{"status":"available","doknr":"OLD365145","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-14","aktenzeichen":"5 K 2810/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 2810/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \nder \n \nKlägerin,\ng e g e n\ndie Zahnärztekammer Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den \nPräsidenten , Universitätsallee 25, 28359 Bremen,\nBeklagte,\nProz.-Bev.:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nProf. Sperlich, Richter Dr. Sieweke und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtlichen \nRichter Brünings und Karker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2019 \nfür Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDie \nKlägerin \nkann \ndie \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 18.03.2019\ngez. Krause\nJustizobersekretärin als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Prof. Sperlich\ngez. Dr. Sieweke\ngez. Dr. Kiesow\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für eine Praxisbewertung durch \ndie Zahnärztekammer.\nDie Klägerin war Miteigentümerin einer Zahnarztpraxis in . Sie \nführte die Praxis gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann. Nach der Trennung von \nihrem Ehemann und der Übernahme einer neuen Zahnarztpraxis in Bremen beauftragte \ndie Klägerin im Mai 2016 die Beklagte mit einer Praxisbewertung ihrer früheren \nGemeinschaftspraxis. Zu diesem Zweck forderte die Beklagte zahlreiche Unterlagen an \nwie unter anderem einen Praxisgrundriss, eine Inventarauflistung, Gewinnermittlungen \nder letzten drei Jahre, KZV-Abrechnungsunterlagen der letzten zwei Jahre und eine Liste \nder angestellten Mitarbeiter mit Beschäftigungszeiten und Monatsentgelten. Diese \nUnterlagen wurden der Beklagten von der Klägerin auch zur Verfügung gestellt. Am 15. \nJuni 2016 fand in Absprache mit der Klägerin und im Einverständnis mit ihrem früheren \nEhemann eine Besichtigung der ehemaligen Gemeinschaftspraxis durch einen \nPraxisbewertungsausschuss \nder \nZahnärztekammer \nstatt, \nder \ndurch \nihren \nHauptgeschäftsführer und zwei in Bremen tätige Zahnärzte gebildet wurde. \nIn einem Protokoll über die Praxisbewertung vom 28. Juni 2016 wird im Rahmen einer \nPräambel ausgeführt, dass die Klägerin als Grund für die Bewertung die Trennung der \nPartner der Gemeinschaftspraxis angegeben habe. Grundsätzlich gelte, dass der \nPraxisbewertungsausschuss den Ist-Zustand der Praxis bewerte, wie er sich im \nAugenblick des Lokaltermins für die Mitglieder darstelle. Grundlage für die Berechnung \ndes Wertes seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie die \nInaugenscheinnahme der Praxiseinrichtung. Der materielle Wert der Praxis wurde \nausweislich des Protokolls mit 56.000 € und der immaterielle Wert mit 320.000 € \nbewertet, woraus sich ein geschätzter Gesamtwert von 376.000 € ergab. Zu dem \nErgebnis wurde im Protokoll ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Bewertung \num \neine \nunverbindliche \nPraxiswerteinschätzung \ndurch \nden \nAusschuss \nder \n\n- 3 -\n- 4 -\nZahnärztekammer handele, die nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung der \nObjektivität und Neutralität abgegeben worden sei. \nDer Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2016 für die Bewertung ihrer \nzahnärztlichen Praxis ein Betrag von 3.760 € in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem \nSchreiben \nvom \n15. \nAugust \n2018 \nrügte \ndie \nKlägerin, \nnicht \ndas \nerwartete \nSachverständigengutachten erhalten zu haben. Das übersandte Protokoll sei offenkundig \nnicht geeignet, bezifferbare Ausgleichsansprüche zu begründen, da es keine \nnachvollziehbare Begründung für die Bewertung enthalte. Es sei nicht zu erkennen, \naufgrund \nwelcher \nBewertungsmethode \nund \nunter \nBerücksichtigung \nwelcher \nBewertungsfaktoren der Bewertungsausschuss zu seiner Einschätzung gelangt sei. \nDeshalb werde Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Hierauf entgegnete die \nBeklagte, dass die Wertbemessung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und \nder Inaugenscheinnahme erstellt worden sei. Der Praxisbewertungsausschuss der \nZahnärztekammer erstelle ein Bewertungsprotokoll und kein Gutachten. Die Art und \nForm des Bewertungsverfahrens sei der Klägerin auch vor der Beauftragung bekannt \ngewesen, da sie selbst ihre neue Praxis in Bremen auf der Grundlage eines von der \nKammer für den vorhergehenden Eigentümer erstellten Bewertungsprotokolls erworben \nhabe. Die jetzige Kritik an der Form der Bewertung könne vielmehr darauf \nzurückzuführen sein, dass die Klägerin letztlich mit dem Ergebnis der Bewertung nicht \nzufrieden gewesen sei.\nMit Gebührenbescheid vom 8. März 2017 setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von \n3.760,00 € für die Praxisbewertung fest. \nDen hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. August 2017 als unbegründet zurück. Nach § 6 Abs. 3 \ndes Heilberufsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der \nZahnärztekammer in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses sei die \nZahnärztekammer Bremen berechtigt, für die Bewertung einer Praxis eine Gebühr in \nHöhe von 1% des ermittelten Praxiswertes zu erheben. Die Praxisbewertung sei auch \nfachgerecht erfolgt. Die Praxis sei am 15. Juni 2016 ausgiebig in Augenschein \ngenommen worden. Weitere Grundlagen der Praxisbewertung seien die von der Klägerin \neingereichten Unterlagen gewesen. Danach habe sich ein materieller Wert von 56.000 € \nund ein immaterieller Wert von 320.000 € ergeben. Die Praxis sei mit insgesamt 376.000 \n€ zutreffend bewertet worden. Die Höhe der Gebühr sei daher auch nicht \nunverhältnismäßig. Bei einem Praxiswert zwischen 250.000 € und 500.000 € sei eine \nGebühr in Höhe von 1 % des ermittelten Wertes zu erheben. Die Klägerin habe aus \n\n- 4 -\n- 5 -\nihrem vorherigen Erwerb einer Praxis in Bremen auch gewusst, in welcher Form eine \nPraxisbewertung durch die Zahnärztekammer erfolge. Sie könne sich nicht darauf \nberufen, Art und Umfang des Gutachtens entsprächen nicht ihren Erwartungen, obwohl \ngerade die erstellte Praxisbewertung für die von ihr in Bremen erworbene Praxis sie \nveranlasst habe, die Bewertung ihrer früheren Praxis von der Zahnärztekammer \ndurchführen zu lassen. Auch die Motivation der Klägerin, das Gutachten zwecks \ngüterrechtlicher Ausgleichsansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann erstellen \nzu lassen, könne für die Praxisbewertung, die immer nach dem gleichen Ablauf und stets \nanhand objektiver Kriterien erfolge, nicht von Belang sein. Insbesondere werde von der \nWertbemessung nach objektiven Faktoren nicht zugunsten des Auftraggebers \nabgewichen. \nDie Klägerin hat am 28. September 2017 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, dass \nder Inhalt des Gutachtens schon deshalb nicht zutreffen könne, weil die von ihr \nerworbene Praxis hinsichtlich des Substanzwertes ähnlich bewertet worden sei wie ihre \nGemeinschaftspraxis, obwohl die von ihr erworbene Praxis deutlich schlechtere \nMerkmale aufweise. Die von ihr erworbene Praxis habe über eine veraltete Einrichtung \nund lediglich zwei Behandlungszimmer verfügt. Ihre frühere Gemeinschaftspraxis sei \nmodern eingerichtet und habe fünf vollständig eingerichtete Behandlungszimmer. Die \nBeklagte habe das Gutachten nicht nachgebessert, so dass es nunmehr als wertlos und \nungeeignet zu betrachten sei. Zudem sei bei Auftragserteilung angegeben worden, dass \ndas Gutachten zur Auseinandersetzung über den Praxiswert sowie zur Durchführung des \nZugewinnausgleiches mit dem Ehemann im Anschluss an die Scheidung benötigt werde. \nHierzu bestehe umfassende Rechtsprechung, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. \nVorsorglich werde die Angemessenheit der berechneten Vergütung beanstandet. Zudem \nsei der bundesweit tätige Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, \ndass es sich nicht um ein förmliches Gutachten handele, sondern lediglich um eine \nSchätzung des Praxiswertes. Es seien nur allgemeine Beschreibungen der Praxis aber \nkeinerlei nachprüfbare Herleitungen angegeben. Auch der Sachverständige \n gelange auf Anfrage der Klägerin zu der Einschätzung, dass die \nWertermittlung der Beklagten wegen Nichtnachvollziehbarkeit nicht zu akzeptieren sei. \nDie Klägerin beantragt,\nden \nGebührenbescheid \nvom \n08. \nMärz \n2017 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids der Zahnärztekammer Bremen vom 24. August 2017 \naufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n- 5 -\n- 6 -\nSie macht im Wesentlichen geltend: Für den Inhalt eines Praxiswertgutachtens \nbestünden keine gesetzlichen Vorgaben. Der Bewertungsausschuss habe sich im \nRahmen einer ausführlichen Begehung der Praxis vom Inventar und dessen \nGebrauchsfähigkeit überzeugt. Zuvor habe der Bewertungsausschuss die eingereichte \nInventarliste eingehend geprüft und bewertet. Auch den ideellen Praxiswert habe der \nBewertungsausschuss eingehend betrachtet, qualifiziert und unter Berücksichtigung \nsogenannter „weicher“ Faktoren wie Patientenstamm, Bekanntheitsgrad und Praxislage \nbewertet. Bei der Bewertung des materiellen und immateriellen Praxiswertes sei \noriginäres zahnärztliches Knowhow durch die Berufsträger und in \ndie Bewertung eingeflossen. Die Bewertung sei objektiv zutreffend. Dass der Klägerin \ndas Ergebnis der Bewertung nicht passe, weil es möglicherweise zu einem zu geringen \nfamilienrechtlichen Abfindungsanspruch führe, sei irrelevant. Die Erstellung des \nPraxiswertgutachtens erfolge objektiv und unabhängig von dem wirtschaftlich verfolgten \nZiel der Auftraggeberin. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu der Bewertung einer \nanderen Praxis sei unsubstantiiert. Auch die Einschätzungen der von der Klägerin \nherangezogenen Gutachter ließen keine andere Schlussfolgerung zu. Herr \ngehe richtigerweise davon aus, dass es darauf ankomme, womit die Klägerin habe \nrechnen dürfen. Auch in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von \n werde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Praxisbewertung nicht zu \nbeanstanden sei, wenn bei Auftragserteilung Klarheit darüber bestanden habe, dass die \nEinschätzung maßgeblich auf der Erfahrung der Gutachter beruhe. Der Klägerin sei aus \ndem Protokoll für die von ihr erworbene Praxis bekannt gewesen, nach welchem Modus \nOperandi die Zahnärztekammer die Praxisbewertung vornehme. Das Protokoll sei ihr \nvom damaligen Eigentümer auch ausgehändigt worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n- 6 -\n- 7 -\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 08. März 2017 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Zahnärztekammer Bremen vom 24. August 2017 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n1. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 1 der Gebührenordnung der \nZahnärztekammer Bremen in Verbindung mit Ziffer 8 des Gebührenverzeichnisses zur \nGebührenordnung. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der maßgebliche \nZeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung des angegriffenen \nGebührenbescheides durch die Verwirklichung des Gebührentatbestandes mit Vornahme \nder gebührenpflichtigen Amtshandlung (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2015 – 5 S \n88/14, juris) oder durch die Festsetzung der Gebühr (so OVG Saarlouis, Urt. v. 13.01.16 \n– 1 A 367/14, juris) bzw. die hierzu getroffene letzte Verwaltungsentscheidung (so \nBVerwG, Urt. v. 16.10.2012 – 10 C 6.12, juris) bestimmt wird, weil die hier maßgeblichen \nVorschriften in dem Zeitraum von der Durchführung der Praxisbewertung bis zum Erlass \ndes Widerspruchsbescheids keine relevante Änderung erfahren haben.\nDie Gebührensatzung kann sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. \nNach § 6 Abs. 3 des Bremischen Heilberufsgesetzes (BremHeilBerG) können für \nLeistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner \nKammerangehöriger oder Dritter erbringen, Gebühren und Auslagen erhoben werden. §§ \n4 bis 11, 13 bis 16 und 23 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes \ngelten nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Vorschrift für Gebührenerhebung \ndurch die Kammern entsprechend. Das Nähere ist danach durch eine Gebührenordnung \nzu regeln, die von der Zahnärztekammer Bremen auf der Grundlage des § 16 Abs. 4 der \nSatzung der Zahnärztekammer Bremen erlassen worden ist. \n2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung liegen vor. \nNach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Bremen erhebt die \nKammer für ihre Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der vorliegenden \nGebührenordnung. Gebührenschuldner ist nach § 2 der Gebührenordnung derjenige, der \ndie Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Die \nGebührenschuld entsteht gem. § 3 mit dem Eingang des Antrags bei der Kammer, soweit \ndieser notwendig ist, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.\n\n- 7 -\n- 8 -\na) Die Zahnärztekammer hat vorliegend eine Leistung auf Veranlassung und zu Gunsten \nder Klägerin erbracht. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin im Mai \n2016 einen Antrag bei der Beklagten gestellt hat, mit dem sie um eine Praxisbewertung \nihrer Zahnarztpraxis bittet, die sie bis zu ihrer Trennung gemeinsam mit ihrem früheren \nEhemann geführt hatte. Zu diesem Zweck sind von der Klägerin auch diverse von der \nBeklagten angeforderte Unterlagen übersandt worden, die von der Beklagten als \nGrundlage für die Praxisbewertung herangezogen worden sind. Darüber hinaus hat am \n15. Juni 2016 eine Besichtigung der zu bewertenden Praxis stattgefunden, bei der ein \nPraxisbewertungsausschuss, \nbestehend \naus \ndem \nHauptgeschäftsführer \nder \nZahnärztekammer und zwei in Bremen tätigen Zahnärzten, eine Inaugenscheineinahme \nder Praxisräumlichkeiten und des Inventars vorgenommen hat. Es hat eine \nPraxisbewertung stattgefunden, die der Klägerin in der Form eines Protokolls übermittelt \nworden ist. Das Protokoll weist die Grundlagen der Bewertung, den materiellen und \nimmateriellen Praxiswert sowie den geschätzte Gesamtwert der Zahnarztpraxis auf. \nb) Damit sind bereits alle Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld nach \n§ 3 der Gebührenordnung der Zahnärztekammer erfüllt. Die Entstehung der \nGebührenschuld wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch gehindert, \ndass die von der Zahnärztekammer erbrachte Leistung aus ihrer Sicht mit Mängeln \nbehaftet sei. \nDie Entstehung eines Verwaltungsgebührenanspruchs hängt nach § 4 BremGebBeitrG \nallein von der Vornahme der Amtshandlung ab. Sie setzt nicht einmal die Rechtmäßigkeit \nder \nzugrunde \nliegenden \nAmtshandlung \nvoraus. \nEbenso \nwenig \nwie \ndas \nGerichtskostenrecht kennt das Verwaltungskostenrecht einen Konnexitätsgrundsatz \ndergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der \nöffentlichen Leistung oder der Amtshandlung abhängt. Maßgeblich ist nur, dass die \nAmtshandlung rechtswirksam vorgenommen worden ist (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. \n26.11.2009 – 3 KO 749/07, juris Rn. 47). \nSelbst wenn man aber mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung \ndie Auffassung vertritt, dass es der Verwaltung verwehrt sei, Kosten für Amtshandlungen \nzu erheben, die nicht rechtmäßig sind, würde sich daraus für die Klägerin nichts herleiten \nlassen, weil die Praxisbewertung in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Die Praxisbewertung \nist eine im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung ausdrücklich erwähnte Leistung \nder Zahnärztekammer. Weitere Vorgaben dazu, in welcher Art und Weise und in welcher \nForm eine gebührenpflichtige Praxisbewertung zu erfolgen hat, sind weder der \nGebührenordnung noch anderen gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen. Die Klägerin \n\n- 8 -\n- 9 -\ngeht auch fehl in der Annahme, dass vorliegend die zivilrechtlichen Maßstäbe für die \ninhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten über die Bewertung von \nArzt- und Zahnarztpraxen herangezogen werden könnten. Insbesondere in der \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs \nsind \nzahlreiche \nVorgaben \nfür \ndie \nPraxisbewertung durch Sachverständige entwickelt worden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. \n02.02.2011 – XII ZR 185/08 –, BGHZ 188, 249-270, Rn. 26; BGH, Urt. v. 06.02.2008 – \nXII ZR 45/06 –, BGHZ 175, 207-221, Rn. 28), die bei der hier vorliegenden \nPraxisbewertung durch die Zahnärztekammer unstreitig nicht voll umfassend beachtet \nworden sind. Das hindert jedoch nicht die Entstehung der Gebührenschuld. Die \nPraxisbewertung durch die Zahnärztekammer stellt die Amtshandlung einer öffentlich-\nrechtlichen Körperschaft und nicht die schuldrechtliche Leistung einer Vertragspartei dar. \nDen Inhalt der Amtshandlung bestimmt allein die Kammer. Es gibt insoweit kein \nLeistungsbestimmungsrecht wie unter Vertragspartnern. Deshalb konnten hier auch \nweder ausdrücklich noch konkludent vertragliche Vereinbarungen über die Art und Weise \nder Praxisbewertung getroffen werden. Insofern ist es für die Entstehung der \nGebührenschuld auch nicht von Belang, ob der Beklagten die Erwartungshaltung der \nKlägerin über die Beschaffenheit und den Inhalt der Praxisbewertung bekannt gewesen \nist \noder \nnach \nden \nUmständen \nhätte \nbekannt \nsein \nmüssen. \nEin \nLeistungsbestimmungsrecht der Klägerin hat hier von vornherein nicht bestanden. Die Art \nund Weise der Praxisbewertung, wie auch anderer gebührenpflichtiger Amtshandlungen \nim Sinne des § 4 BremGebBeitrG, wird mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben \nallein \ndurch \ndie \nbestehende \nVerwaltungspraxis \nbestimmt. \nDafür, \ndass \ndie \nZahnärztekammer im vorliegenden Fall von ihrer üblichen Verwaltungspraxis bei der \nPraxisbewertung abgewichen ist, bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wurde \nvon der Beklagten unter Vorlage eines Protokolls einer Bewertung in einem anderen Fall \nsubstantiiert dargelegt, dass die Praxisbewertungen immer in der gleichen Weise \nerfolgen und bei jeder Bewertung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass es sich \num eine unverbindliche Praxiswerteinschätzung durch den Ausschuss handele.\n3. Auch gegen die Höhe der für die Praxisbewertung festgesetzten Gebühr bestehen \nkeine rechtlichen Bedenken. \nDie Höhe der Gebühren richtet sich gem. § 1 Abs. 2 nach dem der Gebührenordnung \nanliegenden Gebührenverzeichnis. Nach Ziffer 8 erhebt die Zahnärztekammer für eine \nPraxisbewertung mit einem Praxiswert von 250.001 € bis 500.000 € eine Gebühr in Höhe \nvon 1% des ermittelten Praxiswertes. Im Falle der Klägerin ergibt sich bei einem \ngeschätzten Wert von 376.000 € eine Gebühr von 3.760 €. Es ist nicht ersichtlich und \nwird auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass die festgesetzte Gebühr \n\n- 9 -\n- 10 -\nsich als unangemessen hoch darstellt. Nach § 4 Abs. 3 BremGebBeitrG sind Gebühren \nso zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe \nder Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen \nNutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Danach ist \nes nicht zu beanstanden, wenn sich die Höhe der Gebühr an der Höhe des Praxiswertes \norientiert, weil damit der wirtschaftliche Wert der Praxisbewertung für den Antragsteller \nsteigt. Mit der Festlegung von einem Prozent des Praxiswertes entstehen auch keine \nGebührenhöhen, die zum Verwaltungsaufwand außer Verhältnis stehen. \n4. Eine Reduzierung der Gebührenhöhe oder gar ein Erlass der Gebühr kommt hier auch \nnicht aus Gründen der Billigkeit gem. § 25 BremGebBeitrG aufgrund der Umstände des \nEinzelfalls in Betracht. \nDie von der Beklagten erbrachte Leistung ist nicht wertlos für die Klägerin. Der \nwirtschaftliche Wert der für die Klägerin erstellten Praxisbewertung liegt in der \nbesonderen Objektivität und Neutralität der die Bewertung durchführenden Institution. Bei \ndem Praxisbewertungsausschuss handelt es sich nicht um einen Sachverständigen, der \nim Auftrag einer Partei tätig wird, sondern um die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen \nKörperschaft, deren Mitgliedern aufgrund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit als \nZahnärzte eine besondere fachliche Kompetenz zukommt. Eine wichtige Funktion von \nPraxisbewertungen durch die bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften besteht vor \ndiesem Hintergrund gerade darin, dass sich die Beteiligten im Vorfeld darüber einig sind, \ndie Praxiswerteinschätzung der Kammer für den zivilrechtlichen Ausgleich der \nMiteigentümer zugrunde zu legen. Für die Durchführung des Zugewinnausgleiches mit \nihrem Ehemann im Anschluss an die Scheidung hätte die Praxisbewertung daher ohne \nweiteres herangezogen werden können. Dass sie mit Blick auf die Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Wert \nder Zahnarztpraxis keine hinreichende Grundlage bietet, mindert ihren Wert nicht in einer \nWeise, die die festgesetzte Gebühr unangemessen hoch erscheinen ließe. \nEine Billigkeitsentscheidung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die \nErwartung \nder \nKlägerin, \nein \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \nverwertbares \nSachverständigengutachten zu erhalten, aus den Umständen der Antragstellung hätte \nschließen müssen. Zutreffend ist, dass die Beklagte aufgrund der von Klägerin \ngegebenen Informationen Kenntnis darüber hatte, dass sich die Klägerin in einem \nScheidungsverfahren befunden hat und in diesem Zusammenhang auch eine \ngüterrechtliche Trennung der früher gemeinsam geführten Zahnarztpraxis durchgeführt \nwerden soll. Allein deshalb musste die Beklagte aber nicht davon ausgehen, dass für die \n\n- 10 -\nKlägerin \nallein \nein \nim \nzivilgerichtlichen \nVerfahren \nverwertbares \nSachverständigengutachten von Interesse ist. Die Klägerin hat hierauf bei Antragstellung \nnicht ausdrücklich hingewiesen. Ein solches Interesse musste sich der Beklagten auch \nnicht aufdrängen. Denn zum einen dient die Praxisbewertung durch die Kammer gerade \ndazu, solche gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden, in dem sich die früheren \nPartner auf die Praxiswerteinschätzung der Zahnärztekammer verständigen. Zum \nanderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Klägerin die Art und Weise der \nPraxisbewertung und ihre Darstellung in der Form eines Protokolls bekannt gewesen sein \nmussten, da sie selbst vor ihrer Antragstellung eine Praxis in Bremen auf der Grundlage \neiner Praxisbewertung der Zahnärztekammer erworben hat. Der Klägerin ist auch das \ndiesbezüglich erstellte Protokoll ausgehändigt worden. Am Ende dieses Protokolls vom \n12. Juni 2012 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche \nPraxiswerteinschätzung handele. Die Beklagte durfte in Anbetracht dieser Umstände \ndavon ausgehen, dass der Klägerin Inhalt und Unverbindlichkeit der Praxisbewertung \ndurch die Zahnärztekammer vor ihrer Antragstellung bekannt gewesen sind.\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 \nZPO. \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nProf. Sperlich\nDr. Sieweke\nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-03-14/5-k-2810-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-03-14/5-k-2810-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365145","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.503481+00:00"}}