{"status":"available","doknr":"OLD365144","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-22","aktenzeichen":"1 V 87/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 87/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn … \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \nGz.: …- \ng e g e n \ndas Ortsamt … Bremen, \n \nAntragsgegner, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 22. März 2019 beschlossen: \n \nDas Passivrubrum wird dahin geändert, dass die \nLeiterin des Ortsamtes … die Antragsgegnerin ist. \n \nDer Eilantrag wird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde \nBremen. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. \n \n \n \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \nI. \nDer Antragsteller ist Mitglied des Stadtteilbeirats W…. Er begehrt im Wege einstweiliger \nAnordnung die Verpflichtung der Ortsamtsleiterin, bei künftigen Sitzungen des Beirats \nVerletzungen der Rechte des Antragstellers durch andere Beiratsmitglieder oder \nZuschauer, insbesondere in Form von Störungen der Sitzung mittels Verteilens von \nWerbematerialien während seiner Redebeiträge, zu unterbinden. \n \nDem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht liegt ein Vorfall zugrunde, der \nsich in der Beiratssitzung des Stadtteilbeirats W… am 22.11.2018 ereignete. Seinerzeit \nverteilten mehrere Beiratsmitglieder und Zuschauer während einer persönlichen \nErklärung des Antragsstellers gegen die … gerichtete Werbematerialen in Form von \nMiniaturen eines Plakataufstellers bzw. Bastelbögen für die Miniaturen mit der Aufschrift \n„Also wir wollen lieber kein …-Büro in …! Und anderswo auch nicht“. \n \nBevor der Antragsteller seinen Redebeitrag zu TOP 9 der Tagesordnung „Persönliche \nErklärung des Vertreters der …“ begann, erläuterte die Antragsgegnerin deren zulässigen \nInhalt und sicherte zu, den Antragsteller während seiner bis zu 5minütigen Erklärung \nnicht zu unterbrechen. Gleich zu Beginn seiner Erklärung ging der Antragsteller auf die \nVerteilaktion ein und äußerte sich ausweislich der Tonaufnahme (Anlage 1 zum \nSchriftsatz der Antragsgegnerin, verschriftlicht auf S. 30 der Gerichtsakte) wie folgt: „Ich \nmöchte gern festgehalten haben im Protokoll, dass hier so ‘ne Anti-… Reklame gemacht \nworden ist, dass Sie das geduldet haben. Was denn die Kollegen von der … davon \nmachen, ist deren Sache. Ich bin da nicht so der Mensch, der sich über solche Sachen \naufregt. Herr M. schon eher, der empfiehlt da schon gern ‘ne Strafanzeige oder \nirgendwas erstatten, mach ich nicht. Ich hab da ein dickeres Fell, ich bin auch einer der \nletzten, die noch hier geblieben sind.“ \n \nZum Ende des Beitrages verlangte der Antragsteller einen Bastelbogen für sich. Die \nSitzungsleitung nahm ebenfalls einen Bastelbogen entgegen und vermerkte auf \nentsprechendes Begehren des Antragstellers die Verteilung der Bögen im Protokoll der \nSitzung (Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin) wie folgt: „Gleich zu Beginn der \nErklärung werden kleine Papierversionen des Plakatwandaufstellers gegen das …-Büro \nin … verteilt, was der …-Vertreter im Rahmen seiner Erklärung zwar humorvoll aufnimmt, \naber, ebenfalls im Rahmen seiner Erklärung, sogleich im Protokoll vermerkt haben \nmöchte, dass hier Anti-…-Reklame gemacht wird, dies von der Vorsitzenden geduldet \nwird, um sodann mit seiner Erklärung nahtlos fortzufahren.“ \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nDer Antragsteller reichte am 03.12.2018 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die \nOrtsamtsleitern, die die Beiratssitzung am 22.11.2018 geleitet hatte, ein. Die \nDienstaufsichtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller vertritt die Auffassung, ihm stehe ein Anspruch gegen die \nOrtsamtsleiterin als Leiterin der Beiratssitzungen des Inhalts zu, dass solche Störungen \nwie das Verteilen von Werbematerialien künftig unterbunden werden müssten. Es obliege \nder Sitzungsleiterin, die Ordnung der Sitzung aufrechtzuerhalten. Die Sitzungsleitung \nhabe ihre Neutralitätspflicht verletzt. Das Verteilen von Werbematerial stelle eine Störung \nder Ordnung dar, auch wenn das Verteilen nicht mit einer großen akustischen Unruhe \nverbunden gewesen sei und der Antragsteller habe weitersprechen können. Zugleich \nkomme in der Verteilung der Materialien während des Beitrags des Antragstellers eine \nMissachtung seiner Person zum Ausdruck. Die Bekundung, er lasse sich durch eine \nsolche Aktion nicht stören, sei nur der Tatsache geschuldet gewesen, dass er sein \nGesicht habe wahren und den Verteilenden nicht habe zeigen wollen, dass die Aktion ihn \nbeeinträchtige. Tatsächlich habe die Verteilaktion ihn aus dem Konzept gebracht, \nweshalb er seine Erklärung nicht plangemäß habe abgeben können. Es sei auch künftig \nin den Beiratssitzungen mit solchen Störungen zu rechnen. Insofern bestehe eine \nWiederholungsgefahr. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, bei künftigen Sitzungen des Beirats … das \nAmt der Sitzungsleitung so auszuüben, dass Verletzungen der Rechte des \nAntragstellers \ndurch \nandere \nBeiratsmitglieder \noder \ndurch \nZuschauer, \ninsbesondere in Form von Störungen der Sitzung mittels Verteilens von \nWerbematerialien während seiner Redebeiträge, unterbunden werden. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nDie Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Es sei zwar zutreffend, dass während der Sitzung des Beirats Walle \nam 22.11.2018, als der Antragsteller unter TOP 9 eine persönliche Erklärung abgab, \nFlugblätter auf der linken Seite des Sitzungssaals verteilt worden seien. Eine erhebliche \nStörung, welche den Antragsteller in der Ausübung seines Beiratsmandates gehindert \nund die Antragsgegnerin somit zum sofortigen Einschreiten verpflichtet hätte, habe \njedoch nicht vorgelegen. Insoweit bezieht sie sich auf die ihrem Schriftsatz beigefügte \nTonaufzeichnung der Beiratssitzung vom 22.11.2018. \n\n- 4 - \n- 5 - \n \nBei der erfolgten Verteilaktion handele es sich nicht um eine grobe Störung der Ordnung, \nda das Verteilen der Materialien keine größere Unruhe erzeugt habe. Der Antragsteller \nsei durch die Aktion nicht in seinem Rederecht gestört worden. Dass sie einen \nBastelbogen an sich genommen habe, sei für die ordnungsgemäße Protokollierung \nnotwendig gewesen und stelle keinen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht dar. \n \nII. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat keinen \nErfolg. \n \nDer Antragsteller als Beiratsmitglied ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Eine \neinstweilige Anordnung zur Sicherung organschaftlicher Rechte im Rahmen eines \nKommunalverfassungsstreitverfahrens kommt in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, \ndass der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte durch einen Beteiligten, hier durch \ndie Ortsamtsleiterin bei der Leitung einer Beiratssitzung im gerichtlichen Verfahren \nglaubhaft macht (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 1. November 2010 – 1 V 1753/10 -, \nm.w.N.). Verfahrensbeteiligt im Rahmen des kommunalverfassungsrechtlichen Streits ist \ndann das Organ, das an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist (sog. In-Sich-\nProzess). Das ist hier die Ortsamtsleiterin und nicht das Ortsamt …. Daher ist das \nPassivrubrum entsprechend zu berichtigen. \n \nDie Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen indes nicht vor. \nDenn der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft \ngemacht hat. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile \noder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. \neine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit \nergibt \nsich \nregelmäßig \naus \neiner \nbesonderen \nEilbedürftigkeit \nder \nRechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im \nVerfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aber nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn \ndurch das Abwarten des Rechtsschutzes in der Hauptsache für den Antragsteller \nschwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren \nnachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage \nwäre (vgl. OVG NW, B. v. 25.08.2017 - 13 B 762/17 - juris Rn. 15). \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nDas ist hier nicht ersichtlich. Dem Begehren nach vorbeugendem vorläufigem \nRechtsschutz gegen befürchtete, künftige Störungen fehlt das dafür erforderliche \nqualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass \ner einer einstweiligen Anordnung des Gerichts bedürfte, um zukünftige Verletzungen \nseiner Rechte als Beiratsmitglied zu verhindern, weil er nicht dargetan hat, dass seine \nRechte in dem von ihm angeführten Fall verletzt worden wären. \n \nDas einzelne Mitglied eines demokratisch legitimierten Gremiums wie des Beirates hat \nzwar einen Anspruch darauf, dass die Sitzungsleitung gegen Verletzungen seines \nRederechtes einschreitet (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18. April 1989, 10 L 29/89, juris, Rn. \n18). Die Ausformung dieses Rederechtes liegt jedoch im Ermessen des Gremiums \n(Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, U.v. 29.01.2009, 5/08, juris, LS 4), \ndessen Präsidium bei der Auslegung der dazu bestehenden Regeln Ermessen zusteht \n(vgl. Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 25.03.2010, 3/09, juris und U.v. \n27.01.2011, 4/09, juris). \n \nDer Antragsteller wurde am 22.11.2018 nicht etwa an der Ausübung seines Rederechts \ngehindert und es trat auch keine erhebliche, d.h. seine Rede teilweise oder ganz \nübertönende akustische Störung ein. Der Antragsteller sieht sich vielmehr durch eine \nniedrigschwelligere Störung in der Form beeinträchtigt, dass andere Beiratsmitglieder \nund Zuschauer während seiner persönlichen Erklärung gegen seine Partei gerichtete \nFlugblätter verteilt haben. Ein solches Verhalten ist während einer persönlichen Erklärung \nauch keinesfalls von vornherein akzeptabel. Vielmehr ist es geeignet, den Erklärenden in \nseiner Konzentration und somit seine persönliche Erklärung zu beeinträchtigen. Es darf \ndeshalb ohne Zweifel von der Sitzungsleitung unterbunden werden. \n \nDer Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im \nkonkreten Fall seine Rechte verletzt hätte, indem sie nicht eingeschritten ist. Insofern ist \nzu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu der Sitzung die Abgabe einer bis zu \n5minütigen \npersönlichen \nErklärung \nangemeldet \nhatte, \nderen \nzulässiger \nInhalt \nGegenstand der Diskussion zwischen den Beteiligten war und zu der die \nAntragsgegnerin zugesichert hatte, sie nicht zu unterbrechen. Als diese dann von \nanderer Seite wie dargestellt gestört wurde, befand sich die Antragsgegnerin in einem \nKonflikt: \nSie konnte entweder das Wort ergreifen um gegen die Störung vorzugehen. Damit hätte \nsie zwangsläufig auch ihrerseits die Erklärung des Antragstellers unterbrochen, so dass \nihr ein Verstoß gegen ihre vorherige Zusage hätte vorgehalten werden können. \n\n- 6 - \n- 7 - \nAndererseits konnte sie sich an die Zusage halten, indem sie gegen die Störung nicht \nvorgeht. \nIn dieser Situation war es für die Antragsgegnerin sachgerecht, das eigene Verhalten an \ndemjenigen des Antragstellers auszurichten, um zu vermeiden, eine moderate Störung \ndes Antragstellers durch eigenes Handeln zu vergrößern. \n \nDieser hat nicht etwa die Antragsgegnerin seinerseits aufgefordert, ihm zu seinem \nRederecht zu verhelfen oder in seiner Rede innegehalten, sondern hat das Verteilen der \nFlugblätter darin aufgenommen und ist fortgefahren. So konnte für die Antragsgegnerin \nder Eindruck entstehen, dass der Antragsteller die Aktion, die auch von Zuschauern der \nöffentlichen Beiratssitzung getragen wurde, als Delegierter im Interesse der Bürgernähe \nakzeptiert und seinerseits im Sinne einer lebendigen politischen Debatte pariert. In \ndiesem Fall hätte eine Intervention von Ihrer Seite nur störend gewirkt. \n \nDie Aufforderung des Antragstellers den Vorgang zu protokollieren ließ zwar erkennen, \ndass er sich dadurch gestört fühlte, seine weiteren Ausführungen im unmittelbaren \nAnschluss an diese Aufforderung waren jedoch geeignet, Zweifel an der Nachhaltigkeit \ndieser Störung zu begründen, so dass auch in dieser Situation der Eindruck entstehen \nkonnte, eine Intervention der Antragsgegnerin würde die bereits eingetretene Störung nur \nweiter vertiefen. \n \nDeshalb ist es auch in der Rückschau nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in \nder konkreten Situation während der Rede des Antragstellers, die eine schnelle \nEntscheidung erforderte, zu der Entscheidung kam, selbst nicht zu intervenieren. \n \n \nDie Verfahrenskosten hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. \n \n \nNach den durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen für \nkommunalverfassungsrechtliche \n„In-Sich-Prozesse“ \nzweier \nFunktionsträger \neiner \nöffentlich-rechtlichen \nKörperschaft \nsind \ndie \nVerfahrenskosten \nder \nKörperschaft \naufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören (vgl. etwa OVG Bremen, \nUrteil vom 20. April 2010 – 1 A 192/08 -, UA S. 15), wenn der Rechtsstreit nicht ohne \nvernünftigen Grund angestrengt worden ist. Diese Grundsätze sind auch für eine \nRechtsstreitigkeit eines Beiratsmitglieds gegen die Ortsamtsleiterin heranzuziehen, wenn \ndas Beiratsmitglied - wie hier - geltend macht, durch Unterlassen gebotenen Handelns in \nseinem Rederecht beeinträchtigt worden zu sein und die Anrufung des Gerichts nicht \nmutwillig war. Obgleich die bremischen Beiräte unterhalb der kommunalpolitischen \n\n- 7 - \n- 8 - \nEbene angesiedelt sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 - 1 BA 6/95 - juris) \nrechtfertigen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Beiräte sie in einem „In-Sich-\nProzess“ nach § 61 Nr. 2 VwGO als beteiligungsfähig anzusehen (OVG Bremen, Urt. v. \n29.08.1995 - 1 BA 6/95 - juris). Soweit den Beiräten oder auch den einzelnen \nBeiratsmitgliedern klagefähige Innenrechtspositionen eingeräumt sind und sie diese in \neinem \ngerichtlichen \nVerfahren \ngeltend \nmachen, \nfinden \ndie \nallgemeinen \nkommunalrechtlichen Grundsätze zur Kostentragung durch die öffentliche-rechtliche \nKörperschaft entsprechende Anwendung (siehe VG Bremen, Urt. v. 04.04.2018 - 1 K \n3698/16, dort unter III.). Da es während der Beiratssitzung bei Wahrnehmung des \nRederechts durch den Antragsteller zu Unruhe im Saal gekommen war, ist das \neinstweilige Rechtsschutzbegehren noch nicht als mutwillig einzustufen. Aus diesem \nGrund wird davon abgesehen, dem Beiratsmitglied die Kosten persönlich aufzuerlegen. \n \nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. \nZiff. 22.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für das \nEilverfahren setzt die Kammer die Hälfte dieses Streitwertes an. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n\n- 8 - \n \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. 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