{"status":"available","doknr":"OLD365148","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-02-26","aktenzeichen":"6 K 3611/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 3611/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \nder …, \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \n…, \n \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rem-\nbertiring 8 - 12, Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Ltd. Regierungsdirektor Kahle, Performa Nord, Geschäftsbereich Perso-\nnalbetreuung, Schillerstraße 1, 28195 Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter Büs-\nsenschütt und Nebbe ohne mündliche Verhandlung am 26. Februar 2019 für Recht er-\nkannt: \nDer Bescheid vom 01.06.2017 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 25.10.2017 wird aufgehoben. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die \nBeklagte je zur Hälfte. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\nbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-\ntrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstre-\nckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-\ntrags leistet. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Klägerin will erreichen, dass ihre Erprobungszeit für eine Beförderung in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 13 als absolviert gilt. \n \nDie … geborene Klägerin trat nach absolviertem Lehramtsstudium und Referendariat \n2010 in den Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom ….2010 ernannte die Beklagte die \nKlägerin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsstu-\nfe A 12). Die Lebenszeiternennung erfolgte mit Wirkung vom ….2013. \n \nIm Oktober 2014 bewarb sich die Klägerin auf die Stelle der Jahrgangsleiterin an der … \n(Besoldungsgruppe A 14). Nach erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens über-\ntrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 01.06.2015 die Funktion der Jahrgangs-\nleiterin. Vom 01.02. bis 31.07.2016 befand sich die Klägerin in der Freistellungsphase \ndes Sabbatical. Die Senatorin für Kinder und Bildung bewertete dies nach Einholung ei-\nner Einschätzung der Senatorin für Finanzen als Unterbrechung der Erprobungszeit, die \nzu deren Neubeginn führt. Eine Information der Klägerin darüber erfolgte zunächst nicht. \n \nAm 01.08.2016 nahm die Klägerin die Funktion der Jahrgangsleiterin wieder auf. Ab Ja-\nnuar 2017 legte sie mehrere ärztliche Bescheinigungen vor. Danach bestehe infolge der \nSchwangerschaft der Klägerin ein individuelles Beschäftigungsverbot. Die Arbeitszeit \ndürfe 13 Unterrichtsstunden vormittags nicht überschreiten. \n \nAuf Nachfrage der Klägerin teilte die Senatorin mit Schreiben vom 15.03.2017 mit, die \nFreistellungsphase des Sabbatical habe zu einem Neubeginn der Erprobungszeit geführt. \n\n- 3 - \n- 4 - \nBegründet wurde dies damit, dass die „Erprobungszeit ununterbrochen wahrzunehmen \nist“; das ergebe sich aus einem 1981 gefassten Grundsatzbeschluss der Senatskommis-\nsion für das Personalwesen. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. \n \nMit Schreiben vom 09.05.2017 teilte die Senatorin für Kinder und Bildung der Klägerin \nmit, dass das teilweise Beschäftigungsverbot ab 24.01.2017 zu einer Unterbrechung der \nErprobungszeit geführt habe; denn sie übe die Aufgaben der Jahrgangsleiterin seitdem \nnicht mehr aus. Da die Unterbrechung der Erprobungszeit aus der Schwangerschaft der \nKlägerin resultiere, führe sie aber nicht zum Neubeginn der Erprobungszeit. Die Klägerin \nbestritt mit Schreiben vom 15.05.2017, dass sie die Aufgaben der Jahrgangsleiterin nicht \nmehr wahrnehme. \n \nMit Bescheid vom 01.06.2017 verfügte die Senatorin für Kinder und Bildung, dass die \nErprobungszeit der Klägerin seit 24.01.2017 gehemmt wird. Die vorgelegten ärztlichen \nAtteste schlössen eine Wahrnehmung der Funktion der Jahrgangsleiterin aus. Die Hem-\nmung folge aus der analogen Anwendung von § 6 Abs. 3 BremLVO. Dagegen legte die \nKlägerin mit Schreiben vom 26.06.2017 Widerspruch ein. Diesen wies die Senatorin für \nKinder und Bildung mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2017 zurück. Die Zustellung \nerfolgte am 27.10.2017. \n \nNach Mutterschutz (…) und Elternzeit wies die Beklagte der Klägerin ab 01.08.2018 ein \nAmt an einer anderen Schule zu. \n \nDie Klägerin hat am 27.11.2017 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, sie habe die \nFunktion der Jahrgangsleiterin bis zum Beginn ihres Mutterschutzes wahrgenommen. \n \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich, \nden Bescheid der Beklagten vom 01.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbe-\nscheids vom 25.10.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die einjähri-\nge Erprobungszeit vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 für das Zwischenbeförde-\nrungsamt nach A 13 als durchlaufen zu werten. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nSie nimmt Bezug auf die Begründung im angegriffenen Bescheid. \n \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Ver-\nhandlung mit Schriftsätzen vom 29.01.2019 und vom 21.02.2019 zugestimmt. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der beigezogenen Personalakte der Klägerin verwiesen. \n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Betei-\nligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie Klage ist nach § 88 VwGO auszulegen. Sie ist zum einen darauf gerichtet, den Ver-\nwaltungsakt zu beseitigen, mit dem verfügt worden ist, dass die Erprobungszeit wegen \ndes teilweisen Beschäftigungsverbots gehemmt worden ist. Statthafte Klageart ist inso-\nweit die Anfechtungsklage. Zum anderen möchte die Klägerin feststellen lassen, dass die \nErprobungszeit am 31.07.2017 geendet hat. Statthafte Klageart ist insoweit die Feststel-\nlungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. \n \nDie so auszulegende Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zwar lediglich hinsichtlich des An-\nfechtungsantrags zulässig (I.), aber insoweit auch begründet (II.). \n \nI. Die Klage ist zulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 01.06.2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2017 aufzuheben. \n \nDagegen ist die Klage auf Feststellung des Ablaufs der Erprobungszeit unzulässig. Denn \nes fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Darunter sind die rechtlichen \nBeziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund öffent-\nlich-rechtlicher Normen für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person \nzu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun \nmuss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 43 \nRn. 7). Abzugrenzen davon sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses. Das sind \nalle Umstände, die für das Entstehen eines Rechts Voraussetzung sind und für sich allein \nkeine Rechte oder Pflichten begründen; sie sind anders als Rechtsverhältnisse nicht fest-\nstellungsfähig (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 28). \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDaran gemessen ist der Ablauf der Erprobungszeit kein Rechtsverhältnis. Er ist vielmehr \nein bloßes Element eines später eintretenden Rechtsverhältnisses, nämlich des Rechts-\nverhältnisses über die Beförderung der Klägerin. Das ergibt sich daraus, dass allein der \nAblauf der Erprobungszeit keinen Beförderungsanspruch begründet. Nach § 20 Abs. 2 \nNr. 3 Bremisches Beamtengesetz (BremBG) ist eine Beförderung vor Feststellung der \nEignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens \nsechs Monaten Dauer ausgeschlossen. Bereits daraus wird deutlich, dass sich allein aus \ndem Ablauf der Erprobungszeit kein Beförderungsanspruch ergibt; es müssen weitere \nVoraussetzungen, insbesondere eine Feststellung der Bewährung, hinzutreten. \n \nII. Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags begründet. Denn der angegriffene \nBescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist daher nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben. \n \nDer Bescheid bedarf zunächst der Auslegung, ob die Hemmung der Erprobungszeit an-\ngeordnet oder festgestellt wird. Die Beklagte stützt die Hemmung auf eine analoge An-\nwendung von § 6 Abs. 3 BremLVO. Nach dessen klaren Wortlaut tritt die Hemmung au-\ntomatisch von Gesetzes wegen ein. Daher bedürfte es keiner Gestaltung der Rechtslage, \num eine Hemmung herbeizuführen. Der angegriffene Bescheid ist also ein feststellender \nVerwaltungsakt. Sein Regelungsgehalt besteht in der verbindlichen Feststellung der \nHemmung der Erprobungszeit. \n \nDer Bescheid ist rechtswidrig, weil eine solche Hemmung nicht eingetreten ist. \n \n1. Nach § 8 Satz 2 der Bremischen Laufbahnverordnung (BremLVO) dauert die Erpro-\nbungszeit bei der Übertragung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate \nund im Übrigen zwölf Monate. Die somit für die Klägerin geltende zwölfmonatige Erpro-\nbungszeit ist mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG vereinbar. Danach ist eine Beförderung vor \nFeststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit \nvon mindestens sechs Monaten Dauer ausgeschlossen. Durch das Tatbestandsmerkmal \n„mindestens“ ist für den Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, über den gesetzlich vorge-\ngebenen Mindestzeitraum von sechs Monaten hinaus eine längere Erprobungszeit zu \nverlangen (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 30.11.2015 – 1 A 387/14 –, juris, Rn. 46). \n \n2. Damit eine Hemmung der Erprobungszeit eintreten kann, darf die Erprobungszeit noch \nnicht abgelaufen sein. Das hat die Beklagte beachtet. Am 24.01.2017, dem verfügten \nBeginn der Hemmung, ist die Erprobungszeit der Klägerin noch nicht abgelaufen gewe-\nsen. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 15.03.2017 hat die Freistellungsphase des \n\n- 6 - \n- 7 - \nSabbatical zu einem Neubeginn der Erprobungszeit geführt. Bei dem Schreiben handelt \nes sich bereits aufgrund der äußeren Form, insbesondere der enthaltenen Rechts-\nbehelfsbelehrung, um einen Verwaltungsakt. Ob dieser rechtmäßig oder rechtswidrig \ngewesen ist, kann offenbleiben. Denn die Klägerin hat insoweit keine Rechtsmittel erho-\nben, so dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Weil außerdem keine Gründe \nfür seine Nichtigkeit vorliegen, ist er daher unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit wirk-\nsam. Infolgedessen hat die Erprobungszeit am 01.08.2016 neu begonnen, so dass eine \nHemmung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen ist. \n \n3. Einer Hemmung der Erprobungszeit der Klägerin hat aber entgegengestanden, dass \ndie Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 3 BremLVO nicht vorge-\nlegen haben. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine \nvergleichbare Interessenlage vor. Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungslü-\ncke. \n \n§ 8 BremLVO sieht lediglich in Satz 3 vor, dass eine Regelung zur Probezeit auch auf die \nErprobungszeit Anwendung findet. Danach kann die Erprobungszeit in entsprechender \nAnwendung des § 7 Abs. 3 BremLVO bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr und \nsechs Monaten verlängert werden. Im Übrigen sieht § 8 BremLVO eine entsprechende \nAnwendung der §§ 6 und 7 BremLVO nicht vor. Demzufolge kann die Erprobungszeit \nmaximal eineinhalb Jahre dauern. Dies ist als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers \nzu verstehen. Denn dadurch wird vermieden, dass nach erfolgter Erprobung für die Be-\nförderung ein neues Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen ist. In Fäl-\nlen, in denen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des \nhöherwertigen Dienstpostens genügt worden ist, ist es zulässig, die ausgewählte Beamtin \nnach erfolgreichem Abschluss ihrer Bewährungszeit ohne nochmalige Beförderungsaus-\nwahl zu befördern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.07.2009 – 5 ME 118/09 –, \njuris, Rn. 5 m.w.N.). Das gilt aber nur, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewer-\nberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung nicht so groß ist, \ndass der für die Bewerberauswahl durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aus-\nsagekraft verloren hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 01.07.2009 – 5 ME 118/09 –, ju-\nris, Rn. 5). Ist also der zeitliche Abstand zu groß, muss vor der Beförderung ein erneuter \nLeistungsvergleich durchgeführt werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine \nHemmung der Erprobungszeit nicht vorgesehen und die maximale Dauer der Erpro-\nbungszeit im Falle einer Verlängerung auf eineinhalb Jahre begrenzt. \n \nDie fehlende gesetzliche Möglichkeit der Hemmung der Erprobungszeit kann daher \ngrundsätzlich nicht als planwidrig eingestuft werden. Nur ausnahmsweise kann sie als \n\n- 7 - \n- 8 - \nplanwidrig angesehen werden, wenn eine Hemmung zwingend erforderlich ist, um einen \nVerstoß gegen höherrangige Vorschriften zu vermeiden. \n \nEin solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Die Beklagte hat die Hemmung als erforder-\nlich angesehen, um eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft \nzu vermeiden. Eine solche Zielsetzung kann zwar aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 \nSatz 1 GG eine analoge Anwendung rechtfertigen. Allerdings ist entgegen der Ansicht \nder Beklagten nicht davon auszugehen, dass die Klägerin ohne eine Hemmung einen \nNachteil erlitten hätte. \n \nDie Beklagte sieht den Nachteil darin, dass noch keine hinreichende zeitliche Wahrneh-\nmung des Beförderungsamtes vorgelegen hat, um eine Bewährung feststellen zu kön-\nnen; dafür müsse grundsätzlich eine ununterbrochene zeitliche Wahrnehmung des Be-\nförderungsamtes von zwölf Monaten vorliegen. Diese Auslegung der Beklagten ist mit \nden gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Zwar hat der Gesetzgeber eine Erprobungs-\nzeit von zwölf Monaten festgelegt; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass in \ndieser Zeit ununterbrochen das Beförderungsamt wahrgenommen werden muss. Das \nfolgt insbesondere aus der in § 8 Satz 3 BremLVO vorgesehenen Möglichkeit der Verlän-\ngerung der Erprobungszeit. Der dabei in Bezug genommene § 7 Abs. 3 BremLVO ermög-\nlicht die Verlängerung bei längeren Abwesenheitszeiten, wenn die Bewährung aufgrund \ndessen zum Ende der Erprobungszeit nicht festgestellt werden kann. Der Gesetzgeber \nhat sich damit gegen die automatische Verlängerung der Erprobungszeit bei längeren \nAbwesenheitszeiten entschieden. Längere Abwesenheitszeiten stehen einer Feststellung \nder Bewährung daher nicht von vornherein entgegen. Stattdessen ist in solchen Fällen \nanhand der individuellen Einzelfallumstände zu entscheiden, ob bereits hinreichende Er-\nkenntnisse für die Bewährung vorliegen und wenn nicht in welchem Umfang die Erpro-\nbungszeit zu verlängern ist. Diese Prüfung kann allein die Behörde vornehmen, da die \nEntscheidung über die Bewährung in ihrem Beurteilungsspielraum liegt. \n \nDas hat die Beklagte nicht beachtet. Sie hat eine Einzelfallprüfung unterlassen, ob am \n24.01.2017 bereits hinreichende Erkenntnisse für die Feststellung der Bewährung der \nKlägerin vorgelegen haben. Sie hat ihre Entscheidung lediglich auf das pauschale Erfor-\ndernis einer ununterbrochenen zeitlichen Wahrnehmung des Beförderungsamtes von \nzwölf Monaten gestützt. Die unterlassene Einzelfallprüfung wäre zwingend erforderlich \ngewesen. Denn ein Nachteil aus dem teilweisen Beschäftigungsverbot, der Vorausset-\nzung für die analoge Anwendung des § 6 Abs. 3 BremLVO ist, entstünde nur, wenn am \n24.01.2017 noch keine hinreichenden Erkenntnisse für die Feststellung der Bewährung \nvorgelegen hätten. Wenn schon ausreichende Erkenntnisse vorgelegen hätten, hätte es \n\n- 8 - \n- 9 - \nkeiner weiteren Tätigkeit der Klägerin bedurft, um am Ende der regulären Erprobungszeit \nam 31.07.2017 die Bewährung der Klägerin festzustellen. Die von der Beklagten verfügte \nHemmung wäre dann in zweifacher Hinsicht nachteilig. Zum einen wäre die Feststellung \nder Bewährung und damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Beförderung der Kläge-\nrin zeitlich später erfolgt. Zum anderen könnte sich wegen des zunehmenden zeitlichen \nAbstands zwischen Auswahlverfahren und Feststellung der Bewährung aus Art. 33 \nAbs. 2 GG das Erfordernis ergeben, ein neues Auswahlverfahren durchzuführen. \n \nAufgrund der fehlenden rechtmäßigen Feststellung, dass keine hinreichenden Erkennt-\nnisse für die Feststellung der Bewährung der Klägerin vorgelegen haben, sind somit die \nVoraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 3 BremLVO nicht gegeben. \nDer angegriffene Bescheid ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Daher kann offen \nbleiben, bis wann die Klägerin tatsächlich die Funktion der Jahrgangsleiterin wahrge-\nnommen hat. \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der erfolgreiche und \nnicht erfolgreiche Teil der Klage sind von ihrer Bedeutung her gleichwertig, was eine Tei-\nlung der Kosten bedingt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \n\n- 9 - \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Sieweke \ngez. Lange\n \nBeglaubigt: \nBremen, 01.03.2019 \n \n \nHelmken \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-26/6-k-3611-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-26/6-k-3611-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365148","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.612491+00:00"}}