{"status":"available","doknr":"OLD365117","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-12-11","aktenzeichen":"1 K 85/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 K 85/18\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\nBeirat Schwachhausen, vertreten durch die Beiratssprecheri\n \nWilhelm-Leuschner-Straße 27 A, 28329 Bremen\n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\nAmt für Straßen und Verkehr, vertreten durch die Amtsleitung\n, \nHerdentorsteinweg 49/50, 28195 Bremen\n– Beklagter –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nDr. Bauer, die Richterin Feldhusen, den Richter Bogner sowie die ehrenamtliche Richterin \nHohn und den ehrenamtlichen Richter Haker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n11. Dezember 2019 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. \n\n2\nDie Berufung an das Oberverwaltungsgericht Bremen wird \nzugelassen. \ngez. Dr. Bauer\ngez. Feldhusen\ngez. Bogner\nTatbestand\nDer Kläger wehrt sich gegen die Planung des Beklagten, die Bürgermeister-Spitta-Allee im \nZuge einer grundlegenden Sanierung im Abschnitt zwischen August-Bebel-Allee und \nSchwachhauser Heerstraße auf nur noch eine Fahrspur je Fahrtrichtung zurückzubauen.\nDie Bürgermeister-Spitta-Allee ist etwa 1,1 km lang und verläuft vollständig im \nBeiratsbereich des Klägers. Sie grenzt in nördlicher Richtung direkt an die Schwachhauser \nHeerstraße an. In östlicher Richtung, etwa auf Höhe ihrer Mitte, grenzt sie an die \nAugust-Bebel-Allee an. In südlicher Richtung trifft die Bürgermeister-Spitta-Allee auf die \nKurfürstenallee sowie die Richard-Boljahn-Allee und geht in die Straße „In der Vahr\" über. \nSie gehört zum Vorbehaltsstraßennetz; auf ihrer gesamten Länge verkehrt die Buslinie 21. \nZwischen Kurfürstenallee und August-Bebel-Allee verkehrt außerdem die Buslinie 24. Die \nBürgermeister-Spitta-Allee ist weiter Bestandteil des bremischen LKW-Führungsnetzes \nund Teil des gesamt-bremischen Radroutennetzes.\nDer Beklagte plant eine umfassende Sanierung der Bürgermeister-Spitta-Allee, da diese \nsowohl auf den Fahrbahnen als auch in den Nebenanlagen erhebliche Schäden aufweist. \nMit der Sanierung strebt der Beklagte zugleich eine umweltgerechte und kostengünstige \nEr- und Unterhaltung der Bürgermeister-Spitta-Allee an. Die Sanierungsplanung des \nBeklagten sieht hierzu u.a. einen Rückbau der Fahrspuren von einer zweispurigen auf eine \neinspurige Fahrbahn pro Fahrtrichtung zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser \nHeerstraße vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Planung wird auf die in den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Planungsunterlagen verwiesen.\nDer Planung vorausgegangen war u.a. eine im Jahr 2015 durchgeführte Erhebung der \nVerkehrszahlen. Diese ergab für den Bereich der Bürgermeister-Spitta-Allee zwischen \nAugust-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße DTV-Werte (durchschnittliche Anzahl \nder täglich verkehrenden Kfz) in Höhe von 16.900 Kfz/24 h sowie für den Bereich zwischen \nRichard-Boljahn Allee und August-Bebel-Allee DTV-Werte in Höhe von 19.700 Kfz/24 h. \n\n3\nDer Anteil des Schwerlastverkehrs betrug 2,5 bis 3,4 %. Ein großer Teil der Kfz benutzte \ndie Bürgermeister-Spitta-Allee hiernach als Durchgangsstraße.\nDer Kläger, der sich im Grunde für eine Sanierung der Bürgermeister-Spitta-Allee \nausspricht, lehnt den geplanten Rückbau auf je eine Spur je Fahrtrichtung zwischen \nAugust-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße ab. Er beschloss daher am \n24.08.2017 gerichtlich klären zu lassen, ob der Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee \nvon je einer Spur je Fahrtrichtung zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser \nHeerstraße eine Maßnahme darstellt, die seiner ausschließlichen Entscheidung unterliegt.\nDer Kläger hat am 11.01.2018 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ihm hinsichtlich \ndes geplanten Rückbaus der Bürgermeister-Spitta-Allee ein Entscheidungsrecht nach § 10 \nAbs. 1 Nr. 3 des Bremischen Ortsgesetzes über die Beiräte und Ortsämter (OBG) zustehe. \nDer geplante Rückbau stelle eine verkehrslenkende und –beschränkende Maßnahme \ni.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG dar. Bei gleichem Verkehrsaufkommen werde der Verkehr \nvon der bisherigen zweiten Spur auf die zukünftig einzige Spur (jedenfalls in Richtung Horn) \ngelenkt. Dadurch werde auf die Fließgeschwindigkeit eingewirkt, sie werde zwangsläufig \nbeschränkt. In Richtung Gartenstadt Vahr werde der ruhende Verkehr von einer Fahrspur \nverbannt. Es gebe keine Ausweichmöglichkeiten mehr. Auch hier würde sich der Verkehr \nzukünftig auf eine einzige Fahrspur konzentrieren. Der Rückbau jeweils einer Fahrspur \nhabe damit unmittelbare Auswirkungen auf den Stadtteil Schwachhausen. Die Maßnahme \nwerde sich komplett im Stadtteil Schwachhausen auswirken. Insbesondere in den \nVerkehrsspitzenzeiten (etwa nachmittags zwischen 15 und 18:00 Uhr) werde der geplante \nRückbau \nin \nFahrtrichtung \nHorn \nzu \nerheblichen \nRückstaus \nvor \nder \nAmpel \nBürgermeister-Spitta-Allee/Schwachhauser Heerstraße führen. Das bewirke eine \nerhebliche Verschlechterung der Situation im Stadtteil. Die Verkehrssimulation der \nBeklagten sei von einer zu niedrigen Fahrzeuganzahl pro Stunde ausgegangen und daher \nfehlerhaft. Die Verkehrssimulation sei außerdem realitätsfern. Bei der nachmittäglichen \nVerkehrssituation in Richtung Horn sei nicht berücksichtigt worden, dass sich beim \nÜbergang der Schwachhauser Heerstraße in die Horner Heerstraße auf Höhe der \nMarkusallee regelmäßig ein Rückstau aufbaue. Dieser Rückstau führe schon jetzt dazu, \ndass in den Spitzenzeiten zeitweilig kein Verkehr aus der Bürgermeister-Spitta-Allee in \nRichtung Horn abfließen könne, da die Kreuzung überlastet und zugestellt sei. Eine \nReduzierung der Fahrspuren verschärfe diese Situation noch weiter. Der geplante \nRückbau sei auch stadteilbezogen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG. Die Frage der \nStadtteilbezogenheit bestimme sich nur danach, ob eine Maßnahme unmittelbare \nAuswirkungen auf den Stadtteil habe und ob diese Auswirkungen sich auf den Stadtteil \nkonzentrierten. Dies sei angesichts des streitigen Rückbaus der Fall. Es komme insoweit \n\n4\nnicht auf die Funktion der Straße an. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG müsse nicht die Straße, \nsondern vielmehr die Maßnahme stadtteilbezogen sein.\nDer Kläger beantragt,\nden Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bürgermeister-Spitta-Allee \nzwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße von zwei Spuren \nauf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung zurückzubauen; hilfsweise, festzustellen, \ndass der Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee \nund Schwachhauser Heerstraße von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur pro \nFahrtrichtung \neine \nstadtteilbezogene \nMaßnahme \ndarstellt, \ndie \ndem \nEntscheidungsrecht des Klägers gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG unterliegt.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nDer Beklagte rügt die Zulässigkeit der Klage und die Passivlegitimation des Beklagten. Es \nsei zweifelhaft, ob der Beklagte oder mit Blick auf § 5 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 2 OBG nicht \nvielmehr die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und \nWohnungsbau der richtige Klagegegner sei.\nFür die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassungsanordnung bestehe keine \nRechtsgrundlage. Dem Kläger stehe bezüglich des geplanten Rückbaus kein \nEntscheidungsrecht \nzu. \nInsoweit \nbestehe \nauch \nkein \nEinvernehmenserfordernis \ndahingehend, dass das Einvernehmen des Klägers für die Entscheidung über das „Ob“ \ndes \ngeplanten \nRückbaus \nerforderlich \nwäre. \nAuch \nder \nhilfsweise \ngestellte \nFeststellungsantrag \nsei \nunbegründet, \nweil \nder \ngeplante \nRückbau \nder \nBürgermeister-Spitta-Allee keine stadtteilbezogene Maßnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 \nNr. 3 OBG sei. Der geplante Eingriff in den Baukörper der Bürgermeister-Spitta-Allee sei \nkeine straßenverkehrsrechtliche Anordnung, sondern ein straßenrechtliches Bau- und \nUnterhaltungsvorhaben. Das Entscheidungsrecht des Klägers aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG \nerfasse aber lediglich straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO. Das folge \naus Wortlaut, Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG. \nGegen ein Entscheidungsrecht des Klägers spreche auch die Richtlinie zu § 10 Abs. 1 \nNr. 3 OBG (enthalten in der Dienstanweisung Nr. 444 des Senators für Umwelt, Bau und \nVerkehr und der Senatskanzlei vom 20.09.2016), die als Auslegungshilfe herangezogen \nwerden könne. Darüber hinaus sei der geplante Rückbau nicht stadtteilbezogen, sondern \nvielmehr stadtteilübergreifend. Das ergebe sich aus der überörtlichen Bedeutung der \n\n5\nBürgermeister-Spitta-Allee und dem entsprechend hohen Anteil von Durchgangsverkehr \nauf dieser Verkehrsachse. Ein Entscheidungsrecht des Klägers folge auch nicht aus § 10 \nAbs. 1 Nr. 7 OBG.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n1. Die Klage ist zulässig. \nDie Klage ist als sogenannter Kommunalverfassungsstreit statthaft. Im vorliegenden Fall \nhandelt es sich um eine kommunalrechtliche Organklage des Klägers als Ortsbeirat gegen \ndas beklagte Amt für Straßen und Verkehr (vgl. grundlegend zur Eigenschaft des \nOrtsbeirats als kommunales Verfassungsorgan: OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 - \n1 BA 6/95 -, juris). Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, \nwenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden \nRechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten (vgl. VG1 K 2236/15 -, juris \nRn. 17). Den Kern des Rechtsstreits bildet vorliegend die Frage, ob der Rückbau der \nBürgermeister-Spitta-Allee auf eine Fahrspur je Fahrtrichtung im Abschnitt zwischen \nAugust-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße dem Entscheidungsrecht des Klägers \naus § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010, \nBremGBl. 2010, S. 130, zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.03.2019, BremGBl. \n2019, S. 43 (OBG) unterfällt, mithin eine Auseinandersetzung über Entscheidungsrechte \ndes Klägers als Organ der Stadtgemeinde Bremen gegenüber einem anderen Organ der \nStadtgemeinde Bremen.\nDer zulässige (Haupt-)Antrag auf Unterlassung der von dem Beklagten avisierten \nRückbaumaßahmen ist dabei nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als \n(vorbeugende) Unterlassungsklage zu qualifizieren. Eine Unterlassungsklage ist als eine \nForm des vorbeugenden Rechtsschutzes grundsätzlich als Klage auf Unterlassung einer \nerstmals drohenden Beeinträchtigung oder als Klage auf Unterlassung weiterer \nBeeinträchtigungen statthaft. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf \nUnterlassung einer erstmals drohenden Beeinträchtigung setzt voraus, dass das künftige \nVerwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen sowie rechtlichen \n\n6\nVoraussetzungen so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist \n(BVerwG, Urt. v. 19.03.1974 - 1 C 7.73 -, juris Rn. 41; VGH München, Beschl. v. 12.08.2016 \n- 10 ZB 16.791 -, juris Rn. 8; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), 37. EL Juli 2019, \n§ 42 Abs. 1 VwGO Rn. 163). Das ist vorliegend der Fall. Die streitigen \nRückbaumaßnahmen sind nach dem gegenwärtigen Stand ihrer Planung ausreichend \nbestimmt um Gegenstand einer (vorbeugenden) Rechtmäßigkeitsprüfung zu sein. Der \nKläger ist insoweit auch nicht auf (nachgängigen) Rechtsschutz in Gestalt einer \nFeststellungklage zu verweisen. Denn im Falle einer Umsetzung der avisierten \nRückbaumaßnahmen wären diese nur noch unter Einsatz erheblicher öffentlicher Mittel \nrückgängig zu machen.\nDie Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO beruht auf der Möglichkeit, dass vorliegend \norganschaftliche Rechte des Klägers aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG verletzt sein können (vgl. \nVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 V 2038/13 - nicht veröffentlicht). \nAls Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO analog ist der Kläger auch beteiligtenfähig, \nweil ihm in §§ 9, 10 OBG Beteiligungs- sowie Entscheidungs- und Zustimmungsrechte \neingeräumt sind, die im Kommunalverfassungsstreit gegenüber anderen Organen der \nGemeinde selbständig geltend gemacht werden können (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n04.12.2013 - 1 V 2038/13 m.w.N.). \nDer Beklagte ist auch der richtige Klagegegner. Das vom Kläger beanspruchte \nEntscheidungsrecht besteht im Verhältnis zum beklagten Amt für Straßen und Verkehr. Im \nKommunalverfassungsstreit ist der Beklagte nicht entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nnach dem Rechtsträgerprinzip zu bestimmen. Vielmehr richtet sich der Klagegegner nach \nder innerorganisatorischen Kompetenz- oder Pflichtenzuordnung. Klagegegner ist danach \ndas Organ der Gemeinde oder der Funktionsträger, dem die für das begehrte Handeln oder \nUnterlassen erforderliche interne Kompetenz zuzurechnen ist oder dem die behauptete \nKompetenzverletzung anzulasten ist (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 10.09.1982 - 15 A \n1223/80, NVwZ 1983, 485, 486; VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17, \nNVwZ-RR 2018, 358 Rn. 20; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, \n37. EL Juli 2019, § 78 Rn. 54 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Beklagte aufgrund seiner \nEigenschaft als Vorhabenträger der geplanten Sanierungsmaßnahmen, die auf seiner \nZuständigkeit nach §§ 46 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1 des Bremischen Landesstraßengesetzes \n(BremLStrG) beruht (vgl. auch VG Bremen, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 V 2038/13).\n\n7\n2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.\nDem Kläger steht gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen \nRückbaumaßnahmen kein Unterlassungsanspruch zu. Als Anspruchsgrundlage käme \ninsoweit zwar der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dessen \nHerleitung aus den Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip oder einer analogen \nAnwendung der §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzesbuches ist zwar umstritten, seine \nVoraussetzungen sind in der Rechtsprechung jedoch ungeachtet seiner Herleitung geklärt. \nEr setzt neben einer Rechtsbeeinträchtigung insbesondere die Rechtswidrigkeit der \nBeeinträchtigung voraus (vgl. VG München, Beschl. v. 01.08.2013 - 2 E 13.3322, BeckRS \n2014, 48424, beck-online). Der Kläger wird durch den geplanten Rückbau der \nBürgermeister-Spitta-Allee zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße \nvon zwei Spuren auf eine Fahrspur pro Fahrtrichtung aber nicht in rechtswidriger Weise in \neigenen Rechten beeinträchtigt. Ihm steht hinsichtlich der von dem Beklagten geplanten \nRückbaumaßnahmen kein Entscheidungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG zu. Aus Sicht \nder Kammer kann dabei offenbleiben, ob es sich bei diesen um verkehrslenkende, \n-beschränkende und -beruhigende Maßnahmen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG \nhandelt (hierzu unter 2.1.). Denn die Maßnahmen sind jedenfalls nicht stadtteilbezogen im \nSinne der Vorschrift (hierzu unter 2.2.).\n2.1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.03.2019 \n(BremGBl. \n2019, \nS. \n43) \nentscheidet \nder \nBeirat \nüber \nverkehrslenkende, \n-beschränkende und -beruhigende Maßnahmen, soweit diese stadtteilbezogen sind; dazu \nsind Richtlinien durch die fachlich zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit \nder Aufsichtsbehörde zu erlassen.\nBei Auslegung der Vorschrift ist einzubeziehen, dass es sich bei dem OBG um ein \nOrtsgesetz handelt, also um eine kommunale Satzung (Koch, in: Fischer-Lescano/Sperlich \n(Hrsg.), Landesrecht Bremen – Studienbuch, 1. Aufl. 2018, § 3 Rn. 44). Demzufolge kann \ndie Stadtbürgerschaft den Beiräten durch das OBG allein bestehende kommunale \nZuständigkeiten bzw. Befugnisse übertragen.\nInsoweit ist zu berücksichtigen, dass das Straßenverkehrsrecht Bundesrecht ist. Nach \nArtt. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 22 des Grundgesetzes (GG) liegt die konkurrierende \nGesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht beim Bund. Zuständig für den \nVollzug des Verkehrsrechts sind die Länder (Art. 30, 83 GG). Sie führen die \nverkehrsrechtlichen \nBundesgesetze \nund \nBundesverordnungen \nals \neigene \nAngelegenheiten aus (Art. 83 GG). Nach § 44 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) \n\n8\nsind die nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörden verantwortlich für die \nAusführung der StVO. Das Land Bremen hat diese Aufgabe dem beklagten Amt für \nStraßen und Verkehr und der Polizei zugewiesen (Verordnung über die Regelung von \nZuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung i.V.m. § 79 Abs. 1 BremPolG). \nAllerdings räumen § 45 Abs. 1b S. 2 und Abs. 1c StVO den Gemeinden für ihr Gebiet \nEinvernehmensrechte ein. Die Stadtgemeinde hat dieses Recht auf Herstellung des \nEinvernehmens durch das OBG den Beiräten zugeordnet (vgl. VG Bremen, Beschl. v. \n04.12.2013 – 1 V 2038/13). Nach § 45 Abs. 1b S. 2 und Abs. 1c StVO bestehen kommunale \nEinvernehmensrechte jedoch abschließend für folgende Maßnahmen: Parkmöglichkeiten \nfür Bewohner (§ 45 Abs. 1b S. 2 und S. 1 Nr. 2a), Kennzeichnung von Fußgängerbereichen \n(§ 45 Abs. 1b S. 2 und S. 1 Nr. 3), Kennzeichnung von verkehrsberuhigten Bereichen (§ \n45 Abs. 1b S. 2 und S. 1 Nr. 3), Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und \nAbgasen (§ 45 Abs. 1b S. 2 und S. 1 Nr. 5 Alt. 1), Unterstützung einer geordneten \nstädtebaulichen Entwicklung (§ 45 Abs. 1b S. 2 und S. 1 Nr. 5 Alt. 2), Einrichtung von \nTempo-30-Zonen (§ 45 Abs. 1c). Die streitgegenständlichen Rückbaumaßnahmen sind \nkeiner der vorgenannten Maßnahmen zuzuordnen.\nEine Entscheidungskompetenz des Klägers könnte vorliegend aber auch auf einer \nübertragenen kommunalen Zuständigkeit nach dem Straßenrecht beruhen. Das \nStraßenrecht ist – abgesehen vom Recht der Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Art. \n90 GG) – Landesrecht (Art. 30, 70 Abs. 1 GG). Eine ausschließliche oder konkurrierende \nGesetzgebungskompetenz für das Straßenrecht weist das GG dem Bund (abgesehen vom \nRecht der Bundesautobahnen und Bundesstraßen) nicht zu. Die Bürgermeister-Spitta-\nAllee ist weder eine Bundesautobahn noch eine Bundesstraße, sondern eine Straße im \nSinne des Landesstraßengesetzes. Die geplante Sanierung der Straße ist im Kern eine \nAufgabe der Straßenbaulast (vgl. § 10 Abs. 1 BremLStrG). Gemäß § 11 Abs. 1 BremLStrG \nist Träger der Straßenbaulast grundsätzlich die Gemeinde. Die Stadtgemeine wäre \ndemnach legitimiert, die Straßenbaulast betreffende Befugnisse durch das OBG auf die \nBeiräte zu übertragen, auch wenn insoweit ein Konflikt mit der Zuständigkeitsregelung des \n§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BremLStrG entstünde.\nOb die streitgegenständlichen Rückbaumaßnahmen vor diesem Hintergrund als \nverkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen im Sinne von § 10 \nAbs. 1 Nr. 3 OBG angesehen werden können, erscheint indes fraglich. Der bislang hierzu \nergangenen Rechtsprechung ist eine Verengung des Maßnahmenbegriffs allein auf \nstraßenverkehrsrechtliche Anordnungen nicht zu entnehmen (vgl. BremStGH, Ents. v. \n08.07.1991 - St 2/91, NVwZ-RR, 1992, 149 150 f. („Straßenverkehrsmaßnahmen“); VG \nBremen, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 V 2038/13).\n\n9\nDer Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen. Dem Begriff der Maßnahmen i.S.v. § 10 \nAbs. \n1 \nNr. \n3 \nOBG \nunterfallen \nnach \nallgemeinem \nSprachgebrauch \nsowohl \nstraßenverkehrsrechtliche als auch straßen(bau-)rechtliche Maßnahmen. Auch ein Blick in \nandere Gesetzesvorschriften gibt für eine Verengung des Maßnahmenbegriffs auf allein \nstraßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Sinne rechtlicher Ge- und Verbote nichts her. \nSo wird der Begriff der „Maßnahme“ in der StVO zwar teilweise verwendet, um rechtliche \nAnordnungen zu bezeichnen. Bisweilen wird der Begriff aber auch für rein tatsächliche, \nbauliche Veränderungen der Straße angewandt (vgl. § 45 Abs. 7 StVO). Im \nLandesstraßengesetz werden die Verbreiterung, Begradigung, Verlegung oder Ergänzung \neiner Straße als „Maßnahmen“ bezeichnet (vgl. § 7 Abs. 4 i.v.m. § 5 Abs. 4 BremLStrG). \nDie Überschrift zu § 20 BremLStrG benutzt den Begriff „Maßnahme“ bezogen auf die \nHerstellung und den Ausbau einer Straße. \nGegen eine einschränkende Auslegung des Maßnahmenbegriffs könnte der Zweck des \nOBG sprechen, die Beiräte in „die örtlichen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“ \neinzubinden (vgl. § 5 Abs. 1 OBG). Zudem soll das OBG ausweislich seiner Begründung \n„mehr Bürgernähe für stadtteilbezogene Entscheidungen“ sicherstellen (Bürgerschafts-\nDrucks. 17/366 S, S. 14). Auch bauliche Veränderungen einer Straße können die \nInteressen der Bürgerinnen und Bürger eines Stadtteils in ähnlicher Weise wie \nverkehrsrechtliche Anordnungen tangieren. Zu berücksichtigen ist insoweit aber auch, \ndass im Zuge der Gesetzesnovelle im Jahre 2010 zwar Entscheidungskompetenzen der \nBeiräte gestärkt werden sollten (Bremische Bürgerschaft, Drucks. 17/366 S, S. 18). \n§ 7 Nr. 3 OBG a.F. wurde jedoch in der Neufassung des OBG aus dem Jahr 2010 \nwortgleich als § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG n.F. übernommen. Die mit der Gesetzesnovelle 2010 \nintendierte Stärkung der Entscheidungsrechte der Beiräte hat somit im OBG bezogen auf \nverkehrslenkende, -beschränkende und -beruhigende Maßnahmen keinen Niederschlag \ngefunden. Im Zuge der Gesetzesnovelle 2010 wurden die Entscheidungskompetenzen der \nBeiräte \n(lediglich) \ndahingehend \nerweitert, \ndass \nihnen \nerstmals \ndie \nEntscheidungskompetenz über den Standort von Kunstwerken im öffentlichen Raum (§ 10 \nAbs. 1 Nr. 2 OBG), die Schwerpunktsetzungen von besonderen Reinigungsaktionen im \nStadtteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 OBG) sowie die Standortentscheidungen für \nWertstoffsammelcontainer (§ 10 Abs. 1 Nr. 10 OBG) zugewiesen wurden (vgl. Bremische \nBürgerschaft, Drucks. 17/366 S, S. 19).\nGegen eine Anwendung der Vorschrift auch auf straßenrechtliche Maßnahmen könnte \nvielmehr die Begründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG sprechen, in der von „den Befugnissen \nder Straßenverkehrsbehörde als Ortspolizeibehörde“ die Rede ist (Bremische \nBürgerschaft, Drucks. 17/366 S, S. 19). Ortspolizeibehörden handeln vorwiegend durch \n\n10\nrechtliche Ge- und Verbote. Die streitgegenständlichen Rückbaumaßnahmen hingegen \nsind rein tatsächlicher Natur und beinhalten keine Ge- und Verbote. \nIn systematischer und zugleich historischer Hinsicht streitet ferner § 9 Abs. 1 Nr. 13 OBG \ndafür, den Maßnahmenbegriff einschränkend dahingehend auszulegen, dass diesem \nstraßen(bau-)rechtliche Maßnahmen nicht unterfallen. Denn nach dieser erst mit Wirkung \nzum 20.12.2018 in Kraft getretenen Vorschrift (Brem.GBl. 2018, S. 596) bestehen im Falle \neines \nAus- \nund \nUmbaus \nvon \nStraßen \n(lediglich) \nBeteiligungs-, \nnicht \naber \nEntscheidungsrechte. \nHätte \nder \nOrtsgesetzgeber \nden \nBeiräten \nauch \nein \nEntscheidungsrecht für den Fall des Aus- und Umbaus von Straßen übertragen wollen, so \nhätte es nahegelegen, ein (Mit-)Entscheidungsrecht der Beiräte im Zuge der jüngsten \nNovellierungen des OBG ausdrücklich zu normieren. Zwingend ist dieser Schluss aber \nnicht. Zwar dürfte der streitgegenständliche Rückbau als „Umbau“ im Sinne von § 9 Abs. 1 \nNr. 13 OBG zu qualifizieren sein. § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG enthält jedoch abweichend von \n§ 9 Abs. 1 Nr. 13 OBG zusätzlich das (einschränkende) Erfordernis der \nStadtteilbezogenheit der Maßnahmen, so dass die Vorschriften nicht deckungsgleich sind.\nLosgelöst hiervon sieht aber auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 OBG ein Entscheidungsrecht der \nBeiräte (nur) für gewisse bauliche Maßnahmen vor, namentlich den „Ausbau, Umbau, \nwesentliche Um- und Zwischennutzung und Benennung von öffentlichen Wegen, Plätzen, \nGrün- und Parkanlagen, soweit diese stadtteilbezogen sind;“. Da der Ortsgesetzgeber \nsowohl in § 10 Abs. 1 Nr. 8 OBG als auch in § 9 Abs. 1 Nr. 13 OBG ausdrücklich den Begriff \nder „Straße“ verwendet, dürfte der streitgegenständliche Rückbau der Straße nur \nschwerlich unter § 10 Abs. 1 Nr. 7 OBG gefasst werden können (offengelassen von VG \nBremen, Beschl. v. 04.12.2013 - 1 V 2038/13). Aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 OBG folgt zwar nicht \nzwingend, dass der Ortsgesetzgeber die streitgegenständlichen Rückbaumaßnahmen \nvom Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG ausnehmen wollte. Insofern ist jedoch \nzu bedenken, dass die der Gemeinde obliegende Straßenbaulast auch Pflichten zur \nVerkehrssicherung und zum Straßenunterhalt sowie deren Finanzierung umfasst. Da diese \nvon der Art des Straßenausbaus beeinflusst werden, ist schwer vorstellbar, dass die \nGemeinde Entscheidungen in diesem isolierten Bereich insgesamt einem anderen \nEntscheidungsträger zuschreibt.\n2.2. Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob die die streitgegenständlichen \nRückbaumaßnahmen als Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG anzusehen \nsind. Sie sind jedenfalls nicht stadtteilbezogen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG. \n\n11\nWann eine Maßnahme „stadtteilbezogen“ im Sinne der Vorschrift ist, wird im OBG nicht \nnäher definiert. Aus Sicht der erkennenden Kammer wird eine stadtteilbezogene \nMaßnahme nicht schon dann anzunehmen sein, wenn und soweit diese Maßnahme \nüberhaupt einen Stadtteilbezug aufweist, sondern erst dann, wenn und soweit diese \nMaßnahme eine überwiegend stadtteilbezogene Bedeutung hat. Das Tatbestandsmerkmal \n„stadtteilbezogen“ kann nicht so ausgelegt werden, dass es durch jeden Bezug zum \nStadtteil erfüllt wird, weil es dann keine praktische Bedeutung hätte. Dass der Beirat nicht \ndie Entscheidungsgewalt über Fragen ohne jeden Bezug zum Stadtteil hat, ist \nselbstverständlich und bedarf keiner Erwähnung im Gesetz. Die Zielsetzung des \nOrtsgesetzgebers, \nmehr \nBürgernähe \ndurch \nstadtteilbezogene \nEntscheidungen \nsicherzustellen, sollte nach seinem Willen (u.a.) durch eine Ausweitung der \nEntscheidungskompetenzen der Beiräte in verschiedenen Aufgabenbereichen erreicht \nwerden, soweit sie überwiegend stadtteilbezogene Bedeutung haben (Bremische \nBürgerschaft, Drucks. 17/366 S, S. 1).\nBezogen auf den hier streitgegenständlichen Rückbau der Bürgermeister-Spitta-Allee kann \nein \nStadtteilbezug \nin \ndiesem \nSinne \nnicht \nfestgestellt \nwerden. \nDenn \ndie \nBürgermeister-Spitta-Allee ist ihrer Funktion nach überwiegend dazu bestimmt, \nstadtteilübergreifenden Verkehr aufzunehmen. Hierfür spricht die Zugehörigkeit der Straße \nzum Vorbehaltsstraßennetz, ihre Bedeutung für den stadtteilübergreifenden öffentlichen \nPersonennahverkehr sowie der Umstand, dass sie ausweislich des bremischen Lkw-\nFührungsnetzes als für den Lkw-Verkehr empfohlene Hauptverkehrsstraße anzusehen ist. \nAuch folgt aus der im Jahr 2015 durchgeführten Erhebung der Verkehrszahlen, dass die \nStraße weit überwiegend als Durchgangsstraße genutzt wird. Es ist weder ersichtlich noch \ndargetan, dass sich die Verkehrssituation seither in relevanter Weise verändert hätte. \nAufgrund dieser Funktion der Straße werden sich die streitgegenständlichen \nRückbaumaßnahmen unweigerlich auch auf den stadtteilübergreifen Verkehr aus bzw. in \nRichtung insbesondere der angrenzenden Stadtteile Horn-Lehe und Vahr auswirken (vgl. \ninsoweit bereits VG Bremen, Beschl. v. 19.02.1996 - 1 V 29/96 - nicht veröffentlicht).\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ortsgesetzgeber bei derart \nstadtteilübergreifenden Maßnahmen ein alleiniges Entscheidungsrecht eines Beirats nach \n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 OBG normieren wollte. Denn die Kompetenzen der Beiräte sind räumlich \naufgrund höherrangigen Rechts begrenzt. Art. 145 Abs. 2 der Bremischen \nLandesverfassung (BremVerf) sieht die Einrichtung von Bezirksämtern und örtlich \ngewählten Bezirksvertretungen für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten in bestimmten \nStadtteilen, \ninsbesondere \nin \nden \nstadtbremischen \nAußenbezirken, \nvor. \nDie \nLandesverfassung \nweist \nden \neinzurichtenden \ndezentralen, \nörtlich \ngewählten \n\n12\nVerwaltungseinheiten \nausschließlich \ndie \nKompetenz \nzur \nVerwaltung \nörtlicher \nAngelegenheiten zu. Eine Kompetenz zur Entscheidung überörtlicher Angelegenheiten ist \nin der Landesverfassung nicht angelegt. Diese Lösung (Einrichtung echter Bezirksämter \nsamt Bezirksvertretungen) auf der Grundlage von Art. 145 Abs. 2 BremVerf ist zwar als \nAlternative zu dem bestehenden Modell der Beiräte und Ortsämter auf der Basis des Art. \n145 Abs. 1 BremVerf zu verstehen (vgl. hierzu BremStGHE 4, 19 ff.), das als eine Form \ndekonzentrierter Verwaltung mit ortsbezogener Beratungstätigkeit anzusehen ist (vgl. \nSchefold, in: Fischer-Lescano/Rinken/Buse/Meyer/Stauch/Weber (Hrsg.), Verfassung der \nFreien Hansestadt Bremen, Art. 145 Rn. 21). Für eine solche dekonzentrierte Verwaltung \nmit ortsbezogener Beratungstätigkeit kann aber hinsichtlich der territorialen Grenzen der \nZuständigkeit nichts anderes gelten als für Bezirksämter bzw. Bezirksverwaltungen auf der \nGrundlage von Art. 145 Abs. 2 BremVerf. Auch aus dem Umstand, dass im Zuge der \nGesetzesnovelle 1989 die Direktwahl der Beiräte eingeführt wurde und mit den \nnachfolgenden Neufassungen des OBG die Kompetenzen der Beiräte stets erweitert \nwurden, lässt sich nicht ableiten, dass damit eine Kompetenz der Beiräte zur Entscheidung \nvon überörtlichen Angelegenheiten geschaffen werden sollte. Eine Entscheidung eines \nBeirats, die über dessen eigenen Beiratsbereich hinaus Wirkung entfaltet, würde einen \nnicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Kompetenzen anderer Beiräte bedeuten. Dies folgt \nunmittelbar aus dem Demokratieprinzip, das über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für \nUntergliederungen in den Gemeinden gilt (vgl. BremStGH, Ents. v. 08.07.1991 - St 2/91, \nNVwZ-RR, 1992, 149). Demokratisch legitimiert sind die Beiräte nur bezogen auf ihren \nBeiratsbereich. Sie werden (nur) von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gewählt, die \nim Beiratsbereich gemäß § 1 des Bremischen Wahlgesetzes an der Wahl zur \nStadtbürgerschaft teilnehmen können (§ 3 OBG). Nach § 5 Abs. 1 OBG beraten und \nbeschließen sie über örtliche Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Ihre örtliche \nZuständigkeit richtet sich nach der stadtbremischen Verwaltungsbezirkseinteilung (§ 28 \nSatz 1 OBG). Eine Kompetenz, Entscheidungen mit Auswirkungen auch auf andere \nBeiratsbereiche allein zu treffen, weist den Beiräten weder die Landesverfassung noch das \nOBG zu. Die Kompetenz der Beiräte endet grundsätzlich örtlich an der Grenze ihres \njeweiligen Beiratsbereichs. Sie ist begrenzt durch höherrangiges Recht und den daraus \ngegebenen Zuständigkeiten (vgl. § 5 Abs. 4 S. 1 OBG). Betrifft der Aus- oder Umbau einer \nStraße mehrere Beiratsbereiche, haben diese daher lediglich ein Recht auf Beteiligung \nnach § 9 Abs. 1 Nr. 13 OBG. \nNach alledem kann auch der (hilfsweise gestellte) Feststellungantrag zu 2. keinen Erfolg \nhaben. \n\n13\nOb dem Kläger hinsichtlich der übrigen von dem Beklagten geplanten Sanierungsarbeiten \nein Entscheidungsrecht zustehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn \nstreitgegenständlich sind im vorliegenden Fall allein die geplanten Rückbaumaßnahmen \nim Abschnitt zwischen August-Bebel-Allee und Schwachhauser Heerstraße. Das Gericht \nhat auch nicht darüber zu befinden, ob die streitgegenständlichen Rückbaumaßnahmen \nverkehrstechnisch sinnvoll sind, so dass es auf die Frage, ob die Verkehrssimulation des \nBeklagten die geplanten Rückbaumaßnahmen rechtfertigt, nicht entscheidend ankommt.\n3. Die Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, \nkommt eine Kostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem „Insichprozess“ zweier \nFunktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. \nVielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die \nstreitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren \n„ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. \n20.04.2010 - 1 A 192/08; OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2003 - 1 B 222/03 -; s. auch VG \nBremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15). Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei deren \nVorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen könnte, \nbestehen hier aber keine Anhaltspunkte.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 \nZPO. Einer Sicherheitsleistung bedarf es insoweit nicht (vgl. OVG Bremen, Urt. v. \n20.04.2010 – 1 A 192/08). \n4. Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Bremen war gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie \nnicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung \n\n14\nmuss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung enthalten.\nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO \nzur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDr. Bauer\nDr. Bauer\nBogner\n \nfür \nRichterin \nFeldhusen, \ndie \nurlaubsbedingt an der Signatur \ngehindert ist","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-12-11/1-k-85-18","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-12-11/1-k-85-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365117","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.623499+00:00"}}