{"status":"available","doknr":"OLD365119","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-28","aktenzeichen":"5 K 810/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 K 810/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n - \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Till \nals Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2019 für Recht \nerkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt \nder Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nUrteil niedergelegt in unvollständiger Fassung\nauf der Geschäftsstelle am 11.12.2019\ngez. Mocarski\nJustizbeschäftigte als Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\n2\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages.\nEr ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und islamisch-sunnitischer \nReligionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er auf dem Landweg am 24.11.2015 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Anfang 2016 einen Asylantrag.\nIn seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) am 26.01.2017 gab er an, er stamme aus Kabul. Seine Eltern lebten noch \ndort. Ebenso lebten noch drei Brüder und zwei Schwestern in Afghanistan. Befragt nach \nseinen Fluchtgründen gab er an, von 2012 bis 2015 sei er bei den Sicherheitskräften des \nafghanischen Innenministeriums beschäftigt gewesen. Die Taliban hätten dies \nmitbekommen und ihn mehrfach angerufen und deshalb bedroht. Er habe dies zunächst \nnicht ernst genommen. Irgendwann hätten sie dann angeboten, er solle sowohl für die \nTaliban als auch für die afghanische Regierung arbeiten. Dies habe er abgelehnt. Eines \nTages im September 2015 sei er von einer Hochzeit zusammen mit seinem Bruder gegen \n19:00 Uhr zurück nach Hause nach Kabul gefahren. Es sei dann auf das Auto geschossen \nworden. Sie seien zunächst bis zu einem Kontrollposten der Polizei weitergefahren. Die \nPolizisten hätten ihnen dann auf ihrer Weiterfahrt in Richtung Stadt Geleitschutz gegeben. \nEr habe davon, wie schon zuvor von den Anrufen, seinem Vorgesetzten berichtet. Drei \nTage nach dem Vorfall sei sein Vater von den Taliban angerufen worden. Diese hätten \ngesagt, dieses Mal habe es nicht geklappt, aber dass sie noch einen Versuch unternehmen \nwollten. Einen Tag nach diesem Anruf habe er erneut einen Anruf von den Taliban erhalten. \nEr sei nochmals aufgefordert worden, in Doppelfunktion für das Innenministerium und die \nTaliban tätig zu werden. Daraufhin habe er erneut mit seinem Vorgesetzten gesprochen, \nder ihm geraten habe, zunächst unwichtige Information weiterzugeben, um sich erst einmal \nzu schützen. Er habe die Sache auch mit meinem Vater besprochen, dieser habe gemeint, \nes sei zu gefährlich als Doppelagent zu arbeiten, deshalb solle er das Land verlassen. \nSeine Aufgabe beim Innenministerium sei es gewesen Telefongespräche, die aus dem \nAusland nach Afghanistan eingingen, aufzuzeichnen und auszuwerten.\nMit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Ihm \nwurde weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutz zuerkannt, zudem \nwurde sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass keine \n\n3\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Zudem wurde die \nAbschiebung angedroht und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. \nWegen der Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen.\nAm 03.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Seine Furcht vor Verfolgung sei begründet, \nda er bereits Opfer der Taliban geworden sei. Die Vorstellung, dass sie bei einer Rückkehr \nvon ihm abließen, sei realitätsfern. Sie betrachteten es als besonders schweres \nVerbrechen, sich durch Flucht einer Rekrutierung zu entziehen. Ein Rückkehrer müsse \ndeshalb auch nach jahrelanger Abwesenheit damit rechnen, deswegen zur Verantwortung \ngezogen zu werden. Auch der UNHCR ginge davon aus, dass bei Zivilisten, die mit den \nafghanischen nationalen Sicherheitskräften verbunden seien ein Bedarf an internationalem \nFlüchtlingsschutz bestehen könne. Der Kläger habe sich einer Zusammenarbeit mit den \nTaliban beständig verweigert. Diese betrachteten Personen, die nicht kooperierten als \nFeinde. Er müsse zum einen deshalb Racheakte der damaligen Täter erwarten, zum \nanderen sei nicht auszuschließen, dass diese Strafanzeigen befürchteten. Zudem sei zu \nbefürchten, dass die afghanische Regierung aufgrund der unangekündigten Ausreise und \nder Tatsache, dass eine Vorgesetzten Kenntnis von den Anwerbungsversuchen hatten, \nnunmehr annehmen könnte, er habe sich den Taliban angeschlossen. Für diesen Fall \nkönne eine staatliche Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Schließlich würde der \nKläger für die Taliban durch seine Flucht als verwestlicht gelten und auch weil er sich dem \nausländischen Feind zum Schutz unterstellte von diesen als Feind angesehen.\nDer Kläger beantragt,\n1.\nden Bescheid der Beklagten vom 24.03.2017, zugegangen am 28.03.2017, \naufzuheben,\n2.\ndie Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen \nund die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen,\nhilfsweise,\n3.\nsubsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren, \nweiter hilfsweise \n4.\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 \nAufenthG vorliegen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.\n\n4\nMit Beschluss vom 17.10.2017 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \nDer Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, wegen des \nErgebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.\nEntscheidungsgründe\nDer durch die Übertragung der Sache auf ihn durch die Kammer zur Entscheidung \nberufene Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters \nder Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß \ngeladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unbegründet. Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.), die Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG (II.) noch des subsidiären Schutzstatus nach § 4 \nAbs. 1 AsylG (III.). Auch ein Anspruch auf die Verpflichtung zur Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht (IV.)\nI.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. \n§ 3 AsylG.\n1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens eines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 \nAsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit \ner besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \n\n5\nnicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will (lit. b)).\n§ 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der \nVerfolgung als dauerhafte oder systematische schwerwiegende Verletzung grundlegender \nMenschenrechte. In Absatz 2 werden besondere Beispiele für Verfolgungshandlungen \ngenannt. \n§ 3b \nAbs. 1 \nAsylG \nbeschreibt \nabschließend \ndie \nmaßgeblichen \nVerfolgungsgründe. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das \nVerhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die \nVerletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22).\nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung \neingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss \ndabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).\nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren \naufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer \nzusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten \nLebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit \nkünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des \nSchutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende \nbzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in \nder Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar ist. \n\n6\nJe schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem \nGefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar \nvor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von \nreiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, \nohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt \nzeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine \nWillkürpraxis, \ndie \nRepressionsmethoden \ngegen \nbestimmte \noppositionelle \noder \nverwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – \n9 C 72.90 –, juris, Rn. 13).\nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 \nAbs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-\n175/08 –, Rn. 84 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Die \nTatsache, dass jemand bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar \nbedroht war, ist aber nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, \ndass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw., dass er tatsächlich Gefahr läuft, \nernsthaften Schaden zu erleiden. Eine einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende \nunmittelbar – d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – drohende Verfolgung setzt eine \nGefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine \nPerson ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss \n(BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 14). Liegt eine Vorverfolgung vor, \nbesteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei \neiner Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit \nliegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. \nEuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. \nGeschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass \nsich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein \nHerkunftsland wiederholen werden. Die Nachweiserleichterung beruht zum einen auf der \ntatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar \ntypischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es \ndem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung \nbereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen \ndas Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5/09 –, \njuris Rn. 21). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass \nstichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren \n\n7\nZusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung \nstünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, juris Rn. 7; Urt. v. 27.04.2010 – 10 \nC 5.09 –, juris Rn. 23). Solche Gründe können im Einzelfall etwa ein langer Zeitablauf seit \nder Ausreise sein oder, dass die Verfolger ihr Ziel erreicht haben (vgl. BayVGH, Urt. v. \n03.07.2012 – 13a B 11.30064 –, juris Rn. 29 und VG Meiningen, Urt. v. 26.10.2017 – 8 K \n20813/17 Me –, juris Rn. 20). Die Beurteilung obliegt der tatrichterlichen Würdigung im \nRahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris, \nRn. 17; VG Würzburg, Urt. v. 26.11.2013 – W 1 K 12.30225 –, juris Rn. 34; VG Augsburg, \nUrt. v. 11. Juli 2013 – Au 6 K 13.30081 –, juris Rn. 25).\nDie Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht \ndie volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des \nvon dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden \nkommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. \n4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im \nWesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches \nVorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen \nWidersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden \nAuflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17).\n2. Vorliegend geht der Einzelrichter – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 RL \n2011/95/EU – nicht davon aus, dass dem Kläger mit beachtlichen Wahrscheinlichkeit bei \neiner Rückkehr nach Afghanistan eine Schädigung durch die Taliban, sonstige \nAufständische oder die Regierung droht. \na. Soweit er vorgetragen hat, die Taliban hätten ihn unter Druck gesetzt, damit er mit ihnen \nzusammenarbeitet, lag darin nach Ansicht des Einzelrichters (noch) keine bereits erlittene \nVerfolgung \nwegen \neiner \n(zugeschriebenen) \nabweichenden \npolitischen \nAnsicht. \nAnknüpfungspunkt für die erfolgte Bedrohung war offenbar nicht eine abweichende \nGesinnung, sondern der Wert, den er für die Taliban als Informant wegen seiner Arbeit für \ndie afghanische Regierung gehabt hätte. Aus seinem Vortrag ergibt sich, dass die Taliban \nvor seiner Ausreise offenbar noch davon ausgingen ihn – unter Einsatz von Druck und \nDrohungen – von einer Zusammenarbeit überzeugen zu können. Insofern kann nicht davon \nausgegangen werden, dass sie ihn bereits als politischen Gegner sahen. Die Schüsse auf \ndas Auto des Klägers stellen sich vor dem Hintergrund des auch danach wiederholten \n\n8\nVersuchs einer Rekrutierung primär als Steigerung der Drohkulisse dar, auch wenn die \nAngreifer in Kauf genommen haben mögen, ihn schwer zu verletzten oder gar zu töten. \nAuch soweit angesichts der fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit vom Vorliegen \neiner der bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellenden unmittelbar drohenden \nVerfolgung wegen einer wenigstens aus Sicht der Verfolge zugeschriebenen \nabweichenden Gesinnung ausgegangen werden könnte, kommt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Für den erkennenden Einzelrichter sprechen \nstichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung \ndroht, die in einem inneren Zusammenhang zu den von ihm vorgetragenen Vorfällen steht. \nDie Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU wäre daher, selbst wenn sie griffe, \nwiderlegt. Dies folgt aus einer Würdigung der vorliegenden individuellen Umstände und der \nkonkreten Bedrohungslage für Personen in der Lage des Klägers in Afghanistan, wie sie \nsich anhand der vorliegenden Erkenntnismitteln darstellt.\n(1) Eine Auswertung der einschlägigen Erkenntnismittel ergibt, dass ehemalige Mitarbeiter \nder afghanischen Regierung im Regelfall keiner Verfolgung wegen ihrer früheren Tätigkeit \nausgesetzt sind. Bei Personen, die keinen hohen Posten bekleiden haben, ist nicht generell \nvon einem besonderen Gefahrenmoment auszugehen (ebenso BayVGH, Beschl. v. \n13.04.2015 – 13a ZB 14.30099 –, juris Rn. 5 [bezogen auf Militärangehörige]). Zwar \nentspricht es der Erkenntnislage, dass Personen, die für die afghanische Regierung und \ninsbesondere die Sicherheitskräfte arbeiten, Vergeltungsmaßnahmen durch Aufständische \ndrohen können. Es ist zu differenzieren, wie hoch dieses Risiko im konkreten Fall bei einer \nRückkehr des Betroffenen einzustufen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.10.2014 – 13a ZB \n14.30371 –, juris Rn. 4). In Bezug auf ehemalige Mitarbeiter des afghanischen Staates \nergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass diese von Übergriffen nicht in \nvergleichbarer Intensität wie noch aktives Personal betroffen sind. Der Einzelrichter geht \nnicht davon aus, dass bei diesen grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass \nsie wegen ihrer früheren Tätigkeit ständig einer Gefährdung an Leib, Leben oder \npersönlicher Freiheit ausgesetzt wären, auch wenn für sie ein abstrakt erhöhtes Risiko \nbestehen mag. Dieses ist jedoch nicht generell so hoch und konkret, dass jeder ehemalige \nAngehörige der afghanischen Streitkräfte oder Sicherheitsbehörden, insbesondere, wenn \ner keine hohe und herausgehobene Position innehatte, ständig und aktuell einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 16.01.2017 – 3 A \n134/16 –, juris Rn. 32; a. A. VG München, Urt. v. 05.07.2013 – M 1 K 13.30268 –, juris \nRn. 25; vgl. auch VG Aachen, Urt. v. 20.03.2019 – 7 K 3127/17.A –, juris Rn. 42). \n\n9\nNach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts sind Streitkräfte und Regierungsvertreter \nsowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen \nSicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung prioritäre Ziele der \nAufständischen. Afghanische Regierungsmitarbeiter und sonstige Amtsträger stünden \nebenfalls im Fokus der Aufständischen und sonstiger krimineller Organisationen. Dabei \nkomme \nes \nden \nAngreifern \nnicht \ndarauf \nan, \nausschließlich \nhochrangige \nRegierungsmitarbeiter zu treffen (Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 31 \n[Lagebericht 2019], Seite 19). Dass dies generell auch für Personen gilt, die aus dem \nDienst ausgeschieden sind, ergibt sich aus dem Bericht nicht. \nDer Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) geht davon aus, dass \nes eine Strategie (u. a.) der Taliban sei, Regierungsorgane ins Visier zu nehmen (UNHCR, \nRichtlinien \nzur \nFeststellung \ndes \ninternationalen \nSchutzbedarfs \nafghanischer \nAsylsuchender vom 30.08.2018 [Richtlinien 2018], S. 44, 46). Regierungsfeindliche Kräfte \ngriffen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder \nvermeintlich die afghanische Regierung, regierungsnahe bewaffnete Gruppen, die \nafghanische Zivilgesellschaft und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, \neinschließlich der internationalen Streitkräfte und internationaler humanitärer Hilfs- und \nEntwicklungsakteure, unterstützen bzw. mit diesen in Verbindung stünden (ebd., S. 44 f.). \nÜber gezielte Tötungen hinaus setzten die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge \nauch Drohungen, Einschüchterung und Entführungen ein, um Gemeinschaften und \nEinzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu \nerweitern, indem diejenigen angegriffen würden, die ihre Autorität und Anschauungen \ninfrage stellten (ebd., S. 46). Soweit er UNHCR ausführt, auf eine (vermeintliche) \nVerbindung könne z. B. durch ein bestehendes oder früheres Beschäftigungsverhältnis \ngeschlossen werden, verweist er zum Beleg auf den Jahresbericht zur Lage in Afghanistan \nder Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) für 2017 (ebd. \nS. 45, Fn. 249). Die in Bezug genommene Stelle behandelt indes lediglich das Risiko von \nEntführungen von Zivilisten, von denen 2017 255 dokumentiert wurden (UNAMA, \nAfghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, S. 34). \nAnsonsten enthält der betreffende Bericht in Bezug auf die Gefährdung ehemaliger \nMitglieder der Sicherheitskräfte bzw. des afghanischen Staates keine genaueren \nAussagen. In den UNHCR-Richtlinien für das Jahr 2016 vom 19. April 2016 wird nur ein \ndokumentierter Fall aufgeführt, bei dem im August 2014 ein ehemaliger Soldat der \nafghanischen Streitkräfte erschossen wurde (ebd., S. 4 Fn. 229). In ihrem Jahresbericht \nfür 2018 dokumentierte die UNAMA für das Jahr 2018 zwar insgesamt 295 gezielte Angriffe \nauf Zivilisten mit insgesamt 589 Opfern (395 Tote und 194 Verletzte), bei denen es sich \num Personen handele, welchen vorgeworfen werde, die Regierung oder bewaffnete \n\n10\nProregierungsorganisationen zu unterstützen oder anderweitig mit diesen verbunden zu \nsein, etwa durch aktuelle oder frühere Beschäftigung oder Familienbande (UNAMA, \nAfghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Annual Report \n2018], S. 26 f.). Genauere Angaben dazu, wie häufig gerade ehemalige Mitarbeiter des \nStaates betroffen sind und um was für Personen es sich dabei handelte, finden sich nicht. \nDabei ist in Bezug auf die Bewertung des sich für ehemalige Regierungsmitarbeiter \nergebenden individuellen Risikos zu beachten, dass Experten betonen, ein Großteil der \ngezielten Angriffe in Afghanistan werde durch persönliche Streitigkeiten, Fehden und \nRivalitäten ausgelöst. In vielen Fällen biete der Konflikt die Gelegenheit, einen Rivalen \nanzugreifen (EASO, Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen, Dezember \n2017 [Gezielte Gewalt gegen 2017], S. 24). Das Europäische Unterstützungsbüros für \nAsylfragen (EASO) geht bezogen auf Mitarbeiter des afghanischen Staates davon aus, \ndass zwar bei Personen, die vorrangige Ziele für aufständische Gruppen seien, im \nAllgemeinen eine begründete Angst vor Verfolgung angenommen werden könne. In \nsonstigen Fällen müssten aber bei der Beurteilung der Frage, ob eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht, verschiedene Umstände berücksichtigt \nwerden, wie z. B. Arbeitsbereich und Sichtbarkeit des Betroffenen, Herkunftsort die \nAnwesenheit von aufständischen Gruppen sowie der Zeitraum seit dem Verlassen der \nStreitkräfte, persönliche Feindschaft usw. (vgl. EASO, Country Guidance 2019, S. 49). Im \nFalle von Drohungen reiche es z. B., wenn die Drohungen eine Forderung enthielten, eine \nTätigkeit aufzugeben, normalerweise aus, dieser Aufforderung nachzukommen, um \nweiteren gezielten Angriffen zu entgehen (EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 67). Soweit \nEASO darauf verweist, dass auch ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte \ngezielte Opfer von Angriffen würden, handelt es sich offenbar um Einzelfälle, die zum Teil \nzudem nicht auf die Situation des Klägers übertragbar sind: Einer der beiden genannten \nFälle bezieht sich auf einen ALP-Kommandeur, also eine vergleichsweise herausgehobene \nPerson, der (erfolglos) sein Amt aufgab, um seine acht gefangengenommenen Brüder zu \nretten. Zum Zeitpunkt er Entführung war er allerdings noch für die Regierung tätig. Insoweit \nEASO auf den Jahresbericht der UNAMA für das Jahr 2016 verweist (ebd., S. 67 Fn. 259), \nhandelt es sich bei dem dort dokumentierten Vorfall um einen Überfall auf die Hochzeit \neines ehemaligen ANA-Mitglieds, bei dem die Taliban im Nachhinein angaben, Ziel seien \nan der Feier teilnehmende ANA-Mitglieder gewesen (UNAMA, Afghanistan: Protection of \nCivilians in Armed Conflict, Annual Report 2016, S. 64). Insofern ging es offenbar gerade \nnicht primär darum, ein ehemaliges Mitglied der Sicherheitskräfte anzugreifen. Die von der \nEASO dokumentierten Angriffe auf Individuen mit Verbindungen zum afghanischen Staat \nbeziehen sich zumeist auf gezielte Tötungen bzw. Angriffe auf aktive Mitglieder der \nSicherheitskräfte, Staatsbeamte, im Kampf gegen die Taliban besonders involvierter \n\n11\nstaatlicher Behörden, oder Personen, denen ein aktueller Vorwurf der Unterstützung der \nRegierung gemacht wurde, wobei es sich zum Teil zudem um besonders herausgehobene \nZiele handelte (vgl. EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 29 f.; 34 ff.). Die geringe Anzahl \ndokumentierter Fälle von Übergriffen auf ehemalige Regierungsbedienstete spricht, \ngerade auch im Vergleich mit den vielfach dokumentierten Fällen von Angriffen auf andere \nGruppen, für eine geringere Gefährdung, welche die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht zu begründen vermag (vgl. VG \nLüneburg, Urt. v. 16.01.2017 – 3 A 134/16 –, juris Rn. 33).\nNach Ansicht eines durch die EASO in Bezug genommen Experten sei es grundsätzlich \nnicht im Interesse der Taliban, Personen, die sich nicht durch Propaganda oder auf dem \nGefechtsfeld aktiv am Kampf gegen sie beteiligen, ins Visier zu nehmen. Dies könne ihren \nBemühungen schaden, sich als praktikable Alternative zur gegenwärtigen Regierung zu \npräsentieren, auch wenn lokale Taliban sich nach Ansicht eines anderen Experten \n„möglicherweise“ abweichend verhalten könnten (EASO, Gezielte Gewalt 2017, S. 22): Die \nAbsicht der Taliban-Führung scheint darin zu bestehen, willkürliche Gewalt so weit wie \nmöglich zu vermeiden und die Bemühungen auf der Grundlage eines klaren Regelwerks \nauf Personen zu konzentrieren, die sich effektiv gegen die Taliban stellen. Diese Regeln \nwerden nach Expertenansicht zwar nicht immer eingehalten, aber die Führung scheine sich \ndarum wirklich zu bemühen (Giustozzi: Landinfo, Report Afghanistan: Taliban’s Intelligence \nand the intimidation campaign, 23.08.2017, S. 3). \nSchließlich ist im hiesigen Fall zu berücksichtigen, ob überhaupt zu erwarten ist, dass die \nTaliban nach dem Kläger suchen bzw. es noch auf dessen Schädigung abgesehen haben. \nZwar sind sie wohl grundsätzlich in der Lage, Personen im Einzelfall aufzuspüren (vgl. etwa \nStahlmann, Asylmagazin 3/2017, S. 82). Allerdings fehlen ihnen die Ressourcen, um \njeden, den sie als „Gegner“ verstünden, zielgerichtet zu verfolgen. Nach den vorliegenden \nErkenntnissen setzen sie nur bei wenigen Personen ihre Mittel ein, um diese in den \ngrößeren Städten aufzuspüren. Nach Aussage von Experten sei hier von nicht mehr als \n100 \nPersonen \nauszugehen \n(vgl. \nEASO, \nGezielte \nGewalt \n2017, \nS. 70 ff.). \nDementsprechend stellt sich – unterstellt, die Taliban würden den Kläger nun als Gegner \nsehen – im konkreten Einzelfall die Frage, ob sie nach wie vor ein Interesse an seiner \nVerfolgung haben. Dies hängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen eine \nPerson in ihr Visier geraten ist (VG Regensburg, Urt. v. 27.06.2018 – RN 7 K 16.32643 –, \njuris Rn. 27; vgl. auch VG Würzburg, Urt. v. 22.01.2018 – W 1 K 16.32611 –, juris Rn. 32). \n(2) Unter \nWürdigung \nder \ndargestellten \nErkenntnismittel \nund \nder \nindividuellen \nVerfolgungsgeschichte geht der erkennende Einzelrichter nicht davon aus, dass für den \n\n12\nKläger, der den afghanischen Staatsdienst vor mehreren Jahren aufgab und zuvor nicht in \neiner besonders gehobenen Stellung tätig war, bei einer Rückkehr mit einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen aufgrund einer wegen seiner Tätigkeit oder \nder verweigerten Kooperation zumindest unterstellten abweichenden politischen \nGesinnung zu rechnen ist. Es ist nicht erkennbar, warum die Taliban ein besonderes \nInteresse daran haben sollten, unter ihren zahlreichen potentiellen „Gegnern“ gerade ihn \ngezielt zu suchen und zu verfolgen. Dies gilt auch unter Beachtung aus Art. 4 Abs. 4 RL \n2011/95/EU ergebenen tatsächlichen Vermutung für eine (erneute) Verfolgung. \nDass der Kläger in das Augenmerk der Taliban gerückt ist, ergab sich ursprünglich daraus, \ndass sich diese durch eine Zusammenarbeit mit ihm Vorteile erhofften. Dieser \nAnknüpfungspunkt für ein Interesse an ihm ist nach der Aufgabe seiner Tätigkeit \nweggefallen. Es ist nicht ersichtlich, wie er ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch von Nutzen \n(oder Schaden) sein könnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich \nnunmehr seit über vier Jahren nicht mehr in Afghanistan aufgehalten hat. Zwar hat er sich \neiner Zusammenarbeit verweigert, er hat den Taliban indes weder damit noch sonst \nbesonders geschadet. Er ist ihnen nicht in prominenter Wiese entgegengetreten und weist \n– nachdem seine Verbindung zur Regierung nunmehr weggefallen ist – keine besonderen \nKenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ein besonderes Interesse an ihm nahelegen könnten. \nDafür, dass seitens der Taliban bisher kein gesteigertes Interesse daran bestand, ihn nach \nseinem Verschwinden aufzufinden spricht auch, dass seine Eltern sowie Geschwister im \nLand verbleiben konnten, ohne selbst einer Verfolgung oder sonstigen Belästigung durch \ndie Taliban ausgesetzt worden zu sein.\nDass die Taliban „Rache“ oder eine Bestrafung für seine frühere Tätigkeit oder die \nverweigerte Kooperation üben wollten, hält der Einzelrichter angesichts der nicht \nherausgehobenen Stellung des Klägers für nicht beachtlich wahrscheinlich. Warum seine \nVerfolgung für sie von solcher Bedeutung sein sollte, dass sie ihre begrenzten Ressourcen \ndafür einsetzten, erschließt sich nicht. So dürfte ein Angriff auf den Kläger insbesondere \nangesichts seiner vorherigen Flucht und der Aufgabe seiner Tätigkeit kaum noch eine \ndemoralisierende Wirkung auf seine ehemaligen Kollegen haben, zumal der Kläger \nangeblich seinen Arbeitsplatz unangekündigt verließ. Dass sich eine Verfolgungsgefahr \naus der Angst seiner Verfolger vor einer Strafanzeige ergeben soll, ist angesichts dessen, \ndass diese Personen dem Kläger gar nicht persönlich bekannt waren (was wiederum \ndiesen bekannt sein musste) und auch der geringen Wirksamkeit des afghanischen \nStaates gegen die Strukturen der Taliban unwahrscheinlich.\n\n13\nb. Auch durch die Flucht des Klägers ergibt sich, weder für sich gesehen noch in \nZusammenschau \nmit \nseiner \nfrüheren \nTätigkeit, \neine \nbeachtliche \nVerfolgungswahrscheinlichkeit. Der Einzelrichter ist nicht davon überzeugt, dass allen \nAsylrückkehrern allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-) \nVerfolgung droht. Es mangelt an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Dem \nAuswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund \nihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht 2019, S. 31). Auch \naus dem Länderinformationsblatt des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen \nund \nAsyl \n(BFA) \nergibt \nsich \nnichts \ndergleichen \n(Länderinformationsblatt \nder \nStaatendokumentation, Afghanistan, Stand 29.06.2019 [Länderinformationsblatt 2019], \nS. 381 ff). Zwar geht UNHCR davon aus, dass es sich bei „verwestlichen“ Personen um \neine besondere Risikogruppe handeln kann (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 52). Allerdings \ngeht EASO in Bezug auf Männer davon aus, dass das Risiko für diese wegen einer \n„Verwestlichung“ verfolgt zu werden minimal sei, wobei die spezifischen individuellen \nUmstände zu berücksichtigen seien (EASO, Country Guidance 2019, S. 65). Angesichts \nder großen Zahl an Rückkehrern, auch aus dem westlichen Ausland und der soweit \nersichtlich fehlenden Berichte, dass diese in signifikanter Zahl gezielt Opfer von Angriffen \nwürden, kann nicht angenommen werden, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die \nbegründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer von Verfolgungsmaßnahmen \nzu werden (ebenso VG Lüneburg, Urt. v. 16.01.2017 – 3 A 134/16 –, juris Rn. 36). Soweit \nEinzelfälle von Rechtsgutsbeeinträchtigungen dokumentiert sind (vgl. etwa Stahlmann, \nAsylmagazin 3/2017, 80 und Asylmagazin 8-9/2019, 276) ist – auch unter Berücksichtigung \neiner Dunkelziffer – keine solche Häufigkeit erkennbar, dass jeder einzelne Asylrückkehrer \ndie \nbegründete \nFurcht \nherleiten \nkann, \nselbst \nalsbald \nein \nOpfer \nsolcher \nVerfolgungsmaßnahmen zu werden und sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung \nan Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sähe (ebenso VG München, Urt. v. \n19.03.2018 – M 17 K 17.36733 –, juris Rn. 47). Zudem ist bei der Prognose auf die \nHeimatstadt des Klägers Kabul abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser \nGroßstadt mit über 4 Millionen Einwohner, die unter der Kontrolle der Regierung steht, \nregierungsfeindliche Kräfte gezielt Rückkehrer verfolgen würden. Insofern folgt auch aus \neiner Zusammenschau mit seiner Fluchtgeschichte kein gesteigertes Risiko von \nÜbergriffen, zumal aus Sicht des Einzelrichters wie dargestellt auch ansonsten eine \nerneute Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich ist (siehe oben, vgl. zu einer anderen \nWertung VG Halle, Urt. v. 16.04.2018 – 1 A 374/16 HAL –, juris Rn. 30). \nc. Für eine Verfolgung durch die afghanische Regierung fehlt es an hinreichend konkreten \nAnhaltspunkten. Soweit der Kläger vorträgt, diese könnte annehmen, er habe für die \nTaliban gearbeitet, erschließt sich nicht, warum sie dies tun sollte. Dass er nach seiner \n\n14\nAussage gegenüber seinen Vorgesetzten stets von den Rekrutierungsversuchen berichtet \nhat, dürfte nach Ansicht des Einzelrichters eher dazu führen, dass man von seiner Loyalität \nausging. Zwar mag man über sein – nach seiner Schilderung – plötzliches Ausbleiben vom \nDienst verwundert und überrascht gewesen sein, insgesamt bleibt die Gefahr einer \nVerfolgung nur deshalb aber zu vage und unkonkret, so dass nicht von einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ihres Eintritts ausgegangen werden kann. Ebenso verhält es sich mit \neiner möglichen (neuen) Verfolgung, sollte der Kläger wieder eine Position im Staatsdienst \neinnehmen. Es handelt sich insgesamt lediglich um eine hypothetische Möglichkeit, die \nsich nicht zu einem beachtlich wahrscheinlichen Geschehensablauf verdichtet hat. \nII. Auch \ndie \nZuerkennung \ndes \nAsylstatus \nnach \nArt. 16a \nAbs. 1 \nGG \noder \n(einfachgesetzlich) nach 26a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG kommt nicht in \nBetracht. Eine Anerkennung unmittelbar nach Art. 16a Abs. 1 GG scheitert bereits daran, \ndass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist ist und somit Art. 16a \nAbs. 2 GG greift. \nDie Anerkennung als Asylberechtigter aus einfachem Recht nach 26a Abs. 1 Satz 3 i.V.m. \nArt. 16a Abs. 1 GG (vgl. dazu OVG NRW, Urt. v. 27.04.2015 – 9 A 1380/12.A –, juris \nRn. 71 ff., dort auch im Einzelnen zur Anwendbarkeit) scheitert an einer fehlenden \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers in seinem Herkunftsstaat. \nEine Verfolgungsgefahr liegt vor, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger, nämlich \nobjektiver, \nWürdigung \nder \ngesamten \nUmstände \ndes \nFalls \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im \nHeimatstaat zu bleiben (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118/90 –, juris Rn. 17). Die \nMaßstäbe bei der Stellung der vorzunehmenden Prognose entsprechen den \nAnforderungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. RL 2011/95/EG hinsichtlich der \nNotwendigkeit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (vgl. Gärditz, in: \nMaunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 16a Rn. 289 m. w. N.). Insofern wird wegen \ndes Fehlens einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr auf die Ausführungen \nunter I. verwiesen.\nIII. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu. \nDemnach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für \ndie Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden \ndroht. Das Kriterium des Vorbringens „stichhaltiger Gründe“ umschreibt die Anforderung \nan den Nachweis der Gefährdung. Dies ist in der Sache kein Unterschied zu der \n„beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die auch für den Nachweis von Verfolgungsgründen \nverlangt wird (Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 23. Ed. 01.08.2019, § 4 AsylG \n\n15\nRn. 32; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. \nAufl. 2017, Rn. 310). Insofern ist nach oben zu verweisen. Als ernsthafter Schaden gilt \nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter \noder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson \ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts (Nr. 3). \n3. Aus der Darstellung des Klägers ergeben sich keine stichhaltigen Gründe dafür, dass \nihm in Afghanistan derzeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nbzw. Art. 3 EMRK droht. Wie oben dargestellt, geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass \ner wegen seiner früheren Tätigkeit für die afghanische Regierung oder aus sonstigen \nGründen in Afghanistan mit einer relevanten Wahrscheinlichkeit bedroht würde. Es ist \nsomit weder davon auszugehen, dass wegen einer besonderen Stellung oder \nEigenschaften mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Bedrohungslage \nhinsichtlich des Erleidens eines ernsthaften Schadens in Form der Verhängung oder \nVollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder durch Folter oder \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAsylG) besteht, noch sind allgemeine Gefahren gegeben, die zur Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzstatus führen könnten. \nAllein aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan kann nicht \nauf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG geschlossen werden. Es ist kein relevanter Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c \nAsylG ersichtlich, der den Kläger in Afghanistan bewusst solchen Verhältnissen aussetzen \nwollte. Dies wäre Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil dieser \nnicht ohne Weiteres bereits dann zuerkannt werden darf, wenn einer Abschiebung eine \nVerletzung des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) entgegensteht (EuGH, Urt. v. \n18.12.2014 – C-542/13 – Bodj, Rn. 39 f., juris; siehe auch VGH BW, Urt. v. 05.12.2017 – \nA 11 S 1144/17 –, juris Rn. 183 ff.). Dies folgt aus einer Berücksichtigung von Art. 15 \nBuchst. b RL 2011/95/EU – dessen Umsetzung ins nationale Recht die Vorschrift des § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bezweckt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 20). Insofern enthält § 4 \nAbs. 3 Satz 1 AsylG folgerichtig einen Verweis u. a. auf § 3c AsylG. Ob einer Abschiebung \ngleichwohl zwingende humanitäre Gründen i.S. v. Art. 3 EMRK entgegenstehen, kann erst \nmit Blick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wieder Relevanz \ngewinnen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2017 – 3 A 156/16 –, juris Rn. 50). \n\n16\n4. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte \nindividuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge \nwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten \nKonflikts. Eine solche Bedrohung ist vorliegend nicht gegeben.\na. Ob die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland und/oder zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach \nIntensität und Größenordnung einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen, kann \noffenbleiben, wenn die erforderliche Gefahrendichte für den Schutzsuchenden nicht \ngegeben ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.02.2012 – 7 LA 215/11 –, juris Rn. 9 f.). Denn ein \ninnerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG nur, wenn das Leben oder die Unversehrtheit der Person des \nSchutzsuchenden \nernsthaft \nindividuell \nbedroht \nsind \nund \nkeine \ninnerstaatliche \nSchutzalternative besteht. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein \nAnspruch auf subsidiären Schutz besteht, kann umso geringer sein, je mehr der Betroffene \nbelegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen \nspezifisch betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau \nwillkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine \ngefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau \nwillkürlicher Gewalt erforderlich, wohingegen beim Vorliegen gefahrerhöhender \npersönlicher Umstände auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen kann \n(BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 34). Zu den gefahrerhöhenden \nUmständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den internationalen \nSchutz Suchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen \nlassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, \nsich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen \nUmstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr \ngezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – \nausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nin Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33).\nDas Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt nicht stets voraus, dass \ndiese Person beweist, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation innewohnenden \nUmständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung kann auch dann \nausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten \nKonflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass \nstichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das \n\n17\nbetroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit \nim Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften \nindividuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – C-465/07 –, juris \nRn. 37 f., 43). \nAuch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau \nwillkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem \nfraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und \ndie Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers \ngenügen nicht. Erforderlich ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung \nder Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der \nAkte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben \nvon \nZivilpersonen \nin \ndiesem \nGebiet \nverübt \nwerden, \nsowie \neine \nwertende \nGesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen \n(Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung \nder Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des \nFlüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Fehlt es an gefahrerhöhenden individuellen \nUmständen, ist jedenfalls das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, \nbinnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 18, 22 f.). \nZur Überzeugung des Einzelrichters folgt aus dem Unionsrecht und hier insbesondere aus \nArt. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU, deren Umsetzung der § 4 \nAsylG dient, nichts anderes (a. A. VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, \njuris Rn. 6 ff.). Unter welchen Umständen eine durch einen bewaffneten Konflikt nicht \nspezifisch gefährdete Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Konfliktgebiet \ntatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist \ndiesen Normen nicht eindeutig zu entnehmen. Indes spricht die Höhe des nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderlichen Gewaltniveaus \ndafür, dass zu erwarten ist, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von \nOpfern zu beklagen war. Auch wenn bereits erlittene Opfer keine notwendige \nVoraussetzung einer zukünftigen Bedrohung sein mögen, stellen sie ein wesentliches Indiz \nfür die Feststellung entsprechender Tatsachen dar: Wenn die Bedrohungslage in der \nVergangenheit bei weitem nicht genügen konnte, um eine hinreichende Bedrohung für den \nEinzelnen anzunehmen, müssen dementsprechend gewichtige und klar zu Tage tretende \nIndizien dafür vorhanden sein, dass in der Zukunft eine derartige Verschärfung der Lage \n\n18\nzu erwarten ist, dass für den Betroffenen im Fall einer Rückkehr die nötige \nGefahrenschwelle erreicht würde. Insofern wird durch das maßgebliche Abstellen auch \nOpferzahlen in der Vergangenheit auch nicht etwa der „präventive Charakter des \nsubsidiären Schutzes konterkariert“ (so VGH BW, ebd., Rn. 7), sondern geprüft, ob \nangesichts der Opferzahlen der Vergangenheit von einer außergewöhnlichen \nGefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung auszugehen war und ggfs. immer \nnoch ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Auslegung des Art. 3 \nEMRK bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU kann auf die Opferzahlen \nder Vergangenheit als maßgeblicher Faktor zurückgegriffen werden. Der Europäische \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht zwar davon aus, dass auch wenn mehrere \nindividuelle Faktoren für sich allein betrachtet keine reale Gefahr darstellen, dieselben \nFaktoren zusammengenommen („taken cumulatively“) und in einer Situation allgemeiner \nGewalt und erhöhter Sicherheitsvorkehrungen eine reale Gefahr begründen können \n(EGMR, Urt. v. 23.08.2016 – 59166/12 –, Rn. 95). Die zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und auch das vorliegende Urteil beziehen sich aber gerade \nauf den Fall, dass keine relevanten individuellen Faktoren vorliegen, womit zur Beurteilung \nder Gefahrenlage allein auf die allgemeine Lage aller Personen im betreffenden Gebiet \nabgestellt werden kann. Diese beiden Punkte trennt auch der EGMR in seiner \nRechtsprechung (vgl. EGMR, ebd., Rn. 95 u. 98). Sofern er in Bezug auf die Lage in \nMogadischu, Somalia, die Gefahrenlage auf Grundlage verschiedener Kriterien bewertet \nhat, hat er zum einen auch dort die Zahl der Toten und Verletzten berücksichtigt. Zum \nanderen hat er ausgeführt, dass es sich bei den in diesem Fall gewählten Kriterien nicht \num eine vollständige Liste handle, die in allen zukünftigen Fällen angewandt werden \nmüsse, aber für den zu entscheidenden Fall angemessen sei (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – \n8319/07 und 11449/07 –, Rn. 241). Dies ist im Grundsatz mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vereinbar, nach der es beim Unterschreiten gewisser \nOpferrelationen eine weitere Ermittlung zur Gefahrendichte nicht mehr bedarf, weil die \nfestgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, welches so \nweit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich die \nNichtberücksichtigung weiterer Umstände im Ergebnis nicht auszuwirken vermag \n(BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23), zumal wertende Gesichtspunkte \nauch dann als Korrekturerwägungen einzubeziehen sind (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 118). \nDamit wird – im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR – sichergestellt, dass die \nim konkreten Fall angemessenen Faktoren berücksichtigt werden. Dass ein Faktor dabei \nim Einzelfall maßgeblich wird, schließt die Rechtsprechung des EGMR insoweit nicht aus \n(a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris Rn. 9; vgl. auch \nBayVGH, Beschl. v. 17.01.2020 – 13a ZB 20.30107 –, juris Rn. 15).\n\n19\nDer maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist – ebenso wie bei der Bestimmung der \nmaßgeblichen Region für die Stellung der Gefahrenprognose bei der Prüfung einer \nmöglichen Verfolgung – grundsätzlich die Herkunftsregion des Betroffenen. Es ist daher \nfür die Betrachtung der Gefahrenlage auf Kabul als den Herkunftsort des Klägers \nabzustellen.\nb. Beim Kläger sind keine gefahrerhöhenden individuellen Umstände gegeben, die es \nrechtfertigen würden, davon auszugehen, dass ihm eher als anderen Personen eine \nSchädigung droht, die sich in Kabul oder auch Afghanistan insgesamt aufhalten (vgl. oben). \nEs kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr \nlandesweit oder in der Provinz bzw. Stadt Kabul allein durch ihre Anwesenheit Gefahr liefe, \nin Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts getötet oder verletzt zu werden (vgl. \nauch EASO, Country Guidance 2019, S. 100, 102). Eine Gewährung subsidiären Schutzes \nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt nicht in Betracht, den das Risiko als Zivilist \nverletzt oder getötet zu werden, ist zu weit von der dafür notwendigen Schwelle der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens entfernt. Die Frage des \nVorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kann daher dahinstehen.\nFür die Jahre 2009 bis zum dritten Quartal 2019 lassen sich den Berichten der United \nNations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) folgende Opferzahlen für das \ngesamte Land entnehmen (vgl. UNAMA, Annual Report on the Protection of Civilians in \nArmed Conflict in Afghanistan 2018, Februar 2019 [Annual Report 2018], S. 1 sowie dies., \nQuarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 17.10.2019 [Quarterly \nReport 2019], S. 1):\nJahr\nGetötete\nZivilisten\nVerletzte\nZivilisten\nInsgesamt \n2009\n2.412\n3.556\n5.969\n2010\n2.792\n4.368\n7.162\n2011\n3.133\n4.709\n7.842\n2012\n2.769\n4.821\n7.590\n2013\n2.969\n5.668\n8.638\n2014\n3.701\n6.833\n10.535\n2015\n3.545\n7.457\n11.034\n2016\n3.498\n7.920\n11.418\n2017\n3.440\n7.019\n10.459\n2018\n3.804\n7.189\n10.993\nBis 3. \nQuartal \n2019\n2.563\n5.676 \n8.239\n\n20\nBezogen auf Afghanistan insgesamt ergibt sich unter Annahme einer relativ gering \nangesetzten Einwohnerzahl von 27 Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, \nS. 20: 27 bis 32 Millionen Einwohnern) für 2016 – das Jahr mit den bislang insgesamt \nhöchsten Opferzahlen – eine Wahrscheinlichkeit von 1:2.365 (0,04229 %), als Zivilperson \nverletzt oder getötet zu werden. Da die Zahlen für bis zum 3. Quartal 2019 in etwa denen \ndes Vorjahres entsprechen, ist auch für das Jahr nicht von einer deutlichen Steigerung der \nGefahrendichte über den im Jahr 2016 erreichten Höchststand hinaus auszugehen.\nBezogen auf Kabul-Stadt wurden 2018 insgesamt 1.686 betroffenen Zivilisten registriert \n(554 Tote und 1.132 Verletzte). Für die ganze Region waren es 1.866 (UNAMA, Annual \nReport 2018, S. 23, 67). Die Angaben zu den Einwohnerzahlen für die Provinz Kabul und \nfür die Stadt Kabul schwanken stark. Während das nationale Statistikbüro für die Provinz \nvon rund 4.860.000 und für die Stadt von rund 4.120.000 Einwohnern ausgeht (Central \nStatistics Organization Afghanistan (CSO), Estimated Population of Afghanistan 2018-19 \n(1397) vom 01.01.2018, S. 2, 4) nehmen andere Quellen Einwohnerzahlen bis zu 5,5 \nMillionen allein für die Stadt Kabul an (vgl. EASO, EASO, Sozioökonomische \nSchlüsselindikatoren. Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, \nApril 2019 [Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019] S. 29). Vorliegend werden zu \nGunsten des Klägers die offiziellen Angaben des nationalen Statistikbüros herangezogen, \ndie als relativ niedriger Wert anzusehen sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S \n316/17 –, juris Rn. 112 ff.). Auf dieser Grundlage ergibt sich für die Region eine \nWahrscheinlichkeit von 1:2.604 (0,0384 %) und für die Stadt von 1:2.444 (0,04092 %), als \nZivilperson verletzt oder getötet zu werden. Auch EASO geht davon aus, dass das Ausmaß \nder wahllosen Gewalt in der Stadt und auch der Region Kabul kein so hohes Niveau \nerreicht hat, dass substantielle Gründe dafür vorliegen, dass ein Zivilist allein aufgrund \nseiner Anwesenheit einem realen Risiko schweren Schadens ausgesetzt wäre (EASO, \nCountry Guidance 2019, S. 102; ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris \nRn. 76).\nZu berücksichtigen ist indes, dass zu der von der UNAMA registrierten Anzahl toter und \nverletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer hinzutreten dürfte (vgl. NdsOVG, Urt. \nv. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 –, juris Rn. 65). Diese verzeichnet nur dann verletzte und \ngetötete Zivilisten, wenn der betreffende Vorfall mindestens durch drei Quellen bestätigt \nwurde (vgl. UNAMA, Annual Report 2018, S. i). Ein Faktor von 1:3 wird dabei teilweise als \nrealistisch angesehen (vgl. NdsOVG, ebd.; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A \n2998/11.A –, juris, Rn. 151 f.; HessVGH, Urt. v. 30.01.2014 – 8 A 119/12.A –, juris, Rn. 40). \nBei einer Verdreifachung der von der UNAMA verzeichneten Anzahl getöteter und \nverletzter Zivilpersonen wäre für das Jahr 2016 – dem Jahr mit den bisher meisten toten \n\n21\nund verletzen Zivilisten – bezogen auf Afghanistan von einer Wahrscheinlichkeit von \nmaximal 0,12687 % auszugehen, Opfer eines Zwischenfalls zu werden. Für die Region \nKabul wäre für 2018 von einer Wahrscheinlichkeit von 0,11519 % auszugehen, für Kabul-\nStadt von 0,12277 %. Das jeweilige Risiko ist damit auch unter Berücksichtigung einer \nmöglichen Dunkelziffer nicht ausreichend für die Annahme eines besonders hohen \nNiveaus an willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris \nRn. 22 f.). \nWeiterhin ergeben sich aus den verfügbaren Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte dafür, \ndass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in naher Zukunft gravierend verschlechtern \nwird. Zwar gelingen den Aufständischen immer wieder teils spektakuläre Erfolge in Form \nvon Anschlägen (vgl. BFA Länderinformationsblatt 2019, S. 12 ff.), und es gibt Bedenken \nwegen der sich verschlechternden Sicherheitslage im Norden des Landes. Bei der \nKontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban gab es indes in jüngerer Zeit keine \nsignifikante Veränderung (ebd., S. 40). Zudem sind die landesweiten Opferzahlen – wenn \nauch auf hohem Niveau – in den letzten Jahren und im Vergleich mit den entsprechenden \nVorjahreszeiträumen auch im Jahr 2019 bisher stabil geblieben (vgl. UNAMA, Quarterly \nReport 2019, S. 1). Auch wenn es gerade im dritten Quartal des Jahres 2019 zu einem \nstarken Anstieg der Opferzahlen, gerade auch in Kabul, kam (siehe ebd.), ist nach Ansicht \ndes Einzelrichters nicht ersichtlich, dass die Sicherheitslage sich dort derart verschlechtert \nhätte, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich gesehen \nohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände die Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzstatus rechtfertigten. Nach Einschätzung der NATO lässt sich die \nmilitärische Lage zwischen den Konfliktparteien derzeit als strategischer Patt beschreiben. \nDie eigenständigen offensiven Operationen der afghanischen Armee hätten zugenommen, \nauch wenn es den Taliban immer wieder gelänge, vorübergehend sogar ganze Städte zu \nerobern. Auch die Aufständischen hätten in den vergangenen Jahren allerdings hohe \nVerluste zu verzeichnen gehabt (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 23). \nIV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.\n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich \naus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist \ndie vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven \nphysischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden \nBehandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im \n\n22\nVordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre \nMenschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung \noder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen \nWiderstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris \nRn. 24). Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, \nist zu berücksichtigen. Auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer \nVerletzung von Art. 3 EMRK aber nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. \n21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 220, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24.07-2013 – A 11 \nS 697/13 –, juris Rn. 72). \nIm Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller \nUmstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der \nBetroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK \nwidersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 –\n 8319/07 –, Rn. 212, NVwZ 2012, 681, 682). Dies entspricht dem Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; \nSächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 26; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 \n– 9 LB 93/18 –, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 75). \nWenn eine solche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers \nnotwendig Art. 3 EMRK, unabhängig davon, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen \nSituation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung \nvon beiden ergibt.\nFür die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende Behandlung ein \nMindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt \nvon den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung \nkann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des aufnehmenden Staates \nBeachtung finden (EGMR, Urt. v. 28.02.2008 – 37201/06 –, Rn. 130, NVwZ 2008, 1330, \n1331; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. \n24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris Rn. 73). Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen \nSituation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nerheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht \n(BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 38, siehe zu deren Inhalt oben).\nArt. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung \nim Abschiebungszielstaat aus Umständen folgt, für welche die Behörden oder Gerichte des \nLandes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK \n\n23\nnicht verletzen. So können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in \nbesonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die \nAufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, \nUrt. v. 27.05.2008 – 26565/05 –, Rn. 42, NVwZ 2008, 1334, 1336). Dies kann aber nur \nunter besonderen Voraussetzungen und ausnahmsweise angenommen werden, stellt \ndoch die vorgenannte begriffliche Bestimmung der „Behandlung“ nach Art. 3 EMRK \ngrundsätzlich auf die Handlung eines Menschen gegen einen anderen Menschen ab. Sind \ndie unzureichenden humanitären Bedingungen jedoch ganz oder überwiegend auf \nstaatliches Handeln beziehungsweise im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen \nder Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat \nmangels ausreichenden Schutzes vor denselben zurechenbar sind, kann eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK gegeben sein. Für die \nBeurteilung der Intensität der „Behandlung“ sind dann bei einem Schutzsuchenden, der \nvöllig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine \nelementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine \nVerletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines \nangemessenen Zeitrahmens maßgeblich (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A \n–, juris Rn. 29 m. w. N.).\nWenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet \nweder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien \nzuzurechnen sind, können sie nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Hinblick auf \nArt. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein \n(SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 30; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 \n– 9 LB 93/18 –, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 14.03.2018 – 13 A 341/18.A –, juris \nRn. 19). Es ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein \naußergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den \nAnforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 \n-, juris Rn. 23; SächsOVG, ebd., juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2019 - 4 ZB \n18.30367 –, juris Rn. 19). Maßgeblich ist insoweit, ob es dem Betroffenen gelingen kann, \nwenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (SächsOVG, ebd., \njuris Rn. 30).\nFür die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die \nunmittelbare \nVerantwortung \ndes \nAbschiebungszielstaates \nfallen \nund \ndie \ndem \nabschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist \ngrundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu \nprüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet \n\n24\n(BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris LS 2 und Rn. 26 m. w. N.; SächsOVG, \nUrt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 53). Dies wird für den Kläger vorrangig die Stadt Kabul sein. Denn derzeit \nwerden ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik \nDeutschland ausschließlich auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben (vgl. Antwort der \nBundesregierung vom 05.02.2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von \nSammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drucks. 19/632, S. 5, 9 f.). Kabul kann u. a. \nüber Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden. Auch die möglichen \nalternativen Abschiebungsziele Masar-e Sharif und Herat sind auf dem Luftweg zu \nerreichen. Masar-e Sharif kann u. a. aus der Türkei und dem Iran aus angeflogen werde, \nHerat \nvom \nIran \noder \nvon \nNeu-Delhi \naus \n(siehe \nEASO, \nSozioökonomische \nSchlüsselindikatoren 2019, S. 21 f.; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, \nS. 31 f.). \nBesteht an dem Ort, an dem die Abschiebung endet, die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 \nEMRK widersprechenden Behandlung, ist sodann zu prüfen, ob interne Fluchtalternativen \nbestehen. Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 \nEMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG. Die abzuschiebende Person muss \nin der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich \ndort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet \nwerden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein \nmenschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie \nder erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person \nermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall \nbezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte. Darunter fallen \ninsbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der \nGesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den \nder Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, sowie persönliche und familiäre \nUmstände (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; vgl. auch VGH \nBW, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 194 ff.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK \nder Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umstände \nentgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, \ndarunter \netwa \nder \nZugang \nfür \nRückkehrer \nzu \nArbeit, \nWasser, \nNahrung, \nGesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der \nZugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung \nelementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (SächsOVG, \nUrt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 51, 104; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 124).\n\n25\n2. Unter \nZugrundelegung \nder \nvorgenannten \nstrengen \nMaßstäbe \nsind \nunter \nBerücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und \nstichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner \nAbschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, aufgrund \nder dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden \nBehandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan \nausnahmsweise entgegenstehen würden.\na. Zunächst ist festzustellen, dass weder für Afghanistan insgesamt und die Heimatregion \ndes Klägers (siehe dazu bereits oben) noch für das voraussichtliche Ziel seiner \nAbschiebung Kabul eine Sicherheitslage anzunehmen ist, bei der eine solch extreme \nallgemeine Gefahr vorliegt, dass es gerechtfertigt wäre, Abschiebungsschutz gemäß § 60 \nAbs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. Auch die möglicherweise alternativen \nAbschiebungsziele wie Herat und Masar-e Sharif sind nach den vorliegenden \nErkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen, so dass keine Extremgefahr einer \nGefährdung durch die bloße Anwesenheit angenommen werden kann. \nIn der Provinz Herat mit ihren rund 2 Millionen Einwohnern (davon rund 500.000 in der \nProvinzhauptstadt) gab es 2018 259 Tote und verletzte Zivilisten (siehe EASO, \nAfghanistan, Security Situation, Juni 2019 [Security Situation 2019], S. 149, 153; UNAMA, \nAnnual Report 2018, S. 68). Dies entspricht einer Gefahr eines Schadenseintritts von \n0,01295 %, bei einer Verdreifachung der angenommenen Opferzahlen von 0,03885 %. Für \ndie Region Balkh (rund 1.440.000 Einwohner), in der Masar-e Sharif liegt (rund 450.000 \nEinwohner) wurden für 2018 insgesamt 227 betroffene Zivilisten durch die UNAMA \nregistriert (siehe EASO, ebd., S. 96 ff. und UNAMA, ebd.). Dies entspricht einer Gefahr \neines Schadenseintritts von 0,01576 %, bei einer Verdreifachung der angenommenen \nOpferzahlen von 0,04729 %. Auch EASO geht nicht davon aus, dass in den Regionen oder \nden jeweiligen Hauptstädten ein Maß von Gewalt herrscht, welches für sich gesehen \nbereits die Zuerkennung eines Schutzstatus rechtfertigen würde (EASO, Country Guidance \n2019, S. 92 f., 99 f., 128).\nDerzeit ist auch nicht mit einer derart gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage \nzu rechnen, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich \ngesehen ohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände eine derart \nextreme Gefahr darstellen würden, dass deshalb ein Abschiebungsverbot anzunehmen \nwäre (vgl. dazu oben, III.).\n\n26\nb. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Afghanistan und dort \ninsbesondere in Kabul, Herat und Masar-e Sharif derart schlecht wären, dass wegen der \nhumanitären Bedingungen für die Personengruppe der alleinstehenden gesunden und \narbeitsfähigen \njungen \nMänner \nder \naußergewöhnliche \nFall \neiner \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen \nwäre. Selbst ohne die Berücksichtigung der noch in Afghanistan verbliebenen \nFamilienmitglieder geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage \nsein wird, zumindest als Tagelöhner Arbeit zu finden und sich so einen Lebensunterhalt zu \nverdienen. Insofern schließt er sich der Wertung verschiedener Obergerichte an, die auf \nGrundlage der im Wesentlichen auch durch den erkennenden Einzelrichter (zum Teil in \naktualisierter Fassung) herangezogenen Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen, \ndass ein alleinstehender junger gesunder Rückkehrer auch ohne ein soziales Netzwerk in \nKabul wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann, wenn nicht \nbesondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden können (HessVGH, \nUrt. v. 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A –, juris Rn. 144, 148 f.; VGH BW, Urt. v. 26.06.2019 –\n A 11 S 2108/18 –, juris Rn. 106, 108 und Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris LS 3; \nOVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 108; SächsOVG, Urt. v. \n18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 68; BayVGH, Beschl. v. 29.04.2019 – 13a ZB \n19.31492 –, juris Rn. 6 und Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 34; NdsOVG, \nUrt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 97; OVG LSA, Beschl. v. 17.12.2018 – 3 L \n382/18 –, juris Rn. 15). \n(1) Dies gilt auch vor dem Hintergrund der anerkanntermaßen schwierigen humanitären \nLage in Afghanistan. Wie das Auswärtige Amt berichtet, ist Afghanistan nach wie vor eines \nder ärmsten Länder der Welt und belegte 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human \nDevelopment Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 % (2011) auf 55 % \n(2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen \nGebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum (Verdoppelung der \nBevölkerung \ninnerhalb \neiner \nGeneration) \nbei \ngleichzeitiger \nVerbesserung \nder \nLebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die \nwirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat \nnahezu unmöglich, die Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu \nbefriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, \nbereitzustellen. \nAuch \ndie \nIntegration \nder \nrasant \nwachsenden \nZahl \nvon \nArbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die \nwirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs \ninternationaler \nTruppen, \nder \nschwierigen \nSicherheitslage \nsowie \nschwacher \nInvestitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur \n\n27\nWirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist 2018 auf 1 % zurückgegangen. Für \n2019 geht die Weltbank aber von einer leichten Erholung aus. Hauptgründe sind nach der \nDürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem Agrarsektor zugutekommen. Erwartet \nwird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5 %. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine \nzentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die \nArbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar \ngesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler \nBeschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, \nS. 27 f.). Die Angaben zur Höhe der Arbeitslosigkeit schwanken stark, auch abhängig von \nder Art der Erfassung. So lag sie laut Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation \n(ILO) 2017 bei 11,2 % (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 28), während der afghanische Staat \nfür 2016-17 von 23,9 % der verfügbaren Arbeitskräfte ausgeht (EASO, Sozioökonomische \nSchlüsselindikatoren 2019, S. 31). Die Arbeitslosenrate schwankt saisonal sehr stark, \nzwischen 20 % im Sommer und 32,5 % im Winter. \nNach den Zahlen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United \nNations High Commissioner for Refugees – UNHCR) sind seit 2002 bis 2017 mehr rund \n7,5 Millionen afghanische Staatsbürger nach Afghanistan zurückgekehrt (siehe UNHCR, \nRichtlinien 2018, S. 41 und vom April 2016, dort S. 35 [Richtlinien 2016]). Etwa 40 % der \nRückkehrer seien schutzbedürftig (UNHCR, Richtlinien 2016, S. 35). Es werde berichtet, \nes sei für Rückkehrer außerordentlich schwierig, sich ein neues Leben aufzubauen. Sie \nseine ganz besonders schutzbedürftig, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, \nNahrungsmitteln und Unterkunft haben (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 f.).\nDas Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen \n(Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) berichtet, das Bedürfnis nach \nhumanitärer Unterstützung zeige in Afghanistan keine Anzeichen einer Verringerung. Eine \nchaotische und unvorhersehbare Sicherheitslage kombiniert mit einer schweren Dürre \nhabe 2018 fast zu einer Verdoppelung der Zahl der hilfsbedürftigen Menschen im Vergleich \nzum Vorjahr geführt. 3,6 Millionen Menschen seien von einem gefährlichen Niveau von \nErnährungsunsicherheit betroffen, 6,3 Millionen Menschen benötigten irgendeine Form \nvon humanitärer Hilfe und Schutzmaßnahmen (OCHA, Humanitarian Needs Overview \n2019, November 2018, S. 5). Rund 54 % der afghanischen Bevölkerung lebten unterhalb \nder Armutsgrenze, was einen Anstieg um 16 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum \nbedeute (ebd. S. 18). Nach einer kürzlich durchgeführten Studie würden 39 % Prozent der \nAfghanen das Land verlassen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Dies entspreche einer \nSteigerung um neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Als Gründe seien am häufigsten \nUnsicherheit (76 Prozent) und Arbeitslosigkeit (54 Prozent) angegeben worden (ebd. \n\n28\nS. 16). Auch nach Darstellung des Auswärtigen Amts bleibe die Grundversorgung für \ngroße Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies in \nbesonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen \n(Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 28). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen \nAusland würden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. \nHätten sie lange im Ausland gelebt oder zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan \nverlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der \nZugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark \nerschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die \ngrößte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen \nNetzwerken ab (ebd., S. 31).\nAuch nach den Erkenntnissen des BFA ist ein Netzwerk für das Überleben in Afghanistan \nwichtig. So seien manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen \nnicht möglich sei, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stelle \neine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar (BFA, Fact Finding Mission Report \nAfghanistan, April 2018, S. 63). EASO zufolge sind nicht nur bei der Suche nach einem \nArbeitsplatz persönliche Netzwerke wichtig, sondern auch für die Frage der Unterbringung \n(EASO, Country Guidance 2019, S. 134). Demnach ergibt sich aus zahlreichen Berichten, \ndass der Zugang zu Arbeitsplätzen auf dem schrumpfenden Arbeitsmarkt mehr denn je von \nVerbindungen abhängig sei. Eine immer wiederkehrende Beschwerde von Arbeitsuchenden \nauf allen Ebenen sei es, dass Arbeitsplätze über persönliche Verbindungen oder „Wasita“ \nvergeben würden. „Wasita“ sei definiert als gegenseitige Verbindungen zu denen mit Macht \noder Einfluss. Vor allem Rückkehrer aus Europa und dem Iran, die keine starken oder soliden \nsozialen Verbindungen hätten, könnten keine Arbeit finden. Was Außenstehende oft als \nKorruption oder Vetternwirtschaft bezeichneten, sei in Wirklichkeit ein System, das auf (Miss-\n) Vertrauen basiere. Das Misstrauen in der afghanischen Gesellschaft sei so groß, dass alle \nmöglichen Arbeitgeber, einschließlich internationaler Akteure, nur Leute einstellten, die ihnen \nvorgeschlagen würden. Selbst für die online publizierten Jobs bei internationalen \nOrganisationen – wie z. B. UN-Agenturen – sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche \nZuweisung auf informellen Empfehlungen beruhe (EASO, Afghanistan: Key socio-economic \nindicators, state protection, and mobility in Kabul City, Masar-e Sharif, and Herat City, August \n2017, [KSEI 2017], 67 f.). \nBezogen auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kabul berichtet der UNHCR \n(Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016, S. 7), dass die \nAufnahmekapazität der Stadt angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der \nwirtschaftlichen Entwicklung als Folge des massigen Abzugs der internationalen \n\n29\nStreitkräfte im Jahr 2014 aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, \nMarktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des \nmangelnden Zugangs zu grundlegender Versorgungsleistung, insbesondere im \nGesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt sei. Die Wohnraumsituation \nsowie der Dienstleistungsbereich seien aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und \nSekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht \nkonfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der \nStadt geführt hätten, extrem angespannt. Aufgrund der schlechten Sicherheits- und \nMenschenrechtslage in Kabul sowie der sich dort zuspitzenden sozioökonomischen Krise \nist der UNHCR der Ansicht, dass dort keine interne Schutzalternative besteht (UNHCR, \nRichtlinien 2018, S. 129). Nach den Informationen der EASO ist Kabul eine der Provinzen \nmit dem höchsten Anteil an Rückkehrern. Die große Zahl an Rückkehrern fordere die \nAufnahmekapazitäten heraus (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, S. 18).\nEASO berichtet, dass Afghanistan weiterhin eine ländliche Gesellschaft sei, deren \nWirtschaft sehr stark auf der Landwirtschaft basiere. Annähernd 45 % aller Beschäftigten \nwürden hier arbeiten. 80 % aller Beschäftigungsverhältnisse seinen als prekär bzw. \nunsicher („vulnerable“) zu bewerten. Nach Einschätzung der Weltbank seien weder Bildung \nnoch \neine \nArbeitsstelle \neine \nGarantie, \nder \nArmut \nzu \nentkommen \n(EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 32 f.). Zwar seien 2017 die Einkommen \ngestiegen, doch sei diese Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zum Stillstand gekommen, \nwas auf eine Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und Störungen im Zusammenhang \nmit den Wahlen zurückzuführen sei. Das Wirtschaftswachstum habe sich 2018 \nabgeschwächt, was zu einem Anstieg der Armutsrate geführt habe. Nach einer Umfrage \naus dem 3. Quartal 2018 hätten sich die Geschäftsbedingungen und das Vertrauen der \nUnternehmen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate verschlechtert (ebd., \nS. 27 f.). Generell weist EASO auf Berichte hin, nach denen Netzwerke für Rückkehrer \nunverzichtbar seien, damit sie Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können \n(ebd., S. 34). Im Hinblick auf die Möglichkeit, in Kabul eine Unterkunft zu finden, sei zudem \nder schwierige Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, insbesondere die hohen Mietpreise für \nApartments in Kabul. Es gebe in der Stadt rund 50 informelle Siedlungen, in denen \ninsgesamt schätzungsweise 40.000 Personen leben würden, vor allem Flüchtlinge, \nBinnenvertriebene, wirtschaftliche Migranten und ethnische Minderheiten. Der Zugang zu \ngrundlegenden Dienstleistungen und öffentlicher Infrastruktur sei sehr begrenzt (EASO, \nKey socio-economic indicators 2017, S. 61 f.). Nach aktuellen Untersuchungen lebten \n70 % der Einwohner Kabuls in informellen Siedlungen. Es werden Berichte zitiert, nach \ndenen schlecht gebaute Häuser an Orten mit eingeschränkter Erreichbarkeit die Not der \nRückkehrer, Wirtschaftsmigranten und Binnenvertriebenen, die diese Gebiete bevölkern, \n\n30\nverschlimmert hätten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 65 f.). \nNach Ansicht der EASO ist indes auch unter Würdigung der dort vorliegenden \nErkenntnisse davon auszugehen, dass Kabul, Herat und Masar-e Sharif für alleinstehende, \nerwachsene und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen i. S. d. Art. 8 Richtlinie \n2011/95/EU (auf dem § 3e AsylG beruht) darstellen, auch wenn sie kein \nUnterstützernetzwerk haben (vgl. EASO, Country Guidance 2019, S. 137).\n(2) Trotz der dargestellten schwierigen Situation ist bei einer Rückkehr des Klägers nicht \nmit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens im \nSinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die Rolle \nsozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – für Rückkehrer \nbesonders ausschlaggebend ist, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. \nBFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 375 f.). Er ist aber dennoch nicht davon überzeugt, \ndass die Bedingungen im Land einschließlich der Risiken für Rückkehrer aus dem \nwestlichen Ausland generell ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und \ndamit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllen. Ohne \nbesondere, individuell erschwerende Umstände lässt sich die Gefährdung eines \nalleinstehenden arbeitsfähigen jungen Mannes auch wenn dieser nicht (mehr) über ein \ntragfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \ndahingehend prognostizieren, dass eine Abschiebung nach Kabul, Herat oder Masar-e \nSharif stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung namentlich \ndes Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder \neine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Vielmehr ist davon \nauszugehen, dass eine Person in dieser Lage wenigstens ein Leben am Rande des \nExistenzminimums bestreiten kann (ebenso für Kabul: VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 \nS 316/17 –, juris Rn. 392; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 99 m. w. \nN.). Zwar lassen sich schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche nicht \nin jedem Fall ausschließen. Die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich \neine solche Situation konkret auch im Falle des Klägers realisieren würde lässt sich \nallerdings nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen. Ferner lässt sich nicht \nfeststellen, dass solche Nachteile in der Konsequenz das notwendige Maß zur Feststellung \neiner Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung erreichen (VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – \nA 11 S 316/17 –, juris Rn. 415).\nEs ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine der Großstädte \nAfghanistans grundsätzlich auch ohne den Rückgriff auf vorhandene Netzwerke Zugang \nzur Arbeit haben kann. Das Erwirtschaften eines – wenn auch sehr geringen – \nEinkommens wird ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner \n\n31\nmöglich sein (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71; NdsOVG, Urt. \nv. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 \n–, juris Rn. 347). Überdies können die Rückkehrbeihilfen genutzt werden, eine \nselbständige Tätigkeit in bescheidenem Umfang aufzubauen (NdsOVG, ebd., Rn. 106 zum \nUmfang dieser Hilfen siehe Rn. 104). \nDie Stadt Kabul und noch mehr die Provinz Kabul üben im Land die größte Anziehungskraft \nauf Migranten aus, und zwar sowohl auf Binnenmigranten als auch auf Heimkehrer aus \ndem Ausland, weil dort die Sicherheitslage besser ist als in ihren Herkunftsregionen, und \nweil es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten und Unterstützungseinrichtungen für Rückkehrer \ngibt (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 18). Es gibt in Kabul lokale \nTreffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitssuchende \nund „Arbeitgeber“ treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder \nArbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es kann aber auch \nqualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen Werkzeuge oder \nAusrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet \nder „Arbeitgeber\", wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt Arbeit. Das Gehalt beträgt \netwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, Fachkräfte können bis zu \n1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, Afghanistan: Networks, Januar \n2018 [Networks], S. 28). Zudem bietet in Kabul die Nichtregierungsorganisation ACBAR \neine Unterstützung für Arbeitssuchende an und es gibt Websites, die über freie Stellen \ninformieren (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 6). Demnach gibt es \nGelegenheiten, an denen (wenn auch überwiegend nur unterwertige und tageweise) Arbeit \nunabhängig von bestehenden Netzwerken vermittelt wird, wenngleich der Zugang \ninsbesondere zu gehobenen Stellen wohl zu großen Teilen vom Bestehen eines \nNetzwerkes abhängt (vgl. EASO, Networks, S. 27 f.). Auch wenn durch den großen \nZustrom von Neuankömmlingen der Druck auf den Arbeitsmarkt in Kabul angewachsen ist \nund Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität zunehmen, besitzt die Stadt – im Vergleich zu \nden übrigen Landesteilen – immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO, Security \nSituation 2019, S. 72 f). So pendelt täglich oder wöchentlich eine große Zahl von \nMenschen aus den umliegenden kleineren Dörfern nach Kabul, um als Wachpersonal, \nHaushaltspersonal oder in Lohnarbeiten zu arbeiten (EASO, Sozioökonomische \nSchlüsselindikatoren 2019, S. 32). \nEbenso gilt für Herat und Masar-e Sharif, dass dort zumindest auf Grundlage von \nGelegenheitsarbeit auch für zunächst ortsfremde Afghanen die Sicherung zumindest eines \nam Rande des Existenzminimums liegenden Lebens nicht ausgeschlossen erscheint. \nBeide Städte sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen \n\n32\n(vgl. oben). Dabei zieht gerade Herat wegen seiner Arbeits- und Geschäftsmöglichkeiten \nRückkehrer an. Die Stadt hat in der Vergangenheit eine hohe Fähigkeit gezeigt, \nzuziehende Personen aufzunehmen, auch wenn diese in der letzten Zeit durch den hohen \nZuzug unter Druck geraten sein mag (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren \n2019, S. 36), und ist Ziel von inländischen Wirtschaftsmigranten (ebd., S. 19). Nach den \ndem Einzelrichter zugänglichen Erkenntnismitteln ist derzeit nicht anzunehmen, dass \nalleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in \neine wirtschaftlich aussichtslose Notlage geraten würden oder von Obdachlosigkeit \nbedroht wären (ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 161 ff., 164, \nsiehe auch die dort genannten Erkenntnismittel). Rückkehrern ging es dort in der \nVergangenheit deutlich besser als Rückkehrern in anderen großen Städten Afghanistans \n(EASO, KSEI 2017, S. 41). Zudem gehört Herat zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil \nan Rückkehrern, die nicht von dort stammen. Die Provinz gilt als relativ sicherer städtischer \nRaum mit Beschäftigungs- und Geschäftsmöglichkeiten und vielfältige Stadt, in der die \nMenschen nicht durch ihre Stammeszugehörigkeit miteinander verbunden sind, was \nRückkehrern \nund \nBinnenvertriebenen \neine \nNiederlassung \nerleichtert \n(EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 19). Die Hälfte der erwerbstätigen \nBevölkerung der Stadt besteht aus Tagelöhnern (ebd., S. 33), so dass es einen großen \nBereich der Beschäftigung gibt, der dem Kläger auch ohne die Nutzung von Netzwerken \nzugänglich sein sollte. \nMasar-e Sharif ist regionales Handelszentrum und Ausgangspunkt des Im- und Exportes, \nund \nzieht \nmit \nseinen \nErwerbsmöglichkeiten \nund \nder \nrelativen \nSicherheit \nWirtschaftsmigranten aus den ländlichen Gebieten an. 17 % der Einwohner sind \nRückkehrer aus dem Ausland (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, \nS. 20). Die Stadt gilt als regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und als \nIndustriezentrum mit großen Herstellungsbetrieben und einer riesigen Zahl kleiner und \nmittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Vorleger und Teppiche anbieten. Nach \nAussage von Experten war Masar-e Scharif im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabil \n(ebd., S. 33). Rückkehrer fanden in der Region bisher oft als Tagelöhner Arbeit, zudem \nbieten die Märkte und kleine Firmen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch wenn diese \nzumeist nur zeitlich befristet sind (ebd., S. 31). \nDass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im \nvorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich insbesondere für Rückkehrer aus \ndem westlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland auch sonst nicht generell \nfeststellen. Dafür spricht auch, dass mit Unterstützung der Internationalen Organisation für \nMigration (IOM) jedes Jahr eine große Anzahl von Personen aus verschiedenen Ländern \n\n33\nEuropas freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. So hat die Organisation von 2003 \nbis 2017 insgesamt 15.041 freiwillige Rückkehrer unterstützt (Asylos – research for asylum, \nAfghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017 \n[Young Male Returnees], S. 16). Dazu kommen aus Europa abgeschobene Personen. \nAngesichts der zahlreichen Organisationen, die über die Verhältnisse in Afghanistan \nberichten, ist davon auszugehen, dass – wenn alleinstehende junge zurückkehrende \nMänner ohne soziales Netzwerk überwiegend in Kabul dahinvegetieren würden – darüber \nberichtet würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 400). Dies \nist indes nicht der Fall. Oxfam etwa erklärte zwar, die Kapazitäten der Regierung seien \nhinsichtlich der Aufnahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern beschränkt. \nDemnach hätten 30 % von ihnen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer \nLebensgrundlage und 18 % bei der Versorgung mit Lebensmitteln. Ebenso wurde in einer \nBefragung durch den UNHCR sowohl von Rückkehrern als auch Binnenvertriebenen von \nmehr als 24 % der Rückkehrer im Jahr 2017 und 33 % der Rückkehrer im Jahr 2016 \nangegeben, sie hätten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (siehe EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 34). Dies bedeutet jedoch auch, dass \ngroße Teile der (befragten) Rückkehrer keine dementsprechenden Schwierigkeiten bei der \nSuche nach einer Lebensgrundlage bzw. der Suche nach einem Arbeitsplatz hatten. Nach \neiner 2016 unter afghanischen Jugendlichen in Kabul durchgeführten Umfrage äußerten \nsogar 60 % der zwangsweise abgeschobenen Personen Zufriedenheit mit der Arbeit (ebd., \nS. 35).\nZwar gibt es Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen \nbetreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige \nerwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern \nsowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, \nHunger oder Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, \nliegen hingegen nicht vor (ebenso VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris \nRn. 219). Soweit Berichte verfügbar sind, die die schwierige Situation von Rückkehrern \nbeschreiben, handelt es sich nicht um systematische, geschweige denn vollständige oder \nzumindest repräsentative Erhebungen über den Verbleib und das weitere Schicksal der \naus Deutschland abgeschobenen Menschen. So erfasst eine Studie von Friederike \nStahlmann nur weniger als 10 % Prozent der Betroffenen, da nur bei diesen über \nInformationen von Kontaktpersonen die Frage der Existenzsicherung untersucht werden \nkonnte (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276, 282 f.). Dass gerade von den Personen, \nwelche noch über tragfähige Kontakte ins Ausland verfügen und daher für die Befragung \nansprechbar waren, ein Großteil von dort Unterstützung erhält und dementsprechend diese \nQuelle als hauptsächliche Finanzierungsart angibt, sagt nichts darüber aus, wie sich \n\n34\nPersonen ohne eine solche Unterstützung finanzieren und bedeutet insbesondere nicht, \ndass ihnen dies unmöglich ist. Diese Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass den \nBetreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken und, daraus folgend \nauch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Auch \ndie „Dunkelziffer“ derjenigen, deren Identität zwar ermittelt werden konnte, die ihre \nVerbindung zu westlichen Kontaktpersonen aber nach der Abschiebung alsbald abbrechen \nließen, lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Das Schicksal der Menschen, zu denen \nkein Kontakt gehalten werden konnte, ist ungewiss und lässt sich weder für noch gegen \ndie Annahme einer Existenzgefährdung ins Feld führen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 \n– A 11 S 316/17 –, juris Rn. 224).\n(3) Den vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer \nvon Obdachlosigkeit bedroht wäre. Es ist nicht erkennbar, dass alleinstehende junge \nMänner regelmäßig in den sog. informellen Siedlungen Kabuls unterkommen würden, in \ndenen die Menschen nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender \nNahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: \nEASO, Security Situation 2019, S. 72, siehe auch UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128). Denn \ndiese Unterkünfte sind größeren Haushalten vorbehalten (NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – \nLB 93/18 –, juris Rn. 109). Junge alleinstehende Rückkehrer haben die Möglichkeit, \nzunächst im Spinzar Hotel in Kabul zu wohnen und sich von dort um Arbeit und Unterkunft \nzu bemühen. Zudem gibt es Hilfsangebote bei der Wohnungssuche und ein GIZ-Projekt \nzur Wohnbauförderung bedürftiger Rückkehrender (IOM, Länderinformationsblatt \nAfghanistan 2019, S. 7; siehe auch BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 371). Zwar sind \ndie Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und der Wohnungsmarkt in Kabul ist \nteuer und überlaufen (vgl. Asylos, Young Male Returnees, S. 61 ff.). Es erscheint aber \nzumutbar, dass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. „chai khana“ (auch: \n„Samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtigt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 110). In Kabul gibt es wie auch sonst im Land zahlreiche dieser typisch \nafghanischen Unterkünfte. Ist ein Teehaus besetzt, ist es möglich, Unterkunft und \nVerpflegung in einem anderen Teehaus zu erhalten. Man muss niemanden kennen, um \neingelassen zu werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese \nTeehäuser sind wichtige soziale Treffpunkte und werden typischerweise von Männern \naufgesucht. Der Preis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,4 bis 1,4 USD) pro Nacht \n(vgl. EASO, Networks, S. 29).\nDer Einzelrichter geht auch davon aus, dass die medizinische Versorgung für \nalleinstehende junge gesunde Männer noch hinreichend gewährleistet ist (ebenso \nNdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 111). Die medizinische Versorgung \n\n35\nentspricht zwar selbst in Kabul bei weitem nicht europäischen Standards, sie ist dort und \nauch in Herat sowie Masar-e Sharif aber besser als in anderen Regionen Afghanistans. \nDort gibt es wie in anderen Großstädten Afghanistans ein ausreichendes Netz von \nKrankenhäusern und Kliniken (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 29).\nc. Unabhängig davon, dass bereits nach dem soeben Dargestellten davon auszugehen \nist, dass dem Kläger bei einer Rückkehr keine Gefahr droht, die zur Annahme eines \nAbschiebungsverbots führt, sind bei ihm Aspekte zu verbuchen, die in seinem individuellen \nFall die Chancen einer erfolgreichen Reintegration in die afghanische Gesellschaft oder \nzumindest die Erwirtschaftung eines bescheidenen Einkommens erhöhen. Zunächst \nverfügt er mit seiner Familie noch über Kontaktpersonen im Herkunftsstaat und könnte auf \nderen (ggfs. kleines) bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen. Es ist anzunehmen, \ndass ihm diese zumindest in einer Übergangsphase eine gewisse Unterstützung gewähren \nkönnte. Des Weiteren ist er 12 Jahre und damit für afghanische Verhältnisse lange zur \nSchule gegangen und war in der Vergangenheit bereits in verschiedenen Positionen \nberuflich tätig, so dass er mit dem selbstgesteuerten Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft \nzum Erwerb seines Lebensunterhalts vertraut ist. Schließlich verfügt er über englisch- und, \nwie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, Deutschkenntnisse.\nd. Zu einer anderen Beurteilung führen auch die Ausführungen des UNHCR, der der \nAuffassung ist, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und \nhumanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht \nverfügbar ist (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Zum einen sind die Maßstäbe, die an die \nFeststellung des Vorliegens einer internen Schutzalternative anzulegen sind, nicht \nidentisch mit denen, die für die Feststellung von Abschiebungsverboten heranzuziehen \nsind (vgl. Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2013, § 3e AsylG Rn. 3 m. w. \nN.). Zudem geht auch der UNHCR davon aus, dass die Frage, ob eine Flucht- oder \nNeuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung \nder persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden müsse. Maßgebliche \nFaktoren seien dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre \nSituation \nund \nVerwandtschaftsverhältnisse \nsowie \nder \njeweilige \nBildungs- \nund \nBerufshintergrund (ebd., S. 122). Es ist nicht erkennbar, dass er an dieser Stelle den \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Misshandlungsgefahr nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zugrunde gelegt hätte. Die Bewertung des UNHCR \nbezüglich Kabul beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben, welche sich offenbar von \nden \ngesetzlichen \nAnforderungen \nund \nder \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung \nunterscheiden. So setzt der UNHCR voraus, dass der Betroffene im Gebiet einer \ninnerstaatlichen Fluchtalternative „frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben“ auf Dauer \n\n36\nleben können müsse (ebd., S. 122), ohne diese Voraussetzung näher zu definieren (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71 m. w. N.). Zudem müsse ein \n„angemessener Lebensstandard“ gesichert sein (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128), \nwährend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits zu verneinen ist, wenn ein Leben am \nRand des Existenzminimums möglich ist (vgl. oben).\n2. Für den Kläger besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche einzelfallbezogene, individuell bestimmte \nGefährdungssituation liegt beim Kläger nicht vor. Insbesondere hat er keine \ngesundheitlichen Gründe vorgetragen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. \nGefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Bei solchen \nallgemeinen Gefahren ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in \nverfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner \nRückkehr realisieren müsste (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19, 20). \nDie im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die \ndamit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein \nAbschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser \nBedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, \nwobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem \nsolchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den \nBetroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der \nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Hierbei handelt es sich um einen \ngegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten \nMaßstab. Eine Rückkehr ist im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG zumutbar, wenn der \nBetroffene bei allen – auch existenzbedrohenden – Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, \nsondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen und er nicht ohne jeden \nAusweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit \nhat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 40). Insofern gewährt § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen \nweitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die \nVoraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG \ni.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch \n\n37\neine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus \n(NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 189; VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – \nA 11 S 316/17 –, juris Rn. 453). Vorliegend ist – wie bereits oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG \nausgeführt – anzunehmen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern können wird. \nV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.\n Rechtsmittelbelehrung\nGegen \ndieses \nUrteil \nist \ndie \nBerufung \nnur \nstatthaft, \nwenn \nsie \nvon \ndem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nzugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-28/5-k-810-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-11-28/5-k-810-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365119","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.696525+00:00"}}