{"status":"available","doknr":"OLD365126","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-17","aktenzeichen":"5 K 2967/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 2967/18\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes\n, \nKlägers,\nProz.-Bev.:\n \n,\nGz.: -\n -\ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit \nund Europa, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigte:\n \n,\nGz.: \n -\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till sowie die ehrenamtliche Richterin \nJeske und den ehrenamtlichen Richter Osmers ohne mündliche Verhandlung am 17. \nOktober 2019 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n- 2 -\n- 3 -\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit \ni.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\nT a t b e s t a n d\nDer Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit i.S.v. § 7 \nLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG).\nEr ist bei einer Luft- und Seefrachtspedition als Computer-Hardware-Supporter \nbeschäftigt. In der Vergangenheit trat er wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Zuletzt \nwurde er wie folgt verurteilt:\n\nAmtsgericht \n \n008 (Az.\n); 30 Tagessätze \nzu je 10,00 Euro Geldstrafe wegen Betrugs, § 263 Abs. 1 StGB.\n\nAmtsgericht \n,\n2008 (Az.\n); 20 Tagessätze \nzu je 10,00 Euro Geldstrafe wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem nicht versicherten \nFahrzeug, §§ 1, 6 PflVG.\n\nAmtsgericht \n2011 (Az.\n); 7 Monate \nFreiheitsstrafe wegen Unterschlagung, § 246 Abs. 1, 2, § 56 StGB. Bewährungszeit 2 \nJahre. Strafaussetzung wurde widerrufen. Ende des Freiheitsentzugs\n.2014. Der \nStrafrest wurde zur Bewährung ausgesetzt und\n2017 erlassen.\n\nAmtsgericht \n2017 (Az.\n); 20 \nTagessätze zu je 50,00 Euro Geldstrafe wegen Betruges, §§ 263 Abs. 1, 13 StGB.\n2018 beantragte er die Feststellung seiner Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG. \nDabei reichte er eine Erklärung seiner Arbeitgeberin ein, nach der er diese für seine \nTätigkeit benötige. Nachdem die Beklagte im Rahmen der Prüfung des Antrages von den \noben genannten Verurteilungen Kenntnis erlangt hatte, forderte sie ihn auf, sich hierzu zu \näußern.\nEnde Oktober 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nach der Trennung von \nseiner Ex-Frau im Jahr 2007 mit diversen finanziellen und persönlichen Tiefschlägen zu \nkämpfen gehabt habe. Bei den Verfahren gegen ihn habe er stets mit den Behörden \n\n- 3 -\n- 4 -\nzusammengearbeitet und sein Verhalten sei tadellos gewesen. Die Verurteilung aus 2017 \nsei für ihn bis heute nicht gerechtfertigt. Seine Arbeitgeberin sei mit seiner Leistung sehr \nzufrieden. Er bereue das Geschehene zutiefst.\nMit Bescheid vom 29.10.2018, zugestellt am 07.11.2018, lehnte die Beklagte die \nFeststellung der Zuverlässigkeit ab. Sie verwies auf die dargestellten Verurteilungen. \nNach einer Gesamtwürdigung bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. \nAm 07.12.2018 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er sei beruflich auf die \nFeststellung seiner Zuverlässigkeit angewiesen. Die im Bescheid angeführten Straftaten \nlägen zum Teil sehr lange zurück, neue Verfehlungen seien nicht zu erwarten. Die \ngenannten Taten seien aus Anlass seiner nunmehr schon lange zurückliegenden \nEhescheidung entstanden. Die daraus folgende finanzielle Situation sei in der Endphase \nder Klärung. Er befinde sich in der Privatinsolvenz, welche im Oktober 2019 \nordnungsgemäß abgeschlossen sein werde. Zudem sei er nun aufgrund seiner \nBeschäftigung in gesicherten finanziellen Verhältnissen und lebe seit Jahren in einer \ngeordneten, schuldenfreien Partnerschaft. Seine Beschäftigung, welche persönliche \nIntegrität über das Normalmaß hinaus erfordere, gewährleiste, dass er charakterlich und \npersönlich standhaft bleibe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er der Kontrolle seiner \nArbeitgeberin unterstehe. Er habe zudem keinerlei Einfluss auf Luftfrachtversendungen \nund betrete im Rahmen seiner Tätigkeit keine Flughäfen. Er habe Reue für die \nbegangenen Taten gezeigt und einen grundlegenden Einstellungswandel bestätigt. Die \nRegelvermutung aus § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG käme nicht zur Anwendung. Zum einen \nsei in den letzten fünf Jahre nur eine Verurteilung in geringem Umfang erfolgt. Zum \nanderen sei nur einmal im Jahre 2011 eine Freiheitsstrafe verhängt worden. Die Beklagte \nsei unzutreffend im Wege einer Gesamtwürdigung zur Unzuverlässigkeit gekommen. Mit \nAusnahme der Verurteilung aus dem Jahr 2011 habe kein Strafgericht die Vorfälle als \nschwerwiegend angesehen, sondern Strafen im untersten Bereich des Möglichen \nverhängt. Dies deute darauf hin, dass er sich einsichtig und kooperativ gezeigt habe. \nZudem seien die Straftaten für die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht \nrelevant. Hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht \n habe die \nEntscheidung so nicht ergehen dürfen. Ließe man diese außer Betracht, wäre seine \nVerurteilung aus dem Jahr 2011 „verblasst\". Es sei davon auszugehen, dass er sich in \nZukunft dauerhaft rechtstreu verhalten werde. Hinsichtlich seiner Verurteilung zu einer \nFreiheitsstrafe habe er dies dadurch belegt, dass er sich während der Bewährungszeit \nkorrekt verhalten habe. Dies habe zum Erlass des Strafrestes geführt. Sollten dennoch \nZweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen, so sei ein Sachverständigengutachten \neinzuholen. \n\n- 4 -\n- 5 -\nDer Kläger beantragt,\nunter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.10.2018 die Beklagte \nzu verpflichten, festzustellen, dass er die Zuverlässigkeit gem. § 7 LuftSiG \nbesitzt.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung vertieft sie die Ausführungen im angegriffenen Bescheid und trägt \nergänzend vor. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit reichten zu deren \nVerneinung aus. Zwar lägen die Taten teilweise etwas länger zurück. Eine Auskunft aus \ndem Zentralregister zeuge jedoch von acht Straftaten seit 1992, auch wenn der Kläger \nnur zu den letzten vier Verurteilungen angehört worden sei. Die wiederholten \nVerurteilungen wögen schwer. Es sei durch die wiederholte strafrechtliche Auffälligkeit \ndavon auszugehen, dass er sich nicht dauerhaft rechtstreu verhalte. Unter Abwägung der \nBelange des Klägers und der überragend wichtigen geschützten Rechtsgüter müsse die \nEinschränkung \nder \nBerufsfreiheit \nhingenommen \nwerden. \nZwar \nsei \nauf \neine \nGesamtwürdigung der Persönlichkeit abzustellen, allein die Tatsache jedoch, dass der \nKläger nunmehr offenbar in absehbarer Zeit seine finanzielle Lage im Griff haben werde, \nvermöge nicht, seine diversen Straftaten aus der Welt zu schaffen. Grundlage der \nÜberprüfung sei die Angabe seiner Arbeitgeberin, dass er diese benötige. Dass durch \ndiese eine Kontrolle der Tätigkeit erfolge, sei für die Zuverlässigkeitsüberprüfung ohne \nBelang. Auch sei es nicht erforderlich, dass er an einem Flughafen arbeite. Er unterliege \nder Überprüfung als Teil der sicheren Lieferkette.\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung mit Schriftsätzen vom 02.04.2019 und vom 25.04.2019 zugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n- 5 -\n- 6 -\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Feststellung der \nluftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 \nLuftsicherheitsgesetz (LuftSiG).\n1. Gemäß \n§ 7 Abs. 1a Satz 1 \nLuftSiG \nbewertet \ndie \nBeklagte \nals \nzuständige \nLuftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit auf Grund einer Gesamtwürdigung des \nEinzelfalls. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und der \nHochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei hohe Anforderungen an das \nPflichtbewusstsein zu stellen. Auch geringe Zweifel führen zum Ausschluss der \nZuverlässigkeit. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das \nerforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen. \nKönnen bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu \nverneinen (st. Rspr. OVG Bremen, vgl. Beschl. v 27.07.2017 – 1 B 81/17 –, juris Rn. 13 = \nNordÖR 2018, 22 und v. 29.01.2016 – 1 B 253/15 –, juris Rn. 13 = NordÖR 2016, 257 m. \nw. N.; siehe auch OVG NRW, Beschl. v. 01.03.2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 10). \n§ 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG enthält Regelbeispiele, bei deren Vorliegen es in der Regel an \nder erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Dies dient der orientierenden Konkretisierung des \nBegriffs der Unzuverlässigkeit, ihnen kommt jedoch keine abschließende oder \nausschließende Bedeutung zu (OVG NRW, Beschl. v. 01.03.2018 – 20 B 1340/17 –, \njuris Rn. 14). \nInsofern \nstellt \n§ 7 Abs. 1a Satz 1 \nLuftSiG \nklar, \ndass \ndie \nLuftsicherheitsbehörde eine Gesamtwürdigung des einzelnen Betroffenen vorzunehmen \nhat. Sie darf sich nicht auf ein einzelnes Regelbeispiel ohne die sonstigen Umstände \nstützen. Allerdings bedeutet das Vorliegen des Tatbestandes eines Regelbeispiels, dass \nbei Vorliegen entsprechender Tatsachen besondere Gründe gegeben sein müssen, um \ngleichwohl von der Zuverlässigkeit des Betroffenen ausgehen zu können (Buchberger, in: \nSchenke/Graulich/Ruthig/Buchberger, 2. Aufl. 2018, LuftSiG, § 7 Rn. 19).\nDie luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, \nwenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen \ncharakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die \n\n- 6 -\n- 7 -\nsich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Dabei \nbieten Straftaten generell hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche \nZuverlässigkeit infrage zu stellen (OVG NRW, Beschl. v. 01.03.2018 – 20 B 1340/17 –, \njuris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 10.08.2010 – 8 CS 10.1566 –, juris Rn. 18 und \nBVerwG, Urt. v. 11.11.2004 – 3 C 8.04 –, juris Rn. 33).\n2. Angesichts des Vorliegens des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG \nliegen gewichtige Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers \nwecken \nund \ndamit \ngrundsätzlich \nder \nAnnahme \nseiner \nluftverkehrsrechtlichen \nZuverlässigkeit entgegenstehen (a.). Dabei durfte sich die Beklagte auf die durch das \nAmtsgericht \n erfolgte Verurteilung stützen (b.), der Einholung eines \nSachverständigengutachtens bedurfte es nicht (c.). Besondere Gründe, entgegen dem \nRegelbeispiel im Rahmen der Gesamtwürdigung von der Zuverlässigkeit auszugehen, \nsind nicht gegeben (d.). \na. Aufgrund seiner Verurteilungen erfüllt der Kläger den Regelbeispieltatbestand nach \n§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Demnach besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit in der \nRegel nicht, wer wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder \nGeldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer \ngeringeren Geldstrafe verurteilt wurde, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten \nVerurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der letzten Verurteilung \nvorangegangene \nVerurteilungen \nkönnen \nauch \ndann \ndie \nRegelvermutung \nder \nUnzuverlässigkeit (mit) auslösen, wenn sie weiter als fünf Jahre zurückliegen. Dies \nentspricht dem Wortlaut der Norm (so zu dem insoweit wortgleichen § 5 Abs. 2 WaffG: \nVGH BW, Beschl. v. 20.02.2018 – 1 S 2749/17 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. \n07.02.2018 – 20 B 704/17 –, juris Rn. 15; ebenso: OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2016 – \n1 B 22/16 –, juris Rn. 22; a.A. BayVGH, Beschl. v. 25.10.2012 – 21 ZB 12.539 –, \njuris Rn. 12). In diesem Zusammenhang handelt es sich um eine „Wohlverhaltensfrist“, \nwie der Gesetzgeber sie auch in anderen Zusammenhängen vorsieht (OVG Bremen, \na. a. O. Rn. 22; VGH BW, a. a. O., Rn. 7). \nUnter Beachtung dieser Auslegung liegt beim Kläger das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a \nNr. 1 LuftSiG vor. Er wurde zuletzt durch das Amtsgericht \n wegen Betrugs zu \neiner Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilung ist seit dem \n27.10.2017 rechtskräftig. Folglich sind seit dem noch keine fünf Jahre vergangen. Mit der \nseit dem 16.07.2011 rechtskräftigen Verurteilung wegen Unterschlagung liegt zudem eine \nweitere \nVerurteilung, \ndiesmal \nzu \neiner \nFreiheitsstrafe, \nvor. \nDies \nerfüllt \ndie \nVoraussetzungen des Regelbeispiels. Es kann offenbleiben, ob dabei die Verurteilung zu \n\n- 7 -\n- 8 -\neiner Freiheitsstrafe als schärfere Sanktion bei der Anwendung des Regelbeispiels einer \nVerurteilung zu einer Geldstrafe unter 60 Tagesssätzen gleich zu stellen ist (so zu § 5 \nWaffG OVG NRW, Beschl. v. 07.02.2018 – 20 B 704/17 –, juris Rn. 12), oder ob das \nRegelbeispiel bereits allein durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfüllt wird, \nwelche durch das Hinzutreten der weiteren Verurteilung in den letzten fünf Jahren \nberücksichtigungsfähig wird.\nDie diesem Ergebnis zugrunde gelegte Auslegung der Regelvermutung entspricht den \nallgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, nach denen umso strengere \nAnforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine entsprechende berufliche \nTätigkeit zu stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden \nkönnen, und je höher der mögliche Schaden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C \n33.03 –, juris Rn. 21). Führen bereits geringe Zweifel bei der luftsicherheitsrechtlichen \nZuverlässigkeitsüberüberprüfung zum Ausschluss der Zuverlässigkeit (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 29.01.2016 – 1 B 253 –, juris Rn. 13), ist es naheliegend, im Falle einer \nstrafrechtlichen Auffälligkeit in der jüngeren Vergangenheit grundsätzlich auch ältere \nVerstöße wieder zur Beurteilung des Betroffenen heranzuziehen. Das wiederholte \nVerstoßen \ngegen \nstrafrechtliche \nBestimmungen \nlässt \nes \n– \nvorbehaltlich \nder \nvorzunehmenden Gesamtwürdigung – gerechtfertigt erscheinen, zunächst regelhaft von \nZweifeln an der Zuverlässigkeit auszugehen. \nDiese \nAuslegung \nführt \nnicht \nzu \nmit \ndem \nGesetzeszweck \nunvereinbaren, \nunverhältnismäßigen Folgen. Zunächst ist zu beachten, dass es wegen des gerade beim \nLuftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden \nRechtsgüter im Hinblick auf Art. 12 GG grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, \nstrenge Anforderungen zu stellen und die Zuverlässigkeit bereits dann zu verneinen, \nwenn hieran nur geringe Zweifel bestehen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2004 - 3 C 33.03 –, \njuris Rn. 21). Zudem können einer Verwertung die – hier noch nicht erreichten – \nTilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) entgegenstehen. Schließlich \nfolgt aus § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG, dass auch wenn ein Regelbeispiel gegeben ist, eine \nGesamtwürdigung der Umstände zu erfolgen hat. Hier kann insbesondere berücksichtigt \nwerden, dass zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der letzten strafrechtlichen \nVerurteilung noch nicht verstrichen ist, die Begehung der hinzutretenden zweiten Straftat, \nwelche das Eingreifen des Regelbeispiels letztlich auslöst, aber sehr lange zurückliegt \nund der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.02.2018 \n– 1 S 2749/17 –, juris Rn. 7).\n\n- 8 -\n- 9 -\nb. Die Beklagte durfte von der Richtigkeit des rechtskräftigen Strafbefehls des \nAmtsgerichts \n und der darin getroffenen Feststellungen ausgehen und dies ihrer \nEntscheidung zugrunde legen. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn \ngewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen \noder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die \nStrafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.08.2011 – 3 B 6.11 –, \njuris Rn. 11f. m. w. N.; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 09.01.2019 – 8 ZB 18.122 –, \njuris Rn. 13). Ein solcher Sonderfall ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich einen \nanderen Geschehensablauf behauptet, als ihn das Amtsgericht seiner Entscheidung \nzugrunde gelegt hat und erklärt, mit der Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Dies \ngenügt nicht, um gewichtige Anhaltpunkte für eine Unrichtigkeit darzutun. \nc. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Es ist bereits \nnicht ersichtlich, wie dieses die aus dem Verhalten des Klägers in der Vergangenheit \nabzuleitenden Zweifel hätte entkräften sollen. Die Annahme der Zuverlässigkeit aus \nRechtsgründen ist nicht erst ausgeschlossen, wenn ein Gefährdungspotential positiv \nfestgestellt wird. Sie scheidet schon aus, wenn wegen Unklarheiten noch Zweifel an der \nZuverlässigkeit verbleiben. Selbst wenn in einem Gutachten daher die Erwartung \ngeäußert würde, ein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten werde sich künftig nicht \nwiederholen, stünde aber daher die Zuverlässigkeit in luftverkehrsrechtlichen Sinne nicht \nfest. Eine andere Sichtweise würde das gesetzlich vorgegebene Kriterium verfehlen. Die \nSicherheit des Luftverkehrs ist ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an \nder erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Erwartung \nausgeräumt werden könnten, der Betreffende werde nicht mehr in frühere, den \nLuftverkehr potenziell gefährdende Gewohnheiten zurückfallen (vgl. BayVGH, Beschl. v. \n10.08.2010 – 8 CS 10.1566 –, juris Rn. 19). Zudem handelt es sich bei der Frage, ob \nZweifel an der Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinne bestehen, um keine \nnaturwissenschaftlich oder medizinisch-psychologisch aufklärbare Frage, sondern um \neine Rechtsfrage, die das Gericht anhand der vorliegenden Informationen hinreichend \nklären konnte.\nd. Im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 a Satz 1 LuftSiG vorzunehmenden Gesamtwürdigung \nsind keine Gründe ersichtlich, einen atypischen Fall anzunehmen. Es liegt kein \nSachverhalt vor, welcher ein Abweichen von der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung \nerlauben würde, wie sie in der Regelvermutung ihren Ausdruck gefunden hat.\nDer Regelung liegt die typisierende gesetzliche Einschätzung zugrunde, bei \nVerwirklichung eines der Regelbeispiele sei für gewöhnlich das mit der Person des \n\n- 9 -\n- 10 -\nBetroffenen verbundene Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht hinnehmbar, sei \nes im Rahmen einer insoweit relevanten Tätigkeit, sei es im Rahmen des nicht allgemein \nzugelassenen Zutritts zum Sicherheitsbereich eines Flughafens. Es stellt grundsätzlich \neinen geeigneten und angemessenen Anknüpfungspunkt dar, wenn § 7 Abs. 1a Satz 2 \nNr. 1 LuftSiG insoweit auf eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer vorsätzlichen \nStraftat zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder \nzweier geringerer Geldstrafen abstellt. Die vorsätzliche Begehung einer Straftat erfordert \neinen bewussten und gewollten Rechtsverstoß und belegt damit eine mangelhafte \nEinstellung des Täters gegenüber der Rechtsordnung. Zudem ist es bei einer \nFreiheitsstrafe mit Rücksicht auf die nach dem Strafgesetzbuch eröffneten Möglichkeiten, \nbestimmte Straftaten auch mit deutlich geringeren bzw. milderen Sanktionen \nstrafrechtlich zu ahnden, für gewöhnlich ausgeschlossen, dass es sich bei einer \nentsprechend sanktionierten Straftat um ein Bagatelldelikt handelt (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 01.03.2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 34). \n(1) Der Vortrag des Klägers, dass er von seiner Arbeitgeberin beaufsichtigt werde, \nvermag weder den an seine Zuverlässigkeit anzulegenden Maßstab abzusenken, noch \nseine Zuverlässigkeit zu begründen. Abgesehen davon, dass eine solche Aufsicht in \nArbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich ist und damit keinen Ausnahmefall darstellt, ist \nes gerade Merkmal der notwendigen Zuverlässigkeit, dass der Betreffende diese aus sich \nheraus aufweist. Kommt es lediglich aufgrund von und bei externer Überwachung zu \nkeinem Fehlverhalten, kann von einer Zuverlässigkeit keine Rede sein. \nEbenso wenig wird der anzulegende Maßstab dadurch modifiziert, dass der Kläger nach \nseiner Darstellung nur außerhalb von Flughäfen tätig wird. Wie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nund 2 LuftSiG zeigen, wird die nötige Zuverlässigkeit nicht nur von dem Personal \nverlangt, dass Zugang zu Sicherheitsbereichen auf Flughäfen hat (Nr. 1), sondern auch \nvon Beteiligten an der sicheren Lieferkette (Nr. 2; vgl. auch Buchberger, in: \nSchenke/Graulich/Ruthig/Buchberger, LuftSiG, 2. Aufl. 2018, § 7 Rn. 7). Dabei ist von \nallen Betroffenen derselbe Grad an Zuverlässigkeit zu verlangen. Eine Differenzierung \nnach der Tätigkeit im Einzelnen ist im Gesetz nicht angelegt. Da der Kläger durch seinen \nAntrag die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit begehrt hat, die \nkeine Abstufungen kennt, muss er sich an den hierfür bestehenden allgemeinen \nMaßstäben messen lassen.\n(2) Dass die Straftaten nicht im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs \nstehen, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine von der Regelvermutung \nabweichende Beurteilung geboten wäre. Straftaten bieten generell hinreichenden Anlass \n\n- 10 -\n- 11 -\ndazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen. Dafür ist es nicht \nerforderlich, dass sie im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehen oder \neinen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen (BayVGH, \nBeschl. v. 18.12.2018 – 8 CS 18.21 –, juris Rn. 14 und v. 12.07.2005 – 20 CS 05.1674 –, \njuris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 01.03.2018 – 20 B 1340/17 –, juris Rn. 20). Auch aus \ndem LuftSiG ergibt sich nicht, dass ein solcher Bezug gegeben sein muss.\n \nEbenso kann es die Wertung der Regelvermutung nicht erschüttern, dass der Kläger – \naußer der Verurteilung im Jahre 2017 – seit seiner Verurteilung im Jahre 2011 \nstrafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Wie auch sein Bemühen, seine \nfinanzielle Situation nunmehr zu klären, ist dies nur das, was von jedem Bürger erwartet \nwerden kann (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 05.11.2018 – 10 S 18.01985 –, juris Rn. 28). \nDies gilt gleichermaßen für den Vortrag des einsichtigen und kooperativen Verhaltens, \ndas zum Erlass des Strafrestes geführt habe. Auch das für den Kläger negative Folgen \neintreten können, rechtfertigt keine Abweichung von der Regelvermutung. Die möglichen \nFolgen einer (unterbliebenen) Zuverlässigkeitsfeststellung besagen in Bezug auf die \ndurch den Regeltatbestand begründeten Zweifel an der luftverkehrsrechtlichen \nZuverlässigkeit ebenfalls nichts (OVG NRW, Beschl. v. 01.03.2018 – 20 B 1340/17 –, \njuris Rn. 40).\n(3) Dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses \nmehr als fünf Jahre zurücklag, rechtfertigt es nicht, schon deshalb ohne Weiteres von der \nRegelvermutung abzuweichen. Ansonsten würde die gesetzliche Wertung missachtet, \ndass diese Tat aufgrund der neuerlichen Verurteilung im Jahre 2017 für die \nRegelvermutung des § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG grundsätzlich heranzuziehen ist. \nDer Gesetzgeber hat mit dem dort bestimmten Zeitraum von fünf Jahren eine Wertung \ndarüber getroffen, wie lange ein straffreies Verhalten erwartet wird und dass ansonsten \ndem Betroffenen auch ältere strafrechtliche Verurteilungen entgegengehalten werden \nkönnen. Dass es 2017 zu einer relativ geringen Verurteilung kam, ändert an dieser \nEinschätzung nichts. Zum einen enthält § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG in Bezug auf \ndie zuletzt verhängte Strafe keine Differenzierungen. Zum anderen zeigt das dort \nvorgesehene Regelbeispiel der Bestrafung mit zwei unter 60 Tagessätzen liegenden \nGeldstrafen gerade, dass auch eine Verurteilung zu einer vermeintlich geringen Anzahl \nan Tagessätzen zu berücksichtigen ist.\nDass die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebliche Verurteilung bereits etwas \nlänger zurückliegt, war zwar in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, genügt vorliegend \naber nicht, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers auszuräumen. Dabei ist \n\n- 11 -\ninsbesondere auch zu würdigen, dass er bei seiner neuen Verurteilung wiederum mit \neinem Vermögensdelikt in Erscheinung getreten ist, nachdem bereits die Verurteilung zu \neiner Freiheitsstrafe wegen eines solchen Delikts erfolgt war. Dies weist darauf hin, dass \ner gerade nicht – wie behauptet – in der Folge der Verurteilung aus dem Jahre 2011 \neinen vollständigen Einstellungswandel durchlaufen hat. Vielmehr zeigt sich, dass er \nauch danach und unter dem Eindruck einer gegen ihn nur wenige Jahre zuvor \nverhängten Freiheitsstrafe noch für die Begehung von Straftaten anfällig war. Insofern \nverbleibt es dabei, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehen.\n3. Die Verhältnismäßigkeit des Ablehnungsbescheids begegnet keinen Bedenken. Die \nAblehnung ist direkte Folge der an der Zuverlässigkeit des Klägers bestehenden Zweifel. \nUnter Berücksichtigung der hochwertigen Schutzgüter und der in der Rechtsprechung \nanerkannten und durch den Gesetzgeber bestätigten Maßstäbe (vgl. dazu bspw. \nBVerwG, Urt. v. 15.07.2004 – 3 C 33/03 –, juris Rn. 21) ist diese sich unmittelbar aus \ndem Gesetz ergebende Folge auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-10-17/5-k-2967-18","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":11},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-10-17/5-k-2967-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365126","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.915435+00:00"}}