{"status":"available","doknr":"OLD365146","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-13","aktenzeichen":"1 K 3876/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 K 3876/17 \nIm Namen des Volkes! \nUrteil \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn \nKlägers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richterin Behlert sowie die ehrenamtlichen Richter \nKlaassen und Baronin von Freytag-Löringhoff am 13. März 2019 ohne mündliche \nVerhandlung für Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht \ndie \nBeklagte \nvor \nder \nVollstreckung \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet. \n \n \n \nT a t b e s t a n d \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer \nHonorarforderung seines Anwalts für eine Rechtsberatung als Beiratsmitglied \nfreizustellen. \n \nDer Kläger ist Mitglied des Stadtteilbeirats ... \n \nWegen der Nichtbefassung des Beirats mit von ihm gestellten Anträgen wandte er sich \nam 30.08.2017 per E-Mail an die für die Angelegenheiten der Ortsämter und Beiräte \nzuständige und bat um Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens des \nBeirats und Beantwortung seiner Anfrage bis zum 10.09.2017, da er am 11.09.2017 \neinen Termin beim Rechtsanwalt habe, um zu beraten, ob eine weitere Klage notwendig \nsei. Am 05.09.2017 erhielt der Kläger per E-Mail eine Eingangsbestätigung. Weiter hieß \nes dort: „Wir werden der Sachfrage nachgehen und ich melde mich bei Ihnen mit einem \nErgebnis.“ Am 22.09.2017 um 10.03 Uhr teilte der Mitarbeiter der dem Kläger per E-Mail \nmit: „nach Prüfung der Angelegenheit darf ich Ihnen mitteilen, dass wir in einem \ngemeinsamen Gespräch mit der Ortsamtsleiterin und dem Beiratssprecher darauf \nhingewiesen haben, dass eine „Nichtbefassung“ von Anträgen nicht vorgesehen ist - \nweder im Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter, noch in der dazugehörigen \nGeschäftsordnung ist eine solche Möglichkeit hinterlegt. Im gleichen Gespräch ist \nvereinbart worden, dass die noch offenen Anträge erneut auf die Tagesordnung einer der \nnächsten Sitzungen genommen werden, damit sie inhaltlich beraten werden können. Ich \ngehe davon aus, dass Ihre Anfrage damit beantwortet ist und eine weitere juristische \nPrüfung nicht notwendig ist. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.“ \n \nDie Begleichung der Kostennote des Anwalts vom 22.09.2017, den der Kläger seinen \nAngaben gemäß am 21.09.2017 beauftragt hatte, lehnte die mit Schreiben vom \n29.09.2017 ab. Die Rechnung beläuft sich unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes \nvon 0,8 bei einem Streitwert von 10.000,- Euro auf 531,22 Euro (incl. Mehrwertsteuer). \nAm 22.12.2017 hat der Kläger die Feststellungsklage erhoben. \n\n- 3 - \n- 4 - \n \nEr ist der Auffassung, aus dem Grundsatz, dass bei In-Sich-Streitigkeiten zweier \nFunktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich diese für die \nKosten aufzukommen habe, ergebe sich der Anspruch auf Freistellung von der \nGebührenforderung und bezieht sich hierzu auf eine Entscheidung des OVG Bremen \nvom 20.04.2010 (AZ: 1 A 192/08). Die Beauftragung des Anwalts sei nicht ohne \nvernünftigen Grund erfolgt. Es sei für ihn wichtig gewesen, vor der nächsten \nBeiratssitzung eine rechtliche Klärung herbeizuführen. \n \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \n \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der \n \n \n \n \n \nHonorarforderung der Anwaltskanzlei ... vom 10.10.2017 in \nHöhe von 531,22 Euro freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \n \n \n \n \n \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nFür den geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage und auch an \nder Notwendigkeit, einen Anwalt mit der rechtlichen Klärung der Frage zu beauftragen. \nDer Kläger habe den Eingang seiner Anfrage am 05.09.2017 bestätigt bekommen und \nvon der Aufsichtsbehörde die Zusage erhalten, eine rechtliche Klärung herbeizuführen \nund das Ergebnis mitzuteilen. Anlässlich der vom Kläger aufgeworfenen Problematik \nhabe am 19.09.2017 ein klärendes Gespräch mit der Ortsamtsleiterin des Ortsamtes \nWest sowie dem Beiratssprecher des Beirats Walle in der stattgefunden. Am 22.09.2017 \nsei dem Kläger per E-Mail seine Rechtsauffassung durch die bestätigt worden. Dass der \nKläger das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht habe \nabwarten wollen und parallel einen Rechtsanwalt mit der Beratung in derselben \nAngelegenheit beauftragt habe, sei seine persönliche Entscheidung, deren Kosten er \nauch selbst zu tragen habe. \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen. \n \nEntscheidungsgründe \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung entscheidet, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. Bl. 47 u. 48 \nder Gerichtsakte), ist zulässig aber unbegründet. \n \nDie Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist als statthaft anzusehen, da es gegenüber \nder öffentlichen Hand keiner Leistungsklage zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen \nbedarf und der Kläger ein berechtigtes rechtliches Interesse aus seiner Stellung als \nBeiratsmitglied \nfür \neine \nFreistellung \nvon \nRechtsberatungskosten \nin \ndiesem \nZusammenhang geltend macht. \n \nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der behauptete Rechtsanspruch besteht nicht, weil es \nan einer Rechtsgrundlage dafür fehlt. Ein Rechtsanspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4 \ndes Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter [BeirOrtsG - SaBremR - 2011-b-1] und \nkann auch nicht aus einer Analogie zu der Vorschrift oder aus allgemeinen \nkommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden. \n \nDie Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und \nOrtsämter (in der seit 24.06.2016 geltenden Fassung), wonach eine Kostentragung für \nexterne Rechtsberatungen des Beirats vorgesehen ist, wenn der Beirat die Beauftragung \ndes Anwalts mehrheitlich beschließt und die Kosten aus seinen Globalmitteln deckt, \nliegen hier ersichtlich nicht vor. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BeirOrtsG kann der Beirat durch \nBeschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator für \nJustiz und Verfassung in Anspruch nehmen. Die Beratungsanfrage wird über die dem \nSenator für Justiz und Verfassung übermittelt. Dieser ist zur Auskunft verpflichtet, sofern \nes sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung \nder Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist. \nMit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat aber \nauch \nbeschließen, \ndass \neine \nsolche \nRechtsberatung \ndurch \neine \nbremische \nRechtsanwältin oder einen bremischen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit der Beirat \ngleichzeitig aus den ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung beschließt (§ 7 \nAbs. 4 Satz 4 BeirOrtsG). \n \nDie Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 BeirOrtsG kann auf vom einzelnen Beiratsmitglied im \nRahmen seiner Beiratstätigkeit veranlasste externe Rechtsberatungskosten nicht analog \nangewendet werden, weil es dafür an einer planwidrigen Regelungslücke und für die \nAnalogie erforderlichen vergleichbaren Situation des einzelnen Beiratsmitglieds fehlt. \nDem einzelnen Beiratsmitglied sind keine Haushaltsmittel zugewiesen, auf die es \nzurückgreifen könnte. Die Regelung ist damit nicht analogiefähig (vgl. auch BVerfG, Urt. \n\n- 5 - \n- 6 - \nv. 03.05.2016 - 2 BvE 4/ - juris, Rdnr. 109, zur nicht möglichen Absenkung von im \nGrundgesetz vorgesehen Quoren aus Gründen effektiver Oppositionsarbeit). Davon \ngehen im Übrigen auch beide Beteiligten aus. Die Anspruchsgrundlage in § 7 Abs. 4 \nSatz 4 BeirOrtsG ist als abschließend anzusehen. \n \nEin Rechtsanspruch auf Kostentragung der Stadtgemeinde folgt hier auch nicht aus \nallgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen. \n \nIm Kommunalverfassungsrecht gilt der Grundsatz, dass „jede öffentlich-rechtliche \nKörperschaft die Ausgaben zu tragen hat, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben \ndurch ihre Organe ergeben“ (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - juris = \nNVwZ-RR 2009, 363-366). Dieser Grundsatz liegt auch der Rechtsprechung des OVG \nBremen, Urt. vom 20.04.2010 - Az. 1 A 192/08 -, in einem Streit von Stadtverordneten mit \nder Stadtgemeinde Bremerhaven zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG \nBremen (vgl. B. v. 31.05.1990, a. a. O., NVwZ 1990,1195; B. v. 02.03.2004, 1 B 79/04, \njuris) sind in einem In-Sich-Prozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen \nKörperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die \nstreitenden Funktionsträger angehören (unter Verweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 16. \nAufl. 2009, Rdnr 1a zu § 154). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren \"ohne \nvernünftigen Grund\" eingeleitet worden ist. Bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen \nGeltendmachung von den kommunalen Funktionsträgern zugewiesenen Aufgaben und \nKompetenzen durch diese im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits handelt es \nsich einschließlich der damit verbundenen Kostentragung um eine Aufgabe der \nGemeinde. Diese Aufgaben und Rechte sind den Funktionsträgern zwar zur \neigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern \nausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen (OVG NW, Urt., v. 24.04.2009 - \n15 A 981/06 - juris, Rdnr. 48 m. w. N.). Die im Grundsatz bestehende Verpflichtung der \nGemeinde zur Kostenerstattung gründet bereits unmittelbar in den dem jeweiligen \nFunktionsträger \nkommunalverfassungsrechtlich \nzugewiesenen \nAufgaben \nund \nKompetenzen als Ausfluss seiner Organstellung (OVG NW a.a.O.). Obgleich die \nbremischen Beiräte unterhalb der kommunalpolitischen Ebene angesiedelt sind (vgl. \nOVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 - 1 BA 6/95 - juris) rechtfertigen die Zusammensetzung \nund die Aufgaben der Beiräte sie in einem Rechtsstreit gegen die Stadtgemeinde Bremen \nnach § 61 Nr. 2 VwGO als beteiligungsfähig anzusehen (OVG Bremen, Urt. v. \n29.08.1995 - 1 BA 6/95 - juris). Soweit den Beiräten oder auch den einzelnen \nBeiratsmitgliedern klagefähige Innenrechtspositionen eingeräumt sind und sie diese in \neinem \ngerichtlichen \nVerfahren \ngeltend \nmachen, \nfinden \ndie \nallgemeinen \nkommunalrechtlichen Grundsätze zur Kostentragung durch die öffentliche-rechtliche \n\n- 6 - \n- 7 - \nKörperschaft daher Anwendung. Das gilt auch für gerichtliche Rechtsstreitigkeiten \nzwischen einem Beiratsmitglied und dem Stadtteilbeirat, dem es angehört (siehe VG \nBremen, Urt. v. 04.04.2018 - 1 K 3698/16 dort unter III.). Für das Einholen externer \nRechtsberatung durch den Beirat und die Kostentragung enthält § 7 Abs. 4 Satz 4 \nBeirOrtsG allerdings eine Regelung, die als abschließend anzusehen ist. Diese Regelung \nschließt die Kostentragung für externe Rechtsberatung des Beirats und des einzelnen \nBeiratsmitglieds ohne einen entsprechenden Beschluss der Beiratsmehrheit über die \nKostentragung aus den globalen Mitteln des Beirats aus. \n \nOb schon deshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen \nGrundsätze \nfür \ndie \nvom \nKläger \nbegehrte \nFreistellung \nvon \nexternen \nRechtsberatungskosten ausscheidet, kann indes dahinstehen. \n \nDenn eine Kostentragung nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen \nGrundsätzen scheidet hier aus, weil die Auftragsvergabe an den Anwalt vom Kläger in \nseiner Eigenschaft als Beiratsmitglied erfolgte, ohne dass die Antwort der abgewartet \nwurde, und daher mutwillig war. Die Kostentragung der öffentlich-rechtlichen \nKörperschaft ist daher nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen \nGrundsätzen ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für anwaltliche \nBeratung ist danach nicht gegeben, wenn auf das Vorklären der Rechtsfrage im \ngemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet wird (vgl. Hess. VGH, \nBeschl. v. 13.07.2015 - 8 A 1053/.Z - juris). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hätte \nohne Weiteres die Antwort der mit E-Mail vom 22.09.2017 abwarten können. Seit seiner \nAnfrage vom 30.08.2017 waren erst drei Wochen verstrichen. Die Frage, wie lange ein \nkommunales Organ (Stadtverordneter oder Gemeinderatsmitglied) nach Vergabe eines \ninternen Auftrags zur Beantwortung einer Rechtsfrage zuwarten muss, bevor es externen \nRechtsrat einholen darf, ohne dass der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen wird, \nist zwar vom Einzelfall abhängig. Den Vorschriften des § 75 Satz 2 VwGO und des § 42a \nAbs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jedoch die gesetzgeberische Wertung zu \nentnehmen, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel zumutbar ist (Hess. VGH, \nB. v. 13.07.2015 - 8 A 1053/.Z - juris - § 42a Abs. 2 Hess.VwVfG ist identisch mit § 42a \nAbs. 2 BremVwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Klärung seiner Anfrage \ndurch die E-Mail des Mitarbeiters der vom 22.09.2017 nicht hätte abwarten können. In \njedem Falle wäre es angezeigt gewesen, dort vor einer Auftragserteilung an den Anwalt \nzunächst Nachfrage zu halten, nachdem der Eingang der Anfrage bestätigt und ihre \nBeantwortung verbindlich zugesagt war. Die Bearbeitungsdauer war keinesfalls \nunangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass Gespräche mit der \nOrtsamtsleiterin und dem Beiratssprecher stattfanden. Ohne Bedeutung war hingegen \n\n- 7 - \n- 8 - \ndie vom Kläger erfolgte Fristsetzung, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelte un \nder behauptete Termin mit seinem Anwalt auch keine besondere Dringlichkeit \nbegründete. \n \nNach allem kann die Klage keinen Erfolg haben. \n \nHier besteht aber nicht nur infolge des mutwillig erteilten Anwaltsauftrags kein \nKostenerstattungsanspruch für die vorprozessualen Anwaltskosten sondern es ist auch \ndie gerichtliche Geltendmachung als mutwillig anzusehen mit der Folge, dass die Kosten \nder gerichtlichen Rechtsverfolgung nach allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen \nGrundsätzen in diesem Fall vom Kläger selbst getragen werden müssen. Denn es hätte \nsich dem Kläger bereits vor Einleitung des Rechtsstreits aufdrängen müssen, dass nicht \nKosten für eine Anwaltsbeauftragung von der Körperschaft getragen werden können, die \ngar nicht notwendig war. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \n \nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. \n \nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Behlert\n \nBeglaubigt: \nBremen, 13.03.2019 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle \n \n \n \nB e s c h l u s s \n\n- 8 - \n \n \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 531,22 \nEuro festgesetzt. \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde \nzugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die \nEntscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt \nhat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des \nFestsetzungsbeschlusses eingelegt werden. \n \nBremen, den 13.03.2019 \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Behlert\n \nBeglaubigt: \nBremen, 13.03.2019 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-03-13/1-k-3876-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-03-13/1-k-3876-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365146","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.530677+00:00"}}