{"status":"available","doknr":"OLD365140","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-17","aktenzeichen":"2 K 3085/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 2 K 3085/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Frau ...\n2. der Minderjährigen … \nKläger,\nProz.-Bev.:\nzu 1-2: …\nGz.: - -\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\nHerr …\nGz.: - -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richterin Dr. Weidemann und Richterin Justus sowie die ehrenamtlichen \n\n- 2 -\n- 3 -\nRichter Bachmann und Hagedorn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai \n2019 für Recht erkannt:\nDas \nVerfahren \nwird \neingestellt, \nsoweit \nes \ndie \nBeteiligten \nübereinstimmend \nfür \nerledigt \nerklärt \nhaben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt \nerklärt wurde, trägt die Beklagte die Kosten des \nVerfahrens. Im Übrigen tragen die Klägerinnen die \nKosten des Verfahrens. \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDie \nKlägerinnen \ndürfen \ndie \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie \nBerufung \nund \ndie \nSprungrevision \nwerden \nzugelassen, \nsoweit \ndas \nVerfahren \nnicht \nübereinstimmend für erledigt erklärt wurde.\ngez. Dr. Benjes\ngez. Dr. Weidemann\ngez. Justus\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerinnen sind bulgarische Staatsangehörige und wenden sich gegen die \nFeststellung des Verlustes ihres Freizügigkeitsrechts nach dem FreizügigG/EU.\nDie am ...1970 in Bulgarien geborene Klägerin zu 1. reiste zuletzt am 17.12.2003 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Am 02.07.2007 zeigte sie ihren Aufenthalt bei der \nAusländerbehörde nach dem FreizügG/EU an und erhielt eine Bescheinigung gemäß § 5 \nFreizügG/EU a. F.. Am ...2008 wurde die Klägerin zu 2., die Tochter der Klägerin zu 1., in \nBremen geboren. Die Klägerin zu 1. ging im Jahr 2011 für einige Monate einer \ngeringfügigen Beschäftigung bei der Firma … mit 14,5 Wochenstunden nach. Jedenfalls \nseit dem 01.08.2010 bezogen die Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin \nzu 2. besucht seit August 2015 bis voraussichtlich zum 31.07.2019 die Grundschule … . \n\n- 3 -\n- 4 -\nNachdem den Klägerinnen zuvor mit Schreiben vom 11.11.2016 Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben wurde, stellte das Stadtamt der Beklagten mit Verfügung vom \n08.12.2016 fest, dass sie keine Freizügigkeit i. S. d. FreizügG/EU genießen (Ziff. 1) und \nlehnte Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts gemäß § 5 \nAbs. 5 FreizügG/EU ab (Ziff. 2). Es stellte fest, dass die Klägerinnen verpflichtet sind, das \nBundesgebiet zu verlassen (Ziff. 3), und setzte ihnen eine Ausreisefrist von einem Monat \n(Ziff. 4). Schließlich wurde ihnen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 5.). Die \nVerfügung begründete das Stadtamt damit, dass die Klägerin zu 1. nicht nachgewiesen \nhabe, sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten oder begründete Aussicht zu \nhaben, eingestellt zu werden. Die Klägerin zu 2. habe ein Freizügigkeitsrecht nur, wenn \ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU erfüllt seien. Ein \nberechtigter Aufenthalt nach Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 05.04.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer \ninnerhalb der Union (im Folgenden: VO (EU) Nr. 492/2011) zum Zwecke des \nSchulbesuchs der Klägerin zu 2. bestehe nur, solange die Klägerin zu 1. arbeite. Die \nVerlustfeststellung sei verhältnismäßig. Die Klägerin zu 1. sei nicht gewillt, sich zu \nintegrieren und ein vom Sozialhilfebezug unabhängiges Leben zu führen. Es bestehe in \ndieser Hinsicht eine negative Prognose. Die Verlustfeststellung sei in Anbetracht eines \nsparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln geboten.\nGegen die Verfügung erhoben die Klägerinnen am 20.12.2016 Widerspruch mit der \nBegründung, dass mit dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Schulen nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Aufenthaltsrecht für die Klägerin zu \n2. und damit auch für die Klägerin zu 1., die die elterliche Sorge für die Klägerin zu 2. \nwahrnehme, bestehe. \nMit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2017, welcher den Klägerinnen am 25.09.2017 \nzugestellt wurde, wies der Senator für Inneres den Widerspruch als unbegründet zurück. \nIn Ergänzung zum Ausgangsbescheid wurde angeführt, unabhängig vom Bestehen eines \nAufenthaltsrechts aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 handele es sich bei einem solchen \nnicht um ein Freizügigkeitsrecht nach dem FreizügG/EU, sondern um ein vom \nFreizügG/EU unabhängiges Aufenthaltsrecht. \nDie Klägerinnen haben am 19.10.2017 Klage erhoben. Aufgrund ihres Aufenthaltsrechts \nnach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 und damit indirekt aus § 3 Abs. 4 FreizügG/EU sei \neine Verlustfeststellung nicht möglich. Eine solche führe gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 \nFreizügG/EU zur rechtlich zwingenden Folge der Ausreisepflicht. In das Ermessen bei \nder Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts sei einzubeziehen, dass nur \n\n- 4 -\n- 5 -\ndann ein öffentliches Interesse an der Feststellung bestehen könne, wenn tatsächlich \neine Ausreisepflicht bestehe. Solange die Verlustfeststellung zwingend zur Folge habe, \ndass zur Ausreise aufgefordert werden müsse, obwohl ein materielles Aufenthaltsrecht \nbestehe, sei das Ermessen im Rahmen der Verlustfeststellung auf Null reduziert. Dies \ngebiete der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Die Rechtswirkungen des \n§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU „auf Vorhalt“ zu haben, sei nicht zulässig, da hierüber \nErmessenserwägungen im Zeitpunkt der Entscheidung erforderlich seien und die \nFreizügigkeitsrichtlinie Grenzen vorsehe, nach deren Überschreitung eine Abschiebung \nnicht mehr möglich sein solle. Eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts \nohne tatsächliche Ausreisepflicht sei vom Gesetzgeber nicht mitbedacht worden, denn \nsonst hätten die Wirkungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II nicht von der \nVerlustfeststellung, sondern von der tatsächlichen Ausreisepflicht abhängig gemacht \nwerden müssen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Gewährung von \nexistenzsichernden Sozialleistungen an Ausländer im Inland zu genügen. Die \nKlägerinnen verweisen zudem auf die Beweggründe 23 und 24 sowie Art. 28 Abs. 3 lit. a) \nder Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 \nüber das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet \nder Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: RL 2004/38/EG). \nDie Klägerin zu 1. habe bereits einen Großteil ihres Lebens in Bremen verbracht; die \nKlägerin zu 2. habe die Bundesrepublik Deutschland noch nie verlassen. Die Mutter \nsowie zwei weitere Töchter und Enkelkinder der Klägerin zu 1. lebten ebenfalls im \nBundesgebiet. Es bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr zu Personen in Bulgarien. Die \nKlägerin zu 1. habe neben ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 im Jahr 2010 eine \nTätigkeit im Haushalt von Herrn\n wahrgenommen. Zudem sei \nsie psychisch und physisch schwer krank. Die Klägerin zu 2. spreche kein bulgarisch. Sie \nverstehe lediglich türkisch, weil die Klägerin zu 1. mit ihren älteren Töchtern türkisch \nspreche. \nDie Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren mit Prozesserklärung vom 08.02.2018 die \nZiff. 3, 4 und 5 der Verfügung vom 08.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \naufgehoben, da die Klägerinnen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 \nhätten und damit nicht ausreisepflichtig seien. Die Beteiligten haben das Verfahren \ninsoweit mit Schriftsätzen vom 08.02.2018 und 06.12.2018 für erledigt und die Beklagte \ninsoweit in der mündlichen Verhandlung die Übernahme der Kosten erklärt. \nDie Klägerinnen beantragen nunmehr,\n\n- 5 -\n- 6 -\nZiff. 1 des Bescheides der Beklagten vom 08.12.2016 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 15.09.2017 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nIn Ergänzung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides führt sie aus, das \nAufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 habe sowohl im FreizügigG/EU als \nauch im AufenthG keinen Niederschlag gefunden, so dass keine Notwendigkeit, aber \nauch keine technische Möglichkeit bestehe, den Klägerinnen ihren Aufenthaltsstatus zu \nbescheinigen. \nAuch \nfreizügigkeitsberechtigten \nUnionsbürgern \nwürden \nlediglich \nMeldebescheinigungen ausgestellt. Die Verlustfeststellung sei ermessensfehlerfrei zur \nBeseitigung des Rechtsscheins der Freizügigkeitsberechtigung erfolgt. Dass die \nKlägerinnen nicht ausreisepflichtig seien, sei hierfür unerheblich. Es sei nicht \nsystemwidrig, dass das FreizügG/EU eine Ausreisepflicht begründe, die im AufenthG \nwieder aufgehoben werde. § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU räume dem AufenthG \nAnwendungsvorrang ein, soweit darin günstigere Regelungen getroffen würden. Eine \nsolche stelle § 50 Abs. 1 AufenthG dar. Eine Ausreisepflicht der Klägerinnen bestehe \nnach dieser Vorschrift nicht. Auch deute § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU darauf hin, dass \nein Verbleib trotz bestehender Ausreisepflicht möglich sein müsse. Soweit die \nKlägerinnen rügten, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c) SGB II verfassungswidrig wäre, \nsofern die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend sei, stelle dies eine Rechtsfrage \ndar, die eher im sozialrechtlichen Verfahren zu klären sei, denn im aufenthaltsrechtlichen. \nDie Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen dahingehend \nergänzt, dass auch unter Berücksichtigung eines Aufenthalts der Klägerin zu 1. seit dem \nJahr 2003 nicht von der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts abgesehen \nwerde, da die eigentliche Sozialisation der Klägerin zu 1. in Bulgarien stattgefunden habe \nund daher zu erwarten sei, dass sie sich in die dortigen Lebensverhältnisse wieder \neinfinden könne. Die weiteren Kinder der Klägerin zu 1. seien bereits erwachsen. \nDeutschkenntnisse der Klägerin zu 1. seien nicht nachgewiesen. Bezüglich der Klägerin \nzu 2. sei weder nachgewiesen noch absehbar, dass sie die Schule erfolgreich beenden \nund dadurch in die Lage versetzt werde, den Lebensunterhalt eigenständig sichern zu \nkönnen. Durch das Zusammenleben mit der Klägerin zu 1. erscheine eine Reintegration \nin Bulgarien möglich. Dass die Klägerin zu 2. wohl kein bulgarisch spreche, ändere \nhieran nichts. Sie habe türkische und deutsche Sprachkenntnisse. Es sei davon \nauszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr mit Hilfe der Klägerin zu 1. auch in die \nbulgarischen Lebensverhältnisse werde einfinden können. Zudem sei zu berücksichtigen, \n\n- 6 -\n- 7 -\ndass die getroffene Verlustfeststellung zunächst keine einschneidenden Auswirkungen \nauf das Leben der Klägerinnen haben werde, denn diese hätten ein Aufenthaltsrecht \nnach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Es sei damit auch bei langfristiger Perspektive nicht \ndamit zu rechnen, dass diese zur Ausreise verpflichtet seien. Eine Verlustfeststellung sei \nauch deshalb geboten, weil nicht abgesehen werden könne, ob ein Absehen von der \nVerlustfeststellung im Ermessenswege zu einem Daueraufenthaltsrecht der Klägerinnen \nführe. \nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung der Zulassung der Sprungrevision \nzugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das \nVerfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.\nA.\nDie Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nSind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf \nJahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet \nentfallen oder liegen diese nicht vor, kann gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU der \nVerlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt werden. \nDie Voraussetzungen für die Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 5 \nAbs. 4 Satz 1 FreizügG/EU liegen vor (hierzu I.) und die Beklagte hat ihr Ermessen \npflichtgemäß im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt (hierzu II.)\nI.\nDie Klägerinnen erfüllen die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU \nnicht (hierzu 1.). Die im FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für das Recht nach \n\n- 7 -\n- 8 -\n§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU sind vorliegend auch nicht entsprechend anzuwenden \n(hierzu 2.).\n1.\nGemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre \nFamilienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses \nGesetzes. Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: \nUnionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen \n(Nr. 1); Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und \ndarüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen \nund begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (Nr. 1a); Unionsbürger, wenn sie \nzur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene \nselbstständige Erwerbstätige) (Nr. 2); Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als \nselbstständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV erbringen \nwollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung \nberechtigt sind (Nr. 3); Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen (Nr. 4); nicht \nerwerbstätige \nUnionsbürger \nunter \nden \nVoraussetzungen \ndes \n§ \n4 \n(Nr. \n5); \nFamilienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 (Nr. 6); sowie \nUnionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben \nhaben (Nr. 7). \nDie Klägerin zu 1. ist nicht erwerbstätig. Ihre letzte nachgewiesene Erwerbstätigkeit war \neine geringfügige Beschäftigung im Jahr 2011. Sie hat nicht nachgewiesen, dass sie \n(weiterhin) Arbeit sucht und begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden. Sie erfüllt \ndamit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 2 FreizügG/EU. Damit hat \nauch die Klägerin zu 2. kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige nach § 2 Abs. 2 \nNr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Zudem verfügen die Klägerinnen nicht über \nausreichende Existenzmittel (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 Satz 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 6 \ni. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 FreizügG/EU). Die Klägerinnen beziehen zur Sicherung \nihres Lebensunterhalts Sozialleistungen. \nEin Freizügigkeitsrecht ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 4 \nFreizügigG/EU aufgrund des Schulbesuchs der Klägerin zu 2.. Nach dieser Vorschrift \nbehalten die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil, der \ndie elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, auch nach dem Tod oder Wegzug \ndes Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, bis zum Abschluss einer \nAusbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bundesgebiet aufhalten und \n\n- 8 -\n- 9 -\neine Ausbildungseinrichtung besuchen. Vorliegend liegt bereits kein Tod oder Wegzug \neines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Elternteil der Klägerin zu 2. vor. \nDie Klägerinnen haben sich seit ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland \nnicht fünf Jahre lang ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. § 5 Abs. 4 Satz 1 \nFreizügG/EU bezieht sich hierbei auf das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU, \ndas nach Ablauf eines fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalts erworben wird (§ \n4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) und nach welchem eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. \n4 Satz 1 FreizügG/EU nicht mehr möglich ist (BVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 1 C 22.14 –, \njuris Rn. 16). Als rechtmäßiger Aufenthalt in diesem Sinne gilt ein Aufenthalt im Einklang \nmit den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, d. h. die Klägerinnen müssten \nwährend eines gesamten Zeitraums von fünf Jahren freizügigkeitsberechtigt gewesen \nsein (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-424/10, C-425/10 –, juris; BVerwG, Urt. v. 31.05.2012 \n– 10 C 8/12 –, juris Rn. 46). Die Klägerinnen haben nicht während eines Zeitraums von \nfünf Jahren die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erfüllt, denn die Klägerin \nzu 1. war nachweislich lediglich im Jahr 2011 erwerbstätig und die Klägerinnen haben \nnicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. \n2.\nEin Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ergibt sich nicht aus einer \nentsprechenden \nAnwendung \ndes \n§ \n2 \nAbs. \n2 \nFreizügG/EU \naufgrund \neines \nAufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Zwar steht den Klägerinnen ein \nsolches Aufenthaltsrecht zu (hierzu a.). Dies führt jedoch weder aus unionsrechtlichen \n(hierzu b.) noch aus sonstigen Gründen (hierzu c.) zu einer entsprechenden Anwendung \nder Vorschriften zum Bestehen eines Freizügigkeitsrechts i. S. d. § 2 Abs. 1 \nFreizügG/EU.\na.\nDie Klägerinnen haben unstreitig ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) \nNr. 492/2011. Danach können Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der \nim Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen \nist, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am \nallgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen, wenn \nsie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen. \nDer Europäische Gerichtshof hat zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift Art. 12 Abs. \n1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizügigkeit \nder Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: VO (EWG) Nr. 1612/68) \n\n- 9 -\n- 10 -\naus dem Anspruch auf Schulbesuch unter bestimmten Umständen ein Aufenthaltsrecht \ndes Kindes eines Arbeitnehmers oder eines ehemaligen Arbeitnehmers abgeleitet, wenn \ndieses Kind seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzen möchte, sowie ein \nentsprechendes Aufenthaltsrecht des Elternteils, der die elterliche Sorge für dieses Kind \ntatsächlich wahrnimmt. Danach sind die Kinder eines Unionsbürgers, die in einem \nMitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Unionsbürger dort ein \nAufenthaltsrecht als Wanderarbeitnehmer hatte, zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat \nberechtigt, um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen. In diesem Fall ist \nauch dem Elternteil, der die Personensorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, \nungeachtet seiner Staatsangehörigkeit der Aufenthalt bei den Kindern erlaubt. Dabei ist \nunter anderem ohne Belang, dass der Unionsbürger nicht mehr Wanderarbeitnehmer im \nAufnahmemitgliedstaat ist. Das Aufenthaltsrecht hängt auch nicht von der Voraussetzung \nab, dass der die Personensorge tatsächlich wahrnehmende Elternteil über ausreichende \nExistenzmittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen \ndes Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muss, und über einen umfassenden \nKrankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügt. Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 \nverlangt nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem \nMitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Wanderarbeitnehmer wohnte \n(EuGH, Urt. v. 28.05.1999 – C-413/99 –, juris Rn. 63, 75; Urt. v. 23.02.2010 – C-480/08 –\n, juris Rn. 52, 70; Urt. v. 23.02.2010 – C-310/08 –, juris Rn. 59; Urt. v. 14.06.2012 – \nC.542/09 –, juris Rn. 50; Urt. v. 30.06.2016 – C-115/15 –, juris Rn. 54 ff.). \nDies gilt unabhängig von Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG, der eine Regelung zum \nAufenthaltsrecht von Familienangehörigen eines Unionsbürgers aufgrund des Besuchs \neiner Bildungseinrichtung enthält. Nach Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG, der durch § 3 \nAbs. 4 FreizügG/EU umgesetzt wurde, führt der Wegzug des Unionsbürgers aus dem \nAufnahmemitgliedstaat oder sein Tod weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der \ndie elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer \nStaatsangehörigkeit, \nbis \nzum \nAbschluss \nder \nAusbildung \nzum \nVerlust \ndes \nAufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer \nBildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind. Zwar sollte mit dieser \nVorschrift die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.09.2002 in der \nRechtssache C-413/99 berücksichtigt werden und der Wortlaut der Vorschrift mit dem \nUrteil in Einklang gebracht werden (KOM (2003) 199 endg., S. 7). Das Aufenthaltsrecht \nnach Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG bleibt jedoch bereits dadurch hinter dem \nAufenthaltsrecht nach Art. 12 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 zurück, als danach ein \nAufenthaltsrecht erst bei Wegzug eines Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat \noder seinem Tod entsteht. Der Europäische Gerichtshof hat dementsprechend auch nach \n\n- 10 -\n- 11 -\ndem Erlass der Richtlinie 2004/38/EG an seiner Rechtsprechung zum Art. 12 VO (EWG) \nNr. 1612/68 festgehalten; Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 sei autonom gegenüber den \nBestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden. In der Entscheidung vom \n23.02.2010 hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Recht auf Aufenthalt \nnach Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 bestehen kann, ohne dass die in der Richtlinie \n2004/38/EG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies hat der Gerichtshof bejaht \nund sich insbesondere mit den zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 7 RL 2004/38/EG \nbeschäftigt, welche das im fünften Erwägungsgrund der VO (EWG) Nr. 1612/68 \nangesprochene Ziel der Integration der Familie eines Wanderarbeitnehmers im \nAufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen würden, obwohl die Richtlinie 2004/38/EG nach \nihrem dritten Erwägungsgrund bezwecke, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht von \nUnionsbürgern zu vereinfachen und zu verstärken. Mit der Richtlinie 2004/38/EG sei \nArt. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 im Gegensatz zu den Art. 10 und 11 der Verordnung nicht \naufgehoben worden, was für die Absicht des Unionsgesetzgebers spreche, den \nAnwendungsbereich dieses Artikels in der Auslegung des Gerichtshofs nicht zu \nbeschränken. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber mit dem \nErlass der Richtlinie 2004/38/EG die Tragweite von Art. 12 der VO (EWG) Nr. 1612/68, \nwie er vom Gerichtshof ausgelegt worden sei, habe ändern wollen, um dessen \nRegelungsgehalt fortan auf ein bloßes Recht auf Zugang zur Ausbildung zu beschränken \n(EuGH, Urt. v. 23.02.2010 – C-310/08 –, juris Rn. 42 ff.). Diese Entscheidung erging \nunter Berücksichtigung des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG, welchen der \nGerichthof als auf den konkreten Ausgangsrechtsstreit für nicht anwendbar ansah \n(a. a. O., Rn. 57 f.). Da Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 inhaltsgleich mit dem Art. 12 Abs. 1 \nVO (EWG) Nr. 1612/68 ist, ist diese Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. \n492/2011 übertragbar.\nDie Klägerin zu 1. hielt sich nachweislich im Jahr 2011 für einige Monate in der \nBundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin auf. Die Klägerin zu 2. wohnte zu dieser \nZeit bereits im Bundesgebiet und nimmt seit dem Jahr 2015 am allgemeinen \nSchulunterricht teil. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der \nEinschulung der Klägerin zu 2. nicht erwerbstätig oder aus einem anderen Grund \nfreizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU war. Die Klägerin zu 1. nimmt die \ntatsächliche Personenfürsorge für die Klägerin zu 2. wahr.\nb.\nDas Unionsrecht gebietet keine Auslegung des FreizügG/EU dahingehend, dass das \nAufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des \nFreizügG/EU darstellt (andere Ansicht: BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 14 AS 33/14 R –, \n\n- 11 -\n- 12 -\njuris Rn. 26; entsprechende Anwendung erwogen vom OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. \n23.01.2018 – 2 O 107/17 –, juris Rn. 10)\nDas FreizügG/EU setzt im Wesentlichen die Richtlinie 2004/38/EG um und orientiert sich \ninhaltlich an den Regelungen der Richtlinie. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Besuches \neiner Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken ist in der Richtlinie 2004/38/EG \nausdrücklich lediglich in Art. 12 Abs. 3 geregelt. Diese Regelung ist im nationalen Recht \nmit § 3 Abs. 4 FreizügG/EU umgesetzt worden und führt im Fall der Klägerinnen, wie \nbereits dargestellt, nicht zu einem Freizügigkeitsrecht. \nAus der unter A.I.2.a. dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt, \ndass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 autonom gegenüber den \nRegelungen der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist. In seiner Entscheidung vom \n23.02.2010 in der Rechtssache C-480/08 hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die \nVoraussetzungen des Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG bereits deshalb nicht vorlagen, weil \ndie \nEltern \ndes \neine \nAusbildungseinrichtung \nbesuchenden \nKindes \nbeide \nim \nAufnahmemitgliedstaat verblieben sind, nicht auf eine entsprechende Anwendung des \nArt. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG abgestellt, sondern ein Aufenthaltsrecht aus Art. 12 VO \n(EWG) Nr. 1612/68 angenommen.\nc.\nEiner analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bedarf es auch nicht aufgrund \neiner \nfehlenden \nRegelung \nzu \nder \nverfahrensrechtlichen \nHandhabung \ndes \nAufenhaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011. Zwar existieren sowohl in der VO \n(EU) Nr. 492/2011 als auch im nationalen Recht keine Regelungen über eine \nFeststellung des Verlustes des Aufenthaltsrechts oder über die Erteilung eines \nAufenthaltstitels aufgrund eines solchen Rechts. Einer entsprechenden Anwendung der \nVorschriften \nzum \nVorliegen \neines \nFreizügigkeitsrechts \nbedarf \nes \nzur \nverfahrensrechtlichen Handhabung des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) \nNr. 492/2011 jedoch nicht. Das Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 folgt \nunmittelbar aus dem Unionsrecht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der bei \nFeststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts i. S. d. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU \ngemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU Anwendung findet, bedürfen Ausländer für die Einreise \nund den Aufenthalt im Bundesgebiet nur dann eines Aufenthaltstitels, wenn nicht durch \nRecht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist \noder auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. \nZwar enthält das Unionsrecht keine ausdrückliche Regelung darüber, dass das Recht \nnach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zur Einreise und Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel \n\n- 12 -\n- 13 -\nberechtigt. Da dieses Aufenthaltsrecht jedoch unmittelbar aus dem Unionsrecht folgt und \nweder der Unions- noch der nationale Gesetzgeber eine Regelung zum Erfordernis eines \nAufenthaltstitels geschaffen hat, kann § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dahingehend \nausgelegt werden, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auch \nohne Aufenthaltstitel die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt. Auch \ndie Beendigung eines Aufenthalts nach Wegfall der Voraussetzungen nach Art. 10 VO \n(EU) Nr. 492/2011 bedarf keiner analogen Anwendungen des FreizügG/EU. Fallen die \nVoraussetzungen weg, führt dies nach § 50 Abs. 1 AufenthG bei fehlendem \nFreizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu einer Ausreisepflicht der \nKlägerinnen, deren Aufenthalt dann eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG bedarf. In einem solchen Fall kann die zuständige Ausländerbehörde nach § 59 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG die Abschiebung androhen. Es besteht auch nicht die Gefahr \neines Rechtsscheins des unerlaubten Aufenthalts, wenn trotz Aufenthaltsrechts nach \nArt. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wird. Dies \nwird zwar nach Nr. 13 lit. n) ff. der Anlage 1 zur AZRG-Durchführungsverordnung im \nAusländerzentralregister gespeichert. Allerdings besteht nach Nr. 9 lit. a) der Anlage 1 \nzur AZRG-Durchführungsverordnung auch die Möglichkeit, den Aufenthaltsstatus „vom \nErfordernis eines Aufenthaltstitels befreit“ zu speichern, womit der Rechtsschein eines \nunerlaubten Aufenthalts beseitigt werden würde. Da das FreizügG/EU in § 3 Abs. 4 \nFreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern bzw. ihrer Familienangehörigen \naufgrund des Besuchs einer Ausbildungseinrichtung ihrer Kinder vorsieht und von \nbestimmten und im Vergleich zu Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 engeren Voraussetzungen \nabhängig macht, ist eine – ggf. analoge – Anwendung der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 \nAufenthG im Fall eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 bei \nfehlender ausdrücklicher Regelung zu seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung einer \nentsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 2 FreizügigG/EU vorzuziehen.\nII. \nDie Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts liegt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 \nFreizügG/EU im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen \ndes Ermessen nicht überschritten und von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Das Ermessen ist nicht \naufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 auf Null reduziert \n(hierzu 1.) und die Beklagte hat alle relevanten Belange der Klägerinnen in ihre \nErwägungen einbezogen und ist zu einer verhältnismäßigen Entscheidung gelangt \n(hierzu 2.)\n1.\n\n- 13 -\n- 14 -\nDas Aufenthaltsrecht der Klägerinnen nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 führt nicht \ndazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert und von der \nVerlustfeststellung abzusehen ist (in diese Richtung deutend: VGH Hessen, Urt. v. \n24.10.2016 – 3 B 2352/16 –, juris Rn. 8). \na.\nEine Ermessensreduzierung auf Null folgt nicht aus der mit der Verlustfeststellung gemäß \n§ 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verbundenen Ausreisepflicht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG sind Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausreisepflichtig, wenn die \nAusländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht \nbesteht. Diese kraft Gesetzes mit der Verlustfeststellung eintretende Ausreisepflicht steht \nzwar nicht im Einklang mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011, \ndenn \naufgrund \ndieses \nAufenthaltsrechts \nsind \ndie \nKlägerinnen \ngerade \nnicht \nausreisepflichtig. Allerdings ist in diesem Fall, wie bereits unter A.I.2.c. angeführt, § 50 \nAbs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Dieser ist jedenfalls gemäß § 11 Abs. 1 Satz 11 \nFreizügG/EU trotz der speziellen Regelung zur Ausreisepflicht in § 7 Abs 1 FreizügG/EU \nanwendbar, da er den Klägerinnen eine günstigere Rechtsstellung vermittelt. Denn bei \neinem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 besteht eine Ausreisepflicht \nder Klägerinnen gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht, da sie für ihren Aufenthalt nach Art. \n10 VO (EU) Nr. 492/2011 keines Aufenthaltstitels bedürfen, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nanalog.\nb.\nVon der Verlustfeststellung ist auch nicht aufgrund der Regelungen im Sozialrecht \nabzusehen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind von Leistungen nach dem SGB II \nAusländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen ausgenommen, die kein \nAufenthaltsrecht haben (lit. a)), deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der \nArbeitssuche ergibt (lit. b)) oder die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem \nAufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ableiten (lit. c)). \nGemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre \nFamilienangehörigen abweichend von Satz 2 Nr. 2 Leistungen nach dem SGB II, wenn \nsie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; \ndies gilt wiederum nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU \nfestgestellt wurde. Entsprechende Regelungen enthält auch § 23 Abs. 3 SGB XII. \nDass eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts zu einem Ausschluss von \nSozialleistungen führt, kann grundsätzlich nicht maßgeblich für eine ausländerrechtliche \nEntscheidung sein. Die Leistungsberechtigung hat der Gesetzgeber im SGB II und SGB \n\n- 14 -\n- 15 -\nXII geregelt und dabei in bestimmten Fällen an eine fehlende Verlustfeststellung nach \ndem FreizügG/EU angeknüpft. Dies ist eine gesetzgeberische Entscheidung im Bereich \ndes Sozialrechts. \nEin eindeutiger gesetzgeberischer Wille dahingehend, dass eine Verlustfeststellung in \nFällen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 zu unterbleiben hat, ist \nnicht zu erkennen.\nSo wird einerseits in der Begründung zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 4 \nHalbsatz 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII ausgeführt, dass \nabweichend vom grundsätzlichen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB \nII bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Leistungen nach fünf Jahren in Betracht kommen. Erst ab \ndiesem Zeitpunkt sei von einer Verfestigung des Aufenthalts auszugehen. Die \nVerfestigung trete nicht ein oder entfalle, wenn Unionsbürgerinnen und Unionsbürger \nnach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet seien, weil die \nAusländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 7, § 5 Abs. 4 oder \n§ 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt habe. Die Frist von fünf Jahren sei angelehnt an den \nErwerb eines Daueraufenthaltsrechts, setze jedoch im Gegensatz zu diesem keine \nmaterielle Freizügigkeitsberechtigung voraus. Sollte die Ausländerbehörde allerdings \nfeststellen, dass ein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht (mehr) \nbesteht, sei der Aufenthalt nicht mehr verfestigt. Die Personen seien nach § 7 Abs. 1 \nSatz 1 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet (BT Drs. 18/10211, S. 14, 16). In den \nFällen, in denen eine Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts aufgrund eines \nAufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 nicht zu einer Ausreisepflicht führt, \nist nach der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich, weshalb die Leistungsberechtigung \ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 Halbsatz 2 SGB XII \ntrotz fünfjährigen Aufenthalts ausgeschlossen sein soll. Denn der Ausschluss wird mit \neiner fehlenden Verfestigung aufgrund einer bestehenden Ausreisepflicht begründet. Im \nFalle eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 führt die \nVerlustfeststellung jedoch wie dargestellt nicht zur Ausreisepflicht.\nAndererseits wird in § 7 Abs. 1 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 SGB XII durchaus zwischen den \nBegriffen „Freizügigkeitsrecht“ und „Aufenthaltsrecht“ unterschieden, indem beide \nBegrifflichkeiten verwendet werden. Auch die Gesetzesbegründung verwendet beide \nBegrifflichkeiten und spricht im Zusammenhang von Aufenthaltsrechten aus dem \nFreizügG/EU bzw. der Richtlinie 2004/38/EG von „Freizügigkeitsrechten“ und bei dem \nAufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 von „Aufenthaltsrecht“. Im \nZusammenhang mit der Verlustfeststellung wird vom „Verlust des Freizügigkeitsrechts“ \n\n- 15 -\n- 16 -\ngesprochen (BT Drs. 18,10211, S. 14 – 16). Es erscheint daher auch möglich, dass der \nGesetzgeber für Sozialleistungen aufgrund eines Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) \nNr. 492/2011 eine im Vergleich zu Freizügigkeitsrechten ungünstigere Regelung schaffen \nwollte.\nEs ist mithin nicht eindeutig, ob der Gesetzgeber mit den genannten sozialrechtlichen \nRegelungen zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Verlustfeststellung nach dem \nFreizügG/EU bei einem bestehenden Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) \nNr. 492/2011 zu unterbleiben hat. Es geht dabei vielmehr um eine sozialrechtliche Frage, \nob nämlich ein bestehendes Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO (EU) Nr. 4921/2011 trotz \nder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts zu einem Ausschluss von \nSozialleistungen führen kann. Dies bedarf einer Auslegung der einschlägigen \nsozialrechtlichen Vorschriften. Dies hat im sozialrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Eine \nrechtliche Wertung auf der ausländerrechtlichen Ebene der Verlustfeststellung nach dem \nFreizügG/EU \nwürde \ndiese \nsozialrechtliche \nFrage \nvorwegnehmen. \nAuf \ndie \nausländerrechtliche Ermessensentscheidung wirken sich die genannten sozialrechtlichen \nVorschriften daher nicht aus. \n2.\nBei der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU hat die Behörde eine \numfassende Abwägung unter Einstellung aller für und gegen die Verlustfeststellung \nsprechenden Umstände sowie unter Einhaltung der gemäß Art. 15 RL 2004/38/EG zu \nbeachtenden Verfahrensgrundsätze der Art. 30 und 31 RL 2004/38/EG vorzunehmen \n(VGH Hessen, Beschl. v. 24.10.2016 – 3 B 2352/16 –, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. \n16.10.2017 – 19 C 16.17.19 –, juris Rn. 22). Üblicherweise zu berücksichtigen sind etwa \ndie Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Grad der Aufenthaltsverfestigung, \nBindungen im Inland, erwartbare Einkommensverbesserung und Unverhältnismäßigkeit \ndes Sozialhilfebezugs (VGH Hessen, a.a.O., Rn. 7). \nEin Festhalten an der Verlustfeststellung stellt sich jedenfalls nach der Ergänzung der \nErmessenerwägungen als ermessenfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig dar. \nDie Beklagte hat – jedenfalls unter Berücksichtigung der zulässigen Ergänzungen ihrer \nErmessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 \nVwGO – zugunsten der Klägerinnen die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, ihre \nfamiliären Bindungen sowie den Umstand, dass die Klägerin zu 2. im Bundesgebiet \ngeboren ist, hier die Schule besucht und wohl kein bulgarisch spricht, berücksichtigt. Die \nvon den Klägerinnen vorgebrachte Erkrankung der Klägerin zu 1. ist weder substantiiert \n\n- 16 -\n- 17 -\ndargelegt noch durch Atteste nachgewiesen worden, so dass die Beklagte diese auch \nnicht in ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigten brauchte. Den gegen eine \nVerlustfeststellung sprechenden Umständen hat die Beklagte gegenübergestellt, dass die \nKlägerin zu 1. keine Erwerbsbemühungen zeige und während ihres bisherigen \nAufenthalts überwiegend auf öffentliche Leistungen angewiesen gewesen sei. Es \nbestehe eine negative Zukunftsprognose im Hinblick auf die Lebensunterhaltssicherung \nder Klägerinnen. Der Staat sei zu einem sparsamen und wirtschaftlichen Umgang mit \nöffentlichen Mitteln verpflichtet. Zudem sei die Verlustfeststellung zur Beseitigung des \nRechtsscheins der Freizügigkeitsberechtigung erforderlich. \nDie Verlustfeststellung ist verhältnismäßig. Insbesondere steht ihr nicht das Recht der \nKlägerinnen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG entgegen. Hierzu wird auf die \nangeführten zutreffenden Erwägungen der Beklagten verwiesen. Eine Fehlgewichtung \nder Belange liegt nicht vor. Soweit die Beteiligten darauf hinweisen, dass eine Ausreise \nder Klägerinnen aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 \nohnehin in absehbarer Zeit nicht im Raum steht, stehen die Auswirkungen der \nVerlustfeststellung für die Klägerinnen erst Recht im Verhältnis zum Zweck der \nVerlustfeststellung. Dieser kann aufgrund des Aufenthaltsrechts nach Art. 10 VO (EU) \nNr. 492/2011 zwar nicht in der Ausreise der Klägerinnen aus dem Bundesgebiet gesehen \nwerden. Die Beseitigung der Vermutung und des Rechtsscheins des Freizügigkeitsrechts \nnach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU stellt jedoch einen legitimen Zweck der Verlustfeststellung \ndar. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Verlustfeststellung nach \ndem unter A.II.3.b. Dargestellten relevant für Ansprüche der Klägerinnen auf \nSozialleistungen sein kann.\nDie Verlustfeststellung darf schließlich aufgrund des langjährigen Aufenthalts der \nKlägerinnen nicht lediglich aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit gemäß \n§ 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 \nAbs. 5 Satz 1 Var. 1 FreizügG/EU ist, dass die Klägerinnen ein Daueraufenthaltsrecht \nnach § 4a FreizügG/EU erworben haben (EuGH, Urt. v. 17.04.2018 – C-316/16, C-\n424/16 –, juris, zum entsprechenden Art. 28 Abs. 3 lit. a) RL 2004/38/EG). Dies ist, wie \nunter A.I.1. dargestellt, nicht der Fall. Die Verlustfeststellung ist auch in Anbetracht der \nMinderjährigkeit der Klägerin zu 2. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU nicht lediglich \naufgrund zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit zulässig, da in Anbetracht der \nrechtmäßigen Verlustfeststellung gegenüber der Klägerin zu 1. eine Verlustfeststellung \nauch gegenüber der Klägerin zu 2. zum Schutz der familiären Bande (vgl. hierzu \nErwägungsgrund Nr. 24 RL 2004/38/EG) und damit zum Wohl der Klägerin zu 2. \nnotwendig ist, § 6 Abs. 5 Satz 2 FreizügG/EU. Denn mit der rechtmäßigen \n\n- 17 -\n- 18 -\nVerlustfeststellung gegenüber der Klägerin zu 1. wird durch die Verlustfeststellung \ngegenüber der Klägerin zu 2. ein Gleichlauf des aufenthaltsrechtlichen Status der \nKlägerinnen hergestellt, was dazu dient, die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen der \nminderjährigen Klägerin zu 2. und der Klägerin zu 1., die die alleinige elterliche Sorge für \ndie Klägerin zu 2. wahrnimmt, zu sichern. \nB.\nSoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt das Gericht bei \nder Kostenentscheidung der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten. Im Übrigen \nberuht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt im Hinblick auf den \nübereinstimmend für erledigt erklärten Teil aus §§ 168 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, 92 Abs. 3 \nSatz 2 VwGO und im Hinblick auf den streitig entschiedenen Teil aus § 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.\nC.\nDie Revision ist gemäß §§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Hinblick \nauf den nicht übereinstimmend für erledigten erklärten Teil des Verfahrens zuzulassen. \nDie Beteiligten haben einer Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. Die Rechtssache \nhat grundsätzliche Bedeutung. Aus dem gleichen Grund ist die Berufung im Hinblick auf \ndiesen Teil des Verfahrens zuzulassen (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO).\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nDas Urteil ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO unanfechtbar, soweit das Verfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärt wurde.\nIm Übrigen ist gegen dieses Urteil die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei \nMonaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht \nzugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen \nbestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.\nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\n\n- 18 -\nSoweit das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, steht den Beteiligten gegen \ndas Urteil zudem die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.\nDie Revision ist binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich),\neinzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.\nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nRevision. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen.\ngez. Dr. Benjes\ngez. Dr. Weidemann\ngez. 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