{"status":"available","doknr":"OLD365114","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-24","aktenzeichen":"3 K 2369/17","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 K 2369/17\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Kläger –\ng e g e n\nStadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \nDr. Kiesow als Einzelrichter am 24. Januar 2020 für Recht erkannt:\nDer Bescheid des Amtes für Jugend, Familie und Frauen vom \n14.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 \nwird insoweit aufgehoben als darin eine über den bereits \neinbehaltenen Betrag hinausgehende „Restforderung“ gegen den \nKläger in Höhe von 1.413,00 Euro festgesetzt wird. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. \nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110% des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wen nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n2\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. \nSGB VIII.\nDer am\n1998 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er erhielt als \nunbegleiteter minderjähriger Ausländer seit dem 18.08.2014 Jugendhilfe gem. § 34 SGB \nVIII in Form von Hilfe in betreutem Jugendwohnen und ab dem 01.10.2016 Hilfe für junge \nVolljährige in betreutem Jugendwohnen. Am 01.08.2016 begann der Kläger bei der Firma \n in Bremerhaven eine Ausbildung als Gebäudereiniger, welche \ner im Dezember desselben Jahres vorzeitig beendete. Seitdem ist er in Teilzeit bei \nderselben Firma als Reinigungshelfer angestellt. Seit August 2016 erhielt er für diese \nTätigkeiten eine Vergütung. Wegen deren Höhe wird auf die zur beigezogenen \nBehördenakte gereichten Gehaltsabrechnungen Bezug genommen.\nMit Bescheid vom 14.03.2017 setzte das Amt für Jugend, Familie und Frauen gegen den \nKläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 31.03.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von \n4.052,10 Euro fest. Da die IJB bereits Einbehaltungen in Höhe von 2.639,10 Euro \nvorgenommen habe, sei von dem Kläger noch ein Betrag in Höhe von 1.413,00 Euro zu \nerstatten. Es bestehe Einverständnis mit einer Ratenzahlung in Höhe von 200,00 Euro \nmonatlich ab dem 01.04.2017. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach \n§§ 91 ff. SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistung beizutragen. Hierbei handele es \nsich um eine Ermessensentscheidung. Tatsachen, die der Forderung eines Kostenbeitrags \nentgegenstünden, seien nicht ersichtlich.\nMit Schreiben vom 22.03.2017 beantragte die Amtsvormundin des Klägers beim Amt für \nJugend, Familie und Frauen, von der Rückforderung des Restbetrages in Höhe von \n1.413,00 Euro abzusehen. Der Kläger habe seine Einkünfte dort pünktlich mitgeteilt. Da in \nder Folge Geld zurückgehalten worden sei, habe er davon ausgehen müssen, dass ihm \nder verbleibende Betrag voll zur Verfügung stehe. Er habe keine Rücklagen gebildet und \ndas Geld ausgegeben. Eine Rückforderung überstiege sein Budget stelle eine sehr hohe \nBelastung für ihn dar. \nMit einem auf den 14.03.2017 datierten Schreiben teilte das Amt für Jugend, Familie und \nFrauen dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Erlass nicht zugestimmt werden könne. Bei \neinem Einkommen von über 1.100 Euro sei es für ihn erkennbar gewesen, dass ihm keine \nfinanziellen Hilfen zum Lebensunterhalt mehr zustünden. Mit einer Minderung der Rate auf \nmonatlich 150,00 Euro könne ihm entgegengekommen werden.\n\n3\nMit Schreiben vom 02.05.2017, dem Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven \nzugegangen am 04.05.2017, legte die Amtsvormundin des Klägers Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 14.03.2017 ein. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr \nVorbringen aus dem Schreiben vom 22.03.2017. \nMit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2017 wies die Amtsleiterin des Amts für Jugend, \nFamilie und Frauen den Widerspruch als nicht fristgerecht und als unbegründet zurück. Die \nWiderspruchsfrist sei am 18.04.2017 abgelaufen, der Widerspruch vom 02.05.2017 aber \nerst am 04.05.2017 eingegangen. Eine Zweitschrift des Kostenfestsetzungsbescheides \nvom 14.03.2017 sei der Amtsvormundin nicht zugeleitet worden, weil zu diesem Zeitpunkt \nvon einer Volljährigkeit des Klägers ausgegangen worden sei. Weiterhin sei auch für die \nAmtsvormundin erkennbar gewesen, dass dem Kläger ab Dezember 2016 keine \nfinanziellen Hilfen zum Lebensunterhalt mehr zustünden, sodass sie seinerzeit die Hilfe \nüber den sozialen Dienst hätte einstellen oder ändern lassen müssen. Zudem sei der \nKläger durch das Amt und seinen Betreuer seinerzeit mündlich darauf hingewiesen \nworden, dass er einen Kostenbeitrag zahlen müsse.\nAm 05.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen \naus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass der Bescheid vom \n14.03.2017 an die gesetzliche Vertreterin des Klägers hätte gerichtet werden müssen, weil \nder Kläger seinerzeit nach dem Heimrecht Guinea nicht volljährig gewesen sei. Überdies \nsei bereits ihr Schreiben vom 22.03.2017 als Widerspruch zu werten. Zudem habe der \nKläger kürzlich seine erste eigene Wohnung bezogen und das Geld für die \nWohnungseinrichtung genutzt. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n14.03.2017 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nvom \n08.08.2017 \nzugestellt \nam \n08.08.2017 \naufzuheben.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Klage abzuweisen. \nZu Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, \netwaige Besonderheiten zum Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht des Heimatstaates \nhätten ihr durch die Amtsvormundin des Klägers mitgeteilt werden müssen. Der Kläger \nhabe seine Mitwirkungspflichten verletzt und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz \n\n4\nberufen. Die Verdienstabrechnungen von November 2016 bis Januar 2017 seien erst auf \nAufforderung der wirtschaftlichen Jugendhilfe von dem Betreuer des Klägers am \n23.02.2017 und die Gehaltsabrechnung für Oktober 2016 am 27.02.2017 vorgelegt \nworden. \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 05.07.2019 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom \n04.09.2019 auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nI. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht durch den Einzelrichter, dem der \nRechtsstreit mit Beschluss vom 04.09.21019 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurde, \nohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der \nSachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform gehört worden, \n§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. \nII. Der Klageantrag ist anhand des aus dem klägerischen Vortrag ersichtlichen \nKlagebegehrens dahingehend auszulegen, dass er eine Aufhebung der Festsetzung des \nKostenbeitrags lediglich in Höhe der „Restforderung“ in Höhe von 1.413,00 Euro begehrt. \nDer so verstandene Klageantrag ist zulässig (1) und begründet (2).\n1. Der Klageantrag ist zulässig. Von dem Kläger ist ein gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nerforderliches Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Widerspruchsfrist \ndes § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde hierbei gewahrt. \nGemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem \nder Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Für die \nFristberechnung kann hier offen bleiben, ob für den Beginn der Widerspruchsfrist bereits \nauf die gegenüber dem Kläger selbst erfolgte Bekanntgabe des Ausgangsbescheides \ndurch Aufgabe zur Post am 17.03.2017 abzustellen ist, oder – wofür hier vieles spricht (vgl. \nzur Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach dem Recht der Republik Guinea: BGH, \nB. v. 20.12.2017 – XII ZB 333/17 –, juris Rn.28) – vielmehr die Kenntnisnahme der \n\n5\nAmtsvormündin von dem Bescheid am 22.03.2017 als maßgeblich erachtet wird. Denn \nunabhängig von dieser Frage wurde die Widerspruchsfrist hier jedenfalls durch das \nSchreiben der Amtsvormündin vom 22.03.2017, eingegangen beim Amt für Jugend, \nFamilie und Frauen am 24.03.2017, gewahrt.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Schreiben zumindest als \nTeilwiderspruch im Hinblick auf den noch geforderten „Restbetrag“ in Höhe von 1.413,00 \nEuro auszulegen. Erklärungen im Verwaltungsverfahren sind entsprechend den für die \nAuslegung von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 \nBGB) auszulegen. Wesentlich ist hiernach der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er \nsich aus der Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt. Neben dem Wortlaut der \nErklärung ist auch die Interessenlage des Rechtsmittelführers zu berücksichtigen, soweit \nsie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für die Behörde als Empfänger der Erklärung \nerkennbaren Umständen ergibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 07.01.2013 – 2 S 2120/12, \nNVwZ-RR 2013, 398 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist das Schreiben der Amtsvormundin \ndes Klägers vom 22.03.2017 als Teilwiderspruch in Bezug auf die Restforderung in Höhe \nvon 1.413,00 Euro auszulegen. Besondere Anforderungen an den Inhalt eines \nWiderspruchs bestehen nicht. Insbesondere ist die Bezeichnung als Widerspruch nicht \nvorgegeben. Aus der abgegebenen Erklärung muss lediglich hinreichend erkennbar sein, \ndass der betroffene sich durch einen bestimmten Verwaltungsakt beschwert fühlt und eine \nNachprüfung begehrt bzw. eine Änderung anstrebt. Dies ist hier der Fall. Mit dem Antrag, \nvon der Rückforderung des „Restbetrages“ abzusehen, hat die Amtsvormundin \nhinreichend deutlich gemacht, dass sich der Kläger durch den Bescheid insoweit \nbeschwert sieht und eine Nachprüfung begehrt. \n2. Insoweit ist die Klage auch begründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 14.03.2017 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 ist hinsichtlich der darin \naufgeführten „Restforderung“ in Höhe von 1.413,00 Euro rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1VwGO).\na) Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für \nden streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2016 bis zum 31.03.2017 ist § 92 Abs. 1 \nNr. 2 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b) und Nr. 8 SGB VIII. Danach sind Kinder und \nJugendliche sowie junge Volljährige zu den Kosten der Hilfe in betreutem Jugendwohnen \ngem. § 34 SGB VIII und der Hilfe für junge Volljährige in betreutem Jugendwohnen aus \nihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gem. § 92 Abs. 2 SGB VIII \ndurch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.\n\n6\nb) Die Voraussetzungen der § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 b), Nr. 8 \nSGB VIII für eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Jugendhilfe aus seinem \nEinkommen liegen hier jedoch nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht über ein anrechenbares Einkommen verfügte, \nwelches die festgesetzte Höhe des Kostenbeitrags tragen könnte.\nAls Berechnungsgrundlage für einen zu erhebenden Kostenbeitrag ist auch in dem \nvorliegenden Fall gem. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf das Durchschnittseinkommen des \njungen Menschen in dem Kalenderjahr, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der \nMaßnahme vorangegangen ist, abzustellen und nicht auf das aktuelle Einkommen im \nZeitraum der Leistungserbringung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. September 2019 \n– 12 BV 18.1274 –, juris Rn. 31; VG Hannover, Urteil vom 14. Dezember 2018 – 3 A \n7642/16 –, juris Rn. 18 ff. jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen auch zur \nGegenauffassung). Dieser gesetzlichen Anforderung wird die streitgegenständliche \nKostenfestsetzung \nnicht \ngerecht. \nAusweislich \nder \nzugrundeliegenden \nKostenbeitragsberechnungen (vgl. Bl. 176, 179, 181, 191 des Verwaltungsvorganges) \nwurde hierbei entgegen der Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII jeweils auf das im \nMonat der Leistungserbringung selbst erzielte Einkommen des Klägers abgestellt. Es ist \nauch nicht ersichtlich, dass der Kläger in den gem. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für eine \nHeranziehung maßgeblichen Jahren 2015 und 2016 ein durchschnittliches Einkommen \nerzielt hätte, dass seiner Höhe nach einen über den bereits von der Initiative Jugendhilfe \nBremerhaven e.V. einbehaltenen und an die Beklagte zurückgeführten Betrag in Höhe von \n2.639,10 Euro hinausgehenden Kostenbeitrag begründen könnte. Denn im Jahr 2015 \nerwirtschaftete der Kläger, soweit ersichtlich, kein Einkommen. Im Jahr 2016 erzielte er \naus seiner Tätigkeit ein Nettoeinkommen von insgesamt 2.916,65 Euro. Hiervon sind gem. \n§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII 75 Prozent einzusetzen, woraus sich ein Gesamtbetrag in \nHöhe von 2.187,49 Euro ergibt, welcher das bereits einbehaltene und an die Beklagte \nzurückgezahlte Einkommen nicht übersteigt.\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nGerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. \n\n7\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\ngestellt werden.\nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-24/3-k-2369-17","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-24/3-k-2369-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365114","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.533376+00:00"}}