{"status":"available","doknr":"OLD365116","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2019-12-17","aktenzeichen":"5 V 2340/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Der \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2340/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen\nund Verbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die \nRichterinnen Dr. Jörgensen, Dr. Koch und Dr. Zsinka am 17. Dezember 2019 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n2\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, \ndie dieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000 € festgesetzt.\nGründe\nI. \nDie Antragstellerin wendet sich gegen die (beabsichtigte) Informationserteilung an den \nBeigeladenen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). \nSie betreibt in Bremen ein Restaurant unter der Marke \nr“.\nMit E-Mail vom 24.01.2019 beantragte der Beigeladene über die von foodwatch e.V. und \nFragDenStaat (Open Knowledge Foundation e.V.) betriebene Internetplattform „Topf \nSecret“ (www.topf-secret.de) bei der Antragsgegnerin die Herausgabe folgender \nInformationen über den Betrieb der Antragstellerin:\n„1. Wann haben die letzten beiden lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in fol-\ngendem Betrieb stattgefunden:\n2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des \nentsprechenden Kontrollberichts an mich.“\nZur Einreichung einer Anfrage über die Internetplattform „Topf Secret“ wird ein Restaurant \noder ein Lebensmittelbetrieb in einer Straßenkarte ausgewählt oder es wird nach einem \nkonkreten Betrieb gesucht. Im nächsten Schritt trägt der Anfragende seinen Namen und \nseine E-Mail- sowie Postadresse ein. Die vorformulierte Anfrage wird automatisch per E-\nMail an die zuständige Behörde gesandt. Die Anfragenden haben die Möglichkeit, die \nInformationen auf der Internetplattform zu veröffentlichen.\nMit \nSchreiben \nvom \n15.02.2019 \nwurde \ndie \nAntragstellerin \nzur \nbeabsichtigten \nInformationsgewährung an den Beigeladenen angehört. \nMit Bescheid der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vom \n25.04.2019 wurde dem Beigeladenen mitgeteilt, dass ihm der beantragte Zugang zu \n\n3\nInformationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin gewährt werde durch \nÜbersendung der Kontrollberichte des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und \nVeterinärdienstes des Landes Bremen nach Ablauf des 13.05.2019, sofern die \nAntragstellerin nicht von ihrem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch zu nehmen.\nGegen den Bescheid vom 25.04.2019 hatte die Antragstellerin am 07.05.2019 Klage \nerhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Nach einem \ngerichtlichen Hinweis, dass die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und \nVerbraucherschutz nicht die für den Erlass des Bescheides sachlich zuständige Behörde \nsei, sondern der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes \nBremen (LMTVet), bei dem die betreffenden Informationen vorhanden seien, hob die \nSenatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz den Bescheid vom 25.04.2019 \nam 20.08.2019 auf. Die Verfahren wurden daraufhin für erledigt erklärt. \nDer LMTVet teilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 25.09.2019 mit, dass ihm der \nbeantragte Zugang zu Informationen über die Betriebsstätte der Antragstellerin gewährt \nwerde durch Übersendung der Kontrollberichte nach Ablauf des 11.10.2019, sofern die \nAntragstellerin nicht von ihrem Recht Gebrauch mache, gerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch zu nehmen.\nMit Schreiben vom 25.09.2019 wurde der Antragstellerin der gegenüber dem Beigeladenen \nergangene Bescheid bekanntgegeben. Dagegen legte sie Widerspruch ein und beantragte \ndie Aussetzung der Vollziehung des Bescheides mit der Begründung, dass mit der \nInformation der Öffentlichkeit eine gravierende Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen \nGrundrechte einherginge. Im Falle der Herausgabe der streitgegenständlichen \nKontrollberichte an den Beigeladenen würden vollendete Tatsachen geschaffen. Den \nAntrag lehnte die Antragsgegnerin ab. \nDie Antragstellerin hat am 11.10.2019 beim Verwaltungsgericht Bremen die Gewährung \nvorläufigen \nRechtsschutzes \nbeantragt. \nZur \nBegründung \nführt \nsie \naus, \ndie \nAuskunftserteilung verletze sie in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach \nArt. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG. Jedenfalls habe sie ein Recht darauf, dass im \nWege staatlichen Handelns ausschließlich schlüssige und verständliche Daten an Dritte \nweitergegeben würden, die ein zutreffendes Bild zeichneten und nicht geeignet seien, ihren \nRuf zu schädigen. Darüber hinaus sei sie in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 \nAbs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Vertraulichkeit kommerzieller \nund betrieblicher Informationen betroffen. Der interne, bilaterale Dialog zwischen ihr und \n\n4\nder lebensmittelrechtlichen Überwachungsbehörde genieße grundsätzlich den Schutz der \nVertraulichkeit. Ihr Aussetzungsinteresse überwiege auch deshalb, weil eine einmal \ngewährte Information nicht mehr „zurückgeholt“ werden könne. Aufgrund der \nAntragstellung über die von foodwatch e.V. bereitgestellte Internetplattform „Topf Secret“ \ndrohe eine weltweite und zeitlich nicht eingrenzbare Veröffentlichung der begehrten \nAuskünfte im Internet, die nicht revidiert werden könne. Das widerspreche der auf eine rein \nbilaterale Informationsvermittlung zwischen einem privaten Verbraucher und der \nÜberwachungsbehörde \nangelegten \nKonzeption \ndes \nVIG. \nDurch \ndie \nInformationsgewährung verliere die Antragsgegnerin endgültig die Hoheit über die \nDokumentation amtlicher Feststellungen. Die in den fraglichen Kontrollberichten \ngetroffenen Feststellungen ließen zudem keinen Rückschluss darauf zu, ob „nicht \nzulässige Abweichungen von Anforderungen“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG \nfestgestellt worden seien. Es fehle an der Benennung von Anforderungen, gegen die \nverstoßen worden sei. Darüber hinaus müssten die Informationen ein korrektes und \nganzheitliches Bild der betrieblichen Situation ermöglichen. Aus Gründen der \nRechtssicherheit bedürfe es eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bzw. eines \nrechtskräftigen Bußgeldbescheids, in dem die Frage der mangelnden Rechtskonformität \nabschließend geklärt werde. Die Herausgabe der Kontrollberichte sei außerdem \nunverhältnismäßig und nicht geeignet, den Auskunftsersuchenden sachgerecht zu \ninformieren. Amtliche Kontrollberichte würden nicht zur Veröffentlichung, sondern zur \nDokumentation von Feststellungen im Rahmen amtlicher Kontrollen angefertigt. Die Inhalte \nseien für ein Fachpublikum vorgesehen. Die Weitergabe skizzenhafter Dokumentationen \nließe eine eigenständige und sachgerechte Bewertung der betrieblichen Situation durch \nden in der Regel lebensmittelrechtlichen Laien nicht zu. Angemessen sei allenfalls eine \nInformationsvermittlung, die dem tatsächlichen privaten Informationsinteresse des privaten \nAuskunftssuchenden Rechnung trage, beispielsweise durch ein persönliches Gespräch \nder Behörde mit dem Verbraucher. Eine Pflicht zur Veröffentlichung relevanter \nHygieneverstöße und sonstiger lebensmittelrechtlicher Abweichungen durch die \nzuständigen Behörden bestehe bereits aufgrund der Vorschrift des § 40 Abs. 1a \nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); die Verbraucherplattform „Topf Secret“ \nwerde nicht benötigt. Lediglich wenn die in den Kontrollberichten dokumentierten amtlichen \nFeststellungen die Information der Öffentlichkeit durch die Behörden im Sinne von § 40 \nAbs. 1a LFGB rechtfertigen würden, käme eine Herausgabe der Kontrollberichte in \nBetracht. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.03.2018 \n(1 BvF1/13) zur Verfassungskonformität von § 40 Abs. 1a LFGB aufgestellten Maßstäbe – \ninsbesondere die zeitliche Befristung der Information („Löschungsfrist“) – müssten auch für \neine Informationserteilung nach dem VIG gelten. Art und Umfang der Geltendmachung des \nAuskunftsanspruchs seien darüber hinaus offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Die von den \n\n5\ngenannten Nichtregierungsorganisationen bereitgestellte Infrastruktur zur massenhaften \nGenerierung von Anträgen nach dem VIG diene allein der eigenen Kampagnenführung, \nhinter ihr stehe kein echtes Informationsinteresse eines Verbrauchers. Der Antrag des \nBeigeladenen hätte auf Grund der massenhaft über die Internetplattform „Topf Secret“ \ngestellten Anträge nach dem VIG gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abgelehnt werden müssen. \nMit der Gewährung der begehrten Informationen erfolge ferner eine unzulässige \nÜbertragung von hoheitlichen Handlungsbefugnissen auf private Stellen. Dies verstoße \ngegen das in Art. 20 GG verankerte Demokratieprinzip. Bei der Veröffentlichung \nbehördlicherseits getroffener Feststellungen handele es sich um eine kraft Gesetzes dem \nStaat zugewiesene Aufgabe, die nur unter den Voraussetzungen von §§ 40 Abs. 1a LFGB, \n6 Abs. 1 Satz 3 VIG erfolge. Das VIG stelle keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage \ndar, um privaten Stellen die letztverbindliche Hoheit über die unbefristete und \nuneingeschränkte Verbreitung von amtlichen Feststellungen einzuräumen. In Bezug auf \ndie Auslegung des VIG seien zahlreiche Rechtsfragen offen. Die gesetzgeberische \nWertung des § 80 Abs. 1 VwGO spreche bei einem offenen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens dafür, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzumessen. Der \nhilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei begründet, da es sich bei der Anfrage über die \nInternetplattform „Topf Secret“ um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG handele, bei \ndem die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels nicht ausgeschlossen sei. Bei den \nKontrollberichten \nhandele \nes \nsich \num \ndie \nAuswertung \nvon \namtlichen \n„Überwachungsmaßnahmen“ im Rahmen der Lebensmittelkontrolle, hingegen nicht um \nfestgestellte „nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen“ des LFGB oder des \nProduktsicherheitsgesetzes. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Antrag sei begründet. \nSofern die Antragsgegnerin die anfragende Person nicht unter Zwangsgeldandrohung \ndarauf hinweise, dass die Veröffentlichung der Kontrollberichte auf der Internetplattform \n„Topf Secret“ nicht rechtens sei, stelle dies einen Eingriff in ihren durch Art. 12 Abs. 1 GG \nund Art. 14 Abs. 1 GG geschützten, eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.\nDie Antragstellerin beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung des von ihr am 04.10.2019 erhobenen \nWiderspruchs gegen den Auskunftsbescheid der Antragsgegnerin \nvom 25.09.2019 anzuordnen, \nhilfsweise\nfestzustellen, dass ihr Widerspruch vom 04.10.2019 gegen den \nAuskunftsbescheid \nder \nAntragsgegnerin \nvom \n25.09.2019 \naufschiebende Wirkung hat, \näußerst hilfsweise\n\n6\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, dem Beigeladenen die Kontrollberichte bzw. die darin \nenthaltenen Informationen nicht oder nur verbunden mit der \nUntersagung der Veröffentlichung unter Zwangsgeldandrohung zu \nübersenden. \nDie Antragsgegnerin beantragt (vom Gericht zusammengefasst),\ndie Anträge abzulehnen.\nRechtsgrundlage für die Gewährung des Informationszugangs sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nVIG. Die im Rahmen der Betriebskontrollen festgestellten Mängel verstießen gegen \nlebensmittelhygienische Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und somit gegen \neinen \nunmittelbar \ngeltenden \nRechtsakt \nder \nEuropäischen \nGemeinschaft \nim \nAnwendungsbereich des Lebensmittelrechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG). „Nicht \nzulässige Abweichungen von Anforderungen“ seien konkrete Rechtsverstöße; vom \nInformationszugang umfasst seien auch die behördlichen Reaktionen darauf. Der Begriff \nder „Überwachungsmaßnahmen“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG habe hingegen keinen \nBezug zu einem konkreten Einzelfall. Die in den Kontrollberichten aufgeführten \nBeanstandungen seien von der zuständigen Behörde festgestellt worden. Die Berichte \nwürden neben einer Auflistung von Beanstandungen auch rechtliche Subsumtionen der \nKontrollergebnisse beinhalten. Dies ergebe sich insbesondere aus den aufgeführten \nHandlungsanweisungen, die eine fachliche und rechtliche Bewertung der festgestellten \nMängel voraussetzten. Die Benennung der verletzten Vorschriften sei nicht erforderlich und \nwürde die Anforderungen an die Feststellung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VIG \nüberspannen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29.08.2019 – 7 C \n29.17 – ausgesprochen, dass eine nicht zulässige Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 VIG nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden müsse. Ausreichend sei, \ndass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der \neinschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt habe. Das VIG \nuntersage weiterhin nicht die Veröffentlichung über ein Online-Portal. Sie habe dem \nAuskunftsersuchenden \nim \nRahmen \neiner \ngebundenen \nEntscheidung \neinen \nInformationszugang \nzu \ngewähren, \nsofern \ngesetzliche \nAusschluss- \noder \nBeschränkungsgründe nicht vorlägen. Eine Rechtsgrundlage zur Regelung der weiteren \nVerwendung der überlassenen Daten sehe das VIG nicht vor. Die Verhinderung einer \nVeröffentlichung über das Internet stelle keinen Grund für die Ablehnung des \nAuskunftsantrags dar. § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG regele vielmehr, dass informationspflichtige \nStellen Informationen auch über das Internet öffentlich zugänglich machen könnten. Sinn \nund Zweck des VIG sei es, die Informationsrechte der Verbraucher als wesentlichen \n\n7\nBaustein einer modernen Verbraucherpolitik zu stärken. Es entspreche dem Leitbild eines \nmündigen Verbrauchers, diesem die bei der Behörde vorhandenen Daten ungefiltert \nzugänglich zu machen. Missbräuchlich gestellte Anträge seien zwar nach § 4 Abs. 4 VIG \nabzulehnen, die Antragstellerin könne sich auf diese Regelung jedoch nicht berufen. Die \nRegelung bezwecke lediglich den Schutz einer funktionierenden Verwaltung, dem von der \nVerbraucherinformation betroffenen Lebensmittelunternehmer vermittle sie hingegen kein \nsubjektives Abwehrrecht. Der Antrag auf Herausgabe von Informationen hätte nicht gemäß \n§ 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG abgelehnt werden müssen. Durch die Bearbeitung des Antrags sowie \nder seit Mitte Januar gestellten gleichlautenden Anträge weiterer Auskunftssuchender sehe \nsie sich nicht in der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Im Übrigen \nsei die Norm des § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG bereits auf Grund ihrer Einschränkung durch das \nWort „soweit“ restriktiv auszulegen. Der Ablehnungsgrund sei lediglich bei Ausforschungs- \nund Globalanfragen zu Zwecken, die mit dem VIG nicht vereinbar seien, gegeben. Der \ngestellte Auskunftsantrag widerspreche zudem nicht offensichtlich dem Gesetzeszweck \ndes VIG. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sei das Auskunftsbegehren selbst und \nnicht, ob die Organisation foodwatch e.V. auf ihrer Internetplattform eigene Ziele verfolge. \nDie durch das VIG bereitgestellten Instrumente der Informationsgewährung aufgrund von \nantragsabhängigen Auskunftsansprüchen einerseits und der Befugnis zur Information der \nÖffentlichkeit von Amts wegen andererseits würden selbstständig neben den Instrumenten \nder behördlichen Produktwarnung nach § 40 Abs. 1a LFGB stehen. Es sei davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber neben § 40 Abs. 1a LFGB auch die Möglichkeit der \nVeröffentlichung im Internet durch den privaten Auskunftsersuchenden habe zulassen \nwollen, insbesondere, weil einer privaten Veröffentlichung eine geringere Wirkung auf das \nMarktgeschehen zukomme. § 5 Abs. 4 S. 1 VIG sei nicht verfassungswidrig. In § 5 Abs. 4 \nS. 2 VIG seien Sicherungsmaßnahmen für den einstweiligen Rechtsschutz eines Dritten \nvorgesehen. \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der \nGerichtsakte Bezug genommen.\nII. \nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n1. Der Antrag ist statthaft und zulässig.\n\n8\na) Er ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO als \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Der von der Antragstellerin \nerhobene Widerspruch gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom \n25.09.2019 hat gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG keine aufschiebende Wirkung, weil der \nBeigeladene einen Antrag auf Informationszugang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gestellt \nhat, nicht jedoch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG (a. A.: VG Stade, Beschl . v. 01.04.2019 \n– 6 B 380/19 –, juris). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG hat jeder nach Maßgabe des \nVIG Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Überwachungsmaßnahmen oder \nandere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und \nVerbrauchern einschließlich der Auswertungen dieser Tätigkeiten und Maßnahmen (…), \ndie bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung \nvorhanden sind. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG regelt damit nur allgemeine, vom Einzelfall \nlosgelöste Sachverhalte (Heinicke in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, beck-online, Stand \nNovember 2018, § 2 Rn. 56). Konkrete Rechtsverstöße und die behördliche Reaktion \nhierauf sind unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu subsumieren (ebenso zur \nVorgängerregelung: VG Wiesbaden, Urt. v. 12.07.2012 – 1 K 910/11.WI –, juris Rn. 16). \nDer Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich für die \nEinzelauskünfte \nvorgesehen, \num \nVerzögerungen \nder \nAuskunftserteilung \ndurch \nRechtsbehelfe betroffener Unternehmen einzudämmen (BT-Drs. 17/7374, S. 18).\nEin solcher Fall der Einzelauskunft liegt hier vor (s. ausführlich unter 2. b) cc)). \nb) Die Antragstellerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Adressat des \nangegriffenen Bescheides ist zwar nicht sie, sondern der Beigeladene, jedoch kann die \nAntragstellerin als Drittbetroffene geltend machen, durch die Auskunftserteilung \nmöglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein. Es ist nicht von vorneherein \nausgeschlossen, dass die Auskunftserteilung sie in ihrem Recht auf informationelle \nSelbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG oder ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit nach \nArt. 12 Abs. 1 GG jeweils i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n21.03.2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 26; BayVGH, Urt. v. 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 –, \njuris Rn. 19 m.w.N.). Darüber hinaus sieht § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG auch den Schutz privater \nBelange vor. Hiernach entfällt der Anspruch auf Informationsgewährung, wenn die dort \nabschließend aufgezählten Belange berührt werden (ausführlich zum Kreis der \nAnspruchsberechtigten: BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29.17 –, juris Rn. 11). \n2. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der \nHauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung \nganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei \n\n9\nist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gegen \ndas Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs \nabzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind \nzunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt \ngrundsätzlich \ndas \nprivate \nAussetzungsinteresse \ndas \ngegenläufige \nöffentliche \nVollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, \nbedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung durch die Behörde angeordnet \nwurde, auch bei Vorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes eines besonderen \nInteresses an der sofortigen Vollziehung. Lässt sich hingegen bei summarischer \nÜberprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf \neine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Bei der Abwägung \nfällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm \nauferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches \nbewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12). \nGeltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines \nVerwaltungsaktes einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer \nbehördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 19). \nAllerdings ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der \nGesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat \nund es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung \nzu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, \njuris Rn. 21). Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die \nGerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer \nEinzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die \nvon den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im \nkonkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise \nabzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22).\nGerade für Fälle wie den vorliegenden hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der \nsofortigen Vollziehung auseinandergesetzt. Aus § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ergibt sich, dass bei \nInformationen über unzulässige Abweichungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG dem \nInteresse der Öffentlichkeit an einer wirksamen, d.h. zeitnahen Information grundsätzlich \n\n10\nder Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen, einstweilen \nvon der Informationsherausgabe verschont zu bleiben, zukommt. Grund für diese mit der \nNeufassung des VIG 2012 eingeführte Regelung war die erhebliche Kritik in der \nÖffentlichkeit daran, dass sich die Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener \nUnternehmen um teilweise mehr als ein Jahr verzögern konnte. Die erteilten Informationen \nwaren nach einem derart langen Zeitraum für die Verbraucher häufig weitgehend wertlos. \nAndererseits war zu berücksichtigen, dass Verwaltungshandeln durch Information \ngrundsätzlich irreversibel ist, da eine von der Behörde herausgegebene Information \nnachträglich nicht mehr \"zurückgeholt\" werden kann. Bei einer Abwägung dieser \nwiderstreitenden Interessen hielt es der Gesetzgeber für sachgerecht, die sofortige \nVollziehbarkeit (lediglich) bei Informationen über Rechtsverstöße im Sinne des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 VIG gesetzlich anzuordnen, da er für diesen Fall von einem überragenden \nInteresse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information ausging (vgl. BT-Drs. 17/7374, \nS. 18). Die wirksame, das heißt zeitnahe Information über solche Tatsachen liegt nicht nur \nim Interesse des konkreten Verbrauchers, sondern auch im öffentlichen Interesse (zur \ngesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG auch \nHambOVG, Beschl. v. 06.06.2019, – 20 E 1882/19 –, juris Rn. 20 f.). \nVor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. \nDer angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als formell (a)) und \nmateriell (b)) rechtmäßig. Besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise das \nÜberwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, liegen \nnicht vor (3.). \na) Der Bescheid vom 25.09.2019 ist formell rechtmäßig. Der LMTVet des Landes Bremen \nist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 2 VIG sachlich zuständig für die \nInformationsgewährung. Auskunft erteilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG die Stelle im Sinne \ndes § 2 Abs. 2 VIG, bei der die entsprechenden Informationen „vorhanden“ sind. Dies ist \nder LMTVet, der die Daten als Vollzugsbehörde auf Grund der Kontrollen erhoben hat und \nbei dem die relevanten Informationen daher im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG vorhanden \nsind. Davon geht nunmehr auch die Antragsgegnerin aus. Den früheren Bescheid der \nSenatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 25.04.2019 auf \nInformationsgewährung hat sie mit Bescheid vom 20.08.2019 aufgehoben. \nAuch die Anforderungen an das Verfahren sind gewahrt. Die Antragstellerin, deren \nrechtliche Interessen durch den Informationszugang berührt werden, ist gemäß § 5 Abs. 1 \nSatz 2 VIG am 15.02.2019 angehört worden. Einer erneuten Anhörung durch die \nAntragsgegnerin bedurfte es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VIG nicht. \n\n11\nb) Der Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Informationszugang des Beigeladenen \nist § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe des VIG Anspruch auf \nfreien Zugang zu allen Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen \nStellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen\na) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes,\nb) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen\nc) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der \nEuropäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen \nund Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a) bis c) \ngenannten Abweichungen getroffen worden sind.\naa) Der Beigeladene ist als natürliche Person gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG \nanspruchsberechtigt. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den \nInformationszugangsanspruch nicht erforderlich (vgl. amtliche Begründung zur früheren \nFassung des VIG von 2008, BT-Drs. 16/1408, S. 9), ebenso ist grundsätzlich das Motiv \ndes Auskunftsersuchenden unbeachtlich (vgl. Schoch, AfP 2010, 313, 316). Daher kommt \nes für den Anspruch auf Erteilung von Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 S. 1 \nNr. 1 VIG auch nicht darauf an, welche Interessen mit der Internetplattform \"Topf Secret\", \nüber die der Beigeladene seinen (vorformulierten) Antrag gestellt hat, verfolgt werden (VG \nDüsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 36; VG Cottbus, Beschl. v. \n15.05.2019 – VG 1 L 156/19 –, juris Rn. 5).\nbb) Der Antrag des Beigeladenen entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 4 \nAbs. 1 Satz 2 VIG. Ein Antrag nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG muss insbesondere erkennen \nlassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Im Interesse eines möglichst \nungehinderten Zugangs zu Verbraucherinformationen ist die Angabe des Unternehmens, \ndes Zeitraums, für den Auskunft begehrt wird, und der Art der Information ausreichend \n(BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29.17 –, juris Rn. 19). Das Auskunftsbegehren des \nBeigeladenen \nbezieht \nsich \nhinreichend \nkonkret \nauf \ndie \nbeiden \nletzten \nlebensmittelrechtlichen Kontrollen im Betrieb der Antragstellerin sowie auf etwaige hierbei \nfestgestellte Beanstandungen.\ncc) Die Informationen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zur Verfügung stellen \nwill, sind sachlich vom Informationsanspruch umfasst. Bei den in den Kontrollberichten \ndokumentierten Mängeln handelt es sich um festgestellte nicht zulässige Abweichungen \nvon den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Der Begriff der \n\n12\nAbweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a bis c \ngenannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers \nmuss nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris Rn. 27; VG \nDüsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 – 29 L 12226/19 –, juris Rn. 44; OVG NW, Urt. v. \n12.12.2016 – 13 A 846/15 –, juris Rn. 98). Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, \nDuldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt (Heinicke in: Zipfel/Rathke, \nLebensmittelrecht, Stand November 2018, § 2 Rn. 23a). Für ein Normverständnis, das \nnicht auf subjektive Elemente wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit abhebt, streitet der \nsystematische Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VIG, wonach der \nInformationsanspruch auch in Bezug auf „zugelassene Abweichungen“ von den in Nummer \n1 genannten Rechtsvorschriften gewährt wird (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, \njuris Rn. 29) Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung \"festgestellt\" werden \nmuss, erfordert aber über die bloße Feststellung von Abweichungen in einem \nnaturwissenschaftlich-analytischen Sinne eine juristisch-wertende Einordnung, d.h. eine \nrechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige \nBehörde (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschl. \nv. 07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 48).\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kontrollberichte sind nach Auskunft der \nAntragsgegnerin dergestalt strukturiert, dass die vorgefundenen Mängel zunächst in \ntatsächlicher \nHinsicht \nbeschrieben \nund \nsodann \neine \nBemerkung \noder \neine \nHandlungsanweisung enthalten. Beide Kontrollberichte enden zudem mit der Anweisung, \ndie Mängel innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben. Es ist nicht erforderlich, dass die \nverletzten Rechtsvorschriften in den Berichten ausdrücklich genannt und den aufgelisteten \nMängeln gegenübergestellt werden. Das Informationsbegehren knüpft an die tatsächliche \nKontrolltätigkeit der Überwachungsbehörden an. Aus der Beschreibung des Mangels und \nder daraus abgeleiteten Handlungsanweisung wird deutlich, dass der jeweils handelnde \nLebensmittelkontrolleur eine Subsumtion der festgestellten Kontrollergebnisse unter die \neinschlägigen Rechtsvorschriften vorgenommen hat. Daraus ergibt sich, dass über die \nBeschreibung eines vorgefundenen Zustandes hinaus eine rechtliche Bewertung durch \nden Kontrolleur erfolgt ist, die auch für den Laien verständlich ist. \nDas Gericht hat keinen Anlass, am Vorliegen festgestellter nicht zulässiger Abweichungen \nzu zweifeln. Die Antragstellerin selbst stellt die aufgelisteten Beanstandungen in \ntatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede, sondern wendet sich allein gegen die ihrer \nAuffassung nach fehlende rechtliche Bewertung. \n\n13\nNicht erforderlich ist, dass die nicht zulässigen Abweichungen durch einen \nbestandskräftigen Verwaltungsakt festgestellt worden sind oder ein Ordnungswidrigkeiten- \noder Strafverfahren durchgeführt wurde. Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die \nAbweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften \nabschließend aktenkundig festgestellt hat (ausführlich: BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C \n29.17 –, juris Rn. 32; VG München, Beschl. v. 14.10.2019 – M 32 SN 19.1569, juris Rn. 49; \nBayVGH, Urt. v. 16.2.2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 47 f.). Ein Bestandskrafterfordernis \nwürde den Informationszugang auf unabsehbare Zeit verschieben und dem \ngesetzgeberischen \nAnliegen \neiner \numfassenden \nInformation \ndes \nVerbrauchers \nzuwiderlaufen. Der Informationszugang kann seinen Zweck nur erreichen, wenn er die \nrelevanten Vorgänge auch zeitnah erfasst (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 48; VG Augsburg, \nUrt. v. 30.04.2019 – Au 1 K 19.242 –, juris Rn. 34 - 37). \nDer Gegenstand des Informationsanspruchs ist auch nicht auf produktbezogene \nInformationen beschränkt (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019 – 7 C 29.17 –, juris Rn. 17). Umfasst \nsind alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in \ndiesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Dies schließt die \nhier streitgegenständlichen Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, \nLagerung und Lieferung von Produkten – hier in einer Gaststätte – ein, unabhängig davon, \nob im Einzelfall die produzierten Lebensmittel selbst bereits nachhaltig beeinflusst worden \nsind (BayVGH, Urt. v. 16.0.2017 – 20 BV 15.2208 – juris Rn. 38 f.). \nDer Informationsanspruch setzt schließlich nicht voraus, dass die festgestellten nicht \nzulässigen Abweichungen noch andauern. Der Anspruch besteht nach § 3 Satz 1 \nNr. 1 e) VIG wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nur dann nicht, wenn die \nInformationen vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind.\ndd) Dem Informationsanspruch steht nicht der Ausschlussgrund nach § 3 Satz 1 \nNr. 2 c) VIG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nach § 2 wegen \nentgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen \nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Der Zugang zu Informationen \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kann hingegen nicht unter Berufung auf das Betriebs- \nund Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden (vgl. § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG). Denn an der \nGeheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße besteht kein berechtigtes wirtschaftliches \nInteresse (BT-Drs. 16/5404, S.12; ebenso BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris \nRn. 34).\n\n14\nee) Der Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang war nicht nach § 4 Abs. 3 \nNr. 4 VIG abzulehnen. Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG soll der Antrag abgelehnt werden, \nsoweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben \nder Behörde beeinträchtigt würde. Dies kommt nur in Betracht, wenn die ordnungsgemäße \nAufgabenerfüllung tatsächlich gefährdet ist (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 173 EL, \nStand: März 2019, § 4 Rn. 29). Es kann dahingestellt bleiben, ob § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG \nausschließlich dem öffentlichen Interesse dient oder sich im Einzelfall auch der \nDrittbetroffene auf diese Norm berufen kann. Nach Angaben der Antragsgegnerin liegt \nkeine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben vor. Im Übrigen \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG restriktiv auszulegen ist. \nDer Ablehnungsgrund wird mit dem Wort „soweit“ eingeleitet. Damit verdeutlicht der \nGesetzgeber, dass vor der vollständigen Ablehnung eines Antrags geprüft werden muss, \nob die Behörde den Antrag nicht nur teilweise oder aber zeitlich gestreckt ablehnen könnte, \num \ndamit \ndem \nInformationsbedürfnis \ndes \nAntragstellers \nsoweit \nwie \nmöglich \nentgegenzukommen (BT-Drs. 17/7374, S. 17 f.). \nff) Der Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang ist auch nicht als \nrechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Ein Antrag ist \ninsbesondere rechtsmissbräuchlich, wenn der Auskunftsersuchende über die begehrten \nInformationen bereits verfügt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VIG). Auch hier kann dahinstehen, ob § 4 \nAbs. 4 VIG ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, indem er die \nauskunftspflichtigen Stellen vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen schützen will \n(BayVGH, Beschl. v. 06.07.2015 – 20 ZB 14.978 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschl. v. \n07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 58), oder ob sich im Einzelfall auch der von der \nAuskunftserteilung Drittbetroffene auf das Verbot eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens \nals allgemeiner Grundsatz berufen kann (offenlassend: BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C \n29.17 –, juris Rn. 21; vgl. auch VG Würzburg, Beschl. v. 06.11.2019 – W 8 S 19.1363 –, \njuris Rn. 36). Denn in der Sache liegt kein Rechtsmissbrauch vor.\nDie Antragstellerin macht geltend, dass die Internetplattform „Topf Secret“ aufgrund ihrer \nhochgradigen Automatisierung darauf ausgerichtet sei, nicht überdachte und massenhafte \nAnfragen zu initiieren, hinter denen kein echtes Verbraucherinformationsinteresse stehe. \nAuch könne beim Hochladen von Kontrollberichten und zu den Berichten verfassten Texten \nPrivater der unzutreffende Eindruck behördlicher Aussagen erweckt werden. Daraus ergibt \nsich aber kein Rechtsmissbrauch. Eine Missbräuchlichkeit ist erst dann gegeben, wenn \ndas Informationsbegehren erkennbar nicht den Zwecken des Informationsgesetzes dient, \nÖffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaig bestehende \nMissstände aufzudecken und letztlich abzustellen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 27.02.2018 – 2 LC \n\n15\n58/17 –, juris Rn. 84). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Es steht schon nicht fest, \nob der Beigeladene die erfragten Informationen auf der Internetplattform \"Topf Secret\" \nveröffentlichen wird. Eine automatische Veröffentlichung in diesem Portal erfolgt nicht. Die \nKontrollberichte werden dem Beigeladenen nicht per E-Mail zur Verfügung gestellt, \nsondern an dessen Postanschrift gesandt. Für eine anschließende Veröffentlichung auf \nder Internetplattform \"Topf Secret\" muss der Beigeladene aktiv tätig werden. Die zur \nVerfügung gestellten Informationen müssen eingescannt und anschließend hochgeladen \nwerden (zur Frage der Wahrscheinlichkeit der Veröffentlichung erlangter Informationen auf \nder Internetplattform von „TopfSecret“: HambOVG, Beschl. v. 06.06.2019 – 20 E 1882/19 \n–, juris Rn. 16). \nSelbst wenn unterstellt wird, dass der Beigeladene die Informationen für die Zwecke der \nvon foodwatch e.V. bzw. FragdenStaat betriebenen Internetplattform \"Topf Secret\" \nverwenden möchte, liegt darin keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung \n(BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris Rn. 22). Ziel von \"Topf Secret\" ist es, \nmehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung herzustellen. Das deckt sich mit dem \nausdrücklich in § 1 VIG normierten Zweck des VIG, den Markt transparenter zu gestalten \nund \nhierdurch \nden \nSchutz \nder \nVerbraucherinnen \nund \nVerbraucher \nvor \ngesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten \nsowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten zu \nverbessern (BayVGH, Beschl. v. 06.07.2015 – 20 ZB 14.977 –, juris Rn. 8-11; VG \nDüsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 64). Eine solche \nÖffentlichkeitsarbeit ist, solange sie mit Mitteln des geistigen Meinungskampfes erfolgt und \nnicht auf der Grundlage falscher, verfälschter oder sonst wie manipulierter Informationen \ngeführt wird, mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG \ngrundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.19 –, juris Rn. 22). \ngg) Der Informationsanspruch des Beigeladenen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt \neiner möglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB ausgeschlossen (vgl. \ndazu: HambOVG, Beschl. v. 06.06.2019 – 20 E 1882/19 –, juris Rn. 12 ff.; VG Regensburg, \nBeschl. v. 15.03.2019 – RN 5 S 19.189 –, juris Rn. 32; VG Würzburg, Beschl. v. 08.05. \n2019 – W 8 S 19.443 –, juris Rn. 41).\nZwischen der antragsgebundenen Informationsgewährung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 VIG und der aktiven staatlichen Verbraucherinformation nach § 40a Abs. 1a LFGB \nund § 6 Abs. 1 Satz 3 VIG bestehen gravierende Unterschiede. Mit aktivem \nInformationshandeln wendet sich der Staat nicht an einen einzelnen zuvor selbst initiativ \ngewordenen Anspruchsteller, sondern an alle Marktteilnehmer und wirkt so unter \n\n16\nInanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess \nein. Das verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte \nWirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer \nantragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben \ndahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Eine Breitenwirkung vermögen sie nur \nvermittelt durch Veröffentlichungen Privater zu erzielen, denen nicht die Autorität \nstaatlicher Publikation eigen ist und gegen die sich die betroffenen Unternehmen bei \nsorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, zivilrechtlich zur \nWehr setzen können (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2015 – 7 B 22/14 –, juris Rn. 12; BVerwG, \nUrt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris. Rn. 47; vgl. auch: VG Düsseldorf, Beschl. v. \n07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 72; VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.09.2019 – 3 K \n5407/19 –, juris Rn. 47). \nFür eine etwaige Veröffentlichung der beiden Kontrollberichte durch den Beigeladenen auf \nder Internetplattform „Topf Secret“ gilt nichts Anderes. Die Internetplattform ist ersichtlich \nkeine amtliche Webseite. Die gewährten Informationen werden als Scan oder Foto ins \nInternet gestellt, stellen also offensichtlich keine originär staatliche Information dar. Beim \nLesen der Darstellung auf der Internetplattform kann kaum der Eindruck eines \nbehördlichen Informationshandelns entstehen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 – 29 \nL 1226/19 –, juris Rn. 70; VG Mainz, Beschl. v. 05.04.2019 – 1 L 103/19.MZ –, juris Rn. \n15).\nGegen die Annahme einer unzulässigen Umgehung spricht zudem, dass die Gefahr der \nVeröffentlichung einer behördlichen Auskunft im Falle der erfolgreichen Geltendmachung \neines Informationsanspruches nach dem VIG immer besteht. Das VIG verbietet die \nVeröffentlichung herausgegebener Informationen nicht und ermächtigt auch die Behörde \nnicht, \ndem \nAuskunftsersuchenden \ndie \nVeröffentlichung \nzu \nuntersagen. \nBei \nsorgfaltswidriger Verbreitung muss sich das Unternehmen zivilrechtlich zur Wehr setzen \n(s.o.). \nhh) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere wird durch \ndie auf § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 VIG gestützte Informationsgewährung weder Art. 12 \nAbs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Die antragsgebundene Informationsgewährung \nnach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG entspricht in ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff \nin die Berufsfreiheit und ist daher insbesondere an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerwG, \nUrt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris Rn. 41). Die Grundrechte der Antragstellerin aus \nArt. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- \nund Geschäftsgeheimnissen. Der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch \n\n17\ndie einfachrechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte, die die Transparenz \nam Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördern, entscheidend mitbestimmt. Die \ngrundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich \nder Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines \nVerhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen Imageschäden und dadurch bedingte \nUmsatzeinbußen. Damit die Veröffentlichung der Informationen für das Unternehmen nicht \nzu unzumutbaren Folgen führt, hat der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen geschaffen. So \nhat etwa die zuständige Behörde bei der Zugänglichmachung von Informationen stets \ndarauf zu achten, dass allein die vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen \nmitgeteilt werden. Die informationspflichtige Stelle hat daneben bekannte Hinweise auf \nZweifel an der Richtigkeit der Informationen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VIG mitzuteilen. Den \nwichtigsten Schutz stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Beteiligung des Dritten, \ndessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden könnten, \ndar (BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris Rn. 47 und 52). Vor allem Art. 12 \nAbs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu \nwerden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht. \nDer Verbraucherschutz ist ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang, dem der \nGesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert \nbeigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der vorgenannten \nGrundrechte rechtfertigen kann (ausführlich zur Rechtfertigung des Eingriffs in die \nBerufsfreiheit: BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, – 7 C 29.17 –, juris Rn. 48 ff.; vgl. auch: \nBayVGH, Urt. v. 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 –, juris Rn. 58; NdsOVG, Urt. v. 02.02.2015 \n– 10 LB 33/13 –, juris Rn. 98; VG Augsburg, Urt. v. 30.04.2019 – Au 1 K 19.242 –, juris \nRn. 27; VG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 74; zu Art. 12 \nAbs. 1 GG in diesem Zusammenhang auch HambOVG, Beschl. v. 14.10.2019 – 5 Bs \n149/19 –, Beck Rs 2019, 26284, Rn. 13 ff.).\n3. Besondere Umstände des Einzelfalls, die trotz der gesetzlichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der \nAntragstellerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich nicht schon \ndaraus, dass zu verschiedenen Fragestellungen höchst- oder obergerichtliche \nRechtsprechung noch nicht vorliegt. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die \nHerausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könne, führt dies nach der oben dargestellten gesetzlichen Wertung (II. 2.) bei \nfestgestellten \nRechtsverstößen \ngerade \nnicht \nzu \neinem \nÜberwiegen \ndes \nAussetzungsinteresses gegenüber dem Verbraucherinteresse (a.A.: VG Würzburg, \nBeschl. v. 06.11.2019 – W 8 S 19.1363 –, juris Rn. 33, m.w.N. zur insoweit \nübereinstimmenden Rspr.). \n\n18\nEin schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der begehrten \nInformationen ergibt sich auch nicht deshalb, weil bei einer Veröffentlichung der vorliegend \nin Rede stehenden Informationen eine Verschiebung ihrer Marktchancen droht. Dass die \nAntragstellerin bei Bekanntwerden der Kontrollberichte einen Imageschaden mit möglichen \nAbsatzeinbußen zu befürchten hat, ist in der vom Verbraucherinformationsgesetz \nbezweckten Förderung der Markttransparenz angelegt (VG Düsseldorf, Beschl. v. \n07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris Rn. 87). Der Schutz von Betriebs- oder \nGeschäftsgeheimnissen oder von sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen erfasst \ngerade nicht die Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, die hier Gegenstand des \nAuskunftsbegehrens sind (§ 3 Satz 5 Nr. 1 VIG). \n4. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Bei der von der \nAntragsgegnerin beabsichtigten Informationsgewährung handelt es sich um einen Fall des \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) VIG. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, \nfür den der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht gilt, ist nicht \neröffnet (s.o. unter 2. b) cc)).\n5. Der äußerst hilfsweise gestellte Antrag ist nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, soweit \ndie Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die letzten beiden \nKontrollberichte nicht zu übersenden. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften \nder Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Ihr Rechtsschutzziel, die \nÜbersendung der Kontrollberichte zu verhindern, kann die Antragstellerin grundsätzlich mit \nihrem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den \nBescheid vom 25.09.2019 nach den insoweit vorrangigen §§ 80, 80a VwGO erreichen. \nDie Ablehnung der Aussetzungsentscheidung verbunden mit einer Auflage nach § 80 Abs. \n5 Satz 4 VwGO, die Veröffentlichung der Kontrollberichte unter Zwangsgeldandrohung zu \nuntersagen, kommt ebenfalls nicht in Betracht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob bei \nder Ablehnung einer Aussetzungsentscheidung Auflagen überhaupt zulässig sind (vgl. zum \nMeinungsstand: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 169). § 80 Abs. 5 \nSatz 4 VwGO hat die Funktion, dem Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung zu tragen und \neinen angemessenen Interessenausgleich zu finden. Das Gericht hat über die Beifügung \neiner Auflage im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach pflichtgemäßem \nErmessen zu befinden (OVG NRW, Beschl. v. 11.06.2019 – 11 B 606/19 –, juris Rn. 4). \nDiese Interessenabwägung geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil das \nVerbraucherinformationsgesetz keine Grundlage bietet, um den Auskunftsersuchenden \ndie Veröffentlichung der Kontrollberichte zu untersagen. \n\n19\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht \nder Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \naufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat.\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei war der Streitwert auf \nden Regelstreitwert anzuheben, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen \nwird.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nDr. Zsinka","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-12-17/5-v-2340-19","cited_norms":[{"jurabk":"VIG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":28},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2019-12-17/5-v-2340-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365116","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.585866+00:00"}}