{"status":"available","doknr":"OLD365136","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-24","aktenzeichen":"4 K 1641/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 4 K 1641/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKlägerin,\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen,\nBeklagte,\n \nb e i g e l a d e n :\n \n \n \n-\n\n- 2 -\n- 3 -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richterin Justus sowie die ehrenamtlichen Richter Hawig \nund Steltenpohl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2019 für Recht \nerkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \neinschließlich \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die \nKlägerin.\nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \naufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren \nBetrags \nabzuwenden, \nwenn \nnicht \ndie \njeweilige \nVollstreckungsgläubigerin \nvor \nder \nVollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet.\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen und \nVerträgen im Zusammenhang mit einem von der Beigeladenen ab Herbst 2016 \ndurchgeführten testweisen Angebot von WLAN in einem Teil der Busse und \nStraßenbahnen der Beigeladenen.\nDie Klägerin wurde im Jahr 2008 gegründet und hat sich auf die Errichtung von \ndrahtlosen Netzwerken spezialisiert. Bisher wurden laut Eigenangaben der Klägerin \nWLAN-Installationen \nim \nöffentlichen \nund \nnicht-öffentlichen \nSektor \nmit \neiner \nGesamtabdeckung von rund einer halben Million Quadratmetern realisiert. Die \nBeigeladene ist ein kommunales Verkehrsunternehmen mit Sitz in Bremen. Sie steht im \nAlleinbesitz der Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (BVBG), ehemals \nBremer Verkehrsgesellschaft mbH, die wiederum eine einhundertprozentige Tochter der \nFreien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) ist.\nDie Städte Bremen, Bremerhaven, Delmenhorst und Oldenburg sowie die Landkreise \nAmmerland, Diepholz, Oldenburg, Osterholz, Verden und Wesermarsch haben sich „zur \ngemeinsamen Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im ÖPNV sowie \nzur weiteren Verbesserung des ÖPNV in der Region“ in dem „Zweckverband \nVerkehrsverbund Bremen/Niedersachsen“ (ZVBN) zusammengeschlossen; weitere \nKommunen \nhaben \nsich \ndurch \nAssoziierungsverträge \ndem \nVBN-Verbundgebiet \n\n- 3 -\n- 4 -\nangeschlossen. Dieser Zweckverband ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung \nAufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) 1191/69 für \nden straßengebundenen ÖPNV. Die Beigeladene wurde durch Vertrag über einen \nöffentlichen Dienstleistungsauftrag im straßengebundenen ÖPNV auf dem Gebiet der \nStadtgemeinde Bremen vom 09.06.2010 (ÖDLA) durch den ZVBN mit der Erbringung der \ndort näher bezeichneten Betriebs-, Infrastruktur- und Regelleistungen beauftragt.\nAm 08.03.2017 stellte die Klägerin über das Portal „www.fragdenstaat.de“ zwei Anfragen \nan den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Beklagten. \nMit der ersten Anfrage bat die Klägerin um die Beantwortung einzelner Fragen, das \nWLAN-Pilotprojekt in Bussen und Bahnen der Beigeladenen betreffend. Die Anfrage \nenthielt zudem u. a. auch den Zusatz:\n„Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige \nBehörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.“\nMit der zweiten Anfrage erbat die Klägerin die Zusendung von „Verträgen[n] mit \nLieferanten und Dienstleistern, die das WLAN-Projekt der Bremer Straßenbahn AG \n(BSAG) betreffen.“\nMit einer weiteren E-Mail beantragte die Klägerin am 08.03.2017 direkt bei dem Senator \nfür Umwelt, Bau und Verkehr die Einsichtnahme „in die Akten zum WLAN-Projekt“ der \nBeigeladenen. Hierauf antwortete der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr mit E-Mail \nvom selben Tage, dass „das WLAN-Projekt in der Verantwortung der BSAG“ liege und \nbat die Klägerin, sich an einen dortigen, näher benannten Ansprechpartner zu wenden.\nDie Klägerin mahnte die Beantwortung ihrer Anfragen jeweils mit E-Mails vom \n11.04.2017 und vom 12.05.2017 an. Mit E-Mail vom 24.04.2017 und vom 12.05.2017 bat \nsie zudem die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit um \nVermittlung. Eine weitere Beantwortung seitens der Beklagten bzw. eine Vermittlung \ndurch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgte in der \nFolge nicht.\nDie Klägerin hat am 12.06.2017 Klage erhoben. Die Klage sei als Untätigkeitsklage \nzulässig, da die Beklagte ihre Auskunftsersuche nicht in angemessener Zeit beschieden \nhabe. Ziel ihrer Klage sei, dass sie ihre „Konkurrenzstellung innerhalb der \nAuftragsvergabe prüfen“ wolle. Der Beklagten obliege nach § 11 BremIFG eine \n\n- 4 -\n- 5 -\nVeröffentlichungspflicht, da es sich bei dem im ÖPNV bereitgestellten WLAN um einen \nTeil der kommunalen Daseinsvorsorge i.S.v. § 11 Abs. 4 BremIFG handele.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Beklagte zu verpflichten, die am 08.03.2017 über das Portal \n„www.fragdenstaat.de“ an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr \ngerichteten Anfragen zu beantworten.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Klage fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Der Senator für Umwelt, Bau und \nVerkehr habe mit E-Mail vom 08.03.2017 „reagiert“ und unter Verweis auf die \nBeigeladene auf seine Unzuständigkeit hingewiesen. Dies sei – trotz der formellen \nMängel, die sich vorliegend jedoch nicht auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt \nhätten – als ablehnender Verwaltungsakt zu qualifizieren, die Anfrage der Klägerin sei \nsomit beschieden worden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin begehehre \nweder amtliche Informationen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG noch habe sich die \nBeklagte \nbei \ndem \nstreitgegenständlichen \nWLAN-Projekt \nder \nBSAG \ni.S.v. \n§ 1 Abs. 1 Satz 3 BremIFG zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient. Das WLAN-\nProjekt sei eigenverantwortlich von der Beigeladenen durchgeführt worden, um ihre \nmarktwirtschaftliche Attraktivität zu fördern. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr \nund der ZVBN seien dementsprechend auch nicht in das Vergabeverfahren einbezogen \nworden. Allein die Finanzierung sei über den ZVBN-Förderfonds, jedoch ohne Beteiligung \nder Beklagten, durchgeführt worden. Die bloße Beteiligung der Beklagten an dem ZVBN \nändere hieran nichts. Daher existierten weder Akten hierüber bei der Beklagten, noch \nerfülle die Beigeladene hierdurch öffentliche Aufgaben. Die Beklagte bediene sich der \nBeigeladenen im Bereich der Daseinsvorsorge, soweit sie Leistungen des ÖPNV \nerbringe. Das Angebot von WLAN während der Fahrt sei von diesem eigentlichen \nKerngeschäft jedoch zu trennen und nicht Gegenstand der Beauftragung. Daher könnten \nin diesem Zusammenhang auch keine Veröffentlichungspflichten nach § 11 BremIFG \nbestehen. Sofern die Klägerin im Kern Informationen über das (privatrechtliche) \nVergabeverfahren erhalten wolle, sei eine auf das Informationsfreiheitsrecht gestützte \nKlage insgesamt nicht das richtige Instrument.\nDie Beigeladene beantragt,\n\n- 5 -\n- 6 -\ndie Klage abzuweisen.\nDie Zurverfügungstellung öffentlichen WLANs im ÖPNV stelle keinen Teil der ÖPNV-\nVersorgung und somit keinen Bestandteil dieser öffentlichen Aufgabe dar. Die ÖPNV-\nVersorgung könne auch ohne das WLAN-Angebot sichergestellt werden und die \nZurverfügungstellung führe auch nicht zu einem höheren Nutzeraufkommen. Sofern man \nin Hinblick auf den gesellschaftlichen Wandel die Versorgung der Bevölkerung mit \ndrahtlosen Internetzugängen im öffentlichen Raum als selbständiges Element der \nDaseinsvorsorge ansehe, ändere dies vorliegend nichts, da hierzu jedenfalls nicht die \nVersorgung im ÖPNV selbst gehören könne. Selbst wenn man die Versorgung mit WLAN \nin ihren Verkehrsmitteln als öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe ansähe, stünde \ndem klägerischen Begehren § 6 BremIFG entgegen. Denn die begehrten Informationen \nbeträfen \nBetriebs- \nund \nGeschäftsgeheimnisse \nihres \nUnternehmens \nund \nihrer \nVertragspartner. Die Klägerin habe ausdrücklich erklärt, an künftigen Ausschreibungen \nhinsichtlich WLAN interessiert zu sein und die Information über neue Vergaben erbeten. \nDie Klägerin stehe als Anbieterin von WLAN-Installationen im Wettbewerb; ihr \nInformationsinteresse sei darauf gerichtet, sich gegenüber dem Vertragspartner des \nPilotprojekts einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dieses Interesse überwiege nicht \ndie Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartner der Beigeladenen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nI. Die zulässige Klage ist unbegründet.\nDie Klägerin hat die Anträge vom 08.03.2017 nicht bei der zuständigen Behörde gestellt, \nsodass sich nunmehr auch die Klage gegen die falsche Beklagte richtet und daher \nunbegründet ist (zur Unbegründetheit und nicht bereits Unzulässigkeit einer solchen sog. \nfehlgerichteten Klage: BVerwG, Urteil vom 03. März 1989 – 8 C 98/85 –, Rn. 12, juris; \nSchoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk, 36. EL Februar 2019, VwGO § 78 Rn. 63; \nFehling/Kastner/Störmer, \nVerwaltungsrecht, VwGO \n§ 78 Rn. 3, \nbeck-online; \nBeckOK VwGO/Kintz, 49. Ed. 1.4.2019, VwGO § 78 Rn. 44; Eyermann/Happ, 15. Aufl. \n2019, VwGO § 78 Rn. 3). Die Passivlegitimation nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist ein \nProblem des materiellen Rechts; sie betrifft die Frage danach, wer nach den Vorschriften \ndes einschlägigen materiellen Rechts zum maßgeblichen Zeitpunkt (Schluss der \n\n- 6 -\n- 7 -\nmündlichen Verhandlung) der Schuldner des geltend gemachten Anspruchs ist. Richtet \nsich die Klage im Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 1 gegen den falschen Beklagten, so ist sie \nunbegründet, weil der Beklagte nicht der nach materiellem Recht Verpflichtete ist. Dass \ndieser Beklagte zudem auch nicht prozessführungsbefugt ist, ist allein eine Folge des \nmateriellen Rechts. Die Frage nach der Prozessführungsbefugnis hat hier keine \nselbständige, eine gesonderte Bewertung als Sachurteilsvoraussetzung rechtfertigende \nBedeutung (Eyermann/Happ, 15. Aufl. 2019, VwGO § 78 Rn. 1 ff.).\nFür die Beantwortung der Fragen der Klägerin zuständig ist nicht die Stadtgemeinde \nBremen, sondern der ZVBN. Dies ergibt sich wie folgt: \nAnträge in Konstellationen wie der Vorliegenden, in welchen aufgrund des BremIFG nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 1 BremIFG der Zugang zu amtlichen Informationen einer \njuristischen Person des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben bedient, begehrt wird, sind gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 BremIFG an die \nBehörde zu richten, die sich der juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer \nAufgaben bedient. Dies ist vorliegend nicht die Stadtgemeinde Bremen, sondern der \nZVBN, da letzterer der Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im \nStadtgebiet (auch) der Stadtgemeinde Bremen ist und sich bei Erfüllung dieser \nöffentlichen Aufgabe der Beigeladenen i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 BremIFG bedient.\nGrundsätzlich obliegt zwar nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen \nPersonennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG) die Sicherstellung einer \nausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen \nPersonennahverkehr mit Ausnahme des Schienenpersonenverkehrs der Stadtgemeinde \nBremen \nals \nSelbstverwaltungsaufgabe. \nNach \n§ 7 \nBremÖPNVG \nkönnen \ndie \nAufgabenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 sich jedoch zur Wahrnehmung der ihnen \nnach dem BremÖPNVG obliegenden Aufgaben gemeinsam mit den entsprechenden \nniedersächsischen \nAufgabenträgern \nin \nder \nRegion \nzu \neinem \nZweckverband \nzusammenschließen, um die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im öffentlichen \nPersonennahverkehr \ngemeinsam \nwahrzunehmen \nund \nden \nöffentlichen \nPersonennahverkehr weiter zu verbessern. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann auf einen \nsolchen Zweckverband u. a. auch die Aufgabenträgerschaft übertragen werden. \n§ 4 Abs. 1 \nder \nVerbandssatzung \nfür \nden \nZweckverband \nVerkehrsverbund \nBremen/Niedersachsen (ZVBN) in der geänderten Fassung vom 21.12.2001 sieht \ninsofern vor, dass der ZVBN im Verbandsgebiet Aufgabenträger ist. Dementsprechend \nwurde \ndie \nBeigeladene \nauch \ndurch \nden \nVertrag \nüber \neinen \nöffentlichen \nDienstleistungsauftrag im straßengebundenen ÖPNV auf dem Gebiet der Stadtgemeinde \n\n- 7 -\n- 8 -\nBremen vom 09.06.2010 (ÖDLA) durch den ZVBN mit der Erbringung der dort näher \nbezeichneten Betriebs-, Infrastruktur. und Regelleistungen beauftragt.\nDie Beklagte bzw. der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr waren auch nicht \nverpflichtet, den Antrag der Klägerin an die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BremIFG zuständige \nBehörde weiterzuleiten bzw. die Anfrage der Klägerin über die E-Mail vom 08.03.2017 \nhinaus förmlich abzulehnen. Das BremIFG sieht – wie das IFG des Bundes und im \nGegensatz zu anderen Ländergesetzen – keine derartigen unmittelbaren Pflichten der \nangegangenen Behörde im Falle der Unzuständigkeit vor. Da das sonstige \nInformationszugangsrecht Bestimmungen, die die unzuständige öffentliche Stelle \nverpflichten, den Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten und den Antragsteller \nhierüber zu unterrichten, im Gegensatz zum BremIFG kennt, während letzteres keine \nVerpflichtung der in Anspruch genommenen unzuständigen Behörde zur Weiterleitung \ndes Informationszugangsbegehrens an die zuständige Stelle normiert, kann dieses \nSchweigen des Gesetzgebers nur so verstanden werden, dass derartige Pflichten nicht \nbegründet werden sollten (so auch mit Nachweisen zu Pflichten nach den \nInformationsfreiheitsgesetzen anderer Bundesländer zum IFG des Bundes: Schoch \nIFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 7 Rn. 53, 54).\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\n\n- 8 -\nStahnke\nZiemann\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-06-24/4-k-1641-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-06-24/4-k-1641-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365136","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.174731+00:00"}}