{"status":"available","doknr":"OLD365139","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-20","aktenzeichen":"1 V 971/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 971/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Wählervereinigung X \n2. der Frau Y \nAntragsteller, \nProzessbevollmächtigter: \nzu 1-2:, \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat, \nAntragsgegnerin, \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 20. Mai 2019 beschlossen: \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt \n \n \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nG r ü n d e \nI. \nDie \nAntragsteller \nbegehren \neinstweiligen \nRechtsschutz \ngegen \neine \nÖffentlichkeitskampagne der Bremer Senatskanzlei im Rahmen eines am 26.05.2019 \nstattfindenden Volksentscheides. \n \nDie Antragstellerin zu 1. ist eine politische Partei, die sich in der parallel zum \nVolksentscheid stattfindenden Wahl erstmals um Sitze in der bremischen Bürgerschaft \nbewirbt. Die Antragstellerin zu 2. ist Mitglied der Antragstellerin zu 1. und bei der \nVolksabstimmung abstimmungsberechtigt. \n \nDie Senatskanzlei Bremen hat sich in einer Kampagne, zu der Beilagen zu \nTageszeitungen, Plakate und Kinowerbung zählen, an die Bürger gewandt und diese \naufgefordert bei dem Volksentscheid mit „Nein“ zu stimmen. In diesem Sinne äußern sich \ndabei auch der Bürgermeister sowie die Bürgermeisterin und weitere Personen des \nöffentlichen Lebens. Zu Einzelheiten der Kampagne wird auf die von den Antragstellern \nvorgelegten Beispiele Bezug genommen. \n \nDagegen haben die Antragsteller am 13.05.2019 den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beantragt mit dem Inhalt: \n \nEs wird festgestellt, dass die regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit in Form \neiner offensiven Werbekampagne zur Aufforderung, bei dem am 26. Mai 2019 \nanstehenden stadtbremischen Volksentscheid über das Rennbahngelände mit \n„Nein“ stimmen, die ca. in dem letzten Monat vor dem Abstimmungstag in \nPrintmedien, „Social Media“, Kinowerbung und anderen Formen veranstaltet \nwurde, das Objektivitätsgebot verletzt und dadurch die Chancengleichheit der \nKlägerinnen im Meinungskampf um die Volksgesetzgebung beeinträchtigt hat, \n \nhilfsweise, dass das Objektivitätsgebot jedenfalls dadurch verletzt wurde, dass in \nden einzelnen Bestandteilen der Kampagne jeweils durch Farbe und Form \nhervorgehoben einer vorausgefüllte Abstimmung in typischer Manier - ein Kreis \nmit eingefügtem „handschriftlichen“ Ankreuzen - abgebildet ist. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \n \n\n- 3 - \n- 4 - \nden Antrag abzuweisen. \n \nII. \nDie Anträge sind zulässig. Für Streitigkeiten um die Zulässigkeit staatlicher \nÖffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen ist der \nVerwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. BVerfG, B.v. 14.10.1987, 2 BvR 64/87, juris; VerfG \nMecklenburg-Vorpommern, B.v. 01.09.2015, 6/15 eA, juris, Rn. 25). \n \nSie sind jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 \nAbs. 2 der Zivilprozessordnung). Der in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgende \nAnordnungsanspruch, um dessen Sicherung es im vorliegenden Verfahren geht, ist ein \nöffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der auf Unterlassen der im Antrag \ngenannten Maßnahmen gerichtet ist. Der Anspruch setzt voraus, dass durch eine \ndrohende Wiederholung der beanstandeten Tätigkeiten als hoheitliche Eingriffe in ein \nsubjektives Recht der Antragsteller ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor, weil die beanstandeten Äußerungen nicht in ein \nsubjektives Recht der Antragstellerinnen eingreifen und rechtmäßig sind, sodass auch \nkein rechtswidriger Zustand einzutreten droht. \n \n1. \nDie beanstandete Kampagne der Senatskanzlei verletzt keine subjektiven Rechte der \nAntragsteller. \nGegen \neine \nbehauptete \nunrechtmäßige \nBeeinflussung \neines \nBürgerbegehrens können sich die dafür benannten Vertreter dieses Begehrens wehren. \nDas Bremer \"Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 \n(Brem.GBl. 1996, 41; 1997, 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. \nSeptember 2018 (Brem.GBl. S. 411)\" (BremVolksentscheidG) berechtigt sie in § 10 \nAbs. 2 Nr. 3 ausdrücklich, verbindliche Erklärungen für die Unterzeichner des \nVolksbegehrens abzugeben. Damit sind sie berechtigt, die Unterzeichner des \nVolksbegehrens auch vor Gericht zu vertreten (vgl. OVG Bremen, B.v. 02.03.2004, 1 B \n79/04, NordÖR 04, 240; BVerfG, B.v. 22.02.2019, 2 BvR 2203/18, juris). Davon haben \ndie Vertreter des Bürgerbegehrens ausdrücklich abgesehen (vgl. Weser Kurier vom \n07.05.2019). \n \nEine vergleichbare Position haben andere Personen, auch wenn sie sich an dem \nBegehren beteiligt haben, nicht. Ihnen steht gegen eine Beeinträchtigung der mit dem \nBegehren verfolgten Interessen kein individuelles Recht zu (vgl. Bay VGH, B.v. \n13.02.1991, 4 CE 91.404, juris, Rn. 41). Das gilt auch für politische Parteien wie die \n\n- 4 - \n- 5 - \nAntragstellerin zu 1. (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 08.03.1996, 14/96 u.a.). Aus der von ihr \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 84, 90) ergibt \nsich nichts anderes. Darin hat das Gericht die Frage der Zulässigkeit der von Bürgern \nerhobenen Beschwerden ausdrücklich offen gelassen und es lediglich als legitim \nbezeichnet, dass Parteien sich im Rahmen eines Volksentscheides engagieren. \n \n2. \nDie Kampagne ist nach der im Eilverfahren anzustellenden summarischen Prüfung auch \nrechtmäßig. Im Unterschied zu einer Wahl geht es bei einem Volksentscheid nicht um \neine Entscheidung über die politische Herrschaft in der Zukunft, bei der die Regierung zur \nNeutralität verpflichtet ist, um eine Verstetigung der Macht mit öffentlichen Mitteln zu \nverhindern. Bei einem Volksentscheid sind die Bürger hingegen aufgerufen über ein \nkonkretes Gesetz zu entscheiden und werden damit selber als Gesetzgeber tätig. Dieser \nVerantwortung können die Stimmberechtigten nur gerecht werden, wenn sie vor ihrer \nEntscheidung hinreichend informiert sind und auch die Auffassung der anderen \nVerfassungsorgane kennen (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, \n29.07.1996, St 3/95, juris, Rn. 108 ff.; so auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, \n19.01.1994, Vf. 89-III-92 u.a., juris). Dementsprechend haben die an einem \nBürgerentscheid teilnehmenden Bürger ebenso wenig einen Anspruch auf Neutralität der \nanderen Gemeindeorgane wie die Abgeordneten im repräsentativ-demokratischen \nVerfahren (OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 16.12.2003, 15 B 2455/03, juris Rn. 21). \nVielmehr geht die Rechtsordnung von mündigen Bürgern aus, die Argumente auch ihrer \nRepräsentanten bewerten und eine eigene Entscheidung treffen können. \n \n§ 21 BremVolksentscheidG fordert Parlament und Regierung ausdrücklich auf, sich zu \ndem zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf zu verhalten. Es ist kein Grund dafür \nerkennbar ihnen zu untersagen die so zu entwickelnde Position anschließend auch in das \nBürger-Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Im Gegenteil sieht die Rechtsprechung \ndie Organe der Gemeinde nicht nur berechtigt (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt \nBremen, Entscheidg.v. 29.07.1996, a.a.O., Rn. 110; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, \na.a.O.; anders zur bayerischen Landesverfassung BayVGH, Entscheidg.v. 10.06.2013, \nVf.19-VII-11 ohne Unterscheidung zwischen Wahlen und Abstimmungen), sondern \nangesichts ihrer besonderen Sachkunde eher sogar verpflichtet, im Rahmen eines \nVolksentscheids wertend Stellung zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. \n09.04.2013, 15 B 304/13, juris, Rn. 11; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, B.v \n27.10.2008, 86/08, juris, Rn. 63; BVerfG, U.v. 02.03.1977, 2 BvE 1/76, juris Rn. 63 ff. zur \nÖffentlichkeitsarbeit der Regierung im Allgemeinen). Aus der von den Antragstellern \nzitierten älteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 02.04.1974, \n\n- 5 - \n- 6 - \n2 BvP 1/71 u.a., juris, Rn. 27) ergibt sich nichts anderes. Sie betraf einen von der \nVerfassung \nvorgeschriebenen \nVolksentscheid \naus \nAnlass \neiner \nbeabsichtigten \nLänderfusion. Dabei ging es um den Fortbestand der beteiligten Länder, also auch deren \nStaatsorgane und ihrer Möglichkeit zur weiteren Machtausübung. Dieser Vorgang liegt \ndem einer Wahl näher als eine Abstimmung über eine einfache Sachfrage, sodass sich \nauch die Pflicht der Staatsorgane zur Zurückhaltung anders darstellt als bei der hier \nangesprochenen Bebauung eines Grundstücks. \n \nAllerdings dürfen die Gemeindeorgane sich dabei nur objektiv und sachlich äußern (vgl. \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O.; Verfassungsgerichtshof des \nLandes Berlin, 27.10.2008, a.a.O., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.04.2013, \na.a.O., juris, Rn. 17 ff.). Dies bedeutet, dass die mitgeteilten Tatsachen zutreffend \nwiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen \nberuhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf \neinem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar \ngewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen. Außerdem dürfen die Äußerungen im \nHinblick \nauf \ndas \nmit \nihnen \nverfolgte \nsachliche \nZiel \nim \nVerhältnis \nzur \nUnterzeichnungsfreiheit der Bürger nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Nordrhein-\nWestfalen, B.v. 16.12.2003, a.a.O., juris, Rn. 38). Dabei können aber durchaus pointierte \nÄußerungen zulässig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 07.10.2016, 15 B 948/16, \njuris Rn. 32 ff.). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die \nAntragsgegnerin gegen diese Anforderungen verstoßen hätte. \n \nEin solcher Verstoß liegt insbesondere nicht darin, dass in der Kampagne ausdrücklich \nfür ein “Nein“ geworben und ein entsprechendes Kreuz gezeigt wird. Zwar ist es \nStaatsorganen im Interesse der Entscheidungsfreiheit des Bürgers untersagt, beispielhaft \nangekreuzte Stimmzettel zu verteilen oder abzubilden (Staatsgerichtshof der Freien \nHansestadt Bremen, a.a.O.). Dagegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sie eine \neindeutige Abstimmungsempfehlung im Sinne eines „Ja“ oder „Nein“ geben \n(Staatsgerichtshof \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \na.a.O., \nRn. \n113; \nVerfassungsgerichtshof des Landes Berlin, B.v. 27.10.2008, a.a.O., Rn. 67; a.A. \nBayVGH, B.v. 13.02.1991, a.a.O. und 17.03.1997, 4 ZE 97.874, juris). Nur das hat die \nAntragsgegnerin getan, auch wenn sie diese Empfehlung mit dem Bild von einem \nentsprechenden Kreuz untermalt hat. Ein solches Kreuz hat auch der Bremer \nStaatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung nicht beanstandet. \n \nAuch der Einsatz von Haushaltsmitteln im Rahmen einer solchen Öffentlichkeitsarbeit ist \ngrundsätzlich \nnicht \nzu \nbeanstanden \n(vgl. \nBayerischer \nVerfassungsgerichtshof, \n\n- 6 - \n \n19.01.1994, a.a.O.; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 29.07.1996, a.a.O., \nRn. 107; BVerfG, B.v. 23.02.1983, 2 BvR 1765/82, juris, Rn. 1, 53 zur \nÖffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen; a.A. ohne Begründung OVG Berlin-Brandenburg, \nB.v. 23.04.2009, OVG 3 S 43.09, juris, Rn. 4). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des \nStreitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht setzt diesen Wert auch für das \nEilverfahren an, weil es die Hauptsache vorwegnimmt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Bogner\n \nBeglaubigt: \nBremen, 21.05.2019 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365139","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-05-20/1-v-971-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365139","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365139","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-05-20/1-v-971-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365139","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.266325+00:00"}}