{"status":"available","doknr":"OLD365130","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-10","aktenzeichen":"6 K 1980/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 6 K 1980/18\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \nder\n \nKlägerin,\nProz.-Bev.:\n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange sowie die ehrenamtlichen Richter Koch \nund Geimer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2019 für Recht \nerkannt:\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, \neine Ausgleichsregelung für diejenigen Lehrerinnen \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 11.09.2019\ngez. Helmken\nJustizbeschäftigte als Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n- 2 -\n- 3 -\nund Lehrer zu treffen, die aufgrund der bis zum \n31.07.2015 \nin \nKraft \ngewesenen \nUnterrichtsabweichungsverordnung \nzu \nVorgriffsstunden herangezogen wurden. \nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ \nund die Beklagte zu ¾.\nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Die Beteiligten können jeweils die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht zuvor einer der \nBeteiligten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Korrell\ngez. Dr. Sieweke\ngez. Lange\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin begehrt die Gewährung einer Unterrichtsermäßigung für im Schuljahr \n2003/2004 geleistete Vorgriffsstunden.\nDie am\n.1954 geborene Klägerin steht seit dem\n.1979 im Schuldienst der \nBeklagten. Sie ist Studienrätin der Besoldungsgruppe A 13; seit dem\n1981 ist sie \nauf Lebenszeit verbeamtet. Sie war durchgängig an Berufsschulen der Beklagten \neingesetzt; seit dem Schuljahr 1992/1993 an den Beruflichen Schulen fü\n. \nIm Schuljahr 2003/2004 hat sie Dienst in Teilzeit wegen Kinderbetreuung im Umfang von \n20 von 25 wöchentlichen Pflichtstunden geleistet. Seit dem\n.2015 befindet sie sich \nin Altersteilzeit im Blockmodell in der Ansparphase und wird mit Wirkung vom\n.2020 \nin die Freistellungsphase treten. \nIm Schuljahr 2003/2004 wurde die Klägerin zu einer Erhöhung der wöchentlichen \nUnterrichtsverpflichtung im Umfang einer halben Unterrichtsstunde herangezogen. \nGrundlage dafür war § 6a Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz vom 17.06.1997, geändert \ndurch Art. 1 des Gesetzes vom 25.02.2003 iVm. § 1 der Verordnung über die Festlegung \nabweichender Unterrichtsverpflichtungen vom 23.05.2003 (im Folgenden: UntAbwV). \nDanach erhöhte sich für Lehrerinnen und Lehrer in der Stadtgemeinde Bremen, die bis \n\n- 3 -\n- 4 -\nzum jeweiligen Schulhalbjahresbeginn das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, \ndie jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Unterrichtsstunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 \nUntAbwV). Bei Teilzeitgewährung von mehr als zwei Unterrichtsstunden betrug die \nErhöhung \neine \nhalbe \nUnterrichtsstunde. \nDie \nErhöhung \nerfolgte \njeweils \nzum \nSchuljahresbeginn, erstmals zum 01.08.2003 (§ 1 Abs. 2 UntAbwV). Ausgenommen von \nder Erhöhung waren Berufsanfänger in den ersten zwei Jahren nach ihrer Einstellung \n(§ 1 Abs. 3 UntAbwV). Die Erhöhung war zeitlich befristet auf die Dauer von zwei \nSchuljahren, höchstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 50. Lebensjahr \nvollendet wurde (§ 2 UntAbwV). § 3 UntAbwV sah vor, dass die zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden auf Unterrichtskonten festgehalten werden und ein Ausgleich im \nRahmen einer Altersermäßigung erfolgt. Die Verordnung war befristet (§ 4 UntAbwV). \nNach mehrmaliger Verlängerung trat sie mit Ablauf des 31.07.2015 außer Kraft.\nAm 26.02.2018 beantragte die Klägerin den Ausgleich der von ihr zusätzlich geleisteten \nUnterrichtsstunden in dem Schuljahr 2003/2004 auf ihrem Unterrichtskonto und fügte \neinen von ihr und dem Schulleiter unterzeichneten „Nachweis zum Unterrichtskonto“ bei. \nMit Bescheid vom 25.04.2018 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Ausgleich \nab. Zur Begründung führte sie aus, weder ein faktischer noch ein finanzieller Ausgleich \nkönne erfolgen. Die Anspruchsgrundlage nach § 3 UntAbwV sei mit Ablauf der letzten \nBefristung mit Ablauf des 31.07.2015 außer Kraft getreten. Die Erbringung der sog. U 50-\nStunden habe der Erhaltung der in § 1 der Verordnung über die Ermäßigung der \nUnterrichtsverpflichtung sowie die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für \nAufgaben \nin \nder \nSchule \n(im \nFolgenden: \nUntVerpflEVO) \ngeregelten \nUnterrichtsverpflichtung aus Altersgründen gedient. Eine Rechtsgrundlage für bzw. ein \nsubjektives Recht auf eine spätere Inanspruchnahme sei nicht vorgesehen gewesen.\nDagegen legte die Klägerin am 16.05.2018 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die \nMehrarbeit mit der Altersermäßigung verknüpft worden sei und sie ein Anrecht erworben \nhabe. \nDen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit Widerspruchsbescheid \nvom 27.07.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die \nEinführung der Zusatzstunden der unter 50jährigen Lehrkräfte der Finanzierung des \nErgebnisses einer Schlichtungskommission im Jahr 2002 gedient habe, die eine \nRegelung über die Zahlung einer Zulage für angestellte Lehrkräfte sowie die Möglichkeit \nder Verbeamtung von angestellten Lehrkräften im Lebensalter zwischen 45 und 49 \nJahren ohne zusätzliche Belastung des bremischen Haushalts vereinbart habe. Die \n\n- 4 -\n- 5 -\nMehrarbeit habe im Rahmen der Altersermäßigung ausgeglichen werden sollen. Eine \ngenaue Regelung habe die Verordnung jedoch nicht enthalten. Sie sei inzwischen außer \nKraft getreten. \nAm 27.08.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie erfülle \ndie Voraussetzungen der Ausgleichsregelung des § 3 UntAbwV. Der Anspruch sei mit \nAbschluss des Schuljahres rechtswirksam erworben. Er sei nicht durch das \nAußerkrafttreten \nder \nVerordnung \nentfallen. \nDie \nBeklagte \nhätte \naus \nFürsorgegesichtspunkten dafür sorgen müssen, dass der einmal erworbene Anspruch \ngesichert werde oder eine entsprechende Übergangsregelung treffen müssen. Die \nFormulierung in § 6a Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz, wonach die „Verrechnung“ \nzusätzlicher Unterrichtsstunden erfolgen solle, spreche dagegen, dass alleiniges Ziel der \nErhalt der bereits bestehenden Altersermäßigung gewesen sei, ohne einen Anspruch zu \nbegründen. Die Klägerin hat zunächst nur das Begehren verfolgt, einen Ausgleich für die \nVorgriffsstunden zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Begehren \numgestellt.\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 25.04.2018 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2018 zu verpflichten, \ndie von der Klägerin im Schuljahr 2003/2004 mehr geleisteten 0,5 Wochen-\nUnterrichtsstunden dem Unterrichtskonto der Klägerin gutzuschreiben und \nden \nvon \nder \nKlägerin \nbeantragten \nAusgleich \nim \nRahmen \neiner \nAltersermäßigung zu gewähren;\nhilfsweise, diese Stunden finanziell auszugleichen;\nweiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine \nAusgleichsregelung für diejenigen Lehrer zu treffen, die aufgrund der bis \nzum 31.07.2015 in Kraft gewesenen Unterrichtsabweichungsverordnung zu \nVorgriffsstunden herangezogen wurden. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n- 5 -\n- 6 -\nSie trägt zur Begründung vor, die UntAbwV sei außer Kraft getreten, da wegen der \nAnknüpfung an das Lebensalter Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden hätten. Die \nLehrkräfte, die eine Erhöhung zu leisten gehabt hätten, seien auch nicht auf das \nAuslaufen der Regelung hingewiesen worden, da geltend zu machende Ansprüche nicht \nexistiert hätten. Mit der Einführung der zusätzlichen Unterrichtsverpflichtung sei zum \neinen die persönliche Zulage für angestellte Lehrer finanziert worden. Zum anderen sei \ndamit \nder \nUmfang \nder \nAltersermäßigung \nnach \nder \nUnterrichtsverpflichtungs-\nErmäßigungsVO erhalten worden. Deshalb bestünden keine zusätzlichen Ansprüche auf \neine \nErmäßigung \nim \nWege \ndes \nAusgleichs. \nIm \nÜbrigen \nstelle \n§ 6a \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz keine Anspruchsgrundlage dar. Es seien zu der \nAusgleichsfrage noch zwei weitere Widersprüche anhängig, jedoch derzeit ruhend \ngestellt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge der vorliegenden Verfahren \nweitere Anträge gestellt würden. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig aber unbegründet.\nDie Klägerin hat aktuell keinen Anspruch mehr auf Ausgleich ihrer vorgeleisteten \nUnterrichtswochenstunden im Umfang von wöchentlich einer halben Stunde über einen \nZeitraum von einem Schuljahr.\n1.1. Mit der Ableistung der Vorgriffsstunden im Schuljahr 2003/2004 erwarb die Klägerin \nzwar zunächst einen Ausgleichsanspruch. \na) \nDer \nAnspruch \nergibt \nsich \nzwar \nnicht \nunmittelbar \naus \n§ 6a Satz 2 \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz, wonach ein Ausgleich für die Einrichtung von \nUnterrichtskonten zur späteren Verrechnung zusätzlicher Unterrichtsstunden erfolgt. \nGemäß § 6a Satz 3 regelt die Senatorin für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung \nNäheres u. a. zur Einrichtung der Unterrichtskonten und zur Verrechnung nach Satz 2. \n§ 6a \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz \nstellt \ndem \nWortlaut \nnach \nnur \neine \nErmächtigungsgrundlage zur Regelung des Anspruchs durch Verordnung dar. Der \n\n- 6 -\n- 7 -\nAnspruch selbst ist in § 6a Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz noch nicht hinreichend \nbestimmt. \nAnspruchsgrundlage \nwar \njedoch \nder \naufgrund \ndes \n§ 6a \nLehrerarbeitszeitaufteilungsgesetz erlassene § 3 UntAbwV, wonach die zusätzlich \ngeleisteten Unterrichtsstunden auf Unterrichtskonten festgehalten werden und ein \nAusgleich dieser Stunden im Rahmen einer Altersermäßigung erfolgt. \nDie Beklagte kann nicht einwenden, dass mit § 3 UntAbwV von vornherein kein \nindividueller Anspruch geschaffen werden sollte, sondern die Zusatzstunden allein das \nZiel hatten, die Zulage an angestellte Lehrer und deren vereinfachte Verbeamtung oder \ngar den Erhalt der bestehenden Altersermäßigung zu finanzieren. Diese Zielsetzungen \nmögen historisch belegt sein, sie stehen aber der Ausgestaltung als individueller \nAusgleichsanspruch nicht entgegen. Maßgeblich ist hier der Wortlaut der Regelung, der \nkeinen Auslegungsbedarf erkennen lässt. Nach dem klaren Wortlaut wurde mit § 3 \nUntAbwV ein Anspruchstatbestand geschaffen. Dies folgt insbesondere daraus, dass die \nZusatzstunden auf Unterrichtskonten festgehalten werden sollten, um später im Rahmen \neiner \nAltersermäßigung \n„diese \nStunden“ \n(Hervorhebung \ndurch \ndas \nGericht) \nauszugleichen. Mit der Formulierung, dass ein Ausgleich dieser Stunden erfolgt, ist \ndeutlich, dass ein individueller Ausgleich für die konkret festgehaltenen Vorgriffsstunden \nstattfinden sollte. Auch die Erfassung der vorgeleisteten Stunden auf Unterrichtskonten \nmacht nur Sinn, wenn sie entsprechend auszugleichen sind. \nMit der Formulierung, dass ein Ausgleich im Rahmen einer Altersermäßigung erfolgt, ist \nferner \nbestimmt, \ndass \nder \nAusgleich \nin \nzeitlicher \nHinsicht \ndurch \neine \nPflichtstundenermäßigung sowie erst „im Alter“ erfolgen soll. Der Zeitpunkt, ab dem ein \nAusgleich fällig wird, lässt sich aus dem im Bereich des für Lehrer bestimmten \nZeitpunktes für eine aus Altersgründen bestehende Unterrichtsermäßigung gemäß der \nUnterrichtsverpflichtungs-Ermäßigungsverordnung (vom 21.06.1982, BremGBl. S. 179; \nSaBremR 2040 –l-3) ableiten. Danach beginnt die Altersermäßigung mit dem auf die \nVollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr. Es ist nicht geregelt, dass der \nAusgleich zum frühest möglichen Termin beantragt werden muss. Vielmehr sollte dies \noffenbar innerhalb dieses Alterszeitraumes geschehen. Damit bestimmt grundsätzlich der \nAntrag des betreffenden Lehrers bzw. der Lehrerin den Zeitpunkt der Fälligkeit. \nDer Anspruch auf Ausgleich wurde bereits mit der Ableistung der Vorgriffsstunden \nerworben. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Vorgriffsstunden wegen des späteren \nzeitlichen Ausgleichs weder die Regelarbeitszeit für Lehrer erhöhen, noch es sich hierbei \n\n- 7 -\n- 8 -\num eine ausgleichsbedürftige Mehrarbeit handelt. Die vorübergehende Erhöhung der \nwöchentlichen Pflichtstundenzahl und deren späterer zeitlicher Ausgleich durch die \nErmäßigung der Arbeitszeit stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die \nEinführung von Vorgriffsstunden wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit \nlangfristig ungleichmäßig verteilt (BVerwG, Urt. v. 28.11.2002 – 2 CN 1.01 – juris; \nBVerwG, Urt. v. 16.07.2015 – 2 C 41/13 – juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. \n15.05.2018 – 4 S 2069/17 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.11.2003 – 6 A \n145/03 –, Urt. v. 15.10.2003 – 6 A 4237/01 – und Urt. v. 27.09.2011 – 3 A 280/10 - alle \njuris).\nb) Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen des Ausgleichs im Rahmen einer \nAltersermäßigung gemäß § 3 UntAbwV. In dem Schuljahr 2003/2004 wurde sie zu einer \nErhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Umfang einer halben Stunde \nherangezogen. Das ist trotz der Nichtvorlage des Unterrichtskontos durch die Beklagte \nbelegt durch die Bestätigung ihres Schulleiters und im Übrigen nicht streitig zwischen den \nBeteiligten. Den Ausgleichsanspruch hat sie mit der Erbringung der Zusatzstunden \nerworben. Die am\n.1954 geborene Klägerin, die das 58. Lebensjahr am\n2012 \nvollendet hat, befindet sich auch in dem für die Altersermäßigung maßgeblichen \nMindestalter. Sie hat die Gewährung des Ausgleichs am 26.02.2018 beantragt.\n1.2. Der Anspruch auf Ausgleich ist jedoch bereits vor Eintritt der Fälligkeit durch das \nAußerkrafttreten \nder \nUnterrichtsverpflichtungs-Abweichungsverordnung \nnach \n§ 4 \nUntAbwV mit Ablauf des 31.12.2015 untergegangen. Die Befristung selbst ist \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Verordnungsgeber ist vielmehr \nvorzuwerfen, dass er es unterlassen hat, eine Anschlussregelung zu treffen (hierzu \nnachfolgend unter 3.2).\n2. Zulässig, aber unbegründet ist auch der erste Hilfsantrag, mit dem die Klägerin einen \nfinanziellen Ausgleich begehrt und um den die Klägerin ihr Begehren gemäß \n§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO erweitern durfte. \n§ 3 UntAbwV sah einen Ausgleich im Rahmen der Altersermäßigung vor. Der Ausgleich \nwar damit in erster Linie auf einen zeitlichen Ausgleich beschränkt. Soweit man aus \ndieser Formulierung auch einen finanziellen Ausgleich für den Fall der Unmöglichkeit \neines zeitlichen Ausgleichs ableiten wollte, führt auch dies indes wegen des Wegfalls der \nAnspruchsgrundlage nicht zu einem Anspruch. Insoweit wird auf die Ausführungen unter \n1.2. verwiesen.\n\n- 8 -\n- 9 -\nEin solcher ergibt sich auch nicht etwa aus dem Grundsatz von Treu und Glauben \ni. V. m. den Regeln über den Ausgleich von Mehrarbeit. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein \nAnspruch auf zeitlichen bzw. hilfsweise finanziellen Ausgleich nach den jeweiligen \nlandesrechtlichen Vorschriften über den Ausgleich von rechtmäßig angeordneter oder \ngenehmigter Mehrarbeit, wenn der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer \nrechtswidrig zu hoch festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst heranzieht oder \ner ihn über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch \nnimmt, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von \nMehrarbeit erfüllt sind (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 2 C 32/10 -, \nBVerwGE 140, 351-359, Rn. 9; Urt. v. 26.07.2012 - 2 C 29/11 -, BVerwGE 143, 381-396 \njeweils m. w. N.). \nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Heranziehung zu den Vorgriffsstunden war \nkeine angeordnete Mehrarbeit. Im Hinblick auf den für einen späteren Zeitpunkt \nvorgesehenen Ausgleich sollte gerade keine Mehrarbeit entstehen. Die Heranziehung zu \nden Vorgriffsstunden war auch nicht rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit kann \ninsbesondere nicht im Hinblick auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz gesehen \nwerden. Die Regelung knüpfte nicht an das Alter im Sinne einer Altersdiskriminierung an. \nDie Regelung knüpfte an die Erfahrenheit und die Leistungsfähigkeit von Lehrerinnen und \nLehrern an, indem sie vorsah, dass die Heranziehung erst nach Ablauf von zwei Jahren \nnach der Einstellung beginnt und mit Vollendung des 50. Lebensjahres ausläuft. \n3. Die Klage hat mit dem zweiten Hilfsantrag, um den die Klägerin ihr Begehren gemäß \n§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO erweitern durfte, Erfolg. Sie ist zulässig (3.1.) und \nbegründet (3.2.). \n3.1. Die Feststellungsklage ist zulässig. \nDer Verwaltungsrechtsweg für das auf den Erlass einer Rechtsnorm im Range unterhalb \neines \nförmlichen \nGesetzes \ngerichtete \nFeststellungsbegehren \nist \ngemäß \n§ 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich um die gerichtliche Kontrolle der \nVerwaltung, ob diese verpflichtet ist, eine solche untergesetzliche Rechtsnorm zu \nerlassen. Die Streitigkeit ist verwaltungsrechtlicher, nicht verfassungsrechtlicher Art \n(BVerwG, Urt. v. 04.07.2002 – 2 C 13/01 – juris Rn. 12, 13). Art. 19 Abs. 4 GG \ngewährleistet Rechtsschutz nicht nur gegen höherrangiges Recht verletzende \nRechtssetzungsakte, sondern auch gegen ein mit höherrangigem Recht unvereinbares \n\n- 9 -\n- 10 -\nUnterlassen des Verordnungsgebers (BVerwG, Urt. v. 04.07.2002, a. a. O. mit weiteren \nNachweisen). \nDie Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist auch statthaft. Ein feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten liegt vor. Die Frage, ob die \nKlägerin die Regelung eines Ausgleichs verlangen kann und die Beklagte durch das \nAuslaufenlassen der Ausgleichsregelung Rechte der Klägerin verletzt, ist klärungsfähig \nund –bedürftig.\nDie Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht dem Feststellungsbegehren nicht \nentgegen. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage ist eine auf Erlass eines \nVerwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage nicht vorrangig. \nBedenken gegen die Zulässigkeit bestehen auch im Übrigen nicht. Insbesondere wurde \ndem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) genügt. \n \n3.2. Die Feststellungsklage ist begründet. \nEs bedarf einer Anschluss-Ausgleichsregelung für bereits zu Vorgriffsstunden \nherangezogene \nLehrerinnen \nund \nLehrer. \nDer \ndurch \ndas \nUnterlassen \ndes \nVerordnungsgebers, \neine \nweitere \nAnschluss-Ausgleichsregelung \nzu \nerlassen, \nentstandene Zustand ist rechtswidrig. Er verstößt gegen höherrangiges Recht. \nRechtlich unbedenklich ist zwar die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, die \nHeranziehung zu Vorgriffsstunden nicht weiter zu betreiben. Es stellt aber einen Eingriff \nin eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte vermögenswerte öffentlich-rechtliche \nRechtsposition dar, auch die bisherige Ausgleichsregelung ersatzlos entfallen zu lassen. \na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können vermögenswerte \nsubjektiv-öffentliche \nRechte \ngrundsätzlich \nEigentum \nim \nSinne \ndes \nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sein. Voraussetzung ist, dass der das subjektiv-öffentliche \nRecht begründende Tatbestand seinem Inhaber eine so verfestigte Rechtsposition \nverschafft, dass sie im Hinblick auf ihre rechtliche Ausgestaltung und nach dem \nRechtsstaatsgrundsatz nicht mehr wegfallen kann. Für eine solche Bewertung ist \nbedeutsam, ob die Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist oder \nausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht; im letztgenannten Fall scheidet \nArt. 14 GG als Schutzgarantie aus (BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 f.). Art. 14 GG \nwird dabei nicht durch den für die vermögensrechtlichen Ansprüche von Angehörigen des \n\n- 10 -\n- 11 -\nöffentlichen Dienstes vorrangigen Art. 33 Abs. 5 GG verdrängt. Fragen des Ausgleichs \nfür Mehrarbeit und Arbeitszeitregelungen fallen nicht unter den Schutzbereich des \nArt. 33 Abs. 5 GG. Sie unterfallen insbesondere nicht dem Alimentationsprinzip (BVerwG, \nUrt. v. 10.12.1970 – II C 45.98 – juris; BVerfG, Beschl. vom 30.01.2008 – 2 BvR 398/07).\nNach diesem Maßstab fällt der Ausgleichsanspruch in den Schutzbereich des \nArt. 14 Abs. 1 GG. Bei dem aufgrund der geleisteten Vorgriffsstunden entstandenen \nAusgleichsanspruch handelt es sich um ein vermögenswertes subjektiv öffentliches \nRecht. Er beruht allein auf eigener Arbeitsleistung. \nb) Das Unterlassen des Verordnungsgebers, nach der Aufgabe der Heranziehung zu \nVorgriffsstunden einen Ausgleichstatbestand für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer zu \nregeln, \ndie \naufgrund \nder \nseinerzeit \ngeltenden \nUnterrichtsverpflichtungs-\nAbweichungsverordnung bereits die Vorgriffsstunden erbracht haben, stellt einen Eingriff \nin diese geschützte Rechtsposition dar.\nc) Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. \nEr beruht zwar auf einer gesetzlichen Grundlage in Form einer in der Verordnung \nvorgesehenen Befristung (§ 4 UntAbwV). Der Eingriff ist aber unverhältnismäßig und \ndamit rechtswidrig. \nDie Beklagte hat keinen Grund für das Unterlassen einer Anschlussregelung benannt, \nder den Verzicht als erforderlich und verhältnismäßig erscheinen lässt. Soweit fiskalische \nGründe maßgeblich gewesen sein sollten, hätte es zumindest einer genauen Erhebung \nbzw. Darlegung des Umfangs der auszugleichenden Vorgriffsstunden, der vorhandenen \nHaushaltsmittel bzw. eines schlüssigen Haushaltskonzeptes bedurft. Nach der \ngesetzlichen Konstruktion war die Gewährung des Ausgleichs für Vorgriffsstunden \njedenfalls nicht abhängig davon, dass jeweils aktuell weitere unter 50jährige Lehrerinnen \nund Lehrer vorübergehend einer erhöhten Unterrichtsverpflichtung unterlagen. Die \nVorgriffsstunden hatten nicht das Ziel, den jeweils zu gewährenden Ausgleich \naufzufangen. Vielmehr sollte die Heranziehung der Finanzierung der Zuschläge für \nangestellte Lehrerinnen und Lehrer, der erleichterten Verbeamtung angestellter Lehrer \nund der allgemeinen Altersermäßigungsregelung dienen. \nBetrachtet man den für das Außerkrafttretenlassen der Heranziehungsregelung von der \nBeklagten genannten Zweck ist das Außerkrafttretenlassen auch der Ausgleichsregelung, \nbereits ungeeignet, jedenfalls aber nicht erforderlich. Nach den Ausführungen der \n\n- 11 -\nBeklagten, wurde die Heranziehung zu Vorgriffsstunden aufgegeben, weil sie wegen der \nAnknüpfung an das Alter (Heranziehung der unter 50jährigen Lehrerinnen und Lehrer) als \naltersdiskriminierend betrachtet wurde. Dieser Zweck konnte allein durch die Abschaffung \nder Vorgriffsstunden erreicht werden. \n4. Eine Ausgleichsregelung erfordert eine gesetzliche Regelung zumindest im Rang einer \nVerordnung. \nDer \nInhalt \nder \nAusgleichsregelung \nfällt \nin \nden \nBereich \ndes \ngesetzgeberischen Ermessens. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell\nDr. Sieweke\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-10/6-k-1980-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-10/6-k-1980-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365130","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.028678+00:00"}}