{"status":"available","doknr":"OLD365123","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-14","aktenzeichen":"14 K 1132/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n14 K 1132/19\nBeschluss\nIn der Wahlprüfungssache\nder\n, \n– Einspruchsführerin –\nw e i t e r e B e t e i l i g t e\n1. Präsident der Bremischen Bürgerschaft, Frank Imhoff,\nHaus der Bürgerschaft, \nAm Markt 20, 28195 Bremen\n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors\nc/o Statistisches Landesamt, \nAn der Weide 14 - 16, 28195 Bremen\nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen und die Vizepräsidentin des \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nBenjes \nsowie \ndie \nehrenamtlichen \nRichter \nBürgerschaftsabgeordnete Dogan, Grotheer, Janßen, Röwekamp und Dr. Yazici am 14. \nNovember 2019 beschlossen:\nDer Einspruch wird zurückgewiesen.\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen der Beteiligten werden \nnicht erstattet.\nTatbestand\nDie Einspruchsführerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 20. Bremischen \nBürgerschaft.\n\n2\nAm 03.06.2019 hat die \n-Event“ beim Verwaltungsgericht Bremen Einspruch gegen die \nWahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft eingelegt. Das Wahlprüfungsgericht hat den \nWahleinspruch an den Landeswahlleiter weitergeleitet, bei dem der Wahleinspruch am \n04.06.2019 einging. Mit Schreiben vom 15.07.2019 hat der Wahlleiter den Einspruch dem \nWahlprüfungsgericht vorgelegt.\nZur Begründung ihres Einspruchs führt die Einspruchsführerin aus, dass es in Deutschland \nnach offiziellen Schätzungen etwa 650.000 blinde und sehbehinderte Menschen gebe. Für \nBremen gebe es keine zuverlässigen Zahlen. Es sei unerlässlich, dass Wahllokale auch \nfür diese Menschen ausgestattet seien, um blinden Menschen die Möglichkeit zu geben, \nuneingeschränkt wählen zu können. Es sei nicht möglich gewesen, die Wahl ohne einen \nnicht unerheblichen Mehraufwand zu bestreiten. Die Teilnahme an der Wahl setze etliche \nHilfen und ein umfangreiches Wissen voraus. Der erforderliche große Aufwand, um an der \nWahl \nteilnehmen \nzu \nkönnen, \nwiderspreche \nden \nInhalten \ndes \nBremischen \nGleichstellungsgesetzes. Ca. 48% der blinden Menschen seien nicht in der Lage, an den \nWahlen teilzunehmen.\nDie Einspruchsführerin beantragt,\ndie Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zur 20. Bremischen \nBürgerschaft.\nDer Beteiligte zu 2. beantragt,\nden Einspruch zurückzuweisen.\nDer Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.\nDer Beteiligte zu 2. äußert zu dem Einspruch: Die \n-Event\" sei für den Wahleinspruch \nmangels Wahlberechtigung nicht aktivlegitimiert. Eine Aktivlegitimation von\n wäre \ngegeben. Das Wahlamt Bremen habe gemäß §§ 33 Abs. 4, 45 Abs. 4 der Bremischen \nLandeswahlordnung folgende Maßnahmen zur Teilnahme blinder und sehbehinderter \nMenschen an den Wahlen 2019 ergriffen: Auf der Wahlbenachrichtigung für die \nBürgerschaft sei die Telefonnummer des Wahlamtes Bremen angegeben worden. Dort \nseien Auskünfte über Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Personen zu erhalten \ngewesen. Für die Landtags- und Kommunalwahlen in Bremen und Bremerhaven seien 400 \ndreiteilige Blindenschablonen produziert worden. Diese seien in Zusammenarbeit mit dem \nBlinden- und Sehbehindertenverein Bremen konzipiert und gestaltet worden, um eine \n\n3\noptimale Anwendungssicherheit zu erreichen. Jeweils 400 weitere Schablonen seien für \ndie Europawahl und den Volksentscheid hergestellt worden. Zur Benutzung der \nSchablonen sei außerdem eine Audio-CD, auf die die Inhalte der Stimmzettel gesprochen \nworden seien und die die Benutzung der Schablonen ermöglichte, produziert worden. Ein \ngroßer Teil der Schablonen und der Audio-CD seien den Blinden- und Sehbehinderten-\nVereinen zur Verfügung gestellt worden, die diese an ihre Mitglieder versandt hätten. \nDarüber hinaus seien in den Wahlämtern der Stadt Bremen und Stadt Bremerhaven \nausreichend Schablonen zum kostenlosen Versand auf Anfrage vorgehalten worden. In \nden Briefwahlzentren hätten Schablonen für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte im \nBedarfsfall zur Verfügung gestanden. Diese seien in drei Fällen auch genutzt worden. Alle \nMaßnahmen seien im Vorfeld der Wahl mit dem Geschäftsführer des Blinden- und \nSehbehindertenverbandes abgestimmt worden. Das Wahlamt sei am Wahltage darauf \neingerichtet gewesen, dass im Falle einer Nachfrage in den Wahllokalen eine Schablone \nund die Audio-CD sehr kurzfristig in das jeweilige Wahllokal hätten gebracht werden \nkönnen. Dieser Service sei allerdings nicht nachgefragt worden. \nIm Falle der Einspruchsführerin seien durch das Wahlamt zusätzliche Hilfsmittel zur \nAusübung ihres Wahlrechts zur Verfügung gestellt worden. Das Wahlamt habe \nMusterwahlscheine für die Bürgerschaft und die Beiräte-Wahl sowie die Europawahl in \nBlindenschrift für die Einspruchsführerin erstellt. Außerdem sei auf dem Originalwahlschein \ndie Stelle durch einen Aufkleber in Blindenschrift markiert gewesen, an der die Unterschrift \nzu leisten sei. Die Wahlscheine seien zusammen mit den Stimmzetteln, den Schablonen \nund der Audio-CD der Einspruchsführerin zugesandt worden. Das Wahlamt sei damit dem \nAnspruch nach § 10 BGG sowohl gegenüber der Einspruchsführerin, als auch insgesamt \ngegenüber allen blinden und sehbehinderten Personen vollumfänglich nachgekommen. \nSoweit die Einspruchsführerin einwende, nach Schätzungen hätten mindestens 48% der \nBlinden nicht an der Wahl teilnehmen können, sei diese Behauptung unsubstantiiert und \nwillkürlich ins Blaue hinein behauptet. Es fehle auch an einer konkreten Anzahl betroffener \nPersonen, um eine Mandatsrelevanz feststellen zu können.\nDie Einspruchsführerin erwidert, dass sie persönlich den Einspruch führe. Der Hinweis auf \nder Wahlbenachrichtigung auf eine Rufnummer des Wahlamtes könne von einer blinden \nPerson ohne Hilfe nicht erkannt werden, so dass der blinde Mensch genötigt werde, auf \nseine Persönlichkeitsrechte als auch auf das Briefgeheimnis zu verzichten. Trotz der ihr \nzur Verfügung gestellten Hilfe habe aufgrund des Umfangs der zeitliche Rahmen nicht \ngereicht, um die Stimmzettel fristgerecht abzugeben. Sie habe daher beschlossen, im \nWahllokal zu wählen. In Bremen-Nord sei kein einziger Helfer mit einem solchen Vorgang \n\n4\nvertraut gewesen. Es habe keine Schablonen gegeben, auch hätten Informationen über \nden Umgang mit blinden oder sehbehinderten Menschen gefehlt. Die Wahlhelfer seien \nnicht über den Umstand informiert gewesen, dass es einen zentralen Ansprechpartner \ngebe. Sie habe daher nicht aktiv an der Wahl teilnehmen können. \nEntscheidungsgründe\nI. Der Einspruch ist zulässig. Die Einspruchsführerin ist als Wahlberechtigte nach § 38 Abs. \n1 Satz 2 BremWahlG einspruchsbefugt. Sie hat mit am 29.07.2019 beim \nWahlprüfungsgericht eingegangenem Schreiben erklärt, dass sie persönlich den Einspruch \nführe.\nDie Einlegung des Einspruchs beim Wahlprüfungsgericht anstatt beim zuständigen \nLandeswahlleiter (§ 38 Abs. 2 BremWahlG) macht den Einspruch nicht unzulässig. Der \neine Begründung enthaltende Einspruch ist durch Weiterleitung am 04.06.2019 vor Ablauf \nder Einspruchsfrist beim Landeswahlleiter eingegangen (vgl. zur Weiterleitung von \nRechtsmittelschriften im üblichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht: BGH, \nBeschlüsse vom 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19 –, Rn. 12, juris; vom 18.10.2017 - LwZB \n1/17, NJW 2018, 165 Rn. 10; zu einem Einspruch gegen eine Wahl zum Gemeinderat: \nOVG RP, Urt. vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, Rn. 19, juris). Die Bekanntmachung des \nendgültigen Wahlergebnisses der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft erfolgte am \n24.06.2019 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Amtsbl. Nr. 122), so dass die \nEinspruchsfrist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG mit Ablauf des 24.07.2019 endete. \nDer Einspruch ist auch nicht deshalb unzulässig, weil er verfrüht vor der Bekanntmachung \ndes endgültigen Wahlergebnisses am 24.06.2019 eingelegt worden ist. Grundsätzlich ist \nallerdings die rechtswirksame Einlegung eines Rechtsbehelfs vor der Bekanntgabe der \nMaßnahme, die angegriffen werden soll, und damit vor In-Lauf-Setzung der \nRechtsbehelfsfrist nicht möglich. Ein verfrühtes Rechtsmittel wird auch nicht von selbst \nzulässig, wenn die angreifbare Entscheidung ergeht (BVerwG, Beschl. vom 08.12.1977 – \nVII B 76.77 –, Rn. 2, juris; vgl. für einen Einspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus \nvon Berlin: VerfGH Berlin, Beschl. vom 12.10.2016 – 145/16 –, juris). Vorliegend war die \nWahl als „angreifbare Entscheidung“ zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs aber \nbereits durchgeführt worden und es fehlte lediglich an der öffentlichen Bekanntmachung \ndes Ergebnisses, die jedoch sicher zu erwarten war. Die Gründe, die gegen die \n\n5\nWirksamkeit eines verfrühten Einspruchs sprechen, nämlich erstens abzuwarten, ob \nüberhaupt eine Entscheidung ergeht und zweitens den Betroffenen zu „zwingen“, in \nAuseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung darüber zu befinden, ob er ein \nRechtsmittel einlegen möchte, liegen zudem nicht vor. Auch das der Normierung einer \nEinspruchsfrist zugrundeliegende öffentliche Interesse, über die Frage der Gültigkeit der \nWahl beschleunigt Klarheit zu schaffen, rechtfertigt es gerade nicht, verfrühte Einsprüche \nvon der Sachbehandlung auszuschließen, die im Zeitraum unmittelbar nach der Wahl bis \nzur öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses erhoben und nach dieser \nBekanntmachung aufrechterhalten wurden (VG Trier, Urt. vom 03.11.2009 – 1 K 438/09.TR \n–, Rn. 23, juris; OVG RP, Urt. vom 15.01.1991 – 7 A 12059/90 –, Rn. 19, juris; HessVGH, \nUrt. vom 06.12.1990 – 6 UE 1488/90 –, Rn. 24, juris). Es wäre eine unangemessene \nFörmelei von einem Einspruchsführer die Wiederholung seines Einspruchs zu verlangen.\nII. Der Einspruch ist unbegründet. Eine Ungültigkeitserklärung der Wahl gemäß § 37 Abs. \n1 Satz 1 BremWahlG scheidet aus, weil keine Wahlfehler vorliegen, die Einfluss auf die \nMandatsverteilung haben könnten. \nWahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten \nWahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte. Als Wahlvorschriften kommen vor allem die \nWahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen des \nBremischen Wahlgesetzes und der Landeswahlordnung in Betracht. Daneben können aber \nauch Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen Wahlfehler begründen, soweit sie mit \neiner Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind letztlich \nNormwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des \nWahlverfahrens zu stören geeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 19.09.2017 – 2 BvC \n46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 38 f. m.w.N., zur Bundestagswahl).\n1. Bei der Durchführung der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft ist nicht gegen die \nVorschriften der Bremischen Landeswahlordnung (BremLWO) verstoßen worden, die \nblinden und sehbehinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts ermöglichen sollen. \nNach \n§ 33 \nAbs. \n4 \nSatz \n2 \nund \n3 \nBremLWO wird zur Verwendung von \nStimmzettelschablonen die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten \noder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer \nFertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von \nStimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Nach § 45 Abs. 1 BremLWO \nkann ein Wähler, der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den \nStimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, eine andere \n\n6\nPerson bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Nach § 45 Abs. \n4 BremLWO kann sich ein blinder oder sehbehinderter Wähler zur Kennzeichnung des \nStimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Zudem steht Menschen mit \nBehinderungen grundsätzlich als Alternative die Möglichkeit der Briefwahl zur Verfügung, \nwobei sie sich ebenfalls der Assistenz einer Hilfsperson bedienen können (§ 50 Abs. 3 Satz \n2 BremLWO, der die entsprechende Geltung des § 45 BremLWO anordnet).\nDer Landeswahlleiter hat im Einzelnen vorgetragen, welche konkreten Maßnahmen das \nWahlamt zur Umsetzung der §§ 33 Abs. 4 Satz 2 und 3, 45 BremLWO ergriffen hat und \nwelche zusätzlichen Mittel der Einspruchsführerin zur Teilnahme an der Wahl zur \nVerfügung gestellt worden sind. Die Maßnahmen entsprechen den oben genannten \nVorschriften. Die Einspruchsführerin hat sie nicht bestritten. \nSoweit sie geltend macht, dass in dem Wahllokal in Bremen-Nord, das sie am Wahltag \naufgesucht habe, Stimmzettelschablonen nicht vorhanden gewesen seien, kein einziger \nHelfer mit dem Vorgang vertraut gewesen sei und Informationen über den Umgang mit \nblinden und sehbehinderten Personen sowie die Möglichkeit, einen zentralen \nAnsprechpartner anzusprechen, gefehlt hätten, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie \npersönlich jedenfalls über eine Stimmzettelschablone und die erforderlichen Informationen \nverfügt hat. Zudem mangelt es an der Darlegung der Mandatsrelevanz eines etwaigen \nWahlfehlers. Das Wahlprüfungsverfahren ist in erster Linie ein objektives Verfahren, das \ndie \nFunktion \nhat, \neine \ngesetzmäßige, \ndem \nWählerwillen \nentsprechende \nZusammensetzung der Bürgerschaft in der laufenden Legislaturperiode zu gewährleisten. \nNach dieser Maßgabe dient es auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und \npassiven Wahlrechts (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. vom \n13.09.2016 – St 2/16 –, Rn. 55 und Rn. 60, juris). Ungeachtet dieser dem individuellen \nRechtsschutz dienenden Funktion ist das Wahlprüfungsgericht jedoch nicht berechtigt, die \nVerletzung subjektiver Rechte festzustellen oder gar zu korrigieren, um der \nEinspruchsführerin zur Durchsetzung ihres Wahlrechts zu verhelfen. Es kann lediglich die \nin § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG vorgesehenen Entscheidungen treffen, vorliegend also \nüber die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl entscheiden. Ein subjektive Rechte \nverletzender Wahlfehler bleibt daher unbeachtlich, wenn er keine Auswirkung auf die \nMandatsverteilung hat.\nDaher greift auch der Hinweis der Einspruchsführerin, auch in anderen Wahllokalen habe \neine große Unkenntnis geherrscht und ihr sei mitgeteilt worden, dass eine persönliche \nVertrauensperson in der Wahlkabine nicht geduldet werde, nicht durch. Zwar muss die \n\n7\nEinspruchsführerin nicht den Nachweis einer Auswirkung des geltend gemachten \nWahlfehlers auf die Sitzverteilung erbringen, sie hat jedoch darzulegen, dass es sich bei \nder Auswirkung des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung um eine nach der allgemeinen \nLebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit handelt (BVerfG, \nBeschl. vom 19.09.2017 – 2 BvC 46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 40). Es sind keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich und von der Einspruchsführerin auch nicht vorgetragen, \ndass konkret blinde oder sehbehinderte Personen in mandatsrelevanter Auswirkung \naufgrund von Unkenntnis der Wahlvorstände an der Ausübung ihres Wahlrechts gehindert \nworden \nwären. \nUnstimmigkeiten \nsind \nauch \nvon \nden \nBlinden- \nund \nSehbehindertenverbänden nicht an das Wahlamt herangetragen worden. \nUngeachtet dessen mag Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Schulungen der \nWahlvorstände bestehen. Das Wahlprüfungsgericht regt darüber hinaus an, am Wahltag \nAbspielgeräte für die Audio-CD mit den Erläuterungen zu dem Inhalt der Stimmzettel \nvorzuhalten. Nach Auskunft des Beteiligten zu 2. hätten solche Geräte nicht zur Verfügung \ngestanden, seien allerdings auch nicht angefordert worden.\n2. Der Einspruchsführerin geht es dem Grunde nach um die Wahlrechtsvorschriften selbst, \ndie nach ihrer Auffassung nicht gewährleisten, dass blinde und sehbehinderte Personen \nauch tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihr Wahlrecht auszuüben. Es bedarf keiner \nEntscheidung, inwieweit das Wahlprüfungsgericht berechtigt ist, die Verfassungsmäßigkeit \nwahlrechtlicher Vorschriften nachzuprüfen (verneinend: Wahlprüfungsgericht beim \nHessischen Landtag, Beschl. vom 15.08.2008 – WPG 17/1-2008; Wahlprüfungsgericht \nBremen, Beschl. vom 09.12.2003 – W K 1309/03), denn das Wahlprüfungsgericht folgt der \nAuffassung der Einspruchsführerin nicht. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Wahlrecht das \nvornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat (BVerfG, Urt. vom 23.10.1951 – \n2 BvG 1/51 –, BVerfGE 1, 14-66, Rn. 84) und der wichtigste vom Grundgesetz \ngewährleistete subjektive Anspruch der Bürger auf demokratische Teilhabe. Das Recht der \nBürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt \npersonell \nund \nsachlich \nzu \nbestimmen, \nist \nder \nelementare \nBestandteil \ndes \nDemokratieprinzips. Der Anspruch auf freie und gleiche Teilhabe an der öffentlichen \nGewalt ist in der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) verankert (BVerfG, Urt. vom \n30.06.2009 – 2 BvE 2/08 –, BVerfGE 123, 267-437, Rn. 210 f.). Dies findet u.a. in dem \nGrundsatz der Allgemeinheit der Wahl Ausdruck, der die aktive und passive \nWahlberechtigung aller Staatsbürger verbürgt. Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein \n\n8\nWahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (BVerfG, Beschl. vom 29.01.2019 – \n2 BvC 62/14 –, Rn. 42, juris –, zur rechtlichen Schlechterstellung behinderter Menschen). \nDie Allgemeinheit der Wahl ist im Sinne einer formalen Gleichheit zu verstehen. Dass \ndarüber hinaus in Rechtsprechung oder Literatur hinreichend sichere Kriterien dazu \nentwickelt worden wären, welche Pflichten die öffentliche Gewalt treffen, um \nWahlberechtigten auch in tatsächlicher Hinsicht die Ausübung ihres Wahlrechts in \nmöglichst gleicher Weise zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet jedoch eine objektive Wertentscheidung, die vom Staat \ndie Förderung behinderter Menschen verlangt. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf die \nStimmabgabe bei Wahlen als eines der überragenden Elemente der politischen Teilhabe \n(BVerfG, Beschl. vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 53, juris; vgl. auch \nBeschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses beim Deutschen Bundestag BT-\nDrs. 19/13950, Anlage 21, S. 78). Bei der Umsetzung dieses Förderauftrags kommt dem \nStaat allerdings ein erheblicher Entscheidungsspielraum nach Maßgabe der verfügbaren \nfinanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu (BVerfG, \nBeschl. vom 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 54 ff., juris; BVerwG, Urt. vom 05.04.2006 – \n9 C 1/05 –, BVerwGE 125, 370-384, Rn. 42 f.). \nDie in den §§ 33 Abs. 4, 45 Abs. 4 BremLWO vorgesehenen Maßnahmen zur Teilnahme \nblinder oder sehbehinderter Personen an den Wahlen halten sich im Rahmen dieses \nEntscheidungsspielraums. Blinde und sehbehinderte Personen können mit einer \nStimmzettelschablone \nan \nder \nWahl \nteilnehmen. \nZur \nVerwendung \nvon \nStimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht, \nabgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet. Muster der Stimmzettel werden \nunverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen zur Verfügung gestellt (§ 33 \nAbs. 4 BremLWO). Die Gestaltung und Herstellung der Stimmzettelschablonen erfolgt in \nenger Absprache mit den über den erforderlichen Sachverstand verfügenden \nBlindenorganisationen, \ndie \nzum \ngrößten \nTeil \nauch \ndie \nVerteilung \nder \nStimmzettelschablonen übernehmen. Die Audio-CD ermöglicht, den Inhalt der Stimmzettel \nzur Kenntnis zu nehmen. Stimmzettelschablonen und Audio-CD werden bei Anforderung \nauch \nvom \nWahlamt \nversendet \nund \nwurden \nam \nWahltag \nvorgehalten. \nDie \nStimmzettelschablonen \nermöglichen \neinem \nblinden \nWahlberechtigen, \nvollständig \nselbstständig zu wählen und das Wahlgeheimnis zu wahren. \nBlinde und sehbehinderte Personen können aber auch eine Hilfsperson in Anspruch \nnehmen, wobei Hilfsperson auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des \n\n9\nUrnenwahlvorstandes sein kann. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche \ndes Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die \nWahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur \nGeheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines \nanderen erlangt hat (§ 45 Abs. 2 und 3 BremLWO). Die Hinzuziehung einer Hilfsperson \nbedeutet zwar eine Einschränkung des Wahlgeheimnisses, das aber gegenüber dem \nGrundsatz der Allgemeinheit der Wahl und der Wahlfreiheit zurücktreten muss, wenn der \nWahlberechtigte ohne Hinzuziehung einer Vertrauensperson nicht in der Lage sein würde, \nsein Wahlrecht auszuüben (BVerfG, Beschl. vom 15.02.1967 – 2 BvC 2/66 –, BVerfGE 21, \n200-207, Rn. 22). Zudem haben blinde und sehbehinderte Personen die Möglichkeit der \nBriefwahl. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die oben genannten Modalitäten \nwerden, soweit ersichtlich, nicht geäußert (vgl. Hahlen in: Schreiber, BWahlG, Kommentar, \n10. Aufl., § 33 Rn. 4a). \nGleichwohl verkennt das Wahlprüfungsgericht nicht, dass die Teilnahme an den Wahlen \nam 26.05.2019 in Bremen für eine blinde Person mit einem beachtlichen Aufwand \nverbunden war.\nDass die Einspruchsführerin gezwungen ist, ihr Briefgeheimnis preiszugeben, weil die \nWahlbenachrichtigung nicht barrierefrei gestaltet ist, begründet keinen Wahlfehler. Es fällt \nin ihren Verantwortungsbereich, sich Kenntnis von dem Inhalt der ihr zugehenden Post zu \nverschaffen.\nSoweit die Einspruchsführerin pauschal geltend macht, dass 48% der blinden und \nsehbehinderten Menschen gehindert seien, an der Wahl teilzunehmen, ist ihr Vortrag zu \nunsubstantiiert und im Hinblick auf die Teilnahme von blinden und sehbehinderten \nPersonen an der Wahl zu 20. Bremischen Bürgerschaft auch nicht konkretisiert. Die Zahl \nvon 48% hat isoliert auch keine Aussagekraft. Sie lässt nicht erkennen, inwieweit \nverschiedene soziale Strukturen der Wählerschaft, die ebenfalls zu Unterschieden bei der \nWahlteilnahme führen können, berücksichtigt worden sind. \nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \n\n10\nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich bei dem\nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDr. Jörgensen\nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-14/14-k-1132-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-14/14-k-1132-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365123","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.852123+00:00"}}