{"status":"available","doknr":"OLD365147","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-02-26","aktenzeichen":"6 K 2334/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 6 K 2334/18 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes … \nKlägers, \nProz.-Bev.: \n…, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, Biblio-\nthekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau Regierungsdirektorin Banik, Universität Bremen, Rechtsstelle, Biblio-\nthekstraße 1 - 3, 28359 Bremen, \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter Büs-\nsenschütt und Nebbe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2019 für \nRecht erkannt: \nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und \ndie Beklagte zu 1/8. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll-\nstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs-\ngläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nT a t b e s t a n d \n \nDer Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Doktorgrades. \n \nDer … geborene Kläger ist … Staatsangehöriger und … Volkszugehöriger. Von 1997 bis \n2002 absolvierte er an der Universität von … ein rechtswissenschaftliches Studium. An \nder Universität Bremen war er ab … im Aufbaustudium „Europäisches und Internationa-\nles Recht“ immatrikuliert; nach erfolgreichem Abschluss wurde ihm im … der Grad eines \nMagister Legum Europae (LL.M.Eur.) verliehen. \n \nEbenfalls im … 2007 nahm der Promotionsausschuss des Fachbereiches Rechtswissen-\nschaften den Kläger als Doktoranden an. Als Betreuer wurden Herr Prof. Dr. … und Herr \nProf. Dr. … bestellt. \n \nMit Schreiben vom 26.03.2009 beantragte der Kläger die Zulassung zur Promotionsprü-\nfung. Dem Antrag beigefügt war eine Ausarbeitung in englischer Sprache mit dem Titel \n„…“. Des Weiteren enthielt der Antrag in englischer Sprache die von der damals gelten-\nden Promotionsordnung verlangte schriftliche Erklärung: „Ich habe die Arbeit selbststän-\ndig verfasst. Ich habe nur die von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel für die Ausar-\nbeitung der vorgelegten Arbeit benutzt und die aus den benutzten Werken wörtlich oder \ninhaltlich übernommenen Stellen als solche kenntlich gemacht“. Herr Prof. Dr. … bewerte \ndie Ausarbeitung als Erstgutachter mit „cum laude“, Herr Prof. Dr. … als Zweitgutachter \nmit „magna cum laude“. Das Kolloquium fand am ….2009 statt. Im Anschluss beschloss \ndie Prüfungskommission, den Kläger zu promovieren und die Gesamtnote „cum laude“ zu \nvergeben. Die dem Kläger daraufhin verliehene Promotionsurkunde datiert vom ….2009. \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nMit Schreiben vom 06.08.2017 wandte sich eine Person an die Beklagte; sie habe im \nRahmen der Internetplattform VroniPlag die Doktorarbeit des Klägers geprüft, woraus \nsich ein Plagiatsverdacht ergeben habe. Die Beklagte werde gebeten, eine Untersuchung \neinzuleiten. Nach dem Stand der Untersuchung vom 19.02.2019 sollen 100 der veröffent-\nlichten 137 Seiten nicht oder nicht ausreichend nachgewiesene Fremdtextübernahmen \nenthalten. Der Anteil der Fremdtextübernahmen betrage auf 27 Seiten 50 bis 75 Prozent \ndes Textes und auf 23 Seiten mehr als 75 Prozent des Textes. \n \nDie Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 14.11.2017, es sei beabsichtigt, \nden Doktorgrad wegen einer vorsätzlichen Täuschung über die Einhaltung der Standards \nwissenschaftlichen Arbeitens abzuerkennen. Dem Schreiben war als Anhang ein Verweis \nauf die Untersuchung durch die Internetplattform VroniPlag und eine Übersicht mit 31 \nTextpassagen der Doktorarbeit beigefügt, die „textgleich aus Lehrbüchern, Zeitungsarti-\nkeln und Arbeitspapieren übernommen wurden, ohne ausdrücklich als Zitat ausgewiesen \nzu werden. Die Textübernahmen in der Arbeit gehen über die hier dokumentierten \nPassagen hinaus, die Zitate im Folgenden stellen nur eine exemplarische Dokumentation \ndar mit dem Ziel, die Methode des Plagiierens sichtbar zu machen.“ Dem Kläger wurde \nbis 22.12.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach eigenen Angaben \nerhielt der im … wohnende Kläger das Anhörungsschreiben am 24.11.2017. \n \nDer Beklagten ging am 29.12.2017 ein Schreiben des Klägers zu, mit dem dieser eine \nVerlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 22.02.2018 beantragte. Daraufhin bewilligte \ndie Beklagte eine Fristverlängerung bis 25.01.2018. Mit Schreiben vom 19.01.2018 bean-\ntragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine weitere Fristverlängerung. Dies lehn-\nte die Beklagte ab. Die Vorwürfe des Plagiats seien öffentlich geworden; um einen Repu-\ntationsschaden der Universität zu vermeiden, bedürfe es einer zeitnahen Entscheidung. \n \nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schreiben vom 25.01.2018 Stellung \nund beantragte eine weitere Fristverlängerung bis zum 28.02.2018. Der Kläger habe sei-\nne Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen vorgelegt und keinesfalls vorsätzlich täu-\nschen wollen. Die Doktorarbeit weise zwar handwerkliche Mängel auf. Im Hauptteil der \nwissenschaftlichen Arbeit lägen solche Mängel aber nicht vor. Auch sei zu berücksichti-\ngen, dass der Kläger durch seinen persönlichen Hintergrund andere wissenschaftliche \nStandards gewohnt sei. Es handle sich daher höchstens um fahrlässige Verstöße. Des \nWeiteren sei die Entziehung unverhältnismäßig; die geringe Schwere des Verstoßes wie-\nge weniger als die erheblichen nachteiligen Folgen für den Kläger in politischer und per-\nsönlicher Hinsicht. Mildere Mittel wie eine Vorgabe zur Überarbeitung oder eine Ver-\n\n- 4 - \n- 5 - \nschlechterung der Note seien hinreichend, um eine angemessene Sanktionierung zu er-\nreichen. \n \nDes Weiteren nahm der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2018 persönlich Stellung. Ihm \nseien zum Zeitpunkt der Abgabe der Doktorarbeit die Zitierungsstandards nicht vollstän-\ndig bekannt gewesen; er habe die Gutachter nicht vorsätzlich täuschen wollen. Auch \nwenn es Verstöße gegen Zitierungsstandards gebe, gehe er weiter davon aus, dass sei-\nne Arbeit hinreichende selbstständige wissenschaftliche Ergebnisse enthalte. \n \nDer Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaften stimmte am \n31.01.2018 einstimmig bei einer Enthaltung dafür, dem Fachbereich die Aberkennung \ndes Doktorgrades des Klägers zu empfehlen. Er begründete dies mit der immensen Zahl \nder plagiierten Stellen. Unter Berücksichtigung des zustehenden Ermessens sei daher \ntrotz der erheblichen Folgen für den Kläger die Entziehung des Doktorgrades erforderlich, \num das Vertrauen in die Integrität des Promotionswesens zu erhalten. Dieser Einschät-\nzung lag der bereits dem Kläger übersandte Anhang zugrunde, der einen Verweis auf die \nUntersuchung durch die Internetplattform VroniPlag und eine Übersicht mit 31 als Plagia-\nte eingestuften Textpassagen der Doktorarbeit enthielt. \n \nNoch am selben Tag beschloss der Fachbereichsrat einstimmig bei einer Enthaltung, \ndem Kläger wegen vorsätzlicher, mindestens jedoch wegen grob fahrlässiger Verletzung \nder Standards wissenschaftlichen Arbeitens den Doktorgrad zu entziehen. \n \nMit Bescheid vom 19.03.2018 entzog die Beklagte dem Kläger den Doktorgrad. Es liege \neine vorsätzliche, jedenfalls aber grob fahrlässige Täuschung vor. Die Täuschung liege \ndarin, dass nicht kenntlich gemacht worden sei, dass wesentliche Teile der Doktorarbeit \nnicht vom Kläger stammten. Es gebe zahlreiche Verstöße gegen Zitierregeln, die sich \ndurch die gesamte Arbeit zögen. Es seien sogar Passagen von Quellen übernommen \nworden, die im Literaturverzeichnis nicht erwähnt würden. Die Arbeit genüge daher nicht \nden wissenschaftlichen Mindeststandards. Zahl und Umfang der Wortlautplagiate, ver-\nsteckten Wortlautplagiate und der Inhaltsplagiate schlössen es aus, dass die Verstöße \nauf einfacher Nachlässigkeit beruhten. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch ver-\nhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Übereinstimmung von akademischer Leis-\ntung und akademischen Titel und am Ansehen der Universität wiege angesichts der \nSchwere der Verstöße höher als der Vertrauensschutz des Klägers. \n \nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.04.2018 Widerspruch ein. Eine inhaltli-\nche Begründung erfolgte nicht. Der Prozessbevollmächtigte bat zuletzt mit Schreiben \n\n- 5 - \n- 6 - \nvom 07.09.2018 mit Hinweis auf seine Erkrankung um erneute Fristverlängerung um vier \nWochen. Bevor eine Entscheidung über diesen Antrag erging, wies die Beklagte mit Wi-\nderspruchsbescheid vom 10.09.2018 den Widerspruch zurück (Regelung Nr. 1); des Wei-\nteren verfügte die Beklagte, dass der Kläger die Promotionsurkunde herauszugeben hat \n(Regelung Nr. 2). Die Entziehung des Doktorgrades sei verhältnismäßig. Zwar gehe dies \nmit erheblichen beruflichen und persönlichen Nachteilen für den Kläger überein; er habe \nnach der Promotion eine akademische Karriere im … eingeschlagen. Dem stände aber \ndas Vertrauen in die Integrität des Promotionswesens entgegen. Mildere Maßnahmen \nseien angesichts der Schwere der Verstöße nicht ausreichend, um das Vertrauen zu \nschützen. Mit der Entziehung des Doktorgrades sei der Kläger nicht mehr berechtigt, den \nDoktortitel zu führen. Daher sei die Promotionsurkunde an die Beklagte zurückzugeben. \nIm Widerspruchsbescheid ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Entziehung \nund Herausgabepflicht an. Während des gerichtlichen Verfahrens hob sie diese Anord-\nnung wieder auf. \n \nDer Kläger hat am 25.09.2018 Klage erhoben. Er trägt vor, der angegriffene Bescheid sei \nbereits formell rechtswidrig, weil er von der Beklagten nicht hinreichend angehört worden \nsei. Die Gelegenheit zur Anhörung müsse nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen an-\ngemessen sein. Da der Kläger im … wohne, hätten ihm längere Stellungnahmefristen \neingeräumt werden müssen. Dass die Beklagte so schnell entschieden habe, habe politi-\nsche Gründe. Der Kläger engagiere sich im … gegen Korruption; er sei ein wichtiger \nZeuge in strafrechtlichen Verfahren. Es sei davon auszugehen, dass das vorliegende \nPlagiatsverfahren von den Beklagten in diesen Verfahren initiiert worden sei, um die \nGlaubwürdigkeit des Klägers zu beschädigen. Auch eine nachträgliche Heilung des An-\nhörungsmangels habe nicht stattgefunden. Der dem Kläger gemachte Vorwurf der grob \nfahrlässigen Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sei nicht haltbar. Er \nberuhe auf einer bloßen Bezugnahme auf eine Untersuchung der Internetplattform Vro-\nniPlag. Eine eigene Untersuchung habe der Fachbereich nicht vorgenommen. Der Kläger \nhabe die Dissertation wie an Eides statt versichert eigenständig und ohne fremde Hilfe \nangefertigt. Zwar legten die aufgezeigten Textstellen ein Plagiat nahe. Trotzdem habe \nder Kläger nach bestem Wissen und Gewissen seine Arbeit erstellt und keinesfalls vor-\nsätzlich getäuscht. Kein Plagiat liege vor, soweit Texte wörtlich übernommen worden sei-\nen, deren Quelle an anderer Stelle genannt werde. Daher liege teilweise kein Plagiat, \nsondern handwerkliche Fehler beim Setzen der Fußnoten vor. Auch könnten die Fehler in \nder Zitierung ihre Ursache im Prozess der Überarbeitung haben. Der Kläger habe Auszü-\nge der Arbeit an seinen Betreuer, Herrn Prof. Dr. …, zur Prüfung geschickt. Dabei sei es \nzu Streichungen von Textpassagen inklusive Fußnoten gekommen. Die getroffene Ent-\nscheidung, den Doktorgrad zu entziehen, sei zudem unverhältnismäßig und damit er-\n\n- 6 - \n- 7 - \nmessensfehlerhaft. Zuletzt liege eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbare Ungleichbe-\nhandlung darin, dass für die Entziehung eines Doktorgrades anders als für die Entzie-\nhung berufsqualifizierender akademischer Grade keine Ausschluss- oder Verjährungsfris-\nten bestünden. \n \nDie Klage hat sich ursprünglich sowohl auf Aufhebung der Entziehung des Doktorgrades \nals auch der angeordneten Pflicht zur Herausgabe der Promotionsurkunde gerichtet. \nNachdem die Beklagte die Herausgabepflicht in der mündlichen Verhandlung um eine \naufschiebende Bedingung ergänzt hat, haben die Beteiligten das Verfahren bezogen auf \ndie Aufhebung der Herausgabepflicht übereinstimmend für erledigt erklärt. \n \nDer Kläger beantragt nunmehr, \nden Bescheid der Beklagten vom 19.03.2018 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 10.09.2018 in der Fassung vom 26.02.2019 aufzu-\nheben. \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nSie trägt ergänzend vor, das rechtliche Gehör des Klägers sei nicht verletzt worden. So-\nwohl vor Erlass des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheids seien unter Berück-\nsichtigung der Situation des Klägers angemessene Stellungnahmefristen gesetzt worden. \nZudem habe der Kläger vor Erlass des Ausgangsbescheides mehrere Stellungnahmen \nabgegeben. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die \nEntziehung des Doktorgrades lägen vor. Der Kläger habe umfangreich Textstellen über-\nnommen, ohne diese ordnungsgemäß zu zitieren. Diese Übernahme sei werkprägend, da \nsie das gesamte Werk durchziehe und von erheblichem Umfang sei. Der Bescheid weise \nauch keine Ermessensfehler auf. Der Fachbereichsrat habe berücksichtigt, dass die Ent-\nscheidung für den Kläger erhebliche Nachteile in beruflicher und gesellschaftlicher Hin-\nsicht bedeute. Allerdings sei das Vertrauen in die Redlichkeit des Wissenschaftsbetriebs \nangesichts des festgestellten Umfangs der Täuschungen höher bewertet worden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Akten zum Promotionsverfahren und zum Verfahren \nder Entziehung des Doktorgrades verwiesen. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n \nIm Hinblick auf die Aufhebung der Pflicht zur Rückgabe der Promotionsurkunde ist der \nRechtsstreit in der Hauptsache nach § 161 Abs. 2 VwGO übereinstimmend für erledigt \nerklärt worden; infolgedessen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \n \nDie verbleibende Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nach § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO nicht begründet; die erfolgte Entziehung des Doktorgrades ist rechtlich \nnicht zu beanstanden. Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. VG Hamburg, Urteil vom \n24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, juris, Rn. 85 m.w.N.) hat eine rechtmäßige Ermächtigungs-\ngrundlage für die Entziehung bestanden (1.); auch ist die Entziehung formell (2.) und ma-\nteriell (3.) rechtmäßig. \n \n1. Das Bremische Hochschulgesetz (nachfolgend BremHG) enthält keine Regelungen zur \nEntziehung eines Doktorgrades. Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung des Doktor-\ngrades des Klägers ist daher § 22 Satz 1 der Promotionsordnung des Fachbereichs \nRechtswissenschaften der Universität Bremen in der Fassung vom 05.07.2017 (nachfol-\ngend PromO), der als speziellere Vorschrift § 48 BremVwVfG vorgeht. \n \nNach § 22 Satz 1 PromO kann der Doktorgrad nachträglich aberkannt werden, wenn er \ndurch Täuschung oder unter grob fahrlässiger Verletzung der Regeln guter wissenschaft-\nlicher Praxis erlangt worden ist. Diese satzungsrechtliche Regelung ist mit höherrangi-\ngem Recht, insbesondere den Grundrechten vereinbar. Zwar liegt ein Eingriff in Grund-\nrechte vor; dieser ist aber gerechtfertigt. \n \na) Die Entziehung eines Doktorgrades stellt sowohl einen Eingriff in die Berufsfreiheit des \nArt. 12 Abs. 1 GG als auch das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht \ndes Betroffenen dar, wenn dessen soziales und gesellschaftliches Ansehen Schaden \nnimmt (BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris, Rn. 29 f.). Hinsichtlich des \nKlägers ist die Berufsfreiheit allerdings nicht durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Er ver-\nfügt weder über eine deutsche noch eine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitglieds-\nstaates der Europäischen Union, so dass er nicht in den persönlichen Anwendungsbe-\nreich von Art. 12 Abs. 1 GG fällt. Seine Berufsfreiheit wird durch Art. 2 Abs. 1 GG ge-\nschützt. \n \n\n- 8 - \n- 9 - \nHingegen greift die Satzungsregelung nicht in die Wissenschaftsfreiheit ein. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fällt eine Doktorarbeit, die erhebliche \nVerstöße gegen grundlegende wissenschaftliche Pflichten aufweist, nicht in den Schutz-\nbereich der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG (BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 \n– 6 C 3/16 –, juris, Rn. 31). Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbe-\nschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Be-\nschluss vom 01.02.2018 – 1 BvR 2864/17 –). \n \nb) Die durch § 22 Satz 1 PromO verursachten Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht und \ndie Berufsfreiheit sind gerechtfertigt. \n \naa) Die Satzungsregelung beruht auf einer hinreichenden parlamentarischen Ermächti-\ngung. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Entziehungstatbestände genau \nfestzulegen; es ist ausreichend, wenn er den Hochschulen einen allgemeinen Rege-\nlungsauftrag erteilt. Auch die Funktion der Wesentlichkeitslehre, den Normadressaten zu \nermöglichen, sich auf Entscheidungen der Verwaltung einzustellen (vgl. BVerfGE 118, \n168 <186> m.w.N.), verlangt keine weitergehende Konkretisierung durch den parlamen-\ntarischen Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris, Rn. 40). \n \nDaran gemessen ist § 65 Abs. 4 Nr. 5 BremHG eine ausreichende Ermächtigungsgrund-\nlage für die getroffene Satzungsregelung. Danach sind in den Promotionsordnungen Re-\ngelungen zur Qualitätssicherung zu treffen. Ein essentieller Bestandteil der Qualitätssi-\ncherung im Promotionswesen sind Maßnahmen gegen wissenschaftliches Fehlverhalten \n(vgl. Wissenschaftsrat, Anforderungen an die Qualitätssicherung der Promotion, 2011, \nS. 22 f., https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/1704-11.pdf). Einen solchen \nBeitrag zur Qualitätssicherung leistet § 22 Satz 1 PromO. Dass er nur Maßnahmen nach \nVerleihung des Doktorgrades ermöglicht, steht dem nicht entgegen. Da er Sanktionen bei \neinem wissenschaftlichen Fehlverhalten auch lange nach Verleihung des Doktorgrades \nermöglicht, hat er general-präventive Wirkung und mindert damit den Anreiz für ein wis-\nsenschaftliches Fehlverhalten. \n \nDie Grundrechtseingriffe sind zudem verhältnismäßig. Dabei ist auf der einen Seite zu \nberücksichtigen, dass die Regelung des Promotionswesens zur durch Art. 5 Abs. 3 \nSatz 1 GG geschützten Hochschulselbstverwaltung gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris, Rn. 32 ff.). Dem mit § 22 Satz 1 PromO verfolgten Zweck, \ndie Integrität des Promotionswesens zu schützen, kommt daher erhebliche Bedeutung \nzu. Auf der anderen Seite knüpft § 22 Satz 1 PromO die Entziehung des Doktorgrads an \nhohe Anforderungen. Erstens muss die Promotion durch Täuschung oder grob fahrlässi-\n\n- 9 - \n- 10 - \nge Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis erlangt sein. Zweitens bedarf \nes einer Ermessensentscheidung, bei der die Umstände des Einzelfalls zu berücksichti-\ngen sind. § 22 Satz 1 PromO belässt damit einen Entscheidungsspielraum, der eine ver-\nhältnismäßige und damit verfassungskonforme Rechtsanwendung sichert. Denn welche \nAuswirkungen eine Verletzung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis auf die Aussa-\ngekraft der erbrachten Prüfungsleistung hat, ist von den Umständen des Einzelfalls, ins-\nbesondere dem Umfang und der Qualität der Täuschung, und einer daran anknüpfenden \nBeurteilung abhängig (vgl. Schroeder, NWVBl. 2010, 176 [179 f.]; Linke, WissR 1999, \n146 [157 f.]). Weil § 22 Satz 1 PromO das beachtet, wiegt der durch die Regelung ver-\nfolgte Zweck der Sicherung der Integrität des Promotionswesens schwerer als die durch \ndie Entziehung hervorgerufenen Grundrechtseingriffe. \n \nc) Zuletzt verstößt § 22 Satz 1 PromO nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger weist \nzwar zutreffend darauf hin, dass die Entziehung von der Promotion vorgelagerten berufs-\nqualifizierenden Abschlüssen zeitlich nur begrenzt möglich ist. So kann nach § 23 Abs. 4 \ndes Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen eine Mas-\nterprüfung nur innerhalb von fünf Jahren nachträglich für ungültig erklärt werden. Eine \nvergleichbare Regelung für Doktorgrade existiert nicht; diese können unbefristet entzo-\ngen werden. Die damit verbundene Schlechterstellung der Inhaber von Doktorgraden \nwird allerdings durch den besonderen Zweck dieses Grades gerechtfertigt (vgl. dazu aus-\nführlich BVerwG, Urteil vom 21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris, Rn. 41). \n \n2. Die Entziehung des Doktorgrades ist formell rechtmäßig erfolgt. Insbesondere hat eine \nordnungsgemäße Anhörung nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG vor Erlass des angegriffenen \nBescheids stattgefunden. \n \nEntgegen der Ansicht des Klägers ist die von der Beklagten gesetzte Äußerungsfrist nicht \nzu kurz gewesen. Für die Anhörung kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Diese \nist nicht für alle Fälle gleich; sie richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls \n(vgl. BeckOK/Herrmann, 42. Ed. 01.01.2019, § 28 VwVfG Rn. 19). Davon ausgehend ist \ndie von der Beklagten gesetzte Frist zur Stellungnahme vor Erlass des angefochtenen \nBescheids nicht zu kurz gewesen. Beginnend mit dem Zugang des Anhörungsschreibens \nam 24.11.2017 haben dem Kläger – nach einer Fristverlängerung bis zum 25.01.2018 – \ninsgesamt zwei Monate für eine Äußerung zur Verfügung gestanden. Dieser Zeitraum hat \ndem Kläger ausreichend Gelegenheit geboten, sich zu den entscheidungserheblichen \nTatsachen zu äußern. Zwar ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Anzahl der vorge-\nworfenen Textübernahmen der Fall eine nicht unerhebliche Komplexität aufweist. Jedoch \nist dies bei der Fristsetzung angemessen berücksichtigt worden; sie ist mit zwei Monaten \n\n- 10 - \n- 11 - \nnicht derart kurz, dass dem Kläger eine umfassende inhaltliche Auseinandersetzung nicht \nmöglich gewesen ist. Dies wird auch daran deutlich, dass sowohl der Prozessbevoll-\nmächtigte des Klägers als auch der Kläger persönlich vor dem Erlass des Bescheids \nStellung genommen haben, die von der Beklagten bei der getroffenen Entscheidung aus-\ndrücklich berücksichtigt worden sind. \n \n3. Die Entziehung ist materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 \nSatz 1 PromO sind erfüllt (a) und die Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu be-\nanstanden (b). \n \na) § 22 Satz 1 PromO enthält zwei tatbestandliche Alternativen; der Doktorgrad muss \nentweder durch Täuschung (Alternative 1) oder unter grob fahrlässiger Verletzung der \nRegeln guter wissenschaftlicher Praxis (Alternative 2) erlangt worden ist. Vorliegend ist \nbereits die erste Tatbestandsalternative einer Täuschung erfüllt. \n \nDer in § 22 Satz 1 PromO verwendete Begriff der Täuschung knüpft an ein allgemeines \nBegriffsverständnis an, das insbesondere zum Begriff der arglistigen Täuschung nach \n§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BremVwVfG entwickelt worden ist (ebenso zur Auslegung des \nTäuschungsbegriffs in anderen Promotionsordnungen: OVG NRW, Urteil vom 10.02.2016 \n– 19 A 991/12 –, juris, Rn. 59; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, ju-\nris, Rn. 120). Um eine arglistige Täuschung handelt es sich, wenn der Adressat des Ver-\nwaltungsakts durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst gewesen sind oder deren \nUnrichtigkeit er für möglich gehalten hat, bei Behördenmitarbeitern einen Irrtum in dem \nBewusstsein hervorgerufen hat, diese durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Ent-\nscheidung zu bestimmen (vgl. VGH B-W, Urteil vom 14.08.2015 – 2 S 384/14 –, juris, \nRn. 28; BeckOK/Müller, 42. Ed. 1.1.2019, § 48 VwVfG Rn. 70). \n \nDemnach ist eine Täuschung nach § 22 Satz 1 PromO gegeben, wenn ein Doktorand \ndurch falsche Angaben einen Irrtum bei den zuständigen Personen des Fachbereichs \nüber das Vorliegen der wesentlichen Verleihungsvoraussetzungen für den Doktorgrad \nvorsätzlich hervorgerufen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n \naa) Der Kläger hat falsche Angaben zu einer wesentlichen Verleihungsvoraussetzung \ngemacht, indem er erklärt hat, er habe alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Ge-\ndanken als solche kenntlich gemacht. \n \n(1) Eine wesentliche Verleihungsvoraussetzung ist – wie durch die zweite Tatbestandsal-\nternative des § 22 Satz 1 PromO verdeutlicht wird – die Einhaltung der Regeln guter wis-\n\n- 11 - \n- 12 - \nsenschaftlicher Praxis. Darunter fallen alle Pflichten, die im Wissenschaftssystem allge-\nmein anerkannt sind und deren Befolgung als „wissenschaftliches Gewohnheitsrecht“ \nerwartet wird. Fremde Vorarbeiten vollständig und korrekt nachweisen, ist eine solche \nPflicht. Das wird beispielsweise daran erkennbar, dass die Pflicht in den Vorschlägen zur \nSicherung guter wissenschaftlicher Praxis der Kommission „Selbstkontrolle in der Wis-\nsenschaft“ enthalten ist. Um das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu \nerfüllen, muss der Doktorand einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbrin-\ngen und darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom \n21.06.2017 – 6 C 3/16 –, juris, Rn. 43). \n \nDoktoranden sind daher verpflichtet, sämtliche wörtlich oder sinngemäß übernommenen \nGedanken aus Quellen und Literatur als solche kenntlich zu machen (VG Hamburg, Urteil \nvom 24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, juris, Rn. 124). Bei der Übernahme eines gedanklichen \nInhalts ist die Autorennennung im Text an einem Ort vorzunehmen, die dem Leser nach \ndem Sinnzusammenhang eine Zuordnung zu der Textstelle ermöglicht und nicht zu weit \nvorne oder zu weit hinten im Text erscheint (VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 – \n2 K 2209/13 –, juris, Rn. 125). Über die Autorennennung hinaus ist eine besondere \nKennzeichnung einer wörtlichen Übernahme notwendig, wenn ganze Sätze oder charak-\nteristische Einzelformulierungen wörtlich übernommen werden. Der besonderen Kenn-\nzeichnung bedarf es, wenn ein Text wortgleich oder im Wesentlichen wortgleich über-\nnommen wird, ohne dass diese Form der Wiedergabe und damit letztlich die Herkunft \ndes in der Arbeit verwendeten und ausformulierten Textes deutlich gemacht worden sind, \nsei es im Text selbst oder durch eine entsprechende Abfassung der verwendeten Zitate \n(VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, juris, Rn. 126). \n \nAus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist allerdings einschränkend davon auszugehen, \ndass unwesentliche Verstöße gegen die Zitierpflicht nicht dazu führen, dass eine wesent-\nliche Verleihungsvoraussetzung entfällt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 – \n19 A 254/13 –, juris, Rn. 101; VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, juris, \nRn. 189; VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 – 6 V 1056/12 –, juris, Rn. 49). Im Hin-\nblick auf die Schwere der Grundrechtseingriffe bei der Entziehung des Doktorgrades wä-\nre es unabhängig von den Umständen des Einzelfalls in jedem Fall unverhältnismäßig, \nbei geringfügen Verstößen den Doktorgrad zu entziehen; daher ist in solchen Fällen von \nvornherein kein Entscheidungsspielraum der Beklagten auf Rechtsfolgenseite gegeben, \nder eigentlich bei Erfüllung des Tatbestandes eröffnet werden soll. Dementsprechend ist \ndas Tatbestandsmerkmal der Täuschung einschränkend auszulegen. Ob eine danach \nerforderliche hinreichende Intensität des Verstoßes gegen die Zitierpflichten gegeben ist, \nkann aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Fallkonstellationen nicht abstrakt-\n\n- 12 - \n- 13 - \ngenerell definiert werden. Vorzunehmen ist eine Gesamtbewertung unter Berücksichti-\ngung von Art und Umfang des Verstoßes im konkreten Einzelfall. \n \n(2) Daran gemessen hat der Kläger entgegen seiner Erklärung bei Abgabe der Doktorar-\nbeit in erheblichem Umfang gegen die Zitierpflichten verstoßen und damit falsche Anga-\nben zu einer wesentlichen Verleihungsvoraussetzung gemacht. \n \nDazu muss nicht auf die Ergebnisse der umfangreichen Untersuchung der Internetplatt-\nform VroniPlag abgestellt werden, die der Kläger nicht ansatzweise substantiiert erschüt-\ntert hat. Bereits aus den von der Beklagten angeführten 31 Textstellen ergibt sich ein \nerheblicher Verstoß. Bei 19 dieser Textstellen (S. 13, 13, 18, 21, 37, 51, 52, 66/67, 67, \n68, 77/78, 84, 85/86, 87, 116, 145/146, 150/151, 152/153, 170) hat der Kläger vollständig \noder nur mit geringen Umformulierungen fremde Texte wörtlich übernommen, ohne die \nQuelle an der Textstelle zu benennen. Vereinzelt wird die Quelle sogar im Literaturver-\nzeichnis nicht genannt (S. 170). Bei weiteren 10 Textstellen, bei denen eine solche Über-\nnahme erfolgt ist, wird zwar die Quelle benannt (S. 20, 27/28 [von der Beklagten fälsch-\nlich als S. 21/22 bezeichnet], 31, 44/45, 63/64, 71/72, 76, 109, 123, 133). Jedoch wird in \nkeinem Fall der Umstand der wörtlichen Übernahme kenntlich gemacht. Auch ist an vie-\nlen Stellen die Quellenangabe so gesetzt, dass nicht erkennbar ist, dass sich die Über-\nnahme auf den gesamten Abschnitt bezieht (S. 27/28 [von der Beklagten fälschlich als \nS. 21/22 bezeichnet], 63/64, 71/72, 76, 109, 123, 133). Beispielsweise ist auf Seite 133 \nder Doktorarbeit ein gesamter Absatz fast wörtlich übernommen worden. Die wörtliche \nÜbernahme ist nicht durch Anführungszeichen erkennbar gemacht worden. Der Grad der \ninhaltlichen Übernahme ist dadurch verschleiert worden, dass die Fußnote mit der Quel-\nlenangabe in die Mitte des übernommenen Absatzes gesetzt worden ist. Hinzu kommen \nals weitere Verstöße gegen die Zitierpflichten zwei Textstellen, bei denen eine inhaltliche \nÜbernahme erfolgt ist, ohne die Quelle zu benennen (S. 57/58, 64). Sämtliche Textüber-\nnahmen erstrecken sich mindestens über mehrere Zeilen, teilweise sogar über eine gan-\nze Seite. \n \nDamit sind in quantitativer Hinsicht wesentliche Teile der Arbeit betroffen. Das gilt sowohl \nbei einer Betrachtung in absoluten Zahlen als auch im relativen Anteil bezogen auf den \nGesamtumfang der Doktorarbeit. Der reine Textteil der Doktorarbeit beträgt in der Versi-\non, die der Kläger bei der Beklagten eingereicht hat, 167 Seiten. Danach weisen knapp \n40 Seiten bzw. über 20 Prozent der Seiten nicht ordnungsgemäß nachgewiesene Text-\nübernahmen auf. Die Verstöße betreffen auch in qualitativer Hinsicht wesentliche Teile \nder Arbeit. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Textübernahme die gesamte Doktor-\narbeit durchzieht; sie ist nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt. \n\n- 13 - \n- 14 - \n \nbb) Der Kläger hat einen Irrtum bei Mitgliedern der Prüfungskommission hervorgerufen. \nEin Irrtum setzt einen Widerspruch zwischen der subjektiven Vorstellung und der Wirk-\nlichkeit voraus. Abzustellen ist vorliegend auf die Mitglieder der Prüfungskommission, \nweil diese nach der zum Zeitpunkt der Verleihung des Doktorgrades geltenden Promo-\ntionsordnung der Universität Bremen für den Fachbereich Rechtswissenschaft vom \n24.06.1992 (nachfolgend PromO a.F.) für die Annahme der Doktorarbeit zuständig gewe-\nsen ist (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 – 6 V 1056/12 –, juris, Rn. 51). Ein \ndurch die Täuschungshandlung hervorgerufener Irrtum liegt bei einer Entscheidung durch \nein Gremium bereits dann vor, wenn nur einzelne Amtswalter, die an der Entscheidung \nmaßgeblich beteiligt gewesen sind, irregeführt worden sind (VG Hamburg, Urteil vom \n24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, juris, Rn. 195). \n \nDaran gemessen hat der Kläger jedenfalls bei mehreren Mitgliedern der Prüfungskom-\nmission einen Irrtum hervorgerufen. Ohne gegenteilige Erkenntnisse ist davon auszuge-\nhen, dass die Prüfungskommission die schriftliche Erklärung des Klägers, er habe aus \nden benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich übernommene Stellen als solche kenntlich \ngemacht hat, als zutreffend angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder der \nPrüfungskommission die Unrichtigkeit der Erklärung bei ihren Entscheidungen gekannt \nhaben, lassen sich den Akten der Beklagten nicht entnehmen. Auch das Vorbringen des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung zum Erstgutachter Prof. Dr. … ist kein Anhalts-\npunkt für weitere gerichtliche Ermittlungen. Danach habe der Kläger dem Erstgutachter \nEntwürfe der Doktorarbeit übergeben, in denen die Zitierpflichten vollständig beachtet \nworden seien. Auf Anregung des Gutachters sei es dann zu Streichungen an den Entwür-\nfen gekommen, die zu den Verstößen gegen die Zitierpflichten geführt hätten. Dieses \nVorbringen ist bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es für einen Irrtum aus-\nreichend ist, dass die anderen professoralen Mitglieder der Prüfungskommission keine \nKenntnis von den Verstößen gehabt haben. \n \nDer Irrtum ist zudem für die Verleihung des Doktorgrades kausal gewesen. Nach § 14 \nAbs. 2 PromO a.F. war die Doktorarbeit als Promotionsleistung abzulehnen, wenn der \nDoktorand eine Täuschungshandlung begangen hat. Demzufolge ist eine Annahme der \nDoktorarbeit nach den satzungsrechtlichen Vorgaben nur dann zulässig gewesen, wenn \ndie Erklärung des Doktoranden, dass die Zitierpflichten beachtet worden sind, zutreffend \ngewesen ist. \n \n\n- 14 - \n- 15 - \ncc) Der Kläger hat den Irrtum durch seine Täuschungshandlung vorsätzlich herbeigeführt. \nAusreichend für eine vorsätzliche Täuschung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Ver-\nwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genom-\nmen wird (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 24.06.2016 – 2 K 2209/13 –, juris, Rn. 198 \nm.w.N.). Das ist vorliegend der Fall. \n \nDer Kläger hat mit der Doktorarbeit die von der damals geltenden Promotionsordnung \nverlangte schriftliche Erklärung abgegeben, dass er aus den benutzten Werken wörtlich \noder inhaltlich übernommene Stellen als solche kenntlich gemacht hat. Mit dem Erforder-\nnis der schriftlichen Erklärung ist eine doppelte Warnfunktion verbunden. Zum einen ist \ndem Kläger verdeutlicht worden, dass er Fremdtextübernahmen genau ausweisen muss. \nZum anderen ist dem Kläger die Bedeutung einer genauen Zitierung für die Bewertung \nder Doktorarbeit verdeutlicht worden. Bereits aus diesem Grund ist ohne vernünftige \nZweifel davon auszugehen, dass der Kläger – anders als von ihm im gerichtlichen Ver-\nfahren vorgetragen – Kenntnis über den Umfang der Zitierpflichten gehabt hat. \n \nDarüber hinaus ergibt sich die Kenntnis des Klägers auch aus der abgegebenen Doktor-\narbeit selbst. Bei annähernd Zweidritteln der von der Beklagten zutreffend als Plagiate \nidentifizierten 31 Textstellen hat der Kläger vollständig oder nur mit geringen Umformulie-\nrungen fremde Texte wörtlich übernommen, ohne die Quelle an der Textstelle zu benen-\nnen. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zu weiten Teilen der abgegebenen Arbeit. \nDie darin enthaltenen 436 Fußnoten belegen, dass dem Kläger bewusst gewesen ist, \ndass Textübernahmen jedenfalls in irgendeiner Weise zu kennzeichnen sind. Darüber \nhinaus finden sich in der Doktorarbeit auch Textstellen, aus denen geschlossen werden \nkann, dass dem Kläger die Notwendigkeit der besonderen Kennzeichnung wörtlicher \nTextübernahmen bekannt gewesen ist. So verwendet er auf Seite 166 der abgegebenen \nDoktorarbeit sowohl einen Fußnotenquellennachweis (Fußnote 426) als auch Anfüh-\nrungszeichen als Kennzeichnung der wörtlichen Übernahme. \n \nDer Kläger hat gegen die ihm bekannten Zitierpflichten bewusst verstoßen. Es handelt \nsich bei den Verstößen gegen Zitierpflichten nicht um Flüchtigkeitsfehler, sondern um ein \nsystematisches und planmäßiges Vorgehen. Dafür sprechen zum einen die hohe Zahl \nder Verstöße und zum anderen der Umstand, dass es sich nicht lediglich um kleinere \nUnzulänglichkeiten der Zitierung handelt (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 04.06.2013 – \n6 V 1056/12 –, juris, Rn. 52). \n\n- 15 - \n- 16 - \n \nZuletzt ist die Behauptung des Klägers, die Fehler in der Zitierung hätten ihre Ursache \ndarin, dass Herr Prof. Dr. … als der Betreuer der Doktorarbeit des Klägers im Prozess \nder Überarbeitung des Entwurfs der Doktorarbeit Textpassagen inklusive Fußnoten ge-\nstrichen habe, nicht geeignet, den Vorsatz zu verneinen. Das folgt bereits aus der Schil-\nderung des Überarbeitungsvorgangs durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung. \nDanach habe der Betreuer den Entwurf der Doktorarbeit kapitelweise erhalten. Er habe \ndann jeweils im Änderungsmodus von „Microsoft Word“ Änderungsvorschläge und Kom-\nmentare gemacht. Eine Übernahme der Änderungen in die finale Doktorarbeit hat dem-\nnach eine Zustimmung des Klägers zu den Änderungsvorschlägen erfordert. Eine vom \nKläger unbemerkte Änderung des Textes ist also selbst nach eigenem Vorbringen nicht \nerfolgt. Die Änderungsvorschläge haben auch keine Auswirkungen auf die Verantwort-\nlichkeit des Klägers gehabt. Eine Doktorarbeit ist eine selbständige wissenschaftliche \nArbeit, so dass deren Inhalt in der alleinigen Verantwortung des Doktoranden liegt. \n \nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Übrigen ohne vernünftige Zweifel \ndavon ausgeht, dass die Behauptung des Klägers, der Entwurf der Doktorarbeit habe \nkeine Mängel in der Zitierung aufgewiesen, nicht der Wahrheit entspricht. Dass die unzu-\nreichenden Zitierungen auf das Handeln des Betreuers im Prozess der Überarbeitung \ndes Entwurfs der Doktorarbeit zurückzuführen seien, hat der Kläger erstmals im gerichtli-\nchen Verfahren geltend gemacht. Eine nachvollziehbare Begründung, warum er dies \nnicht früher geltend gemacht hat, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht geben. \nAuch handelt es sich bei dem Vorbringen des Klägers erkennbar um eine Behauptung \n„ins Blaue hinein“. Der Kläger hat die Entwürfe der Doktorarbeit, die er an seinen Betreu-\ner gegeben hat, dem Gericht nicht vorgelegt; nach seiner Aussage in der mündlichen \nVerhandlung besitze er die Dateien nicht mehr. Da knapp zehn Jahre nach der Erstellung \nder Doktorarbeit auszuschließen ist, dass der Kläger noch eine genaue Erinnerung an die \nZitierung in den Entwürfen der Doktorarbeit hat, fehlt es an jeglicher Grundlage für die \nBehauptung des Klägers. Eine Befragung von Herrn Prof. Dr. … als Zeugen im Hinblick \nauf die Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist deshalb auch aus diesem \nGrund nicht erforderlich gewesen. \n \nb) Die Ermessensausübung der Beklagten weist keinen Fehler nach § 114 Satz 1 VwGO \nauf. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt; dabei hat sie \nauch mildere Mittel in Betracht gezogen. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt ebenfalls nicht \nvor. Die Beklagte hat ihrer Entscheidung die wesentlichen Gesichtspunkte des Verfah-\n\n- 16 - \n- 17 - \nrens zugrunde gelegt. Die von ihr als Plagiate bewerteten 31 Textstellen stellen tatsäch-\nlich Verstöße gegen die Zitierpflichten dar. In der Ermessensentscheidung ist auch die \nSchwere der Eingriffe in Grundrechte des Klägers berücksichtigt worden. Entgegen der \nAnsicht des Klägers kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte \naus sachfremden Erwägungen gehandelt hat. Es bestehen insbesondere keine Anhalts-\npunkte dafür, dass die Beklagte mit der Entziehung des Doktorgrades die Absicht verfolgt \nhat, dem Kläger zu schaden und seine Arbeit im … zu entwerten. Zuletzt ist die getroffe-\nne Entscheidung nicht unverhältnismäßig. Dass die Beklagte den Schutz der Integrität \ndes Promotionswesens höher als die betroffenen grundrechtlichen Positionen des Klä-\ngers bewertet hat, ist wegen der Schwere der Verstöße gegen die Zitierpflichten nicht zu \nbeanstanden. \n \n4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Verfahrensteils beruht auf \n§ 154 Abs. 1 VwGO. \n \nÜber die Kosten des erledigten Verfahrensteils hat das Gericht gemäß § 161 \nAbs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten den Beteiligten je \nzur Hälfte aufzuerlegen. Denn der Erfolg der Anfechtungsklage gegen die Rückgabe-\npflicht ist zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (= der Abänderung des Wider-\nspruchsbescheids in der mündlichen Verhandlung) von der Beantwortung einer schwieri-\ngen Rechtsfrage abhängig gewesen. Das Gericht hätte entscheiden müssen, ob § 52 \nSatz 1 BremVwVfG verlangt, dass anders als grundsätzlich bei Anfechtungsklagen nicht \nauf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Schluss der münd-\nlichen Verhandlung abzustellen ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe-\nscheids sind die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 BremVwVfG erfüllt gewesen. Dem \nsteht nicht entgegen, dass die Entziehung des Doktorgrades noch nicht unanfechtbar \ngewesen ist; die Rückforderung kann auch bei sofortiger Vollziehbarkeit der Aufhebung \nmit dieser in einem Bescheid verbunden werden (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwal-\ntungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 52 VwVfG Rn. 7 m.w.N.). Die Beklagte hat die sofortigen \nVollziehung der Entziehung des Doktorgrades im Widerspruchsbescheid angeordnet, \njedoch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens wieder aufgehoben. Zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen des § 52 Satz 1 BremVwVfG daher \nnicht mehr erfüllt gewesen. Somit wäre die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts entschei-\ndungserheblich gewesen. Auf welchen Zeitpunkt bei der gerichtlichen Entscheidung über \ndie Aufhebung von Verwaltungsakten nach § 52 Satz 1 BremVwVfG abzustellen ist, ist \neine schwierige, bislang obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage. Aufgrund des pro-\nzessökonomischen Zwecks der bloßen Kostenentscheidung nach Erledigung der Haupt-\n\n- 17 - \n \nsache ist eine Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen nach der Erledigungserklä-\nrung nicht mehr geboten; in einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, beide Teile \ngleichmäßig mit den Kosten zu belasten (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing, VwGO, \n35. EL September 2018, § 161 Rn. 23 m.w.N.). \n \nDa der Streitwert des nicht erledigten Verfahrensteils mit 15.000 Euro dreimal höher als \nder des erledigten mit 5.000 Euro ist, führt das zu einer Gesamtkostenverteilung, wonach \nder Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8 der Kosten des Verfahrens zu tragen haben. \n \n5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \nDie sich auf den erledigten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß § 158 \nAbs. 2 VwGO unanfechtbar. \n \n \ngez. Korrell \ngez. Dr. Sieweke \ngez. Lange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365147","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-26/6-k-2334-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365147","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365147","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-02-26/6-k-2334-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365147","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.565036+00:00"}}