{"status":"available","doknr":"OLD365133","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-07","aktenzeichen":"1 V 1232/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 1232/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. der Minderjährigen \n2. der Frau \n3. des Herrn \nAntragsteller, \nProz.-Bev.: \nzu 1-3: \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigter: \nHerr Oberverwaltungsrat \nGz.: - - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 07. August 2019 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. \nvorläufig \nzum \nSchuljahr \n2019/20 \nin \ndie \n5. \nJahrgangsstufe \nder \nPaula \nModersohn \nSchule \naufzunehmen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDer zulässige Antrag auf Erlass der im Tenor genannten einstweiligen Anordnung ist \nbegründet. Die begehrte Regelung erscheint im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur \nAbwehr wesentlicher Nachteile für die Antragsteller geboten. Die Antragsteller haben, \n - wie von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO gefordert, sowohl einen \nAnordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. \n \n1. \nEs ist hinreichend wahrscheinlich, dass der sich auf § 6 Abs. 3b Satz 1 BremSchVwG \nstützende Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. In die 5. Jahrgangsstufe der \nPaula Modersohn Schule tatsächlich besteht, weil deren Kapazität nicht ordnungsgemäß \nfestgesetzt (1.1.) und der Härtefallantrag der Antragsteller zu Unrecht abgelehnt wurde \n(1.2.). \n \n1.1. \nDie im Rundschreiben des Magistrats vom 27.3.2019 für die Paula Modersohn Schule \nfestgesetzte Kapazität von 88 Schülerinnen und Schülern, davon 8 mit Förderempfehlung \nLernen, hält einer Überprüfung wahrscheinlich nicht stand. \n \nSie beruht auf der Richtlinie des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die \nAufnahmekapazitäten und -Modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe \nund Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 24.01.2018, nach der an der Paula \nModersohn Schule 4 Klassenzüge mit jeweils 22 Kindern eingerichtet sind. Diese \nKlassenfrequenz entspricht Ziff. 3 Abs. 2 der Richtlinie, nach der Klassenverbände des \nEingangsjahrgangs an Oberschulen insgesamt nicht mehr als 22 Schülerinnen und \nSchüler aufnehmen dürfen. Pro Klassenverband werden im Rahmen der Inklusion in der \nRegel 2, maximal 3 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Nach Anlage 1 zu dieser \nRichtlinie wird in allen Oberschulen ein „zusätzlicher Abschlag“ von 2 Schulplätzen \nvorgenommen und in einer Fußnote begründet: “Wegen Inklusion maximal 22 SuS pro \nKLV in Oberschulen“. Nach Ziff. 4 der Richtlinie haben Klassenverbände der \nEingangsjahrgänge, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen \nFörderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung (W + E) inklusiv unterrichtet \nwerden, eine verbindliche maximale Aufnahmekapazität von 21 Schülerinnen und \n\n- 3 - \n- 4 - \nSchülern, \ndavon \nhöchstens \nfünf \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nmit \ndem \nsonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich W + E. \n \nMit diesen Festlegungen weicht der Magistrat von den in der Verordnung über die \nAufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen des \nLandes Bremen vom 18.2.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 \n(BremGBl S. 565) (AufnahmeVO) festgesetzten Regel- und Klassengrößen ab. Nach \nderen Anlage 1 zu § 18 gilt für Oberschulen eine Klassenregelgröße von 25 Kindern, \nbzw. in inklusiven Klassen 17 Kindern ohne und fünf Kindern mit besonderem \nFörderbedarf. Dem gegenüber hat der Magistrat der Antragsgegnerin festgelegt: \n- Alle Oberschulklassen werden zu Inklusionsklassen mit dem Förderprofil LSV erklärt. \n- In diese Inklusionsklassen werden nicht 5, sondern maximal 2 bis 3 Kinder mit \nbesonderem Förderbedarf aufgenommen (nach dem Vortrag der Antragsgegnerin \nbefinden sich im Mittel 1,5 Kinder mit Förderbedarf Lernen in den Klassen der Stadt). \n- Die Kapazität von Inklusionsklassen mit dem Förderprofil W + E wird von 22 auf 21 \nKinder reduziert. \nDiese Abweichungen führen zum Wegfall eines Schulplatzes für Kinder ohne \nIntegrationsbedarf in der Inklusionsklasse mit dem Profil W + E sowie hinsichtlich der \nKlassen mit dem Profil LSV entweder zu einer geringeren Zahl von Regelklassen und \ndamit Plätzen für Kinder ohne besonderen Förderbedarf oder zu einer verminderten Zahl \nvon Plätzen für Kinder mit Integrationsbedarf (weil in die Integrationsklassen nur 2 – 3 \nstatt 5 Kinder mit Förderbedarf aufgenommen werden). \n \nZu einer solchen abweichenden Festlegung ist der Magistrat § 6 Abs. 2 S. 1 des \nBremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20.12.1994, zuletzt geändert mit Gesetz \nvom 13.11.2018 (BremGBl S. 452) (SchulVwG) (Sammlung bremischen Rechts 223-b-1) \n(SchulVwG) dem Grunde nach ermächtigt. Die Aufnahmeverordnung des Landes kann \nnach § 6 Abs. 2 S. 3 SchulVwG nur die maximalen, nicht jedoch Mindestklassengrößen \nfestlegen. Diese Aufgabe überträgt § 6 Abs. 2 SchulVwG vielmehr der Gemeinde. Dem \nliegt offensichtlich zu Grunde, dass jede Unterschreitung der genannten Maximalwerte im \nSinne von § 4 BremSchulVwG von ihr sächlich dargestellt werden muss. Bei dieser \nFestlegung muss die Gemeinde allerdings die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchulVwG per \nRechtsverordnung geregelten generellen Kriterien der Kapazitätsfestsetzung beachten, \ndie konkret in § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AufnahmeVO enthalten sind. Sie darf demnach die \nKlassenfrequenz \nabsenken, \nwenn \ndie \nräumlichen \nMöglichkeiten, \ndie \nsoziale \nZusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule die \nAusschöpfung der Regelgröße nicht zulassen. \n \n\n- 4 - \n- 5 - \nDie \nAntragsgegnerin \nist \nzwar \nnicht \nverpflichtet, \ndie \näußerste \nGrenze \nder \nFunktionsfähigkeit einer solchen Schule auszuschöpfen (OVG Bremen, B.v. 23.09.2011, \n2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede \nAbsenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur \ndie Ressourcen der Gemeinde, sondern auch das in § 6 Abs. 4 SchulVwG enthaltene \nRecht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen (vgl. OVG \nBremen, B.v. 5.10.2018, 1 B 228/18). \n \nDie Reduzierung der Aufnahmekapazität der Integrationsklassen an der Paula \nModersohn Schule hält der im Eilverfahren möglichen kursorischen Kontrolle nicht stand. \nDie Absenkung der Zahl der Kinder mit besonderem Förderbedarf in Inklusionsklassen \nmit dem Profil LSV bezieht sich nicht nur auf die Paula Modersohn Schule, sondern alle \nKlassenverbände von Eingangsjahrgängen an Oberschulen in der Stadt Bremerhaven. \nEs ist schon fraglich, ob eine solche generelle Absenkung mit § 18 Abs. 1 S. 2 \nAufnahmeVO vereinbar ist, dessen Wortlaut eher für die Notwendigkeit einer Betrachtung \nfür eine einzelne Schule spricht. In jedem Fall bedürfte sie einer Begründung anhand der \nin dieser Norm genannten Kriterien. Sowohl die räumlichen Möglichkeiten als auch die \nsoziale Zusammensetzung der Schülerschaft werden in der Richtlinie vom 24.1.2018 an \nanderer Stelle (Spalten 6 und 7 der Anlage 1) berücksichtigt. Ein pädagogisches \nKonzept, aufgrund dessen sich der Magistrat hinsichtlich der Inklusionsklassen \nnachvollziehbar für eine Zahl von Schülerinnen und Schülern unterhalb der vom Land \nBremen festgesetzten Maximalfrequenz entschieden hätte, ist für das Gericht nicht \nerkennbar. \n \n1.2. \nAuch die Behandlung des Härtefallantrages der Antragsteller vermag nicht zu \nüberzeugen. \n \nDie Kriterien zur Anerkennung eines Härtefalls bei der Aufnahme in eine Oberschule sind \nnach § 6a Abs. 8 SchulVwG in § 10 Abs. 2 AufnahmeVO geregelt. Danach liegt ein \nHärtefall vor, wenn \n1. für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen \nAusstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an \nkeiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder \n \n2. durch die Versagung des Besuchs aufgrund der besonderen familiären oder \nsozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende \nbei weitem überschreiten oder \n\n- 5 - \n- 6 - \n \n3. ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im \nkommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine \nVersagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. \n \n \nDie Antragsteller haben mehrere Bescheinigungen vorgelegt, nach denen bei der \nAntragstellerin zu 1. eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) \nsowie eine Sprachentwicklungsstörung vorliegen und der Verdacht einer einfachen \nAufmerksamkeitsstörung besteht. Der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut \nLeßmeier hat eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Niveau der \nLernbehinderung) bestätigt. Die von der Mutter berichteten Merkmale der Angst und \nAnklammerung stünden im Zusammenhang mit Überforderungssituationen in der Schule \nund der Antizipation von möglichem Versagen aufgrund von Vorerfahrungen. (M) Die \nverlangsamte \nVerarbeitung \nund \ndie \nwechselhafte, \nherabgesetzte \nAusdauer, \nSpeicherfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit im Verbund mit der verzögerten \nSprachentwicklung bedeuteten eine besondere Belastung und einen sicheren \n„Förderbedarf im Bereich Lernen“. Das regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum \nder Antragsgegnerin hält eine Zuweisung an eine hörsensible Schule für unbedingt \nnotwendig. \n \nDer Härtefallantrag wurde maßgeblich mit der Überlegung abgelehnt, dass die \nGesamtzahl der Härtefallanträge wegen AVWS der Zahl der insgesamt an der Paula \nModersohn Schule für Härtefälle zur Verfügung stehenden Zahl an Schülerplätzen \nentspreche. Bei Akzeptanz dieser Begründung bliebe deshalb kein Raum zur \nAnerkennung anderer Härtefälle. Diese Überlegung kann nicht überzeugen weil sie die \nFälle, in denen AVWS geltend gemacht wird, pauschal behandelt und sich mit dem \nEinzelfall (der Antragstellerin zu 1.) nicht auseinandersetzt und die verschiedenen Härten \nnicht gegeneinander abwägt. Sie vernachlässigt zudem, dass AVWS eine Behinderung \nim Sinne des SGB IX sein kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 16.01.2015, L 13 SB \n348/11, juris, Rn. 23 f.). Die oben zitierten von der Antragstellerin vorgelegten \nStellungnahmen sprechen dafür, dass die AVWS bei ihr im Zusammenhang mit weiteren \nBeeinträchtigungen zu sehen ist, die insgesamt zu einer Lernbehinderung führen und \naufgrund der besonderen Ausstattung der Paula Modersohn Schule dort besonders gut \nkompensiert werden können. Das spricht dafür, dass ihre Verweisung an eine auch nach \ndem Vortrag der Antragsgegnerin in jedem Fall schlechter ausgestattete Schule eine \nHärte darstellt. Die Erklärung der Antragsgegnerin, auch andere Schulen seien für die \nBetreuung von lernbehinderten Kindern geeignet, vernachlässigt die Verknüpfung der \n\n- 6 - \n- 7 - \nLernbehinderung der Antragstellerin zu 1. mit ihrer Hörbehinderung. Die Behauptung, \nauch andere Schulen könnten zukünftig besser für die Betreuung Hörbehinderter \nausgestattet werden, ist nicht geeignet, diese Härte gegenwärtig zu relativieren. Das gilt \nauch für die Tatsache, dass die Antragsteller mit der Zweit- und Drittwahl nicht andere \nzur Unterrichtung von Kindern mit eingeschränkter Hörfähigkeit besser ausgestattete \nSchulen sondern Schulen in Wohnortnähe gewählt haben. Aus einer solchen Wahl kann \nnicht abgeleitet werden, dass eine von Fachleuten bestätigte Hörbehinderung des Kindes \nobjektiv nicht von Gewicht wäre. \n \n1.3. \nDa der Antrag bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob den \nAntragstellern Kapazitäten auch dadurch zu Unrecht vorenthalten wurden, dass andere \nKinder als Härtefall nach § 10 Abs. 2 Zi. 2 AufnahmeVO anerkannt wurden. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen setzt auch eine Anerkennung \nnach § 10 Abs. 2 Zi. 3 AufnahmeVO, der geringere Anforderungen an die Besonderheit \nder Konstellation stellt, eine ausführliche Darlegung und Glaubhaftmachung durch die \nBetroffenen voraus (B.v. 25.8.2017, 1 B 170/17). Medizinische Tatsachen sind \nregelmäßig durch ärztliche Atteste glaubhaft zu machen, soweit die Schulaufsicht nicht \nbereits Kenntnis von den Umständen hat (OVG Bremen, B.v. 4.9.2017, 1 B 155/17). \nDeshalb erscheint zumindest fraglich, ob die Umstände, dass eine nicht allein erziehende \nMutter von Zwillingen zu 50 % schwerbehindert ist, ohne dass der Charakter dieser \nBehinderung erläutert oder daraus resultierende Einschränkungen ärztlich bestätigt \nwurden, oder dass ein Kind berufstätiger Eltern an Epilepsie leidet, geeignet sind eine \nHärte zu begründen. \n \n2. \nDer Anordnungsgrund ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der bremischen \nVerwaltungsgerichte daraus, dass Schulerziehung altersgemäß gewährt werden muss \nund nicht gleichwertig nachgeholt werden kann. Deshalb würden die Antragsteller \nirreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, \nund sei es nur in der ersten Instanz, abwarten müssten. Unter solchen Umständen ist \neine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis \neiner Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (so z. B. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14). \n \n \n \n\n- 7 - \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren ist wegen der \nim Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. \nZiffern 38.4, 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Bogner \n \nBeglaubigt: \nBremen, 08.08.2019 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-08-07/1-v-1232-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-08-07/1-v-1232-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365133","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.102321+00:00"}}