{"status":"available","doknr":"OLD365141","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-07","aktenzeichen":"4 V 642/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 4 V 642/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n… \nAntragstellerin, \nProz.-Bev.: \n… \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, \nRichtweg 16 - 22, 28195 Bremen, \n \nAntragsgegnerin, \nProz.-Bev.: \n… \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Vosteen und Richter Ziemann am 7. Mai 2019 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig untersagt, Äußerungen wie die \nden nachfolgenden Zitaten zugrundeliegenden zu täti-\ngen: \n \nAber ist das schon strafbar? Ja, meinen die Bremer \nStaatsanwälte, zumindest in einigen Fällen. Sie \nglauben, inzwischen zahlreiche Beweise für eine \n\"kriminelle kollusive Zusammenarbeit\" zumindest \n \n\n- 2 - \n- 3 - \nzwischen X und den beiden Rechtsanwälten in der \nHand zu haben. \n \nDie Staatsanwälte sprechen von einer „vermutlich \neinseitigen tiefen emotionalen Beziehung“ der \nehemaligen Behördenleiterin X zum jesidischen \nRechtsanwalt Y aus H. \n \nWährend Ys Mitteilungen meist geschäftsmäßig, \nkurz und bündig waren und meist kaum mehr als \nzwei, drei Sätze enthielten, breitete X dem Rechts-\nanwalt aus H. in ihren Mails oft seitenlang ihr ge-\nsamtes Leben aus, erzählte von ihrem familiären \nKummer, von ihrem Privatleben und ihren berufli-\nchen Sorgen. \n \nDie Staatsanwälte glauben jedoch, bald genügend \nbelastendes Material zusammengetragen zu haben, \nauch wenn die letzte Entscheidung über eine An-\nklage noch nicht gefallen ist. Ihrer Meinung nach \nkann es in einem möglichen Gerichtsverfahren \nauch nicht bloß um eine Geldstrafe, sondern nur \nnoch darum gehen, ob X, Y und Z tatsächlich hinter \nGitter kommen oder zu einer Freiheitsstrafe auf \nBewährung verurteilt werden. \n \nsowie in Bezug auf die Antragstellerin vorläufig die \nÄußerung zu unterlassen: \n \n„Dass die Motivlage eher im zwischenmenschlichen \nBereich, im emotionalen Bereich, aber eher einsei-\ntigen Bereich zu suchen ist.“ \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberech-\nnung auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n1. Der Antrag ist zulässig (1.a.) und hat im tenorierten Umfang Erfolg (2.b.). \n \na. Der Antrag, künftig die im Einzelnen benannten Äußerungen betreffend das gegen die \nAntragstellerin geführte Strafverfahren zum Aktenzeichen … zu unterlassen, ist als Rege-\nlungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nInsbesondere ist das angerufene Gericht zuständig, da es sich bei der Erfüllung des In-\nformationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier: § 4 Abs. 1 des \nGesetzes über die Presse vom 16.03.1965 (Brem.GBl. S. 63), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 05.08.2018 (Brem.GBl. S. 149), im Folgenden: PrG) durch die Staatsanwalt-\n\n- 3 - \n- 4 - \nschaft um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit \nder Staatsanwaltschaft handelt und das Begehren, ihr derartige Äußerungen künftig zu \nuntersagen, Fragen der Rechtmäßigkeit dieses dem öffentlichen Recht zuzuordnenden \nVerwaltungshandeln betrifft (BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 – 3 C 65/85 –, LS 1; \nBGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 2 ARs 188/15 –, jeweils juris). \n \nb. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. \n \naa. Die von der Antragstellerin gerügten Äußerungen überschreiten im tenorierten Um-\nfang die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen staatsanwaltlicher Äußerungsbe-\nfugnisse gegenüber der Presse((1.)), da sie unzulässig in die Privatsphäre der Antrag-\nstellerin eingreifen ((2.)) bzw. sich als Vorverurteilung der Antragstellerin darstellen((3.)), \nsodass insofern ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Lediglich hinsichtlich \neiner Äußerung ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ((4.)). \n \n(1.) Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung \neiner getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in \ngrundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Be-\ntroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtspre-\nchung ist geklärt, dass Äußerungen staatlicher Stellen sich an den allgemeinen Grunds-\nätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Ver-\nhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nzu \norientieren \nhaben \n(BVerwG, \nBeschluss \nvom \n11. November 2010 – 7 B 54/10 –, Rn. 14 m. w. N.; Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 17, jeweils \njuris). Ob die Grenze zulässiger Äußerungen überschritten ist, hängt von einer Gesamt-\nwürdigung der Verhältnisse des Einzelfalles ab (BVerwG, Beschluss vom 27. März 1996 \n– 8 B 33/96 –, Rn. 5, juris). Aus dem Willkürverbot ergibt sich zudem, dass mitgeteilte \nTatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen (Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 17, \njuris). \n \nNach § 4 Abs. 1 PrG sind die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die der \nAufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit \nauch die Staatsanwaltschaft Bremen verpflichtet, den Vertretern der Presse in Angele-\ngenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, Nachrichten \nzu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer \nWeise an der Meinungsbildung mitzuwirken. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PrG können Auskünf-\nte jedoch verweigert werden, soweit ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges \n\n- 4 - \n- 5 - \nprivates Interesse verletzt würde. Bei staatsanwaltschaftlichen Äußerungen gegenüber \nder Presse ist daher eine Güterabwägung zwischen den widerstreitenden Grundrechten \nder Pressefreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen andererseits \nvorzunehmen (OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 – I-11 U 129/13 –, Rn. 36; \nBGH, Urteil vom 17. März 1994 – III ZR 15/93 –, jeweils juris). Dies ergibt sich zudem aus \nNr. 23 Abs. 1 RiStBV. Hiernach ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffent-\nlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten \nu. a. des Beschuldigten überwiegt (Satz 3); eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist \nzu vermeiden (Satz 4). Die Unterrichtung der Presseorgane darf zudem dem Ergebnis \nder Hauptverhandlung nicht vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires \nVerfahren darf nicht beeinträchtigt werden (Satz 2). Schließlich hat sich die Staatanwalt-\nschaft bei Äußerungen gegenüber der Presse an die vom Bundesgerichtshof entwickel-\nten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu halten. Da sich die Presse bei der \nWiedergabe von Auskünften der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf deren Richtigkeit \nverlassen kann, und somit weitgehend von einer eigenen Pflicht zur Nachrecherche ent-\nbunden ist, muss die Staatsanwaltschaft ihrerseits an die Voraussetzungen der Ver-\ndachtsberichterstattung gebunden sein, um den mit der Schaffung der Voraussetzungen \nder Verdachtsberichterstattung beabsichtigten Ausgleich zwischen den kollidierenden \nGrundrechten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Pressefreiheit zu gewähr-\nleisten (OLG Hamm, Urteil vom 14. November 2014 – I-11 U 129/13 –, Rn. 43, juris; Sa-\njuntz, Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts im Jahr 2015, NJW 2016, 1921, \n1922; weitergehend: Schnoor/Giesen/Addicks: Mitteilungen der Staatsanwaltschaften an \ndie Presse ohne Datenschutz?, NStZ 2016, 256). \n \n(2.) Gemessen an diesen Maßstäben greifen die Äußerungen der Staatsanwaltschaft \nBremen, wie sie sich aus den von der Antragstellerin gerügten Passagen des Berichts \nvom 21.03.2019 (aktualisiert/geändert am 05.04.2019) auf der Internetseite der Zeit mit \ndem Titel „Betreff: Wunschliste“ (https://...) ergeben, \n \nDie Staatsanwälte sprechen von einer „vermutlich einseitigen tiefen emotionalen Be-\nziehung“ der ehemaligen Behördenleiterin X zum jesidischen Rechtsanwalt Y aus H. \n \nbzw. in der Fassung nach der Änderung des Artikels am 05.04.2019: \n \nDafür sprechen die Staatsanwälte jetzt von einer „vermutlich einseitigen tiefen emoti-\nonalen Beziehung“ der ehemaligen Behördenleiterin X zum jesidischen Rechtsanwalt \nY aus H. \n \n\n- 5 - \n- 6 - \nsowie \n \nWährend Ys Mitteilungen meist geschäftsmäßig, kurz und bündig waren und meist \nkaum mehr als zwei, drei Sätze enthielten, breitete X dem Rechtsanwalt aus H. in ih-\nren Mails oft seitenlang ihr gesamtes Leben aus, erzählte von ihrem familiären Kum-\nmer, von ihrem Privatleben und ihren beruflichen Sorgen. \n \nund die Äußerung des Sprechers der Staatsanwaltschaft Bremen in der Sendung \n„NDR//Aktuell“ vom 21.03.2019 \n \n„Dass die Motivlage eher im zwischenmenschlichen Bereich, im emotionalen Bereich, \naber eher einseitigen Bereich zu suchen ist.“ \n \nin unverhältnismäßiger Weise in die Privatsphäre der Antragstellerin ein, ohne dass es \ndarauf ankommt, ob diese Aussagen durch die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwalt-\nschaft belegt sind. \n \nZwar haben die Nachrichten um die Bremer Außenstelle des Bundesamts – gerade an-\nfangs, als sich die Umstände noch wesentlich gravierender als heute darstellten – für \nhohes mediales Interesse gesorgt. Das öffentliche Informationsinteresse ist zudem ge-\nwichtig, da seit der vermehrten Ankunft von um internationalen Schutz Nachsuchenden \nin Europa im Allgemeinen und in Deutschland im Speziellen das Thema „Migration“ bzw. \n„Flüchtlinge“ in den öffentlichen Fokus gerückt ist und seitdem die Nachrichten und in \nweiten Teilen die politische Agenda beherrscht. \n \nDennoch gebietet es vorliegend das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht, Details \ndes Ermittlungsstands, die das Privatleben der Antragstellerin betreffen, an Pressevertre-\nter weiterzugeben. Es erscheint naheliegend, der Öffentlichkeit mitzuteilen, dass sich \nkeine Hinweise für ein ursprünglich angenommenes finanzielles Interesse der Antragstel-\nlerin ergeben haben. Nicht notwendig – jedenfalls nicht in der beanstandeten Form – ist \nes hingegen, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, dass die Ermittler bei der Staats-\nanwaltschaft Bremen davon ausgehen, dass die Antragstellerin aufgrund einer „einseiti-\ngen tiefen emotionalen Beziehung“ handelte bzw. „die Motivlage eher im zwischen-\nmenschlichen Bereich, im emotionalen Bereich, aber eher einseitigen Bereich zu suchen \nist“. Diese Darstellung zeichnet ein ehrenrühriges Bild der Antragstellerin, wonach sie \nihre Amtspflichten verletzte, um einem der beteiligten Anwälte zu gefallen, ohne dass er \nihre Zuneigung erwiderte. Bestärkt wird diese Darstellung noch durch den Hinweis der \n\n- 6 - \n- 7 - \nErmittler, die Antragstellerin habe Y lange, private E-Mails geschrieben, während seine \nNachrichten geschäftsmäßig knapp gehalten gewesen seien. \n \nUnabhängig davon, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen tatsächlich – \nprimär und vordergründig – den Schluss auf eine einseitige emotionale Beziehung zwi-\nschen den Beschuldigten als Motiv der Antragstellerin zulassen, gehen diese – aufgrund \nder weitgehenden strafrechtlichen Eingriffsbefugnisse der Ermittlungsbehörde in die Pri-\nvat- und Intimsphäre der Antragstellerin gewonnen – Mutmaßungen die Öffentlichkeit \nnichts an und sind in diesem Detailgrad insbesondere nicht zur Meinungsbildung erfor-\nderlich. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist nach den oben unter (1.) dargelegten \nGrundsätzen der Staatsanwaltschaft während laufender Ermittlungsverfahren nicht jede \nwahre Behauptung aufgrund ihrer Ermittlungsergebnisse bzw. jede Meinungsäußerung \nerlaubt. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gebiet es nicht, derart „pikante“ De-\ntails der Ermittlungen bzw. Vermutungen der Ermittler hinsichtlich der Motivlage – erst \nRecht im laufenden Ermittlungsverfahren, d.h. noch vor der Anklageerhebung – an die \nPresse weiterzugeben. Dass durch die Informationen gezeichnete Bild einer aus frustrier-\nter, da einseitiger Liebe handelnden Beschuldigten greift tief in das informationelle \nSelbstbestimmungsrecht der Antragstellerin ein und ist offensichtlich geeignet, ihre Per-\nson in der öffentlichen Wahrnehmung herabzusetzten. Die unzulässige Informationswei-\ntergabe wiegt im vorliegenden Fall für die Antragstellerin zudem besonders schwer, da \nsie zwar in dem inmitten stehenden Zeit-Artikel semi-anonymisiert als „X“ bezeichnet \nwird, ihr voller Name nebst Alter jedoch der interessierten Öffentlichkeit bekannt sein \ndürfte und ungeachtet dessen eine einfache Internetsuche nach „X“ binnen der ersten \nTreffer zu Artikeln wie dem Wikipedia-Eintrag zur „…“ führt, in denen die Antragstellerin \nmit vollem Namen genannt wird. \n \nEs kommt schließlich nicht darauf an, ob die Ermittler der Staatsanwaltschaft sich tat-\nsächlich ausdrücklich so geäußert haben, wie in dem Zeit-Artikel durch Anführungszei-\nchen als Wortzitat kenntlich gemacht oder die vorstehenden Äußerungen nur sinngemäß \ngefallen sind. Zum einen wäre letzteres ausreichend, da den Ermittlern klargewesen sein \nmuss, in welche Richtung die nachfolgenden Presseartikel zielen würden bzw. welches \nBild von der Antragstellerin gezeichnet werden würde. Zum anderen gehen Unklarheiten \nüber Formulierungen oder konkrete Äußerungen vorliegend zu Lasten der Antragsgegne-\nrin. Die Antragstellerin hat bereits durch den vorgelegten Artikel hinreichend glaubhaft \ngemacht, dass derartige Angaben von den Ermittlern der Staatsanwaltschaft Bremen \ngegenüber dem Redakteur der Zeit gemacht wurden. Dass ein Gespräch eines oder \nmehrerer Beamter der Staatsanwaltschaft Bremen mit dem Redakteur stattgefunden hat, \nbestreitet die Antragsgegnerin auch nicht. Wenn die Staatsanwaltschaft sich jedoch ge-\n\n- 7 - \n- 8 - \ngenüber der Presse nicht durch offizielle, verschriftliche Pressemitteilungen erklärt, son-\ndern – wohl – mündlich gegenüber einzelnen Vertretern der Presse Informationen weiter-\ngibt, ohne hierüber ein Protokoll, einen Aktenvermerk o.ä. zu fertigen, können die \ndadurch bedingten Unklarheiten nicht zu Lasten der von den Äußerungen Betroffenen, \nhier der Antragstellerin, gehen. \n \n(3.) Die gerügten Äußerungen, soweit sie durch die Passagen \n \nAber ist das schon strafbar? Ja, meinen die Bremer Staatsanwälte, zumindest in eini-\ngen Fällen. Sie glauben, inzwischen zahlreiche Beweise für eine \"kriminelle kollusive \nZusammenarbeit\" zumindest zwischen X und den beiden Rechtsanwälten in der Hand \nzu haben. \n \nund \n \nDie Staatsanwälte glauben jedoch, bald genügend belastendes Material zusammen-\ngetragen zu haben, auch wenn die letzte Entscheidung über eine Anklage noch nicht \ngefallen ist. Ihrer Meinung nach kann es in einem möglichen Gerichtsverfahren auch \nnicht bloß um eine Geldstrafe, sondern nur noch darum gehen, ob X, Y und Z tatsäch-\nlich hinter Gitter kommen oder zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wer-\nden. \n \n \nzum Ausdruck kommen, sind rechtswidrig, da sie eine unzulässige Vorverurteilung der \nAntragstellerin beinhalten. \n \nDurch die Äußerung, es lägen zahlreiche Beweise für eine kriminelle kollusive Zusam-\nmenarbeit vor, wird bei dem juristisch nicht gebildeten Adressaten der falsche Eindruck \nerweckt, die Beschuldigten seien der ihnen vorgeworfenen Taten bereits überführt. Dies \nergibt sich insbesondere aus der Formulierung, es lägen zahlreiche Beweise für ein kri-\nminelles Verhalten, nämlich eine kollusive Zusammenarbeit der Angeschuldigten vor. \nLaut DUDEN handelt es sich bei kriminellem Verhalten um „eine strafbare, verbrecheri-\nsche Handlung“. Wenn die Staatsanwaltschaft bekannt gibt, es lägen zahlreiche Beweise \nfür eine strafbare Handlung vor, ohne darauf hinzuweisen, dass über ebenjene Strafbar-\nkeit erst nach einem etwaigen Gerichtsverfahren entschieden wird, verletzt sie ihre Pflicht \nzur Darstellung der Ermittlungsergebnisse als vorläufig und bewirkt eine Vorverurteilung \nder Antragstellerin. Hieran vermag das Vorbringen der Antragsgegnerin nichts zu ändern. \nDa Teile der relevanten Passage durch Anführungszeichen als Zitat der (ei-\n\n- 8 - \n- 9 - \nnen Satz zuvor genannten) Beamten der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet sind, han-\ndelt es sich offensichtlich nicht um eine bloße Meinungsäußerung des Journalisten. Zu-\ndem gehen auch hier Unklarheiten – wie bereits oben ausgeführt – zu Lasten der An-\ntragsgegnerin, da allein die beteiligten Beamten der Staatsanwaltschaft es in der Hand \ngehabt hätten, durch eine Dokumentation des Gesprächs für Klarheit zu Sorgen. \n \nDie Vorverurteilung wird zudem nicht durch den ersten Satz der zweiten vorstehend wie-\ndergegebenen Passage wettgemacht. Zwar heißt es da, die letzte Entscheidung über \neine Anklage sei noch nicht gefallen. Diese Relativierung wird jedoch direkt im nachfol-\ngenden Satz ad absurdum geführt, wenn es nach dem Dafürhalten der Staatsanwalt-\nschaft im Gerichtsverfahren nicht mehr um eine Geldstrafe, sondern lediglich um die Fra-\nge gehen kann, ob die Vollstreckung der Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden \nwird. Diese Äußerung ist mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Es wird der Ein-\ndruck erweckt, es gehe im gerichtlichen Verfahren nicht mehr um die Frage der Strafbar-\nkeit der Antragstellerin und der anderen Beschuldigten bzw. dann Angeklagten, sondern \nlediglich um die Frage, ob ihnen trotz der begangenen Straftaten eine positive Legal-\nprognose zu stellen ist. Zudem wird durch die Einschränkung, es könne nicht mehr um \neine Geldstrafe gehen, der Eindruck erweckt, die Beschuldigten seien einer besonders \nschweren Straftat überführt. \n \n(4.) Der Passage \n \nVor allem nach der Auswertung von Hunderten von E-Mails kommen die Staatsanwäl-\nte zu dem Schluss, dass die ehemalige Behördenleiterin X das Gesetz in die eigene \nHand genommen und für die Mandanten von Rechtsanwalt Y in vielen Fällen rechts-\nwidrig positive Asylbescheide ausgestellt hat beziehungsweise von Mitarbeitern hat \nausstellen lassen. Auf Wunsch von Y habe X Verfahren an sich gezogen, für die ihre \nAußenstelle nicht zuständig gewesen sei. Sie und die beiden Anwälte, so die Ermitt-\nler, hätten sich aufgespielt wie eine bundesweite „Superrevisionsinstanz für Asylent-\nscheidungen“. \n \nliegt hingegen keine unzulässige Äußerung der Staatsanwaltschaft zu Grunde. Die Be-\nhauptung, es seien „rechtswidrig positive Asylbescheide“ erlassen worden, beinhaltet \nkeine (strafrechtliche) Vorverurteilung der Antragstellerin. Die Formulierung „rechtswidrig“ \nsteht hier im Bezug zu den asylrechtlichen Vorschriften und dem durchschnittlichen Ad-\nressaten dürfte klar sein, dass der Erlass eines rechtswidrigen Bescheids nicht in jedem \nFall zugleich strafbar ist. Sofern die Antragstellerin einwendet, ihr sei diesbezüglich kein \nrechtliches Gehör gewährt worden, da ihr bisher die Einsicht in die dieser Annahme der \n\n- 9 - \n- 10 - \nStaatsanwaltschaft zugrunde liegenden Asylakten vorenthalten worden sei, ergibt sich \ndies aus dem von der Antragstellerin selbst vorgelegten Schriftwechsel nicht. Der Pro-\nzessbevollmächtigte hatte ausweislich der Anlage EA1 ergänzende Akteneinsicht u. a. \nauch in diese Akten beantragt. Hierauf teilte Staatswalt A ihm mit, dass diese Akten sich \nauf der vom Bundesamt übersandten Festplatte befänden, die zu den Beweismitteln ge-\nnommen worden sei und nach vorheriger Terminvereinbarung gem. § 147 Abs. 1 StPO \nbesichtigt werden könne (Anlage EA2). Hiernach fragte der Prozessbevollmächtigte noch \nweitere Einzelheiten hinsichtlich der Einsicht in diese Festplatte bei der Staatsanwalt-\nschaft an (Anlage EA3), wandte sich dann jedoch im weiteren nicht mehr an die Staats-\nanwaltschaft, sondern mit Schreiben vom 18.03.2019 an das Bundesamt. Insofern ist \nnicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin bzw. ihren Strafver-\nteidigern die Akteneinsicht in die den Ermittlungen zugrunde liegenden Asylakten vorent-\nhalten soll. \n \nbb. Soweit nach dem Vorstehenden ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist, be-\nsteht auch ein Anordnungsgrund. Die einstweilige Anordnung erscheint zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile geboten, weil die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich darauf ver-\nzichtet hat, die beanstandeten Äußerungen künftig zu unterlassen und im Fall der Wie-\nderholung die Rechtsverletzung der Antragstellerin vertieft und perpetuiert würde, zumal \nMedien erneute Äußerungen der Staatsanwaltschaft Bremen für weitere Berichterstat-\ntungen aufgreifen würden. \n \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragstellerin ist \nnur zu einem geringen Teil unterlegen. Durch den Antrag, mit welchem die Antragstellerin \nunterlegen ist, ging zudem keine Erhöhung des Streitwerts und somit der Kosten einher. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die \nKammer geht dabei davon aus, dass es sich bei den Äußerungen, sofern sie Details aus \nder Privatsphäre der Antragstellerin betreffen bzw. eine Vorverurteilung der Antragstelle-\nrin bewirken, jeweils um einzelne Streitgegenstände handelt, sodass der zweifache Auf-\nfangwert als Streitwert angesetzt wird. Da vorliegend die Entscheidung in der Hauptsa-\nche jedenfalls zum Teil vorweggenommen wird, ist für das Eilverfahren kein Abschlag \nvom Streitwert des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen (Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 2 B 213/18 –, Rn. 20, \njuris). \n \n \n \n\n- 10 - \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertre-\ntung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzu-\nreichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Ent-\nscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro über-\nsteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätes-\ntens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft \nerlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre-\nmen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \n \ngez. Stahnke \ngez. Vosteen \ngez. 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