{"status":"available","doknr":"OLD365149","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-02-26","aktenzeichen":"6 K 2249/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 2249/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nKlägerin, \nProz.-Bev.: \n…, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-\nStraße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Oberverwaltungsrätin Gall-Behbehani, Magistrat Bremerhaven, Rechts- \nund Versicherungsamt, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 2, 27576 Straße, \nBremerhaven, \nGz.: - 30-13-11/1106/17 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter \nBüssenschütt und Nebbe ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2019 für Recht \nerkannt: \nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nvom \n20.01.2017 \nin \nGestalt \ndes \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nWiderspruchsbescheides vom 24.07.2017 verpflichtet, \nbei der Festsetzung der Erfahrungsstufe die Tätigkeit \nder Klägerin als angestellte Lehrerin bei der Beklagten \nvom 01.08.2009 bis 31.07.2015 zu berücksichtigen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages. \n \nDie Berufung wird zugelassen. \n \n \nT a t b e s t a n d \n \nDie Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Tätigkeit als angestellte Lehrerin bei der \nFestsetzung der Erfahrungsstufe. \n \nDie Klägerin schloss im April 1999 ein Studium der Behindertenpädagogik mit dem \nakademischen Grad einer Diplom-Behindertenpädagogin ab. Anschließend war sie als \nBehindertenpädagogin tätig. Vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 war die Klägerin im \nSchuldienst der Beklagten in verschiedenen Schulen als angestellte Lehrerin beschäftigt. \nNach dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Arbeitsvertrag vom ….2009 und den \nweiteren Nachträgen war die Anstellung unbefristet und stellte eine Vollzeitbeschäftigung \ndar. Mit Schreiben vom 03.03.2015 erkannte die Senatorin für Kinder und Bildung den \nHochschulabschluss der Klägerin als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Inklusive \nPädagogik/Sonderpädagogik an. Vom 01.08.2015 bis 31.01.2017 absolvierte sie den \nVorbereitungsdienst für das Lehramt für Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt \nSekundarschule/ Gesamtschule am Landesinstitut für Schule der Freien Hansestadt \nBremen. Am 05.12.2016 legte die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für \nSonderpädagogik ab. Mit Wirkung vom 01.02.2017 stellte die Beklagte die Klägerin unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Bremerhavener Schuldienst ein und \nernannte sie zur Lehrerin für Sonderpädagogik. Gleichzeitig wies die Beklagte die \nKlägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Z ein. \n \nMit Schreiben vom 20.01.2017 setzte die Beklagte für das Grundgehalt der Klägerin nach \nA 13 die erste Erfahrungsstufe (Erfahrungsstufe 5) fest, da bei ihr keine \nberücksichtigungsfähigen Erfahrungszeiten nach den maßgeblichen Bestimmungen des \nBremBesG vorlägen. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nHiergegen erhob die Klägerin am 17.02.2017 Widerspruch. Bezugsmerkmal des § 25 \nBremBesG sei die berufliche Tätigkeit von Lehrkräften. Die im Tarifrecht geltende \nDefinition sei bei der Verwendung von beamteten Lehrkräften zur Grundlage genommen. \nDanach liege eine entsprechende Verwendung vor, wenn die Vermittlung von \nKenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das \nGepräge gebe. Ihre hauptberufliche Tätigkeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 sei \nförderlich. Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungszeit sei die Stufe 7 festzusetzen. \n \nDie Beklagte wies den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.07.2017 als \nunbegründet \nzurück. \nNach \n§ 25 \nBremBesG \nseien \nUnterrichtszeiten \nnur \nals \nErfahrungszeiten anzurechnen, wenn es sich um Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit \nhandele. Ausbildungszeiten vor Ablegen der Zweiten Staatsprüfung seien ausdrücklich \nvon der Berücksichtigung als Erfahrungszeit ausgeschlossen. Nach den gesetzlichen \nVorgaben des § 14 BremBG habe die Klägerin die Befähigung für die Laufbahn \nEnde Januar 2017 erst durch Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und Ableistung des \nVorbereitungsdienstes \nnachgewiesen. \nAuch \nnach \n§ 2 \ndes \nBremischen \nAusbildungsgesetzes für Lehrämter könne die Befähigung zu einem Lehramt durch das \nBestehen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben werden. Nach den \ngesetzlichen Vorgaben des § 3 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter ist Ziel der \nAusbildung die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen. Lehrtätigkeiten vor \nErwerb \nder \nBefähigungsvoraussetzungen \ndienten \nallenfalls \ndem \nErwerb \nder \nBefähigungsvoraussetzungen, indem sie auf die Zweite Staatsprüfung in praktischer \nWeise hinwirkten. Eine Berücksichtigung von geleisteten Unterrichtstätigkeiten bei der \nStufenfestsetzung könne daher nur erfolgen, wenn sie nach Ablegen der Zweiten \nStaatsprüfung absolviert worden seien. Unterrichtstätigkeiten, die vor Ablegen der \nZweiten Staatsprüfung geleistet worden seien, seien nicht vergleichbar und gleichwertig \nmit Unterrichtstätigkeiten nach Ablegen der Laufbahnprüfung, da der fachdidaktische und \nerziehungswissenschaftliche Bereich erst mit Ablegen der zweiten Staatsprüfung \nnachgewiesen sei. \n \nDie Klägerin hat am 23.08.2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, die Beklagte habe das ihr \ngemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG zustehende Ermessen bei förderlichen Tätigkeiten \nnicht ausgeübt, sondern allein auf die fehlende Gleichwertigkeit abgestellt. Die Tätigkeit \nals angestellte Lehrerin sei förderlich. Die Klägerin sei in der Zeit von 01.08.2009 bis zum \n31.07.2015 als angestellte Lehrerin aufgrund ihres vorherigen Studiums und Abschlusses \nder Dipl.-Behinderten-Pädagogin wie eine Sonderschullehrerin an einem der von der \nBeklagten gebildeten Förderzentren eingesetzt gewesen. Nach Auflösung der \nFörderzentren sei sie weiterhin mit der wesentlichen Aufgabe des Unterrichts in einer \n\n- 4 - \n- 5 - \nkooperativen Beschulung von sowohl behinderten als auch nicht behinderten Kindern \neingesetzt. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die 6-jährige Erfahrung der Klägerin im \nUnterricht in kooperativen Klassenverbänden von sowohl behinderten als auch nicht \nbehinderten Schülern für ihre jetzige Tätigkeit als Lehrerin in einer inklusiv unterrichteten \nKlasse der aus der Immanuel-Kant-Schule hervorgegangenen Oberschule Geestemünde \nin jeder Hinsicht förderlich sei. Weiter sei die Klägerin als Klassenlehrerin eingesetzt \nworden. Dies sei bei einer neu verbeamteten Lehrerin, welche außerhalb des \nReferendariats noch über keinerlei Unterrichtserfahrung verfüge, überhaupt nicht \nmöglich. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass nach dem Rundschreiben der \nSenatorin \nfür \nFinanzen \nNr. 01/2017 \nzum \nGesetz \nzur \nNeuregelung \ndes \nBesoldungsgesetzes in der Freien Hansestadt Bremen vom 20.12.2016, in Kraft getreten \nam 01.01.2017, ausdrücklich hauptberufliche Tätigkeiten als Erfahrungszeit zur \nBestimmung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe A berücksichtigt seien, welche \nnicht der Laufbahnbefähigung dienten und zudem in fachlicher hinsichtlich förderlich \nseien, auch wenn sie nicht als gleichwertig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 \nBremBesG gelten. \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides über die \nerstmalige Stufenfestsetzung vom 20.01.2017 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 24.07.2017, bei der Stufenfestsetzung für \ndie Klägerin deren Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als angestellte \nLehrerin bei der Beklagten in der Zeit von 01.08.2009 bis zum 31.07.2015 \nals Erfahrungszeiten zu berücksichtigen, \n \nhilfsweise, \nunter \nBeachtung \nder \nRechtsauffassung \ndes \nGerichts \nüber \ndie \nBerücksichtigung dieser Zeit als Erfahrungszeit unter Ausübung ihres \npflichtgemäßen Ermessens neu zu entscheiden. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie trägt \ndarüber hinaus vor, sie übe ihr Ermessen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG \ndahin aus, dass lediglich Zeiten nach Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im Rahmen des \nals Erfahrungszeiten angerechnet würden, da nur diese sich mit der tatsächlichen \nausgeübten Tätigkeit hinsichtlich der Förderlichkeit vergleichen ließen und auch nicht zu \nden Ausbildungszeiten gerechnet werden könnten. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 17.01.2019 und vom 25.01.2019 zugestimmt. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. \n \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie Klage ist zulässig und begründet. \n \nDer Hauptantrag hat nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO Erfolg, weil die Klägerin einen \nAnspruch darauf hat, dass die Zeiten als angestellte Lehrkraft vor Erlangung der \nBefähigung als Lehrerin bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe als Erfahrungszeiten \nvollständig anerkannt werden. \n \nRechtsgrundlage für die Festsetzung der Erfahrungsstufe ist § 25 Bremisches \nBesoldungsgesetz (BremBesG). \n \nNach § 25 Abs. 1 BremBesG wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, wobei der \nAufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten erfolgt (Satz 1 und \n2). Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen \nBesoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit \nAnspruch \nauf \nDienstbezüge \nbei \neinem \nöffentlich-rechtlichen \nDienstherrn \nim \nGeltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (Satz 3). Davor liegende Zeiten sind \n(Satz 4) als Erfahrungszeiten anzuerkennen oder können (Satz 5) unter bestimmten \nVoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden. \n \nEin Anspruch auf volle Berücksichtigung der Tätigkeit der Klägerin als angestellte \nLehrkraft im Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.07.2015 folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 \nBremBesG. Danach sind Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen \nprivatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht \n\n- 6 - \n- 7 - \nVoraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, bei der Stufenfestsetzung \nzu berücksichtigen. \n \nDie Tätigkeit der Klägerin als angestellte Lehrkraft bei der Beklagten – einem öffentlich-\nrechtlichen Dienstherrn – erfüllt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 \nBremBesG. Die Tätigkeit war gleichwertig (1.), nicht Laufbahnzugangsvoraussetzung und \nnicht Ausbildungszeit (2.) sowie hauptberuflich (3.). \n \n1. Die Tätigkeit als angestellte Lehrkraft ist gleichwertig mit der nach ihrer Ernennung \nausgeübten Tätigkeit als Lehrerin. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von \neiner Gleichwertigkeit der Tätigkeit auszugehen, definiert das Gesetz nicht. Nach der \nRechtsprechung der Kammer ist für eine Gleichwertigkeit bereits ausreichend, wenn im \nArbeitsverhältnis teilweise Tätigkeiten wahrgenommen worden sind, die von Art und \nSchwierigkeit mit den im Amt wahrgenommenen Tätigkeiten vergleichbar sind (VG \nBremen, Urt. v. 23.02.2016 – 6 K 503/15 – ,juris Rn. 26). Diese Voraussetzung ist erfüllt. \n \nAllerdings erfolgte diese weite Auslegung des Begriffs der Gleichwertigkeit vor dem \nHintergrund der für verfassungswidrig gehaltenen früheren Regelung in § 15b BremBesG \nvom \n22.04.1999 \nwegen \nder \nUngleichbehandlung \nmit \nden \nBeschäftigten \nmit \nVorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis. Selbst nach einer vor dem Hintergrund \nder Neuregelung zum 01.01.2017 nunmehr in Betracht kommenden strengen Auslegung \ndes Begriffs der Gleichwertigkeit ist dieses Merkmal erfüllt. Maßgeblich ist, dass nach \nden unwidersprochenen Darlegungen der Klägerin und dem Inhalt ihres mit der \nBeklagten geschlossenen Arbeitsvertrages keine Unterschiede zu der nach ihrer \nErnennung ausgeübten Lehrertätigkeit bestehen. Danach war die Klägerin bereits von \nAnfang \nan \nKlassenlehrerin \neiner \nersten \nKlasse \nfür \nwahrnehmungs- \nund \nentwicklungsverzögerte Kinder in Kooperation mit einer Regelschulklasse. Sie \nunterrichtete die Fächer Deutsch, Sachunterricht, Sport, Hauswirtschaft, Soziales Lernen. \nAb dem Schulhalbjahr 2010/2011 leitete sie eine Klasse mit wahrnehmungs- und \nentwicklungsverzögerten Kindern von der 6. bis 10 Klasse in Kooperation mit einer \nRegelschulklasse. Sie unterrichtete die Fächer Deutsch, Geographie, Geschichte, Politik, \nNaturwissenschaften, Sport, Soziales Lernen, Religion, Kunst und Hauswirtschaft. \n \nNach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG ist eindeutiger Bezugspunkt \nder Gleichwertigkeit die „Tätigkeit“ und nicht die Qualifikation. Dies lässt es nicht zu, für \ndie Gleichwertigkeit zusätzlich die Erfüllung der Laufbahnbefähigungsvoraussetzungen \nzu fordern. Dies führte zu der Einschränkung, dass gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 \nBremBesG nur eine Vorbeschäftigung als laufbahnbefähigte angestellte Lehrerin zu einer \n\n- 7 - \n- 8 - \nGleichwertigkeit führen können. Nach Auffassung des Gerichts führte ein solches \nVerständnis wiederum zu einer Ungleichbehandlung mit den Beschäftigten mit \nVorbeschäftigungszeiten im Beamtenverhältnis. Auch eine Ungleichbehandlung der ohne \nLaufbahnbefähigung als Lehrerin angestellten Beschäftigten läge vor. Ein sachlicher \nGrund wäre in beiden Fällen nicht ersichtlich. \n \n2. \nDie \nTätigkeit \nwar \nauch \nnicht \nselbst \nLaufbahnzugangsvoraussetzung. \nLaufbahnvoraussetzung für die Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt ist gemäß \n§ 14 Abs. 4 BremBG neben der Bildungsvoraussetzung eines abgeschlossenen \nHochschulstudiums mit dem Abschluss Master oder einem vergleichbaren Abschluss \neine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einer Prüfung abgeschlossener \nVorbereitungsdienst. Da die Klägerin den Vorbereitungsdienst mit der vorgesehenen \nPrüfung abgeschlossen hat, ist die Tätigkeit als angestellte Lehrkraft nicht \nLaufbahnzugangsvoraussetzung gewesen. \n \nDie Tätigkeit als angestellte Lehrkraft gehörte auch nach keiner denkbaren Sichtweise zu \nder gemäß § 25 Abs. 1 Satz 8 BremBesG von der Berücksichtigung ausgenommenen \nAusbildungszeit. \n \n3. Die Tätigkeit erfüllt auch das Merkmal der Hauptberuflichkeit. Hieran besteht \nangesichts des vorgelegten Arbeitsvertrages vom ….2009 und der entsprechenden \nNachträge kein Zweifel. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung. \n \n4. Auf die Frage der Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG kommt es \ndanach nicht mehr an, da die Annahme der Förderlichkeit nur zu dem mit dem Hilfsantrag \nbegehrten Neubescheidungsanspruch führen würde. Allerdings bestehen nach den \nAusführungen zur Gleichwertigkeit inhaltlich keine Zweifel am Vorliegen der \nFörderlichkeit. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. \n \nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob das \nTatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit in § 25 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BremBesG allein \ntätigkeitsbezogen ist und nicht die Laufbahnbefähigung voraussetzt, ist von \ngrundsätzlicher Bedeutung. \n\n- 8 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Sieweke \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-26/6-k-2249-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-26/6-k-2249-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365149","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.640293+00:00"}}