{"status":"available","doknr":"OLD365115","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-14","aktenzeichen":"3 V 2589/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 V 2589/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \nAntragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\nStadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \n, Richter\n und Richter\n am 14. Januar 2020 beschlossen:\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig einen \nBetreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung im Sinne \ndes § 24 Abs. 3 SGB VIII im Umfang von sechs Stunden \ntäglich bereit zu stellen.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2\nDie Kosten des gerichtskostenfeien Verfahrens trägt die \nAntragstellerin zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾.\nGründe\nI. Die am 09.12.2016 geborene Antragstellerin begehrt die Zuweisung eines \nBetreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung. \nMit Aufnahmeantrag vom 11.01.2019, bei der Senatorin für Kinder und Bildung \neingegangen am 20.05.2019, beantragte die Mutter der Antragstellerin, die Antragstellerin \nfür das Betreuungsjahr 2019/2020 in der Betreuungseinrichtung Kinder- und \nFamilienzentrum\n mit einer Betreuungszeit von acht Stunden aufzunehmen. \nSie befinde sich derzeit in Elternzeit und sei arbeitssuchend. Mit dem Angebot eines \nBetreuungsplatzes in einer anderen Einrichtung erklärte sie sich einverstanden.\nMit Schreiben vom 23.07.2019 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragstellerin noch \nkein Platz zugewiesen werden konnte, sie aber weiterhin darum bemüht sei, die \nAntragstellerin in einer Kindertageseinrichtung unterzubringen. Mit am 02.08.2019 bei der \nAntragsgegnerin eingegangenem Schreiben teilte die Mutter der Antragstellerin mit, dass \ndie Antragstellerin weiterhin einen Platz zur Tagebetreuung brauche. \nIn der Folgezeit wurde der Antragstellerin von der Antragsgegnerin kein Betreuungsplatz \nangeboten.\nAm 18.11.2019 hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az.: 3 K 2588/19), über die noch \nnicht entschieden ist, und zugleich den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie habe einen \nRechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Ein weiteres Zuwarten sei ihr \nnicht zuzumuten. Ihre Mutter sei alleinerziehend und könne keine Erwerbstätigkeit \naufnehmen, solange kein Betreuungsplatz zur Verfügung stehe. Hierzu hat die \nAntragstellerin einen Aufhebungsvertrag zu einem Betreuungsvertrag mit einer \nKindertagespflegeperson vom\n zur Gerichtsakte gereicht, nach dem sich die \nAntragstellerin vom 01.03.2019 bis zum 27.08.2019 im Umfang von 30 Stunden pro Woche \nin Betreuung bei einer Kindertagespflegeperson befand. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019 \nhat die Antragstellerin den in der Antragsschrift zunächst noch nicht konkret benannten \nbegehrten Betreuungsumfang auf acht Stunden täglich konkretisiert.\n \nMit Schriftsatz vom 22.11.2019 erkannte die Antragsgegnerin einen Anspruch der \nAntragstellerin auf einen Platz in einer Tageseinrichtung im Umfang von sechs Stunden \n\n3\ntäglich an. Der Anspruch könne derzeit jedoch nicht erfüllt werden. Zudem beziehe sich \nder Anspruch nicht auf eine Ganztagsbetreuung. Hierfür habe die Antragstellerin \n§ 5 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BremAOG nachzuweisen, dass die tägliche oder wöchentliche \nAbwesenheit der Erziehungsberechtigten aufgrund von Arbeitssuche über den \nRechtsanspruch in Höhe von sechs Stunden täglich hinausgehe. Dies sei bisher nicht \nerfolgt. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin eine Betreuung im Umfang von \nacht Stunden täglich benötige. Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, weil die \nAntragstellerin ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Aufhebungsvertrags eine \ngesicherte Betreuung ungerechtfertigt beendet habe. Die Antragstellerin habe noch am \n02.08.2019 um die Vermittlung eines Platzes gebeten. Zu diesem Zeitpunkt habe eine \ngesicherte Betreuung noch bestanden. Die Antragstellerin könne einen Betreuungsplatz \nnicht einstweilig einfordern, wenn sie zuvor eine gesicherte Betreuung ohne gerechtfertigte \nGründe selbst beendet habe. Dies stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.\nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die Voraussetzungen \nfür den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl \ndie Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das \nBestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend \nsind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts.\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes maßgeblichen \nsummarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass der Antragstellerin \ngegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in \neiner Kindestageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich \nzusteht. \n1. Der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf die Verschaffung des von ihr begehrten \nPlatzes in einer Kindertageseinrichtung folgt aus § 24 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buch \nSozialgesetzbuch (SGB VIII). Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie \n\n4\ndie Antragstellerin - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf \nden Besuch einer Tageseinrichtung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII haben die Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein \nbedarfsgerechtes Angebot an Ganztagesplätzen zur Verfügung steht. Durch § 5 Abs. 3 \ndes Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern in Tageseinrichtungen und in \nKindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeortsgesetz - BremAOG) wird \ndieser Rechtsanspruch näher ausgestaltet. Danach hat ein Kind, das spätestens am 31. \nDezember des Kindesgartenjahres das 3. Lebensjahr vollendet und nach § 8 Abs. 3 in den \nKindergarten aufgenommen wird, einen Rechtsanspruch auf bis zu sechs Stunden tägliche \nFörderung in einer Tageseinrichtung.\na) Die Antragsgegnerin erkennt den Rechtsanspruch der Antragstellerin auf einen Platz in \neiner Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von sechs Stunden täglich \nzwar an, hält diesem jedoch mangelnde Betreuungskapazitäten entgegen.\nDurch die von der Antragsgegnerin behauptete Kapazitätserschöpfung wird der \nAnordnungsanspruch der Antragstellerin indes nicht berührt. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Rechtsanspruch auf frühkindliche \nFörderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in \nqualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Tageseinrichtungen \nvorgehalten wird. Er hat gegebenenfalls die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, \ndass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender \nBetreuungsplatz nachgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.10.2017 – 5 C \n19/16, juris Rn. 34 f.). Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von \nder gesetzlichen Pflicht, Kindern, die einen Rechtsanspruch auf Besuch einer \nTageseinrichtung \nhaben, \neinem \ndem individuellen \nBedarf gerecht werdenden \nBetreuungsplatz anzubieten (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII: OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschluss v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, juris Rn. 12). Nach Auffassung der Kammer \nunterliegt auch der in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Rechtsanspruch keinem \nKapazitätsvorbehalt. Die Rechtsnatur der Leistung als subjektives Recht sowie die \nLeistungsverpflichtung im Rahmen der Gesamtverantwortung ist mit dem Rechtsanspruch \naus § 24 Abs. 2 SGB VIII identisch (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 \nRn. 55). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist daher in gleichem Maße verpflichtet, \nfür Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zu gewährleisten, dass ein ihrem \nBedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an \nTageseinrichtungen vorgehalten wird und gegebenenfalls vorhandene Kapazitäten zu \nerweitern. \n\n5\nSelbst wenn man aber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwand der \nKapazitätserschöpfung für rechtlich erheblich hielte, ist weder hinreichend dargetan noch \nersichtlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verpflichtung zur \nErbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet wäre. Denn die Antragsgegnerin hat \nbislang \nnicht \nhinreichend \nnachgewiesen, \ndass \nder \nAntragstellerin \nwegen \nKapazitätserschöpfung gegenwärtig kein Betreuungsplatz in einer Kindestageseinrichtung \nzugewiesen \nwerden \nkann. \nDer \nNachweis \nfehlender \nKapazitäten \nobliegt \nder \nAntragsgegnerin (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18, \njuris Rn. 12). Die Antragsgegnerin muss zum einen die Erschöpfung der Kapazität und zum \nanderen die Durchführung eines sachgerecht ausgestalteten Verfahrens zur Platzvergabe \nsubstantiiert darlegen (vgl. VG Potsdam, Beschluss v. 27.04.2018, VG 7 L 296/18, juris). \nDie \nAntragsgegnerin \nhat \nbislang \njedoch \nweder \ndargelegt, \nwelche \nkonkreten \nKindertageseinrichtungen sie überhaupt in den Blick genommen hat, noch weshalb es ihr \nunmöglich sein sollte, die Antragstellerin in einer von ihrem Wohnort in zumutbarer \nEntfernung \nliegenden \nKindertageseinrichtung \nunterzubringen. \nFerner \nhat \ndie \nAntragsgegnerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass die in zumutbarer Entfernung \nliegenden Kindestageseinrichtungen ihre Kapazitäten tatsächlich ausgeschöpft haben. So \nstellt die Richtlinie für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen \n(RiBTK) unter anderem nähere Anforderungen an die Gruppengröße bei der Betreuung \nvon Kindern in Kindertageseinrichtungen auf. Nach Ziffer 12.1. RiBTK sollen in \nalterserweiternden Gruppen zwei Fachkräften insgesamt nicht mehr als 15 Kinder als \nBezugsgruppe zugeordnet werden, von denen mindestens 10 Kinder älter als 2 Jahre und \n7 Monate sein sollen. Ziffer 12.2. sieht für die Leitung solcher Gruppen eine \nErzieherin/einen Erzieher vor, die ständig von einer zweiten Fachkraft unterstützt wird. Ob \ndie Kapazitäten unter Zugrundelegung der oben genannten Richtlinie bereits vollständig \nausgeschöpft worden sind, hat die Antragsgegnerin bislang nicht nachgewiesen. Darüber \nhinaus sieht das Aufnahmeortsgesetz (BremAOG) ein Vergabeverfahren für die Verteilung \nder Plätze in Kindertageseinrichtungen vor. Bei diesem Auswahlverfahren sind unter \nanderem gem. § 5 Abs. 5 BremAOG die Auswahlkriterien des § 6 BremAOG anzuwenden, \nsofern mehr Kinder angemeldet sind, als Plätze vorhanden oder eingerichtet werden \nkönne. Gem. § 6 Abs. 1 BremAOG ist bei der Aufnahme von Kindern in einer \nTageseinrichtung unter anderem zu berücksichtigen, dass sich die Tageseinrichtung oder \nKindertagespflegestelle in Wohnortnähe des Kindes befindet und das Kind Geschwister \nhat, die diese Tageseinrichtung besuchen. Ob dieses Vergabeverfahren bei der \nPlatzvergabe der Kindertageseinrichtungen, die in zumutbarer Entfernung vom Wohnort \n\n6\nder Antragstellerin liegen, rechtsfehlerfrei angewandt worden ist, hat die Antragsgegnerin \nbislang ebenfalls nicht darlegt.\nb) Soweit die Antragstellerin ausweislich ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren einen \nin zeitlicher Hinsicht über den anerkannten Anspruch in Höhe von sechs Stunden \nhinausgehenden Betreuungsumfang in Höhe von acht Stunden täglich begehrt, ist ein \nAnordnungsanspruch jedoch nicht gegeben. Einen einklagbaren Anspruch auf einen \nGanztagsplatz vermittelt die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII der über drei Jahre alten \nAntragstellerin nicht (vgl. dazu bspw. OVG Lüneburg, B. v. 19.12.2018 – 10 ME 395/18 –, \njuris Rn. 4 ff.; Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, \n§ 24 Rn. 47).\n2. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Insoweit kann offen \nbleiben, ob für den Anordnungsgrund bereits allein die irreversible Nichterfüllung des \nunaufschiebbaren Anspruchs des Berechtigten auf frühkindliche Förderung in einer \nKindertageseinrichtung genügt (so Sächsisches OVG, B. v. 07.06.2017 - 4 B 100/17 - juris \nRn. 10), oder ob zusätzlich im Wege einer Abwägung aller konkreten Umstände des Falles \nzu \nentscheiden \nist, \nob \ndie \nZuweisung \neines \nBetreuungsplatzes \nfür \nden \nAnspruchsberechtigten in einer Weise dringlich ist, dass ihm ein Abwarten bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. \n18.07.2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Denn auch nach der letztgenannten Auffassung \nist ein Anordnungsgrund hier glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte \nAnspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle die Gerichte \nohnehin dazu, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die \nsich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass \nsie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso \nweniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend \ngemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 – 1 BvR \n356/04 –, juris Rn. 19 m.w.N.).\na) Hier sind die sich für die Antragstellerin aus einem Nichterlass der begehrten \neinstweiligen Anordnung ergebenden Nachteile erheblich. Die Mutter der Antragstellerin ist \nalleinerziehende Mutter von zwei Kindern im Alter von drei und vier Jahren. Es liegt auf der \nHand, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die Erfüllung des hier in der \nSache geltend gemachten Anspruchs nicht möglich ist und ohne Erlass der begehrten \nRegelungsanordnung weiterhin nicht möglich sein wird. Bei durchschnittlichen \n\n7\nVerfahrenslaufzeiten von etwa einem Jahr ist der Antragstellerin ein Abwarten bis zur \nEntscheidung über die bereits anhängige Klage im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar. \nHierfür spricht zunächst, dass der mit Schulantritt endende und damit zeitlich beschränkte \nAnspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII allein \ndurch Zeitablauf fortschreitend unterginge und bei einem Abwarten einer rechtskräftigen \nEntscheidung in der Hauptsache voraussichtlich weitgehend nicht mehr geltend gemacht \nwerden könnte, weil ein Platz in einer Tageseinrichtung rückwirkend nicht mehr zur \nVerfügung gestellt werden könnte. Hinzu kommt, dass sich die unfreiwillige \nErwerbslosigkeit und die damit einhergehende wirtschaftlich angespannte Situation der \nMutter der Antragstellerin, die sie im gerichtlichen Verfahren benannt hat und die sich in \nden zum PKH-Beiheft gereichten Unterlagen bestätigt, für diesen Zeitraum und ggf. auch \ndarüber hinaus manifestiert würde.\nDes Weiteren ist ein Erfolg der Klägerin im Hauptsacheverfahren hier angesichts der \neindeutigen Rechtslage und des entsprechenden Anerkenntnisses der Antragsgegnerin \nhochgradig wahrscheinlich. Ein Rückgängigmachen der mit einer stattgebenden \ngerichtlichen Entscheidung verbundenen Folgen steht daher kaum zu befürchten. Es \nerscheint der Antragstellerin in dem vorliegenden Fall daher insgesamt nicht zumutbar, bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.\nb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt hier auch die mit dem \nAufhebungsvertrag vom\n beendete Betreuung der Antragstellerin einen \nAnordnungsgrund nicht entfallen. Zwar kann bei der Ermittlung eines Anordnungsgrundes \nauch zu berücksichtigen sein, ob der Rechtsschutzsuchende die ihm im Falle eines \nNichterlassens der gerichtlichen Regelungsanordnung zu erwartenden Nachteile selbst \nherbeigeführt hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Zweiter Teil: Die einstweilige Anordnung nach \n§ 123 VwGO Rn. 132). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der von der Mutter der \nAntragstellerin durch den Aufhebungsvertrag beendete Betreuungsvertrag bezog sich auf \ndie \nseit \ndem \n01.03.2019 \nerfolgte \nBetreuung \nder \nAntragstellerin \nbei \neiner \nKindertagespflegeperson. Der hier streitgegenständliche Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB \nVIII bezieht sich hingegen ausschließlich auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die \nKindertagespflege ist in die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII eindeutig nicht mit \neinbezogen worden (vgl. Lakies/Beckmann, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. \nAuflage 2019, § 24 Rn. 46). Nur einen solchen Platz in einer Tageseinrichtung hat die \nAntragstellerin im behördlichen Verfahren (vgl. Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs) und in dem \nvorliegenden \ngerichtlichen \nVerfahren \ngeltend \ngemacht. \nAngesichts \ndieser \nunterschiedlichen Anspruchsinhalte kann die, auch im Regelungskontext des § 24 Abs. 2 \n\n8\nund 3 SGB VIII altersangemessene, Beendigung des Betreuungsarrangements mit einer \nKindertagespflegeperson, \ndie \ngerichtliche \nDurchsetzung \ndes \nhier \nallein \nstreitgegenständlichen Anspruchs gem. § 24 Abs. 3 SGB VIII nicht hindern. Vor diesem \nHintergrund kann auch der von der Antragsgegnerin aufgeworfene Einwand einer \nunzulässigen Rechtsausübung durch die Antragstellerin hier nicht verfangen.\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Antragstellerin \nnach ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren eine Betreuung im Umfang von acht \nStunden begehrt, sie nach obigen Ausführungen jedoch nur eine Betreuung im Umfang \nvon sechs Stunden täglich beanspruchen kann, war eine entsprechende Kostenaufteilung \nzu tenorieren. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-14/3-v-2589-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-14/3-v-2589-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365115","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.558609+00:00"}}