{"status":"available","doknr":"OLD365124","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-01","aktenzeichen":"1 V 2246/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 2246/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\nStadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nDr. Bauer, die Richterin Feldhusen und den Richter Bogner am 1. November 2019 \nbeschlossen:\nDer Eilantrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nwird abgelehnt.\n\n2\nGründe\nDer Eilantrag hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 u. Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der \nAntragsteller, der das Sorgerecht für seine Tochte\n gemeinsam mit seiner \ngeschiedenen Ehefrau wahrnimmt, hat nach der im Eilverfahren nur möglichen \nsummarischen Prüfung keinen Rechtsanspruch darauf, im Unterricht seiner Tochter bei \nder Klassenlehrerin\n hospitieren zu dürfen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem \nAblehnungsschreiben vom\n zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller als \ngetrenntlebendem mitsorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend \nwohnt, lediglich ein eingeschränkter Informationsanspruch gegenüber der Schule über die \nschulischen \nAngelegenheiten \nseiner \nTochter \nzusteht. \nDas \nist \nFolge \ndes \nAlleinentscheidungsrechts der Mutter (bei der das Kind wohnt) in allen Angelegenheiten \ndes täglichen Lebens (§ 1687 BGB), zu denen auch schulische Angelegenheiten in der \nRegel zählen. Als mitsorgeberechtigtem Elternteil steht dem Vater nur in Angelegenheiten \nvon wesentlicher Bedeutung für das Kind ein entsprechender Informationsanspruch \ngegenüber der Schule zu. Das gilt entsprechend für das den Erziehungsberechtigten (im \nRahmen eines geordneten Unterrichtsbetriebs) in § 61 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz \neingeräumte Recht auf Unterrichtsbesuch in den Klassen ihrer Kinder. Dieser Anspruch ist \nunter Berücksichtigung der Regel des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB bei getrenntlebenden \ngemeinsam erziehungsberechtigten Eltern dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf \nHospitation im Unterricht des Kindes gemäß § 61 Abs. 2 Bremisches Schulgesetz für den \nmitsorgeberechtigten Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, nur besteht, wenn eine \nschulische Entscheidung von wesentlicher Bedeutung für das Kind ansteht und der \nunmittelbare Eindruck vom Verhalten des Kindes im Unterricht der betreffenden Lehrkraft \ndafür notwendig ist. Der Wunsch des Vaters, bei der Hospitation ein Stimmungsbild der \nKlassen- und Lerngemeinschaft ergründen zu wollen, erscheint dazu auch bei einer \nbevorstehenden Klassenfahrt in die Niederlande als nicht ausreichend. Die Entscheidung \nüber die Teilnahme der Tochter, die\n das 13. Lebensjahr vollendet, an der \nKlassenfahrt in die Niederlande in Form eines Segeltörns, der nur wenige Tage dauern und \nvon begleitenden Lehrkräften beaufsichtigt wird, ist nach Einschätzung der Kammer der \nAlltagssorge (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB) zuzurechnen (ebenso für die Teilnahme einer 17-\njährigen Schülerin an einem Ski-Kurs in Österreich VG Berlin, B. v. 10.01.2013, 3 L \n1035.12, juris), die hier allein bei der Mutter des Kindes liegt. Weitere Gründe, die den \nAnspruch des mitsorgeberechtigten Elternteils auf eine Hospitation begründen könnten, \n\n3\nsind nicht ersichtlich. Zudem sind dem Antragsteller nach Aktenlage Hospitationen im \nUnterricht seiner Tochter bei anderen LehrerInnen angeboten worden, wozu es allerdings \nnicht kam. Nach Aussage der Klassenlehrerin sollen die Kindesmutter und die Tochter dem \nWunsch des Antragstellers ablehnend gegenüberstehen. Auf die Frage, ob die Hospitation \nvor dem Hintergrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller \nund der Klassenlehrerin\n einem ordnungsgemäßen Unterrichtsbetrieb \nabträglich wäre, wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung ausführt, kommt es daher \nnicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO.\nDer Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die \nbegehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist der volle Auffangwert zugrunde zu legen. \nDas Prozesskostenhilfegesuch ist bereits mangels Bedürftigkeit abzulehnen (§ 166 VwGO \ni.V.m. § 114 f. ZPO), da der Antragsteller die aus der Staatskasse zu gewährende \nVergütung in weniger als vier Raten aus seinem Einkommen aufbringen kann (§ 115 Abs.4 \nZPO). \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, \nnachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich \nanderweitig erledigt hat, bei dem\n\n4\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann \ndie Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\nGegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 146 \nAbs. 2 VwGO).\n.\nDr. Bauer\nFeldhusen\nBogner","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-01/1-v-2246-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-01/1-v-2246-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365124","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.876015+00:00"}}