{"status":"available","doknr":"OLD365125","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-18","aktenzeichen":"2 V 2389/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 2 V 2389/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache \ndes Herrn\n, \nAntragstellers,\nProzessbevollmächtigter:\n-\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - \n24, 28203 Bremen,\nAntragsgegnerin,\nProzessbevollmächtigter:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richter \nZiemann, Richter Bogner und Richterin Schröder am 18. Oktober 2019 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n- 2 -\n- 3 -\nG r ü n d e\nDer Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs vom 18.10.2019 gegen eine Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom \n18.10.2019, mit der unter anderem am 19.10.2019 im Zeitraum von 11Uhr bis 20 Uhr \nFanmärsche in einem näher beschriebenen Verbotsbereich in der Innenstadt Bremen \nuntersagt werden.\nDer Eilantrag hat keinen Erfolg.\nDer zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Der Kläger hat seinen \nAntrag in sachdienlicher Weise umgestellt, nachdem die Antragsgegnerin die \nAllgemeinverfügung vom 16.10.2019 für nichtig erklärt und eine neue inhaltsgleiche \nAllgemeinverfügung am 18.10.2019 erlassen hat. \nDie sofortige Vollziehung der Anordnung wurde hinreichend begründet gemäß § 80 Abs. 3 \nVwGO.\nIm Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre \nErmessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an \nder sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung \nsind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich zu berücksichtigen.\nVorliegend kann weder von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBescheids noch von dessen offensichtlicher Rechtswidrigkeit ausgegangen werden. Die \nErfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers sind vielmehr als offen zu \nbeurteilen. Bei dieser Sachlage ergibt die Abwägung der widerstreitenden Interessen im \nvorliegenden Fall ein überwiegendes Interesse der Antragsgegnerin, am sofortigen Vollzug \nder Allgemeinverfügung, gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von der \nUntersagungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben.\nDie Kammer erachtet es insbesondere für klärungsbedürftig, ob die Allgemeinverfügung \nim Hinblick auf den Begriff „Fanmarsch“ hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 \nBremVwVfG ist. Insoweit bezieht sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung \nzwar auf eine Größenordnung von 500 bis 1000 oder mehr Personen. Es ist jedoch zu \nprüfen, ob von der Allgemeinverfügung dennoch kleinere Gruppierungen erfasst werden. \n\n- 3 -\n- 4 -\nIm Übrigen ist fraglich, ob die Verfügung im Hinblick auf die durch die Verbotsverfügung \nfolgende Einschränkung für alle nicht-gewaltbereiten Fangruppen verhältnismäßig ist. \nAuch wenn in der Verfügung von Einzelfallprüfungen bei Einzelpersonen oder \nKleingruppen die Rede ist, ist bei lebensnaher Betrachtungsweise bereits fraglich wie \ngenau diese Prüfung erfolgen soll und ob es gewährleistet werden kann, diese Gruppen \nvon der großen Gruppe aller gleichzeitig anreisenden Fans zu trennen. Einer genaueren \nPrüfung bedarf zudem die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung durch Aushang in der \nBehörde und Veröffentlichung auf der Internetseite für amtliche Bekanntmachungen in \nBremen. Es ist insoweit zu prüfen, ob die Verfügung oder ein Hinweis auf ihre \nBekanntmachung \nnicht \nzusätzlich \ngemäß \n§ \n2 \nS. \n2 \ndes \nBremischen \nBekanntmachungsgesetzes vom 25.11.2015 (Brem.GBl. 2014 S. 551) in der Tageszeitung \nvor dem 19.10.2019 zu veröffentlichen gewesen wäre.\nAus den polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich vorliegend jedoch auch, dass sich unter \nden ungefähr 800 Gästefans aus Berlin bis zu 150 Personen der Kategorie B (gewaltbereit) \nund 30 Personen der Kategorie C (gewaltsuchend) befinden. Daneben ergibt sich aus dem \nVorbringen \nder \nAntragsgegnerin, \ndass \neine \ngewisse \nRivalität \nzwischen \nden \nFangruppierungen der Fußballvereine Werder Bremen und Hertha BSC Berlin besteht. Es \nerscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass es durch die Begegnung rivalisierender \nFangruppierungen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und der Gefährdung einer \nVielzahl von teilweise auch unbeteiligten Personen kommen kann. Im Hinblick auf die \ninsofern für Leib und Leben unbeteiligter Dritter bestehenden Gefahren überwiegt im \nRahmen \nder \nFolgenabwägung \ndas \nöffentliche \nVollzugsinteresse \ndas \nprivate \nAussetzungsinteresse.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von \nzwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die \nBeschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\n\n- 4 -\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus \ndenen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt \noder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens \ninnerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt \nhat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzulegen.\ngez.Ziemann\nBogner\nRichter Bogner, der an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, ist \nabwesenheitsbedingt an der \nUnterschriftsleistung verhindert\ngez. Ziemann\ngez.Schröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-10-18/2-v-2389-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-10-18/2-v-2389-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365125","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.895876+00:00"}}