{"status":"available","doknr":"OLD365122","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-14","aktenzeichen":"14 K 1488/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n14 K 1488/19\nBeschluss\nIn der Wahlprüfungssache\nde\n– Einspruchsführer –\nw e i t e r e B e t e i l i g t e :\n1. Präsident der Bremischen Bürgerschaft, Frank Imhoff, Haus der Bürgerschaft, \nAm Markt 20, 28195 Bremen\n2. Landeswahlleiter, Herr Dr. Andreas Cors, An der Weide 14 - 16, 28195 Bremen \n-\n - \nhat das Wahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 14. Kammer - durch die \nPräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen und die Vizepräsidentin des \nVerwaltungsgerichts \nDr. \nBenjes \nsowie \ndie \nehrenamtlichen \nRichter \nBürgerschaftsabgeordnete Dogan, Grotheer, Janßen, Röwekamp und Dr. Yazici am \n14. November 2019 beschlossen:\nDer Einspruch wird zurückgewiesen.\nDas Verfahren ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten \nwerden nicht erstattet.\n\n2\nTatbestand\nDer Einspruchsführer wendet sich gegen die Gültigkeit der Wahl zur 20. Bremischen \nBürgerschaft.\nDer Einspruchsführer war zunächst für die am 26.05.2019 stattfindende Wahl zur 20. \nBremischen Bürgerschaft in einen Briefwahlvorstand berufen worden. Diese Berufung \nwurde vom Statistischen Landesamt Bremen, Wahlamt, mit Bescheid vom 29.04.2019 \nwiderrufen; mit Schreiben vom 13.05.2019 wurde die sofortige Vollziehung des Widerrufs \nangeordnet. Mit Beschluss vom 22.05.2019 lehnte das Verwaltungsgericht Bremen einen \nAntrag des Einspruchsführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen den Bescheid vom 29.04.2019 ab (1 V 1011/19).\nAm 08.07.2019 hat der Einspruchsführer beim Beteiligten zu 2. Einspruch gegen die \nFeststellung über die Ergebnisse der Wahl vom 26.05.2019 eingelegt. Er rügt eine nicht \nordnungsgemäße Auszählung der Stimmzettel, eine Verletzung der Öffentlichkeit der Wahl \ndurch die Ausgestaltung des Auszählzentrums und eine nicht ordnungsgemäße Besetzung \neines Briefwahlvorstandes. Durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung bei \nder Zählung der Stimmen sei es weder der Öffentlichkeit noch den Wahlvorständen \nmöglich gewesen zu überprüfen, ob die Stimmen unverfälscht erfasst worden seien und \ndas Wahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt worden sei. \nErforderlich sei hierfür eine vollständige unabhängige Erfassung aller abgegebenen \nStimmen oder eine direkte Kontrolle der maschinellen Summenbildungen, dies sei jedoch \nnicht erfolgt; insoweit seien die Vorschriften der Landeswahlordnung nicht ausreichend. \nDementsprechend habe der Wahlvorstand das Auszählungsergebnis nicht gekannt und \nhabe es folglich auch nicht feststellen können. Die Öffentlichkeit habe wegen der \nräumlichen Enge im Auszählzentrum zudem nicht die Möglichkeit gehabt, den \nWahlvorständen über die Schulter zu schauen und deren Arbeit zu kontrollieren. \nSchließlich sei der Briefwahlvorstand, in den er zunächst berufen worden sei, nicht \nordnungsgemäß besetzt gewesen. In den entsprechenden Briefwahlbezirken sei die Wahl \ndeswegen ungültig und müsse wiederholt werden. \nDer Beteiligte zu 2. hat den Einspruch am 18.07.2019 an das Wahlprüfungsgericht \nweitergeleitet. \nDer Einspruchsführer beantragt,\n\n3\ndas Wahlprüfungsgericht möge nach einer Neuwahl im Bereich der \nStimmen des Briefwahlvorstandes „Tisch 62“ und sodann erneuter \nAuszählung der gesamten Stimmen zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft \nam 26.05.2019 das Wahlergebnis neu feststellen.\nDer Beteiligte zu 2. beantragt,\nden Einspruch zurückzuweisen.\nDer Beteiligte zu 1. hat keinen Antrag gestellt.\nDer \nBeteiligte \nzu \n2. \nträgt \nvor, \nder \nEinsatz \nder \nSoftware \n„Votemanager \nStimmzettelerfassung“ (Version V19.04.3a) am Wahltag sei entsprechend den Vorgaben \nder § 30a BremWahlG, §§ 52, 54b BremLWO erfolgt. Bei der Auszählung der Stimmen der \nBürgerschaftswahlen seien alle wesentlichen Schritte der Ergebnisermittlung öffentlich \nüberprüfbar. Die Stimmen würden unverfälscht erfasst und könnten jederzeit mithilfe des \n„Zählers“ der Erfassungssoftware überprüft werden. Alle gekennzeichneten Stimmzettel \nwürden unter einer eindeutigen Nummer im System erfasst, sodass ein Abgleich mit dem \n„Papier-Stimmzettel“ jederzeit möglich sei. Ohne den Einsatz der elektronischen \nAuszählung wäre eine zeitnahe Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses kaum \nmöglich. Die Auszählzentren in Bremen und Bremerhaven seien für die Öffentlichkeit auch \nzugänglich gewesen. Es habe zwar nur begrenzter Platz zur Verfügung gestanden, man \nhabe sich aber zwischen den besetzten Tischen bewegen können. Während der \nAuszählwoche habe es Besuche von Wahlbeobachtern und Pressevertretern gegeben; \nBeschwerden hinsichtlich der räumlichen Situation habe es nicht gegeben. Schließlich sei \nder Briefwahlvorstand „Tisch\n“, in den zunächst der Einspruchsführer berufen gewesen \nsei, ordnungsgemäß besetzt gewesen. An Stelle des Einspruchsführers sei eine \nWahlhelferin \neingesetzt \nworden, \ndie \nals \nsogenannte \nReserve \nebenfalls \nzur \nWahlvorsteherin geschult worden war. Diese habe die Funktion als Briefwahlvorstand \nwährend der gesamten Auszählwoche wahrgenommen. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 hat der Einspruchsführer seine \nEinsprüche erläutert. Der Beteiligte zu 2. hat einen Lageplan des Auszählzentrums in \nBremen und Fotografien aus dem Auszählzentrum vom Wahlabend vorgelegt; es wird \njeweils auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. \n\n4\nEntscheidungsgründe\nDer zulässige Einspruch bleibt ohne Erfolg. Die Rügen des Einspruchsführers – auf die die \nPrüfung durch das Wahlprüfungsgericht beschränkt ist (vgl. Hahlen in: Schreiber, BWahlG, \n10. Aufl. 2017, § 49, Rdnr. 25; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. \n13.09.2016 – St 2/16; Urt. v. 5.11.2004, St 3/04) – führen nicht zur Feststellung eines \nbeachtlichen Wahlfehlers. \nWahlfehler sind alle Verstöße gegen Wahlvorschriften während des gesamten \nWahlverfahrens durch Wahlorgane oder Dritte. Als Wahlvorschriften kommen vor allem die \nWahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen des \nBremischen Wahlgesetzes und der Landeswahlordnung in Betracht. Daneben können aber \nauch Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen Wahlfehler begründen, soweit sie mit \neiner Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind letztlich \nNormwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des \nWahlverfahrens zu stören geeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 19.09.2017 – 2 BvC \n46/14 –, BVerfGE 146, 327-375, Rn. 38 f. m.w.N., zur Bundestagswahl). Schutzgut des \nWahlprüfungsverfahrens ist die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Gremien. \nEs ist zu prüfen, ob bei der Abstimmung die Rechtsnormen eingehalten worden sind oder \nim Fall ihrer Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ohne diese Fehler zu \neinem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre. Dies beruht auf der \n„Ergebnisorientiertheit“ des Wahlprüfungsverfahrens. Die Entscheidung des Wählers darf \nnur dann für unbeachtlich erklärt werden, wenn die ermittelten Wahl- oder \nAbstimmungsfehler sich auf diese Entscheidung auswirken konnten. Absolute Wahl- oder \nAbstimmungsfehler in dem Sinne, dass sie ohne Berücksichtigung ihrer Auswirkung auf \ndas Wahl- oder Abstimmungsergebnis zur Ungültigkeit der Wahl oder Abstimmung führen \nwürden, gibt es demnach nicht (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. \n29.07.1996, St 3/95).\n1.\nDie elektronische Auszählung der bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft \nabgegebenen Stimmen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nMit Gesetz vom 16.11.2010 (BremGBl. S. 565) wurde die Möglichkeit des Einsatzes \nelektronischer Datenverarbeitung zur Ermittlung des Wahlergebnisses in das Bremische \nWahlgesetz (BremWahlG) aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte für die gestiegenen \nAnforderungen an die Auszählung durch das Fünf-Stimmen-Wahlrecht (eingeführt durch \n\n5\nGesetz vom 19.12.2006, BremGBl. S. 539) ein adäquates, sicheres und effizientes \nAuszählverfahren installieren (vgl. Bremische Bürgerschaft, DrS 17/1490). Gemäß § 30a \nBremWahlG kann die Ermittlung des Wahlergebnisses inklusive der Stimmauszählung im \nAuszählwahlvorstand unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen. Dabei \nmuss technisch gewährleistet sein, dass die Stimmen unverfälscht erfasst werden und das \nWahlergebnis in öffentlich nachvollziehbarer Weise korrekt ermittelt wird. Die eingesetzte \nSoftware muss für die Verwendung bei Wahlen in der Freien Hansestadt Bremen \nzugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet der Landeswahlleiter. Die Bremische \nLandeswahlordnung (BremLWO) wurde durch Verordnung vom 01.03.2010 (BremGBl. \nS. 143) an diese Vorgaben angepasst. Die BremLWO unterscheidet nunmehr zwischen \nUrnenwahlvorstehern, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vor Ort sorgen \n(§§ 6a, 37-47, 51 BremLWO), und dem Auszählwahlvorstand, der das Wahlergebnis \nermittelt und feststellt (§§ 8, 52 ff. BremLWO). \nGemäß § 54b Abs. 1 Satz 1 BremLWO erfolgt die Stimmauszählung grundsätzlich unter \nEinsatz elektronischer Datenverarbeitung. Alle Stimmzettel werden bei der Erfassung \neindeutig nummeriert und nacheinander einzeln unter dieser Nummer erfasst. Dies erfolgt \ndurch Teams aus mindestens drei Personen, die der Wahlvorsteher aus den Mitgliedern \ndes Wahlvorstandes bildet. Ein Mitglied des Teams sagt laut die Stimmabgabe an, diese \nAnsagen werden von einem anderen Teammitglied im automatisierten Verfahren \neingegeben und die ordnungsgemäße Erfassung wird vom dritten Teammitglied überwacht \n(§ 54b Abs. 1, 2 BremLWO). Die Auszählwahlvorstände überprüfen durch \nStichprobenkontrollen die korrekte Erfassung und Summierung der Stimmen durch die \nSoftware (§ 54b Abs. 4 BremLWO). Gemäß § 30a BremWG, § 52 Abs. 1 BremLWO muss \ndie \nfür \ndie \nStimmauszählung \nim \nAuszählzentrum \neingesetzte \nSoftware \nvom \nLandeswahlleiter zugelassen worden sein; die Kriterien für die Zulassung sind in § 52 \nAbs. 2 bis 4 BremLWO näher ausgeführt. Daneben haben gemäß § 52 Abs. 5 BremLWO \ndie \nGemeindebehörden \nsicher \nzu \nstellen, \ndass \ndie \neingesetzten \nComputer \nordnungsgemäß funktionieren, keine Manipulationen vorgenommen werden, Unbefugte \nkeinen Zugang zu den Computern haben und den befugten Nutzern nur die jeweils \nerforderlichen technischen Rechte eingeräumt werden. \nDer Beteiligte zu 2. hat näher dargelegt, dass und in welcher Form die Vorgaben der §§ 52 \nund 54b BremLWO bei der Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft erfüllt wurden. Der \nEinspruchsführer bezweifelt nicht, dass die abgegebenen Stimmen entsprechend § 54b \nBremLWO erfasst wurden. Er rügt jedoch eine mangelnde Transparenz des \nAuszählvorganges selbst. Aus diesem Grunde könnten auch mögliche Manipulationen an \n\n6\nden eingesetzten Computern während der Auszählung nicht erkannt werden. Die \nVorgaben der §§ 52 ff. BremLWO seien wohl eingehalten, die Landeswahlordnung sei \njedoch insoweit nicht weitreichend genug. \nDas \nWahlprüfungsgericht \nvermag \ndie \nverfassungsrechtlichen \nBedenken \ndes \nEinspruchsführers nicht zu teilen. Vielmehr erscheint durch die Regelungen in §§ 52 ff. \nBremLWO – deren Einhaltung der Einspruchsführer nicht bestreitet – ausreichend \nsichergestellt, dass keine Manipulationen bei der Auszählung der von den Zählteams \neingegebenen Stimmen möglich sind. Der Vortrag des Einspruchsführers, man habe an \ndie im Auszählzentrum auf den Tischen verwendeten Computer USB-Sticks o.ä. \nanschließen können, ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung offensichtlich \nunzutreffend. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum \nEinsatz von Wahlcomputern vermag den Vortrag des Einspruchsführers nicht zu stützen. \nIn seinem Urteil vom 03.03.2009 (2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, juris) betont das \nBundesverfassungsgericht \ndie \nBedeutung \nder \nÖffentlichkeit \nder \nWahl \nals \nGrundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Die Öffentlichkeit \nim Wahlverfahren umfasse das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung und die \nErmittlung des Wahlergebnisses. Ein Wahlverfahren, in dem der Wähler nicht zuverlässig \nnachvollziehen könne, ob seine Stimme unverfälscht erfasst und in die Ermittlung des \nWahlergebnisses einbezogen werde und wie die insgesamt abgegebenen Stimmen \nzugeordnet und gezählt werden, schließe zentrale Verfahrensbestandteile der Wahl von \nder öffentlichen Kontrolle aus und genüge daher nicht den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen. Beim Einsatz von elektronischen Wahlgeräten müssten die wesentlichen \nSchritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere \nSachkenntnis überprüft werden können. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen des \nBundesverfassungsgerichts ist der Einsatz von Wahlgeräten, die die Stimmen der Wähler \nelektronisch erfassen und das Wahlergebnis elektronisch ermitteln nur unter engen \nVoraussetzungen zulässig. Der Gesetzgeber sei jedoch nicht gehindert, bei den Wahlen \nelektronische Wahlgeräte einzusetzen, wenn die verfassungsrechtlich gebotene \nMöglichkeit \neiner \nzuverlässigen \nRichtigkeitskontrolle \ngesichert \nsei. \nDas \nBundesverfassungsgericht \nnennt \nals \nBeispiele \nWahlgeräte, \ndie \nzusätzlich \nzur \nelektronischen Erfassung der Stimme ein für den jeweiligen Wähler sichtbares \nPapierprotokoll der abgegebenen Stimme ausdrucken. Eine von der elektronischen \nStimmerfassung unabhängige Kontrolle bleibe auch beim Einsatz von Systemen möglich, \nbei \ndenen \ndie \nWähler \neinen \nStimmzettel \nkennzeichnen \nund \ndie \ngetroffene \nWahlentscheidung gleichzeitig oder nachträglich elektronisch erfasst werde, um diese am \nEnde des Wahltages elektronisch auszuwerten. In diesen Fällen sei sichergestellt, dass \n\n7\ndie Wähler ihre Stimmabgabe beherrschen und das Wahlergebnis von den Wahlorganen \noder interessierten Bürgern ohne besonderes technische Vorwissen zuverlässig \nnachgeprüft werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nmithin ein Wahlsystem mit schriftlicher Stimmabgabe und elektronischer Auszählung – so \nwie es der bremischen Rechtslage zugrunde liegt – grundsätzlich zulässig (vgl. auch \nHahlen in: Schreiber, BWahlG, 10. Aufl. 2017, § 36, Rdnr. 15a). \n2.\nDas Wahlprüfungsgericht sieht keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot \nder Öffentlichkeit des Wahlverfahrens durch die Gestaltung der Räumlichkeiten im \nAuszählzentrum in Bremen. \nDer Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert, dass jedermann die ordnungsgemäße \nDurchführung des gesamten „Wahlgeschäfts“ überwachen kann. Dies setzt auch eine \nentsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten und des Arbeitsablaufs der Wahlvorstände \nvoraus (Hahlen, a.a.O., § 10, Rdnr. 2). Gemäß § 50a BremLWO hat während der \nZulassung der Wahlbriefe, der Zählung der Wähler sowie der Ermittlung und Feststellung \ndes Wahlergebnisses jedermann Zutritt zu allen Räumen, in denen die Wahlvorstände tätig \nsind, soweit das ohne Störung möglich ist. Verstöße gegen diese Grundsätze sind nicht \nersichtlich. \nDer entsprechende Vortrag des Einspruchsführers erscheint bereits unsubstantiiert. Er hat \nnicht konkret benannt, an welchen Stellen es ihm oder anderen Personen unmöglich \ngewesen sei, die Tätigkeit der Auszählwahlvorstände zu beobachten. Vielmehr hat er in \nder mündlichen Verhandlung angegeben, er habe das Auszählzentrum nur kurz besucht. \nZudem konnte der Beteiligte zu 2. in der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage eines \nLageplans des Auszählzentrums und Fotos von der Tätigkeit der Auszählwahlvorstände \ndokumentieren, dass hinreichend Platz für Wahlbeobachter aus der Öffentlichkeit \nvorhanden war. \n3.\nSchließlich beinhaltet der Umstand, dass an Stelle des Einspruchsführers im \nBriefwahlvorstand „Tisch\n“ eine Wahlhelferin aus der sogenannten Reserve eingesetzt \nwar, keinen Wahlfehler. \n\n8\nDie Berufung des Einspruchsführers in einen Briefwahlvorstand war mit Bescheid vom \n29.04.2019 widerrufen worden; unter dem 13.05.2019 wurde die sofortige Vollziehung des \nWiderrufs angeordnet. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss \nvom 22.05.2019 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Einspruchsführers gegen den Bescheid vom 29.04.2019 abgelehnt. \nDamit durfte der Bescheid vollzogen werden. Die Durchführung der Wahl vom 26.05.2019 \nohne Einbeziehung des Einspruchsführers erfolgte damit auf einer rechtlichen Grundlage \nund kann folglich keinen Wahlfehler darstellen. \nDie Frage, ob der Widerruf im Bescheid vom 29.04.2019 rechtmäßig erfolgte, wäre in \neinem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht abschließend zu klären (vgl. dazu die \nAusführungen im Beschluss der 1. Kammer des VG Bremen, 1 V 1011/19). Das \nWahlprüfungsgericht ist für die Feststellung von Rechtsverletzungen einzelner Personen \nnicht zuständig; es entscheidet gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BremWahlG allein über die \nGültigkeit der Wahl. \n4.\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 38 Abs. 5 BremWahlG.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen diesen Beschluss kann mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof \nangerufen werden. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die \nEntscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder das Bremische Wahlgesetz \nverletzt. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses \nschriftlich bei dem\nWahlprüfungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nAm Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \nzu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\n\n9\nDr. Jörgensen\nDr. Benjes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-14/14-k-1488-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-14/14-k-1488-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365122","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.827947+00:00"}}