen \ngrundsätzlich berücksichtigungsfähige Abweichungsgründe vor. Dies bedeutet aber nicht, \ndass sich diese stets gegen die Belange des Habitatschutzes durchsetzen können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 105 ff.). Ob das öffentliche Interesse \ndie FFH-Belange überwiegt, hängt vielmehr von dem Ergebnis der im Weiteren \nerforderlichen konkreten Abwägung ab (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, \njuris Rn. 14). Für ein Vorhaben müssen dabei keine unausweislichen Sachzwänge \nvorliegen. Das Gewicht der für das Vorhaben streitenden Gemeinwohlbelange muss aber \nauf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbar bewertet und mit \nden gegenläufigen Belangen des Habitatschutzes abgewogen werden (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 11.08.2016, a .a .O., juris Rn. 104; Urt. v. 09.07.2009, a. a. O., juris Rn. 13; Urt. v. \n12.03.2008 – 9 A 3/06 –, juris Rn. 153 f.). \nDas Unionsrecht, auf dem § 34 BNatSchG beruht, belässt den Mitgliedstaaten dabei \neinen Spielraum. Sie dürfen ihre öffentlichen Interessen jedoch nicht in einer Weise \ndefinieren und bewerten, die praktisch jedem Vorhaben, das das Erfordernis der \nPlanrechtfertigung erfüllt und nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen \nPlanungsrechts vertretbar ist, von vornherein ein hohes Gewicht beimisst. Vielmehr ist \ndem Ausnahmecharakter der Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL \nRechnung zu tragen und im Einzelnen zu begründen, woraus sich ein erhebliches \nGewicht der mit dem Vorhaben verfolgten Ziele ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – \n7 A 1/15 –, juris Rn. 106; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 15). Es handelt es \nsich bei der vorzunehmenden Abwägung nicht um eine fachplanerische, sondern um eine \n\n- 31 -\n- 32 -\nbipolare, den spezifischen Regeln des FFH-Rechts folgende Abwägung (BVerwG, Urt. v. \n09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 13). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 4 \nFFH-RL ein strikt zu beachtendes Vermeidungsgebot begründet. Dieses darf nur \nbeiseitegeschoben werden, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der \ndurch die Habitat-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. \nv. 03.06.2010 – 4 B 54/09 –, juris Rn. 9; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 15). \nDie Beurteilung des Gewichts der öffentlichen Interessen kann angesichts des Gewichts \ndes Integritätsinteresses auf Seiten der zu schützenden Gebiete nicht allein anhand der \nformulierten Zielvorstellungen erfolgen, wenn der Grad des Erreichens dieser Ziele \nunsicher ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 86). Je \nweiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt grundsätzlich das öffentliche \nInteresse an einem Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 17). \nBei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind folglich die mit der Planung \nverbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten, wenn sich – wie im hiesigen Fall – \nder Bedarf für ein Vorhaben nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren \nNachfrage ergibt, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 107; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, \njuris Rn. 17). \nDie \nPlanfeststellungsbehörde \nmuss \nsich \nmit \nden \nbestehenden \nPrognoseunsicherheiten gerade vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters in \nbesonderer Weise auseinandersetzen und diese im Rahmen der Abwägung angemessen \nberücksichtigen. \nEs kommt damit maßgeblich darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass die Erwartungen \nin das Vorhaben sich erfüllen. Für ein Vorhaben, das sich auf einem bestimmten Markt \nbehaupten \nsoll, \nmuss \neine \nentsprechende \nNachfrage \nvorhanden \nsein. \nDie \nBedarfsprognose muss insoweit auf nachvollziehbaren tatsächlichen Annahmen beruhen \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 86). Aufgrund der \nPrognosen immanenten Unsicherheiten ist der Prüfungsumfang des Gerichts jedoch \nzurückgenommen. Sie sind lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie methodisch \neinwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob \ndas Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – \n7 A 1/15 –, juris Rn. 77; Urt. v. 13.10.2011 – 4 A 4001.10 –, juris Rn. 59 m. w. N.). Dieser \nfür die Überprüfung von Verkehrsprognosen entwickelte rechtliche Maßstab gilt auch bei \nder Prüfung von Abweichungsgründen im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (BVerwG, \nBeschl. v. 14.04.2011 – 4 B 77/09 –, juris Rn. 42, kritisch: Möckel, in: Schlacke, GK \nBNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 34 Rn. 147). \n\n- 32 -\n- 33 -\nc) Die für den OTB herangezogenen Gründe sind abstrakt geeignet, als zwingende \nGründe \ndes \nöffentlichen \nInteresses \neine \nAbweichungsentscheidung \nnach \n§ 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zu tragen. Sowohl die Umstellung auf regenerative \nEnergiequellen als auch die regionale Wirtschaftsförderung liegen im öffentlichen \nInteresse. Die Kammer ist jedoch nach der Anhörung der Sachverständigen in der \nmündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass nicht hinreichend ermittelt \nwurde, welche Bedeutung den angestrebten regionalwirtschaftlichen Effekten zukommt, \nweil keine ausreichende Untersuchung und Würdigung der Risiken für die Erreichung der \nZiele des Projektes erfolgt ist. Die Erreichung der angestrebten regionalwirtschaftlichen \nEffekte war nach Ansicht der Beklagten an das Entwicklungspotenzial der Offshore- \nWindenergieindustrie in Bremerhaven geknüpft (PFB, S. 46 ff.). Angesichts der \nerheblichen Prognoseunsicherheiten, denen dieses unterlag, hätte im Einzelnen \nbegründen werden müssen, woraus sich ein erhebliches Gewicht der verfolgten Ziele \ngleichwohl ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 129). \naa)Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich bezüglich der Nutzungsprognose des \ngeplanten Offshore-Terminals und der zu erwartenden regionalwirtschaftlichen Effekte \nmaßgeblich auf die Feststellungen der Pr zu den künftigen Marktanteilen der in \nBremerhaven produzierenden Unternehmen Senvion und Adwen. Er macht sich die dort \nvorgenommene Markt- und Potenzialanalyse zu eigen und verweist ausdrücklich auf die \nim Juni und Oktober 2015 vorgelegten Stellungnahmen. Die früheren gutachterlichen \nStellungnahmen sollten dabei maßgebend bleiben, soweit sie durch die späteren keine \nÄnderungen erfuhren (PFB, S. 47, 59 - 61).\nNach dem im Juni 2015 erstellten Gutachten der Pr befanden sich 87 \nWindparkprojekte im Radius von 300 sm um Bremerhaven, die entweder bereits \ngenehmigt seien oder sich im Genehmigungsverfahren befänden. Für 24 von 87 \nOffshore-Windparks gebe es bereits „Aussagen“ darüber, welche Turbinen installiert \nwerden sollten. Von diesen rund 1850 Turbinen lieferten Senvion und Adwen in \nBremerhaven zusammen 500 Turbinen und kämen damit auf einen Marktanteil von 27%. \nUnter Zugrundelegung einer jährlichen Errichtungsrate von 450 WEA im 300 sm Radius \ngingen Pr und in der Folge die Beklagte von einem jährlichen Umschlag am OTB \nvon gut 120 WEA. Es wurde zudem ein Umschlagszenario erstellt, bei dem von einem \nMarktanteil in der deutschen Nordsee von 55% und von 20% im übrigen Gebiet \nausgegangen wurde (Pr , Gutachterliche Stellungnahme Potenzialanalyse Offshore-\nTerminal Bremerhaven, Aktualisierung Juni 2015, [Prognos Juni 2015], S. 33, Sonderakte \nE).\n\n- 33 -\n- 34 -\nDaneben wurde im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens die Pl \nals weitere Sachverständige mit einer Plausibilitätsprüfung der Ergebnisse der Pr \n beauftragt (Planco, Marktanteilspotenziale für den geplanten Offshore Terminal \nBremerhaven (OTB): Plausibilitätsprüfung/ Ergänzende Analyse 2015 [Planco], \nSonderakte E). In dem im Juni 2015 vorgelegten Gutachten wurde zwar die \nGrößenordnung des ermittelten Marktpotenzials bestätigt (S. 3). Dabei wurde aber zum \neinen darauf hingewiesen, dass im untersuchten Basisszenario der Markt weiterhin als \nstagnierend angenommen werde und auch die Standortgefährdnung eines der \nansässigen Hersteller nicht ausgeschlossen werden könne (S. 36). Zudem wurde die \nRelevanz der weitgehenden Vormontage in Bremerhaven geringer eingeschätzt (S. 2). \nbb)\nDie maßgeblichen Feststellungen zur voraussichtlichen Nutzung des OTB und \ndamit seiner Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Bremerhaven haben sich auch nach \nErläuterung der Gutachten in der mündlichen Verhandlung nicht als hinreichend tragfähig \nerwiesen, um eine Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden öffentlichen \nInteressen unter dem Aspekt der schon zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses \nbestehenden Unsicherheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung zuzulassen. \n(1) Zunächst ergibt sich aus den Gutachten nicht, welcher Bedeutungsgehalt den für die \nAbschätzung der zukünftigen Marktpotenziale maßgeblich herangezogenen „Aussagen“ \nbeizumessen ist. In den Gutachten wird zwar eine Quelle angegeben (Interplattform „4C \nOff-shore“). Was dort unter diesem Begriff verstanden wurde, bleibt aber in den \nGutachten offen und konnte in der mündlichen Verhandlung durch die Sachverständigen \nnicht aufgeklärt werden. Insbesondere blieb die Frage der Verbindlichkeit dieser \nAussagen ungeklärt. So wird zwar im Kontext der vorliegenden „Aussagen“ in den \nGutachten wie auch im Planfeststellungsbeschluss wiederholt von „Aufträgen“ \ngesprochen, die in den vergangenen Monaten akquiriert worden seien (vgl. Pr Juni \n2015, S. 33). Um konkrete Verträge handelte es sich aber bei den „Aussagen“ nach dem \nErgebnis der Befragung der Gutachter in der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen \nnicht. Auch auf Nachfrage war es ihnen nicht möglich, zur Verbindlichkeit der ihrer \nBewertung zugrundeliegenden Aussagen eine konkrete Einordnung zu treffen. In \nAnbetracht der Bedeutung, die diesen für die Ableitung der künftigen Marktanteile der in \nBremerhaven ansässigen Turbinenhersteller und damit für die Auslastung des OTB \nbeigemessen worden ist, fehlt es an einer hinreichend vertieften Auseinandersetzung mit \nder unklaren Aussagekraft der verwendeten Datengrundlage.\n\n- 34 -\n- 35 -\n(2) Für eine kritische Überprüfung der Einschätzung zu den künftigen Marktanteilen und \neiner nähren Bewertung der Risiken für das Projekt bestand auch aus weiteren Gründen \nAnlass. So wurde durch die herangezogenen Aussagen nur ein Anteil von 25% der \ngenehmigten und sich im Genehmigungsprozess befindlichen OWEA erfasst (vgl. \nPr Juni 2015, S. 25), was den Prognosewert dieser Kennzahl senkt. Zudem ergab \nsich nach dem Plausibilitätsgutachten von Pl für 22 deutsche Windparks im Zeitraum \nvon 2010 bis 2018 ein Marktanteil von lediglich 26% (Pl , S. 33). Pr s ging nach \ndem Vortrag der Beigeladenen zu 1 für den Zeitraum von 2010 bis 2015 von einem \nMarktanteil der Bremerhavener Hersteller von 15 bis 16% der installierten Turbinen im \n300 sm Bereich aus. Soweit Pr aufgrund der Aussagen für künftige Projekte von \neinem realistischen Umschlagsszenario mit langfristigem zukünftigen Marktanteilen von \n55% für die Deutsche Nordsee und von 20% für den übrigen Bereich ausging, hätte es \nfolglich einer nachhaltigen Steigerung der Marktanteile im Vergleich mit der Betrachtung \nder in der Vergangenheit feststellbaren Marktanteile bedurft. Weder im Gutachten noch \nim Planfeststellungsbeschluss findet eine hinreichende Auseinandersetzung damit statt, \ninwieweit aus den – nur für einen Teil des Marktes vorhandenen – „Aussagen“ eine \nsolche nachhaltige Steigerung abgeleitet werden konnte. Für den Markt außerhalb der \ndeutschen Nordsee hätte es zudem nach den im Verfahren ergänzend vorgelegten \nUnterlagen selbst bei einem Rückgriff auf die herangezogenen „Aussagen“ einer \nerheblichen Steigerung des Marktanteils von 7% auf 20% bedurft, um das angestrebte \nSzenario zu erreichen. \nDiese Steigerung und auch die Verstetigung der „Aussagen“ zu langfristigen \nMarktanteilen hätten in einem erheblich unter Kostendruck stehenden Markt und unter \nder marktbeherrschenden Stellung eines einzelnen Unternehmens erzielt werden \nmüssen. Dieses hatte sich mit der Firma Siemens im August 2015 gerade in Cuxhaven \nangesiedelt. Die Auswirkungen dieser Ansiedlung wurden in den vorliegenden Prognosen \nindes ebenfalls nicht hinreichend umfassend gewürdigt. Pr hob hier vor allem die \npositiven Effekte für Bremerhaven und den OTB in Hinblick auf die Ansiedlung von \nZulieferfirmen hervor. Mögliche negative Aspekte wie etwa die Signalwirkung, die von \neiner Ansiedlung des Marktführers in Cuxhaven ausging, wurden hingegen nicht \nbeleuchtet (vgl. Pr , Regionalwirtschaftliche Potenziale des Offshore-Terminals \nBremerhaven Aktualisierung Oktober 2015, S. 17 ff., Sonderakte E). Schließlich wurde \ndas von Pl dargestellte Risiko, dass unter den schwierigen Marktbedingungen einer \nder Bremerhavener Turbinenhersteller aus dem Markt verschwinden könnte, von \nPr auch in der Aktualisierung im Oktober 2015 nicht aufgegriffen, obwohl das \nGutachten von Pl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate vorlag.\n\n- 35 -\n- 36 -\n(3) Im Planfeststellungsbeschluss sind die Risiken in der Folge ebenfalls nicht \nhinreichend in die Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden Belange eingestellt \nworden. Soweit Unsicherheiten in der Planung angesprochen werden, handelt es sich \nlediglich um allgemeine Aussagen, etwa dahingehend, dass „Marktanalysen für \nzukünftige Verhältnisse Prognosecharakter haben und dementsprechend einem \nUnsicherheitsrisiko unterliegen.“ (PFB, S. 273). Soweit im Planfeststellungsbeschluss \ndarauf abgestellt wird, dass ohne den Bau des OTB die sich aus seiner Realisierung \nergebenden Chancen nicht ausgeschöpft werden könnten (vgl. PFB, S. 274), mag dies \nrichtig sein. Dieser Punkt betrifft aber jede (Angebots-)Planung und kann nicht dazu \nführen, deren Ausführung stets den Vorrang vor dem Erhalt der Integrität des betroffenen \nFFH-Gebietes zu gewähren. Die Beklagte hätte sich im Planfeststellungsbeschluss \neingehender mit den bestehenden Prognoseunsicherheiten auseinandersetzen müssen. \nPl wies ausdrücklich darauf hin, dass in einem begrenzten Markt, in dem die Kosten \num 30% bis 40% gesenkt werden müssten, ein hohes Risiko bestehe, inklusive einer \nwirtschaftlichen Gefährdung einzelner Marktteilnehmer (vgl. Pl , S. 2, 36). Unter \ndiesen Gegebenheiten hätte die Beklagte den möglichen Ausfall eines Unternehmens am \nStandort in ihre Überlegungen einbeziehen müssen.\n(4) Dass der OTB, sollten sich die Planungen für den Umschlag von vormontierten Teilen \nund sonstigen Komponenten für OWEA nicht realisieren, auch für den allgemeinen \nSchwergutumschlag genutzt werden könnte, relativiert die fehlerhafte Ermittlung der mit \ndem Projekt verbundenen Risiken nicht. Insofern fehlt es bereits an tragfähigen \nErmittlungen dafür, inwieweit dafür überhaupt ein Bedarf besteht, d.h. ob und ggfs. im \nwelchem Umfang mit der Ansiedlung entsprechender Unternehmen – auch angesichts \nder Konkurrenz mit anderen Hafenstandorten – zu rechnen ist. Die dahingehend im \nPlanfeststellungsbeschluss geäußerte Erwartung, dass sich Unternehmen anderer \nBranchen mit Schwerlastverladebedarf ansiedeln könnten und Auslastungslücken für den \nUmschlag anderer Schwergüter genutzt werden könnten (vgl. etwa PFB, S. 62), ist nicht \nmit Prognosefeststellungen unterlegt. \n(5) Daraus, dass die Bedeutung von Vorinstallationen – insbesondere ganzer Rotorsterne \n– seit dem Beginn der Planungen und der ursprünglichen Ermittlungen des \nFlächenbedarfs für den geplanten Terminal gesunken ist, ergeben sich hingegen keine \nFehler bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen (a.A. \nOVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 104 ff.). Die Frage der zu \nwählenden Installationstechnik und des damit verbundenen Flächenbedarfs für den \nUmschlag von OWEA-Komponenten hat darauf, ob der OTB seine Zielsetzung erreicht, \nregionalwirtschaftliche Effekte auszulösen sowie einen Beitrag zum Klimawandel zu \n\n- 36 -\n- 37 -\nleisten, keinen unmittelbaren Einfluss. Auch wenn der weitgehenden Vorinstallation am \nStandort nicht die ursprünglich erwartete Bedeutung zukommen sollte, ergeben sich \ndaraus keine unmittelbaren Einschränkungen des Marktpotenzials für den OTB, wenn er \nals Heimathafen der beiden Turbinenhersteller verstanden wird. \n4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Standortauswahl für den OTB rechtlich \nnicht zu beanstanden.\nNach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf auch im Fall des Überwiegens zwingender \nGründe ein Vorhaben nur verwirklicht werden, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem \nProjekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen \nzu erreichen, nicht gegeben sind. Lassen sich also die Planungsziele an einem nach dem \nSchutzkonzept der Habitat-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer \nEingriffsintensität verwirklichen, muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch \nmachen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 33). Der Vorhabenträger \ndarf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn \ndiese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange \nerheblich beeinträchtigt; hierzu zählen auch Kostengründe (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – \n9 A 14/12 –, juris Rn. 74). Dabei sind nur solche Alternativen zu berücksichtigen, die die \nIdentität des Vorhabens unberührt lassen und nicht auf ein anderes Projekt hinauslaufen, \nweil die zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. \nZumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine \nplanerische Variante, die nur verwirklicht werden kann, wenn selbständige Teilziele des \nVorhabens aufgegeben werden, braucht nicht berücksichtigt zu werden (BVerwG, Urt. v. \n11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 138; Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12/07 –, juris Rn. 33, \nm. w. N.).\nSolche zumutbaren Alternativen haben hier nach den insoweit überzeugenden \nDarlegungen im Planfeststellungsbeschluss nicht bestanden. Die Grundlagen der \nAlternativenprüfung sind dort unter dem Kapitel „Begründung der Standortauswahl\" \nwiedergegeben (S. 71 ff.). Dabei werden 12 mögliche Alternativstandorte innerhalb \nBremerhavens untersucht. Diese liegen überwiegend (Varianten 1 – 8) innerhalb des \nvorhandenen Hafenareals des Fischereihafens. \na) Dass sich die Planfeststellungsbehörde auf Standortalternativen innerhalb des \nStadtgebiets von Bremerhaven beschränkt, ist nicht zu beanstanden (ebenso OVG \nBremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 116). Der räumliche Bereich für \ndie Alternativenprüfung ergibt sich vorliegend aus den Zielen der Planung. \n\n- 37 -\n- 38 -\nAusgangspunkt war, dass sich in Bremerhaven verschiedene Unternehmen der Offshore-\nWindenergiebranche angesiedelt hatten. Die Bedingungen dieser Unternehmen sollten \nverbessert und weitere Unternehmen angezogen werden. Diese sollten sich in räumlicher \nNähe zueinander und zum geplanten OTB ansiedeln, um so – zusammen mit weiteren \nvorhandenen \nEinrichtungen \nwie \netwa \nForschungsstätten \n– \neinen \nstarken \nProduktionscluster zu bilden. Gerade die Nähe der (vorhandenen) Produktionsstandorte \nzum geplanten OTB war demnach zur Zielerreichung entscheidend. \nb) Gemessen an den oben dargestellten Grundsätzen war die Beklagte nicht \ngezwungen, eine der anderen geprüften Alternativen der gewählten Variante \nvorzuziehen. Dabei ist es unschädlich, dass die in der ursprünglich vorgenommenen \nAlternativenprüfung aus dem Jahr 2010 getroffenen Annahmen bezüglich der Relevanz \nbestimmter Montagearten und der dementsprechenden Verschiffung sowie des \nVerkehrsaufkommens (vgl. Planunterlagen 15.1, S. 177, 189 und 15.2, S. 6) zum \nZeitpunkt der Planfeststellung so nicht mehr gänzlich zutrafen (a.A. OVG Bremen, \nBeschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 117 ff.). Zum einen begegnet es keinen \nrechtlichen \noder \ntatsächlichen \nBedenken, \ndass \ndie \nBeklagte \nim \nPlanfeststellungsbeschluss nach wie vor von einer hohen Bedeutung einer Vormontage \nvon Windenergieanlagen ausging. Zwar mag die Vormontage ganzer Rotorsterns an \nLand im Jahr 2015 nicht mehr im gleichen Ausmaß praktiziert worden sein wie noch zum \nZeitpunkt \nder \nEntscheidung \nfür \nden \ngewählten \nStandort \nzu \nBeginn \ndes \nPlanungsverfahrens. Die Beklagte durfte nichtsdestotrotz die Ermöglichung dieser \nMontageart als Kriterium einbeziehen, um so die zukünftige Leistungsfähigkeit des OTB \nfür alle ernsthaft in Betracht kommenden Umschlagszenarien zu sichern. Zur \nÜberzeugung \ndes \nGerichts \nwar \nzum \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses \nnoch \nnicht \nabzusehen, \nwelche \nTransportart \nsich \ndurchsetzen würde. Auch wenn in Anbetracht der Größenentwicklung der Anlagen sowie \neiner Tendenz zu einer dezentral organisierten Installationslogistik mit sogenannten \nBasishäfen und Errichterhäfen die Möglichkeit der Vormontage in Bremerhaven einen \ngeringeren Stellenwert hatte als ursprünglich erwartet, stellte die mit der Möglichkeit \nverbundene Option für eine direkte Verschiffung von Bremerhaven zu den Windparks \nweiterhin ein ernstzunehmendes Szenario dar. Zudem waren die vorgesehenen \nAusbauarbeiten an und innerhalb bestehender Hafenanlagen – welche durch die damit \nverbundenen Kosten eine wichtige Rolle bei der Alternativenprüfung spielten – nicht nur \nzur Ermöglichung eines Transports liegender Rotorsterne notwendig, sondern schon \ndeshalb, um die Durchfahrt der Errichterschiffe zu ermöglichen (vgl. PFB, S. 77). Ohne \ndiese \nMöglichkeit \nwäre \naber \neines \nder \nwesentlichen \nZiele \ndes \nOTB, \nals \n„Warenausgangszone“ ohne gebrochene Verkehre zu dienen, nicht zu realisieren \n\n- 38 -\n- 39 -\ngewesen. Eine Variante, die nur den Umschlag von Komponenten ermöglicht hätte, die \ndann an anderer Stelle vormontiert bzw. auf ein Errichterschiff verladen würden, kann \nnicht mehr als Alternative im oben beschriebenen Sinne angesehen werden. \nVor diesem Hintergrund durften die betrachteten Alternativen jeweils zumindest deshalb \nzulässigerweise ausgeschieden werden, weil sie die Verschiffung waagerecht \nvormontierter Rotorsterne gar nicht (Variante 1) oder nicht in praktisch realistischer \nWeise (Varianten 7 und 8) zuließen, zu einem erheblichen Kostenaufwand wegen \nnotwendiger Schleusenumbauten und Baggerarbeiten in vorhandenen Hafenarealen \ngeführt hätten (Varianten 2 bis 8), die Umweltauswirkungen noch gravierender gewesen \nwären (Varianten 9 und 11) oder aber nicht über eine ausreichende Leistungsfähigkeit \nverfügten (Variante 10). Insbesondere durfte die Beklagte die Variante 10 auch dann \nwegen ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit ausschließen, wenn von einer geringeren \nBedeutung der Vormontage ausgegangen wird. Dort wäre nur die Verschiffung von 50 \nvormontierten Anlagen im Jahr möglich gewesen (PFB, S. 83). Bei einem vom Plangeber \nim Falle der Erreichung seiner mit dem Bau des OTB verfolgten Ziele erwarteten \nUmschlag von ca. 100 Anlagen im Jahr war diese Variante damit ersichtlich nicht in der \nLage, die Anforderung zu erfüllen, auch wenn von diesen Anlagen nur ein Teil vor Ort \nvormontiert worden wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch für die beabsichtige \nVerladung sonstiger Großkomponenten wie den Turbinenhäusern oder den Rotorblättern \nerhebliche Flächen benötigt werden. Angesichts der 2015 noch nicht endgültig \nabsehbaren Entwicklung der Montagetechniken hätte zudem das Risiko bestanden, eine \nden zukünftigen Anforderungen von vorneherein nicht genügende Umschlagsanlage zu \nerrichten, die dennoch zu Beeinträchtigungen im FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ \nsowie dem Vogelschutzgebiet „Luneplate“ geführt hätte (vgl. PFB, S. 83). \nc) In Anbetracht der obigen Ausführungen zur gegebenen Relevanz einer weitgehenden \nVormontage zumindest von Teilen der über Bremerhaven zu verschiffenden Anlagen und \nder Berechtigung der Beklagten, die Ermöglichung dieses Szenarios als eines der von ihr \nverfolgten Zwecke innerhalb ihrer Planung zu verfolgen, hat sie es schließlich nicht \nfehlerhaft unterlassen, eine in der flächenmäßigen Dimensionierung kleinere Variante \ndes OTB in Betracht zu ziehen. \n5. Die Regelung zur Kohärenzsicherung gibt Anlass zu Beanstandungen.\na) Für ein Projekt, das im Wege einer Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG \nzugelassen wird, sind gem. § 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des \nZusammenhangs des Netzes „Natura 2000\" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Dies \n\n- 39 -\n- 40 -\ndient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. Dadurch sollen die projektbedingten \nBeeinträchtigungen und Funktionseinbußen des betroffenen Gebietes kompensiert \nwerden. Dementsprechend sind sie an den Beeinträchtigungen auszurichten, \nderentwegen sie ergriffen werden (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14/12 –, \njuris Rn. 93). Die Maßnahmen müssen die beeinträchtigten Lebensräume und Arten in \nvergleichbaren Dimensionen erfassen, sich auf dieselbe biogeographische Region im \nselben Mitgliedstaat beziehen und Funktionen erfüllen, die mit den Funktionen, aufgrund \nderen die Auswahl des ursprünglichen Gebiets begründet war, vergleichbar sind (EU-\nKommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 ff.). Zu ihnen gehören die \nWiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die \nNeuanlage eines Lebensraums desselben Typs, der in das Netz „Natura 2000\" \neinzugliedern ist (EU-Kommission, Auslegungsleitfaden 2007, S. 11, 16 und 21; BVerwG, \nUrt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 418). \nDer Ausgleich zur Kohärenzsicherung muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der \nBeeinträchtigung erfolgen. Es reicht aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet \nhinsichtlich seiner Funktion für die biogeographische Verteilung der beeinträchtigten \nLebensräume und Arten erleidet (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a. a. O., juris Rn. 419). Er \nkann auch in FFH-Gebieten vorgenommen werden, und zwar sowohl im betroffenen als \nauch in einem anderen FFH-Gebiet (vgl. EuGH, Urt. v. 15.05.2014 – C-521/12 –, Rn. 38, \njuris). Die Vornahme in einem bereits geschützten Gebiet kann zulässig sein, wenn durch \ndie vorgesehene Maßnahme die Fläche weiter aufgewertet wird oder Bestandteile eines \nursprünglichen Kompensationskonzepts für ein anderes Projekt sich nicht realisieren \nließen. Wird eine Fläche in diesem Fall für eine Kohärenzsicherungsmaßnahme \nherangezogen, verlangt das eine sorgfältige Klärung der Gründe für das Scheitern des \nursprünglichen Konzepts sowie eine Bewertung des zwischenzeitlich eingetretenen \nökologischen Zustands (OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, Rn. 125). \nDa \nKohärenzsicherungsmaßnahmen \neinen \nAusgleich \nfür \ndie \nprojektbedingten \nBeeinträchtigungen bieten müssen, sind sie von Maßnahmen abzugrenzen, die ohnehin \nim Rahmen des Gebietsmanagements zu treffen sind. Solche Standardmaßnahmen zur \nGebietserhaltung \nnach \nArt. 6 Abs. 1 \nFFH-RL \noder \nzur \nVermeidung \nvon \nVerschlechterungen oder Störungen nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL können nicht als \nAusgleichsmaßnahmen herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A \n2/15 –, juris Rn. 422; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, \nBNatSchG § 34 Rn. 51). \n\n- 40 -\n- 41 -\nUm unnötige Verzögerungen der Wirksamkeit der Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu \nvermeiden, sind sie möglichst zeitnah durchzuführen. Rechtlich muss ihre Verwirklichung \ngrundsätzlich zeitgleich mit dem Projekt gesichert sein. Dabei ist es zwar hinzunehmen, \ndass ein zeitnaher Ausgleich sich nicht stets erreichen lässt, weil die in Betracht \nkommenden Maßnahmen oft erst auf längere Sicht ihre Wirkung entfalten können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 147, 149). Es muss aber sichergestellt \nsein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht \nirreversibel geschädigt wird. Ist dies gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – \nwie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, ist es hinnehmbar, wenn die \nKohärenzmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen, die \nFunktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. \nv. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris 419; siehe auch Beschl. v. 14.04.2011 – 4 B 77/09 –, \njuris Rn. 29). \nDie Eignung einer Kohärenzmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen \nMaßstäben \nzu \nbeurteilen. \nAnders \nals \nbei \nSchadensvermeidungs- \nund \n-\nminderungsmaßnahmen ist kein voller Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern. Es genügt \neine nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand hohe Wahrscheinlichkeit der \nWirksamkeit. Da ihr Erfolg in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden ist, verfügt die \nPlanfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Dies \ngilt auch für die vorrangig naturschutzfachlich geprägte Abgrenzung von Kohärenz- und \nStandardmaßnahmen. \nDas \nGericht \nhat \nseine \nPrüfung \ninsoweit \nauf \neine \nVertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die \nEingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar \noffengelegt werden. Dafür genügt eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie \nrational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich \nbegründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, \njuris Rn. 421 f.; BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14.12 –, juris Rn. 92 ff.).\nb) Der Planfeststellungsbeschluss setzt zur Kohärenzsicherung verschiedene \nMaßnahmen fest, die zusammenfassend mit den nach §§ 13 ff. BNatSchG nötigen \nMaßnahmen \nzur \nKompensation \ndes \nEingriffs \nals \n„Kompensationsmaßnahmen“ \nbezeichnet werden (vgl. PFB, S. 9 [Auflage A II. 1.2.2]; S. 172 ff.). Welche Maßnahmen \nim Einzelnen der Kohärenzsicherung dienen, ergibt sich aus der in den Planunterlagen \nbefindlichen Gesamtbilanz (Planunterlage 12.3.1, Planungsbüro Tesch 2014, S. 13 ff.; \nPlanunterlage 12.3.2, bremenports, Aktualisierung August 2015, S. 9 ff. [Gesamtbilanz \n2015]; Planunterlage 12.3.1, dort S. 17), die in der Planfeststellung zum Teil des \nPlanfeststellungsbeschlusses gemacht wurde (vgl. PFB, S. 2, 6). \n\n- 41 -\n- 42 -\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:\n\nKf. 1: Tidepolder Große Luneplate (FFH Gebiet „Weser bei Bremerhaven“). \n\nKf 2: Kleinensieler Plate und \n\nKf 3: Zentrales Spülfeld Tegeler Plate (beide FFH-Gebiet „Unterweser“),\n\nKf 4: Spülfeld Neues Pfand (FFH Gebiet „Weser bei Bremerhaven“), \n\nKf 5: Cappel-Süder-Neufeld-Süd (FFH Gebiet „Niedersächsisches Wattenmeer“).\nDie festgelegten Maßnahmen sind im Verwaltungsverfahren untersucht und im Hinblick \nauf ihre Eignung zur Kohärenzsicherung bewertet worden (vgl. Planunterlagen 11.1 bis \n11.3.5.3). Neben der Gesamtbilanz wurden Kurzdarstellungen der Maßnahmen erstellt \n(Planunterlage 12.2.1 bis 12.2.5). In den Unterlagen wurden die Maßnahmen jeweils in \nBeziehung gesetzt zu den Kompensationsmaßnahmen aus vorangegangenen Planungen \nsowie begründet, weshalb die Maßnahmen vorgesehen sind und worin ihr \nKompensationswert liegt.\nc) Die \nfestgesetzten \nMaßnahmen \nkönnen \nnur \nzum \nTeil \nals \nKohärenzsicherungsmaßnahmen anerkannt werden.\naa)In Bezug auf die KF 1 - „Tidepolder Große Luneplate“ sind die vorgesehenen \nMaßnahmen nicht als Ausgleichsmaßnahmen geeignet. Die vorgesehene Anlage einer \nBrackwasserwattfläche statt der bereits als Kompensationsmaßnahme im Rahmen des \nBaus des CT IV vorgesehenen Brackwasserröhrichtfläche durfte nicht als Maßnahme der \nKohärenzsicherung gewertet werden, weil darin keine Aufwertung der Fläche im \nökologischen Sinne lag (vgl. „Vorgezogene Ausgleichsmaßnahme – Optimierung des \nTidepolders Luneplate für Wat- und Wasservögel – Wasserrechtlicher Antrag [Antrag \nTidepolder], Planunterlage 11.3.1.1, S. 31). Insoweit ist die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis der Aufwertung einer Kompensationsfläche \nfür den Bereich der sog. „naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ auf die Anforderungen \nan Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu übertragen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 125). Bei der Platzierung einer Ausgleichmaßnahme \nin einem FFH-Gebiet ist damit entscheidend, ob die erheblichen Beeinträchtigungen \ndurch eine Aufwertung oder Verbesserung des an anderer Stelle bestehenden \nSchutzgebietes ausgeglichen werden können (Frenz, in: Ders./Müggenborg, BNatSchG, \n2. Aufl. 2016, § 34 Rn. 171). Ob es sich bei der Maßnahme möglicherweise um eine sog. \nStandardmaßnahme gehandelt hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.\n\n- 42 -\n- 43 -\nbb)\nFür die Maßnahmen auf den Flächen „Zentrales Spülfeld Tegeler Plate“ und \n„Kleinensieler Plate“ reichen die im Verfahren durch die Beklagte eingebrachten \nDarlegungen der zuständigen Naturschutzbehörden nicht aus, um zu belegen, dass es \nsich nicht bereits um Standardmaßnahmen handelt. Ob die auf den Flächen \nvorgesehenen Maßnahmen grundsätzlich zur Kompensation geeignet waren, kann vor \ndiesem Hintergrund dahinstehen.\n(1) Welche \nErhaltungs- \nund \nVermeidungsmaßnahmen \nals \nStandardmaßnahmen \ndurchzuführen sind, kann sich aus gem. § 32 Abs. 5 BNatSchG für das jeweilige Gebiet \naufzustellenden Managementplänen ergeben, die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 \nFFH-RL konkretisieren können. Liegen solche – wie hier für das FFH-Gebiet \n„Unterweser“ – nicht vor, heißt dies nicht, dass keine Maßnahmen getroffen werden \nmüssen. Das „Ob\" der nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL nötigen Maßnahmen steht nicht im \nErmessen der Mitgliedstaaten. Regelungs- und Entscheidungsspielräume haben die \nnationalen Behörden dagegen hinsichtlich der im Rahmen der Maßnahmen nach \nArt. 6 Abs. 1 FFH-RL einzusetzenden Mittel und technischen Entscheidungen (EuGH, \nUrt. v. 10.05.2007 – C-508/04 –, Rn. 76, juris). Der Mitgliedstaat muss daher nicht für \njeden Lebensraumtyp und jede Art den festgelegten Erhaltungszielen entsprechend \nsofort und umfassend einen günstigen Erhaltungszustand wiederherstellen. Er darf – im \nRahmen der für das jeweilige Schutzgebiet bestimmten Erhaltungsziele – Prioritäten \nfestlegen nach Maßgabe der Wichtigkeit des Gebiets für die Wahrung oder die \nWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraumtyps oder einer \nArt und für die Kohärenz des Netzes „Natura 2000\" sowie danach, inwieweit das Gebiet \nvon Schädigung oder Zerstörung bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL, vgl. BVerwG, Urt. v. \n11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 151 f. und Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, \njuris Rn. 423).\nWenn ein Gebiet unter Schutz gestellt wurde, um den Erhaltungszustand eines \nLebensraums, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, \nkönnen auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustands dienende \nMaßnahmen \nnach \nArt. 6 Abs. 1 \nFFH-RL \ngeboten \nsein \nund \ndamit \nals \nKohärenzsicherungsmaßnahmen \nausscheiden. \nDie \nAusweisung \nbesonderer \nSchutzgebiete nach der Habitat-Richtlinie dient, wie schon die Definition des Begriffs \n„Erhaltung\" in Art. 1 Buchst. a FFH-RL zeigt, nicht nur zur Wahrung, sondern auch zur \nWiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und \nder Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Dennoch sind in einem solchen Fall nicht \nalle Maßnahmen, die der Verbesserung eines Lebensraums oder einer Art dienen, die \n\n- 43 -\n- 44 -\nsich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, ohne Weiteres durch Art. 6 Abs. 1 \noder 2 FFH-RL geboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 422 und \nUrt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 151).\nBezeichnet ein Bewirtschaftungsplan – wie hier der integrierte Bewirtschaftungsplan \nWeser (IBP) von Februar 2012 – bestimmte Maßnahmen als kohärenzgeeignet, darf \ndiese Einstufung in der Regel zugrunde gelegt werden. Die Einstufung ist aber stets im \nKontext mit den Geboten des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL zu sehen und entbindet daher \nnicht von der Pflicht, anlassbezogen konkret und unter Berücksichtigung des aktuellen \nErhaltungszustands \nzu \nprüfen, \nwie \ndiesen \nGeboten \nim \nRahmen \ndes \nGebietsmanagements entsprochen werden soll und worin danach das „Überschießende\" \nder Kohärenzmaßnahme im Einzelfall liegt. Hierfür trifft die Planfeststellungsbehörde eine \nDarlegungspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 424). \nDa die vorgesehenen Maßnahmen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bereits Inhalt \neines Managementplans für das FFH-Gebiet „Unterweser“ waren, oblag es der \nPlanfeststellungsbehörde zu zeigen, warum die zur Sicherung der Kohärenz \nvorgesehenen Maßnahmen nicht bereits im Rahmen einer ordnungsgemäßen \nBewirtschaftung des Gebiets notwendig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 \n–, juris Rn. 151 f.). Dies war nicht schon deshalb entbehrlich, weil sich aus dem IBP \nWeser keine Verpflichtung zu deren Durchführung ergab. Dieser geht zwar davon aus, \ndass Maßnahmen die der Verbesserung von ungünstigen Erhaltungszuständen dienen, \ndie schon immer ungünstig waren, nicht verpflichtend sind und in geeigneten Fällen als \nMaßnahmen zur Kohärenzsicherung umgesetzt werden können (vgl. dort S. 79). Dieser \nRechtsstandpunkt ist in solcher Allgemeinheit aber angesichts des Zustands des im \nhiesigen Fall relevanten LRT „Ästuarien“ innerhalb der maßgeblichen biogeographischen \nRegion und im Bereich der Weser weder mit der Definition des Begriffs „Erhaltung\" in \nArt. 1 Buchst. a FFH-RL noch mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar, besondere \nSchutzgebiete auch zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der \nnatürlichen Lebensräume und der Arten auszuweisen (vgl. BVerwG, e. b. d., \njuris Rn. 151). \nDabei spielt es keine Rolle, dass für das FFH-Gebiet „Unterweser“, in dem sich die \nfraglichen \nFlächen \nbefinden, \nzum \nZeitpunkt \ndes \nErlasses \ndes \nPlanfeststellungsbeschlusses keine Ausweisung als besonderes Schutzgebiet nach \nnationalem Recht erfolgt war und deshalb noch kein spezifisches Erhaltungsziel für das \nbetreffende Gebiet festgesetzt worden war (vgl. § 32 Abs. 2 BNatSchG). Selbst wenn \ndamit noch nicht feststand, ob für dieses Gebiet (nach nationalem Recht) neben der \n\n- 44 -\n- 45 -\nErhaltung auch die Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustands Erhaltungsziel ist, \nkann deshalb nicht angenommen werden, dass sämtliche dort durchgeführten \nMaßnahmen nicht als Standardmaßnahmen in Betracht kommen. Nach Art. 4 Abs. 3 \nFFH-RL hätte die Unterschutzstellung binnen sechs Jahren nach der Bezeichnung als \nGebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung zu erfolgen. Nach dieser Zeit sollten damit die \nnach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL notwendigen Erhaltungsmaßnahmen angewendet werden \n(vgl. Vermerk der Kommission über die Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen für \nNatura-2000-Gebiete, \nendg. \nFassung \nv. \n18.09.2013, S. 3, \nhttp://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/ \nmanagement/guidance_en.htm \n[03.01.2019]). Die Bezeichnung als Gebiets mit gemeinschaftlicher Bedeutung ist für das \nFFH-Gebiet „Unterweser“ bereits im November 2007 erfolgt (vgl. Standarddatenbogen, \nhttp://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/natura \n_2000/downloads_zu_natura_2000/downloads-zu-natura-2000-46104.html#volstDat-FFH \n[03.01.2019], dort Gebiet mit interner Nr. 203). Zwar sieht Art. 4 Abs. 5 FFH-RL nur für \nArt. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL eine Anwendung bereits ab der Listung des Gebiets vor, nicht \naber für Art. 6 Abs. 1 FFH-RL. Aus dem Versäumnis, rechtzeitig für eine Umsetzung der \nVorgaben der FFH-RL zu sorgen, kann aber nicht folgen, dass, solange es an einer \nUnterschutzstellung nach nationalem Recht fehlt, alle Maßnahmen in dem betreffenden \nGebiet – die nicht bloße Vermeidungsmaßnahmen i. S. v. Art. 6 Abs. 2 FFH-RL sind – \nohne weiteres zur Kohärenzsicherung eines Vorhabens herangezogen werden können. \n(2) Die vorgelegte Erklärung des Landkreises Cuxhaven lässt in Bezug auf die \nAusgleichsflächen „Zentrales Spülfeld Tegeler Plate“ nicht erkennen, dass eine von \nnaturschutzfachlichen Gesichtspunkten geleitete Entscheidung über die im Rahmen des \nGebietsmanagements vorzunehmenden Maßnahmen getroffen worden wäre. Aus ihr \ngeht nur hervor, dass bisher keine Erhaltungsmaßnahmen festgelegt wurden. Die dort \ngetroffene Aussage, dass „die für den Offshoreterminal Bremerhaven (OTB) \nvorgesehene Kohärenzmaßnahme „Zentrales Spülfeld Tegeler Plate“ zu keinem \nZeitpunkt als Maßnahme nach Artikel 6 vorgesehen [war] und […] auch künftig nicht als \nMaßnahme nach Artikel 6 Abs. 1 FFH-RL in Betracht [kommt]“, entbehrt einer \nnachvollziehbaren Begründung. In dem Schreiben wird zudem darauf verwiesen, \nangesichts dessen, dass für dieses Gebiet bisher noch keine Schutzverordnung als \nnationales Naturschutzgebiet erfolgt sei, könne der Prozess der Festlegung von \nErhaltungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL nicht sinnvoll im Vorgriff auf eine \nsolche Schutzverordnung abgeschlossen werden. Insgesamt ist damit erkennbar keine \nabschließende Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen erfolgt. Die \nvorgesehenen Maßnahmen stehen aber nicht schon deshalb für die Kohärenzsicherung \nzur Verfügung, weil die zuständige Naturschutzbehörde – aus welchen Gründen auch \n\n- 45 -\n- 46 -\nimmer – die gebotene Konkretisierung ihrer Verpflichtung aus dem Gebietsmanagement \nschuldig bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 427). \nIm Fall der Ausgleichsfläche „Kleinensieler Plate“ verhält es sich ebenso. Auch dort war \nnach der im Verfahren vorgelegten Erklärung des Landkreises Wesermarsch der \nFestlegungsprozess für die vorzunehmenden Maßnahmen auf der Fläche zum Zeitpunkt \ndes Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht abgeschlossen. Dass im \ngerichtlichen Verfahren als „Zwischenstand“ bestätigt wurde, dass die vorgesehenen \nMaßnahmen „bisher zu keinem Zeitpunkt“ als Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 der FFH-\nRL vorgesehen waren, verbunden mit dem Hinweis, diese Aussage des Landkreises \nberuhe „unter anderem auf Erwägungen zur tatsächlichen Flächenverfügbarkeit und zu \nden erforderlichen finanziellen Aufwendungen“ genügt nicht, um eine nachvollziehbare \nauf naturschutzfachlichen Erwägungen fußende Entscheidung erkennen zu lassen.\ncc)Bezüglich der Maßnahmen auf den Flächen des „Spülfelds Neues Pfand“ und des \n„Cappel-Süder-Neufeld-Süd“ \nist \nderen \nHeranziehung \nals \nKohärenzsicherungsmaßnahmen indes nicht zu beanstanden. \n(1) Die \nallgemeinen \nEinwände \ndes \nKlägers \ngegen \ndie \nvorgesehenen \nKompensationsmaßnahmen verfangen nicht. Dass lediglich eine „Umwandlung“ \nbestehender Flächen vorgenommen wurde, aber keine neuen Flächen zusätzlich für den \nNaturschutz zur Verfügung und unter Schutz gestellt wurden, ist nicht grundsätzlich zu \nbeanstanden. Zulässig ist jede zum Schutz der globalen Kohärenz des Netzes Natura \n2000 geeignete Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in dem beeinträchtigten Gebiet \noder in einem anderen Gebiet des Netzes durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urt. v. \n15.05.2014 – C-521/12 –, Rn. 38, juris). Daraus, dass Kohärenzsicherungsmaßnahmen \nauch in dem betroffenen Natura-2000-Gebiet durchgeführt werden können, ergibt sich, \ndass es nicht zwingend zu einem flächenmäßigen Ausgleich kommen muss. Soweit er \ngeltend macht, die Maßnahmen lägen zum Teil zu weit vom Eingriffsort entfernt, reicht \ndieser pauschale Angriff nicht aus, um die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, \ndass durch die Maßnahmen insgesamt der Bedarf an Kohärenzmaßnahmen gedeckt \nwird, als nicht mehr von ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt \nanzusehen. \n(2) Die Maßnahmen können nicht als Standardmaßnahmen angesehen werden. \nBezüglich der Maßnahmen auf den Flächen des „Spülfelds Neues Pfand“ hat die \nzuständige Naturschutzbehörde ausgeführt, welche Maßnahmen sie bisher getroffen hat \nund warum aus ihrer Sicht die zur Kohärenzsicherung vorgesehenen Maßnahmen derzeit \n\n- 46 -\n- 47 -\nfür sie keine Priorität haben. Es ist dabei nachvollziehbar und stellt keine fehlerhafte \nPriorisierung dar, dass die auf dieser Fläche für die Kohärenzsicherung vorgesehene \nMaßnahme angesichts bereits vorgesehener Maßnahmen für eine Renaturierung des \nSpülfelds „Am neuen Lunesiel“, welchen von der Naturschutzbehörde ein größeres \nVerbesserungspotential zugestanden wird, zur Zeit nicht als Maßnahme des \nGebietsmanagements vorgesehen ist. \nDie Darlegungen der für die Ausgleichsfläche „Cappel-Süder-Neufeld-Süd“ zuständigen \nNationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“ erweisen sich ebenfalls als \ntragfähig. Es wird deutlich, warum sie bei der Schwerpunktsetzung im Rahmen des \nGebietsmanagements in Ausübung ihrer naturschutzfachlichen Abwägungskompetenz \nkeine entsprechenden Maßnahmen vorgesehen hat (vgl. Bl. 1487 ff. d.A.). Vor diesem \nHintergrund \nist \nes \nnicht \nzu \nbeanstanden, \ndie \ngeplante \nMaßnahme \nals \nAusgleichsmaßnahme \nzur \nKohärenzsicherung \neinzustufen. \nSoweit \nder \nKläger \neingewandt hat, die Maßnahme sei als Ausgleichsmaßnahme ungeeignet, weil die \nEinstufung der für die Maßnahme vorgesehenen Sommerpolderfläche mit dem \nErhaltungszustand „B“ verfehlt wäre und auf „C“ lauten müsste, ändert dies an der \nEignung als Kohärenzsicherungsmaßnahme nichts. Die Einstufung dieser speziellen \nFläche ändert nichts daran, dass angesichts der für das betroffenen FFH-Gebiet nach \nunbestrittener Darstellung der Nationalparkverwaltung insgesamt vorzunehmenden \nEinstufung des relevanten Lebensraumtyps 1130 Ästuarien mit „B“ und der bereits \nangesprochenen Darlegung der Nationalparkverwaltung nicht davon ausgegangen \nwerden \nkann, \ndass \nes \nsich \nbei \nder \nvorgesehenen \nMaßnahme \num \neine \nStandardmaßnahme handelt.\n(3) Auch \nansonsten \nist \ndie \nEignung \ndieser \nMaßnahmen \nals \nKohärenzsicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in Bezug auf \ndie auf dem „Spülfeld Neues Pfand“ vorgesehene Maßnahme vorgetragen hat, dass \ndamit eine „faktische Kohärenzmaßnahme“ der für den Bau des CT III vorgesehenen \nKompensationsmaßnahmen verloren ginge, ist dieser Vortrag zu allgemein, um die \nnaturschutzfachliche Einschätzung der Beklagten, dass eine weitere Aufwertung der \nFläche mit den Zielen der vorherigen Kompensationsmaßnahen vereinbar ist, zu \nerschüttern. Im „Teilbeitrag Kompensationsplanung ehemaliges Spülfeld Neues Pfand \nund zentrales Spülfeld Tegeler Plate“ (Planunterlage 11.2.2) wird dies ausdrücklich und \nunter Würdigung der Schutzziele und der Entwicklung des Gebiets festgestellt (vgl. \ndort S. 4 f.). \n\n- 47 -\n- 48 -\nDie Eignung der auf dem „Cappel-Süder-Neufeld-Süd“ vorgesehenen Maßnahme \nscheidet nicht deshalb aus, weil diese auch für die geplante Weseranpassung (WAP) als \nKompensationsmaßnahme vorgesehen ist. In den Planunterlagen wurde insoweit explizit \nfestgehalten, dass die Maßnahmen sich inhaltlich nicht entgegenstehen, sondern in ihren \nZielen \nergänzen \n(Teilbeitrag \nKompensationsplanung \nCappel-Süder-Neufeld-Süd, \nPlanunterlage 11.2.3.1, S. 4 f., 45 [Teilbeitrag CSNS]). Ein Verstoß gegen die wirksamen \nFestsetzungen des Planes zur WAP ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht \nersichtlich. Die Kritik, dass die Kompensationsziele dort nicht erreicht würden, weil kein \nvegetationsfreies offenes Watt geschaffen würde, kann ebenso wenig verfangen. \nInsofern ist darauf hinzuweisen, dass die Schaffung neuer brackwassergepägter \nWattflächen mit geplanten 22,5 ha Fläche im Wesentlichen an anderer Stelle vorgesehen \nwar (vgl. Gesamtbilanz 2015, S. 4). Inwieweit es unerlässlich gewesen sein sollte, gerade \nim Rahmen der Maßnahme auf dem Cappel-Süder-Neufeld-Süd im größeren Umfang \nWattflächen zu schaffen, erschließt sich nicht. Schließlich vermag die Kritik des Klägers, \nes gingen Funktionen vom Grünlandbiotopen mit Vernässungszonen verloren, die \ninsoweit von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckte Einschätzung \nder Beklagten nicht zu erschüttern. Der Kläger hat sich hier nicht hinreichend damit \nauseinandergesetzt, dass in der naturschutzfachlichen Betrachtung der Eignung der \nFlächen zur Kohärenzsicherung dargelegt wird, warum diese trotz des Rückgriffs als \nKompensationsfläche für den SKN-14 Ausbau fungiert (vgl. Teilbeitrag CSNS, S. 4 f., 45). \ndd)\nSoweit der Kläger allgemein den zeitlichen Vorlauf zu den Kohärenzmaßnahmen \nund deren Nachhaltigkeit kritisiert, verfängt seine Kritik ebenfalls nicht. Der im \nPlanfeststellungsbeschluss festgesetzte zeitliche Endpunkt (drei Jahre nach Beginn der \nBaumaßnahmen zur Verwirklichung der Vorhaben) ist nicht zu beanstanden. Soweit in \nZiffer 5.3.1 die Auflage gemacht wird, dass „mit der baulichen Umsetzung sämtlicher \nKompensationsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Ausschlusszeiten aus Gründen \ndes Hochwasserschutzes und des Artenschutzes umgehend nach Baubeginn des OTB \nzu beginnen ist, um zeitliche Funktionsverluste in der Entwicklungszeit so gering wie \nmöglich zu halten“, genügte dies dem Erfordernis, eine zeitnahe Umsetzung der \nAusgleichsmaßnahmen sicherzustellen, da damit die bauliche Umsetzung direkt mit \nBaubeginn des OTB gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, \njuris Rn. 146 f). Dass die Beklagte Maßnahmen für den Fall vorgesehen hat, dass die \nGröße des Biotoptyps „Brackwasserwatt“ unter einen gewissen Schwellenwert absinkt \n(PFB, S. 47 [Auflage 16.4]), zeigt deren fehlende Nachhaltigkeit nicht auf. Dies macht \nlediglich deutlich, dass die Beklagte die Unsicherheiten, die bei der Schaffung von \nAusgleichsmaßnahmen bestehen und grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 06.11.2012 – 9 A 17/11 –, juris Rn. 83), in ihre Planung eingestellt hat. Dagegen \n\n- 48 -\n- 49 -\nist gerade in Anbetracht der für den Komplexlebensraum LRT 1130 typischen \nSukzessionsprozesse nichts zu erinnern. \nIV. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen das Wasserrecht. Die nach \n§ 31 Abs. 2 WHG zu treffende Ausnahmeentscheidung ist fehlerhaft, da die bestehenden \nUnsicherheiten für das Erreichen der mit der Planung verfolgten Ziele nicht ausreichend \nberücksichtigt wurden. Zudem wurde das Gewicht der Verschlechterung unzulässiger \nWeise relativiert. \n1. § 27 WHG legt Bewirtschaftungsziele für Gewässer fest. Oberirdische Gewässer, \ndie – wie die Weser im Bereich Bremerhavens (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 04.06.2009 – 1 \nA 9/09 –, juris Rn. 116) – nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert \neingestuft werden, sind gem. § 27 Abs. 2 WHG so zu bewirtschaften, dass eine \nVerschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands \nvermieden wird (Nr. 1) und ein gutes Potenzial und ein guter chemischer Zustand \nerhalten oder erreicht werden (Nr. 2). Es handelt sich dabei nicht um bloße \nProgrammsätze oder Zielvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung, sondern um \nzwingendes Recht. Ein Vorhaben, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf daher \ngrundsätzlich nicht zugelassen werden (EuGH, Urt. v. – 01.07.2015 – C-461/13 –, Ls. 1, \njuris). Allerdings sind nach § 31 Abs. 2 WHG Ausnahmen möglich, wenn im Rahmen \neiner Abwägungsentscheidung die Interessen für das Vorhaben diejenigen für die \nErreichung der Bewirtschaftungsziele überwiegen. Diese Regelungen dienen der \nUmsetzung des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für \nMaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – \nWRRL). Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist, dass die Auswirkungen \nauf den betroffenen Wasserkörper fehlerfrei erfasst und bewertet wurden (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, juris Rn. 165).\nEine Verschlechterung liegt vor, sobald sich mindestens eine Qualitätskomponente (QK) \ni. S. d. Anhangs V der WRRL um eine Klasse verschlechtert. Ob diese Verschlechterung \nzu einer Verschlechterung der Einstufung des Wasserkörpers als Ganzes führt, ist \nunerheblich. Ist die betreffende QK bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt \njede Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung dar (EuGH, Urt. v. – \n01.07.2015 – C-461/13 –, Ls 2, juris). Für die Verschlechterung ist damit allein \nmaßgeblich, ob es im Hinblick auf eine der QK des Gewässers zu einem Klassensprung \nkommt. Die QK werden in Anhang V Ziffer 1.2 der WRRL näher bestimmt. Im \nvorliegenden Fall eines sog. Übergangsgewässers (Weser-km 40 bis Weser-km 80) sind \n\n- 49 -\n- 50 -\ndie biologische, hydromorphologische und physikalisch-chemische QK maßgeblich. \nDiese sind wiederum aus Teilkomponenten zusammengesetzt (siehe im Einzelnen \nAnhang V Ziffer 1.2 Tab. 1.2.3 WRRL). Bezugspunkt für das Verschlechterungsverbot ist \nim Fall eines erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers das ökologische Potential \nund nicht der ökologische Zustand, was sich bereits aus § 27 Abs. 2 Nr. 1 WHG ergibt \n(BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 482 ff. mit ausführlicher Begründung). \nRäumlich ist auf den jeweiligen Oberflächenwasserkörper abzustellen (BVerwG, e. b. d. –\n, juris Rn. 506). Damit waren vorliegend zwei voneinander zu unterscheidende \nOberflächenwasserkörper in den Blick zu nehmen, nämlich das „Übergangsgewässer \nWeser“ (Wasserkörper Nr. T 1_4000_01) und das „Offene Küstengewässer der Weser“ \n(Wasserkörper Nr. N3_4900_01, vgl. WRRL-Studie, S. 26). \n2. Vorliegend war eine Entscheidung zum Vorliegen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 \nWHG zu treffen, weil nach dem Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung der \nAuswirkungen \ndes \nVorhabens \nauf \ndie \nbetroffenen \nWasserkörper \nvon \neiner \nVerschlechterung des Gewässerzustands i. S. v. Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a WRRL des \nOberflächenwasserkörpers \n„Übergangsgewässer \nWeser“ \n(Wasserkörper \nNr. T \n1_4000_01) auszugehen war. Diese konnte auch nicht durch die vorgenommenen \nAusgleichsmaßnahmen \naufgehoben \nwerden. \nDabei \nsind \ndie \ndem \nPlanfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Untersuchungen zu den Auswirkungen \ndes Vorhabens nicht zu beanstanden.\na) Im Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass mit der Ausführung des \nOffshore-Terminals ein Verlust von Watt- und Flachwasserflächen verbunden ist. Darüber \nhinaus müsse mit lokalen Beeinträchtigungen gerechnet werden, die allerdings nicht den \ngesamten Wasserkörper beträfen. Der Flächenverlust berührt demnach die biologischen \nsowie bei einer Gesamtbetrachtung auch die hydromorphologische QK nachteilig \n(PFB, S. 120). In methodischer Hinsicht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, \ndass es zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei, zu bewerten, ob ein \nVorhaben zu einer Klassenverschlechterung bei einer QK führe. Hierzu fehlten derzeit die \nnotwendigen methodischen Grundlagen. Die Kriterien für die Bewertung der \nBeeinträchtigungen müssten fallbezogen entwickelt und definiert werden (S. 97). Er \nverweist anschließend auf die eingeholten Sachverständigengutachten (S. 98 ff.), \ninsbesondere auf die durch die BAW durchgeführten wasserbaulichen Systemanalysen \naus 2012 und 2013 (Planunterlage 13.06, 13.76 [zu den Klappstellen]), aus 2014 \n(Planunterlage 13.22) und 2015 (Abschnitt 7 in Akte „Zusätzliche zugrundegelegte \nUnterlagen“), sowie auf das Gutachten „Auswirkungen des Vorhabens auf die \nBewirtschaftungsziele nach WRRL\" (Gutachterbüro KÜFOG, Gutachten vom 01.04.2014 \n\n- 50 -\n- 51 -\nin der überarbeiteten Fassung von Juli 2015, Planunterlage 10.2 [WRRL-Studie]). Der \nPlanfeststellungsbeschluss macht sich die Feststellungen dieser Gutachten zu eigen \n(S. 102).\nb) Die Kritikpunkte des Klägers an der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens in \nBezug auf den Wasserkörper greifen nicht durch. \nDie zur Beurteilung herangezogenen wasserbaulichen Systemanalysen der BAW sind \nnicht zu beanstanden. Die BAW hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die \nHydrodynamik und die Transportprozesse im Weserästuar näher untersucht. Die \nEinwände des Klägers bezüglich methodischer Unzulänglichkeiten bei der Modellierung \ngreifen nicht durch (vgl. oben). Ebenso sind die Ausführungen zu den Fragen betreffend \nder Strömungsverhältnisse und Auflandungen im Abschattungsbereich des Terminals \nnicht zu beanstanden. Die Gutachten der BAW nehmen hierzu konkret Stellung (BAW \n2012, S. 67, 71; BAW 2015, S. 64 f.). Die entsprechenden Ausführungen sind ebenso \nnachvollziehbar wie der Umstand, dass die BAW in den Gutachten von 2014 und 2015 \ngegenüber der 2012 erstellten Studie aktuelle topographische und hydrologische Daten \nberücksichtigt. Sie setzt das gewonnene Untersuchungsergebnis ausdrücklich in \nBeziehung zu der vorausgegangenen Untersuchung und gelangt zu dem Ergebnis, dass \ndurch die Berücksichtigung der aktuellen Daten die ursprüngliche Untersuchung zu den \nWirkungen des Vorhabens abgesichert werde. Dies wird im Einzelnen begründet (vgl. \nBAW 2015, S. 21/22, 46, 69/70). \nSoweit der Kläger die Prognose und Bewertung der Änderungen der Salzgehalte \nbemängelt, weil hinsichtlich der Auswirkungen mit und ohne Weseranpassung (WAP) \nzwei verschiedene Betrachtungszeitpunkte gewählt wurden, zeigt er damit keine \nFehlerhaftigkeit der Gutachten auf. Falsche Grundannahmen für die Bewertung der \nAuswirkungen des Vorhabens mit und ohne WAP ergeben sich daraus nicht. Es wird aus \nden Gutachten deutlich, dass sich durch den OTB nur lokale Änderungen der Salzgehalte \nim Wasser ergeben, die ihrerseits nur gering sind (BAW 2012, S. 32; 2015, S. 38 f., 46). \nDer unterschiedliche Ausgangszustand für beide Untersuchungen ist vor diesem \nHintergrund bezüglich des Ausmaßes des Einflusses des OTB ohne Bedeutung. \naa)Auch ansonsten haben weder die WRRL-Studie noch der auf ihr aufbauende \nPlanfeststellungsbeschluss die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen \nWasserkörper im Ausgangspunkt unzureichend erfasst. Beide benennen ausdrücklich die \nnegativen Auswirkungen eines Baus des OTB. Die einzelnen Kritikpunkte des Klägers an \ndiesen Feststellungen verfangen nicht. \n\n- 51 -\n- 52 -\nDie WRRL-Studie erfüllt die an sie zum Zeitpunkt ihrer Erstellung und Verwertung für den \nPlanfeststellungsbeschluss zu stellendenden Anforderungen. Die naturschutzfachlich zu \nklärende Frage, wann genau ein negativer Zustandsklassensprung einer biologischen QK \nvorliegt, war zur Zeit der Planerstellung ungeklärt. Es fehlte an anerkannten \nStandardmethoden und Fachkonventionen zur Bewertung von Wirkzusammenhängen \nund der Auswirkungen eines Vorhabens auf ein Gewässer. Dies galt sogar noch im \nJahr 2016 \nnach \nden \nUrteilen \ndes Europäischen \nGerichtshofs \nund \ndes \nBundesverwaltungsgerichts zur Weseranpassung (vgl. Reiners, jurisPR-UmwR 10/2016 \nAnm. 1). Vor diesem Hintergrund bestand ein Spielraum bei der Entwicklung \nfallbezogener Methoden, die im jeweiligen Planungsverfahren zur Anwendung gebracht \nwerden. Die gerichtliche Überprüfung ist, solange anerkannte fachliche Konventionen \nnicht existieren, darauf beschränkt, ob die angewandten Methoden transparent, \nfunktionsgerecht und in sich schlüssig ausgestaltet sind. Die für die vorgenommene \nBewertung angewandten Kriterien sind zu definieren und ihr fachlicher Sinngehalt \nnachvollziehbar darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 – 7 A 14/12 –, \njuris Rn. 6; Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10/15 –, juris Rn. 30). \nDem wird die zum Gegenstand der Planfeststellung gemachte WRRL-Studie gerecht (vgl. \nbereits OVG Bremen, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 B 126/16 –, juris Rn. 142 ff.). Es lässt \nsich nicht feststellen, dass die dortigen Ermittlungen und Bewertungen, auf die sich die \nEinschätzungen zu den Auswirkungen des Vorhabens stützen, unzureichend oder \nunvollständig sind. Das Gutachten legt die verwendete Methodik offen und erläutert die \nmaßgeblichen methodischen Fragen. Die unterschiedlichen Wirkungsfaktoren des \nVorhabens \n(bau-, \nanlage- \nund \nbetriebsbedingt, \nVerbringung \ndes \nBaggerguts, \nKompensationsmaßnahmen) werden ausführlich beschrieben (S. 5 – 22). Es bezieht sich \nneben dem ökologischen „Zustand\" auch auf damals neuere fachliche Kriterien für die \nBeschreibung des „ökologischen Potenzials\" (S. 42). Der Gewässerzustand wird im \nBereich des Übergangsgewässers als mäßig eingestuft. Dies ist nachvollziehbar aus der \nBewertung der biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen QKn \ngefolgert worden (S. 43 – 83). Bei der Beschreibung der Auswirkungen des Vorhabens \nauf das Gewässer wird zwischen Auswirkungen auf den gesamten Wasserkörper und nur \nlokal \nwirksamen \nAuswirkungen \ndifferenziert \n(S. \n94, \nvgl. \ndazu \nauch \ndie \nzusammenfassende Übersicht S.151/152). Jede Vorhabenswirkung, die eine QK \nverändern könne, sei erfasst worden. Bei den biologischen QKn werden die \nTeilkomponenten Makrophyten, benthische wirbellose Fauna, Fische und Rundmäuler \nnäher untersucht (S. 96 – 122). Die Gutachter greifen dabei auf ihre Darstellung im \n„Landschaftspflegerischen Begleitplan\" zurück (Planunterlage 7.1, S. 250- 264). Sodann \n\n- 52 -\n- 53 -\nwird auf die Auswirkungen auf die hydromorphologischen (S. 128/129) sowie die \nchemisch-physikalischen QKn (S. 133/134) eingegangen. Um der Unsicherheit zu \nbegegnen, dass zur Zeit der Erstellung der Studie unklar war, ob und ggf. wann es zu \neiner Weservertiefung kommt, legt das Gutachten jeweils die Auswirkungen des \nVorhabens mit und ohne Weservertiefung dar (vgl. etwa S. 108 und 111). \n(1) Auch wenn der Bezugspunkt für das Verschlechterungsverbot im vorliegenden Fall \neines erheblichen veränderten Oberflächenwasserkörper grundsätzlich das ökologische \nPotential und nicht der ökologische Zustand ist (vgl. oben), stellt es keinen Mangel dar, \ndass die WRRL-Studie zu den Auswirkungen des OTB auf den Wasserkörper zunächst \nhilfsweise vom Bezugspunkt des ökologischen Zustandes ausging, weil keine tragfähigen \nAnsätze zur Beurteilung des ökologischen Potenzials für Übergangsgewässer existierten. \nZum einen wurden die Auswirkungen auf das ökologische Potenzial – soweit möglich – \nim Jahr 2015 noch vorgenommen und mit den zunächst 2014 festgestellten Ergebnissen \nverglichen (vgl. WRRL-Studie, S. 41). Zum anderen ist nicht erkennbar, warum bei einem \nAbstellen auf den ökologischen Zustand eine Verschlechterung unerkannt bleiben \nkönnte, die erkannt worden wäre, wenn stattdessen auf das ökologische Potenzial \nabgestellt worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für erheblich \nveränderte \nOberflächenwasserkörper \ngesonderte, \nqualitativ \nabgesenkte \nBewirtschaftungsziele gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, \njuris Rn. 485). \n(2) Der anzulegende Prüfungsmaßstab wurde mit dem genutzten Prüfungsansatz nicht \nverfehlt. Dabei wurde jede Verschlechterung einer QK unabhängig von einem \nKlassensprung als Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gewertet. Dies genügt \ngrundsätzlich den Vorgaben des EuGH (ebenso BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18/15 \n–, juris Rn. 108 f.). Es ist nicht ersichtlich, dass durch dieses Vorgehen aus methodischen \nGründen relevante Verschlechterungen einer QK unberücksichtigt blieben. \nZudem wurde entgegen der Ansicht des Klägers keine unzulässige Relevanzschwelle für \ndas Vorliegen einer Verschlechterung in Ansatz gebracht. In der Tat ist es unzulässig, \nnur bei erheblichen Beeinträchtigungen eine Verschlechterung des Zustands des \nWasserkörpers anzunehmen (vgl. EuGH, Urt. v. – 01.07.2015 – C-461/13 –, Ls. 3 UAbs. \n4, juris). Die von der Beklagten vorgenommene Betrachtung der Auswirkungen des \nVorhabens nach Intensität, räumlicher Ausbreitung im Verhältnis zum ganzen \nWasserkörper, zeitlicher Dauer und des Aspektes des Verlusts von Funktionen im \nRahmen \ndes \nWasserkörpers \n(vgl. \nPFB, S. 101) \nstellt \nkeine \nunzulässige \nRelevanzschwellen dar, sondern bezieht sich auf die Tatsachenfrage, ob überhaupt eine \n\n- 53 -\n- 54 -\nBeeinträchtigung der jeweiligen QK gegeben ist. Insofern ist Einbeziehung der Intensität \nder Beeinträchtigung nicht zu beanstanden. Da die räumliche Bezugsgröße für die \nPrüfung der Verschlechterung grundsätzlich der Oberflächenwasserkörper in seiner \nGesamtheit ist, sind lokal begrenzte Veränderungen nicht relevant, solange sie sich nicht \nauf den gesamten Wasserkörper oder andere Wasserkörper auswirken (BVerwG, Urt. v. \n09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 506). Ob die Auswirkungen den gesamten \nWasserkörper berühren oder nicht, wird in der WRRL-Studie jeweils im Einzelnen \nfachlich begründet. Die dabei zur Beurteilung der Intensität herangezogen Kriterien \nwaren vom Methodenermessen der Beklagten gedeckt. Dabei erschließt es sich \ninsbesondere, dass es zur Beurteilung des von den Gutachtern als maßgeblich \nangesehenen Aspekts des Verlustes von Funktionen für den gesamten Wasserkörper \neine Rolle spielt, ob die festgestellten Beeinträchtigungen nur kurzzeitig und lokal wirken. \nVor diesem Hintergrund ist es insbesondere nachvollziehbar, dass bei den baubedingten \nBeeinträchtigungen \nangesichts \nder \nlokalen \nund \nzeitlichen \nBegrenzung \nkeine \nVerschlechterung \nbezogen \nauf \nden \ngesamten \nOberflächenwasserkörper \ndes \nÜbergangsgewässers Weser angenommen wurde (vgl. etwa Übersicht zur QK-Fische \nWRRL-Studie, S. 124).\n(3) Die Kritik des Klägers an der Einbeziehung der WAP in die Prüfung geht fehl. Dass \nbeide Varianten im Rahmen der wasserrechtlichen Prüfung zu gleichen Ergebnissen \nführen, zeigt nicht auf, dass diese falsch sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass der \nReferenzzustand mit und ohne WAP jeweils ein anderer sein müsste, ist nicht erkennbar, \nwarum dies zu eine fehlerhaften Beurteilung der Auswirkungen des OTB belegen sollte. \nDer im Rahmen des § 27 Abs. 2 WHG maßgebliche Referenzzustand des höchsten \nökologischen Potenzials ist – anders als bei nicht erheblich veränderten Gewässern – \nnicht der Natürlichkeitsgrad des Gewässers, sondern ein hypothetischer Zustand nach \nDurchführung aller Maßnahmen zur Begrenzung des ökologischen Schadens, die ohne \nsignifikante \nEinschränkung \nder \nNutzung \nmöglich \nsind \n(vgl. \nKnopp, \nin: \nSieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand 52 Lfg. Juni 2018, § 27 Rn. 52). Es handelt sich \ndabei um ein in der konkreten Nutzungs- und Planungssituation verbleibendes \n„Sanierungs-“ oder „Entwicklungspotenzial“, für dessen Bestimmung unterschiedliche \nmethodische Ansätze entwickelt wurden (Durner in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. \nEL Juli 2018, WHG § 27 Rn. 37). Dies bedeutet, dass sich der Referenzzustand \ntatsächlich verändert, wenn die WAP zulässigerweise erfolgen sollte und diese dann als \nneuen Ausgangspunkt mit einschließt. Das Zusammenspiel zwischen WAP und Bau des \nOTB war daher vorliegend nur insoweit zu prüfen, ob die Errichtung des OTB selbst \nweitere negative Auswirkungen hätte, die – ggfs. kumulativ mit der WAP – zu einer \nVerschlechterung führen würden. Dies ist in der WRRL-Studie geschehen.\n\n- 54 -\n- 55 -\n(4) Soweit der Kläger vorträgt, durch die Aufspaltung in baubedingte, anlagebedingte und \nbetriebsbedingte Auswirkungskomponenten sowie Wirkfaktoren an der Klappstelle \nwürden die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt fehlerhaft nicht aggregiert oder \naddiert, ist dem nicht zu folgen. In Bezug auf die Auswirkungen zeitlich oder räumlich \nnicht paralleler Zustände (baubedingte Auswirkungen/ Wirkungen an der Klappstelle) ist \nschon nicht ersichtlich, warum hier eine Aggregation geboten sein sollte. Bezüglich der \nAuswirkungen der Anlage selbst und des Betriebes ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass \ndiese \nsich \naddieren \nkönnten. \nDafür \nmüsste \naber \nzunächst \neine \nrelevante \nBeeinträchtigung bestehen. Insofern enthält die WRRL-Studie jedoch durchaus \nGesamtbetrachtungen der Auswirkungen auf die jeweiligen QK (vgl. etwa S. 120; 132). \nDass dabei für die durch den Betrieb bedingten Auswirkungen angesichts ihrer \nbegrenzten Wirkung in Bezug auf den Wasserkörper insgesamt keine Auswirkungen auf \nden Zustand des Wasserkörpers angenommen werden, ist angesichts der nur kleinen \nbetroffenen Flächen nachvollziehbar.\n(5) Soweit der Kläger schließlich Fehler bei der Erfassung von Ist-Zuständen kritisiert, \nkann er auch damit nicht durchdringen. Zwar muss, um die Auswirkungen eines \nVorhabens sachgerecht bewerten zu können, im Regelfall der Ist-Zustand der QKn \nordnungsgemäß erfasst werden. Dies ist grundsätzlich auch notwendig, wenn – wie im \nhiesigen Fall – jede Änderung als Verschlechterung bewertet wurde, da es für die \nAusnahmeprüfung \nauf \ndas \nMaß \nder \nVerschlechterung \nankommt \nund \neine \nVerschlechterung bei mäßigem Ist-Zustand regelmäßig gravierender sein dürfte als bei \neinem guten (BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 – 7 A 14/12 –, juris Rn. 12/13). Allerdings \nkann dies nur dann zum Tragen kommen, wenn bezüglich der fraglichen QK überhaupt \neine Verschlechterung in Betracht kommt. In Bezug auf die vom Kläger kritisierte \nEinschätzung des Ist-Zustandes des Wasserkörpers „Offenes Küstengewässer der \nWeser“ (Typ N3: Polyhalines offenes Küstengewässer, Wasserkörper Nr. N3_4900_01) \nist dieser unerheblich, weil für diesen Wasserkörper keine Verschlechterung festgestellt \nwurde und damit eine Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 2 WHG nicht von Nöten \nwar. \nGleiches gilt für die vom Kläger gerügte fehlende Einstufung des Ist-Zustandes einzelner \nunterstützender QKn (Morphologische Bedingungen und Sediment, Tideregime), bei \ndenen ebenfalls keine negative Beeinträchtigung festgestellt wurde (vgl. WRRL-\nStudie, S. 132). Zudem stellt eine Verschlechterung der unterstützenden QKn keine \nVerschlechterung des Wasserkörpers dar, solange die nicht zu einer Verschlechterung \neiner biologischen QK führt (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 499). \n\n- 55 -\n- 56 -\nInsoweit hat die WRRL-Studie die Auswirkungen der QK Tideregime untersucht und als \nunerheblich eingestuft (vgl. S. 106, 116, 122, 124). Es wird zudem klargestellt, dass die \nhydromorphologischen \nQKn \nunterstützend \nbetrachtet \nwurden \nund \nsich \ndaher \nmorphologische \nVeränderungen \nin \nder \nVeränderung \nder \nbiologischen \nQKn \nwiederspiegeln (WRRL-Studie, S. 128, vgl. als Bsp. in Bezug auf Änderungen der \nGewässermorphologie S. 99).\nIm Rahmen der für die zu treffende Abwägungsentscheidung notwendigen Erfassung des \nIst-Zustandes mussten schließlich nicht zwingend sämtliche EQR-Werte (ecological \nquality ratio) ermittelt werden. Relevanter Maßstab der Verschlechterung des \nWasserkörpers ist, ob ein „Klassensprung“ in eine niedrigere QK eintritt. Die EQR-Werte \nhaben im Gefüge der WRRL hingegen nur eine dienende Funktion. Sie sind dazu \nvorgesehen, die einzelnen Klassenstufen untereinander abzugrenzen und eine \nVergleichbarkeit dieser Abgrenzungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten \n(vgl. Anh. 5 Zif. 1.4.1 WRRL). Relevanter Bezugspunkt für die Feststellung einer \nVerschlechterung bleiben die Klassenstufen. Damit reichte es zur Bestimmung des \nMaßes der Verschlechterung grundsätzlich aus, auf einen Klassensprung abzustellen, \nwofür lediglich auf die ursprüngliche Klasse, nicht aber zwingend auf den EQR \nabzustellen war.\nc) Die im Planfeststellungsbeschluss geäußerte Ansicht, dass die vorliegenden \nBeeinträchtigungen durch eine Einbeziehung der Ausgleichsmaßnahmen in die \nBetrachtung der Auswirkungen des Vorhabens ausgeglichen würden (vgl. PFB, S. 124 \na.E.), trifft nicht zu. Ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, kann dabei an dieser Stelle \noffen bleiben (ablehnend etwa Laskowski, ZUR 2015, 542, 545; De Witt/Krause, NuR \n2015, 749, 754; siehe auch Schmid, in: Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, \n§ 27 Rn. 160 ff., 164c). Selbst wenn dies möglich wäre, lägen die Voraussetzungen \nhierfür für den Großteil der von der Beklagten angeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht \nvor. Eine bereits eine Verschlechterung ausschließende Kompensation kommt nur in \nBetracht, wenn die kompensatorischen Maßnahmen in unmittelbarem zeitlichen und \ngenehmigungstechnischen Zusammenhang mit der Entscheidung für das Vorhaben fest- \nund umgesetzt werden und eine auch nur vorübergehende Verschlechterung des \nmaßgeblichen \nGewässerkörpers \neffektiv \nverhindert \nwird \n(vgl. \nDurner, \nin: \nLandmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, WHG § 27 Rn. 29; vgl. auch Franzius, \nZUR 2015, 643, 647). Dies folgt bereits daraus, dass auch eine vorübergehende \nVerschlechterung des Wasserkörpers als Verschlechterung i. S. v. § 27 Abs. 2 WHG \nbzw. Art. 4 WRRL anzusehen ist, die nur unter strengen Bedingungen zulässig sein kann \n(vgl. EuGH, Urt. v. 01.07.2015 – C-461/13 –, Rn. 67, juris). Für die von der Beklagten \n\n- 56 -\n- 57 -\nangeführte Neuanlage von mindestens 45 ha Watt- und Flachwasserflächen in der \nBrackwasserzone, die praktisch zu einem vollständigen Ausgleich der eintretenden \nVerschlechterung führen soll, ist dies zum Großteil nicht der Fall. Nur die vorgezogene \nMaßnahme auf dem „Tidepolder Luneplate“, auf die rund 16.5 ha entfallen, wird bereits \nvor dem Bau des OTB verfügbar sein (vgl. PFB, S. 120 f.). Bei den restlichen Flächen \nhingegen geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, „dass sich in diesen Flächen \ninnerhalb weniger Jahre eine typische Brackwassergemeinschaft etablieren wird“ \n(PFB, S. 114). Sie werden damit erst mit erheblichem zeitlichem Abstand zum Beginn der \nBeeinträchtigung des Wasserkörpers ihre Funktionsfähigkeit erhalten und sind damit \nungeeignet, eine zumindest vorrübergehende Verschlechterung des ökologischen \nPotenzials des Wasserkörpers für diese Übergangszeit zu verhindern.\n3. Verschlechtert ein Vorhaben den Zustand eines Gewässers oder ist es dazu geeignet, \ndie Erreichung eines guten Zustands zu gefährden, ist es grundsätzlich unzulässig. Es \nkann aber nach der Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 2 WHG zugelassen werden, der \nArt. 4 Abs. 7 WRRL umsetzt. Zunächst kommt dies nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. WHG \naus Gründen des übergeordneten Interesses in Betracht. Zudem kann eine Zulassung \nerfolgen, wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit \ndes Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die \nErreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat \n(§ 31 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. WHG). Ferner dürfen keine anderen geeigneten Alternativen mit \ngeringeren nachteiligen Auswirkungen zur Verfügung stehen (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG) \nund es müssen alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die \nnachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 \nWHG). Verlangt wird, dass der erwartete Nutzen des Vorhabens einerseits und die \neintretende Verschlechterung des Gewässerzustands andererseits abgewogen werden \n(vgl. EuGH, Urt. v. 04.05.2016 – C 346/14 –, Rn. 74, juris). \nVorliegend wurde sowohl das Gewicht der Verschlechterung als auch des für das \nVorhaben sprechenden öffentlichen Interesses im Ergebnis verkannt. Dabei kann \ndahinstehen, inwieweit der Beklagten bei der Entscheidung über das Vorliegen der \nAusnahmevoraussetzungen ein Beurteilungsspielraum zukam, der sich aus dem \nplanerischen Kontext der Entscheidung ergibt (dafür: Füßer/Lau, NuR 2015, 589, 594 f.; \nin diese Richtung auch Schmid, in: Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46, \nvgl. ebenso EuGH, Urt. v. 04.05.2016 – C-346/14 –, Rn. 70, juris, wonach dem \nPlanungsträger bei der Entscheidung darüber, ob übergeordnete Interessen an der \nVeränderung vorliegen ein „gewisses Ermessen“ zukommen soll) oder ob es sich um \nkeine planerische Entscheidung handelt und daher eine volle gerichtliche Überprüfung \n\n- 57 -\n- 58 -\ngegeben ist (so: Schütte/Warnke/Wittrock, ZUR 2016, 215, 218; Franzius, ZUR 2015, \n643).\na) Die Zulassung einer Verschlechterung war entgegen der Ansicht des Klägers nicht \ndeshalb \nausgeschlossen, \nweil \ndie \nLänder \nNiedersachsen \nund \nBremen \neine \nFirstverlängerung für die Erreichung eines „guten ökologischen Potenzials“ beantragt \nhaben. Zwar sieht Art. 4 Abs. 4 WRRL als Voraussetzung einer solchen Verlängerung \nvor, dass keine weitere Verschlechterung des Zustands des beeinträchtigten \nWasserkörpers eintritt. Allerdings stellt Art. 4 Abs. 7 WRRL klar, dass unter den dort \ngenannten Bedingungen bereits kein Verstoß gegen die Richtlinie vorliegt. Aus dem \nRegelungszusammenhang ergibt sich nicht, dass Art. 4 Abs. 7 WRRL im Falle der \nVerlängerung der Frist nach Abs. 4 unanwendbar sein soll. Eine Hierarchie zwischen \ndiesen Ausnahmetatbeständen besteht nicht (Wabnitz, Das Verschlechterungsverbot für \nOberflächengewässer und Grundwasser, Hamburg 2010, S. 125; Ginzky, ZUR 2005, \n515, 517). Das in Art. 4 Abs. 4 lit. c WRRL vorgesehene Verschlechterungsverbot soll \nlediglich klarstellen, dass auch in diesem Fall eine Verschlechterung des bisherigen \nGewässerzustandes unzulässig ist (in diese Richtung auch Breuer/Gärditz, Öffentliches \nund privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, 1. Kap., Rn. 168). \nb) Die Ausnahmeprüfung durfte durch die Beklagte erfolgen. Aus der Vorgabe des \n§ 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG, wonach die Ausnahme in den Bewirtschaftungsplan \naufzunehmen ist, folgt nichts anderes. § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG erfordert nur eine \nnachträgliche Aufnahme. Da vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses aber weder \ndas „Ob\" des Ausbaus noch der konkrete Umfang der Gewässerbenutzungen feststeht, \nist ohne Kenntnis der konkreten Gewässerbenutzungen eine Einbeziehung des \nVorhabens in die Bewirtschaftungsplanung nicht abschließend möglich. Zudem verweist \n§ 31 Abs. 1 Nr. 3 WHG ausdrücklich auf das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG. \n§ 31 Abs. 2 WHG enthält demgegenüber eine solche Bezugnahme weder für das \nMaßnahmenprogramm noch für den Bewirtschaftungsplan (BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – \n7 A 1/15 –, juris Rn. 166, vgl. dort auch Rn. 167 zur europarechtlichen Würdigung dieser \nAuslegung). Dementsprechend ist die Entscheidung über die Ausnahme in eigener \nKompetenz durch die für den Planfeststellungsbeschluss zuständige Behörde zu treffen, \nerst danach stellt sich die Frage einer Aufnahme in den Bewirtschaftungsplan. \nDie nach § 73 Abs. 2 VwVfG notwendige Aufforderung der für die Erstellung des \nMaßnahmen- und Bewirtschaftungsplans für die betroffenen Flussgebietseinheiten \nzuständigen Behörden zu einer Stellungnahme ist erfolgt (zur Notwendigkeit dieser \nBeteiligung Krause, NuR 2017, 746, 750). Diese waren hier zum einen das \n\n- 58 -\n- 59 -\nNiedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz als für das \nWasserrecht zuständiges Fachministerium (vgl. § 6 Verordnung über Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet des Wasserrechts i. V. m. Anl. 1 Ziff. 10.5 Geschäftsverteilung der \nNiedersächsischen Landesregierung, Beschl. d. LReg v. 17. 7. 2012 – StK-201-01431/05 \n–) und zum anderen der bremische Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (siehe \n§ 93 Abs. 4 \nNr. 1 \ni. V. m. § 92 Abs. 3 \nBremWG), \ndie \nbeide \nim \nRahmen \ndes \nPlanfeststellungsverfahrens \nzu \neiner \nStellungnahme \naufgefordert \nwurden \n(vgl. \nPFB, S. 39). Einer förmlichen Herstellung des Einvernehmens mit diesen Behörden \nbedurfte es nicht. Diese ist weder im Fachrecht vorgesehen, noch bedurfte es ihrer aus \nanderen Gründen. Die alleinige Zuständigkeit der Zulassungsbehörde für die \nAusnahmeentscheidung \nfolgt \naus \nder \nim \nGesetz \nangelegten \ngeteilten \nBewirtschaftungsverantwortung (Krause, NuR 2017, 746; a.A: Faßbender, NuR 2017, \n433; Durner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, WHG § 31 Rn. 42).\nc) Die nach § 31 Abs. 2 N. 2 1 Alt. WHG zu treffende Abwägungsentscheidung ist \nfehlerhaft, weil das Gewicht der öffentlichen Interessen für das Vorhaben nicht \nordnungsgemäß bestimmt wurde. Die mit dem Projekt verbundenen Unsicherheiten \nwurden nicht ausreichend ermittelt und bei der Gewichtung berücksichtigt (vgl. oben). \nInsoweit die Beklagte auf den Ausnahmegrund des § 31 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. WHG abstellt, \nfehlt es dort zudem an einer plausiblen Darstellung dazu, wie groß der Nutzen der \nErreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit vorliegend \ngewesen wäre (vgl. PFB, S. 126). \nd) Zudem wurde das Gewicht der eintretenden Verschlechterung nicht fehlerfrei in \ndie Entscheidung eingestellt. Die Beklagte hat bei der Bewertung des Interesses an \neinem Ausbleiben der Verschlechterung die Kompensationsmaßnahmen im Sinne einer \nAbschwächung des Gewichts der Beeinträchtigung des Gewässers einbezogen (vgl. \nPFB, S. 125). Aus dem Planfeststellungsbeschluss und den planfestgestellten Unterlagen \nergibt sich jedoch nicht, dass in Bezug auf die zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in \njeder Hinsicht ein Ausgleich der Beeinträchtigungen stattgefunden hat. Es hätte konkret \ngeklärt werden müssen, inwiefern der anzustrebende Referenzzustand des guten \nökologische Potenzials, der ohne Durchführung des Vorhabens erreichbar gewesen \nwäre, auch nach dessen Bau und dem „Verbrauch“ der Kompensationsmaßnahmen noch \nerreichbar ist. Gerade vor dem Hintergrund der begrenzten Verfügbarkeit von Flächen, \ndie offenbar einen wichtigen Grund für den bisher mangelhaften Erreichungsgrad der \ndurch die WRRL gesteckten Ziele darstellt (vgl. Reese, NVwZ 2018, 1592, 1593 f.), wäre \nzu prüfen gewesen, ob neben den durchgeführten Maßnahmen noch genügend \n\n- 59 -\n- 60 -\nMöglichkeiten für die Erreichung des Bewirtschaftungsziels eines guten ökologischen \nPotenzials verblieben sind.\nDer Ansatz der Beklagten erschöpft sich darin, den festgestellten Verschlechterungen die \nim \nRahmen \ndes \nPlanungsverfahrens \nergriffenen \nKompensationsmaßnahmen \ngegenüberzustellen. Auch wenn diese in einer solchen isolierten Betrachtung die \nVerschlechterung aufheben sollten, wird damit aber nicht aufgezeigt, dass darüber \nhinaus in der Zukunft bei einer ordnungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung derselbe \nGewässerzustand erreicht wird, der ohne das Vorhaben hätte erreicht werden können \nbzw. müssen. Eine Betrachtung dieser Frage ist aber zumindest dann geboten, wenn \nsich die Prüfung eines Verstoßes gegen das Verbesserungsgebot wie im hiesigen Fall \nzulässigerweise darauf beschränkt, ob in dem für das Gewässer erstellten \nMaßnahmenprogramm vorgesehene Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen durch \ndas Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden (vgl. unten). \nAndernfalls könnte das Gewicht der Verschlechterung unter Verweis auf die \nAusgleichsmaßnahmen abgesenkt werden, ohne dass im Gegenzug bei der Prüfung \neines Verstoßes gegen das Verbesserungsgebot erkannt wird, dass in Folge der \nDurchführung des Vorhabens der ursprünglich anzustrebende Zielzustand nicht mehr \nerreicht wird. Dass die ergriffenen Maßnahmen den bei der Bewirtschaftung ohnehin zu \nergreifenden Maßnahmen nicht entgegenstehen oder diesen sogar entsprechen (vgl. \nunten), sagt für sich gesehen bei einer Ausblendung der Verschlechterung noch nichts \ndarüber aus, ob im Rahmen der (weiteren) Bewirtschaftung des Gewässers noch \ndasselbe Niveau eines guten ökologischen Potenzials erreicht werden kann, das ohne \nden Bau des OTB, aber bei Verwirklichung der ohnehin vorzunehmenden Maßnahmen \nerreicht worden wäre. \n4. Die vorgenommene Alternativenprüfung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 WHG ist nicht zu \nbeanstanden. Demnach war in Umsetzung von Art. 4 Abs. 7 Buchst. d) WRRL zu prüfen, \ndass die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit \nanderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere \nnachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit \nunverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. Insofern ist es ausreichend, wenn \ndie Beklagte die möglichen Alternativen unter Verweis auf jeweils einen dieser Gründe \nausgeschieden hat. Selbst bessere Umweltoptionen stehen der Ausnahmeerteilung nur \ndann entgegen, wenn diese nicht deutlich höhere Kosten verursachen (Durner, in: \nLandmann/Rohmer, UmweltR, 87. EL Juli 2018, WHG § 31 Rn. 36). \n\n- 60 -\n- 61 -\nIm Planfeststellungsbeschluss wurden die Varianten 3 bis 8 jeweils u. a. deshalb \nausgeschieden, weil sie mit deutlichen höheren Kosten verbunden wären als die \ngewählte Option (vgl. PFB S. 127). Dies ist angesichts dessen, dass diese Varianten \njeweils Mehrkosten von mehreren hundert Millionen Euro verursachen würden (vgl. \nPFB, S. 74 u. 77 ff. sowie Planunterlage 15.1 S. 110 und 126), nicht zu beanstanden. \nEbenso wenig ist zu beanstanden, dass die anderen Varianten ausgeschieden wurden, \nweil sie entweder nicht die benötigte Leistungsfähigkeit hatten, nicht dauerhaft zur \nVerfügung standen oder aber keine wesentlich bessere Umweltoption darstellten.\n5. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot vor. \nEine Genehmigung ist vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme zu versagen, wenn \ndas \nkonkrete \nVorhaben \ndie \nErreichung \neines \nguten \nZustands \neines \nOberflächengewässers bzw. seines guten ökologischen Potenzials und (oder) eines \nguten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie \nmaßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (EuGH, Urt. v. 01.07 2015 – C-461/13 –, Rn. 51, juris). \nBei \nder \nAuslegung \ndes \nBegriffs \ndes \n„gefährden\" \nist \nauf \nden \nallgemeinen \nordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abzustellen. Es reicht daher weder \naus, dass das Bewirtschaftungsziel möglicherweise nicht fristgerecht erreicht wird, noch \nmuss die Zielverfehlung gewiss sein. Maßgeblich ist, ob die Folgewirkungen des \nVorhabens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit faktisch zu einer Vereitelung der \nBewirtschaftungsziele führen können (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, \njuris Rn. 582). \na) Bei der Prüfung, ob die Zielerreichung gefährdet wird, kann grundsätzlich auf die nach \n§ 82 WHG zu erstellenden Maßnahmenprogramme (MP) zurückgegriffen werden. Das \nVerbesserungsgebot ist vor allem durch die wasserwirtschaftliche Planung zu \nverwirklichen, deren zentrales Instrument die Maßnahmenprogramme sind. Diese führen \ndie Schritte auf, die unternommen werden sollen, um die Gewässer entweder einem \nguten ökologischen Zustand/Potenzial und chemischen Zustand zuzuführen oder sie \ndiesem Ziel unter Ausnutzung der Ausnahmeregelungen § 30 und § 31 WHG jedenfalls \nnäherzubringen. Die Fachgutachter durften sich daher darauf beschränken zu prüfen, ob \nim \nMP \nfür \ndas \nErreichen \neines \nguten \nökologischen \nPotenzials \nin \nden \nOberflächenwasserkörpern vorgesehenen Maßnahmentypen und Einzelmaßnahmen \ndurch das Vorhaben ganz oder teilweise behindert bzw. erschwert werden (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 09.02.2017 – 7 A 2/15 –, juris Rn. 584 ff.). Angesichts der in der WRRL angelegten \nVorrangstellung der wasserwirtschaftlichen Planung dürfen (und müssen) sich die \nGenehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung nach deren Inhalt richten. Auch die \n\n- 61 -\n- 62 -\ngerichtliche (inzidente) Überprüfung des Maßnahmenprogramms beschränkt sich darauf, \nob die zuständigen Stellen von ihrem wasserwirtschaftlichen Gestaltungsspielraum im \nEinklang mit den normativen Vorgaben der WRRL und des WHG Gebrauch gemacht \nhaben. Von einer fehlerhaften Ausfüllung des Gestaltungsspielraums kann nur dann \nausgegangen werden, wenn der Plangeber seinem Planungsauftrag offensichtlich nicht \ngerecht geworden ist (siehe dazu im Einzelnen BVerwG, e. b. d., Rn. 586).\nEin Verstoß gegen das Verbesserungsgebot liegt dabei nicht bereits dann vor, wenn ein \nVorhaben den im entsprechenden Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit \nvorgesehenen Verbesserungsmaßnahmen in dem Sinne zuwiderläuft, dass es zu einer \nVerschlechterung des Wasserkörpers kommt. Das Verschlechterungsverbot hätte keinen \neigenständigen Gehalt, wenn jede Verschlechterung zugleich einen Verstoß gegen das \nVerbesserungsgebot darstellte. Eine Sperrwirkung entfaltet das Verbesserungsgebot \ndaher nur, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung eines Vorhabens die \nMöglichkeit ausschließt, die Umweltziele der WRRL – hier also eines guten ökologischen \nPotenzials des Gewässers – zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1/15 –, \njuris Rn. 169).\nb) Dass das „Maßnahmenprogramm 2009 für die Flussgebietseinheit Weser“ (MP Weser \n2009) den rechtlichen Anforderungen nicht genügte, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger \nhat dahingehend nichts vorgetragen. Die WRRL-Studie durfte insofern für die Prüfung \neines Verstoßes gegen das Verbesserungsgebot die für das Vorhaben relevanten \nMaßnahmen aus diesem Maßnahmenprogramm aufgreifen und anhand dessen die \nAuswirkungen des Vorhabens bewerten. Dass sie sich nicht direkt an dem damals \ngeltenden MP Weser 2009 orientierte, sondern die relevanten Maßnahmen dem \n„Maßnahmenprogramm 2009 des Landes Bremen zur Umsetzung der Europäischen \nWasserrahmenrichtlinie“, dem „Niedersächsischen Beitrag für das Maßnahmenprogramm \nder Flussgebietsgemeinschaft Weser“ und dem IBP Weser entnommen hat (vgl. WRRL-\nStudie, S. 139), \nist \nunschädlich, \nda \ndas \nMP \nWeser \n2009 \nauf \nden \nMaßnahmenprogrammen der einzelnen Länder beruhte (vgl. MP Weser 2009, S. 2). \nDass nicht auf das zum Zeitpunkt der Fassung des Planfeststellungsbeschlusses noch im \nEntwurfsstatus befindliche Maßnahmenprogramm 2015 – 2021 zurückgegriffen wurde, ist \nebenfalls nicht zu beanstanden. \nc) Eine Erschwerung, Verzögerung oder Verhinderung der vorgesehenen Maßnahmen \ninfolge des OTB wird in der WRRL-Studie verneint. Soweit einige Auswirkungen in \ngeringem \nUmfang \ndie \nAusgangssituation \nzur \nUmsetzung \ndes \nintegrierten \nStrombaukonzepts verschlechterten, würden diese durch die Kompensationsmaßnahmen \n\n- 62 -\n- 63 -\nausgeglichen (WRRL-Studie, S. 141). Es kann vorliegend dahinstehen, inwieweit es \ndarauf ankommt, dass diese Maßnahme erst im IBP näher umrissen wurde und sich aus \ndem MP Weser 2009 zunächst nur ergab, dass Vorarbeiten zu einem solchen Konzept \nerfolgen sollten (MP Weser 2009, S. 9). Ebenso, ob die „Verrechnung“ der Beeinflussung \nmit den zu ergriffenen Kompensationsmaßnahmen auf der Ebene der Verneinung eines \nVerstoßes gegen das Verbesserungsgebot möglich ist. Ein Verstoß gegen das \nVerbesserungsgebot kann nämlich schon deshalb nicht angenommen werden, weil die \nfestgestellten Auswirkungen auf diese Maßnahme höchstens im Rahmen des \nVerschlechterungsgebotes relevant werden könnten. Laut WRRL-Studie verschlechtern \ndie Auswirkungen des Vorhabens geringfügig die Ausgangssituation zur Umsetzung \neines Integrierten Strombaukonzeptes. Dass es nicht mehr umsetzbar wäre, lässt sich \ndaraus nicht ableiten. Die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf den Ist-Zustand \nsind indes über das Verschlechterungsverbot zu erfassen. Aus dem IBP Weser ergibt \nsich zudem, dass das integrierte Strombaukonzept erst im Bewirtschaftungszeitraum \n2015 bis 2021 zu erstellen war (IBP, S. M-14). Es ist nicht ersichtlich, wie dieses \nVorhaben durch die in der WRRL-Studie festgestellte Verschlechterung der \nAusgangslage derart betroffen sein sollte, dass es nicht mehr durchführbar wäre.\nV. Die Planfeststellungsbehörde hat die von dem Vorhaben betroffenen natur- und \nwasserrechtlichen Belange nach den vorstehenden Ausführungen nicht vollständig \nfehlerfrei in die planerische Gesamtabwägung (vgl. PFB, S. 272 – 275) eingestellt. Die \nGeltung des Abwägungsgebots ergibt sich für die wasserwirtschaftsrechtliche \nPlanfeststellung wie bei anderen Planungsentscheidungen auch unabhängig von einer \nausdrücklichen \nNormierung \naus \ndem \nWesen \neiner \nrechtsstaatlichen \nPlanung \n(Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1248). In der \nAbwägung wurden die gegenläufigen öffentlichen Belange nicht zutreffend gewichtet, da \ndie mit dem Vorhaben verbundenen Unsicherheiten nicht hinreichend eingestellt wurden. \nDadurch wird die Gesamtabwägung defizitär.\nVI. Die aufgezeigten materiellen Rechtsverstöße führen nicht zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit. \nSie \nkönnen \nnach \nder \nFehlerfolgenregelung \ndes \n§ 75 Abs. 1a Satz 2 BremVwVfG durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, in \ndem die erforderlichen Ermittlungen und Bewertungen nachgeholt werden. Keiner dieser \nVerstöße ist von solcher Art, dass er von vornherein die Planung des Vorhabens als \nGanzes in Frage stellt. Das gilt auch für die unzureichenden Erwägungen zum Vorliegen \neines Abweichungsgrundes nach § 34 Abs. 3 BNatSchG sowie der wasserrechtlichen \nAusnahmeentscheidung \nnach \n§ 31 Abs. 2 \nWHG. \nDass \ndie \nBeklagte \nihrer \n\n- 63 -\n- 64 -\nSubstantiierungspflicht nicht genügt hat, schließt nicht aus, dass es ihr gelingt, in einem \nergänzenden Verfahren den Abweichungsgrund tragfähig zu begründen. Auch Mängel \nder Abweichungsentscheidung und damit eine fehlende Abwägung können grundsätzlich \nin einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A \n3/06 –, juris Rn. 155).\nC. Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO \nzuzulassen. Das Gericht weicht mit der Einschätzung, dass eine Berücksichtigung von \nAusgleichsmaßnahmen zur Kohärenzsicherung im Rahmen der Gewichtung des \nIntegritätsinteresses \ngrundsätzlich \nausgeschlossen \nist, \nvon \nder \nbisher \nnicht \naufgegebenen \nanderslautenden \nRechtsprechung \ndes \n4. Senates \ndes \nBundesverwaltungsgerichts ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.06.2010 – 4 B 54/09 –, \njuris Rn. 21; Urt. v. 09.06.2009 – 4 C 12.07 –, juris Rn. 26 ff.). Zudem stellen sich im \nvorliegenden Fall verschiedene Rechtsfragen mit grundsätzlicher über den hiesigen \nEinzelfall hinausgehender Bedeutung. \nDie sich stellenden Fragen des Europarechts waren unter Ausübung des insoweit dem \nerkennenden Gericht zukommenden Ermessens, auch wenn sie zum Teil in der \nRechtsprechung \ndes \nEuGH \nnoch \nungeklärt \nsind, \nnicht \nim \nWege \ndes \nVorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Zwischen den \nBeteiligten ist eine Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen umstritten, die das \nRechtsmittelgericht möglicherweise anders beurteilen wird. Daher hatte die Vorlage mit \nBlick auf den Gedanken der Prozessökonomie zu unterbleiben (Marsch, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, 34. EL Mai 2018, Art. 267 AUEV Rn. 33 m. w. N.). \nD. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, \n159 Satz 1, VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.\n\n- 64 -\nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nProf. Sperlich\nDr. Sieweke\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-07/5-k-2621-15","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":25},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":16},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"UmwRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-07/5-k-2621-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365150","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.680042+00:00"}}