{"status":"available","doknr":"OLD365131","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-10","aktenzeichen":"6 K 1658/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 6 K 1658/18\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \nder Frau\n \nKlägerin,\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter Koch \nund Geimer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 für Recht \nerkannt:\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, \neine Ausgleichsregelung für diejenigen Lehrer zu \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 11.09.2019\ngez. Helmken\nJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\ntreffen, die aufgrund der bis zum 31.07.2015 in Kraft \ngewesenen \nUnterrichtsabweichungsverordnung \nzu \nVorgriffsstunden herangezogen wurden. \nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ \nund die Beklagte zu ¾.\nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Die Beteiligten können jeweils die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht zuvor einer der \nBeteiligten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Korrell\ngez. Dr. Sieweke\ngez. Lange\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin begehrt die Gewährung einer Unterrichtsermäßigung für in den Schuljahren \n2004/2005 und 2005/2006 geleistete Vorgriffsstunden.\nDie am\n1961 geborene Klägerin steht seit dem\n2002 im Schuldienst der \nBeklagten. Sie ist Studienrätin der Besoldungsgruppe A 13; seit dem\n.2005 ist sie \nauf Lebenszeit verbeamtet. Sie ist seit dem\n2002 im Schulzentrum\n \neingesetzt. In den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 hat sie Dienst in Vollzeit \ngeleistet. Seit dem 01.02.2015 und auch aktuell ist sie mit 16/25 Unterrichtsstunden als \nMitglied des Personalrats freigestellt. \nIn den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 wurde die Klägerin zu einer Erhöhung der \nwöchentlichen \nUnterrichtsverpflichtung \nim \nUmfang \neiner \nUnterrichtsstunde \nherangezogen. \nGrundlage dafür war § 6a Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz vom 17.06.1997, geändert \ndurch Art. 1 des Gesetzes vom 25.02.2003 i. V. m. § 1 der Verordnung über die \nFestlegung abweichender Unterrichtsverpflichtungen vom 23.05.2003 (im Folgenden: \n\n- 3 -\n- 4 -\nUnterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung; UntAbwV). Danach erhöhte sich für \nLehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen, die bis zum jeweiligen \nSchulhalbjahresbeginn das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, die jeweilige \nUnterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UntAbwV). Bei \nTeilzeitgewährung von mehr als zwei Unterrichtsstunden betrug die Erhöhung eine halbe \nUnterrichtsstunde. Die Erhöhung erfolgte jeweils zum Schuljahresbeginn, erstmals zum \n01.08.2003 \n(§ 1 Abs. 2 \nUntAbwV). \nAusgenommen \nvon \nder \nErhöhung \nwaren \nBerufsanfänger in den ersten zwei Jahren nach ihrer Einstellung (§ 1 Abs. 3 UntAbwV). \nDie Erhöhung war zeitlich befristet auf die Dauer von zwei Schuljahren, höchstens bis \nzum Ende des Schuljahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wurde (§ 2 UntAbwV). \n§ 3 UntAbwV sah vor, dass die zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden auf \nUnterrichtskonten \nfestgehalten \nwerden \nund \nein \nAusgleich \nim \nRahmen \neiner \nAltersermäßigung erfolgt. Die Verordnung war befristet (§ 4 UntAbwV). Nach \nmehrmaliger Verlängerung trat sie mit Ablauf des 31.07.2015 außer Kraft.\nAm 15.12.2017 beantragte die Klägerin die Rückgabe der von ihr zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden in den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 ab dem 01.08.2018 \noder ab dem 01.08.2019; sie fügte ein Schreiben ihres Schulleiters an den Personalrat \nSchulen vom 19.10.2017 bei, in welchem er die Heranziehung der Lehrerinnen und \nLehrer gemäß der Unterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung bestätigt und auf \ndas jeweilige bei der Bildungsbehörde geführte Unterrichtskonto verweist. \nMit Bescheid vom 15.01.2018 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Ausgleich \nab. Zur Begründung führte sie aus, weder ein faktischer noch ein finanzieller Ausgleich \nkönne erfolgen. Die Anspruchsgrundlage nach § 3 UntAbwV sei mit Ablauf der letzten \nBefristung mit Ablauf des 31.07.2015 außer Kraft getreten. Die Erbringung der sog. U 50-\nStunden habe der Erhaltung der in § 1 der Verordnung über die Ermäßigung der \nUnterrichtsverpflichtung sowie die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für \nAufgaben \nin \nder \nSchule \n(im \nFolgenden: \nUnterrichtsverpflichtungs-\nErmäßigungsverordnung) geregelten Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen gedient. \nEine Rechtsgrundlage für bzw. ein subjektives Recht auf eine spätere Inanspruchnahme \nsei nicht vorgesehen gewesen.\nDagegen legte die Klägerin am 16.02.2018 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die \nerworbenen Ansprüche aus der Verordnung bis zum Auslaufen nicht hätten kompensiert \nwerden können, da dies erst im Rahmen einer Altersermäßigung habe stattfinden sollen. \nDie Ansprüche seien noch offen. Sie seien weder untergegangen noch erfüllt worden. Es \nsei darüber hinaus hergeholt, dass ein individueller Anspruch nicht habe begründet \n\n- 4 -\n- 5 -\nwerden sollen. Dem widerspräche die seinerzeit aufgestellte Verpflichtung der \nSchulleitungen, die Ableistung der Zusatzstunden in Listen zu erfassen und auf \nUnterrichtskonten festzuhalten. Die Auffassung der Behörde führte auch zu einer \nUngleichbehandlung, da nicht sämtliche Lehrerinnen und Lehrer die Mehrarbeit geleistet \nhätten. \nDen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit Widerspruchsbescheid \nvom 28.05.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die \nEinführung der Zusatzstunden der unter 50jährigen Lehrkräfte der Finanzierung des \nErgebnisses einer Schlichtungskommission im Jahr 2002 gedient habe, die eine \nRegelung über die Zahlung einer Zulage für angestellte Lehrkräfte sowie die Möglichkeit \nder Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Lebensalter zwischen 45 und 49 \nJahren ohne zusätzliche Belastung des bremischen Haushalts vereinbart habe. Die \nMehrarbeit habe im Rahmen der Altersermäßigung ausgeglichen werden sollen. Eine \ngenaue Regelung habe die Verordnung jedoch nicht enthalten. Sie sei inzwischen außer \nKraft getreten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 04.06.2018 zugestellt.\nAm 04.07.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im \nWesentlichen die Gründe ihres Widerspruchs. Die Klägerin hat zunächst nur das \nBegehren verfolgt, einen Ausgleich für die Vorgriffsstunden zu erhalten. In der \nmündlichen Verhandlung hat sie ihr Begehren umgestellt.\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n15.01.2018 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 28.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, die geleistete Mehrarbeit im Wege der Altersermäßigung in \ngleichem Umfang auszugleichen;\nhilfsweise, \nfestzustellen, \ndass \ndie \nBeklagte \nverpflichtet \nist, \neine \nAusgleichsregelung für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer zu treffen, die \naufgrund \nder \nbis \nzum \n31.07.2015 \nin \nKraft \ngewesenen \nUnterrichtsabweichungsverordnung \nzu \nVorgriffsstunden \nherangezogen \nwurden.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n- 5 -\n- 6 -\nSie trägt zur Begründung vor, die Unterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung sei \naußer Kraft getreten, da wegen der Anknüpfung an das Lebensalter Zweifel an der \nRechtmäßigkeit bestanden hätten. Die Lehrkräfte, die eine Erhöhung zu leisten gehabt \nhätten, seien auch nicht auf das Auslaufen der Regelung hingewiesen worden, da \ngeltend zu machende Ansprüche nicht existiert hätten. Mit der Einführung der \nzusätzlichen Unterrichtsverpflichtung sei zum einen die persönliche Zulage für angestellte \nLehrer finanziert worden. Zum anderen sei damit der Umfang der Altersermäßigung nach \nder \nUnterrichtsverpflichtungs-Ermäßigungsverordnung \nerhalten \nworden. \nDeshalb \nbestünden keine zusätzlichen Ansprüche auf eine Ermäßigung im Wege des Ausgleichs. \nIm Übrigen stelle § 6a Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz keine Anspruchsgrundlage dar. \nEs seien zu der Ausgleichsfrage noch zwei weitere Widersprüche anhängig, jedoch \nderzeit ruhend gestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge der \nvorliegenden Verfahren weitere Anträge gestellt würden. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig aber unbegründet.\nDie Klägerin hat aktuell keinen Anspruch mehr auf Ausgleich ihrer vorgeleisteten \nUnterrichtswochenstunden im Umfang von wöchentlich einer Stunde über einen Zeitraum \nvon zwei Schuljahren.\n1.1. Mit der Ableistung der Vorgriffsstunden in den Schuljahren 2004/2005 und \n2005/2006 erwarb die Klägerin zwar zunächst einen Ausgleichsanspruch. \na) \nDer \nAnspruch \nergibt \nsich \nzwar \nnicht \nunmittelbar \naus \n§ 6a Satz 2 \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz, wonach ein Ausgleich für die Einrichtung von \nUnterrichtskonten zur späteren Verrechnung zusätzlicher Unterrichtsstunden erfolgt. \nGemäß § 6a Satz 3 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung \nNäheres u. a. zur Einrichtung der Unterrichtskonten und zur Verrechnung nach Satz 2. \n§ 6a \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz \nstellt \ndem \nWortlaut \nnach \nnur \neine \n\n- 6 -\n- 7 -\nErmächtigungsgrundlage zur Regelung des Anspruchs durch Verordnung dar. Der \nAnspruch selbst ist in § 6a Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz noch nicht hinreichend \nbestimmt. \nAnspruchsgrundlage \nwar \njedoch \nder \naufgrund \ndes \n§ 6a \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz erlassene § 3 UntAbwV, wonach die zusätzlich \ngeleisteten Unterrichtsstunden auf Unterrichtskonten festgehalten werden und ein \nAusgleich dieser Stunden im Rahmen einer Altersermäßigung erfolgt. \nDie Beklagte kann nicht einwenden, dass mit § 3 UntAbwV von vornherein kein \nindividueller Anspruch geschaffen werden sollte, sondern die Zusatzstunden allein das \nZiel hatten, die Zulage an angestellte Lehrer und deren vereinfachte Verbeamtung oder \ngar den Erhalt der bestehenden Altersermäßigung zu finanzieren. Diese Zielsetzungen \nmögen historisch belegt sein, sie stehen aber der Ausgestaltung als individueller \nAusgleichsanspruch nicht entgegen. Maßgeblich ist hier der Wortlaut der Regelung, der \nkeinen Auslegungsbedarf erkennen lässt. Nach dem klaren Wortlaut wurde mit § 3 \nUntAbwV ein Anspruchstatbestand geschaffen. Dies folgt insbesondere daraus, dass die \nZusatzstunden auf Unterrichtskonten festgehalten werden sollten, um später im Rahmen \neiner \nAltersermäßigung \n„diese \nStunden“ \n(Hervorhebung \ndurch \ndas \nGericht) \nauszugleichen. Mit der Formulierung, dass ein Ausgleich dieser Stunden erfolgt, ist \ndeutlich, dass ein individueller Ausgleich für die konkret festgehaltenen Vorgriffsstunden \nstattfinden sollte. Auch die Erfassung der vorgeleisteten Stunden auf Unterrichtskonten \nmacht nur Sinn, wenn sie entsprechend auszugleichen sind. \nMit der Formulierung, dass ein Ausgleich im Rahmen einer Altersermäßigung erfolgt, ist \nferner \nbestimmt, \ndass \nder \nAusgleich \nin \nzeitlicher \nHinsicht \ndurch \neine \nPflichtstundenermäßigung sowie erst „im Alter“ erfolgen soll. Der Zeitpunkt, ab dem ein \nAusgleich fällig wird, lässt sich aus dem im Bereich des für Lehrer bestimmten \nZeitpunktes für eine aus Altersgründen bestehende Unterrichtsermäßigung gemäß der \nUnterrichtsverpflichtungs-Ermäßigungsverordnung (vom 21.06.1982, BremGBl. S. 179; \nSaBremR 2040 –l-3) ableiten. Danach beginnt die Altersermäßigung mit dem auf die \nVollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr. Es ist nicht geregelt, dass der \nAusgleich zum frühest möglichen Termin beantragt werden muss. Vielmehr sollte dies \noffenbar innerhalb dieses Alterszeitraumes geschehen. Damit bestimmt grundsätzlich der \nAntrag des betreffenden Lehrers bzw. der Lehrerin den Zeitpunkt der Fälligkeit. \nDer Anspruch auf Ausgleich wurde bereits mit der Ableistung der Vorgriffsstunden \nerworben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Vorgriffsstunden wegen des späteren \n\n- 7 -\n- 8 -\nzeitlichen Ausgleichs weder die Regelarbeitszeit für Lehrer erhöhen, noch es sich hierbei \num eine ausgleichsbedürftige Mehrarbeit handelt. Die vorübergehende Erhöhung der \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl und deren späterer zeitlicher Ausgleich durch die \nErmäßigung der Arbeitszeit stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die \nEinführung von Vorgriffsstunden wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit \nlangfristig ungleichmäßig verteilt (BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 – 2 CN 1.01 – juris; \nBVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 C 41/13 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n15.05.2018 – 4 S 2069/17 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.11.2003 – 6 A \n145/03 –, Urt. v. 15.10.2003 – 6 A 4237/01 – und Urt. v. 27.09.2011 – 3 A 280/10 - alle \njuris).\nb) Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen des Ausgleichs im Rahmen einer \nAltersermäßigung gemäß § 3 UntAbwV. In den Schuljahren 2004/2005 und 2005/2006 \nwurde sie zu einer Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Umfang einer \nStunde herangezogen. Das ist trotz der Nichtvorlage des Unterrichtskontos durch die \nBeklagte belegt durch die Bestätigung ihres Schulleiters und im Übrigen nicht streitig \nzwischen den Beteiligten. Den Ausgleichsanspruch hat sie mit der Erbringung der \nZusatzstunden erworben. Die am\n.1961 geborene Klägerin, die das 58. Lebensjahr \nam\n.2019 vollendet hat, befindet sich auch in dem für die Altersermäßigung \nmaßgeblichen Mindestalter. Sie hat die Gewährung des Ausgleichs am 15.12.2017 ab \ndem 01.08.2018 oder 01.08.2019 beantragt.\n1.2. Der Anspruch auf Ausgleich ist jedoch bereits vor Eintritt der Fälligkeit durch das \nAußerkrafttreten \nder \nUnterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung \nnach \n§ 4 \nUntAbwV mit Ablauf des 31.12.2015 untergegangen. Die Befristung selbst ist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Verordnungsgeber ist vielmehr \nvorzuwerfen, dass er es unterlassen hat, eine Anschlussregelung zu treffen (hierzu \nnachfolgend unter 2.2).\n2. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag, um den die Klägerin ihr Begehren gemäß \n§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO erweitern durfte, Erfolg. Sie ist zulässig (2.1.) und \nbegründet (2.2.). \n2.1. Die Feststellungsklage ist zulässig. \nDer Verwaltungsrechtsweg für das auf den Erlass einer Rechtsnorm im Range unterhalb \neines \nförmlichen \nGesetzes \ngerichtete \nFeststellungsbegehren \nist \ngemäß \n§ 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um die gerichtliche Kontrolle der \n\n- 8 -\n- 9 -\nVerwaltung, ob diese verpflichtet ist, eine solche untergesetzliche Rechtsnorm zu \nerlassen. Die Streitigkeit ist verwaltungsrechtlicher, nicht verfassungsrechtlicher Art \n(BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 – 2 C 13/01 – juris Rn. 12, 13). Art. 19 Abs. 4 GG \ngewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende \nRechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares \nUnterlassen des Verordnungsgebers (BVerwG, Urt. v. 04.07.2002, a. a. O. mit weiteren \nNachweisen). \nDie Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist auch statthaft. Ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten liegt vor. Die Frage, ob die \nKlägerin die Regelung eines Ausgleichs verlangen kann und die Beklagte durch das \nAuslaufenlassen der Ausgleichsregelung Rechte der Klägerin verletzt, ist klärungsfähig \nund –bedürftig.\nDie Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht dem Feststellungsbegehren nicht \nentgegen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage ist eine auf Erlass eines \nVerwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage nicht vorrangig. \nBedenken gegen die Zulässigkeit bestehen auch im Übrigen nicht. Insbesondere wurde \ndem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) genügt. \n \n2.2. Die Feststellungsklage ist begründet. \nEs bedarf einer Anschluss-Ausgleichsregelung für bereits zu Vorgriffsstunden \nherangezogene \nLehrerinnen \nund \nLehrer. \nDer \ndurch \ndas \nUnterlassen \ndes \nVerordnungsgebers, \neine \nweitere \nAnschluss-Ausgleichsregelung \nzu \nerlassen, \nentstandene Zustand ist rechtswidrig. Er verstößt gegen höherrangiges Recht. \nRechtlich unbedenklich ist zwar die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, die \nHeranziehung zu Vorgriffsstunden nicht weiter zu betreiben. Es stellt aber einen Eingriff \nin eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte vermögenswerte öffentlich-rechtliche \nRechtsposition dar, auch die bisherige Ausgleichsregelung ersatzlos entfallen zu lassen. \na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können vermögenswerte \nsubjektiv-öffentliche \nRechte \ngrundsätzlich \nEigentum \nim \nSinne \ndes \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein. Voraussetzung ist, dass der das subjektiv-öffentliche \nRecht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine so verfestigte Rechtsposition \nverschafft, dass sie im Hinblick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und nach dem \n\n- 9 -\n- 10 -\nRechtsstaatsgrundsatz nicht mehr wegfallen kann. Für eine solche Bewertung ist \nbedeutsam, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder \nausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht; im letztgenannten Fall scheidet \nArt. 14 GG als Schutzgarantie aus (BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 f.). Art. 14 GG \nwird dabei nicht durch den für die vermögensrechtlichen Ansprüche von Angehörigen des \nöffentlichen Dienstes vorrangigen Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt. Fragen des Ausgleichs \nfür Mehrarbeit und Arbeitszeitregelungen fallen nicht unter den Schutzbereich des \nArt. 33 Abs. 5 GG. Sie unterfallen insbesondere nicht dem Alimentationsprinzip (BVerwG, \nUrt. v. 10.12.1970 – II C 45.98 – juris; BVerfG, Beschl. vom 30.01.2008 – 2 BvR 398/07).\nNach diesem Maßstab fällt der Ausgleichsanspruch in den Schutzbereich des \nArt. 14 Abs. 1 GG. Bei dem aufgrund der geleisteten Vorgriffsstunden entstandenen \nAusgleichsanspruch handelt es sich um ein vermögenswertes subjektiv öffentliches \nRecht. Er beruht allein auf eigener Arbeitsleistung. \nb) Das Unterlassen des Verordnungsgebers, nach der Aufgabe der Heranziehung zu \nVorgriffsstunden einen Ausgleichstatbestand für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer zu \nregeln, \ndie \naufgrund \nder \nseinerzeit \ngeltenden \nUnterrichtsverpflichtungs-\nAbweichungsverordnung bereits die Vorgriffsstunden erbracht haben, stellt einen Eingriff \nin diese geschützte Rechtsposition dar.\nc) Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. \nEr beruht zwar auf einer gesetzlichen Grundlage in Form einer in der Verordnung \nvorgesehenen Befristung (§ 4 UntAbwV). Der Eingriff ist aber unverhältnismäßig und \ndamit rechtswidrig. \nDie Beklagte hat keinen Grund für das Unterlassen einer Anschlussregelung benannt, \nder den Verzicht als erforderlich und verhältnismäßig erscheinen lässt. Soweit fiskalische \nGründe maßgeblich gewesen sein sollten, hätte es zumindest einer genauen Erhebung \nbzw. Darlegung des Umfangs der auszugleichenden Vorgriffsstunden, der vorhandenen \nHaushaltsmittel bzw. eines schlüssigen Haushaltskonzeptes bedurft. Nach der \ngesetzlichen Konstruktion war die Gewährung des Ausgleichs für Vorgriffsstunden \njedenfalls nicht abhängig davon, dass jeweils aktuell weitere unter 50jährige Lehrerinnen \nund Lehrer vorübergehend einer erhöhten Unterrichtsverpflichtung unterlagen. Die \nVorgriffsstunden hatten nicht das Ziel, den jeweils zu gewährenden Ausgleich \naufzufangen. Vielmehr sollte die Heranziehung der Finanzierung der Zuschläge für \n\n- 10 -\n- 11 -\nangestellte Lehrerinnen und Lehrer, der erleichterten Verbeamtung angestellter Lehrer \nund der allgemeinen Altersermäßigungsregelung dienen. \nBetrachtet man den für das Außerkrafttretenlassen der Heranziehungsregelung von der \nBeklagten genannten Zweck ist das Außerkrafttretenlassen auch der Ausgleichsregelung, \nbereits ungeeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich. Nach den Ausführungen der \nBeklagten, wurde die Heranziehung zu Vorgriffsstunden aufgegeben, weil sie wegen der \nAnknüpfung an das Alter (Heranziehung der unter 50jährigen Lehrerinnen und Lehrer) als \naltersdiskriminierend betrachtet wurde. Dieser Zweck konnte allein durch die Abschaffung \nder Vorgriffsstunden erreicht werden. \n3. Eine Ausgleichsregelung erfordert eine gesetzliche Regelung zumindest im Rang einer \nVerordnung. \nDer \nInhalt \nder \nAusgleichsregelung \nfällt \nin \nden \nBereich \ndes \ngesetzgeberischen Ermessens. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell\nDr. Sieweke\nLange\n\n- 11 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-10/6-k-1658-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-10/6-k-1658-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365131","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.054765+00:00"}}