{"status":"available","doknr":"OLD365135","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-07-11","aktenzeichen":"4 V 1330/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 4 V 1330/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellers,\nProzessbevollmächtigter:\n \n-\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Wahlbereichsleiter für den \nWahlbereich Bremerhaven, Hinrich-Schmalfeldt-Straße, 27576 Bremerhaven,\nAntragsgegnerin,\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richterin Justus am 11. Juli 2019 beschlossen:\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nwird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n- 2 -\n- 3 -\nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\nG r ü n d e\nI.\nDer Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Einsichtnahme in die \nStimmzettel der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 26.05.2019 im Wahlbereich \nBremerhaven.\nDer Antragsteller nahm als Kandidat auf der Liste der CDU im Wahlbereich Bremerhaven \nan der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft am 26.05.2019 teil. Er besetzte den \nListenplat\nund erhielt\n persönliche Stimmen, womit er den Einzug in die \nBremische Bürgerschaft verpasste. Der CDU-Kandidat vor ihm auf Listenplatz\n zog mit \n persönlichen Stimmen über die Personenwahl in die Bremische Bürgerschaft ein. \nVon den 81.372 in der Stadt Bremerhaven Wahlberechtigten beteiligten sich 42.757 \nWähler an der Wahl. 41.529 der abgegebenen Stimmzettel wurden als gültig, 1.228 \nStimmzettel als ungültig gewertet.\nAm 13.03.2019 beantragte der Antragsteller beim „Stadtwahlleiter“ der Stadt \nBremerhaven Akteneinsicht „in die 1.228 ungültigen Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl \nam 26.05.2019 (Stadt Bremerhaven)“.\nDiesen Antrag lehnte (ausweislich des Briefkopfs) „der Wahlbereichsleiter für den \nWahlbereich Bremerhaven / der Stadtwahlleiter“ mit Schreiben vom 19.06.2019 ab.\nDer Antragsteller hat am 01.07.2019 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er habe den \nEinzug in die Bürgerschaft über die Personenwahl nur knapp verpasst, wie der Vergleich \nzu dem CDU-Kandidaten auf dem Listenplatz vor ihm, der über die Personenwahl einen \nSitz erhalten habe, zeige. Die knappe Differenz von 144 Stimmen zwischen ihm und dem \nanderen Kandidaten werde weiter relativiert, da nach dem Wahlsystem für die \nBürgerschaftswahl im Land Bremen ein Stimmzettel bis zu fünf Stimmen für einen \nKandidaten enthalten könne. Bei einer Neuauszählung im Rahmen der Wahl im Jahr \n2015 habe er, der Antragsteller, auch noch 40 Stimmen mehr als die ursprünglich \ngezählten 832 Stimmen erhalten. Rechne man diese Fehlerquote auf die in diesem Jahr \nerhaltenen Stimmen hoch, zeige sich, dass die Überprüfung eine hohe Mandatsrelevanz \nhabe. Die Einsicht in die Stimmzettel sei dringlich, da die Frist für einen Einspruch gegen \ndie Wahl vom 26.05.2019 in Kürze ablaufe.\n\n- 3 -\n- 4 -\nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Der Staatsgerichtshof der Freien \nHansestadt Bremen habe im Jahr 2016 entschieden, dass es kein Akteneinsichtsrecht in \nStimmzettel bei der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft gebe.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\nII.\n1. Der Antrag ist als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Ihm \nfehlt es insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis, soweit der Antragsteller im \ngerichtlichen Verfahren Einsicht in sämtliche Stimmzettel begehrt, während er \nvorgerichtlich lediglich die Einsichtnahme in die als ungültig gewerteten Stimmzettel \nbegehrt hat. Denn der Wahlbereichsleiter hat die Einsichtnahme außergerichtlich mit dem \nHinweis abgelehnt, dass ein Recht auf Einsichtnahme in die Stimmzettel der Wahl zur \nBremischen Bürgerschaft nicht bestehe. Diese nicht nur auf ungültige Stimmzettel \nbezogene Begründung lässt erkennen, dass auch eine Einsicht in die als gültig \ngewerteten Stimmzettel nicht gewährt worden wäre. Insofern liegt bezogen auf den \ngesamten \ngerichtlichen \nStreitgegenstand \nein \nstreitiges \nRechtsverhältnis \ni.S.v. \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor und eine Verpflichtung des Antragstellers, einen weiteren \nAntrag beim Wahlleiter auch auf Einsicht in die gültigen Stimmzettel zu stellen, wäre nach \nder ersten pauschalen Ablehnung bloße Förmelei, deren Ergebnis bereits im Voraus \nfeststünde.\n2. Die Antragsgegnerin ist passivlegitimiert. Über den Antrag auf Einsicht in die \nStimmzettel hatte der Wahlbereichsleiter für den Wahlbereich als Behörde des Landes \nBremen zu entscheiden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschluss vom 16. Juli 2015 – 1 B 135/15 –, Rn. 7, juris). Das Schreiben des Wahlleiters \nvom 19.06.2019, mit dem das Einsichtsgesuch abgelehnt wurde, trägt zwar die \nÜberschrift \n„Seestadt \nBremerhaven“. \nJedoch \nfinden \nsich \ndaneben \nbeide \nAmtsbezeichnungen des Wahlleiters. Die Kammer geht daher davon aus, dass der \nWahlbereichsleiter \nbei \nder \nAblehnung \ndes \nAntrags \nin \nseiner \nFunktion \nals \nWahlbereichsleiter für den Wahlbereich Bremerhaven handelte. Die Kammer hat das \nRubrum demensprechend auf Antrag des Antragstellers berichtigt.\n3. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht.\na. Der Anspruch auf Einsicht in die Stimmzettel ergibt sich nicht aus dem Gesetz über die \nFreiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (vom 16.05.2006 \n\n- 4 -\n- 5 -\n(Brem.GBl. S. 263, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2019 (Brem.GBl. S. 55) – \nBremIFG). \nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG hat jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes \ngegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht \ndes Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren \nVereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach \n§ 1 Abs. 1 Satz 2 BremIFG gilt das Gesetz auch für sonstige Organe und Einrichtungen \ndes Landes und der Gemeinden, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben \nwahrnehmen.\nDie von dem Antragsteller begehrte Einsicht in die Stimmzettel betrifft die Kontrolle der \nTätigkeit der Wahlvorstände. Die Tätigkeit von Wahlvorständen ist funktional nicht als \nVerwaltungstätigkeit \nanzusehen. \nWahlvorstände \nstellen \neine \nspezifische \nForm \nbürgerschaftlicher \nSelbstorganisation \ndar. \nDas \nWahlgesetz \nenthält \nspezielle \nBestimmungen über ihre Konstituierung (vgl. § 11 BremWahlG). Die Mitglieder von \nWahlvorständen, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben (§ 13 Abs. 1 BremWahlG), sind \nallein dem Gesetz unterworfen, unterliegen also keinen Weisungen. Wahlvorstände \nwerden deshalb als „eine Art Selbstverwaltungsorgan der Aktivbürger“ bezeichnet, \nworaus die Schlussfolgerung gezogen wird, dass ihre Tätigkeit keine funktionale \nVerwaltungsqualität besitzt und mithin auch § 1 Abs. 1 BremIFG keine Anwendung findet \n(zweifelnd bereits: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss \nvom 24. August 2011 – 1 B 198/11 –, Rn. 11; a. A. noch VG Bremen, Beschluss vom \n05. Juli 2007 – 2 V 1731/07 –, Rn. 9 ff.; offengelassen in: VG Bremen, Beschluss vom \n15. Juli 2015 – 4 V 1164/15 –, Rn. 13, jeweils juris).\nb. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch des \nAntragstellers auf pflichtgemäße Entscheidung über seinen Antrag auf Einsicht in die \nStimmzettel durch den Wahlbereichsleiter (vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 1 B 135/15 –, Rn. 3; Beschluss vom \n24. August 2011 – 1 B 198/11 –, Rn. 14 ff., jeweils juris).\naa. Der Einsicht Dritter stehen wahlrechtliche Vorschriften und Wahlgrundsätze \ngrundsätzlich nicht entgegen (ausführlich: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Beschluss vom 24. August 2011 – 1 B 198/11 –, Rn. 15 ff.; zweifelnd: \nStaatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. September 2016 – St \n2/16 –, Rn. 68, jeweils juris), weshalb der Wahlleiter über einen entsprechenden Antrag \nnach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Sofern der Antragsteller ein \n\n- 5 -\n- 6 -\nberechtigtes Interesse an der Einsichtnahme geltend machen kann, ist die Einsicht \nsowohl in die Wahlniederschriften nebst Anlagen als auch in die Stimmzettel in der Regel \nzu gewähren (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, a.a.O, Rn. 27; \nBeschluss vom 16. Juli 2015 – 1 B 135/15 –, Rn. 3, jeweils juris).\nbb. Die Verweigerung der Einsicht durch den Wahlbereichsleiter lässt vorliegend jedoch \nErmessensfehler nicht erkennen. Dem Antragsteller fehlt es an einem berechtigten \nInteresse für die Einsicht in die Stimmzettel.\nDer Antragsteller hat im außergerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren sein Interesse \nan der Einsicht darauf gestützt, dass er den Einzug in die Bremische Bürgerschaft im \nWege der Personenwahl nur knapp verpasst habe. Die Nachzählung bzw. Überprüfung \nder Stimmzettel solle der Vorbereitung eines Einspruchs gegen die Wahl zur Einleitung \ndes Wahlprüfungsverfahrens nach § 38 BremWahlG dienen.\nDies begründet kein berechtigtes Interesse, da der Antragsteller durch die Einsicht in die \nStimmzettel und dem nachfolgend durch das Aufzeigen etwaiger Zählfehler sein Ziel, ein \nWahlprüfungsverfahren einzuleiten, nicht erreichen könnte. \nDer Staatsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen hat in seinem Urteil vom \n13.09.2016 (St 2 /16) ausgeführt, dass das bremische Wahlgesetz im Vorfeld des \nWahlprüfungsverfahrens durchgeführte Nachzählungen, die nicht von den zuständigen \nWahlprüfungsorganen angeordnet worden sind, nicht vorsehe (Rn. 66 ff., juris). Auf durch \neine solche „private“ Nachzählung gefundene Zählfehler, auch in mandatsrelevanter \nAnzahl, könne ein Einspruch nicht gestützt werden, da durch die möglicherweise \nsubjektive Auswahl der gerügten Fehler der Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, eine \ndem Wählerwillen entsprechende Zusammensetzung des Parlaments zu gewährleisten, \nnicht erreicht werde. Die Zulassung einer potentiellen Vielzahl privater Nachzählungen \nwiderspräche nicht nur dem objektiven Charakter des Wahlprüfungsverfahrens, das als \nspezielles Rechtsschutzverfahren mit Ausschließlichkeitsanspruch ausgestaltet sei. \nHierdurch könne außerdem die Integrität der Wahlunterlagen gefährden werden, was ein \nim Wege der gerichtlichen Beweisaufnahme im Wahlprüfungsverfahren durchzuführende \nNachzählungen unmöglich machen könne (a. a. O., Rn 68). Dem schließt sich die \nKammer ausdrücklich an.\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n- 6 -\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nZiemann\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-07-11/4-v-1330-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-07-11/4-v-1330-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365135","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.152744+00:00"}}