{"status":"available","doknr":"OLD365127","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-27","aktenzeichen":"5 K 3737/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 3737/17\nIm Namen des Volkes!\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache \nde\n \n \n \n, \nKlägerin,\nProz.-Bev.:\n \n,\nGz.: -\n-\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\n \n,\nGz.: -\n -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Benjes und Richter Till am 27. September 2019 für Recht \nerkannt:\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \nvom 06.11.2017 verpflichtet, den Antrag der Klägerin \nvom 21.06.2017 auf Hinzuziehung zu dem auf die \n\n- 2 -\n- 3 -\nErteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle \nunter der Adresse \n \n Verwaltungsverfahren des Herrn \n (Az.\n \n) \nunter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu ¼ \nund die Beklagte zu ¾.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar, \nfür \ndie \nKlägerin \ngegen \nSicherheitsleistung \ni.H.v. \n110% \ndes \njeweils \nzu \nvollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne \nSicherheitsleistung. \nDie \nKlägerin \ndarf \ndie \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% \ndes aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nBeginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin begehrt die Beiziehung zu einem Verwaltungsverfahren.\nSie ist Eigentümerin des Gebäudes mit der Adresse \nin Bremen. \nEin Teil des Gebäudes ist an Herrn \n (im Folgenden: Mieter) zum \nBetrieb einer Spielhalle vermietet, der den Mietvertra\n von seiner Ehefrau \nübernommen hatte. Die Mietlaufzeit ist bis\n2021 festgesetzt worden.\nAufgrund von Änderungen des Bremischen Spielhallengesetzes beantragte der Miete\n \n 2016 die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Spielhallengewerbes in \nden Räumlichkeiten der Klägerin (zunächst Az.\n \n).\nIm Rahmen der Anhörung teilte die Beklagte dem Mieter mit, dass sie beabsichtige, \nseinen Antrag abzulehnen. Stattdessen sollten die Anträge anderer Spielhallenbetreiber \nbewilligt werden. Diese befänden sich in einem Umkreis von weniger als 250 m Luftlinie \nzu seiner Spielhalle, wodurch bei einer Zulassung der Mindestabstand nach § 2 Abs. 2 \nNr. 4 Bremisches Spielhallengesetz unterschritten würde. Zudem könne aufgrund \nfrüherer Verfehlungen eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht attestiert werden.\n\n- 3 -\n- 4 -\nDer Mieter kündigte der Klägerin daraufhin an, bei einer rechtskräftigen Ablehnung des \nAntrages eine außerordentliche Beendigung des Mietverhältnisses zu fordern. Er erklärte \nzudem dessen außerordentliche Kündigung, welche von ihr zurückgewiesen wurde.\n2017 beantragte die Klägerin bei der Freien Hansestadt Bremen – \nGewerbeangelegenheiten – zum Verwaltungsverfahren in der Sache der Erteilung der \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis an ihren Mieter hinzugezogen zu werden und ihr Einsicht \nin die gegenständliche Verfahrensakte zu gewähren.\nDer Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 06.11.2017, beim Bevollmächtigten \nder Beklagten am 09.11.2017 eingegangen, abgelehnt. Eine Hinzuziehung sei nicht \nzwingend, da von dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens keine rechtsgestaltenden \nWirkungen für die Klägerin ausgingen. Durch einen etwaigen Verwaltungsakt gegenüber \nihrem Mieter ändere sich nichts an ihren Rechten als Eigentümerin. Zwar sei eine \nHinzuziehung auch im Ermessen der Behörde möglich, wenn ein rechtliches Interesse \nberührt werde. Ein solches könne nicht erkannt werden. Allenfalls ein wirtschaftliches \nInteresse sei anzuerkennen, da die Klägerin einen eventuellen Mietausfall vermeiden \nwolle. Dies werde von der gesetzlichen Regelung zur Hinzuziehung eines Dritten im \nVerwaltungsverfahren nicht erfasst und stelle somit eine sachfremde Erwägung dar. \nNach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde der Antrag daher abgelehnt.\nAm Montag den 11.12.2017 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Es liege ein Fall \nder notwendigen Hinzuziehung vor, da der Ausgang des Verwaltungsverfahrens für sie \nrechtsgestaltende Wirkung habe. Es werde ihr aufgrund der Abstandsregelung des \nBremischen Spielhallengesetzes möglicherweise nicht mehr möglich sein, ihre \nRäumlichkeiten als Spielhalle zu nutzen oder als solche zu vermieten. Dies würde einen \nEingriff in ihre Eigentumsfreiheit darstellen. Zudem deute sich eine Ausdehnung der \nPflicht zur Hinzuziehung an, wenn der Ausgang eines Verfahrens beeinträchtigende \nWirkung für Grundrechtspositionen eines Dritten haben könne. Neben einem Eingriff in \nihre Eigentumsfreiheit würde bei einer Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer \nSpielhalle ein Eingriff in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb \nvorliegen. Ihr Unternehmensgegenstand sei u.a. die Vermietung und Verpachtung von \nImmobilienvermögen. Es sei bei einem Gewerbemietvertrag üblich, dass der Vermieter \nnotwendige Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten durchführe oder sich an den Kosten \nbeteilige. Zur Amortisation würden lange Vertragslaufzeiten vereinbart. Eine Verkürzung \nder Laufzeit gehe daher wirtschaftlich zu ihren Lasten. Sie habe mit den Mieteinnahmen \nbis 2021 geplant. Bei den zukünftigen Mietzinsen handele es sich um garantierte \nEinnahmen und nicht um bloße wirtschaftliche Chancen. Zudem stehe bei einer \n\n- 4 -\n- 5 -\nVersagung der beantragten Erlaubnis das Fortbestehen des Mietverhältnisses im Streit. \nZumindest könne sie eine Neubescheidung ihres Antrags verlangen, da die \nVoraussetzungen der einfachen Hinzuziehung vorlägen und die Beklagte ihr \ndiesbezügliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Wegen der Auswirkungen auf das \nMietverhältnis seien ihre rechtlichen Interessen berührt. Sollte ihrem Mieter ein \naußerordentliches Kündigungsrecht zustehen, entgingen ihr Mieteinnahmen in Höhe von \n175.000 Euro. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\nden Bescheid der Beklagten vom 06.11.2017 \n) \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Beteiligte zu den \nVerwaltungsverfahren \nmit \nden \nbehördlichen \nAktenzeichen\nhinzuzuziehen \nund ihr die Einsichtnahme in die Verfahrensakte zu gewähren,\nhilfsweise\nden Bescheid der Beklagten vom 06.11.2017 \n) \naufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Hinzuziehung \nzu den Verwaltungsverfahren mit den behördlichen Aktenzeichen\n vom 21.06.2017 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid und führt ergänzend aus: \nDer Mietvertrag sei schon nicht mit dem Antragsteller im zugrunde liegenden \nVerwaltungsverfahren geschlossen worden, sondern mit dessen Ehefrau. Zudem seien \nein Mietvertrag und die daraus erwachsenden Einnahmen keine Grundrechtsposition \neines Drittbetroffenen. Es sei weder das Recht am Eigentum betroffen, noch das Recht \nam eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei der Spielhalle handele sich nicht \num den Gewerbebetrieb der Klägerin. Das konkret bestehende gewerbliche \nMietverhältnis sei grundrechtlich nicht geschützt. Eine Hinzuziehung würde die \nAnforderungen an die notwendige Zuziehung überdehnen. In diesem Fall wäre in jedem \nGewerbeuntersagungsverfahren der jeweilige Vermieter zuzuziehen. \n\n- 5 -\n- 6 -\nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 25.07.2018 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nÜber die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\nI.\nHinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage unbegründet (1), während der Hilfsantrag \nErfolg hat (2.).\n1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Es liegt weder ein Fall einer notwendigen \nHinzuziehung vor (a.), noch ein Fall einer im Ermessen der Beklagten stehenden \nHinzuziehung, bei welcher dieses auf Null reduziert wäre (b.). \na. Es liegt kein Fall einer notwendigen Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 \nBremVwVfG vor. \n(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BremVwVfG hat die Behörde, wenn der Ausgang eines \nVerwaltungsverfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten hat, diesen auf \nAntrag als Beteiligten zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Eine rechtsgestaltende Wirkung \nliegt vor, wenn durch den möglicherweise ergehenden Verwaltungsakt zugleich und \nunmittelbar Rechte des Dritten begründet, aufgehoben oder geändert werden (statt vieler \nGerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 44. Ed. 01.07.2019, § 13 Rn. \n20). Nicht ausreichend ist es, dass erst die Erfüllung oder Umsetzung einer Regelung \nAuswirkungen auf einen Dritten hätte. Die unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung für den \nDritten durch den Ausgang des Verfahrens muss zumindest als möglich erscheinen; \nfeststehen muss sie im Zeitpunkt der Hinzuziehung nicht (Sennekamp, in: \nMann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 13 Rn. 29). \n\n- 6 -\n- 7 -\nDie Klägerin begehrt die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren, in dem die \nBeklagte ihrem Mieter möglicherweise die Erteilung einer glücksspielrechtlichen \nErlaubnis versagen wird. An diesem Rechtsverhältnis ist sie als Eigentümerin und \nVermieterin der Räumlichkeiten, in denen ihr Mieter die Spielhalle betreibt und in Zukunft \nweiter betreiben möchte, nicht beteiligt. Durch eine möglicherweise ergehende \nbehördliche Versagungsverfügung würde das Mietverhältnis nicht berührt. Sie griffe nicht \nunmittelbar und zwangsläufig in die Rechte der Klägerin ein (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n12.06.2019 – 4 E 424/19 –, juris Rn. 3, dort zur Frage der notwendigen Beiladung nach § \n65 Abs. 2 VwGO, die systematisch vergleichbar ist, siehe dazu Schmitz, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, 13 Rn. 29).\nb. Eine Ausdehnung der Anwendung von § 13 Abs. 2 S. 2 BremVwVfG auf Fälle, in \ndenen \nder \nAusgang \ndes \nVerfahrens \nbeeinträchtigende \nWirkung \nfür \nGrundrechtspositionen eines Dritten haben kann, ist nicht geboten (siehe zu dieser in der \nLiteratur diskutierten Frage Sennekamp, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. \n2019, § 13 Rn. 30). Zudem wäre selbst wenn man dieser Ansicht folgte, hier kein solcher \nFall gegeben. Soweit die Klägerin geltend macht, möglicherweise durch eine Versagung \nin ihren Eigentumsrechten verletzt zu werden, weil durch die Genehmigung anderer \nSpielhallen im Umkreis eine Nutzung ihrer Räumlichkeiten als Spielhalle unmöglich \nwürde, \nbegründet \ndies \nkeine \nNotwendigkeit \nfür \neine \nHinzuziehung \nim \nVerwaltungsverfahren ihres Mieters. Denn die Rechte der Klägerin würden nicht durch \neine hier ggfs. ergehende Ablehnung beeinträchtigt, sondern bereits zuvor durch die ggü. \nden Konkurrenten ihres Mieters ergangenen Genehmigungen, welche sich wiederum \nüber die im Bremischen Spielhallengesetz enthaltenen Mindestabstandsregelungen auf \ndie Nutzbarkeit der Räumlichkeiten auswirken könnten. \nEs liegt kein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. \nSoweit der Gewerbebetrieb der Klägerin insgesamt als tatsächliche Zusammenfassung \nder zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rechte betroffen sein \nkönnte, erscheint es bereits fraglich, ob er insoweit die konstituierenden Merkmale des \nverfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. Axer, in: Epping/Hillgruber, \nBeckOK GG, 41. Ed. 15.02.2019, Art. 14 Rn. 52 m.w.N.). Der Schutz des eingerichteten \nund ausgeübten Gewerbebetrieb geht aber jedenfalls nicht weiter als der Schutz, den \nseine wirtschaftliche Grundlage genießt. Er erfasst nur den konkreten Bestand an \nRechten und Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche \nGegebenheiten werden auch unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs nicht von der Eigentumsgarantie erfasst (BVerfG, Urt. v. \n06.12.2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 240). \n\n- 7 -\n- 8 -\nZunächst ist festzuhalten, dass die fragliche Genehmigung sich nicht unmittelbar auf den \nBestand des Mietverhältnisses auswirkt. Auch würden im Fall einer Versagung bereits \nentstandene Ansprüche nicht entfallen, womit ein Eingriff in eine bestehende Forderung \nausscheidet. Die im Falle eines möglichen Kündigungsrechts des Mieters evtl. zukünftig \nausbleibenden Mietzahlungen stellen lediglich Umsatzchancen dar, die sich bisher nicht \nrealisiert haben. Die aus dem Mietverhältnis – dessen Fortbestand vorausgesetzt – evtl. \nin der Zukunft entstehenden Ansprüche und deren Erfüllung sind derzeit lediglich \nErwartungen der Klägerin. Dass diese Umsatzerwartungen vertraglich gesichert sind, aus \nihrer Sicht ein hohes Realisierungspotential aufweisen und sie daher mit diesen plante, \nändert daran nichts. Es gehört zum unternehmerischen Risiko und ist im Wirtschaftsleben \nnicht ungewöhnlich, dass es auch bei langfristigen Vertragsverhältnissen zu Ausfällen \nkommen kann. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein. Eine verfassungsrechtlich \ngeschützte Eigentumsposition erwächst daher aus einer bloßen auf die Erfüllung eines \nVertrages gerichteten Erwartung nicht.\nc. Eine einfache Hinzuziehung der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG wäre \nvorliegend zwar möglich. Diese steht jedoch im Ermessen der Beklagten. Eine \nErmessensreduzierung auf null, die den Verpflichtungsantrag der Klägerin tragen könnte, \nliegt nicht vor.\nNach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG kann eine Behörde einen Dritten beiladen, wenn \ndessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verwaltungsverfahrens berührt \nwerden. Anders als bei der notwendigen Hinzuziehung nach Satz 2 ist hier keine \nrechtsgestaltende Wirkung des Ausgangs des fraglichen Verwaltungsverfahrens nötig, \nd.h. es müssen nicht wie dort durch den Ausgang des Verfahrens zugleich und \nunmittelbar Rechte des Dritten begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 13 Rn. 39; Huck, in: ders/Müller, VwVfG, 2. \nAufl. 2016, § 13 Rn. 23). Ein rechtliches Interesse besteht vielmehr schon dann, wenn \nder Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu \ndem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine \nRechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Unerheblich ist, ob die \nRechtsposition, auf die die Entscheidung einwirken kann, durch öffentliches oder \nbürgerliches Recht begründet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – 8 C 1.81 u. a. –, \njuris Rn. 10). Während das rechtliche Interesse selbst tatsächlich bestehen muss, ist es \nfür die Annahme von dessen Berührung ausreichend, dass die Entscheidung auf \nrechtliche \nInteressen \ndes \nHinzuziehenden \neinwirken \nkann \n(Sennekamp, \nin: \nMann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 13 Rn. 23).\n\n- 8 -\n- 9 -\nBei der Klägerin besteht ein relevantes rechtliches Interesse an einer Hinzuziehung. Es \nist nicht ausgeschlossen, dass die Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb einer \nSpielhalle ihre Rechtsposition als Vermieterin verschlechtern könnte. Zwar würde ein \nablehnender Bescheid nicht unmittelbar den Bestand des Mietverhältnisses berühren. Es \nist aber jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Umstand, dass der Mieter das \nvermietete Objekt nicht mehr in der vertraglich vereinbarten Weise nutzen kann, ihn zur \nAbgabe von Erklärungen berechtigt, die Einfluss auf den Bestand oder die Ausgestaltung \ndes Mietverhältnisses haben (z.B. Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, \nMinderung des Mietzinses, vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12.06.2019 – 4 E 424/19 –, juris \nRn. 7).\nAus dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses folgt kein unbedingter Anspruch der \nKlägerin auf eine Hinzuziehung. Die Entscheidung über die einfache Hinzuziehung ist in \ndas pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt. Gründe, welche die Hinzuziehung \nbeeinflussen können, sind Verfahrensökonomie, Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie \nandere tragende Grundsätze des BremVwVfG (Huck, in: Ders./Müller, VwVfG, 2. Aufl. \n2016, § 13 Rn. 20). Dafür, dass vorliegend das Ermessen auf null reduziert sein könnte, \nist nichts ersichtlich. Insoweit führt allein die Berührung rechtlicher Interessen nicht zu \neinem Anspruch auf eine Hinzuziehung (vgl. zur Ermessensausübung in einem ähnlichen \nFall, allerdings im Rahmen der Beiladung zu einem gerichtlichen Verfahren, auch OVG \nMünster Beschl. v. 12.06.2019 – 4 E 424/19 –, juris Rn. 12).\n2. Mit dem Hilfsantrag hat die Klägerin hingegen Erfolg. Ihr steht ein Anspruch auf eine \nerneute ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten zu. \nBei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ist die Beklagte vorliegend nicht \nfehlerfrei vorgegangen. Aus dem Ablehnungsbescheid wird schon nicht eindeutig klar, ob \nsie bereits die Eröffnung eines Ermessensspielraums verkannt hat und daher ein \nErmessensausfall vorliegt. So hat sie zwar den Antrag ausweislich des Bescheides „nach \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens“ abgelehnt. Zuvor hat sie jedoch mit der \nZurückweisung eines rechtlichen Interesses verneint, dass überhaupt ein Tatbestand \nvorlag, bei dem ein Anspruch auf eine solche Ermessensentscheidung bestand. Selbst \nwenn allerdings Ermessen ausgeübt wurde, wäre dessen Gebrauch fehlerhaft erfolgt. Die \nErmessenerwägungen stellen sich als fehlerhafte dar, weil die Beklagte zur Begründung \nihrer Entscheidung fälschlich allein darauf abgestellt hat, dass auf Seiten der Klägerin \nkeine relevanten rechtlichen Interessen vorlägen und nur ein sachfremdes wirtschaftliche \nInteresse gegeben sei. Dies trifft nicht zu (vgl. oben). Dass ein wirtschaftliches Interesse \n\n- 9 -\ndie treibende Kraft des Handelns der Klägerin sein mag, schließt ein rechtliches Interesse \nam Ausgang des Verwaltungsverfahrens nicht aus. \nII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei erachtet \nes das Gericht als angemessen, dass die Klägerin aufgrund ihres teilweisen Unterliegens \n¼ der Kosten selbst trägt (vgl. Hartung, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 50. Edition \nStand: 01.04.2015, § 155 Rn. 1).\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus §§ 167 \nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO und für die Beklagte aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 VwGO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nGerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. \nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nGerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\ngestellt werden.\nDr. Jörgensen\nDr. Benjes\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-27/5-k-3737-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-09-27/5-k-3737-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365127","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.944419+00:00"}}