{"status":"available","doknr":"OLD365134","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-07-16","aktenzeichen":"1 V 840/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 840/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Minderjährigen \nAntragstellers, \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Oberverwaltungsrat \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 16. Juli 2019 beschlossen: \nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die \nZuweisung des Antragstellers zur Fritz-Reuter-Schule \nwird abgelehnt. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Streitwert wird auf 5000,00 € festgesetzt. \n \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \nG r ü n d e \n \n1. \nDer Antragsteller wehrt sich gegen seine Einschulung an der Fritz-Reuter-Schule in \nBremerhaven und begehrt stattdessen eine Zuweisung zur Gorch-Fock-Schule. \n \nDer entsprechende Antrag seiner Eltern wurde vom Schulamt der Antragsgegnerin mit \nBescheid vom 7.2.2019 aus kapazitären Gründen abgelehnt. Die Würdigung ihres \nHärtefallantrages habe zu keiner anderen Entscheidung geführt. \n \nDagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 19.2.2019 Widerspruch. \n \nDiesen Widerspruch wies das Schulamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n22.03.2019 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit seiner \nZuweisungsentscheidung an. Dazu erläuterte es das Verfahren zur Verteilung der Plätze \nan der Gorch-Fock-Schule. Die Eltern des Antragstellers hätten geltend gemacht, beide \nberufstätig zu sein. Zudem wohnten seine Großeltern in der Nähe der Gorch-Fock-\nSchule. Daraus ergäben sich jedoch keine familiären Probleme, die das üblicherweise \nVorkommende bei Weitem überschreiten. \n \nDaraufhin hat der Antragsteller am 24.04.2019 Klage erhoben und einstweiligen \nRechtsschutz beantragt. \n \nDas Gericht und die Antragsgegnerin haben den Antragsteller darauf hingewiesen, dass \ndie Begründung seines Antrags sich nicht auf seine Härtegründe und die Gorch-Fock-\nSchule, sondern ein anderes Kind und eine weiterführende Schule in Bremen bezieht. \nDazu wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Argumentation zu ergänzen. Davon hat der \nAntragsteller innerhalb der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht. \n \n2. \nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag \nist nicht begründet. \n \n \n\n- 3 - \n- 4 - \n \n2.1. \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat gegen die \nEntscheidung des Schulamtes keine substantiierten Einwände erhoben. Für das Gericht \nbesteht kein Anlass, sich ungefragt selbst auf Fehlersuche zu begeben (vgl. OVG Berlin-\nBrandenburg, B.v. 19.12.2018, OVG 3 M 79.18, juris). \n \n2.2. \nNach dem Stand des Verfahrens stellt sich die Zuweisungsentscheidung der \nAntragsgegnerin im Übrigen jedoch auch als rechtmäßig dar und verletzt den \nAntragsteller nicht in seinen Rechten. \n \n2.2.1. \nDie \nin \nder \nRichtlinie \ndes \nMagistrats \nder \nStadt \nBremerhaven \nüber \ndie \nAufnahmekapazitäten und -Modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe \nund Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 24.01.2018 für die Gorch-Fock-\nSchule festgesetzte Kapazität von drei Zügen mit jeweils 23 Kindern ist nicht zu \nbeanstanden. \n \nDer Magistrat war zu dieser Festlegung befugt. Sie beruht auf der Verordnung über die \nAufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom \n18.02.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (AufnahmeVO) \n(Sammlung bremischen Rechts 223-b-10). Nach deren § 17 wird die Zügigkeit der \neinzelnen Schulen in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat unter \nBerücksichtigung \nder \njeweiligen \nräumlichen \nBedingungen \nund \ndes \njeweiligen \npädagogischen Konzepts der Schule festgesetzt. Die Anlage zu § 18 der AufnahmeVO \nsetzt für Grundschulen zwar eine Regelgröße von 24 Kindern fest, nach § 18 Abs. 1 S. 2 \nAufnahmeVO setzt der Magistrat die Klassengröße für die jeweilige Schule jedoch \ngesondert fest, wenn die räumlichen Möglichkeiten, die soziale Zusammensetzung der \nSchülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule die Ausschöpfung der \nRegelgröße nicht zulassen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern ist zu \nbeachten, dass die AufnahmeVO nach § 6 Abs. 2 S. 3 des bremischen \nSchulverwaltungsgesetzes vom 20.12.1994, zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.11.2018 \n(SchulVwG) (SaBremR 223-b-1) wohl die maximalen, nicht jedoch Mindestklassengrößen \nfestlegen kann. Diese Aufgabe überträgt § 6 Abs. 2 SchulVwG vielmehr der Gemeinde \nnach Maßgabe der per Rechtsverordnung geregelten generellen Kriterien, konkret also \nunter Beachtung von § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AufnahmeVO. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie Festlegung der 23 Plätze je Klasse ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. \nHinsichtlich der Festlegung der Mindestklassengröße ist der Gemeinde Ermessen \neingeräumt. Sie ist nicht etwa verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität \neiner Schule die äußerste Grenze deren Funktionsfähigkeit auszuschöpfen (vgl. OVG \nBremen, B. v. 23.09.2011, 2 B 182/11), geht es bei dieser Entscheidung doch nicht um \ndie Frage, ob Schüler einen Ausbildungsgang absolvieren können, sondern allein darum, \nan welcher Schule innerhalb der Stadt ihnen diese Möglichkeit eingeräumt wird. Die \nAbsenkung der Klassenfrequenz einer Schule wegen der sozialen Zusammensetzung \nihres Einzugsbereichs ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (OVG Bremen, B.v. \n18.08.2017, 1 B 165/17 mwN). Gegen die von der Stadt Bremerhaven in der Richtlinie \nvom 24.01.2018 konkret vorgenommene Absenkung der Klassengröße für die Gorch-\nFock-Schule um einen Schülerplatz sind Einwände weder substantiiert vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Kriterien dieser Festsetzung zwar weder im \nWiderspruchsverfahren noch gegenüber dem Gericht erläutert, sie ergeben sich jedoch \naus einer öffentlich zugänglichen Quelle (Mitteilung des Senats der Freien Hansestadt \nBremen vom 12.12.2017 zur Ermittlung von Sozialindikatoren und Sozialstufen für die \nallgemeinbildenden Schulen im Land Bremen, Bürgerschaftsdrucksache 19/1446). \nDanach geht die Stadt Bremerhaven seit 2017 nach dem im Land Bremen insgesamt \nangewandten Berechnungsmodell für den Schulsozialindex vor, das die Schulen anhand \nmehrerer für den jeweiligen Ortsteil erhobener Sozialindikatoren, (z.B. Bildung, \nSprachförderbedarfs, Nichtabiturquote, Transferleistungsdichte, Arbeitslosenziffer) in 5 \nSozialstufen einteilt und entsprechende Abzüge von der maximalen Klassenfrequenz \nvorsieht. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Reduzierung der \nSchülerzahl in der Gorch-Fock-Schule um 1 je Klasse danach fehlerhaft erfolgt wäre. \n \n2.2.2. \nDer Antragsteller ist auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt worden, dass sein \nAnliegen nicht als Härtefall behandelt wurde. \n§ 6 Abs. 3d SchulG ermächtigt zur Regelung des Verfahrens und Definition der Kriterien \nfür Härtefälle durch Rechtsverordnung. Auf dieser Basis wird in § 6 Abs. 2 Aufnahme VO \ngeregelt: \nEin Antrag auf Aufnahme in eine Anwahlschule ist innerhalb der Anmeldefrist bei der \nAnmeldeschule einzureichen. Er ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der \nAnmeldefrist zu begründen und hinsichtlich damit verbundener Anträge auf Anerkennung \nals Härtefall oder auf Berücksichtigung des Betreuungsbedarfes durch Nachweise \nglaubhaft zu machen. \nNach Ablauf dieser Fristen eingereichte Anträge oder Nachweise werden nicht \nberücksichtigt. \n\n- 5 - \n- 6 - \nDiese Regelungen sind offensichtlich erforderlich und gerechtfertigt, um das \nVergabeverfahren mit seiner Vielzahl von Anträgen und zu berücksichtigenden Belangen \ninnerhalb angemessener Zeit praktisch abwickeln zu können. Die Betroffenen werden \ndarauf auch in ausreichender Form hingewiesen. In dem dem Gericht aus einem anderen \nVerfahren bekannten Antragsformular auf Einschulung in eine andere Grundschule wird \nausdrücklich zu einer „ausführlichen Begründung“ sowie dazu aufgefordert, Nachweise \nwie Arbeitszeitnachweise der Erziehungsberechtigten, Diagnosen oder ärztliche \nGutachten beizufügen. \n \nWeder aus der Berufstätigkeit der Eltern des Antragstellers noch dem genauen Wohnort \nseiner Großeltern ergibt sich ein Härtefall. In Abs. 3 der Aufnahme VO wird festgelegt, \ndass ein Härtefall vorliegt, wenn \n1. für eine bei dem Kind oder seinem Erziehungsberechtigten vorhandene \nBehinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder \nräumlichen Voraussetzungen vorhanden sind oder das Kind aufgrund seiner \nBehinderung \nauf \neine \nHalbtagsbeschulung \nangewiesen \nist \nund \ndiese \nBedingungen an der Anmeldeschule nicht bestehen oder \n2. bei Nichtaufnahme des Kindes aufgrund der besonderen familiären oder sozialen \nSituation \nBelastungen \nfür \ndas \neinzuschulende \nKind \noder \nseine \nErziehungsberechtigten entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei \nWeitem überschreiten. \n \nWeder die Berufstätigkeit der Eltern eines Schülers noch die Notwendigkeit, dass ein \nElternteil seine Erwerbstätigkeit reduzieren muss, stellen ohne weiteres eine Belastung \ndar, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitet. 65 % der Mütter und \n91 % der Väter von in Deutschland lebenden Kindern unter 15 Jahren waren 2017 \nerwerbstätig. Eltern von 6-9-jährigen sind im Durchschnitt zu 78 % (Mütter), bzw. 93 % \n(Väter) erwerbstätig. Dabei gibt ein beträchtlicher Teil der in Deutschland lebenden \nMütter ihren Beruf vorübergehend auf und kehrt erst mit zunehmendem Alter der Kinder \nwieder in das Erwerbsleben zurück. Bei 72 % der Ehepaare mit Kindern unter 15 Jahren \nwar der Vater in Vollzeit und die Mutter in Teilzeit erwerbstätig (destatis, Familie, \nLebensformen und Kinder, Auszug aus dem Datenreport 2018, S. 15 ff.). \n \nZudem hat das Schulamt in seinem Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass für \nden Antragsteller auch an der Fritz-Reuter-Schule ein Ganztagsangebot besteht. \n \n \n\n- 6 - \n- 7 - \n \n2.2.3. \nAuch die Vergabe der an der Gorch-Fock-Schule zur Verfügung stehenden Plätze an die \ndafür angemeldeten Kinder verletzt nach dem Stand der Erkenntnis keine Rechte des \nAntragstellers. \n \nNach § 6 Abs. 4 AufnahmeVO entscheidet über die Aufnahme von Schülern an den \nverschiedenen Schulen die Konferenz der Grundschulen der Region, an der deren \nSchulleiterinnen oder Schulleiter sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter des \nElternbeirats teilnehmen. \nNach § 6 Abs. 3b SchulG werden in eine Grundschule Kinder aus Einzugsbezirken \nanderer Schulen nur aufgenommen, soweit die Kapazität der Anwahlschule nach \nAufnahme der Kinder aus dem eigenen Einzugsbezirk und den gleichrangig \naufzunehmenden Kindern dies zulässt. Übersteigt die Zahl der Anwahlanträge die Zahl \nder freien Plätze, erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der folgenden Kriterien: \n1. Kinder aus einer Grundschule mit einem Anmeldeüberhang, \n2. Geschwisterkinder, \n3. Betreuungsbedarf aufgrund beruflicher Erfordernisse der Erziehungsberechtigten \nim Sinne von § 60 Abs. 1 SchulG \n4. Anwahl oder Abwahl der gebundenen Ganztagsbeschulung und \n5. Schulweglänge. \nAbs. 3d SchulG ermächtigt zur Regelung der Rangfolge dieser Kriterien durch \nRechtsverordnung. Dem entsprechend sind Ziffern 1-5 in § 6 d Abs. 2 AufnahmeVO als \nabgestufte Rangfolge festgelegt worden. \n \nDie Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung in einem anderen Verfahren unter Vorlage \nder entsprechenden Dokumentation dargelegt, dass die an der Gorch-Fock-Schule zur \nVerfügung stehenden 69 Plätze entsprechend diesen Vorgaben vergeben wurden an: \n1. Kinder aus dem Anwahlbezirk der Schule sowie ein Kind, für das ein Härtefall im \nSinne von § 6 Abs. 3 Nr. 2 AufnahmeVO anerkannt wurde, sodass es nach § 6 \nAbs. 3 S. 2 Nr. 1 SchulVwG gleichrangig aufzunehmen war, \n2. ein Kind aus der Surheider Schule, an der ein Anmeldeüberhang im Sinne von Nr. \n1. der obigen Aufzählung bestand, \n3. vier Geschwisterkinder im Sinne von Nr. 2., \n4. ein Kind, das im Sinne von § 6 Buchst. a Abs. 4 S. 3 SchulG in den Bezirk der \nGorch-Fock-Schule verzogen war. \n \n\n- 7 - \n- 8 - \nDas von der Antragsgegnerin angewandte Verfahren entspricht den oben dargelegten \nrechtlichen Anforderungen und beschneidet den Antragsteller nicht in seinen Rechten, \nweil die genannten Kinder nach den zitierten eindeutigen rechtlichen Regelungen ihm \ngegenüber bevorzugt aufzunehmen waren. \n \nAuch daraus, dass der Antragsteller, bzw. seine Betreuungspersonen, zur Fritz-Reuter-\nSchule möglicherweise weitere Wege als zur Gorch-Fock-Schule zurücklegen müssen, \nergibt sich kein Anspruch auf eine andere Zuweisung. Der Normgeber hat der \nSchulweglänge ausdrücklich nur nachrangige Bedeutung beigemessen. Gegen diese \nBewertung bestehen in einer Stadtgemeinde keine Bedenken. Es wird nicht verkannt, \ndass auch überschaubare Schulwege von Grundschülern für diese und ihre Familien eine \nBelastung darstellen können. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 SchulVwG müssen die \nStadtgemeinden deshalb auch ein Schulangebot vorhalten, das zumutbare Schulwege \ngewährleistet. Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Schüler ein Recht auf Besuch der für \nihn nächsten Schule hätte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Grundschüler \nnach einer Eingewöhnung ihren Schulweg allein zurücklegen (OVG Lüneburg, B.v. \n02.08.2018, 2 ME 432/18, juris, Rn. 5) und ihnen je Strecke eine Wegezeit von bis zu 45 \nMinuten zumutbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 07.02.2019, 3 L 122/18, juris, Rn. 6 \nff). Die Richtlinie über das Verfahren der Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen \nAufwendungen für die Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und \nTeilhabe in der Stadtgemeinde Bremen (Beförderungsrichtlinie) vom 15.07.2011 geht bei \nGrundschülern von einer regelmäßigen Weglänge von bis zu 2 km aus (Ziff. 2.1.2). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus Nr. 38.4. \ndes Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Reduzierung im Eilverfahren \nist nicht angezeigt, weil es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt. \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \n\n- 8 - \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Bogner \n \n \nBeglaubigt: \nBremen, 17.07.2019 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-07-16/1-v-840-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-07-16/1-v-840-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365134","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.129828+00:00"}}