{"status":"available","doknr":"OLD365118","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-12-10","aktenzeichen":"5 K 3077/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 2 -\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\nAz.: 5 K 3077/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nKlägerin,\nProzessbevollmächtigter:\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, \nMobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen,\nBeklagte,\nProzessbevollmächtigter:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till sowie die ehrenamtliche Richterin \nJeske und den ehrenamtlichen Richter Osmers ohne mündlichen Verhandlung am \n10. Dezember 2019 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n- 2 -\n- 3 -\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die \nVollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe \nvon 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages \nabzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nT a t b e s t a n d\nDie Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, eine wasserrechtliche Erlaubnis für die \nBeseitigung von Niederschlagswasser zu beantragen.\nSie ist Eigentümerin der Grundstücke \nStr. 8 und 10\n. In der \nStr. 10 betreibt sie einen Logistik-Betrieb. Das Grundstück \nStr. 8 \nvermietet sie an einen Betrieb für Fahrzeugtechnik. Die Grundstücke sind mit aneinander \nangrenzenden Lagerhallen bebaut, die jeweils durch eine Brandschutzmauer getrennt \nsind, die einige Zentimeter über das Dach hinausragt. Die Dachfläche der Halle auf dem \nGrundstück \nStr. 8 beträgt 822 m² (379 m² hintere Dachfläche), die in der \nStr. 10 beträgt 1.230 m² (630 m² hintere Dachfläche).\n \n \n \n Das auf den hinteren Dachflächen der Hallen auftreffende Regenwasser wird über \nFallleitungen auf das Gelände hinter den Gebäuden geleitet und versickert dort. \nNach einer längeren schriftlichen Korrespondenz über die von der Beklagten \nangenommenen Pflicht zur Beantragung einer Erlaubnis für die Beseitigung des auf den \nhinteren Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers erließ der Senator für Umwelt, \nBau und Verkehr nach erfolgter Anhörung\neine entsprechende \nVerfügung. In deren Ziffer 1 gab er der Klägerin auf, einen Antrag auf wasserrechtliche \nErlaubnis für die Beseitigung des von den hinteren Dachflächen anfallenden \nNiederschlagswassers bei der Wasserbehörde zu stellen. Für den Fall, dass diese \nForderung nicht\n erfülle, wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes \ni.H.v. 500,00 Euro angedroht (Ziffer 2). Schließlich wurde eine Gebühr von 315,00 Euro \nfestgesetzt (Ziffer 3). Für die Beseitigung des auf den hinteren Dachflächen anfallenden \nNiederschlagswassers \nsei \neine \nwasserrechtliche \nErlaubnis \nerforderlich. \nDie \nErlaubnispflicht folge aus §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Es handele sich \n\n- 3 -\n- 4 -\nschon nicht um eine erlaubnisfreie dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung nach \n§ 44 Abs. 1, 2 des Bremischen Wassergesetzes (BremWG), weil die Grundstücke nicht \nüberwiegend der Wohnnutzung oder einer vergleichbaren Nutzung dienten. Zudem seien \ndie von der oberen Wasserbehörde nach § 44 Abs. 4 Satz 1 BremWG aufgestellten \nAnforderungen nicht erfüllt. Nach Ziff. 2.3 der Bekanntmachung der Anforderungen an die \ndezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 (Amtsbl. S. 837, \nim Folgenden „Bekanntmachung“) müsse die abflusswirksame Fläche weniger als 1000 \nm² betragen, während die hinteren Dachflächen insgesamt eine abflusswirksame Fläche \nvon 1009 m² hätten. Das Gebäude sei dahingehend als Einheit zu betrachten und auch \nnach den Vorschriften des Entwässerungsgebührenortsgesetzes (EGebOG) als \nwirtschaftliche Einheit festgestellt worden. \nGegen den Bescheid legte die Klägerin\nWiderspruch ein. Die \nVersickerung sei erlaubnisfrei. Die Dachflächen seien getrennt zu betrachten, da durch \ndie Brandwand ein Regenwasseraustausch zwischen ihnen ausgeschlossen sei. Auch \ndie Versickerung des Regenwassers erfolge getrennt. Zudem erlaube das Wasserrecht \nkeine einheitliche Betrachtung der Grundstücke. Das auf den hinteren Dachflächen \nanfallende Niederschlagswasser sei von gleicher Qualität wie das auf Wohngebäuden. \nEs werde hinter den Lagerhallen versickert, wo es nur unbefestigte Grünflächen, keinen \nParkplatz, keinen LKW-Verkehr und keine sonstige gewerbliche Nutzung gebe. \nMit Bescheid vom\n wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung \nwurde die im Ausgangsbescheid enthaltene Begründung wiederholt und vertieft.\nAm\n hat die Klägerin Klage erhoben und ergänzend zu ihrem Vortrag im \nVerwaltungsverfahren vorgetragen. Es sei fraglich, ob ein Erlaubnistatbestand vorliege. \nNiederschlagswasser sei kein „Stoff“, der im Sinne des §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG \nnur mit Erlaubnis in ein Gewässer eingeleitet oder eingebracht werden dürfe. Zudem sei \nfraglich, ob das Versickern überhaupt ein „Einbringen“ oder „Einleiten“ darstelle. Es sei \nauch nicht erwiesen, dass das Niederschlagswasser das Grundwasser oder ein anderes \nGewässer erreiche. Selbst wenn würde es sich aber um eine erlaubnisfreie dezentrale \nNiederschlagsbeseitigung nach § 44 Abs. 1 BremWG handeln. Die Beurteilung der \nNutzung habe danach zu erfolgen, welchen Einfluss sie auf die Qualität des \nNiederschlagswassers habe. Kriterium sei nicht die Grundstücksnutzung an sich, \nsondern die Qualität des Niederschlagswassers. Insofern seien die vorliegenden \nNutzungen hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswassers einer Wohnnutzung \nvergleichbar. Das von ihr genutzte Gebäude diene als Lager und Büro. Die darin \nstattfindende Nutzung beeinträchtige die Qualität des Niederschlagswassers nicht mehr \n\n- 4 -\n- 5 -\nals eine Wohnnutzung. Es gebe nur wenige Anlieferungen in der Woche. Ihre Mieterin \nnutze die ihr vermietete Halle, um schätzungsweise 12 LKW-Anhänger und Auflieger pro \nWoche zu reparieren, hingegen keine LKW-Motorwagen oder Zugmaschinen. Deswegen \nstünden auf dem Hof nur Anhänger und Auflieger, von denen kein Motorenöl auf den \nPlatz gelangen könne. Außerdem seien die auf den Grundstücken unterschiedlich \ngenutzten Bereiche hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswassers differenziert zu \nbewerten. Die Hofflächen, auf denen LKW bewegt würden, lägen vor den Gebäuden und \nhätten entwässerungstechnisch nichts mit den hinteren Dachflächen gemein. In den \nVersickerungsbereichen gebe es nur unbefestigte Grünflächen und keine gewerbliche \nNutzung. Zudem habe die Beklagte ihr in § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 89 Satz 3 BremWG \nvorgesehenes Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Maßstab für dessen Ausübung sei, ob die \nAbleitung des Niederschlagswassers zur Versickerung hinter den Gebäuden eine \nschädliche Gewässerverunreinigung bewirken könne. Zudem gebiete § 55 Abs. 2 \nBremWG eine ortsnahe Versickerung und das für die Erlaubnisfreiheit geltende Maß für \ndie abflusswirksame Fläche sei auch bei Zusammenrechnung der hinteren Dachflächen \nnur geringfügig überschritten. Diese Punkte seien nicht berücksichtigt worden. Schließlich \nsei die herangezogene Bekanntmachung nicht von der Ermächtigungsgrundlage des \n§ 44 Abs. 4 BremWG gedeckt. Es dürfe danach nur die Ausgestaltung der \nWasserentsorgung festgelegt werden.\nDie Klägerin beantragt,\ndie Verfügung der Beklagten\nin \nder Form des Widerspruchsbescheides\n \n aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus den angegriffenen \nBescheiden. Sie trägt ergänzend vor, dass sie von ihrem Ermessen ordnungsgemäß \nGebrauch gemacht habe. Maßgeblich sei in erster Linie die rechtlich einwandfreie und \nordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers. \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 18.10.2019 und 06.11.2019 zugestimmt.\n\n- 5 -\n- 6 -\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDas Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, \nweil die Beteiligten dem zugestimmt haben.\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 25.04.2017 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.09.2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\nI.\nDie Beklagte konnte ihre Verfügung auf die Rechtsgrundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 \nWHG i.V.m. § 89 Satz 3 BremWG stützen. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die \nzuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. die Maßnahmen an, die im \nEinzelfall notwendig sind, um die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 \nsicherzustellen. Nach Satz 1 ist es u.a. Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Erfüllung der \nöffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die auf Grund von Vorschriften des \nWHG oder nach auf das WHG gestützten Rechtsverordnungen und landesrechtlichen \nVorschriften bestehen. Nach § 89 Satz 3 BremWG kann die instanziell zuständige \nWasserbehörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird, wenn \nGewässerbenutzungen ohne eine erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden.\nVorliegend übt die Klägerin durch das Versickernlassen des auf den hinteren Dächern \nder \nfraglichen \nHallen \nanfallenden \nNiederschlagswassers \neine \ngrundsätzlich \nerlaubnisbedürftige Gewässerbenutzung aus (1.). Diese ist auch nicht ausnahmsweise \nerlaubnisfrei (2.). Von der damit bestehenden Ermächtigung, die Beantragung einer \nErlaubnis einzufordern, hat die Beklagte fehlerfrei Gebrauch gemacht (3.).\n1. Das Einleiten von Niederschlagswasser in den Boden und damit in das Grundwasser \nist grundsätzlich erlaubnispflichtig, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 46 ff. WHG (ebenso VG Köln, Urteil vom 24.01.2017 – 14 K \n3602/15 –, juris Rn. 18). Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers \nder Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch das WHG etwas anderes bestimmt \nist. Aus § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG folgt, dass eine Benutzung in diesem Sinne das Einbringen \nund Einleiten von Stoffen in Gewässer ist. Dieser einheitliche Benutzungstatbestand gilt \nfür alle Gewässer i.S.d. § 2 Abs. 1 WHG und damit auch für das Grundwasser (vgl. \n\n- 6 -\n- 7 -\nHasche, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 51. Edition Stand: 01.12.2017, § 9 \nWHG Rn. 7). Auch die Versickerung von Wasser stellt eine Gewässerbenutzung dar, die \ngrundsätzlich der Erlaubnis bedarf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.11.2018 – 4 ZB \n17.1989 –, juris Rn. 11).\na) Niederschlagswasser ist ein von der Regelung erfasster Stoff (vgl. etwa Knopp in: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, EL Juni 2018, § 9 WHG Rn. 56). Der Begriff des Stoffes ist \nim Zusammenhang mit der Einleitung in das Grundwasser schon aufgrund des \nwasserrechtlichen \nBesorgnisgrundsatzes \nweit \nauszulegen \n(Hasche, \nin: \nGiesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 51. Ed. 01.12.2017, WHG § 9 Rn. 10). Er \numfasst jede Materie, die vor dem Einleiten in das Gewässer in diesem nicht enthalten \nwar und insoweit ein „Fremdkörper“ ist (Pape, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL \nFebruar 2019, § 9 WHG Rn. 44). Ob der eingeleitete Stoff das Grundwasser nachteilig \nverändert, ist für die Erlaubnisbedürftigkeit einer Benutzung nicht von Bedeutung (VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 – 17 K 5503/13 –, juris Rn. 18; VG Würzburg, Urteil \nvom 20.07.2010 – W 4 K 09.1251 –, juris Rn. 34). Entsprechend der wertneutralen \nUmschreibung aller Benutzungstatbestände ist es erst bei der Erlaubnisfähigkeit relevant, \nob die eingeleiteten Stoffe verschmutzt sind, die Erlaubnispflicht als solche bleibt hiervon \nunberührt (Pape, a.a.O., Rn. 52). „Stoff“ i.S. der Norm kann daher auch Wasser sein, \nselbst wenn es z.B. zuvor dem Grundwasser entnommen wurde (OVG SH, Beschluss \nvom 06.12.1995 – 2 L 188/95 –, juris Rn. 34). \nb) Das auf den klägerischen Grundstücken erfolgende Versickernlassen von \nNiederschlagswasser ist ein Einleiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Unter dem \nBegriff des Einleitens ist die Zuführung flüssiger und gasförmiger Stoffe jeder Art in ein \nGewässer zu verstehen. Der Benutzungstatbestand ist unabhängig davon erfüllt, ob der \nStoff mittels einer (Rohr-) Leitung zugeführt wird oder ob dies durch Versickern oder \nVerrieseln geschieht (Pape, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, \nWHG § 9 Rn. 51). Es kommt darauf an, ob das Versickernlassen objektiv darauf gerichtet \nist, sich des Stoffs über den Boden und das Grundwasser zu entledigen. Ist dies der Fall, \nliegt ein Einleiten in das Grundwasser vor (VG Würzburg, Urteil vom 20.07.2010 – W 4 K \n09.1251 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Für den Tatbestand des Einleitens ist es nach dem \nWortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG nicht erforderlich, dass der Stoff unmittelbar in das \nGrundwasser eingebracht wird (vgl. OVG SH, Beschluss vom 06.12.1995 – 2 L 188/95 –, \njuris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2014 – 17 K 5503/13 –, juris Rn. 18). Es \ngenügt, dass das Abwasser durch Versickern in das Grundwasser gelangt, was bei jeder \nDurchsickerung der direkt unterhalb der Erdoberfläche gelegenen Bodenschicht der Fall \nist (OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1996 – 20 A 6862/95 –, juris Rn. 25; VG \n\n- 7 -\n- 8 -\nDüsseldorf, ebd.). Jedenfalls wird in das Grundwasser eingeleitet, wenn bei den \ngegebenen Bodenverhältnissen damit zu rechnen ist, dass der in den Boden \neindringende Stoff in das Grundwasser gelangt (VG Würzburg, Urteil vom 20.07.2010 – \nW 4 K 09.1251 –, juris Rn. 34; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 52. EL Juni 2018, \n§ 9 WHG Rn. 61). Diese Auslegung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil Hintergedanke \nder Aufnahme des Grundwassers in den Regelungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG \ngerade war, dass die dem Boden zugeführten Stoffe in das Grundwasser gelangen \n(Pape, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 89. EL Februar 2019, § 9 WHG, Rn. 56). \nNach diesen Maßstäben stellt die Versickerung des auf den hinteren Dachflächen \nanfallenden Niederschlagswassers ein Einleiten im Sinne der genannten Vorschriften \ndar. Das Wasser wird gesammelt über Fallleitungen abgeführt. Die Zuleitung zu hinter \nden Hallen liegenden Grünflächen erfolgt mit dem Ziel, dass es dort in das Erdreich \neindringt und ist damit objektiv darauf gerichtet, sich des Wassers über den Boden und in \nder Folge das Grundwasser zu entledigen (vgl. VG Würzburg, ebd.). Es ist auch nicht \nersichtlich, wo sonst als im Grundwasser (oder aber zumindest einem anderen \nGewässer) das fragliche Wasser nach dem Versickern verbleiben sollte. Das von der \nDachfläche zugeleitete Niederschlagswasser vermischt sich nach dem Eindringen in das \nErdreich zunächst mit weiterem zusickerndem Regenwasser. Da das WHG keine \nZwischenstufe zwischen dem Oberflächenwasser und dem Grundwasser kennt und \nWasser daher bereits mit seinem Eintritt in das Erdreich zu Grundwasser im Sinne des \nGesetzes wird (OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2010 – 9 A 2967/08 –, juris Rn. 52; \nHessVGH, Urteil vom 11.04.2001 – 5 UE 2176/00 –, juris Rn. 24; a.A. Faßbender in: \nLandmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, § 3 WHG, Rn. 47), ist schon im \nMoment der Vermischung mit dem bereits im Boden befindlichen (Regen-)Wasser eine \nEinleitung in das Grundwasser gegeben. Selbst wenn man die Berührung mit dem \nGrundwasser erst später annähme, ist angesichts der vorhandenen Bodenbeschaffenheit \nvon einer Vermischung des abgeleiteten Niederschlagswassers mit dem Grundwasser \nauszugehen. Ausweislich einer Stellungnahme des geologischen Dienstes für Bremen \n(Bl. 10 – 11 der Verwaltungsakte) reicht das Grundwasser an den fraglichen \nGrundstücken zwischen 2,5m bis zu Höchstständen von 1m unter dem Gelände herauf. \nEs \nspricht \ndaher \nnichts \ndafür, \ndass \ndas \nin \ndas \nErdreich \neindringende \nNiederschlagswasser nicht in der Folge auch in das Grundwasser eindringt.\nSoweit vertreten wird, dass das Versickern von Niederschlagswasser von Gebäuden \nkeine erlaubnispflichtige Benutzung sei, wenn es ohne weitere Vorkehrungen ungefasst \nabfließt und versickert (VG Dessau, Urteil vom 20.01.2005 – 2 A 326/03 –, LS I, juris; \nKotulla, WHG, 2. Aufl. 2011, § 9 Rn. 29; Czychowski/Reinhardt, WHG, 10 Aufl. 2010, Rn. \n\n- 8 -\n- 9 -\n55), kann dies vorliegend dahinstehen. Das Niederschlagswasser von den Dächern der \nKlägerin wird gesammelt und fließt sodann durch Fallleitungen ab. \n2. Die in § 44 Abs. 2 BremWG enthaltene Ausnahme von der Erlaubnispflicht greift \nvorliegend \nnicht. \nDie \nNorm \nstellt \neine \nEinschränkung \ndes \nallgemeinen \nErlaubnisvorbehaltes aus § 8 Abs. 1 WHG dar. Dass der Hinweis im Gesetzestext darauf \nverweist, \ndass \nsie \nzu \n§ \n55 \nWHG \nerlassen \nwurde, \nder \nGrundsätze \nder \nAbwasserbeseitigung festlegt, nicht auch § 46 Abs. 3 WHG in Bezug nimmt, der den \nLändern eine Abweichung von der Erlaubnispflicht bei einer Benutzung des \nGrundwassers erlaubt, ist rechtlich ohne Bedeutung. Allerdings liegt bei der Versickerung \nauf \nden \nfraglichen \nGrundstücken \nkeine \nerlaubnisfreie \ndezentrale \nNiederschlagswasserbeseitigung vor, weil es an den in § 44 Abs. 1 BremWG gesetzlich \nnormierten Tatbestandsvoraussetzungen fehlt (a.). Es kann offenbleiben, ob die \nBekanntmachung \nder \nAnforderungen \nan \ndie \ndezentrale \nBeseitigung \nvon \nNiederschlagswasser vom 1. August 2014 vollständig von der Ermächtigung in \n§ 44 Abs. 4 BremWG gedeckt ist und ob die von der Beklagten vorgenommene \nZusammenrechnung der Dachflächen erfolgen durfte (b.) \na) Das \nvorgenommene \nVersickern \nist \nkeine \nerlaubnisfreie \ndezentrale \nNiederschlagswasserbeseitigung i.S.d. § 44 Abs. 1 BremWG. Demanch liegt eine \ndezentrale Niederschlagswasserbeseitigung vor, wenn Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung oder einer hinsichtlich der Qualität des \nNiederschlagswasserabflusses ihr vergleichbaren Nutzung dienen, weitestgehend dem \nnatürlichen Wasserkreislauf zugeführt wird, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls \nder Allgemeinheit möglich ist und soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige \nöffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen, \ninsbesondere keine schädliche Verunreinigung eines Gewässers und keine sonstige \nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu erwarten ist. Vorliegend dienen die \nbetroffenen Grundstücke nicht überwiegend der Wohnnutzung oder einer im Sinne des \nGesetzes vergleichbaren Nutzung. Die Einordnung, ob das auf einem Grundstück \nanfallende Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickert werden darf, hat nach dem \nklaren Wortlaut des Gesetzes grundstücksweise zu erfolgen. \nBei der Auslegung des § 44 BremWG müssen als Kontext die Regelungen des WHG \nberücksichtigt werden, welches das BremWG ergänzen und konkretisieren soll und auf \ndas es nach Struktur und Inhalt ausgerichtet ist (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 17/1650, \nS. 1 f.). § 44 BremWG stellt einerseits eine Konkretisierung und Ergänzung von § 55 Abs. \n2 WHG dar, wonach der dezentralen Beseitigung von Niederschlagswasser der Vorrang \n\n- 9 -\n- 10 -\nvor anderen Beseitigungsformen einzuräumen ist. Daneben wird eine Ausnahme vom \nErlaubnisvorbehalt des § 8 Abs. 1 WHG geschaffen, die als solche eng auszulegen ist. \nNach dem Konzept des WHG besteht für die Benutzung von Gewässern ein präventives \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Gewässerbenutzung ist – von wenigen, in die \nOrdnung des Wasserhaushalts nicht wesentlich eingreifenden Ausnahmen abgesehen – \ngrundsätzlich verboten mit der „Chance“, von dem Verbot eine Befreiung zu erhalten \n(Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 52. EL Juni 2018, WHG § 8 Rn. 10). Zweck der \nUnterstellung der Gewässer in eine öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung ist die \nAbsicherung des öffentlichen Interesses an einer sachgerechten, die Knappheit der \nWasserressourcen berücksichtigenden Nutzung (Pape, in: Landmann/Rohmer UmweltR, \n89. EL Februar 2019, § 8 WHG Rn. 6). Das Grundwasser ist dabei von besonderer \nBedeutung und besonders schützenswert. Ihm kommt für die Allgemeinheit, \ninsbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende \nBedeutung zu. Zugleich ist es in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen \nvon Seiten der Grundstückseigentümer ausgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 \n– 1 BvL 77/78 –, juris Rn. 163).\nZu berücksichtigen ist daneben § 48 Abs. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis für das \nEinbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nur erteilt werden darf, wenn \neine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Eine \nschädliche \nVerunreinigung \ndes \nGrundwassers \noder \neine \nsonstige \nnachteilige \nVeränderung seiner Eigenschaften ist nur dann nicht zu besorgen, wenn die Möglichkeit \nihres Eintritts aufgrund der wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es \nauch bei ungewöhnlichen Umständen, nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist \n(sog. „Besorgnisgrundsatz“, siehe VG Bremen, Urteil vom 18.10.2019 – 5 K 910/18 –, \njuris Rn. 32 m.w.N.). Selbst entfernte Wahrscheinlichkeiten einer qualitativen \nVeränderung müssen ausgeschlossen werden können (Posser, in: Giesberts/Reinhardt, \nBeckOK UmweltR, 51. Ed. 01.04.2018, § 48 WHG Rn. 18 i.V.m. Rn. 39 zu § 32 m.w.N.). \nEine Ausnahme von der grundsätzlich vorzunehmenden behördlichen Überprüfung der \nAnforderungen an eine Gewässerbenutzung kann vor diesem Hintergrund nur \ngerechtfertigt sein, wenn ohne eine inhaltliche Prüfung im Einzelfall sichergestellt ist, \ndass der wasserwirtschaftliche Besorgnisgrundsatz eingehalten wird. Das ist nur der Fall, \nwenn bei der betroffenen Benutzung regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass \nauch keine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit einer negativen Beeinträchtigung der \nGrundwasserqualität gegeben ist. \nDer Bremische Gesetzgeber hat dies bei der Einleitung von Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die überwiegend der Wohnnutzung dienen, in § 44 Abs. 1 BremWG \n\n- 10 -\n- 11 -\ntypischerweise bejaht. Eine überwiegende Wohnnutzung ist unter dem Blickwinkel ihrer \nAuswirkungen auf die Qualität des Niederschlagswassers dadurch geprägt, dass auf dem \nbetreffenden Grundstück nicht im nennenswerten Umfang Güter oder Stoffe produziert, \nverladen, gelagert oder verwendet werden, von denen eine Gefährdung des \nGrundwassers zu erwarten ist. Bei einer solchen Nutzung ist zudem nicht damit zu \nrechnen, dass über den Grundstücksverkehr wassergefährdende Stoffe auf das \nbetreffende Grundstück gelangen oder ein signifikanter Abtrag von Fahrzeugbereifung \nu.ä. anfällt. Insbesondere findet dort in aller Regel kein nennenswerter Verkehr mit LKW \nstatt, sei es zum Parken, Liefern oder zum sonstigen Verkehr. Insofern ist die \ngesetzgeberische Wertung berechtigt, im Regelfall davon auszugehen, dass sich auf \neinem der Wohnnutzung dienenden Grundstück keine Stoffe befinden, von denen im \nFalle einer Vermischung mit Niederschlagswasser und in der weiteren Folge einer \nungefilterten Einleitung in das Grundwasser eine Gefährdung des Wasserhaushalts \nausgeht. \nEine hinsichtlich der Qualität des Niederschlagswasserabflusses der Wohnnutzung \nvergleichbare Nutzung ist unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe und \nWertungen des Gesetzgebers nur dann anzunehmen, wenn eine abstrakte Betrachtung \nder Nutzung eines Grundstückes ohne eine inhaltliche Prüfung im Einzelfall – die ja \nGegenstand eines Erlaubnisverfahrens wäre – keinen Zweifel daran lässt, dass eine \nschlechtere Wasserqualität des anfallenden Niederschlagswassers ausgeschlossen ist. \nVon der vorhandenen Nutzungsart dürfen in ebenso typischer Weise wie bei der \nWohnnutzung keine Gefahren für die Güte des Grundwassers oder anderer betroffener \nGewässer ausgehen. Angesichts des präventiven Charakters des § 8 Abs. 1 WHG kann \nes bei der Frage der Erlaubnispflicht auch nicht darauf ankommen, ob und welche \nBelastungen das Niederschlagswasser tatsächlich aufweist. Ob und in welchem Umfang \nangesichts der konkreten Ausprägung der Nutzung im Einzelfall tatsächlich eine \nBesorgnis für den Wasserhaushalt besteht und ob, z.B. in Folge einer nur geringen \nNutzung des betreffenden Grundstückes, eine Erlaubnis zum Versickern von \nNiederschlagswasser erteilt werden kann, ist im Erlaubnisverfahren zu klären. \nAuf den Grundstücken der Klägerin findet keine Wohnnutzung, sondern ausschließlich \ngewerbliche Nutzung statt. Es handelt sich bei dieser nicht um eine hinsichtlich der \nQualität des Niederschlagswasserabflusses der Wohnnutzung per se vergleichbare \nNutzung. Auf dem von der Klägerin selbst genutzten Grundstück betreibt diese ein \nImport- und Exportunternehmen. Bei einem solchen ist typischerweise die Lagerung von \nGütern und insgesamt die Abwicklung von Logistikprozessen zu erwarten. Dabei kann \nnicht ausgeschlossen werden, dass Stoffe auf das Grundstück gelangen, z.B. zur \n\n- 11 -\n- 12 -\n(Zwischen-)Lagerung, von welchen eine Gefährdung für das Grundwasser ausgehen \nkann. Auf dem von ihr vermieteten Grundstück befindet sich ein Betrieb für \nFahrzeugtechnik. Bei einem solchen Betrieb ist das Vorhandensein von und der Umgang \nmit potentiell grundwassergefährdenden Stoffen – wie insbesondere Schmiermitteln oder \nÖlen – zu erwarten, die mit den zu reparierenden Fahrzeugen oder auch zur Nutzung im \nRahmen der Reparatur auf das Gelände gelangen. Darauf, ob der Umgang mit \nmöglichen Gefahrenstoffen auf den Grundstücken sachgerecht oder nur innerhalb von \nGebäuden geschieht, kommt es nicht an. Bei beiden Nutzungsarten ist zudem \ntypischerweise eine beachtliche Anzahl von Anlieferungen durchzuführen und ein im \nVergleich mit einer überwiegenden Wohnnutzung deutlich erhöhter Verkehr mit LKW zu \nerwarten. Dadurch können zum einen an den LKW anhaftende Verschmutzungen auf die \nGrundstücke gelangen oder auch, etwa durch technische Probleme, von diesen selbst \nausgehen. Zum anderen besteht durch Reifenabrieb und Abgase die Möglichkeit, dass \ndie Grundstücke und damit auch das abfließende Niederschlagswasser eine höhere \nBelastung mit schädlichen Bestandteilen aufweisen, als dies bei überwiegend der \nWohnnutzung dienenden Grundstücken der Fall ist. Schließlich befinden sich die Flächen \nim Gewerbegebiet\n, welches schwerpunktmäßig auf \nGüterumschlag und damit Logistikbetriebe sowie in deren Umfeld benötigte Betriebe \nausgerichtet \nist. \nInsgesamt \nkann \ndaher \nangesichts \nder \nvorliegenden \nGrundstücksnutzungen nicht von vorneherein und typischerweise ausgeschlossen \nwerden, \ndass \nsich \naus \ndem \nungehinderten \nVersickern \ndort \nanfallenden \nNiederschlagswassers keine Risiken für das Grundwasser ergeben können. \nb) Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 BremWG nicht erfüllt sind, \nkommt es auf die Einhaltung der Anforderungen der Bekanntmachung der Anforderungen \nan die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 1. August 2014 (Brem.ABl. \n2014, 837) nicht mehr an. Zudem würde deren Berücksichtigung kein anderes Ergebnis \nerbringen. Dort werden Gewerbegebiete ohne produzierendes Gewerbe und ohne \nTransport- oder Umschlagsbetriebe als einer Wohnnutzung vergleichbar angesehen. Die \nGrundstücke der Klägerin liegen nicht in einem solchen Gewerbegebie\n \n. Ebenso wenig muss geklärt \nwerden, ob die Beklagte die für einen anderen Anwendungsfall und mit anderem Fokus \ngeschaffenen Regelungen des Entwässerungsgebührenortsgesetzes hier heranziehen \ndurfte, um getrennte Wasserströme als einen Niederschlagswasserstrom zu behandeln.\n3. Die Beklagte hat das ihr durch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 89 Satz 3 BremWG \nzugebilligte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat erkannt, dass es sich um eine \n\n- 12 -\n- 13 -\nErmessensentscheidung handelte und ist von einem zutreffenden Sachverhalt \nausgegangen. \nVertiefter Ermessenserwägungen dazu, ob die gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnis von \nder Klägerin zu fordern war, bedurfte es nicht. Insofern war das Ermessen in die Richtung \nder getroffenen Entscheidung intendiert. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin \nauszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem \nbestimmten Sinne ausgeht, müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige \nEntscheidung zu rechtfertigen. Liegt kein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vor, \nversteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und es bedarf insoweit keiner das \nSelbstverständliche darstellenden Begründung (OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2011 – \n15 A 854/10 –, juris Rn. 40 m.w.N.). Maßgeblich zur Feststellung, ob ein intendiertes \nErmessen vorliegt, ist vor allem der Zweck sowie der Kontext der Norm, der im Wege \neiner systematischen Auslegung in den Blick genommen werden muss (Riese, in: \nSchoch/Schneider/Bier, 36. EL Februar 2019, VwGO § 114 Rn. 28).\nInsgesamt hat sich die Behörde bei der Anwendung des durch § 100 WHG eingeräumten \nErmessens nach dem Leitziel der Gewässeraufsicht zu richten, Beeinträchtigungen des \nWasserhaushalts \nzu \nvermeiden \noder \nzu \nbeseitigen \n(Gößl, \nin: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 52. EL Juni 2018, WHG § 100 Rn. 96). Vor dem \nHintergrund des wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatzes kann dabei der Beklagten in \nder Regel kein Ermessen dahingehend zustehen, ob sie die gesetzmäßige Nutzung der \nGewässer sicherstellt oder nicht. In Bezug auf das Einschreiten beim Fehlen einer \nnotwendigen Nutzungserlaubnis zeigt § 8 Abs. 1 WHG, dass nach der Konzeption des \nGesetzes eine solche in der Regel eingeholt werden soll. Das WHG und in der Folge das \nBremWG sehen hierzu speziell geregelte Ausnahmen vor. Dass der Gesetzgeber der \nVerwaltung im Rahmen des Einschreitens gegen gesetzeswidrige Zustände die \nMöglichkeit einräumen wollte, im Ermessenwege faktisch weitere Fälle genehmigungsfrei \nzu stellen, ist angesichts des klaren Systems von Regel und Ausnahme nicht \nanzunehmen. Dem stünde auch der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz entgegen, \ndem gerade dadurch entsprochen wird, dass in aller Regel eine präventive Kontrolle der \nGewässernutzungen erfolgen soll. Weiterhin zeigt die eigens in § 89 Satz 3 BremWG \ngetroffene Regelung, dass der (Landes-)Gesetzgeber davon ausging, dass die \nWasserbehörde gerade dann handeln soll, wenn es an einer notwendigen Genehmigung \nfehlt. Die Norm wäre angesichts der in § 89 Satz 1 BremWG, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG \nenthaltenen allgemeinen Regelung nicht explizit notwendig gewesen. Schließlich ist zu \nbeachten, dass mit der Verfügung lediglich dafür gesorgt werden soll, dass die Klägerin \neine ihr gesetzlich zwingend obliegende Pflicht erfüllt. Außergewöhnliche Umstände, \n\n- 13 -\n- 14 -\nwarum die Behörde davon absehen sollte, sie zu einem gesetzestreuen Verhalten \nanzuhalten, sind nicht ersichtlich. \nDass die Beklagte von einer Zusammenrechenbarkeit der Dachfläche ausging, begründet \nvor diesem Hintergrund keinen Ermessensfehler, selbst wenn diese rechtlich nicht \nmöglich gewesen wäre. Dieser Punkt war nur bei der Frage von Bedeutung, ob \nüberhaupt eine Erlaubnispflicht vorlag. Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, ob nur eine \ngeringe Überschreitung vorlag. Da nur das Vorliegen der Erlaubnispflicht selbst den \ntragenden \nGrund \nder \nEntscheidung \nausmachte \nund \nzur \nAnordnung \neines \ndementsprechenden Antrages auch grundsätzlich ausreichte, war eine weitere \nAuseinandersetzung mit der Größe der Überschreitung weder zu erwarten noch \nnotwendig.\nEbenso wie zur Frage des „Obs“ des Einschreitens bedurfte es bezüglich der Auswahl \nmöglicher Maßnahmen keiner weiteren Ermessenserwägungen. Zum einen ergibt sich \naus § 89 Satz 3 BremWG, dass die Behörde grundsätzlich die Beantragung der nötigen \nGenehmigung sicherstellen soll, indem sie verlangt, dass ein entsprechender Antrag \ngestellt wird. Zum anderen sind auch keine milderen und für die Klägerin weniger \nbelastenden Wege dafür ersichtlich, den gesetzwidrigen Zustand zu beenden. Die \nAnordnung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist sie angemessen. Sie dient dazu, \neine begründete Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit eines formell \nrechtswidrigen Verhaltens zu ermöglichen und dadurch auszuschließen, dass nachteilige \nAuswirkungen auf das Grundwasser bestehen. Unter Berücksichtigung der erheblichen \nBedeutung der Grundwasserqualität muss deshalb das Interesse der Klägerin, keinen \nAntrag zu stellen, zurückstehen. \nDie Klägerin war als Eigentümerin beider Grundstücke auch der richtige Adressat. Dabei \nist es irrelevant, ob sie diese selbst nutzt oder vermietet. Der Behörde steht es grds. frei, \nob sie im Rahmen der Anwendung des § 100 WHG den Handlungs- oder Zustandsstörer \nin Anspruch nimmt, wobei der Grundstückseigentümer zu den Zustandsstörern gehört \n(Gößl, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 52. EL Juni 2018, WHG § 100 Rn. 105).\n4. Die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls \nrechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1, \n14 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 4 BremVwVG. Gemäß § 11 Abs. 1 BremVwVG können die \nVerwaltungsbehörden durch schriftlichen Verwaltungsakt Personen zwingen, etwas zu \ntun, zu lassen oder zu dulden, wozu diese kraft öffentlichen Rechts, insbesondere kraft \nGesetzes, kraft Verordnung oder kraft eines schriftlichen Vergleichs oder eines \n\n- 14 -\nschriftlichen Anerkenntnisses gegenüber einer Behörde verpflichtet sind. Gemäß § 17 \nAbs. 2 S. 1 BremVwVG kann die Androhung mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, \ndurch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.\nWeder in formeller noch in materieller Hinsicht bestehen vorliegend Bedenken. Das \nZwangsgeld ist ein zulässiges Zwangsmittel gemäß §§ 14, 13 Abs. 1 Nr. 1 BremVwVG. \nDie Pflicht zu Antragstellung stellt keine vertretbare Handlung i.S.d. § 15 BremVwVG dar, \nso dass die Androhung einer Ersatzvornahme untunlich wäre. Die Androhung ist auch \nverhältnismäßig. Insbesondere sind mildere Mittel, die gleich geeignet wären, die \nKlägerin zur Stellung eines Antrags zu bewegen, nicht ersichtlich. Die Androhung ist auch \nihrer Höhe nach angemessen. Nach § 14 Abs. 1 BremVwVG ist das Zwangsgeld in einer \nHöhe zwischen 5 und 50.000 Euro anzusetzen. Mit 500 Euro hat die Beklagte hier ein \nZwangsgeld am unteren Ende des Rahmens gewählt. Dessen Höhe ist in Anbetracht der \nerheblichen Bedeutung des Grundwasserschutzes nicht zu beanstanden.\n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 \nSatz 2, § 711 ZPO.\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb \neines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im \nEingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei \ndem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \neinzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-12-10/5-k-3077-17","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":10},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":7},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-12-10/5-k-3077-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365118","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.656973+00:00"}}