{"status":"available","doknr":"OLD365120","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-22","aktenzeichen":"1 V 2577/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dtgemeinde Brem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 2577/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\n \n \ng e g e n\nBundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n– Antragsgegnerin –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die \nRichterin Feldhusen als Einzelrichterin am 22. November 2019 beschlossen:\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der unter dem Aktenzeichen 1 K 2576/ /19 \nerhobenen Klage des Antragstellers wird abgelehnt.\n \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt \nder Antragsteller. \nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kosten-\nberechnung für die anwaltliche Tätigkeit auf 2.500,- \nEuro festgesetzt.\n\n2\nG r ü n d e\nI )\nDer Antragsteller begehrt asylrechtlichen Abschiebungsschutz gegen seine Abschiebung \nin den Libanon\n2019 war der Antragsteller nach mehr als 30jähriger Duldung \nseines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (- Duldung wegen Fehlens eines \nNationalpasses und von Passersatzpapieren -) in den Libanon abgeschoben worden. Trotz \nEinreiseverbots ist er am 25.10.2019 auf dem Landweg aus der Türkei kommend wieder \nin die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 30.10.2019 hat er einen Asylantrag \ngestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid \nvom 08.11.2019 als offensichtlich unbegründet ab. Der Antragsteller befindet sich in \nAbschiebehaft im Polizeigewahrsam in Bremen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen \nist Haft zur Sicherung der Abschiebung bis einschließlic\n \nangeordnet worden. \nDer Antragsteller ist im Jahre 1973 in Beirut / Libanon geboren und kam zur Zeit des \nlibanesischen Bürgerkriegs\n 1986 mit seinen Eltern und Geschwistern in die \nBundesrepublik Deutschland. Er ist das jüngste von neun Kindern. Zum Zeitpunkt seiner \nErsteinreise besaß der Antragsteller einen von der Sûreté Générale der libanesischen \nRepublik in Beirut ausgestellten, bis zum 18.08.1986 gültigen Permis de séjour\n \n. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Die Mutter des \nAntragstellers besitzt ein libanesisches Ausweisdokument. Sein Vater ist\n \nverstorben. Er soll in Beirut / Libanon beigesetzt worden sein. Die Eltern sollen als türkische \nStaatsangehörige im Landkreis\n der Provinz\n Türkei geboren sein\n \n Einige ältere Geschwister des Antragstellers besitzen gültige türkische \nPässe \n). Ein Bruder, der 1986 mit dem Antragsteller \nund den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland kam, hat einen libanesischen \nNationalpass\n. Der Antragsteller spricht die arabische Sprache \nund ist sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er beherrscht auch die türkische Sprache. \n \n \nZunächst \nist \nder \nAntragsteller \nvornehmlich \ndurch \nEigentumsdelikte, Diebstähle und gemeinschaftliche Diebstähle sowie Autoaufbrüche \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten.\n \n \n \n \n. In Bremen besuchte der Antragsteller bis zur 9. Klasse die Hauptschule und verließ \n\n3\ndiese dann ohne Abschluss. Anschließend begann er ein Berufsvorbereitungsjahr zum \nStahlbauschlosser, welches er\nvorzeitig abbrach. Eine im Rahmen einer \nArbeitsbeschaffungsmaßnahme begonnene Lehre zum Kfz-Mechaniker brach er\n \n ab \n). Im Jahre 1994 wurde er unter Einbeziehung \nder beiden vorherigen Entscheidungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, \ngemeinschaftlichen \nversuchten \nschweren \nDiebstahls, \nWiderstands \ngegen \nVollstreckungsbeamte, Beleidigung und Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu \neiner Jugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt, die auch vollstreckt wurde. Im \nSeptember 1994 wurde er unter Einbeziehung der vorausgegangenen Entscheidung zu \neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Mai 1995 verurteilte ihn \ndas Landgericht Bremen unter Einbeziehung aller vorgenannten Entscheidungen wegen \ngemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von 5 Jahren. \nWährend des Haftaufenthalts\n erwarb er den erweiterten \nHauptschulabschluss (Realschulabschluss). Im Spätsommer 1997 wurde er aus der \nStrafhaft entlassen. Im Juni 1999 kam er bereits wieder in Untersuchungshaft. Das \nLandgericht Bremen verurteilte den Antragsteller im Januar 2000 wegen Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten\n \n). Im September 2002 folgte eine Verurteilung durch das Landgericht \nBremen wegen gemeinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes (in einem minder \nschweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten\n \n. Die Freiheitsstrafen über insgesamt 6 Jahre, zu denen er seit dem Jahre \n2000 verurteilt worden war, verbüßte er teilweise in Niedersachsen \n \n. Im September 2006 endete die Strafhaft. Es kam auch in der Folgezeit \nzu erheblichen Straftaten des Antragstellers.\n 2008 wurde in Hamburg ein Sohn des Antragstellers geboren\n 2008 hat er \ndie Vaterschaft für das Kind\n anerkannt\n \n). Zunächst hat er zu dem Sohn auch Kontakt gehalten, obgleich er mit der \nMutter nicht mehr liiert war\n \n \n. \nEnde 2010 wurde der Antragsteller Anführer der Rockergruppe Mongols. Der Verein \n„Mongols MC Bremen“ wurde im Mai 2011 vom Senator für Inneres verboten, nachdem es \nzu Auseinandersetzungen mit der rivalisierenden Rockergruppe Hells Angels gekommen \nwar. \n\n4\nAb Januar 2012 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Anfang Juli 2013 ging der Antragsteller \n(nach Aktenlage) einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als angelernter \nBauschlosser nach\n \n. \nDas Landgericht Bremen verurteilte den Antragsteller im Mai 2014 wegen bandenmäßigen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von 6 Jahren. Am\n.2019 wurde der Antragsteller aus der Strafhaft \nentlassen. Am\n.2019 wurde der Antragsteller auf dem Luftweg nach Beirut/Libanon \nabgeschoben.\nMit Bescheid des Senators für Inneres vom 10.07.2019 –\n – wurde die \nWirkung der mit Bescheid der Stadt Oldenburg – Bereich Bürger- und Ordnungsamt – vom \n.2006 verfügte Ausweisung des Antragstellers nachträglich auf die Dauer von sieben \nJahren befristet. Diese Frist begann mit der Ausreise (Abschiebung) aus dem \nBundesgebiet.\nNach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1986 hatten die Eltern \ndes Antragstellers für sich und (u.a.) den damals minderjährigen Antragsteller Asylanträge \ngestellt, gegen deren Ablehnung sie Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Durch Urteil \nvom\n.1987\n wies das Verwaltungsgericht Bremen die Asylklagen ab. \nDas Gericht sah damals keinerlei Anhaltspunkte, dass die schiitische Amal den Vater des \nAntragstellers bei Rückkehr in den Libanon politisch verfolgen werde\n \n. Weiter hieß es in dem Urteil „Im Übrigen muss das Asylbegehren der \nKläger aber auch daran scheitern, dass es im Libanon Gegenden gibt, in denen die Kläger \n– selbst wenn die Amal oder die Syrer sie verfolgen wollten – vor einer Verfolgung sicher \nwären (sog. inländische Fluchtalternative). Der seit 12 Jahren in Bürgerkriegsunruhen \nverstrickte Libanon bildet kein einheitliches Herrschaftsgebiet. Die Machtbefugnisse der \nformal existenten, aber kaum handlungsfähigen Regierung reichen über Beirut kaum \nhinaus. Das Land ist in zahlreiche größere und kleinere Regionen zerfallen, in denen die \nMacht faktisch im Wesentlichen von den in ihnen herrschenden (vor allem Religions-) \nGruppen ausgeübt wird. So werden z.B. bestimmte Bereiche von den Schiiten, andere von \nden Christen, Drusen, Sunniten oder auch der syrischen Besatzungsmacht kontrolliert und \nbeherrscht. Das bedeutet, dass sich die Kläger weitgehend ungefährdet in den Gebieten \naufhalten könnten, die nicht zum Einflussbereich der Syrer oder der Amal gehören. Im \nBetracht kommt z.B. Tripoli und Akkar, eventuell auch Saida, also Gebiete, die von den \nSunniten beherrscht werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes\n). Die \n\n5\nKammer hat Verständnis dafür, dass es den Klägern widerstrebt, in den von \nbürgerkriegsähnlichen Unruhen betroffenen Libanon zurückzukehren, und dass sie es um \ndieses Zieles willen versuchen, hier politisches Asyl zu erlangen\n \n \n \n \n Auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Kläger bei einer Rückkehr \nin den Libanon vermutlich rechnen müssten, sind asylrechtlich irrelevant (BVerwG, Urteil \nvom 3.12.1985, a.a.O.). Da die Beklagte zu 2. [Stadtgemeinde Bremen] wegen der \ngegenwärtigen Lage im Libanon ihre mit einer Abschiebungsandrohung verbundene \nAusreiseaufforderung aufgehoben hat, brauchen die Kläger gegenwärtig jedenfalls nicht in \nden Libanon zurückkehren“\n \nNach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (mit ausführlicher persönlicher \nAnhörung des Antragstellers in Gegenwart seines Prozessbevollmächtigten – das Protokoll \numfasst 23 Seiten - ) entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid \nvom 08.11.2019 –\n \n über den am 30.10.2019 gestellten und auf internationalen Schutz \n(Flüchtlingsanerkennung und subsidiären Schutz) gem. § 13 Abs. 2 AsylG beschränkten \nAntrag wie folgt: Es lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als \noffensichtlich unbegründet ab (Ziff. 1 des Bescheids), ebenso lehnte es den Antrag auf \nsubsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziff. 2 des Bescheids), stellte fest, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes \nnicht vorliegen (Ziff. 3 des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und \ndrohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Libanon an (Ziff. 4 \ndes Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes angeordnet und (laut Tenor des Bescheids) auf 84 Monate [7 Jahre] \nab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 5 des Bescheids). Zur Begründung führte das \nBundesamt in dem 25-seitgen Bescheid\n im Wesentlichen Folgendes aus: Der \nAsylantrag sei gemäß § 30 Abs. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da \nder Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Altern. Aufenthaltsgesetz erfüllt sei. \nDer Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle danach, wenn der \nAusländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, weil er wegen eines Verbrechens \noder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens \ndrei Jahren verurteilt worden sei und auch die weitere Voraussetzung erfüllt sei, wonach \n\n6\nim \nEinzelfall \nschwerwiegende \nGründe \nfür \ndie \nAnnahme \neiner \nkonkreten \nWiederholungsgefahr vorlägen. Der Antragsteller sei zu einer Freiheitsstrafe von sechs \nJahren verurteilt und erfülle auch die weiteren Voraussetzungen (- wird näher ausgeführt).\nSoweit der Antragsteller geltend mache, wegen eines Blutrachekonflikts Angriffe gegen \nLeib und Leben seiner Person befürchten zu müssen, bestünden keine Gefahren wegen \nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Die Familie\n sei keine Gruppe, die sich nach \nsozialen Merkmalen i.S.d. § 3 AsylG von der übrigen libanesischen Bevölkerung \nunterscheide. Der Antragsteller sei nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen der \nbegangenen schweren Straftat auch von der Zuerkennung subsidiären Schutzes \nausgeschlossen. \nIn Bezug auf die behauptete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung im Zusammenhang mit einem Blutrachekonflikt komme zum Tragen, dass der \nAntragsteller die behauptete Blutrachegefahr nicht habe glaubhaft machen können. Der \nKonflikt solle seit dem Jahr 2009 bestehen und es habe seither keine Übergriffe gegen den \nAntragsteller oder andere Familienmitglieder der Famili\ni in Deutschland oder im \nLibanon gegeben. Die Annahme des Antragstellers, dass einerseits die Familie\n in \nDeutschland nur durch wenige Personen vertreten sei, die ihren Aufenthaltsstatus nicht \ngefährden wollten, und dass andererseits von der Familie des Antragstellers im Libanon \nnur noch der Cousin, bei dem der Antragsteller sich eigenem Bekunden zufolge nach der \nAbschiebung im Libanon aufgehalten habe, sowie dessen Nachkommen vorhanden seien, \nvermöge vor dem Hintergrund, dass die gegnerische Familie angeblich Einfluss bis in die \nRegierung des Libanon hinein ausüben könne, nicht zu überzeugen. Es erscheine wenig \nwahrscheinlich, dass es nicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einem Übergriff \ngekommen wäre, wenn der gegnerischen Familie tatsächlich noch an einer Blutrache \ngelegen wäre. Schließlich hätten die libanesischen Behörden dem Antragsteller – nach \nseinen Angaben auf Vermittlungen eines der Hisbollah angehörenden Offiziers, der mit \neinem Freund des Antragstellers im Libanon wiederum befreundet sei, ein Reisedokument \nbzw. einen Pass ausgestellt, der ihm in Begleitung einer weiteren Person ermöglicht habe, \nvon Beiru\n in der Türkei zu fliegen. In der Summe führten die Ungereimtheiten \ndazu, dass die Behauptung des Antragstellers, er sei einer unmittelbaren Gefahr von \nSeiten der Hisbollah ausgesetzt – sei sie nun staatlicher oder quasi-staatlicher Akteur -, \nnicht als glaubhaft betrachtet werden könne. Soweit ein gesteigertes Interesse der \nHisbollah an einer Person bestehe, könne diese durch Verlegung des Wohnortes innerhalb \ndes Libanon auf inländische Schutzalternativen zurückgreifen.\nDanach könne auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 \nEMRK wegen einer im Libanon etwa drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden \n\n7\nBehandlung durch einen quasi-staatlichen Akteur oder aufgrund der allgemeinen \nhumanitären Verhältnisse festgestellt werden. Aus den Schilderungen des Antragstellers \nergebe sich, dass er im Libanon die Möglichkeit habe bei einem Verwandten und bei einem \nFreund Unterkunft und Unterstützung zu finden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem \nAntragsteller bei Rückkehr in den Libanon eine konkrete individuelle Gefahr für Leib oder \nLeben gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nBescheid Bezug genommen. \nDer Antragsteller hat am 15.11.2019 Klage gegen den ablehnenden Bescheid des \nBundesamtes erhoben \n). Mit der Klage begehrt er die Zuerkennung von \nFlüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote \ngem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, das gesetzliche Einreiseverbot \ngem. § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über die \nDauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nZur Begründung von Klage und Eilantrag trägt er vor, es bestünden gewichtige Gründe für \ndie Annahme, dass er im Falle einer erneuten Abschiebung in den Libanon der konkreten \nGefahr der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und durch Gruppierungen ausgesetzt \nsei, die den Staat bzw. Teile des libanesischen Staates beherrschen und dass der \nlibanesische Staat nicht in der Lage sei, dem Antragsteller den notwendigen Schutz vor \neiner Verfolgung zu gewähren. Gewichtige Gründe würden für die Annahme sprechen, \ndass für den Antragsteller im Falle einer erneuten Abschiebung eine Gefahr für Leib und \nLeben bestehe. Durch das mediale Aufsehen und die Berichterstattung über seinen Fall \nauch im Libanon sei mit einem Wiederaufleben eines Blutrachekonflikts zu rechnen. \nMit einem 35-seitigem Schriftsatz\n eingegangen am 20.11.19 \nim Nachtbriefkasten, begründet der Antragsteller seinen Eilantrag damit, ihm sei \nAbschiebungsschutz vor lebensbedrohenden Handlungen privater bzw. staatlicher Akteure \ngemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu gewähren. Im Zielstaat der Abschiebung \ndrohten ihm Gefahren für Leib und Leben in Form eines Racheakts aufgrund eines im \nJanuar 2009 in Niedersachsen nahe Bremen erfolgten Tötungsdelikts, das wiederum als \nRacheakt der Familie des Antragstellers zugeschrieben werde. Der Getötete –\n \n – war wegen der Beteiligung an einem Überfall mit tödlichem \nAusgang im\n 2006 auf Angehörige der Famili\n verurteilt worden. Bei dem Überfall \nim\ni 2006 ware\n - ein Neffe des Antragstellers - getötet und zwei Brüder des \nAntragstellers durch Messerstiche verletzt worden. Der Auseinandersetzung mit tödlichem \n\n8\nAusgang für\n solle ein Streit zwischen der Familie des Antragstellers und der \nFamilie des im\n 2009 in Niedersachsen nahe Bremen Getöteten vorausgegangen \nsein, bei dem es zwischen den Streitenden zu wechselseitigen Beschimpfungen der \nreligiösen Oberhäupter der Schiiten und Sunniten gekommen sei (unter Bezugnahme auf \ndas Urteil\n des Landesgerichts Bremen). Des Weiteren bezieht der \nAntragsteller sich auf einen weiteren Komplex, der die Gefahr der Blutrache und der \nÜbergriffe auf ihn deutlich erhöhe, die der Antragsteller in der Anhörung nur habe \nansprechen aber nicht näher konkretisieren können. Dazu werden weitere Ausführungen \ngemacht. \nDie Blutrache drohe von den am Überfall auf die Famili\ni im\nr 2006 Beteiligten, \ndie\n vom Libanon nicht \nausgeliefert worden seien, was ein Indiz für gute Beziehungen in den libanesischen \nStaatsapparat darstelle. Der Familienverband des 2009 Getöteten stamme aus dem \nSüdlibanon und verfüge über erheblichen gesellschaftlichen und politischen Einfluss im \nLibanon. Mitglieder der Familie seien in staatlichen Gremien und Institutionen vertreten und \nbesetzten wichtige Positionen in der Hisbollah und Hisbollah-nahen Institutionen. Im \nLibanon sei es üblich, dass die bewaffneten Gruppen wie Hisbollah und Amal die eigene \nKlientel aktiv unterstützten. Auch die staatlichen Organe des Libanon seien von den \nschiitischen Gruppierungen Amal und Hisbollah beeinflusst und teilweise kontrolliert. \nDer Antragsteller beantragt, \n die aufschiebende Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.\nSie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.\nII)\nZur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung asylrechtlichen vorläufigen \nRechtsschutzes ist kraft Gesetzes der Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). \nDer am 15.11.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eilantrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO ist innerhalb der Wochenfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) gestellt, also fristgemäß \n\n9\nund auch im Übrigen zulässig (§ 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 u. 3 \nAsylG), aber unbegründet. \n \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende \nWirkung einer Klage anordnen. Das Gericht hat eine originäre Ermessensentscheidung zu \ntreffen, die aufgrund einer Interessenabwägung vorzunehmen ist. Beim gesetzlichen \nAusschluss der aufschiebenden Wirkung - hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. \n§ 75 AsylG - hat der Gesetzgeber ein grundsätzlich vorrangiges Vollzugsinteresse \nanerkannt. Diese von dem allgemeinen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO abweichende \nRegelung bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ein Asylsuchender, \ngegen den eine Abschiebungsandrohung des Bundesamts nach §§ 34, 36 AsylG ergangen \nist, sich grundsätzlich nicht bis zur Entscheidung über die Klage im Inland aufhalten darf. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kommt deshalb nur in Betracht, \nwenn ein besonderes Interesse des betreffenden Asylbewerbers anzuerkennen ist, trotz \ndieses erklärten (entgegenstehenden) Willens des Gesetzgebers den Ausgang des \nGerichtsverfahrens im Inland abzuwarten. Das Interesse eines Antragstellers, vorläufig von \nder Abschiebung verschont zu bleiben, überwiegt nach der Wertung des Gesetzgebers nur \ndann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts \nbestehen \n(§ 36 \nAbs. 4 \nSatz 1 \nAsylG). \nDas \nGericht \ndarf \ndie \nVollziehung \naufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz, § 36 \nAbs. 4 Satz 1 AsylG in den Fällen, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt wurde, nur aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nMaßnahme bestehen. Bei dieser Prüfung des Gerichts bleiben Tatsachen und \nBeweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es \nsei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Nach der \ngesetzlichen Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG kann das Gericht ein Vorbringen, das \nnach § 25 Abs. 3 AsylG im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie \nTatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2 AsylG, die der Ausländer im \nVerwaltungsverfahren nicht angegeben hat, unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die \nEntscheidung verzögert würde. Insoweit lässt sich allerdings die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 \nAsylG erforderliche Belehrung durch das Bundesamt nicht feststellen, so dass vom Gericht \nauch \nder \nmit \nSchriftsatz, \neingegangen \nim \nNachtbriefkasten \nam \n20.11.2019, \nnachgeschobene Vortrag bei der Prüfung zu berücksichtigen ist. \n \nEin Asylantrag, der -\n - gemäß § 13 \nAbs. 2 Satz 2 AsylG auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz und \n\n10\nsubsidiärer \nSchutz) \nbeschränkt \nist, \nist \noffensichtlich \nunbegründet, \nwenn \ndie \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz \ngemäß §§ 3 Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG und subsidiärer Schutz gemäß §§ 4 Abs. 1 \nAsylG, 60 Abs. 2 AufenthG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Das \nOffensichtlichkeitsurteil bezieht sich demgemäß nicht auf das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit ist die \neinfache Unbegründetheit ausreichend.\nAn der Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 08.11.2019 \n enthaltenen Abschiebungsandrohung in \nden Libanon bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylG) keine ernsthaften Zweifel, und zwar weder im Hinblick auf \ndas Offensichtlichkeitsurteil bezüglich der Versagung von Flüchtlingsschutz und \nsubsidiärem Schutz noch in Bezug auf die Ablehnung der Zuerkennung eines \nAbschiebungsverbots.\nGemäß § 30 Abs. 4 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, \nwenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG vorliegen. \nDas ist hier der Fall, weil der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, da \ner wegen eines Verbrechens (Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr, vgl. § 12 Abs. 1 StGB), \nund zwar des bandenmäßigen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln (hier Marihuana), \nin nicht geringer Menge, und damit eines Delikts, das mit einer Mindeststrafe von 5 Jahren \nbedroht ist (vgl. § 30a BtMG), zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das relativ hohe \nStrafmaß resultiert daraus, dass das Delikt dem organisierten Verbrechen zuzuordnen ist. \nDer Antragsteller hat die Taten unter Ausnutzung der personellen Strukturen der im Jahre \n2011 bereits verbotenen Rockervereinigung „Mongols MC“ begangen,\n \n Soweit der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG die konkrete Gefahr \nder Wiederholung vergleichbar schwerer Straftaten verlangt, besteht daran kein Zweifel. \nAngesichts der strafrechtlichen Vita des Antragstellers genügt eine verbale Distanzierung \nnicht, um für die Zukunft eine positive Prognose treffen zu können. Die Entlassung auf \nBewährung wenige Monate vor Ablauf des Endes der 6-jährigen Freiheitsstrafe steht der \neindeutig zu prognostizierenden Wiederholungsgefahr nicht entgegen. Das Strafgericht hat \nlediglich prognostiziert, eine vorzeitige Freilassung für einen so kurzen Zeitraum vor Ablauf \nder Strafdauer sei zu verantworten. Diese Prognose des Strafgerichts fällt für die \neigenständige Prognose des Verwaltungsgerichts, ob von dem Antragsteller auch in \nZukunft vergleichbar schwere Straftaten konkret drohen, nicht ins Gewicht. Der \nAusschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG kann bereits bei einer Freiheitsstrafe von \n\n11\nmindestens drei Jahren greifen, weil Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem \nhohen Wiederholungsrisiko verbunden sind (BVerwG, B. v. 12.10.2009 – 10 B 17.09 – juris \nund Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 – BVerwGE 112, 185). Der Antragsteller ist zuletzt zu \neiner Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass sich \ndie Täterpersönlichkeit des Antragstellers oder seine Lebensumstände während der \nlangjährigen Haftstrafe zu seinen Gunsten deutlich verändert haben. Sie scheinen vielmehr \nim Wesentlichen gleichgeblieben zu sein. In dem Gutachte\n \n für die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts konnte „kein Überwiegen \nderjenigen Anhaltspunkte festgestellt, dass\n durch die Tat zutage getretene \nGefährlichkeit nicht mehr besteht“. Es spricht zudem ganz deutlich für eine konkrete \nWiederholungsgefahr, dass der Antragsteller sich durch angemessene strafrechtliche \nSanktionen nie hat beeindrucken lassen, sondern stets nach relativ kurzer Zeit wieder \nstraffällig geworden ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts wird die Gefährlichkeit des \nAntragstellers auch daran deutlich, dass die Strafvollstreckungskammer mit der \nAussetzung des Strafrestes zur Bewährung es für notwendig befunden hat, dem \nAntragsteller ein Kontaktverbot zu einem (früheren) Staatsanwalt ausdrücklich \naufzuerlegen. \nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt neben der unter § 60 Abs. 8 \nAufenthG \nfallenden \nStrafttat \nals \nAusschlussgrund \nfür \ndie \nZuerkennung \nvon \nFlüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 4 1. Altern. AsylG ebenso einen Ausschlussgrund für die \nZuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG wegen Vorliegens \neiner schweren Straftat bejaht hat. Das Bundesamt führt in seinem Bescheid zu Recht aus, \ndass es sich bei der Strafnorm des § 30 a BtMG um eine Katalogtat des § 100 a Abs. 2 \nNr. 7 b StPO handelt. Mit der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 30a BtMG steht \nfest, dass eine schwere Straftat vorliegt. \nDie Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes begegnet auch keinen ernstlichen \nZweifeln in Bezug auf die Versagung der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots. \nDer Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat in seiner Klage- und Antragsschrift \nzutreffend ausgeführt, dass auch bei Vorliegen von Ausschlussgründen für die \nZuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz nach §§ 60 Abs. 8 AufenthG, \n3 Abs. 4 1. Altern. AsylG (für den Flüchtlingsschutz) und § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG (für \n\n12\nden subsidiären Schutz) sowie dem Nichtbestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \nder deswegen insoweit erfolgten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich \nunbegründet, im Eilverfahren vom Gericht weiter zu prüfen ist, ob die Verneinung eines \nAbschiebungsverbots ernstliche rechtliche Zweifel aufwirft. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 EMRK besteht ein Abschiebungsverbot, wenn der Antragsteller im Zielland \nder Abschiebung unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat und nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung nicht zulässig, wenn für den Ausländer \nim Zielland der Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit \nbesteht. Erforderlich ist danach eine konkrete Gefahr nach dem Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit.\n \nDie Rechtsprechung des EGMR sieht eine Behandlung als unmenschlich an, wenn sie \nvorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder \nkörperliche Verletzung oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. \nErniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an \nAchtung für ihre Menschenrechte fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der \nAngst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen und \noder körperlichen Widerstand zu brechen. In beiden Fällen muss die Misshandlung ein \nMindestmaß an Schwere erreichen, um unter Art. 8 EMRK zufallen. Die Beurteilung dieses \nMindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer \nder Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das \nGeschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers (Hessischer VGH, Urteil \nvom 27.9.2019 – 7 A 1923/14.A – juris Rn 31 mit Nachweisen aus d. Rspr. d. EGMR u. \ndes BVerwG). Der Antragsteller hat weder die Gefahr der unmenschlichen oder \nerniedrigenden Behandlung bei Rückkehr in den Libanon noch konkrete Gefahren für Leib \noder Leben aufgrund einer von ihm befürchteten Blutrache bzw. – erst mit dem letzten \nSchriftsatz vorgetragen – aufgrund vermeintlich der Familie des Antragstellers \nzugeschriebener Vorgänge / Fälle des Verschwindens einer Person im Libanon glaubhaft \nmachen können. Es bestehen keine konkreten Vorgänge oder Vorkommnisse, die darauf \nschließen ließen, dass jemand aus der Familie des im Jahre 2009 Getöteten oder gar die \nschiitischen Kräfte der Hisbollah es bei Rückkehr des Antragstellers in den Libanon auf ihn \nabgesehen haben. Der Vorgang, auf den der Antragsteller die behauptete Blutrachegefahr \nstützen will, liegt immerhin mehr als 10 Jahre zurück. Der Antragsteller hat selbst in seiner \nAnhörung beim Bundesamt geschildert, nach einer Kontrolle im Flughafen Beirut in Freiheit \nentlassen worden zu sein, obgleich – wie der Anwalt des Antragstellers im letzten \nSchriftsatz\n, unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, \n 2017, vorträgt, - die für die Ein- und Ausreisekontrollen zuständige Sûreté \n\n13\nGénérale schiitisch geprägt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Libanon überhaupt \nzu den Ländern zählt, in denen Blutrache als Sittengesetz verbreitet ist (vgl. \nhttps//de.wikipedia.org./wiki/Blutrache). Die Gefahr von Blutracheakten wird weder im \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.02.2019 (Stand Dezember 2018) erwähnt, \nnoch lassen sich Dokumente aus der jüngeren Zeit dazu in der Asyldokumentation bei \nasylfact finden: Eher scheint es in der Bundesrepublik Deutschland das Problem von sog. \nBlutfehden \nzwischen \nkriminellen \nlibanesischen \nClans \nzu \ngeben \n(https://www.welt.de/politik/deutschland/article155813683/Libanesische-Muetter-wenden-\nsich-gegen-Clan-Gewalt.html). In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller selbst \ndarauf hingewiesen, dass die weitaus meisten in der Bundesrepublik Deutschland \nlebenden Personen mit dem Nachnamen\nn nicht zu der Familie des 2009 getöteten \n gehören würden, sondern nur einen gleichlautenden Nachnamen tragen. Viele \ndieser Personen gehören vielmehr – wie wohl auch die Ursprungsfamilie des Antragstellers \n– zu den arabisch-sprachigen Mhallamiye aus der Türkei. \nDer Antragsteller behauptet einen Racheakt von dem ältesten Bruder des 2009 Getöteten, \nder\nabgeschoben worden sein soll, zu befürchten. Dieser Bruder habe Blutrache \ngeschworen \n, und das sei dann \nfür dessen ganze Familie bindend. Soweit diese Geschichte nach seiner Abschiebung in \nden Libanon wiederaufgelebt sein soll, vermochte der Antragsteller in seiner Anhörung \nindes nur pauschal und allgemein von einer Bedrohung zu berichten, ohne konkretere \nAusführungen machen zu können. Es handelte sich um eine Bedrohung vom Hörensagen, \ndie nicht personifiziert werden konnte. Insoweit liegt es auf der Hand, dass daraus nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit auf konkrete Gefahren für Leib und Leben des \nAntragstellers im Libanon geschlossen werden kann.\nUnabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr kann der \nAntragsteller – worauf bereits das Bundesamt hingewiesen hat – sich bei Bedrohungen \nvon Seiten der Hisbollah nahestehender Schiiten in Landesteile des Libanon begeben, die \nnicht von der Hisbollah beherrscht werden (sog. innerstaatliche Fluchtalternative – vgl. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes\n Stand Dezember 2018\n \n \n \n). Sowohl im christlichen Kerngebiet des Mont Liban wie auch im sunnitischen \nTripoli ist der Einfluss der Hisbollah sehr gering. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, \ndass eine etwaige Verfolgung durch die Hisbollah durch Verlegung des Aufenthaltsortes in \n\n14\ndas sunnitische Tripoli oder das Gebiet des christlichen Mont Liban abgewendet werden \nkann (so auch VG Hannover, Urt. v. 12.03.2019 – 13 A 1468/18 – juris Rn. 27; VG \nAugsburg, Urt. v. 22.05.2018 – Au 6 K 18.30560 – juris Rn. 35 u. 36; VG Augsburg, B. v. \n17.04.2018 – Au 6 K 18.30560 – juris Rn. 46 u. 47; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2017 – 17 \nK 14817/16.A – juris – Leitsätze: 1. Libanesischen Asylbewerbern ist es zuzumuten, sich \netwaigen Bedrohungen und Nachstellungen durch Angehörige der Hisbollah durch eine \nFlucht innerhalb des Libanons zu entziehen, 2. So ist der Einfluss der Hisbollah im \nchristlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering.). \nDas Vorbringen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18.11.2019, wonach seine Familie \nfür Vorgänge verantwortlich gemacht werde, die das Verschwinden einer Person betreffen \nund darüber bereits in der Presse berichtet worden sei, lässt gleichfalls nicht auf eine \nkonkrete Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers schließen. Dafür ist der gesamte \nVortrag viel zu vage und letztlich hinsichtlich der Zurechnung zur Person des Antragstellers \nauf Mutmaßungen gestützt.\nNach Aktenlage ist die Annahme des Bundesamts, dass dem Antragsteller im Libanon \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr für Leib und Leben droht, \nnicht zu beanstanden, d.h. auch unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags des \nAntragstellers im Eilverfahren nicht ernstlich zweifelhaft \nDie allgemeine Situation im Dauerkrisenstaat Libanon (vgl. Weser-Kurier v. 30.10.2019: \nNeues Kapitel im Dauerkrisenstaat – Libanons Ministerpräsident Hariri reagiert auf \nProteste und kündigt Rücktritt an), in dem ein Kampf der Bevölkerung gegen die Warlords \ndes Bürgerkriegs begonnen hat (NZZ v. 02.11.2019: Riskanter Kampf gegen die Warlords \ndes Bürgerkriegs – Die libanesische Protestbewegung möchte das korrupte Clansystem \ndurch einen effizienten Staat ersetzen – doch das alte Regime hat mächtige Profiteure), \nbegründet entgegen der Ansicht des Antragstellers kein Abschiebungsverbot und macht \ndie Abschiebungsandrohung nicht rechtswidrig, da für einen absehbaren Zeitraum von 6 \nMonaten in der Zukunft die Lage als hinreichend sicher beurteilt werden kann. Den \nBerichten ist allerdings deutlich zu entnehmen, dass die Massenproteste gegen die \nMächtigen im Libanon, deren Machtpositionen auf einem religiösen Proporz der \nverschiedenen Konfessionen (Sunniten / Christen und Schiiten) beruhen, geschwächt ist. \nDas gilt auch für die Hisbollah, deren Chef ein Ende der Proteste fordert (Süddeutsche \nvom 26.10.2019 – Zu spät für Reformen – Hisbollah-Chef fordert Ende der Proteste in \nLibanon). \nDie \nRegierungsgeschäfte \nwerden \nvon \ndem \nzurückgetretenen \nMinisterpräsidenten Hariri kommissarisch fortgeführt (NZZ vom 02.11.2019 – riskanter \n\n15\nKampf gegen die Warlords des Bürgerkriegs, Seite 2). Saad Hariri hatte – wie allgemein \nbekannt ist – schon einmal einen Rücktritt vom Rücktritt erklärt und sein Amt \nwiederaufgenommen. \nSchließlich sieht das Gericht in dem hier vorliegenden Fall einer Person, die seit mehr als \n30 Jahren ausreisepflichtig war und deren Aufenthalt in dem langen Zeitraum nur wegen \nFehlens eines Reisepasses bzw. von Passersatzpapieren geduldet wurde, die im Jahre \n2006 (zum wiederholten Male) bestandskräftig ausgewiesen worden war, und nach ihrer \nletzten Haftentlassung Monate Zeit hatte, eine freiwillige Ausreise vorzunehmen, keinen \nGrund, eine möglicherweise mit dem europäischen Rechtsrahmen – wie der Antragsteller-\nVertreter es formuliert – unvereinbare Abschiebungsandrohung im Asylbescheid durch \nbefristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu korrigieren. Richtig ist, dass die im \nBescheid des Bundesamtes gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise bereits während der \nRechtsmittelfrist des Asylbescheids zu laufen begonnen hat und dem abgelehnten \nAsylbewerber wohl grundsätzlich nach Wirksamwerden der Rückkehrentscheidung in \nForm der Abschiebungsandrohung im Asylbescheid mindestens eine Wochenfrist zur \nfreiwilligen Ausreise verbleiben muss. Für die Dauer des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 \nVwGO folgt die Nichtvollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Asylbescheids aus \ndem von den Behörden zu beachtenden Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, wonach \nwirksamer Rechtsschutz gewährt werden und daher stets die Wochenfrist für den Eilantrag \nund sodann die gerichtliche Eilentscheidung abgewartet werden muss. Richtig erscheint \nauch, dass es insoweit in Betracht kommt, dass die Asylkammer mit einer ablehnenden \nEilentscheidung die Frist zur freiwilligen Ausreise neu gewährt. Um Rechtsschutz \nnachsuchende Ausländer dürfen von den Behörden und Gerichten grundsätzlich eine \nentsprechende Rechtsklarheit bzw. Rechtsklarstellung erwarten. Im Falle des \nAntragstellers sieht das Gericht allerdings nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) davon ab, dem Antragsteller, der \ndurch sein ganzes Verhalten deutlich gemacht hat, dass er nicht freiwillig ausreisen wird, \neine solche Frist durch eine befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung \neinzuräumen. \nDas nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Bundesamt angeordnete Einreise- und \nAufenthaltsverbot ist auf 84 Monate [7 Jahre] befristet worden und entspricht damit der \nnachträglichen Befristung für die Ausweisungsverfügung bzw. wiederholt diese (§ 11 \nAbs. 2 Satz 3 AufenthG).\n \n\n16\nIn die Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fallen – abgesehen \nvon Rücküberstellungen in sog. Dublin-Verfahren, um die es hier nicht geht - ausschließlich \nzielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. der EMRK, \ninsbes. Art. 3 EMRK. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, \ndass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen \nAbschiebungshindernissen beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in \nGefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (BVerwG, Beschl. v. \n10.10.2012 – 10 B 39/12 – in juris = InfAuslR 2013, 42-43). Nur insoweit kann das \nBundesamt \nim \nverwaltungsgerichtlichen \nAsylrechtsstreit \nzur \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten verpflichtet werden sowie ggfs. zur Ausnahme eines näher \nbezeichneten Staates in der Abschiebungsandrohung als Zielstaat der Abschiebung. Die \nAusländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei \nauch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen \nVollstreckungshindernisse zuständig (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – in \njuris). Allein von der Ausländerbehörde ist demnach zu prüfen, ob die durch die \nAbschiebung erfolgende Trennung des Antragstellers von seinem 2008 geborenen Sohn \nund \nder \nLebensgefährtin \nin \nder \nBundesrepublik \nDeutschland \nzu \neinem \nunverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des \nAntragstellers führen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – in juris; \nBVerwG, Urt. v. 21.09.1999 – 9 C 12/99 in juris = BVerwGE 109, 305-314). \nErgänzend nimmt das Gericht auf die Begründung des Bundesamtsbescheids vom \n08.11.2019 Bezug, der gefolgt wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert zum Zwecke der Kostenberechnung für \ndie anwaltliche Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \n(RVG).\n\n17\nHinweis\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.\nFeldhusen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-22/1-v-2577-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-22/1-v-2577-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365120","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.764414+00:00"}}