{"status":"available","doknr":"OLD365129","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"5 K 2498/18","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 2498/18\nIm Namen des Volkes!\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache \n1.\n, \n2.\n \n, \n3.\n \n, \nKläger,\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1-\n,\nGz.: -\n-\ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüch\nstraße 210, 90461 Nürnberg,\nGz.: -\n-\nBeklagte,\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 24. September 2019 für Recht \nerkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens \ntragen die Kläger.\n\n- 2 -\n- 3 -\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund \ndes Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der \nVollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils \nvollstreckbaren Betrages leistet.\nT a t b e s t a n d\nDie Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten von Griechenland über die \nSchweiz kommend\n2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten \nam 16.06.2016 Asylanträge. Zuvor hatten sie bereits in Griechenland Asylanträge \ngestellt und internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten.\nDas Bundesamt lehnte die Asylanträge der Kläger zunächst mit Bescheid vom \n16.03.2018 als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen und \ndrohte die Abschiebung nach Griechenland an. \nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 23.03.2018 Klage nebst Eilantrag (5 V \n835/18). Mit Beschluss vom 28.05.2018 ordnete das Verwaltungsgericht Bremen die \naufschiebende Wirkung der Klage an. Das Hauptsacheverfahren wurd\n \nfür erledigt erklärt.\nDas Bundesamt führte anschließend unter Berücksichtigung der Wirkung des § 37 AsylG \ndas Asylverfahren fort und erließ am 12.09.2018 erneut einen ablehnenden \nAsylbescheid. In diesem hob es zwar den ursprünglichen Bescheid auf (Ziffer 1), lehnte \naber zugleich die Anträge erneut als unzulässig ab (Ziffer 2). Zudem wurde ein \nAbschiebungsverbot \nnach \n§ \n60 \nAbs. \n5 \ndes \nAufenthaltsgesetzes \nhinsichtlich \nGriechenlands ausgesprochen (Ziffer 3) und festgestellt, dass die Kläger nicht nach \nAfghanistan abgeschoben werden dürfen (Ziffer 4).\nAm 03.10.2018 haben die Kläger Klage gegen den erneuten Bescheid erhoben. Sie sind \nder Ansicht, das Bundesamt habe als Folge ihres Erfolgs im Eilverfahren im Rahmen der \nFortführung des Asylverfahrens ihre Anträge inhaltlich zu prüfen.\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n\n- 3 -\n- 4 -\ndie Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 12.09.2018 (6528645-423) \nin Ziffer 2 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 23.04.2019 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nÜber die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts vom \n12.09.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung \ndes Asylverfahrens der Kläger abgelehnt. \n1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach ist ein Asylantrag \nunzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer \nbereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese \nVoraussetzung liegt vor. Die Kläger erhielten in Griechenland bereits internationalen \nSchutz. \n2. Dass die erneute Ablehnung im Rahmen einer durch § 37 Abs. 1 AsylG erzwungenen \nFortführung des Asylverfahrens erfolgte, ändert an der Unzulässigkeit der Asylanträge \nnichts. Bei dieser Fortführung musste sich das Bundesamt zwar mit den im Eilverfahren \ngeäußerten ernstlichen Zweifeln am Ausgangsbescheid auseinandersetzen, war aber an \ndessen Bewertung nicht gebunden. Liegen – wie im hiesigen Fall – die Voraussetzungen \ndes \n§ \n29 \nAbs. \n1 \nNr. \n2 \nAsylG \nweiterhin \nvor, \nmuss \nes \nerneut \neine \n\n- 4 -\n- 5 -\nUnzulässigkeitsentscheidung treffen (BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 – 1 C 15/18 –, LS 2, \njuris). \n3. Für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in \nBezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, \nunerheblich (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 02.05.2017 - B 3 S 17.50490 -, juris Rn. 18 ff.; \nVG Freiburg, Urt. v. 17.03.2017 – A 5 K 853.16 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.; a.A. VGH \nKassel, Urt. v. 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A –, juris). Eine weitergehende Prüfung, \ninsbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Griechenland mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das \nnationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des \nAsylantrags als unzulässig vor. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für \ninternational Schutzberechtigte in Griechenland sind, haben die Kläger als anerkannte \nSchutzberechtigte keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes \ndurch die Beklagte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.08.2016 – 13 A 63/16.A –, juris Rn. 41).\nDiese Regelung ist unionsrechtlich unbedenklich. Auf diese Weise wird berücksichtigt, \ndass das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Grundsatz beruht, dass die \nPrüfung eines Asylantrags nur durch einen einzigen Mitgliedstaat erfolgt (Art. 3 Abs. 1 \nSatz 2 Dublin III-VO). Dies soll nicht nur Mehrfachanerkennungen, sondern auch – bei \nnochmaliger Durchführung eines Asylverfahrens nicht auszuschließende – divergierende \nEntscheidungen innerhalb der Union mit allen ihren unionsrechtlich unerwünschten \nFolgeerscheinungen vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2017 – 1 C 2.17 –, juris \nRn. 25).\nZudem ist es auch angesichts einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 \nEMRK nicht notwendig, ein weiteres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat \ndurchzuführen. Vielmehr ist der Betroffene als Alternative auf eine aufenthaltsrechtliche \nLösung zu verweisen. Durch die Regelungen des § 60 AufenthG i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz \n1 AufenthG kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling in \nDeutschland auch ohne ein weiteres Asylverfahren einen legalen Aufenthalt erlangen und \nin den Genuss der damit verbundenen Integrationsrechte kommen. Der Inhaber einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat zwar nicht automatisch zu \nallen einem anerkannten Flüchtling in Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU gewährten \nRechten Zugang. Auf einen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling findet \naber Art. 2 des – von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten – Europäischen \n\n- 5 -\n- 6 -\nÜbereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober \n1980 Anwendung. Danach geht die Verantwortung für einen Flüchtling spätestens nach \nAblauf von zwei Jahren des „tatsächlichen und dauernden Aufenthalts“ im Bundesgebiet \nauf Deutschland über. Damit kann ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter \nFlüchtling auch ohne Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in Deutschland in den \nvollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen und \nverbleibt nicht dauerhaft auf dem Status eines nur geduldeten Ausländers unter \nAusschluss \nder \neinem \nanerkannten \nFlüchtling \nzustehenden \nAufenthalts- \nund \nTeilhaberechte (BVerwG, Beschl. v. 02.08.2017 – 1 C 2.17 –, juris Rn. 24). Die \nEntscheidung des EuGH vom 19.03.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17 \nu.a. steht dieser Einschätzung nicht entgegen, da sie sich zu dieser Frage nicht eindeutig \nverhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.2019 – 1 C 2.17 –, juris Rn. 4).\nSelbst wenn von einer unionsrechtlichen Vorgabe auszugehen wäre, dass alle \nMitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass dem in einem Mitgliedstaat anerkannten \nFlüchtling die mit diesem Status verbundenen Rechte und Vorteile auch nicht \nvorübergehend vorenthalten werden dürfen, bedarf es in Fällen, in denen ein \nMitgliedstaat \nder \nmit \nder \nvon \nihm \nausgesprochenen \nFlüchtlingsanerkennung \nübernommenen Verantwortung nicht nachkommt, nicht zwingend der Durchführung eines \nweiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat (siehe dazu im Einzelnen \nBVerwG, Beschl. v. 02.08.2017 – 1 C 2.17 –, juris Rn. 25). \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn ist der Antrag auf Zulassung der \nBerufung an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, statthaft.\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des \nGerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\nzu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.\n\n- 6 -\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\ngestellt werden.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-24/5-k-2498-18","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-24/5-k-2498-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365129","retrieved":"2026-07-09 04:52:49.005416+00:00"}}