{"status":"available","doknr":"OLD365128","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"5 V 1340/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 V 1340/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nAntragstellers,\nProzessbevollmächtigter:\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen,\nAntragsgegnerin,\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 24. September 2019 beschlossen:\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Klage des Antragstellers (5 K 1339/19) \ngegen die Verfügu\ngeramtes vom 17.06.2019 \nzum Aktenzeichen\n wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n- 2 -\nG r ü n d e\nI. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen die Entziehung seiner \nFahrerlaubnis. \nIhm wurde im November 2008 vom Stadtamt Bremen eine Fahrerlaubnis der Klassen A \nund BE erteilt. \nEr ist am 28.11.2018, am 03.01.2019 und am 15.01.2019 Verkehrskontrollen unterzogen \nworden. Dabei durchgeführte Urindrogenvortests zeigten jeweils ein positives Ergebnis \nauf Kokain. Auch ein am 30.12.2018 auf einer Polizeidienststelle durchgeführter Urintest \nergab ein positives Ergebnis auf Kokain. Der Antragsteller selbst hatte laut Protokoll der \nhandelnden Polizeibeamten anlässlich der Kontrolle am 03.01.2019 diesen gegenüber \nangegeben, regelmäßig Cannabis zu konsumieren. Die Auswertungen der im Anschluss \nan die Verkehrskontrollen genommenen Blutproben wiesen negative Ergebnisse aus. Im \nBlutserum waren keine Betäubungsmittel oder deren Abbauprodukte nachweisbar.\nMit Schreiben vom 14.03.2019 forderte das Bürgeramt Bremen – Fahrerlaubnisbehörde – \nden Antragsteller zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Haaranalyse auf. \nEs sollte die Frage geklärt werden, ob er Betäubungsmittel im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes (BtmG) einnimmt, die die Fahreignung in Frage stellen. Hierfür \nwurde ihm eine Frist bis zum 31.05.2019 gesetzt. Zudem wurde eine Gebühr in Höhe von \n28,04 Euro für die Aufforderung festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die positiven \nDrogenvortests Bezug genommen. Die Aufforderung wurde am 19.03.2019 zugestellt.\nGegen die Gebührenfestsetzung erhob der Antragsteller am 29.03.2019 Klage beim \nVerwaltungsgericht Bremen (5 K 684/19), dem daraufhin die Verwaltungsakten übersandt \nwurden. \nAm Freitag, den 10.05.2019, ließ der Antragsteller der Antragsgegnerin eine \nEinverständniserklärung zu einer Untersuchung zukommen. Daraufhin forderte diese die \nVerwaltungsvorgänge \nzwecks \nWeiterleitung \nan \neine \nBegutachtungsstelle \nbeim \nVerwaltungsgericht an. Mit Schreiben vom 28.05.2019 teilte sie dem Antragsteller mit, \ndass an diesem Tage die Weiterleitung der Verwaltungsvorgänge an\n als \nBegutachtungsstelle erfolgt sei. Zudem wurde eine Fristverlängerung zur Beibringung \ndes Gutachtens bis zum 11.06.2019 gewährt. Mit Schreiben vom 29.05.2019 sandte der \n der Antragsgegnerin den Vorgang unerledigt zurück. Er teilte mit, dass eine \n\n- 3 -\nUntersuchung \ndes \nAntragstellers \ndort \nebenso \nwenig \nmöglich \nsei, \nwie \neine \nGutachtenerstellung bis zum 11.06.2019. Auf eine Anfrage des Antragstellers, die Frist \nzur Vorlage eines Gutachtens bis zum 31.07.2019 zu verlängern, ging die \nAntragsgegnerin nicht ein. \nNachdem in der Folge kein Gutachten vorgelegt wurde, entzog das Bürgeramt ihm mit \nVerfügung vom 17.06.2019 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, forderte \nihn unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abgabe des \nFührerscheins auf und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Aufgrund der \nNichtvorlage des angeforderten Gutachtens sei nach § 11 Abs. 8 FeV von der \nUngeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Es sei zu unterstellen, \ndass der Antragsteller ihm bekannte und die Eignung ausschließende Mängel verbergen \nwolle. Nach Abwägung seiner Interessen am Erhalt der Fahrerlaubnis mit dem Interesse \nder Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit überwiege das \nErfordernis \nan \nseinem \nsofortigen \nAusschluss \naus \nder \nmotorisierten \nVerkehrsgemeinschaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich. Die \nÖffentlichkeit habe ein besonderes Interesse daran, dass der unrichtig gewordene \nFührerschein unverzüglich abgegeben werde, um bei polizeilichen Kontrollen den \nAnschein zu verhindern, dass er noch im Besitz der Fahrerlaubnis sei. Der Schutz der \nanderen \nVerkehrsteilnehmer \nverlange, \ndass \nungeeignete \nVerkehrsteilnehmer \nunverzüglich an der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gehindert \nwürden.\nDer Antragsteller hat am 02.07.2019 den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich \nKlage (5 K 1339/19) erhoben. Er trägt vor, er habe keine Drogen genommen. Die \nfraglichen Urintests seien unter irregulären Bedingungen durchgeführt worden, da nach \nden Angaben des Herstellers der Test nicht unter 2°C verwendet werden solle. Zudem \nhätten die nachfolgend durchgeführten verlässlichen Blutuntersuchungen negative \nErgebnisse erbracht, während die Urintests nicht beweissicher seien. Es gebe daher \nkeine verlässliche Tatsachengrundlage für die Annahme, dass er Drogen zu sich \ngenommen habe. Dass er gegenüber der Polizei angegeben habe, Cannabis zu \nkonsumieren, treffe nicht zu. Schließlich habe die Antragsgegnerin, nachdem er ihr eine \nEinverständniserklärung habe zukommen lassen, ihre Unterlagen erst knapp drei \nWochen später an den\n übersandt. Die gewährte Fristverlängerung sei zu kurz \nfür die Erstellung eines Gutachtens gewesen. Bei einer kurzfristigen Versendung der \nUnterlagen wäre mit einer Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019 zu rechnen gewesen.\nDer Antragsteller beantragt, \n\n- 4 -\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des \nBürgeramtes \nvom \n17.06.2019 \nzum \nAktenzeichen\n \nwiederherzustellen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nDie Ergebnisse der Urin- und der Bluttests seien widersprüchlich. Angesichts dessen und \nvor dem Hintergrund der Einlassung des Antragstellers zu seinem eigenen Konsum \nsowie seines Verhaltens anlässlich der Kontrollen und in der Vergangenheit bedürfe es \nweiterer Aufklärung. Daher sei die Anordnung eines Gutachtens rechtmäßig erfolgt.\nWegen der Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.\nII. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. \n1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller \nHinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO \nausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von \nLeib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet \nworden.\n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers ist nicht wiederherzustellen, \nda die vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der \nBehörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit \nerfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da \n\n- 5 -\ndann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung regelmäßig überwiegt. \nVorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des \nBescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Bescheid vom 17.06.2019 \nist nach summarischer Prüfung rechtmäßig ergangen, weshalb die Klage im \nHauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Zudem ist es aus \nGründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den \nAntragsteller schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden. \na. Dass vor Erlass der angegriffenen Entziehung keine Anhörung stattfand, führt nicht \ndazu, dass die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat. Zwar wurde der \nAntragsteller nicht nach § 28 Abs. 1 BremVwVfG angehört, jedoch kann die Aufhebung \ndes Bescheides aus diesem Grund schon deshalb nicht verlangt werden, weil dies \noffensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen konnte, § 46 \nBremVwVfG. Es handelte sich bei der vorliegend erfolgten Entziehung einer \nFahrerlaubnis wegen fehlender Eignung nach §§ 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz \n(StVG), \n46 Abs. 1 Satz 1 \nFahrerlaubnis-Verordnung \n(FeV) \num \neine \ngebundene \nEntscheidung. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch \nVorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 \nSatz 1 FeV ungeachtet der Formulierung „darf“ von fehlender Fahreignung ausgehen, \nohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht (BayVGH, Beschl. v. 06.11.2018 – 11 CS \n18.821 –, juris Rn. 18; s.a. Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. \nAufl. 2017, § 11 FeV Rn. 114). Insofern hätte eine weitere Einlassung des Antragstellers \nzur Sache keinen Einfluss mehr gehabt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, \n§ 46 Rn. 30; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § \n46 Rn. 82 f.). \nb. Die Entziehung erweist sich zudem als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die \nEntziehung \nder \nFahrerlaubnis \nist \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 \nStVG \ni. V. m. § 3 Abs. 1, \n14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 und 8, 46 Abs. 1 und 3 FeV. Nach §§ 3 Abs. 1 StVG, \n46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als \nungeeignet \nzum \nFühren \nvon \nKraftfahrzeugen \nerweist. \nVorliegend \ndurfte \ndie \nFahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von der fehlenden Eignung des \nAntragstellers ausgehen, da er das von ihm geforderte ärztliche Gutachten nicht \nfristgerecht beigebracht hat.\n\n- 6 -\nWerden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer \nFahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, \nfinden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. \n§ 11 Abs. 2 FeV regelt dabei allgemein, in welcher Weise Bedenken gegen die Eignung \neines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV enthält \nhierzu eine Spezialregelung, soweit es um die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick \nauf Betäubungsmittel geht. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde \nbei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der \nBetroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er das von ihr geforderte Gutachten \nnicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene in der \nGutachtensanordnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), die \nUntersuchungsanordnung rechtmäßig war (BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 3 C 2 /10 –, \njuris Rn. 14) und die Weigerung bzw. Verspätung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2001 – 19 B 814/01 –, juris Rn. 4). Diese \nVoraussetzungen zur Annahme der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines \nKraftfahrzeuges liegen vor. \n(1) Die ergangene Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, ist rechtmäßig. Sie \ngenügt zunächst den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV, die auch für \neine auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Anordnung gelten (Koehl, in: \nHaus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 13). Die \nAnordnung \nenthielt \ndie \nerforderliche \nFristsetzung, \neinen \nHinweis \nauf \ndie \nKostentragungspflicht des Betroffenen und die Angabe, dass das Gutachten von einem \nnäher spezifizierten Arzt zu erstellen sei. Hierbei wurde eine Auflistung von Ärzten \nbeigefügt, die entsprechende Untersuchungen in Bremen durchführen. Zudem wurde auf \ndie Folgen einer Weigerung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens \nhingewiesen. \nDie dem Antragsteller zunächst gesetzte Frist bis zum 31.05.2019 zur Vorlage eines \nGutachtens war zudem ausreichend lang. Nachdem ihm die Aufforderung zur Vorlage \neines ärztlichen Gutachtens am 19.03.2019 zugestellt worden war, verblieben ihm fast \nzwei einhalb Monate, um dieses vorzulegen. Dass er sein Einverständnis erst am \n10.05.2019 erklärte und somit einen Großteil der Zeit selbst verstreichen ließ, fällt in \nseinen Verantwortungsbereich. Sein Einwand, dass die Weiterleitung der Unterlagen erst \nzwei Wochen nach seiner an einem Freitag vorgenommenen Einverständniserklärung zu \neiner Untersuchung an die Begutachtungsstelle versandt wurde und ihm daher eine \nEinhaltung der Frist nicht möglich gewesen sei, verfängt ebenfalls nicht. Die \nAntragsgegnerin hat dem dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass für den durch \n\n- 7 -\ndie verzögerte Weiterleitung entstandenen Zeitverzug eine Fristverlängerung bis zum \nDienstag, den 11.06.2019, gewährt wurde. Dies glich die verzögerte Weiterleitung \nangesichts des direkt auf die Vornahme der Einverständniserklärung folgenden \nWochenendes hinreichend aus. Die Antragsgegnerin musste keine Frist setzen, welche \nden bereits durch die späte Erklärung des Einverständnisses seitens des Antragstellers \neingetretenen Zeitverzug für diesen ausgeglichen hätte. Zudem geht der Antragsteller \nfehl, wenn er darauf abstellt, dass seiner Ansicht nach bei einer unmittelbaren \nWeiterleitung eine Gutachtenerstellung bis zum 11.06.2019 noch gelungen wäre. Ohne \ndie von ihm verursachte Verzögerung hätte es überhaupt keiner Verlängerung der \nursprünglich gesetzten Frist bedurft. \n(2) Die Beibringungsaufforderung war auch materiell rechtmäßig. Sie beruht auf den \n§§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 FeV i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV. Danach ordnet \ndie Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn \nTatsachen \ndie \nAnnahme \nbegründen, \ndass \nBetäubungsmittel \nim \nSinne \ndes \nBetäubungsmittelgesetzes eingenommen werden, so dass Bedenken an der Eignung \nzum Führen eines Kraftfahrzeuges bestehen. Tatsachen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FeV liegen vor, wenn konkrete tatsächliche Feststellungen bzw. Verdachtsmomente \ngegeben sind, die den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris Rn. 54; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 – 3 C \n13.01 –, juris Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 22.01.2008 – 11 CS 07.2766 –, juris Rn. 15).\nEin positiver Drogenschnelltest begründet regelmäßig einen Verdacht auf die Einnahme \nvon Betäubungsmitteln. Reagiert ein solcher Test in Bezug auf Rauschgifte positiv, so \nbegründet das den Verdacht, dass der Proband Betäubungsmittel konsumiert hat (OVG \nMV, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08 –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 24.07.2006 \n– 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 13). Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen können \nDrogenvortests \nmit \nerheblicher \nGenauigkeit \nHinweise \nauf \nden \nKonsum \nvon \nBetäubungsmitteln bei der getesteten Person ergeben. Sie können zwar nicht dem \nNachweis eines Betäubungsmittelkonsums oder sogar einer solcherart bedingten \naktuellen Beeinträchtigung der Fahreignung dienen. Daher ist in der Regel nicht \ngerechtfertigt, die Entziehung der Fahrerlaubnis allein auf das Ergebnis eines \nSchnelltests zu stützen. Als konkretes Verdachtsmoment für Betäubungsmittelkonsum \nkönnen positive Drogenschnelltests jedoch nicht außer Betracht gelassen werden (OVG \nMV, a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.).\nDie Kritik des Antragstellers, die Urintests seien unsachgemäß durchgeführt worden, weil \nnach den Herstellerangaben der Test nicht unter 2°C verwendet werden sollte, ist nicht \n\n- 8 -\ngeeignet, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräumen. Selbst wenn bei den Tests \nanlässlich der Verkehrskontrollen die Außentemperatur unter 2°C Celsius gelegen haben \nsollte, was bisher durch den Antragsteller nicht substantiiert dargelegt wurde, verbleibt es \ndabei, dass auch der am 30.12.2018 in den Räumen einer Polizeidienststelle \ndurchgeführte Test positiv ausgefallen ist. Dass dort derart niedrige oder hohe \nTemperaturen geherrscht haben, dass die Funktionsfähigkeit des Tests beeinträchtigt \nworden wäre, erschließt sich nicht. \nEntgegen der Annahme des Antragstellers werden die bestehenden Verdachtsmomente \nauch nicht durch die negativen Bluttests widerlegt. Diese erlauben nicht den Schluss, \ndass die Ergebnisse der Drogenschnelltests mit Sicherheit unzutreffend gewesen wären. \nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Nachweisbarkeitsdauer eines \nBetäubungsmittels stark abhängig ist von der untersuchten Körperflüssigkeit/-\nausscheidung und damit von der angewendeten Testmethode. Während die Werte im \nBlut sehr schnell (in Stunden) auf Konzentrationen im Bereich der Nachweisgrenze \nabsinken (Amphetamine sind im Blut nur maximal 48 Stunden nach der Einnahme \nnachweisbar), steigt der Wert im Urin ständig an. Er erreicht sein Maximum, wenn die \nNachweisgrenze im Blut bereits unterschritten ist und kann einen auch schon Tage \nzurückliegenden Drogenkonsum nachweisen. Daher muss ein negativer Bluttest einen \npositiven Vortest nicht entkräften, sondern kann seine Ursache darin haben, dass die \nNachweisbarkeitsgrenze im Blut vom Zeitpunkt des Drogenkonsums aus gesehen schon \nunterschritten wurde, während die bei der Untersuchung des Urins (Vortest) noch nicht \nder Fall war (OVG MV, Beschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08 –, juris Rn. 11; BayVGH, \nBeschl. v. 24.07.2006 – 11 CS 05.3350 –, juris Rn. 14; VG Augsburg, Beschl. v. \n04.12.2012 – 7 S 12.1446 –, juris Rn. 32). \n(3) Danach erweist sich die Aufforderung der Antragsgegnerin zur Beibringung des \närztlichen Gutachtens schon aufgrund des positiven Vortests vom 30.12.2018 als \nhinreichendes Verdachtsmoment für die Einnahme von Betäubungsmitteln als \nrechtmäßig. Soweit die nach den anderen positiven Urintests durchgeführten \nBlutanalysen zu negativen Ergebnissen kamen, beweist dies nach dem oben Gesagten \nschon nicht die Unrichtigkeit dieser Tests. Noch weniger vermag dies jedoch die \nUnrichtigkeit des Tests vom 30.12.2018 zu beweisen, nach dem soweit ersichtlich keine \nBlutentnahme mit anschließender Analyse erfolgte. Für die Rechtmäßigkeit der hier \nverfügten Fahrerlaubnisentziehung geht es vorliegend zudem nicht um den Nachweis \ndes Drogenkonsums, sondern um die Rechtmäßigkeit der Anforderung des später nicht \nvorgelegten Gutachtens, für die – wie oben ausgeführt – ein konkreter tatsächlicher \nVerdacht durch den positiven Drogenvortest vom 30.12.2018 ausreicht. Denn die \n\n- 9 -\nFahrerlaubnis ist hier nach § 11 Abs. 8 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV wegen Nichtbeibringung \neines rechtmäßigerweise angeforderten ärztlichen Gutachtens entzogen worden, nicht \nwegen erwiesener Ungeeignetheit aufgrund von Betäubungsmittelkonsum (vgl. OVG MV, \nBeschl. v. 04.11.2008 – 1 M 126/08 –, juris Rn. 11).\nc. Vorliegend besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung. In Fällen einer sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes \nauf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat das Gericht bei seiner \nEntscheidung zu berücksichtigen, dass die offensichtliche Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungsakts allein die sofortige Vollziehung nicht zu rechtfertigen vermag. Es kann \ndie behördliche Anordnung daher nur bestehen lassen, wenn nach seiner Beurteilung ein \nöffentliches Interesse daran besteht, den offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt vor \nEintritt \nseiner \nBestandskraft \nzu \nvollziehen \n \n(Külpmann, \nin: \nFinkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 975 \nm.w.N.). \nMit Rücksicht auf die Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das öffentliche Interesse \ndaran, bereits während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens die Teilnahme des \nAntragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n20.04.2010 – 1 B 23/10 –, juris Rn. 11). Es kann nicht hingenommen werden, dass er \ntrotz der anzunehmenden Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin \nmit einem solchen am Straßenverkehr teilnimmt und damit potentiell eine Gefahr für \nandere Verkehrsteilnehmer darstellt.\n3. Die Androhung des Verwaltungszwangs beruht auf §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 \nund 17 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG). Sie ist nicht zu \nbeanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, \nden Antragsteller zur Erfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe seines \nFührerscheins anzuhalten. Mildere Mittel, die ebenso wirksam wären, kommen nicht in \nBetracht. Die Androhung ist zudem im Interesse der effektiven Durchsetzung des \nAusschlusses vom motorisierten Straßenverkehr angemessen. Die Höhe des \nangedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des \nvon § 14 Abs. 2 BremVwVG eröffneten Rahmens.\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt Nr. 1.5 und Nr. 46.3 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass zugleich \nmit dem Entzug der Fahrerlaubnis der Klasse BE auch diejenige für die Klasse A \n\n- 10 -\nentzogen wurde, wirkt sich streitwerterhöhend aus (vgl. OVG BB, Beschl. v. 31.10.2018 – \nOVG 1 S 101/18 –, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschl. v. 11.10.2018 – 2 B 1543/18 –, juris \nRn. 13; OVG Sachsen, Beschl. v 06.02.2017 – 3 B 305/16 –, juris Rn. 6f.).\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro \nübersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist \nspätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-24/5-v-1340-19","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-24/5-v-1340-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365128","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.973426+00:00"}}