{"status":"available","doknr":"OLD365132","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-13","aktenzeichen":"1 V 1311/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 - \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \nAz.: 1 V 1311/19 \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n1. des Minderjährigen \n2. der Frau \n3. des Herrn \nAntragsteller, \nProz.-Bev.: \nzu 1-3: \nGz.: - - \ng e g e n \ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch \n \nAntragsgegnerin, \nProzessbevollmächtigte: \nFrau \nGz.: - 24-13/504 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter \nDr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 13. August 2019 beschlossen: \nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung \nverpflichtet, \nden \nAntragsteller \nzu 1. vorläufig zum Schuljahr 2019/20 in die \n5. \nJahrgangsstufe \nder \nGesamtschule \nMitte \naufzunehmen. \n \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nBeglaubigte Abschrift \n\n- 2 - \n- 3 - \n \nDer \nStreitwert \nwird \nzum \nZwecke \nder \nKostenberechnung auf 5000,00 Euro festgesetzt. \n \n \nG r ü n d e \n \nDer zulässige Antrag auf Erlass der im Tenor genannten einstweiligen Anordnung ist \nbegründet. Die begehrte Regelung erscheint im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur \nAbwehr wesentlicher Nachteile für die Antragsteller geboten. Die Antragsteller haben, \n - wie von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO gefordert, sowohl einen \nAnordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. \n \n1. \nEs ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zu 1. Anspruch auf Aufnahme in \ndie 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule Mitte hat, weil deren Kapazität nicht \nordnungsgemäß festgesetzt wurde. \n \nDie \nAntragsgegnerin \nist \nzwar \nnicht \nverpflichtet, \ndie \näußerste \nGrenze \nder \nFunktionsfähigkeit einer solchen Schule auszuschöpfen (OVG Bremen, B.v. 23.09.2011, \n2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede \nAbsenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur \ndie Ressourcen der Stadtgemeinde, sondern auch das in § 6 Abs. 4 SchulVwG \nenthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen \n(vgl. OVG Bremen, B.v. 5.10.2018, 1 B 228/18). \n \nDie Reduzierung der Aufnahmekapazität der Regelklassen an der Gesamtschule Mitte \nhält der im Eilverfahren allein möglichen kursorischen Kontrolle nicht stand. Die Kammer \nkann die in den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden \nSchulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom \n28.11.2018 (Richtlinien) für die Gesamtschule Mitte festgesetzte Kapazität von 99 \nSchülerinnen und Schülern ohne besonderen pädagogischen Förderbedarf nicht \nnachvollziehen. \n \nEs spricht vieles dafür, dass der hinsichtlich der zwei Regelklassen vorgenommene \nAbschlag für kleine Räume in Höhe von jeweils einem Platz keinen Bestand haben kann. \nDieser Abschlag beruht auf der in Spalte vier der Anl. 1 zu den Richtlinien \nausgewiesenen Raumgröße der Klassenräume der Gesamtschule Mitte von 58 m². \nTatsächlich haben die Klassenräume am Standort Hemelinger Straße der Gesamtschule \n\n- 3 - \n- 4 - \nMitte eine durchschnittliche Größe von 57,20 m² (57,18 + 56,41 + 56,91 + 56,83 + 55,82 \n+ 57,08 + 57,18 + 56,41 + 56,91 + 56,92 + 55,75 + 57,08 + 52,91 + 53,63 + 53,62 + \n59,99 + 64,66 + 64,28 = 1029,57 : 18 = 57,20). Die Klassenräume am Standort \nBrokstraße sind jedoch mit durchschnittlich 77,72 m² deutlich größer (92,5 + 75,18 + \n75,02 + 90,48 + 74,11 + 74,23 + 84,2 + 70,4 + 70,4 + 84,2 + 70,6 + 71,3 = 932,62 : 12 = \n77,72). \nInsgesamt \nhaben \ndie \nKlassenräume \nder \nGesamtschule \nMitte \neine \ndurchschnittliche Größe von 65,41 m² (932,62 + 1029,57 = 1962,19 : 30 = 65,41). \n \nDie Betrachtung allein der kleineren Klassenräume am Standort Hemelinger Straße bei \nder Festlegung der Aufnahmekapazität der Regelklassen könnte nur dann überzeugen, \nwenn die Regelklassen nur an diesem Standort unterrichtet werden könnten. Das ist \njedoch nicht der Fall. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin werden die neu \naufzunehmenden Fünftklässler nicht in fünf abgeschlossene Klassenverbände, sondern \nin „Klassenfamilien“, bzw „Lernhäuser“ aufgenommen, in denen die Klassenstufen 5-7 \ngemeinsam unterrichtet werden und von denen am Standort Brokstraße 6 und am \nStandort Hemelinger Straße 9 bestehen. Dabei wird an beiden Standorten Inklusion \nbetrieben. Die jetzt aufzunehmenden Fünftklässler mit besonderem Förderbedarf werden \ninsgesamt dem Standort Hemelinger Straße zugewiesen, weil der Standort Brokstraße \nkeine solchen Schüler mehr aufnehmen kann. \n \nAngesichts dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass die größeren Räume am Standort \nBrokstraße bei der Aufnahme des aktuell neuen Jahrgangs ausschließlich für \nInklusionsklassen genutzt und Regelklassen nur in den kleineren Räumen des Standorts \nHemelinger Straße gebildet würden. Deshalb kann dahinstehen, ob eine ausschließliche \nNutzung der größeren Klassenräume für Inklusionsklassen mit der Verpflichtung der \nSchule ihre Raumkapazitäten effektiv zu nutzen (dazu OVG Bremen, B.v. 25.8.2017, 1 B \n170/17) vereinbar wäre. Da eine solche ausschließliche Nutzung aktuell nicht vorliegt, \nkönnen bei der Bemessung der Regelklassen jedenfalls nicht nur die kleineren \nKlassenräume des Standorts Hemelinger Straße berücksichtigt werden. \n \nDie von der Antragsgegnerin geschilderten räumlichen Engpässe bei der Beschulung der \nInklusionsklassen am Standort Brokstraße sind nicht geeignet, die beschriebene \nUnstimmigkeit in der Begründung des Abschlags für kleine Räume in den Richtlinien \nauszugleichen. § 18 Abs. 1 S. 1 der Aufnahmeverordnung gibt der Senatorin für Kinder \nund Bildung zwar die Möglichkeit, neben dem Raumbedarf auch das pädagogische \nKonzept einer Schule bei der Bemessung der Regelgrößen ihrer Klassen zu \nberücksichtigen, ein Konzept, aufgrund dessen sich die Senatorin hinsichtlich der \nKlassen der Gesamtschule Mitte nachvollziehbar für eine Zahl von Schülerinnen und \n\n- 4 - \n- 5 - \nSchülern unterhalb der vom Land Bremen festgesetzten Maximalfrequenz entschieden \nhätte, kann dem Vortrag der Antragsgegnerin indes ebenso wenig entnommen werden \nwie eine Festlegung besonderer Raumbedarfe für Inklusionsklassen. \n \nDer hier beanstandete Abzug für kleine Räume ist hinsichtlich der zwei in den Richtlinien \nfür die Gesamtschule Mitte festgesetzten Regelklassen vorgenommen worden, so dass \nzwei zusätzliche Kinder aufzunehmen sind. Der Antragsteller zu 1. hat mit Platz 18 auf \nder Warteliste unter den Kindern, hinsichtlich derer das Aufnahmeverfahren vor Gericht \nangegriffen wurde, den zweiten Platz, so dass ihm ein Schulplatz zuzusprechen ist. \n \n2. \nDer Anordnungsgrund ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der bremischen \nVerwaltungsgerichte daraus, dass Schulerziehung altersgemäß gewährt werden muss \nund nicht gleichwertig nachgeholt werden kann. Deshalb würden die Antragsteller \nirreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, \nund sei es nur in der ersten Instanz, abwarten müssten. Unter solchen Umständen ist \neine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis \neiner Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (so z. B. OVG Bremen, Beschl. v. \n04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14). \n \n3. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren ist wegen der \nim Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. \nZiffern 38.4, 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013). \n \n \nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. \n \nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \n\n- 5 - \n \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 \nBremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \nschriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. \n \n \n \n \ngez. Dr. Bauer \ngez. Feldhusen \ngez. Bogner \n \n \nBeglaubigt: \nBremen, 14.08.2019 \n \nKohlmeyer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-08-13/1-v-1311-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-08-13/1-v-1311-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365132","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.080233+00:00"}}